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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: C-408/03
Rechtsgebiete: EG, Richtlinie 90/364/EWG, Richtlinie 68/360/EWG, Richtlinie 73/148/EWG, Richtlinie 93/96/EWG, Richtlinie 90/365/EWG


Vorschriften:

EG Art. 18
Richtlinie 90/364/EWG
Richtlinie 90/364 Art. 2
Richtlinie 68/360/EWG Art. 4
Richtlinie 73/148/EWG Art. 4
Richtlinie 93/96/EWG Art. 2
Richtlinie 90/365/EWG Art. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)

23. März 2006

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger - Nationales Recht und nationale Verwaltungspraxis in Bezug auf das Vorhandensein ausreichender eigener Existenzmittel und auf Ausweisungsverfügungen"

Parteien:

In der Rechtssache C-408/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 30. September 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande und D. Martin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch E. Dominkovits als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von E. Sharpston, QC,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Schiemann (Berichterstatter) und J. Makarczyk sowie der Richter J.-P. Puissochet, R. Schintgen, P. Kuris, J. Klucka, U. Lõhmus, E. Levits und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2005,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass das Königreich Belgien

- dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 18 EG und der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht (ABl. L 180, S. 26) verstoßen hat, dass es das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger davon abhängig macht, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen;

- dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 90/364, Artikel 4 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13), Artikel 4 der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14), Artikel 2 der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. L 317, S. 59) und Artikel 2 der Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (ABl. L 180, S. 28) verstoßen hat, dass es die Möglichkeit vorsieht, Unionsbürgern, die die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Papiere nicht fristgerecht vorgelegt haben, ohne weitere Prüfung eine Ausweisungsverfügung zuzustellen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/364 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten gewähren den Angehörigen der Mitgliedstaaten, denen das Aufenthaltsrecht nicht aufgrund anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zuerkannt ist, sowie deren Familienangehörigen nach der Definition von Absatz 2 unter der Bedingung das Aufenthaltsrecht, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen."

3 Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie lautet:

"Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts wird eine Bescheinigung, die 'Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaates', erteilt, deren Gültigkeit auf fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit begrenzt werden kann. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nach den ersten zwei Aufenthaltsjahren verlangen, wenn sie dies für erforderlich halten. Einem Familienmitglied, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, wird ein Aufenthaltsdokument mit der gleichen Gültigkeitsdauer ausgestellt wie dem Staatsangehörigen, von dem es seine Rechte herleitet.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder des Aufenthaltsdokuments darf der Mitgliedstaat vom Antragsteller nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses sowie den Nachweis verlangen, dass er die Voraussetzungen des Artikels 1 erfüllt."

4 Nach Artikel 3 dieser Richtlinie besteht das Aufenthaltsrecht, solange die Berechtigten die Bedingungen des Artikels 1 der Richtlinie erfüllen.

5 Artikel 4 der Richtlinie 68/360 bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den in Artikel 1 genannten Personen, welche die in Absatz 3 aufgeführten Unterlagen vorlegen, das Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet.

(2) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts wird eine Bescheinigung, die 'Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG', erteilt. ...

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG nur die Vorlage [bestimmter, nachstehend aufgeführter] Unterlagen verlangen: ..."

6 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Richtlinie 73/148 sieht vor:

"Jeder Mitgliedstaat gewährt den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die sich in seinem Hoheitsgebiet niederlassen, um dort eine selbständige Tätigkeit auszuüben, ein Recht auf unbefristeten Aufenthalt, wenn die Beschränkungen für die betreffende Tätigkeit auf Grund des Vertrages aufgehoben worden sind.

Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts wird eine Bescheinigung, die 'Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften', erteilt. ..."

7 Artikel 6 dieser Richtlinie bestimmt:

"Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung darf der Mitgliedstaat vom Antragsteller nur Folgendes verlangen:

a) Vorlage des Ausweises, mit dem er in sein Hoheitsgebiet eingereist ist;

b) Nachweis, dass er zu einer der in den Artikeln 1 und 4 genannten Personengruppen gehört."

8 Artikel 1 der Richtlinie 93/96 lautet:

"In dem Bemühen, die Voraussetzungen für eine leichtere Ausübung des Aufenthaltsrechts zu präzisieren und für einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, den nichtdiskriminierenden Zugang zur beruflichen Bildung zu gewährleisten, erkennen die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht jedem Studenten zu, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und dem dieses Recht nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht, sowie seinen Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern, sofern der betreffende Student durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel, die er selbst wählt, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft macht, dass er über Existenzmittel verfügt, so dass er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und dass er einen Krankenversicherungsschutz genießt, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt."

9 Artikel 2 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 dieser Richtlinie sieht vor:

"Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts wird eine Bescheinigung, die 'Aufenthaltserlaubnis für einen Staatsangehörigen eines EWG-Mitgliedstaats', erteilt ...

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder des Aufenthaltsdokuments darf der Mitgliedstaat von dem Antragsteller nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses sowie den Nachweis verlangen, dass er die Voraussetzungen des Artikels 1 erfüllt."

10 Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/365 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten gewähren den Angehörigen der Mitgliedstaaten, die in der Gemeinschaft eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständige ausgeübt haben, sowie deren Familienangehörigen nach der Definition von Absatz 2 unter der Bedingung das Aufenthaltsrecht, dass sie eine Invaliditäts-, Vorruhestands- oder Altersrente oder eine Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe beziehen, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und einen Krankenversicherungsschutz genießen, der im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt."

11 Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie sieht vor:

"Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts wird eine Bescheinigung, die 'Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaates', erteilt ...

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder des Aufenthaltsdokuments darf der Mitgliedstaat vom Antragsteller nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses sowie den Nachweis verlangen, dass er die Voraussetzungen des Artikels 1 erfüllt."

Nationales Recht

12 Die Aufenthaltsbedingungen für Unionsbürger in Belgien sind geregelt in der Königlichen Verordnung vom 8. Oktober 1981 über die Einreise in das belgische Hoheitsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Ausweisung von Ausländern (Moniteur belge vom 27. Oktober 1981, S. 1) in der Fassung der Königlichen Verordnung vom 12. Juni 1998 (Moniteur belge vom 21. August 1998, S. 26854, im Folgenden: Königliche Verordnung).

13 In Bezug auf das in der Richtlinie 90/364 vorgesehene Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bestimmt Artikel 53 der Königlichen Verordnung:

"§ 1. Der EG-Ausländer ... ist berechtigt, sich im Königreich niederzulassen, sofern er über eine Krankenversicherung, die die Risiken in Belgien abdeckt, und über ausreichende Existenzmittel verfügt, damit er nicht die öffentlichen Stellen in Anspruch nehmen muss.

§ 2. ...

Vor dem Ende des fünften Monats, der auf die Einreichung des Niederlassungsantrags folgt, muss der EG-Ausländer mit allen Beweismitteln nachweisen, dass er die Voraussetzungen des § 1 erfüllt.

...

§ 4. Der Minister oder sein Bevollmächtigter versagt die Niederlassungserlaubnis, wenn die Voraussetzungen für die Niederlassung nicht erfüllt sind. Der Bürgermeister oder sein Bevollmächtigter versagt die Niederlassungserlaubnis, wenn die erforderlichen Papiere nicht innerhalb [von fünf Monaten] vorgelegt werden.

In beiden Fällen wird dem Ausländer diese Entscheidung durch Aushändigung eines Papiers ... mitgeteilt, das gegebenenfalls eine Ausweisungsverfügung enthält.

...

§ 6. Wird die Niederlassungserlaubnis gemäß § 4 ... am Ende des fünften Monats, der auf die Einreichung des Antrags folgt, ... versagt, so ergeht gegen den EG-Ausländer eine Ausweisungsverfügung. Die Ausweisungsverfügung wird fünfzehn Tage nach Ablauf der Gültigkeit der Registrierungsbescheinigung vollstreckbar."

14 Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Punkt 1 des Runderlasses vom 14. Juli 1998 zu den Aufenthaltsbedingungen für ausländische EG-Angehörige und ihre Familien sowie für ausländische Familienangehörige belgischer Bürger (Moniteur belge vom 21. August 1998, S. 27032) bestätigt, dass die Verwaltung, wenn die verlangten Belege nicht fristgerecht vorgelegt werden, verpflichtet ist, nicht nur den Aufenthalt zu verweigern, sondern auch eine Ausweisungsverfügung zuzustellen.

15 In Bezug auf das Aufenthaltsrecht der Arbeitnehmer und Selbständigen bestimmt Artikel 45 der Königlichen Verordnung:

"§ 1. Ein EG-Ausländer, der nach Belgien einreist, um dort eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, ... wird ... in das Ausländerregister eingetragen und erhält eine Registrierungsbescheinigung ..., die für fünf Monate ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung gültig ist.

...

Vor dem Ende des fünften Monats, der auf die Einreichung des Niederlassungsantrags folgt, muss der EG-Ausländer entweder eine Arbeitgeberbescheinigung einreichen ..., sofern er eine unselbständige Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt, oder die für die Berufsausübung erforderlichen Papiere, sofern er eine selbständige Tätigkeit ausübt oder auszuüben beabsichtigt.

...

§ 3. Der Minister oder sein Bevollmächtigter versagt die Niederlassungserlaubnis, wenn die Voraussetzungen für die Niederlassung nicht erfüllt sind. Der Bürgermeister oder sein Bevollmächtigter versagt die Niederlassungserlaubnis, wenn die erforderlichen Papiere nicht innerhalb der in § 1 Absatz 3 vorgesehenen Frist vorgelegt werden.

In beiden Fällen wird dem Ausländer diese Entscheidung durch Aushändigung eines Papiers ... mitgeteilt, das gegebenenfalls eine Ausweisungsverfügung enthält.

§ 5. ... Die Ausweisungsverfügung wird 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeit der Registrierungsbescheinigung vollstreckbar.

..."

16 Entsprechend bestimmt Artikel 51 § 4 der Königlichen Verordnung in Bezug auf die aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen, dass dem Ausländer die Entscheidung über die Versagung der Niederlassungserlaubnis zusammen mit einer Ausweisungsverfügung mitgeteilt wird, wenn die erforderlichen Papiere nicht vor dem Ende des fünften Monats, der auf die Einreichung des Niederlassungsantrags folgt, vorgelegt worden sind. Die Ausweisungsverfügung wird fünfzehn Tage nach Ablauf der Gültigkeit der Registrierungsbescheinigung vollstreckbar.

17 In Bezug auf das Aufenthaltsrecht der Studenten sieht Artikel 55 der Königlichen Verordnung vor, dass, wenn der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats keinen Nachweis dafür vorlegt, dass er die Aufenthaltsbedingungen binnen drei Monaten nach Einreichung seines Aufenthaltsantrags erfüllt, die Gemeindeverwaltung eine Entscheidung über die Beendigung seines Aufenthalts erlässt und seine Ausweisung verfügt.

Vorverfahren

18 Aus den Akten ergibt sich, dass bei der Kommission wiederholt Beschwerden über das belgische Recht und die belgische Verwaltungspraxis in Bezug auf die Voraussetzungen der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Richtlinie 90/364 und in Bezug auf Ausweisungsverfügungen gegenüber Unionsbürgern eingingen.

19 Die Kommission macht geltend, von besonderem Interesse sei der Fall der portugiesischen Staatsangehörigen De Figueiredo, die im August 1999 mit ihren drei Kindern nach Belgien eingereist sei, um sich zu einem belgischen Staatsangehörigen zu begeben, der seit langem ihr Lebensgefährte gewesen sei. Aus der am 30. August 1999 aufgenommenen Ankunftsanzeige ergebe sich, dass der Aufenthalt bis zum 29. Oktober 1999 gestattet gewesen sei. Der Partner von Frau De Figueiredo habe gleichzeitig schriftlich erklärt, er komme für ihren Unterhalt auf.

20 Am 16. Dezember 1999 habe Frau De Figueiredo eine Ausweisungsverfügung erhalten, weil sie über das in der Ankunftsanzeige genannte Datum hinaus in Belgien geblieben sei. Nach Ansicht Belgiens habe Frau De Figueiredo nicht die in Artikel 1 der Richtlinie 90/364 vorgesehene Bedingung ausreichender Existenzmittel erfüllt, da die von ihrem Partner übernommene Unterhaltsverpflichtung kein Nachweis dafür sei, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfüge.

21 Nach einem Schriftwechsel zwischen Belgien und der Kommission teilte diese dem Königreich Belgien in einem Mahnschreiben vom 8. Mai 2001 mit, dass nach ihrer Ansicht als Existenzmittel nicht nur die eigenen Mittel der Person, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantrage, in Betracht kämen. Außerdem beanstandete die Kommission, dass die Ausweisungsverfügung nach belgischem Recht ohne weitere Prüfung ergehe, sobald feststehe, dass die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt worden seien.

22 In seiner Antwort auf das Mahnschreiben führte Belgien aus, Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/364 verlange seiner Ansicht nach, dass ein Unionsbürger, der sich auf diese Richtlinie berufe, über ausreichende eigene Existenzmittel verfüge.

23 Von einem Dritten stammende Einkünfte könnten ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie dem Ehegatten und/oder den Kindern des sich auf die Richtlinie 90/364 berufenden Unionsbürgers gehörten. Zwischen diesem und der Person, die von ihm als Quelle - und sei es nur eines Teils - seiner Einkünfte genannt werde, müsse eine rechtliche Beziehung bestehen, damit der Aufnahmemitgliedstaat die Gewissheit habe, dass diese Person zur finanziellen Unterstützung des Unionsbürgers rechtlich verpflichtet sei.

24 Außerdem sei Belgien berechtigt, eine Ausweisungsmaßnahme gegen einen Unionsbürger zu erlassen, der sich seit über drei Monaten in Belgien aufhalte, ohne das Verwaltungsverfahren wegen seiner Niederlassung eingeleitet oder die Papiere eingereicht zu haben, die im Rahmen seines Niederlassungsantrags erforderlich seien.

25 Da die Kommission die Antwort des Königreichs Belgien auf das Mahnschreiben nicht für zufrieden stellend hielt, richtete sie am 3. April 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

26 Da die Antwort des Königreichs Belgien auf die mit Gründen versehene Stellungnahme die Kommission nicht zufriedenstellte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

27 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 9. März 2004 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Belgien zugelassen worden.

Zur Klage

Zur ersten Rüge, mit der beanstandet wird, dass der Unionsbürger über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen müsse

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

28 Die Kommission trägt vor, Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/364 verlange nicht, dass ein Unionsbürger über ausreichende eigene Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen verfüge.

29 Diese Wortlautauslegung der Bestimmung entspreche dem Ziel der Richtlinie 90/364, zu gewährleisten, dass der Inhaber des Aufenthaltsrechts oder seine Familienangehörigen nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssten. Für die Erreichung dieses Zieles sei unerheblich, ob es sich bei den Existenzmitteln um eigene Mittel des Inhabers des Aufenthaltsrechts handele oder ob sie aus einer anderen Quelle stammten.

30 So könnten die Existenzmittel ganz oder zum Teil aus Mitteln eines Verwandten oder eines Dritten, z. B. einer Person, die mit dem Inhaber des Aufenthaltsrechts zusammenlebe oder für ihn bürge, bestehen, sofern entsprechende Nachweise vorgelegt würden. Die Unterscheidung Belgiens danach, ob die Einkünfte von Personen stammten, zu denen der Unionsbürger in einer rechtlichen Beziehung stehe, sei willkürlich und finde im Gemeinschaftsrecht keine Grundlage.

31 Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Belgien dadurch, dass es dem Unionsbürger vorschreibe, über für ihn und seine Familie ausreichende eigene Existenzmittel zu verfügen, gegen Artikel 18 EG verstoße und bei der Anwendung der in der Richtlinie 90/364 vorgesehenen Voraussetzung ausreichender Existenzmittel nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahre.

32 Das Königreich Belgien ist in seiner Gegenerwiderung von der zunächst vertretenen engeren Auffassung abgerückt und erklärt sich bereit, die Existenzmittel eines Partners zu berücksichtigen, sofern sich dieser Partner in einer notariellen Vereinbarung, die eine Beistandsklausel enthalte, vertraglich verpflichtet habe, die Mittel dem Unionsbürger zur Verfügung zu stellen.

33 Zur Herkunft dieser Mittel vertritt das Vereinigte Königreich die Auffassung, dass derjenige, der eine Aufenthaltserlaubnis beantrage, über ausreichende eigene Mittel verfügen müsse, ohne sich auf die Mittel eines Familienangehörigen berufen zu können.

Würdigung durch den Gerichtshof

- Vorbemerkungen

34 Vorbehaltlich der im EG-Vertrag und in seinen Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen wird das Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Artikel 18 Absatz 1 EG jedem Unionsbürger in einer klaren und präzisen Vorschrift des EG-Vertrags unmittelbar zuerkannt (Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-413/99, Baumbast und R, Slg. 2002, I-7091, Randnrn. 84 und 85).

35 Für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache ergeben sich diese Beschränkungen und Bedingungen aus der Richtlinie 90/364.

36 Nach Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten von den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die in ihrem Hoheitsgebiet in den Genuss des Aufenthaltsrechts kommen wollen, verlangen, dass sie für sich und ihre Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die sichergestellt wird, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe dieses Staates in Anspruch nehmen müssen.

37 Diese Bedingungen beruhen, im Licht der vierten Begründungserwägung dieser Richtlinie betrachtet, wonach die Aufenthaltsberechtigten die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats nicht über Gebühr belasten dürfen, auf dem Gedanken, dass die Wahrnehmung des Aufenthaltsrechts der Unionsbürger von der Wahrung der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten abhängig gemacht werden kann (Urteil Baumbast und R, Randnr. 90).

- Prüfung der ersten Rüge

38 Mit ihrer ersten Rüge wirft die Kommission dem Königreich Belgien vor, für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 90/364 nur die eigenen Existenzmittel des Unionsbürgers, der das Aufenthaltsrecht beantragt, sowie die Mittel des Ehegatten oder eines Kindes dieses Unionsbürgers zu berücksichtigen, nicht aber Mittel, die von einem Dritten, insbesondere einem Partner, stammen, zu dem keine rechtliche Beziehung besteht.

39 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Beschränkungen und Bedingungen des Artikels 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/364 unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grenzen und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, anzuwenden. Das bedeutet, dass entsprechende nationale Maßnahmen zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich sein müssen (Urteil Baumbast und R, Randnr. 91).

40 In den Randnummern 30 und 31 des Urteils vom 19. Oktober 2004 in der Rechtssache C-200/02 (Zhu und Chen, Slg. 2004, I-9925) hat der Gerichtshof festgestellt, dass es nach dem Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/364 genüge, dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten über die erforderlichen Mittel "verfügten"; irgendwelche Anforderungen in Bezug auf die Herkunft dieser Mittel enthalte diese Bestimmung nicht. Diese Auslegung ist namentlich deshalb geboten, weil Vorschriften, die einen elementaren Grundsatz wie den der Freizügigkeit aufstellen, weit auszulegen sind.

41 Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass die Bedingung ausreichender Existenzmittel im Sinne der Richtlinie 90/364 nicht so ausgelegt werden könne, dass der Betroffene selbst über solche Mittel verfügen müsse, ohne sich auf die Mittel eines ihn begleitenden Familienangehörigen berufen zu können, weil dieser Bedingung, wie sie in der Richtlinie formuliert sei, anderenfalls ein Kriterium der Herkunft der Mittel hinzugefügt würde, das einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Ausübung des durch Artikel 18 EG gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt darstellen würde, da es für die Erreichung des verfolgten Zieles - Schutz der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten - nicht erforderlich sei (Urteil Zhu und Chen, Randnr. 33).

42 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 90/364 vorgesehene Bedingung ausreichender Existenzmittel erfüllt ist, wenn die finanziellen Mittel von einem Familienangehörigen des Unionsbürgers gestellt werden.

43 Es ist zu prüfen, ob das Gleiche gilt, wenn sich ein Unionsbürger auf die Einkünfte seines im Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Partners berufen möchte.

44 Diese Prüfung betrifft im Wesentlichen die Frage der Herkunft derartiger Einkünfte, da die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats jedenfalls berechtigt sind, die erforderlichen Feststellungen in Bezug auf deren Vorhandensein, Höhe und Verfügbarkeit zu treffen.

45 Das Königreich Belgien räumt ein, dass solche Einkünfte berücksichtigt werden könnten, sofern sie von einer Person stammten, die rechtlich verpflichtet sei, für den Lebensunterhalt des Begünstigten aufzukommen. Diese Einschränkung sei gerechtfertigt; würden nämlich die Einkünfte einer Person berücksichtigt, deren Beziehung zu dem Unionsbürger nicht rechtlich geregelt sei, wäre das Risiko größer, dass dieser Bürger nach einer gewissen Zeit die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müsse.

46 Dem kann nicht gefolgt werden. Zu verlangen, wie es das Königreich Belgien tut, dass zwischen demjenigen, der die Mittel zur Verfügung stellt, und demjenigen, dem sie zugute kommen, eine rechtliche Beziehung besteht, wäre unverhältnismäßig, da es über das, was zur Verwirklichung des mit der Richtlinie 90/364 verfolgten Zieles - Schutz der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats - erforderlich ist, hinausgeht.

47 Der Wegfall ausreichender Existenzmittel stellt unabhängig davon, ob es sich um eigene Mittel handelt oder ob sie von einem Dritten stammen, stets ein latentes Risiko dar, und zwar auch dann, wenn sich der Dritte verpflichtet hat, den Inhaber des Aufenthaltsrechts finanziell zu unterstützen. Die Herkunft der Mittel wirkt sich daher nicht ohne weiteres auf das Risiko ihres Wegfalls aus, da es von der Entwicklung der Umstände abhängt, ob sich das Risiko realisiert.

48 In Anbetracht dessen enthält die Richtlinie 90/364 zum Schutz der berechtigten Interessen des Aufnahmemitgliedstaats Vorschriften, die es diesem ermöglichen, im Fall des tatsächlichen Wegfalls der finanziellen Mittel tätig zu werden, um zu verhindern, dass der Inhaber des Aufenthaltsrechts den öffentlichen Finanzen dieses Staates zur Last fällt.

49 So bestimmt Artikel 3 der Richtlinie 90/364, dass das Aufenthaltsrecht besteht, solange die Berechtigten die Bedingungen des Artikels 1 dieser Richtlinie erfüllen.

50 Diese Vorschrift erlaubt dem Aufnahmemitgliedstaat, nachzuprüfen, ob die Unionsbürger, denen das Aufenthaltsrecht gewährt wird, während ihres gesamten Aufenthalts die entsprechenden Bedingungen der Richtlinie 90/364 erfüllen. Außerdem können die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nach den ersten beiden Aufenthaltsjahren verlangen, wenn sie dies für erforderlich halten.

51 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 18 EG und der Richtlinie 90/364 verstoßen hat, dass es bei der Anwendung dieser Richtlinie auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich auf ihre Rechte aus der Richtlinie und Artikel 18 EG berufen wollen, die Einkünfte eines im Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Partners nicht berücksichtigt, sofern keine notarielle Vereinbarung mit einer Beistandsklausel geschlossen wurde.

52 Es ist daher festzustellen, dass die erste Rüge der Kommission begründet ist.

Zur zweiten Rüge, mit der die Ausweisungsverfügung gegenüber Unionsbürgern beanstandet wird, die nicht fristgerecht die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Papiere vorgelegt haben

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

53 Die Kommission trägt vor, ein Unionsbürger könne - abgesehen von den Entscheidungen, die auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gestützt würden - nur dann ausgewiesen werden, wenn er die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Bedingungen für die Gewährung des Aufenthaltsrechts nicht oder nicht mehr erfülle.

54 Mit der Ausweisungsverfügung, die Belgien dem Unionsbürger zustelle, werde aber in Wirklichkeit geahndet, dass dieser die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Papiere nicht fristgerecht vorgelegt habe.

55 Dass der Betroffene den für den Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen administrativen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, bedeute nicht zwangsläufig, dass er die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen für die Anerkennung des Aufenthaltsrechts tatsächlich nicht erfülle. Es verstoße daher gegen Artikel 2 der Richtlinie 90/364, Artikel 4 der Richtlinie 68/360, Artikel 4 der Richtlinie 73/148, Artikel 2 der Richtlinie 93/96 und Artikel 2 der Richtlinie 90/365, wenn eine Ausweisungsverfügung ohne weitere Prüfung erlassen werde.

56 Das Königreich Belgien trägt in seiner Klagebeantwortung vor, dass sich ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats nur dann länger als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten könne, wenn er die in den verschiedenen Verordnungen und Richtlinien im Bereich der Freizügigkeit vorgesehenen Bedingungen erfülle. Erfülle er sie, was nur durch Beibringung der in diesen Verordnungen und Richtlinien vorgeschriebenen Papiere nachgewiesen werden könne, so genieße er den durch diese Verordnungen und Richtlinien gewährten Schutz und erhalte eine Aufenthaltserlaubnis, die sein Freizügigkeitsrecht bescheinige.

57 Die Vorlage von Nachweisen dafür, dass diese Bedingungen erfüllt seien, sei unerlässliche Voraussetzung der Ausübung des Aufenthaltsrechts.

58 Folglich sei der Unionsbürger, der am Ende der festgelegten Frist, im vorliegenden Fall einer Frist von fünf Monaten, die Papiere, die für den Nachweis erforderlich seien, dass er die für die Anerkennung seines Aufenthaltsrechts vorgesehenen Bedingungen erfülle, nicht vorgelegt habe, so zu behandeln, als habe er sich ohne zulässigen Grund länger als drei Monate in Belgien aufgehalten; daher sei eine Ausweisung gerechtfertigt.

59 Diese Ausweisung sei jedoch relativ. Sie werde nämlich nicht zwangsweise durchgeführt, sondern schließe das Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und enthalte die Feststellung, dass der betroffene Unionsbürger kein Recht habe, sich länger als drei Monate im belgischen Hoheitsgebiet aufzuhalten.

60 Außerdem sei der Betroffene durch nichts daran gehindert, ein neues Verfahren einzuleiten, in dem er nachweisen könne, dass er die Aufenthaltsbedingungen erfülle.

61 Das Vereinigte Königreich macht geltend, wenn derjenige, der eine Aufenthaltserlaubnis beantragt habe, nicht fristgerecht die erforderlichen Nachweise vorlege, müsse die zuständige nationale Behörde berechtigt sein, gegenüber diesem Antragsteller eine nachteilige Entscheidung zu erlassen.

Würdigung durch den Gerichtshof

- Vorbemerkungen

62 Das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort zu den vom EG-Vertrag genannten Zwecken aufzuhalten, fließt unmittelbar aus dem EG-Vertrag oder, je nach Sachlage, aus den zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen (Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 31).

63 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist daher nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten, sondern als Handlung eines Mitgliedstaats, die dazu dient, die individuelle Situation eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Hinblick auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts festzustellen (Urteile Royer, Randnr. 33, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-459/99, MRAX, Slg. 2002, I-6591, Randnr. 74).

64 Da jedoch das in Artikel 18 EG zuerkannte Aufenthaltsrecht nicht schrankenlos ist, obliegt den Unionsbürgern der Nachweis, dass sie die entsprechenden Bedingungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften erfüllen.

65 Die Bedingungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind für die Arbeitnehmer in der Richtlinie 68/360, für die Selbständigen in der Richtlinie 73/148, für die Studenten in der Richtlinie 93/96, für die aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen in der Richtlinie 90/365 und für die Gemeinschaftsangehörigen, denen kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Gemeinschaftsbestimmungen zuerkannt ist, in der Richtlinie 90/364 geregelt.

- Prüfung der zweiten Rüge

66 Nur wenn der Angehörige eines Mitgliedstaats nicht in der Lage ist, nachzuweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Aufnahmemitgliedstaat unter Beachtung der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen seine Ausweisung verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-215/03, Oulane, Slg. 2005, I-1215, Randnr. 55).

67 Mit ihrer zweiten Rüge beanstandet die Kommission, dass nach belgischem Recht das Versäumnis des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Nachweise fristgerecht vorzulegen, ohne weiteres zur Zustellung einer Ausweisungsverfügung führe.

68 Wird eine Ausweisung ohne weitere Prüfung verfügt, so tastet das das unmittelbar vom Gemeinschaftsrecht verliehene Aufenthaltsrecht in seinem Wesensgehalt an. Auch wenn ein Mitgliedstaat den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der nicht in der Lage ist, fristgerecht den schriftlichen Nachweis zu erbringen, dass er die finanziellen Bedingungen erfüllt, gegebenenfalls ausweisen kann, ist eine Ausweisung unverhältnismäßig, wenn sie, wie im belgischen Recht vorgesehen, ohne weitere Prüfung erfolgt.

69 Ein solches Vorgehen verhindert nämlich, dass die Gründe, aus denen der Betroffene nicht die erforderlichen administrativen Schritte unternahm, und der Umstand, dass er möglicherweise nachweisen kann, dass er die gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen des Aufenthaltsrechts erfüllt, berücksichtigt werden.

70 In dieser Hinsicht ist es ohne Belang, dass die Ausweisungsverfügungen in der Praxis nicht unmittelbar vorstreckt werden. Das belgische Recht, insbesondere die Artikel 45, 51 und 53 der Königlichen Verordnung, sieht die Fristen vor, mit deren Ablauf Ausweisungsverfügungen vollstreckbar werden. Dass die Ausweisungsverfügungen angeblich relativ sind, ändert zudem nichts daran, dass sie außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und die Unionsbürger davon abhalten können, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen.

71 Nach alledem ist die zweite Rüge der Kommission begründet.

72 Demzufolge ist festzustellen,

- dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 18 EG und der Richtlinie 90/364 verstoßen hat, dass es bei der Anwendung dieser Richtlinie auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich auf ihre Rechte aus der Richtlinie und Artikel 18 EG berufen wollen, die Einkünfte eines im Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Partners nicht berücksichtigt, sofern keine notarielle Vereinbarung mit einer Beistandsklausel geschlossen wurde;

- dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 90/364, Artikel 4 der Richtlinie 68/360, Artikel 4 der Richtlinie 73/148, Artikel 2 der Richtlinie 93/96 und Artikel 2 der Richtlinie 90/365 verstoßen hat, dass es die Möglichkeit vorsieht, Unionsbürgern, die die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Papiere nicht fristgerecht vorgelegt haben, ohne weitere Prüfung eine Ausweisungsverfügung zuzustellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

73 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 4 Unterabsatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. a) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 18 EG und der Richtlinie 90/364 verstoßen, dass es bei der Anwendung dieser Richtlinie auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich auf ihre Rechte aus der Richtlinie und Artikel 18 EG berufen wollen, die Einkünfte eines im Aufnahmemitgliedstaat wohnenden Partners nicht berücksichtigt, sofern keine notarielle Vereinbarung mit einer Beistandsklausel geschlossen wurde.

b) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 90/364, Artikel 4 der Richtlinie 68/360, Artikel 4 der Richtlinie 73/148, Artikel 2 der Richtlinie 93/96 und Artikel 2 der Richtlinie 90/365 verstoßen, dass es die Möglichkeit vorsieht, Unionsbürgern, die die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Papiere nicht fristgerecht vorgelegt haben, ohne weitere Prüfung eine Ausweisungsverfügung zuzustellen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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