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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.12.2009
Aktenzeichen: C-409/05
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89, Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000


Vorschriften:

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 2
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 9
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 10
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 Art. 11
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 2
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 9
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 10
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 Art. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

15. Dezember 2009

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung"

Parteien:

In der Rechtssache C-409/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 14. November 2005,

Europäische Kommission, vertreten durch C. Cattabriga, D. Triantafyllou, H. Støvlbæk und G. Wilms als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Hellenische Republik, vertreten durch A. Samoni-Rantou, E.-M. Mamouna und K. Boskovits als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Dänemark, vertreten durch J. Bering Liisberg als Bevollmächtigten,

Italienische Republik, vertreten durch I. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Portugiesische Republik, vertreten durch C. Guerra Santos, L. Inez Fernandes und J. Gomes als Bevollmächtigte,

Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski und A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues, K. Lenaerts und E. Levits, der Kammerpräsidentin C. Toader sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. Borg Barthet (Berichterstatter), M. Ile¨ic, J. Malenovský und U. Lõhmus,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Februar 2009

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Hellenische Republik durch ihre Weigerung, die Eigenmittel zu berechnen und zu zahlen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 anlässlich der Einfuhr von militärischem Gerät unter Zollbefreiung nicht erhoben worden sind, und durch ihre Weigerung, Verzugszinsen im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zahlung dieser Eigenmittel an die Kommission zu entrichten, bis zum 31. Mai 2000 gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 (ABl. L 175, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1552/89) und danach gegen ihre Verpflichtungen aus den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Art. 2 Abs. 1 der Beschlüsse 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 185, S. 24) und 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293, S. 9) sieht jeweils vor:

"Folgende Einnahmen stellen in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel dar:

...

b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse;

..."

3 Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Gemeinschaften) bestimmt:

"(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.

...

(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst:

a) die Kombinierte Nomenklatur;

...

c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und zwar:

- die Zölle ...

...

d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen ist;

e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder Gebiete erlassen worden sind;

f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder ausgesetzt werden;

g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen.

..."

4 Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften bestimmt:

"Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag - nachstehend 'Abgabenbetrag' genannt - muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).

..."

5 Im Rahmen der Bereitstellung der Eigenmittel der Gemeinschaften an die Kommission erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung Nr. 1552/89, die in dem in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Zeitraum bis zum 30. Mai 2000 anwendbar war. Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 31. Mai 2000 durch die Verordnung Nr. 1150/2000 ersetzt, mit der sie ohne inhaltliche Änderung kodifiziert wurde.

6 Art. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 sieht vor:

"(1) Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.

(1a) Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.

..."

7 Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:

"Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.

Das Konto wird unentgeltlich geführt."

8 Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung schreibt vor:

"Nach Abzug von 10 v. H. für Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Beschlusses spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 festgestellt wurde.

..."

9 Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 bestimmt:

"Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz - erhöht um 2 Prozentpunkte - entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung."

10 Art. 22 der Verordnung Nr. 1150/2000 lautet:

"Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die genannte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang Teil A zu lesen."

11 Demgemäß sind die Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 abgesehen davon, dass diese beiden Verordnungen namentlich auf den Beschluss 88/376 bzw. den Beschluss 94/728 verweisen, im Wesentlichen gleichlautend.

12 Der in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 genannte Satz von 10 v. H. wurde durch den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 42) auf 25 v. H. heraufgesetzt.

13 Der erste Erwägungsgrund des Beschlusses 2000/597 lautet:

"Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin unter anderem festgehalten, dass das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften gerecht, transparent, kostenwirksam, einfach und auf Kriterien gestützt sein sollte, die der Beitragskapazität der einzelnen Mitgliedstaaten bestmöglich Rechnung tragen."

14 Der 5. Erwägungsgrund der aufgrund von Art. 26 EG erlassenen Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter (ABl. L 25, S. 1) lautet:

"Um dem Schutz der militärischen Geheimhaltung in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, ist es notwendig, besondere Verwaltungsverfahren für die Gewährung der Zollaussetzung festzulegen. Eine - auch als Zollanmeldung im Sinne des Zollkodex verwendbare - Erklärung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, für dessen Streitkräfte die Waffen und militärischen Ausrüstungsgüter bestimmt sind, wäre eine geeignete Garantie dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Erklärung sollte in Form einer Bescheinigung abgegeben werden. Es ist angezeigt, die Form solcher Bescheinigungen zu regeln und auch den Einsatz von Mitteln der Datenverarbeitung für die Abgabe der Erklärung zu gestatten."

15 Art. 1 dieser Verordnung sieht vor:

"Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen die Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter autonom ausgesetzt werden, die von den für die militärische Verteidigung der Mitgliedstaaten zuständigen Stellen oder in deren Auftrag aus Drittländern eingeführt werden."

16 Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 150/2003 bestimmt:

"Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können aus Gründen der militärischen Geheimhaltung die Bescheinigung und die eingeführten Waren anderen, vom Einfuhrmitgliedstaat bezeichneten Stellen vorgelegt bzw. vorgeführt werden. In solchen Fällen übermittelt die die Bescheinigung ausstellende zuständige Stelle bis zum 31. Januar und bis zum 31. Juli jeden Jahres den Zollbehörden ihres Mitgliedstaats einen summarischen Bericht über derartige Einfuhren. Der Bericht erfasst die dem Übermittlungsmonat unmittelbar vorausgehenden sechs Monate. Er enthält Angaben über die Anzahl der Bescheinigungen und deren jeweiliges Ausstellungsdatum, das Datum der Einfuhr sowie den Gesamtwert und das Bruttogewicht der mit diesen Bescheinigungen eingeführten Produkte."

17 Nach ihrem Art. 8 gilt die Verordnung Nr. 150/2003 ab 1. Januar 2003.

Vorverfahren

18 Mit Mahnschreiben vom 17. Oktober 2003 leitete die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Hellenische Republik ein und forderte sie auf, die auf die streitigen Einfuhren entfallenden nicht gezahlten Eigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 und die entsprechenden Zinsen zu zahlen.

19 In ihrer im Rahmen des am 21. Dezember 2001 wegen des gleichen Sachverhalts eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens erteilten Antwort vom 18. August 2003, die allerdings erst am 24. Oktober 2003 übermittelt wurde, vertrat die Hellenische Republik die Auffassung, Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG ermächtige sie, die Einfuhren von militärischem Gerät zur Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen von Zöllen zu befreien.

20 Nach Eingang dieser Antwort richtete die Kommission am 18. Oktober 2004 an diesen Mitgliedstaat eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihn aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrem Eingang nachzukommen. Die Hellenische Republik antwortete mit Schreiben vom 18. Februar 2005, in dem sie ihren bis dahin vertretenen Standpunkt wiederholte und präzisierte.

21 In Anbetracht dieser Angaben der Hellenischen Republik hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

22 Mit Beschluss vom 13. September 2007 hat der Präsident des Gerichtshofs das Königreich Dänemark, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Hellenischen Republik zugelassen.

Zur Klage

Zur Zulässigkeit

23 Die Hellenische Republik erhebt erstens eine Einrede der Unzulässigkeit wegen eines Formfehlers, mit dem die Klage behaftet sei, nämlich der Wahl einer falschen Klageart. Sie führt aus, da sie sich für die Nichtabführung des auf die fraglichen Einfuhren militärischen Geräts entfallenden Zolls auf Art. 296 EG berufen habe, könne die Kommission die vorliegende Klage nicht auf der Grundlage von Art. 226 EG erheben, sondern müsse das besondere Verfahren des Art. 298 Abs. 2 EG anwenden.

24 Es ist jedoch festzustellen, dass die Hellenische Republik diese Einrede der Unzulässigkeit zwar in der Klagebeantwortung anspricht, den entsprechenden Antrag aber erst in der Gegenerwiderung stellt, so dass diese Einrede nach Art. 42 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für unzulässig zu erklären ist, weil der Klägerin die Möglichkeit einer Entgegnung darauf genommen worden ist.

25 Unabhängig von den Erwägungen betreffend die Verfahrensordnung ist darauf hinzuweisen, dass das von der Kommission mit der vorliegenden Klage verfolgte Ziel die Feststellung eines Verstoßes gegen die Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 ist. Art. 298 EG wäre nur dann anwendbar, wenn die Kommission einen Missbrauch der in den Art. 296 EG und 297 EG genannten Befugnisse geltend gemacht hätte.

26 Zweitens hat der Bevollmächtigte der griechischen Regierung in der mündlichen Verhandlung eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung erhoben, mit der Vertragsverletzungsklage könne vom Gerichtshof keine Entscheidung erwirkt werden, die den Mitgliedstaat verpflichte, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.

27 Insoweit genügt die Feststellung, dass die Kommission nach dem Wortlaut ihrer Klageschrift nur beantragt hat, die behauptete Vertragsverletzung festzustellen, nicht aber, dem betroffenen Mitgliedstaat bestimmte Maßnahmen vorzuschreiben.

28 Somit ist die Klage der Kommission für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

29 Die Kommission macht geltend, die Hellenische Republik berufe sich zu Unrecht auf Art. 296 EG, um die Abführung der Zölle zu verweigern, da durch deren Erhebung die wesentlichen Sicherheitsinteressen dieses Mitgliedstaats nicht gefährdet würden.

30 Die Kommission trägt zunächst vor, sie stelle nicht die spezifische geografische Lage der Hellenischen Republik in Frage, sondern die Notwendigkeit für diesen Mitgliedstaat, die Einfuhr von militärischem Gerät von Zöllen zu befreien, um seine wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren.

31 Nach Ansicht der Kommission sind Regelungen, mit denen Abweichungen oder Ausnahmen eingeführt werden, darunter Art. 296 EG, eng auszulegen. So müsse der betreffende Mitgliedstaat, der sich auf die Anwendung dieses Artikels berufe, nachweisen, dass er alle in diesem aufgestellten Voraussetzungen erfülle, wenn er von dem auf Art. 26 EG gestützten Art. 20 des Zollkodex der Gemeinschaften und damit von dem auf die fraglichen Einfuhren anwendbaren Gemeinsamen Zolltarif abweichen wolle.

32 Es sei Sache der hellenischen Behörden, konkret und substantiiert nachzuweisen, dass durch die Erhebung der in der vorliegenden Rechtssache fraglichen Einfuhrzölle die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Hellenischen Republik gefährdet würden.

33 Insoweit stellten die Stärkung oder die Modernisierung des militärischen Geräts und der deutliche Rückgang der dem Ausrüstungsprogramm zugewiesenen Mittel keinen solchen Nachweis dar. Gleiches treffe auf den geltend gemachten Umfang der "Verteidigungsausgaben" zu, der sich nicht auf nachgewiesene entsprechende Angaben beziehe.

34 Die Bedenken der Hellenischen Republik hinsichtlich einer Offenlegung von die militärische Geheimhaltung berührenden Informationen in den Kontrollverfahren sei unbegründet, da zum einen jedermann über das Internet Zugang zu detaillierten Informationen z. B. über die Art der in den beklagten Mitgliedstaat ausgeführten Waffen habe und zum anderen der Gegenstand des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens auf den Grundsatz der Entrichtung von Zöllen selbst beschränkt sei. Des Weiteren würden zur Anwendung der gemeinschaftlichen Zollregelung jedenfalls Gemeinschafts- und nationalen Bedienstete tätig, die im Fall der Behandlung sensibler Daten einer Pflicht zur Geheimhaltung unterlägen.

35 Nach Ansicht der Kommission ist das Vorbringen zurückzuweisen, dass ihre Untätigkeit, nachdem sie gegen die Hellenische Republik das Vertragsverletzungsverfahren betreffend die Einfuhr von sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienendem Gerät eingeleitet habe, darauf hindeute, dass sie stillschweigend auf die Ahndung der im vorliegenden Verfahren fraglichen Vertragsverletzung verzichtet habe. Dieser Mitgliedstaat könne nämlich keine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes mit der Begründung geltend machen, dass in dieser Untätigkeit eine Hinnahme der im vorliegenden Verfahren fraglichen Zollbefreiung durch die Kommission zum Ausdruck komme; denn die beiden Verfahren seien trotz großer Ähnlichkeiten verschieden, und die Kommission verfüge bei Vertragsverletzungsklagen über ein weites Ermessen.

36 Zudem sei die Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 150/2003 unmittelbar Art. 26 EG über die Festlegung der Zollsätze und nicht Art. 296 EG, auf den auch im Rahmen der neuen Regelung die fragliche Befreiung nicht gestützt werden könne.

37 Durch die Nichterhebung der fraglichen Zölle würden die Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre jeweiligen Beiträge zum Gemeinschaftshaushalt ungleich behandelt. Diese Nichterhebung belege, dass dieser Mitgliedstaat seine Verpflichtungen zur solidarischen Mitfinanzierung des Gemeinschaftshaushalts verletze.

38 Schließlich trägt die Kommission vor, durch eine Erstattung der Zölle an die Mitgliedstaaten, die den Gemeinsamen Zolltarif ordnungsgemäß angewandt hätten, könne deren Ungleichbehandlung beim Haushalt nicht geheilt werden. Die Kommission als Hüterin der Verträge dürfe nämlich einen solchen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts nicht fortdauern lassen.

39 Die Hellenische Republik trägt vor, schon aus dem Wortlaut des Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG folge, dass der EG-Vertrag den Mitgliedstaaten ein beträchtliches Ermessen hinsichtlich ihrer Maßnahmen zur Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen im Zusammenhang mit den Waren, auf die diese Bestimmung anwendbar sei, habe einräumen wollen. So ermögliche Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG den Mitgliedstaaten, bei Einfuhren von ausschließlich für militärische Zwecke bestimmten Ausrüstungsgütern, mit denen die wesentlichen Sicherheitsinteressen des betroffenen Mitgliedstaats unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation geschützt werden sollten, von Art. 26 EG und vom Zollkodex der Gemeinschaften abzuweichen.

40 Demgemäß beruft sich die Hellenische Republik zur Rechtfertigung ihrer Nichterhebung von Zöllen auf die Einfuhren von militärischem Gerät während des fraglichen Zeitraums auf die Anwendung der Ausnahmen des Art. 296 Abs. 1 Buchst. a und b EG, da eine Anwendung des gemeinschaftlichen Zollrechts auf diese Einfuhren ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen gefährdet hätte.

41 Ihrer Ansicht nach ist über die Frage, ob für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 150/2003 ein zollrechtlicher Verstoß zu bejahen ist, nicht endgültig entschieden worden. Außerdem sei die Entstehung einer finanziellen Schuld von der Entstehung einer entsprechenden Zollschuld abhängig.

42 Die Abführung von Zöllen anlässlich der Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter habe nicht nur erheblichen Einfluss auf das nationale Rüstungsprogramm, sondern wirke sich auch unmittelbar auf ihr Verteidigungspotenzial aus; damit stehe unmittelbar die Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen im Sinne von Art. 296 EG auf dem Spiel.

43 Die Hellenische Republik verfüge über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen, die zur Wahrung ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich seien. Insoweit werde dadurch, dass die Verordnung Nr. 150/2003 die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten berücksichtige, indem sie ab 1. Januar 2003 eine Aussetzung der Zölle bei der Einfuhr militärischer Ausrüstungsgüter vorsehe, nicht die Möglichkeit einer Anwendung des Artikels 296 EG in Frage gestellt, wenn die Mitgliedstaaten die in diesem Artikel aufgestellten Voraussetzungen erfüllten.

44 Im Übrigen habe der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 150/2003 bestätigt, dass die Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten und ihr Recht, sich erforderlichenfalls auf die Geheimhaltung zu berufen, mittels besonderer Verwaltungsverfahren im Rahmen der Regelung über die Zollaussetzung Beachtung finden müssten.

45 Die Hellenische Republik habe der Kommission so viele Auskünfte erteilt, wie es ihr in Anbetracht des Umstands möglich gewesen sei, dass zusätzliche Auskünfte ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würden und sich aus den erteilten Auskünften klar ergebe, dass sich eine Abführung von Zöllen auf ihre Verteidigungskapazität, z. B. durch Einschnitte am Beschaffungs- und Reparaturprogramm für die Luftstreitkräfte in Verbindung mit den besonders hohen Kosten für Abfangeinsätze, ausgewirkt hätte.

46 Überdies sei es nicht möglich, die geschuldeten Zölle genau zu berechnen, ohne auch die nach Art des betreffenden Geräts aufgeschlüsselten Auskünfte über die Einfuhren zu erteilen, da diese Auskünfte auch die Berechnungsgrundlage für die Zollnomenklatur bildeten.

Würdigung durch den Gerichtshof

47 Der Zollkodex der Gemeinschaften sieht die Erhebung von Zöllen auf die Einfuhr von für den militärischen Gebrauch bestimmten Gütern wie den hier fraglichen aus Drittstaaten vor. Keine Bestimmung der gemeinschaftlichen Zollregelung sah für den Zeitraum der fraglichen Einfuhren, d. h. die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002, eine spezifische Zollbefreiung für die Einfuhr derartiger Güter vor. Infolgedessen lag für diesen Zeitraum auch keine ausdrückliche Befreiung von der Verpflichtung vor, die geschuldeten Zölle, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, an die zuständigen Behörden abzuführen.

48 Des Weiteren lässt sich aus dem Erlass der Verordnung Nr. 150/2003, die mit Wirkung vom 1. Januar 2003 die Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter vorsieht, schließen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber von der Annahme ausging, dass vor diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung zur Abführung dieser Zölle bestand.

49 Die Hellenische Republik hat nie bestritten, dass die streitigen Einfuhren in dem in Betracht gezogenen Zeitraum getätigt wurden. Sie hat lediglich den Anspruch der Gemeinschaft auf die fraglichen Eigenmittel unter Hinweis darauf in Abrede gestellt, dass die Verpflichtung, Zölle auf aus Drittstaaten eingeführte Rüstungsgüter abzuführen, im Sinne von Art. 296 EG ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen in schwerwiegender Weise beeinträchtigen würde.

50 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer inneren und äußeren Sicherheit zu ergreifen, doch bedeutet dies nicht, dass solche Maßnahmen der Anwendung des Gemeinschaftsrechts völlig entzogen wären (vgl. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 15, und vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 15). Der Vertrag sieht nämlich, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ausdrückliche Abweichungen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nur in den Artikeln 30 EG, 39 EG, 46 EG, 58 EG, 64 EG, 296 EG und 297 EG vor, die ganz bestimmte außergewöhnliche Fälle betreffen. Aus ihnen lässt sich kein allgemeiner, dem Vertrag immanenter Vorbehalt ableiten, der jede Maßnahme, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit getroffen wird, vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts ausnähme. Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrags anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51 Überdies sind die Abweichungen nach den Art. 296 EG und 297 EG, wie es nach ständiger Rechtsprechung bei den Abweichungen von den Grundfreiheiten (vgl. u. a. Urteile vom 31. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-503/03, Slg. 2006, I-1097, Randnr. 45, vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-490/04, Slg. 2007, I-6095, Randnr. 86, und vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C-141/07, Slg. 2008, I-6935, Randnr. 50) der Fall ist, eng auszulegen.

52 Speziell zu Art. 296 EG ist zu bemerken, dass dieser Artikel zwar von Maßnahmen spricht, die ein Mitgliedstaat als für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich ansieht, und von Auskünften, deren Preisgabe nach Ansicht des Mitgliedstaats diesen Interessen widerspricht, dass er jedoch nicht als eine Ermächtigung der Mitgliedstaaten dazu ausgelegt werden kann, durch bloße Berufung auf diese Interessen von den Bestimmungen des Vertrags abzuweichen.

53 Im Übrigen hat der Gerichtshof auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer im Urteil vom 16. September 1999, Kommission/Spanien (C-414/97, Slg. 1999, I-5585), die dort fragliche Vertragsverletzung deshalb bejaht, weil das Königreich Spanien nicht nachgewiesen hatte, dass die im spanischen Recht vorgesehene Befreiung der Einfuhr und des Erwerbs von Waffen, Munition und ausschließlich für den militärischen Gebrauch bestimmtem Gerät von der Mehrwertsteuer gemäß Art. 296 Abs. 1 Buchst. b EG durch die Notwendigkeit einer Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen gerechtfertigt war.

54 Es ist daher Sache des Mitgliedstaats, der sich auf Art. 296 EG beruft, nachzuweisen, dass eine Inanspruchnahme der in diesem Artikel geregelten Abweichung erforderlich ist, um seine wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren.

55 In Anbetracht dieser Erwägungen kann nicht hingenommen werden, dass ein Mitgliedstaat die Verteuerung von militärischem Gerät, die sich aus der Erhebung der Zölle auf die Einfuhren solchen Geräts aus Drittstaaten ergebe, anführt, um sich zum Nachteil der übrigen Mitgliedstaaten, die die auf diese Einfuhren entfallenden Zölle tatsächlich erheben und abführen, den Verpflichtungen zu entziehen, die ihm aus der finanziellen Solidarität in Bezug auf den Gemeinschaftshaushalt erwachsen.

56 Was das Vorbringen angeht, die gemeinschaftlichen Zollverfahren seien nicht geeignet, die Sicherheit der Hellenischen Republik in Bezug auf die Geheimhaltungserfordernisse zu gewährleisten, die in den mit den Ausfuhrstaaten geschlossenen Übereinkünften enthalten seien, so ist darauf hinzuweisen, dass zur Anwendung der gemeinschaftlichen Zollregelung, wie die Kommission zutreffend festgestellt hat, Gemeinschafts- und nationale Bedienstete tätig werden, die gegebenenfalls - im Fall der Behandlung sensibler Daten - einer Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, die geeignet ist, die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten zu wahren.

57 Im Übrigen ist nicht anzunehmen, dass die Erklärungen, die die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen zu vervollständigen und der Kommission zuzuleiten haben, einen solchen Grad an Genauigkeit erreichen werden, dass es zu einer Verletzung sowohl der Sicherheits- als auch der Geheimhaltungsinteressen dieser Mitgliedstaaten kommt.

58 Unter diesen Umständen und nach Art. 10 EG, der die Verpflichtung der Mitgliedstaaten betrifft, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, für die Beachtung des Vertrags zu sorgen, haben die Mitgliedstaaten der Kommission alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob die Eigenmittel der Gemeinschaft ordnungsgemäß überwiesen wurden. Eine solche Verpflichtung schließt jedoch, wie der Generalanwalt in Nr. 168 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, nicht aus, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Art. 296 EG die Übermittlung der Informationen im Einzelfall ausnahmsweise auf bestimmte Teile eines Schriftstücks beschränken oder ganz ablehnen können.

59 Die Hellenische Republik hat somit nicht nachgewiesen, dass die Tatbestandsmerkmale des Art. 296 EG erfüllt sind.

60 Zum Vorbringen der Hellenischen Republik schließlich, mit dem sie dartun will, dass sie wegen der längeren Untätigkeit der Kommission und des Erlasses der Verordnung Nr. 150/2003 davon habe ausgehen dürfen, dass die Kommission keine Klage erheben werde, da sie stillschweigend das Bestehen einer entsprechenden Ausnahme akzeptiert habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in keinem Stadium des Verfahrens von ihrer grundsätzlichen Auffassung abgerückt ist.

61 Die Kommission hat nämlich in ihrer im Rahmen der Verhandlungen zur Verordnung Nr. 150/2003 abgegebenen Erklärung ihren festen Willen zum Ausdruck gebracht, nicht auf die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angefallenen Zölle zu verzichten, und hat sich hierzu die geeigneten Maßnahmen vorbehalten.

62 Nach alledem hat die Hellenische Republik durch ihre Weigerung, die Eigenmittel zu berechnen und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 anlässlich der Einfuhr von militärischem Gerät unter Zollbefreiung nicht erhoben worden sind, und durch ihre Weigerung, Verzugszinsen im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zahlung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu entrichten, bis 31. Mai 2000 gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung Nr. 1552/89 und danach gegen ihre Verpflichtungen aus den gleichen Artikeln der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Hellenische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

64 Gemäß Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen das Königreich Dänemark, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hellenische Republik hat durch ihre Weigerung, die Eigenmittel zu berechnen und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2002 anlässlich der Einfuhr von militärischem Gerät unter Zollbefreiung nicht erhoben worden sind, und durch ihre Weigerung, Verzugszinsen im Zusammenhang mit der unterbliebenen Zahlung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu entrichten, bis 31. Mai 2000 gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und danach gegen ihre Verpflichtungen aus den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

3. Das Königreich Dänemark, die Italienische Republik, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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