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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.08.1994
Aktenzeichen: C-412/92 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EWGV


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EWGV Art. 176
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 176 EG-Vertrag normiert ausser der Verpflichtung der Verwaltung, die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, diejenige, den durch die für nichtig erklärte rechtswidrige Handlung möglicherweise bewirkten zusätzlichen Schaden zu beheben, sofern die Voraussetzungen des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag erfuellt sind. Artikel 176 EG-Vertrag macht den Schadensersatz nicht davon abhängig, daß ein neuer, sich von der ursprünglichen rechtswidrigen und für nichtig erklärten Handlung unterscheidender Fehler vorliegt, sondern ordnet den Ersatz des Schadens an, der Folge dieser Handlung ist und nach ihrer Nichtigerklärung und der Durchführung des Nichtigkeitsurteils durch die Verwaltung fortbesteht.

2. Obgleich Artikel 40 der EWG-Satzung des Gerichtshofes ein besonderes Verfahren für die Ausräumung von Zweifeln über Sinn und Tragweite eines Urteil vorsieht, bleibt es dem Gemeinschaftsrichter unbenommen, Sinn und Tragweite eines früheren Urteils, das nicht Gegenstand eines solchen Verfahrens war, zu klären, wenn diese Auslegung für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 9. AUGUST 1994. - EUROPAEISCHES PARLAMENT GEGEN MIREILLE MESKENS. - RECHTSMITTEL - BEAMTE - NICHTDURCHFUEHRUNG EINES URTEILS DES GERICHTS - SCHADENSERSATZKLAGE. - RECHTSSACHE C-412/92 P.

Entscheidungsgründe:

1 Das Europäische Parlament (im folgenden: das Parlament) hat mit Schriftsatz, der am 11. Dezember 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung sowie der entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 1992 in der Rechtssache T-84/91 (Meskens/Parlament, Slg. 1992, II-2335) eingelegt, soweit es mit diesem zum Ersatz des immateriellen Schadens verurteilt wurde, den Frau Meskens (im folgenden: die Klägerin) infolge der Weigerung des Parlaments, ihr gegenüber konkrete Maßnahmen zur Durchführung des früheren Urteils des Gerichts vom 8. November 1990 in der Rechtssache T-56/89 (Bataille u. a./Parlament, Slg. 1990, II-597, im folgenden: das Urteil Bataille) zu ergreifen, erlitten habe.

2 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß der Generalsekretär des Parlaments bestimmte Bewerber, darunter die Klägerin, von der Teilnahme an dem vom Parlament durchgeführten internen Auswahlverfahren Nr. B/164 ausschloß. Der Ausschluß wurde damit begründet, daß Bedienstete auf Zeit, die ° wie die Klägerin ° ohne Rückgriff auf die Reservelisten der allgemeinen externen Auswahlverfahren eingestellt worden seien, nach den internen Dienstanweisungen für die Einstellung der Beamten und sonstigen Bediensteten nicht an internen Auswahlverfahren teilnehmen dürften.

3 Mit Klageschrift vom 23. November 1988 erhob die Klägerin gemeinsam mit anderen Bewerbern eine Nichtigkeitsklage gegen diese Ablehnungsentscheidung.

4 Während dieses Verfahrens änderte das Parlament am 27. Februar 1989 von sich aus die internen Dienstanweisungen für die Einstellung der Beamten und sonstigen Bediensteten. Nach den neuen Dienstanweisungen waren die Bediensteten auf Zeit nicht mehr von der Teilnahme an den internen Auswahlverfahren ausgeschlossen; sie konnten nur zugelassen werden, wenn sie im allgemeinen sieben Jahre beim Parlament beschäftigt gewesen waren. Diese neuen Dienstanweisungen traten am 1. April 1989 in Kraft, ohne daß ihre Rückwirkung vorgesehen war. Die Prüfungen des internen Auswahlverfahrens Nr. B/164 fanden während des Verfahrens vor dem Gericht am 6. März 1989 statt, ohne daß die Klägerin und die übrigen Kläger in der Rechtssache Bataille an ihnen teilnehmen konnten.

5 Am 8. November 1990 hob das Gericht mit dem Urteil Bataille die Entscheidungen auf, mit denen der Generalsekretär des Parlaments die Zulassung der Klägerin sowie anderer Bewerber zu diesem Auswahlverfahren abgelehnt hatte.

6 Nach diesem Urteil wandte sich die Klägerin vom 15. Januar 1991 an mehrfach an den Generalsekretär des Parlaments, um in Erfahrung zu bringen, welche Maßnahmen das Parlament zur Durchführung des Urteils gemäß Artikel 176 EWG-Vertrag ergriffen habe. Am 19. April 1991 antwortete der Generalsekretär des Parlaments, die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung sei durch den Erlaß der oben genannten neuen Dienstanweisungen erfuellt worden. Da die Klägerin diese Antwort als nicht zufriedenstellend ansah, erhob sie mit Einschreiben vom 17. Juli 1991 Beschwerde und sodann mit Klageschrift vom 19. November 1991 Klage beim Gericht; über letztere ist mit dem angefochtenen Urteil entschieden worden.

7 In dem Urteil ist das Gericht, nach Auslegung der Klage als Schadensersatzklage (Randnr. 31), zu der Feststellung gelangt, daß die Weigerung des Generalsekretärs des Parlaments, im Hinblick auf die Klägerin eine konkrete Maßnahme zur Beseitigung der Folgen der aufgehobenen Entscheidung zu treffen, eine Verletzung des Artikels 176 EWG-Vertrag und damit einen dienstlichen Fehler darstelle (Randnr. 81).

8 Das Gericht hat weiter festgestellt, daß die Klägerin einen materiellen Schaden nicht nachgewiesen habe (Randnr. 88). Hingegen habe die Weigerung des Generalsekretärs des Parlaments die Klägerin in einen Zustand der Unsicherheit und Unruhe hinsichtlich ihrer beruflichen Zukunft versetzt, aus dem ein immaterieller Schaden entstanden sei (Randnr. 89); diesen hat es nach Billigkeit auf 50 000 BFR beziffert (Randnr. 92).

9 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wird die Aufhebung dieses Urteils begehrt. Das Parlament macht fünf Rechtsmittelgründe geltend, die im folgenden in der Reihenfolge der Randnummern des angefochtenen Urteils, auf die sie sich beziehen, geprüft werden.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

10 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den diesbezueglichen Antrag der Klägerin als einen Schadensersatzantrag bewertet, mit dem die Methode für die Berechnung der Schadenshöhe klargestellt wurde; die Klägerin habe ihren Schaden auf 100 ECU pro Tag seit Einreichung ihrer Beschwerde bis zu dem Tag bemessen, an dem der Prüfungsausschuß des Prüfungsverfahrens Nr. B/164 sich zusammensetze, um ihre Bewerbung erneut zu prüfen (Randnr. 31). Diese Bewertung sei von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden und werde zudem durch den Umstand belegt, daß die Klägerin nicht beantragt habe, das Parlament zu bestimmten Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Bataille zu verurteilen (Randnr. 32).

11 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht das Parlament geltend, mit der Einstufung der als "Nichtigkeitsklage" bezeichneten Klage als Schadensersatzklage habe das Gericht die Ausführungen und Anträge der Klägerin sinnwidrig ausgelegt.

12 Jedoch enthielt die Klageschrift, obgleich als "Nichtigkeitsklage" bezeichnet, einen Antrag, der auf die Zahlung eines Geldbetrages durch das Parlament an die Klägerin gerichtet war. Das Gericht hat, nachdem es die Klägerin zuvor zur Klarstellung des Klageziels veranlasst hat, die Klage deshalb zu Recht im Rahmen seiner Kompetenz der unbeschränkten Ermessensnachprüfung als Schadensersatzklage bewertet; dazu war es nach Artikel 91 Absatz 1 des Beamtenstatuts befugt.

Zum vierten Rechtsmittelgrund

13 Das Gericht hat im angefochtenen Urteil geprüft, ob vor Klageerhebung ein Vorverfahren gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften stattfand.

14 Insoweit hat es zunächst festgestellt, daß das Schreiben des Generalsekretärs des Parlaments vom 19. April 1991 die endgültige Entscheidung enthalten habe, gegenüber der Klägerin keine individuelle Maßnahme zur Durchführung des Urteils Bataille zu treffen (Randnr. 38). Es hat weiter ausgeführt, das Einschreiben der Klägerin an das Parlament vom 17. Juli 1991 stelle eine Beschwerde dar (Randnr. 41), die mit Ablauf von vier Monaten ab ihrer Einreichung stillschweigend zurückgewiesen worden sei (Randnr. 43). Schließlich hat das Gericht festgestellt, daß die Anträge in der Klage keinen anderen Gegenstand als die genannte Beschwerde gehabt hätten (Randnr. 44).

15 Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, daß ein ordnungsgemässes Vorverfahren nach dem Beamtenstatut stattgefunden habe (Randnr. 45).

16 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht das Parlament geltend, wegen Verstosses gegen die Artikel 90 und 91 des Statuts sei das Vorverfahren fehlerhaft.

17 Diese Rüge ist unbegründet.

18 Zum einen hat das Gericht das Schreiben des Generalsekretärs des Parlaments vom 19. April 1991 zu Recht als eine die Klägerin beschwerende Entscheidung des Parlaments bewertet, da es in eindeutiger Weise die Absicht dieses Organs zum Ausdruck brachte, über die nicht rückwirkende Änderung der internen Dienstanweisungen hinaus keine individuelle Maßnahme gegenüber der Klägerin zu treffen. Zum zweiten hat das Gericht, eben weil diese Entscheidung die Klägerin beschwerte, das Schreiben der Klägerin vom 17. Juli 1991 gleichfalls zu Recht als Beschwerde eingestuft. Zum dritten hat das Gericht die Anträge in der Klageschrift mit denen der Beschwerde verglichen und festgestellt, daß sie hinsichtlich ihres Gegenstands nicht voneinander abwichen. Unter diesen Umständen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß verlaufen wäre.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

19 Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, daß mit dem Urteil Bataille die Rechtswidrigkeit der internen Dienstanweisungen des Parlaments festgestellt und dementsprechend die individuellen Entscheidungen aufgehoben wurden, mit denen die Bewerbungen der Kläger, darunter die der Klägerin, abgelehnt worden waren (Randnr. 75).

20 Da das Parlament zwischenzeitlich seine rechtswidrigen internen Dienstanweisungen geändert hatte, hat das Gericht geprüft, ob mit den neuen Dienstanweisungen der aus Artikel 176 EWG-Vertrag folgenden Verpflichtung entsprochen wurde, die sich aus dem Urteil Bataille ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

21 Es hat insoweit festgestellt, daß das der Klägerin mit der aufgehobenen Entscheidung zugefügte Unrecht durch die neuen internen Weisungen nicht behoben worden sei, weil diese keine Rückwirkung gehabt hätten. Daher könne der Erlaß der neuen Weisungen durch das Parlament nicht als ausreichende Erfuellung der Verpflichtung aus Artikel 176 EWG-Vertrag angesehen werden (Randnr. 77).

22 Auf der Grundlage dieser Erwägungen hat das Gericht die Weigerung des Parlaments, eine konkrete Maßnahme im Hinblick auf die Klägerin zu erlassen, als eine Verletzung des Artikels 176 EWG-Vertrag und damit als einen dienstlichen Fehler bewertet (Randnr. 81).

23 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht das Parlament geltend, der der Klägerin zuerkannte Ausgleich für den immateriellen Schaden sei nicht auf einen dienstlichen Fehler gegründet, der nicht festgestellt worden sei, sondern auf den vorübergehenden Zustand der Unsicherheit, in dem sie sich befunden habe.

24 Diese Rüge ist unbegründet. Artikel 176 EWG-Vertrag normiert nämlich ausser der Verpflichtung der Verwaltung, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen, diejenige, den durch die für nichtig erklärte rechtswidrige Handlung möglicherweise bewirkten zusätzlichen Schaden zu beheben, sofern die Voraussetzungen des Artikels 215 Absatz 2 EWG-Vertrag erfuellt sind. Artikel 176 EWG-Vertrag macht den Schadensersatz somit nicht davon abhängig, daß ein neuer, sich von der ursprünglichen rechtswidrigen und für nichtig erklärten Handlung unterscheidender Fehler vorliegt, sondern ordnet den Ersatz des Schadens an, der Folge dieser Handlung ist und nach ihrer Nichtigerklärung und der Durchführung des Nichtigkeitsurteils durch die Verwaltung fortbesteht.

25 Im vorliegenden Fall hatte das Gericht den Fehler des Parlaments, der in dem Ausschluß der Klägerin von der Teilnahme am Auswahlverfahren Nr. B/164 lag, in dem Urteil Bataille festgestellt. Damit blieb zu prüfen, ob der durch diese Handlung verursachte Schaden nach ihrer Aufhebung fortbestand.

26 Diese Prüfung hat das Gericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß der durch die rechtswidrige Handlung verursachte immaterielle Schaden in der Tat fortbestehe, weil das Parlament nichts für die Beseitigung von deren Folgen unternommen habe.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

27 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht festgestellt, daß das Parlament im Rahmen des ihm von Artikel 176 EWG-Vertrag eingeräumten Entscheidungsspielraums verpflichtet gewesen sei, eine Auswahl unter den möglichen Maßnahmen zu treffen, um die dienstlichen Interessen mit dem Erfordernis in Einklang zu bringen, das der Klägerin zugefügte Unrecht zu beheben (Randnr. 78). Es hat sodann ausgeführt: "Es ist nicht Sache des Gerichts, anstelle der Verwaltung die konkreten Maßnahmen festzulegen, die die Anstellungsbehörde hier hätte treffen müssen. Gleichwohl seien zur Illustration einige Möglichkeiten angeführt, wie die Anstellungsbehörde das Urteil des Gerichts hier hätte durchführen können. Das Parlament hätte ein neues internes Auswahlverfahren auf einer dem Auswahlverfahren Nr. B/164 gleichwertigen Ebene veranstalten können, und zwar entweder für das gesamte Personal des Organs oder für die Kläger in der Rechtssache T-56/89. Im letzteren Fall wäre es Aufgabe der Anstellungsbehörde und des Prüfungsausschusses gewesen, mit äusserster Sorgfalt darüber zu wachen, daß das Niveau der Prüfungen und die Beurteilungskriterien denen des Auswahlverfahrens Nr. B/164 gleichwertig gewesen wären, um dem Vorwurf eines maßgeschneiderten Auswahlverfahrens zu entgehen" (Randnr. 79).

28 Das Gericht hat weiterhin festgestellt: "Im übrigen kann das beklagte Organ, wenn die Durchführung eines Nichtigkeitsurteils besonderen Schwierigkeiten begegnet, seiner Verpflichtung aus Artikel 176 EWG-Vertrag durch jede Entscheidung gerecht werden, die den Nachteil auf billige Weise ausgleicht, den der Betroffene durch die aufgehobene Entscheidung erlitten hat (Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke, Slg. 1980, 679; siehe auch Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 144/82, Detti). Auch hätte die Anstellungsbehörde mit der Klägerin in Verhandlungen treten können, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, mit der das der Klägerin zugefügte Unrecht in billiger Weise ausgeglichen worden wäre" (Randnr. 80).

29 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt das Parlament unter Berufung auf die Artikel 4, 27 und 29 des Beamtenstatuts, das Gericht habe gegenüber dem Parlament verschiedene konkrete Maßnahmen benannt, die zur Durchführung des Urteils Bataille hätten ergriffen werden können. Damit habe es sich letztlich an die Stelle der Verwaltung gesetzt.

30 Diese Rüge ist gleichfalls unbegründet. Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, daß es nicht seine Sache sei, die Stelle der Verwaltung einzunehmen. Zudem sind die vom Gericht genannten Maßnahmen "zur Illustration" der Maßnahmen angeführt worden, mit denen der durch die ursprüngliche rechtswidrige Handlung verursachte immaterielle Schaden hätte behoben werden können (vgl. oben, Randnr. 27); sie können in keiner Weise als Weisungen gegenüber der Verwaltung angesehen werden.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

31 In der Rechtssache Bataille hatten die Kläger den Hauptantrag gestellt, die Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments aufzuheben, mit der ihre Bewerbungen für das interne Auswahlverfahren Nr. B/164 zurückgewiesen worden waren, und ihnen zu erlauben, an diesem Auswahlverfahren teilzunehmen. Zusätzlich hatten sie die Aufhebung der Entscheidungen des Generalsekretärs über die Zurückweisung ihrer Beschwerden beantragt.

32 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht folgendes ausgeführt:

"70. Der Antrag der Kläger, ihnen zu erlauben, am Auswahlverfahren teilzunehmen, und ihr Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen, mit denen ihre Beschwerden zurückgewiesen wurden ° beide wurden neben dem Hauptantrag erhoben ° hat das Gericht als so eng mit dem Hauptantrag auf Aufhebung verbunden angesehen, daß sie mit diesem in eins flossen und gegenüber diesem keine eigene Bedeutung hatten. Der Antrag der Kläger, ihnen zu erlauben, an dem Auswahlverfahren Nr. B/164 teilzunehmen, stellte nämlich nur ihre Auffassung über die Folgen der Aufhebung der Zurückweisung ihrer Bewerbungen dar. Demgemäß bestand kein Anlaß, sich über diesen Antrag auszusprechen.

71. Im übrigen wäre ein solcher Antrag, wenn er neben dem Aufhebungsantrag eigenständig vorgebracht worden wäre, unzulässig gewesen. Das Gemeinschaftsgericht kann einem Gemeinschaftsorgan keine Weisungen erteilen, ohne den Grundsatz der Gewaltenteilung zu verletzen. Daß das Gericht den Teil der Anträge, der sich auf die Teilnahme der Kläger am Auswahlverfahren bezog, nicht ausdrücklich zurückgewiesen hat, bedeutet somit nicht, daß es sich über den Umfang der Verpflichtungen des Parlaments nach Artikel 176 EWG-Vertrag geäussert hätte."

33 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund rügt das Parlament, das Gericht habe seine Entscheidung rechtlich nicht hinreichend begründet. Es bemängelt insbesondere, daß sich das Gericht in dem angefochtenen Urteil, d. h. bei anderer Besetzung des Spruchkörpers, zu Fragen geäussert habe, die zuvor im Urteil Bataille angesprochen worden seien, das aber in Rechtskraft erwachsen sei. Etwaige Zweifelsfragen im Hinblick auf dieses Urteil hätten nach Auffassung des Parlaments in einem Verfahren zu dessen Auslegung geprüft und entschieden werden müssen.

34 In der mündlichen Verhandlung hat das Parlament auf die die Besetzung des Gerichts betreffende Rüge im Rahmen seines fünften Rechtsmittelgrunds verzichtet. Diese bedarf daher keiner Erörterung.

35 Auch im übrigen greift der fünfte Rechtsmittelgrund nicht durch. Denn obgleich Artikel 40 der EWG-Satzung des Gerichtshofes, der für das Gericht entsprechend gilt, ein besonderes Verfahren für die Ausräumung von Zweifeln über Sinn und Tragweite eines Urteil vorsieht, bleibt es dem Gericht unbenommen, Sinn und Tragweite eines früheren Urteils, das nicht Gegenstand eines solchen Verfahrens war, zu klären, wenn diese Auslegung für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erforderlich ist.

36 Eben dies war im vorliegenden Verfahren der Fall. Das Gericht war im Rahmen des angefochtenen Urteils zur Auslegung des Urteils Bataille gehalten. Wie aus Randnummer 69 hervorgeht, hat das Parlament durch sein Vorbringen, "konkrete Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, da das Gericht in dem genannten Urteil [Bataille] den Antrag der Kläger stillschweigend zurückgewiesen habe, ihnen die Teilnahme am Auswahlverfahren Nr. B/164 zu gestatten", das Gericht rechtlich zur Auslegung dieses Urteils verpflichtet.

37 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Rechtsmittel des Parlaments wird zurückgewiesen.

2) Das Parlament trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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