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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.01.1999
Aktenzeichen: C-416/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 93/119/EG, Richtlinie 94/42/EG, Richtlinie 94/16/EG, Richtlinie 93/118/EG


Vorschriften:

Richtlinie 93/119/EG
Richtlinie 94/42/EG
Richtlinie 94/16/EG
Richtlinie 93/118/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 21. Januar 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 93/119/EG, 94/42/EG, 94/16/EG und 93/118/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen. - Rechtssache C-416/97.

Parteien:

In der Rechtssache C-416/97

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Francesco P. Ruggeri Laderchi, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch Professor Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato Ivo M. Braguglia, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Adelaïde, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien

- 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. L 340, S. 21),

- 94/42/EG des Rates vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 201, S. 26),

- 94/16/EG der Kommission vom 22. April 1994 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. L 104, S. 32) und

- 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch (ABl. L 340, S. 15)

nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften nicht der Kommission mitgeteilt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien verstoßen hat

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn sowie der Richter J. L. Murray und H. Ragnemalm (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Oktober 1998,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 9. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien

- 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. L 340, S. 21),

- 94/42/EG des Rates vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 201, S. 26),

- 94/16/EG der Kommission vom 22. April 1994 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. L 104, S. 32) und

- 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch (ABl. L 340, S. 15)

nachzukommen, oder jedenfalls diese Vorschriften nicht der Kommission mitgeteilt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus den Richtlinien verstoßen hat.

2 Nach Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/119, Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 94/42 und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 94/16 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um diesen Richtlinien am 1. Januar 1995 (Richtlinien 93/119 und 94/42) bzw. bis spätestens zum 1. März 1995 (Richtlinie 94/16) nachzukommen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 93/118 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um einigen Bestimmungen spätestens am 31. Dezember 1993 und anderen spätestens am 31. Dezember 1994 nachzukommen.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien in italienisches Recht erhalten hatte und auch nicht über anderweitige Informationen verfügte, aus denen sie hätte schließen können, daß die Italienische Republik diesen Verpflichtungen nachgekommen sei, leitete sie mit Schreiben vom 2. August 1995 hinsichtlich der ersten drei Richtlinien und vom 16. Mai 1995 hinsichtlich der letzten Richtlinie das in Artikel 169 des Vertrages vorgesehene Verfahren ein und forderte die Italienische Republik auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

4 Mit Schreiben vom 26. September 1995 teilte die italienische Regierung der Kommission mit, die italienischen Behörden bereiteten gerade die erforderlichen Maßnahmen vor, um den Richtlinien 93/119, 94/42 und 94/16 nachzukommen.

5 Da die Kommission von den italienischen Behörden keine weiteren Mitteilungen erhielt, richtete sie am 19. September 1996 drei mit Gründen versehene Stellungnahmen an die Italienische Republik mit der Aufforderung, binnen zwei Monaten nach deren Zustellung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um den sich aus diesen Richtlinien ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.

6 Da die italienische Regierung diese mit Gründen versehenen Stellungnahmen nicht beantwortete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

7 Die Italienische Republik hat der Kommission jedoch mitgeteilt, daß die Richtlinie 94/16 durch Decreto ministeriale vom 11. Mai 1998 und die Richtlinie 93/119 durch Decreto legislativo vom 1. September 1998 in italienisches Recht umgesetzt worden seien; daher hat die Kommission die Klage, soweit sie die Nichtumsetzung der Richtlinien 94/16 und 93/119 betrifft, mit am 20. Oktober und 10. Dezember 1998 beim Gerichtshof eingegangenen Schriftsätzen zurückgenommen. Die Kommission beantragt, die Italienische Republik gemäß Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Hinsichtlich der Nichtumsetzung dieser Richtlinien innerhalb der darin festgelegten Fristen hat sich der Rechtsstreit somit erledigt.

8 Zu den Richtlinien 94/42 und 93/118 trägt die Italienische Republik in ihrer Klagebeantwortung vor, diese würden durch Decreto legislativo oder durch Rechtsetzungsakt umgesetzt, sobald das Gemeinschaftsgesetz für 1995-1997 ratifiziert und in Kraft getreten sei.

9 Da die Umsetzung dieser beiden Richtlinien nicht innerhalb der darin festgelegten Fristen erfolgt ist, ist die Klage der Kommission insoweit begründet.

10 Demgemäß ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien 94/42 und 93/118 nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 5 Unterabsatz 1 werden die Kosten auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

12 Im vorliegenden Fall ist die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der Richtlinien 94/42 und 93/118 unterlegen. Soweit die Klage in bezug auf die Richtlinien 94/16 und 93/119 erhoben und in der Folge zurückgenommen worden ist, ist dies das Ergebnis des Verhaltens dieses Staates, der der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien erst nach Erhebung der Klage mitgeteilt hat.

13 Folglich sind die Kosten der Italienischen Republik aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Richtlinien

- 94/42/EG des Rates vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen und

- 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Gefluegelfleisch

nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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