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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.2003
Aktenzeichen: C-423/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien


Vorschriften:

Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien Art. 18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. Oktober 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfalldeponien - Richtlinie 1999/31/EG. - Rechtssache C-423/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-423/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und M. Konstantinidis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch P. Ormond als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagter,

wegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 18 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder der Kommission diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet sowie der Richterin F. Macken (Berichterstatterin) und des Richters J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: J. Mischo,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 22. November 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 18 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder ihr diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Richtlinie 1999/31 hat nach ihrem Artikel 1 das Ziel, durch die Festlegung strenger betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Abfalldeponien und Abfälle Maßnahmen, Verfahren und Leitlinien vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt weitestmöglich vermieden oder vermindert werden.

3 Artikel 18 der Richtlinie bestimmt:

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

...

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen."

4 Die Richtlinie 1999/31 ist am 16. Juli 1999 in Kraft getreten.

Sachverhalt und vorgerichtliches Verfahren

5 Nachdem die Kommission dem Vereinigten Königreich gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, richtete sie mit Schreiben vom 21. März 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/31 binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen.

6 Die Kommission wies in der mit Gründen versehenen Stellungnahme darauf hin, dass die zur Umsetzung dieser Richtlinie in England, Wales, Schottland, Nordirland und Gibraltar erforderlichen Maßnahmen noch nicht getroffen oder ihr jedenfalls nicht mitgeteilt worden seien.

7 Das Vereinigte Königreich räumte in seiner Antwort vom 4. Juni 2002 ein, dass die Richtlinie 1999/31 nicht vollständig innerhalb der darin vorgeschriebenen Frist, nämlich bis zum 16. Juli 2001, umgesetzt worden sei.

8 Es kündigte jedoch verschiedene Maßnahmen zur Durchführung dieser Umsetzung an:

- Für England und Wales seien die Landfill (England and Wales) Regulations (Vorschriften über Deponien) zur Umsetzung der Richtlinie 1999/31 mit Ausnahme der Verpflichtungen aus Artikel 5 Absätze 1 und 2 in Vorbereitung. Zur Umsetzung dieser speziellen Bestimmungen würden im Laufe des Jahres 2002 weitere Vorschriften ausgearbeitet. Der Wortlaut der erlassenen Landfill (England and Wales) Regulations sei der Kommission mit Schreiben vom 24. Juni 2002 übermittelt worden;

- für Schottland trete die Richtlinie 1999/31 nicht vor dem 16. Juli 2002 in Kraft; zu diesem Zeitpunkt müssten die Deponiebetreiber Nachrüstungsprogramme für die Deponien vorlegen. Die Scottish Executive werde durch Ministerial Direction nach Section 40 des Environment Act 1995 von den Deponiebetreibern verlangen, für die Zuordnung der Deponien nach der Richtlinie Nachrüstungsprogramme vorzulegen;

- für Nordirland hätten im Hinblick auf den Erlass der Umsetzungsregelung im Jahr 2003 neue Vorschriften erlassen werden müssen;

- für Gibraltar werde dem House of Assembly im Juli oder September 2002 eine Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie vorgelegt.

9 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Richtlinie 1999/31 nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist im gesamten Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs vollständig umgesetzt worden sei, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

Klage

10 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Richtlinie 1999/31, selbst wenn das Vereinigte Königreich sie über die bei der Umsetzung der Richtlinie erzielten Fortschritte auf dem Laufenden gehalten habe, noch nicht vollständig in allen Teilen des Vereinigten Königreichs umgesetzt sei, wie es Artikel 18 der Richtlinie verlange.

11 Es sei Sache der Behörden des Vereinigten Königreichs gewesen, rechtzeitig die zur Umsetzung der Richtlinie in die nationale Rechtsordnung erforderlichen Verfahren einzuleiten, damit diese unabhängig von ihrer Rechtsnatur innerhalb der vorgeschriebenen Frist hätten beendet werden können.

12 Die Regierung des Vereinigten Königreichs bestreitet die Vertragsverletzung nicht und räumt ein, dass die Klage begründet sei. Sie erklärt, so wie sie es auch während der vorgerichtlichen Phase getan hat, jeweils für England, Wales, Schottland und Nordirland, dass die Umsetzung der Richtlinie 1999/31 durch verschiedene Vorschriften abgeschlossen werde, die gerade erlassen werden sollten.

13 Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteile vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-143/02, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 11, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-446/01, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 15).

14 Das Vereinigte Königreich räumt ein, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen gewesen seien, um der Richtlinie 1999/31 nachzukommen. Die Klage der Kommission ist daher begründet.

15 Folglich ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 18 der Richtlinie 1999/31 verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Vereinigten Königreichs beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 18 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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