Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: C-44/07
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 78 | |
Verfahrensordnung Art. 69 § 5 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
10. März 2008
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache C-44/07
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 2. Februar 2007,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch U. Wölker als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts M. Poiares Maduro
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit Schreiben, das am 12. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission gegenüber dem Gerichtshof gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung erklärt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und nach Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
2 Mit am 3. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Beklagte dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie den Antrag auf Streichung der Rechtssache im Register unterstütze und zu der Klagerücknahme keine weitere Erklärung abzugeben habe.
3 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
4 Im vorliegenden Fall waren die Klageerhebung und die anschließende Klagerücknahme durch die Kommission die Folge des Verhaltens der Bundesrepublik Deutschland, die erst nach der Klageerhebung die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Kostenentscheidung:
5 Daher ist die Bundesrepublik Deutschland zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Die Rechtssache C-44/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
Luxemburg, den 10. März 2008
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.