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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.05.2001
Aktenzeichen: C-463/98
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1638/94/EWG, Verordnung Nr. 1165/95/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1638/94/EWG Anhang 1
Verordnung Nr. 1165/95/EWG Anhang 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verordnungen Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur sind ungültig, soweit sie die im Anhang Nummern 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1638/94 beschriebenen Adapter, Verbindungsadapter und Transceiver sowie die im Anhang Nummer 4 der Verordnung Nr. 1165/95 beschriebenen Adapterkarten in die Position 8517 der Kombinierten Nomenklatur (Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik) einreihen.

Die Kommission hätte aus dem Wortlaut der Positionen 8471 und 8517 in Verbindung mit dem Wortlaut der Erläuterungen in ihrer bei Erlass der beiden genannten Verordnungen geltenden Fassung erkennen müssen, dass diese Arten von Netzwerkausrüstung nicht in die Position 8517 eingereiht werden durften. Dieser Fehler ist offensichtlich und macht daher die Verordnungen ungültig.

( vgl. Randnrn. 22, 27, Tenor 1-2 )

2. Ausrüstungsteile von Computernetzwerken, die an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können, ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein Datenverarbeitungssystem bestimmt sind, in der Lage sind, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann, und keine Funktion haben, die sie ohne eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ausüben könnten, sind in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

( vgl. Randnr. 27, Tenor 3 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 10. Mai 2001. - Cabletron Systems Ltd gegen The Revenue Commissioners. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Appeal Commissioners - Irland. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tarifierung von innerhalb eines LAN verwendeten Geräten - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95. - Rechtssache C-463/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-463/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von den irischen Appeal Commissioners in dem bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Cabletron Systems Ltd

gegen

The Revenue Commissioners

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 172, S. 5) und (EG) Nr. 1165/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 117, S. 15) sowie über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnungen (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 (ABl. L 267, S. 1), (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. L 241, S. 1), (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 (ABl. L 345, S. 1) und (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 319, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet, D. A. O. Edward (Berichterstatter), P. Jann und L. Sevón,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Cabletron Systems Ltd, vertreten durch P. Sreenan, SC, und R. Hastings, BL, beauftragt durch Arthur Cox, Solicitors,

- der Revenue Commissioners, vertreten durch F. Cooke, als Bevollmächtigte, im Beistand von E. Fitzsimons, SC, und B. Conway, BL,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra, als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright und J. C. Schieferer, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Cabletron Systems Ltd, der Revenue Commissioners und der Kommission in der Sitzung vom 30. November 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. Februar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Appeal Commissioners haben mit Entscheidung vom 15. Dezember 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vier Fragen nach der Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 172, S. 5) und (EG) Nr. 1165/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 117, S. 15) sowie nach der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnungen (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 (ABl. L 267, S. 1), (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. L 241, S. 1), (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 (ABl. L 345, S. 1) und (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 (ABl. L 319, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Cabletron Systems Ltd mit Sitz in Limerick (Irland) (nachstehend: Klägerin) und den Revenue Commissioners, der für Zollsachen zuständigen irischen Behörde, über die Tarifierung von 58 Arten von Ausrüstung, die für die Kontrolle, die Verarbeitung, die Formatierung, die Wegermittlung, die Vermittlung und die Weiterleitung von Informationen von einer Einheit eines lokalen Netzes (LAN) zu einer anderen bestimmt sind, wobei unter LAN die Verbindung eines oder mehrerer Computer oder Server mit peripheren Einheiten verstanden wird.

Rechtlicher Rahmen

Die Kombinierte Nomenklatur (KN) bis zum 31. Dezember 1995

3 Die Position 8471 KN lautet wie folgt:

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen".

4 Die Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur, die sich auf die Position 8471 bezieht, lautete in ihrer bis zum 1. Januar 1996 geltenden Fassung wie folgt:

A....

B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl von jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen. Eine Einheit wird dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfuellt:

a) sie muss an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können;

b) sie muss ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt sein (sie muss also, sofern es sich nicht um eine Stromversorgungseinheit handelt, insbesondere in der Lage sein, Daten in einer Form - als Code oder als Signale - zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann).

Solche Einheiten sind auch dann der Position 8471 zuzuweisen, wenn sie gesondert gestellt werden.

Nicht zu Position 8471 gehören dagegen Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten. Derartige Maschinen sind der ihrer Funktion entsprechenden Position, oder, falls keine solche Position vorhanden ist, der dann zutreffenden Sammelposition zuzuweisen."

5 Die Position 8517 KN lautete in ihrer bis zum 1. Januar 1996 geltenden Fassung wie folgt:

Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme".

Die Kombinierte Nomenklatur ab dem 1. Januar 1996

6 Während der Wortlaut der Position 8471 KN gleich geblieben ist, wurde die Anmerkung 5 zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur durch die Verordnung Nr. 3009/95, die am 1. Januar 1996 in Kraft trat, geändert. In der Fassung gemäß dieser Verordnung lautet die Anmerkung 5 wie folgt:

A....

B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfuellt:

a) sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;

b) sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

c) sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

C. Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.

D....

E. Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammen arbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen."

7 Die Position 8517 KN lautet in ihrer Fassung gemäß der Verordnung Nr. 3009/95 wie folgt:

Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videophone".

Die Verordnungen Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95

8 Gemäß den Verordnungen Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95 sind die im Anhang Nummern 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1638/94 beschriebenen Adapter, Verbindungsadapter und Transceiver sowie die im Anhang Nummer 4 der Verordnung Nr. 1165/95 beschriebenen Adapterkarten in die Unterposition 8517 8290 KN (andere elektrische Geräte für die Telegraphentechnik als Fernkopiergeräte) einzureihen.

Ausgangsrechtsstreit

9 Im März und April 1993 erteilten die Revenue Commissioners auf Antrag der Klägerin verbindliche Zolltarifauskünfte, durch die 43 Arten von Netzwerkausrüstung in die Unterposition 8471 99 10 KN (periphere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen) eingereiht wurden.

10 Nach Erlass der Verordnungen Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95 nahmen die Revenue Commissioners im November 1994, April 1995, Mai 1995 und Juni 1995 diese verbindlichen Zolltarifauskünfte zurück und ersetzten sie durch andere Auskünfte, nach denen die fraglichen Arten von Ausrüstung in die Unterposition 8517 82 90 KN eingereiht wurden.

11 Im März 1996, nach der Änderung der Kombinierten Nomenklatur durch die Verordnung Nr. 3009/95, reihten die Revenue Commissioners diese Arten von Ausrüstung in die neue Unterposition 8517 50 90 KN (andere Geräte, für digitale drahtgebundene Systeme) ein.

12 Ferner erteilten die Revenue Commissioners im April 1996 auf einen weiteren Antrag der Klägerin auf Einreihung von anderen Arten von Netzwerkausrüstung verbindliche Zolltarifauskünfte, nach denen 16 dieser Arten von Ausrüstung in die Unterposition 8517 50 90 KN eingereiht wurden.

13 Da der Zollsatz für die Tarifposition 8517 damals deutlich höher war als für die Position 8471, klagte die Klägerin gegen die Einreihungen der Revenue Commissioners bei den Appeal Commissioners.

14 Nach Auffassung der Appeal Commissioners wirft das Verfahren Fragen des Gemeinschaftsrechts auf; sie haben es daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 172 vom 7. Juli 1994, S. 5) gültig, soweit sie die in Nummern 1, 2 und 3 ihres Anhangs aufgeführten Waren dem KN-Code 8517 82 90 zuweist?

2. Ist die Verordnung (EG) Nr. 1165/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 117 vom 24. Mai 1995, S. 15) gültig, soweit sie die in Nummer 4 ihres Anhangs aufgeführten Waren dem KN-Code 8517 82 90 zuweist?

3. Ist die Kombinierte Nomenklatur (Verordnung Nr. 2658/87 des Rates in der geänderten Fassung; ABl. L 256 vom 23. Juli 1987, S. 1) dahin auszulegen, dass diese [im Ausgangsverfahren streitigen] Waren als Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen..." in die Tarifposition 8471 einzureihen sind, und zwar entweder i) ab dem 1. Januar 1996 oder ii) zwischen dem 28. April 1993 und dem 31. Dezember 1995 oder iii) in beiden Zeiträumen?

4. Falls eine der Teilfragen von Frage 3 in Bezug auf eine oder mehrere der [im Ausgangsverfahren streitigen] Waren verneint wird, ist dann die Kombinierte Nomenklatur dahin auszulegen, dass diese Waren vor dem 1. Januar 1996 als Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme" in die Tarifposition 8517 oder ab dem 1. Januar 1996 als Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videophone" in die Tarifposition 8517 einzureihen sind?

Zu den Vorabentscheidungsfragen

15 Die Fragen der Appeal Commissioners gehen dahin, ob die Verordnungen Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95 gültig sind, soweit durch sie die im Ausgangsverfahren streitigen Arten von Ausrüstung in die Position 8517 eingereiht werden, und welche Position der Kombinierten Nomenklatur für die Einreihung der fraglichen Ausrüstung zum jeweiligen Zeitpunkt der Erteilung der verschiedenen im Ausgangsverfahren fraglichen Zolltarifauskünfte zutreffend war.

16 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-339/98 (Peacock, Slg. 2000, I-8947) waren Netzwerkkarten, die dazu bestimmt sind, in automatische Datenverarbeitungsmaschinen eingebaut zu werden, zwischen Juli 1990 und Mai 1995 als Einheiten solcher Maschinen in die Position 8471 einzureihen.

17 Der Gerichtshof stellte namentlich fest, dass Netzwerkkarten ausschließlich für automatische Datenverarbeitungsmaschinen bestimmt und unmittelbar an diese angeschlossen seien und dass ihre Funktion darin bestehe, Daten in einer Form zu liefern und zu empfangen, die von diesen Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden könne. Er leitete daraus ab, dass Netzwerkkarten mit allen anderen Mitteln vergleichbar seien, mit deren Hilfe eine automatische Datenverarbeitungsmaschine Daten empfange oder liefere, und also keine Funktion hätten, die sie ohne eine solche Maschine ausüben könnten (Peacock, Randnr. 16). Daher habe der letzte Absatz der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in ihrer vor dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung sie nicht von einer Einreihung in die Position 8471 ausschließen können, denn sie hätten keine eigene Funktion (Peacock, Randnrn. 17 und 18). Überdies hätten Netzwerkkarten die Merkmale von Einheiten" gemäß dieser Anmerkung, da sie an die Zentraleinheit angeschlossen werden könnten und ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein automatisches Datenverarbeitungssystem bestimmt seien (Peacock, Randnr. 20).

18 Das Urteil Peacock betrifft zwar nur eine einzige Art von Netzwerkausrüstung, doch ist unstreitig, dass alle im Ausgangsverfahren streitigen Waren die Merkmale von Einheiten" gemäß der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in ihrer bis zum 1. Januar 1996 geltenden Fassung haben, was der Gerichtshof im Urteil Peacock als ausschlaggebend für die Anwendung der Position 8471 ansah.

19 Zudem fallen diese Waren wohl alle unter die weiten Definitionen in den Nummern 4 und 5 der Erläuterung I D zum Harmonisierten System betreffend Position 8471 Steuer- und Anpaßeinheiten, z. B. solche, die dazu dienen, die Zentraleinheit mit anderen digitalen Datenverarbeitungsmaschinen oder mit Gruppen von Ein- oder Ausgabeeinheiten... zu verbinden", Kanalverbindungseinheiten, die dazu dienen, zwei digitale Systeme miteinander zu verbinden", oder Signalumsetzer, die von außen kommende Signale bei der Eingabe für die digitale Datenverarbeitungsmaschine verständlich machen, oder solche, die von der Maschine verarbeiteten Signale bei der Ausgabe in Signale umwandeln, die außerhalb der Maschine verwendbar sind".

20 Aus diesen und den vom Generalanwalt in den Nummern 71 bis 74 seiner Schlussanträge dargelegten Gründen waren die im Ausgangsverfahren streitigen Waren bis zum Erlass der Verordnungen Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95 in die Position 8471 einzureihen.

21 Aus den vom Generalanwalt in den Nummern 82 bis 95 seiner Schlussanträge dargelegten Gründen ist dann das Vorbringen der Kommission und der Revenue Commissioners, die Verordnungen Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95 seien dennoch gültig, weil der Einreihungsfehler der Kommission nicht als offensichtlich" einzustufen sei, zurückzuweisen.

22 Die Kommission hätte nämlich aus dem Wortlaut der Positionen 8471 und 8517 in Verbindung mit dem Wortlaut der Erläuterungen in ihrer bei Erlass der Verordnungen Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95 geltenden Fassung erkennen müssen, dass die im Anhang Nummern 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1638/94 sowie im Anhang Nummer 4 der Verordnung Nr. 1165/95 beschriebenen Arten von Netzwerkausrüstung nicht in die Position 8517 eingereiht werden durften. Dieser Fehler ist offensichtlich und macht daher die Verordnungen ungültig.

23 Ferner betreffen die ab dem 1. Januar 1996 geltenden Änderungen des Wortlauts der Position 8517 aus den vom Generalanwalt in den Nummern 96 bis 102 seiner Schlussanträge dargelegten Gründen nicht die im Ausgangsverfahren streitigen Arten von Netzwerkausrüstung.

24 Daher wird Netzwerkausrüstung mit den Merkmalen von Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in Form eines Systems gemäß der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in ihrer ab dem 1. Januar 1996 geltenden Fassung nach diesem Zeitpunkt nicht bloß deshalb von der Position 8517 erfasst, weil sie mit Leitungen und digital funktioniert.

25 Auch die ab dem 1. Januar 1996 geltende Änderung der Anmerkung 5 hat für die Zeit nach diesem Datum keine Auswirkung auf das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil Peacock gelangt ist.

26 Schließlich ist der Antrag der Revenue Commissioners auf Begrenzung der Rückwirkung eines die Ungültigkeit der Verordnungen Nr. 1638/94 und Nr. 1165/95 feststellenden Urteils aus den vom Generalanwalt in den Nummern 111 bis 115 seiner Schlussanträge dargelegten Gründen zurückzuweisen.

27 Daher sind die Fragen wie folgt zu beantworten:

- Die Verordnung Nr. 1638/94 der Kommission ist ungültig, soweit sie die in ihrem Anhang Nummern 1 bis 3 beschriebenen Adapter, Verbindungsadapter und Transceiver in die Position 8517 der Kombinierten Nomenklatur einreiht;

- die Verordnung Nr. 1165/95 der Kommission ist ungültig, soweit sie die in ihrem Anhang Nummer 4 beschriebenen Adapterkarten in die Position 8517 der Kombinierten Nomenklatur einreiht;

- Ausrüstungsteile von Computernetzwerken, die an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können, ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein Datenverarbeitungssystem bestimmt sind, in der Lage sind, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann, und keine Funktion haben, die sie ohne eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ausüben könnten, sind sowohl vor als auch nach dem 1. Januar 1996 in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm von den Appeal Commissioners mit Entscheidung vom 15. Dezember 1998 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig, soweit sie die in ihrem Anhang Nummern 1 bis 3 beschriebenen Adapter, Verbindungsadapter und Transceiver in die Position 8517 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 1165/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig, soweit sie die in ihrem Anhang Nummer 4 beschriebenen Adapterkarten in die Position 8517 der Kombinierten Nomenklatur einreiht.

3. Ausrüstungsteile von Computernetzwerken, die an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können, ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein Datenverarbeitungssystem bestimmt sind, in der Lage sind, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann, und keine Funktion haben, die sie ohne eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ausüben könnten, sind sowohl vor als auch nach dem 1. Januar 1996 in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

Ende der Entscheidung

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