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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: C-55/07
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung


Vorschriften:

Verfahrensordnung Art. 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

vom 18. April 2007

"Verbindung"

Parteien:

In der Rechtssache C-55/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesgericht Bozen (Italien) mit Entscheidung vom 22. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 2007, in dem Verfahren

Othmar Michaeler,

Subito GmbH

gegen

Arbeitsinspektorat der Autonomen Provinz Bozen (heute Amt für sozialen Arbeitsschutz),

Autonome Provinz Bozen

und in der Rechtssache C-56/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Landesgericht Bozen (Italien) mit Entscheidung vom 22. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Februar 2007, in dem Verfahren

Ruth Volgger u. a.

gegen

Arbeitsinspektorat der Autonomen Provinz Bozen (heute Amt für sozialen Arbeitsschutz),

Autonome Provinz Bozen

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin J. Kokott

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Art. 137 EG und der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14, S. 9).

2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssachen C-55/07 und C-56/07 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Ende der Entscheidung

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