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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.05.2000
Aktenzeichen: C-56/99
Rechtsgebiete: Verordnung 805/68/EWG, Verordnung 3886/92/EWG, Verordnung 1244/82/EWG


Vorschriften:

Verordnung 805/68/EWG Art. 41 Abs. 2
Verordnung 3886/92/EWG Art. 50 Abs. 1
Verordnung 1244/82/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen.

Dies ist der Fall, wenn das Vorlageurteil Angaben enthält, die hinreichend genau und vollständig sind, um dem Gerichtshof eine sachdienliche Beantwortung der vorgelegten Frage zu ermöglichen, und wenn die in diesem Urteil enthaltenen Angaben es den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten tatsächlich ermöglicht haben, in geeigneter Art und Weise zu dieser Frage Stellung zu nehmen. (vgl. Randnrn. 25, 28-29)

2 Der Umstand, daß der Erlaß einer Maßnahme im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation für bestimmte Erzeuger je nach den besonderen Eigenheiten ihrer Erzeugung oder den örtlichen Bedingungen unterschiedliche Auswirkungen haben kann, kann nicht als eine nach Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG) verbotene Diskriminierung angesehen werden, wenn die Maßnahme auf objektiven, den Erfordernissen des gesamten Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepaßten Kriterien beruht.

Die Differenzierung der Ansprüche auf die Frühvermarktungsprämie nach dem durchschnittlichen Schlachtgewicht der Kälber in den einzelnen Mitgliedstaaten im Jahr 1995 und die einheitliche Verringerung des so festgelegten durchschnittlichen Gewichts um 15 % enthalten keine nach der genannten Vorschrift verbotene Diskriminierung zwischen den Erzeugern der Gemeinschaft. (vgl. Randnrn. 44, 48)


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 11. Mai 2000. - Gascogne Limousin viandes SA gegen Office national interprofessionnel des viandes de l'élevage et de l'aviculture (Ofival). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal administratif de Paris - Frankreich. - Rindfleisch - Frühvermarktungsprämie für Kälber - Gewährung nach Maßgabedes durchschnittlichen Schlachtgewichts der im jeweiligen Mitgliedstaat 1995geschlachteten Kälber - Gültigkeit im Hinblick auf Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG). - Rechtssache C-56/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-56/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Tribunal administratif Paris (Frankreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Gascogne Limousin viandes SA

gegen

Office national interprofessionnel des viandes de l'élevage et de l'aviculture (Ofival)

"> vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Artikel 4i Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2222/96 des Rates vom 18. November 1996 (ABl. L 296, S. 50) und von Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 (ABl. L 391, S. 20) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 313, S. 9) im Hinblick auf Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter), C. Gulmann und J.-P. Puissochet und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Gascogne Limousin viandes SA, vertreten durch Rechtsanwalt P. Denesle, Rouen,

- der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und C. Vasak, stellvertretende Sekretärin für auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,

- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch die Rechtsberater J. Carbery und J. Monteiro als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. Oliver als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Gascogne Limousin viandes SA, vertreten durch Rechtsanwalt P. Denesle, der französischen Regierung, vertreten durch S. Pailler, Chargé de mission in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, des Rates, vertreten durch J. Carbery, und der Kommission, vertreten durch P. Oliver, in der Sitzung vom 11. November 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal administratif Paris hat mit Urteil vom 9. Dezember 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Februar 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Gültigkeit von Artikel 4i Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2222/96 des Rates vom 18. November 1996 (ABl. L 296, S. 50) und von Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 (ABl. L 391, S. 20) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 313, S. 9) im Hinblick auf Artikel 40 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 34 Absatz 2 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gascogne Limousin viandes SA (im folgenden: Gascogne) und dem Office national interprofessionnel des viandes de l'élevage et de l'aviculture (im folgenden: Ofival) wegen Ablehnung der Anträge von Gascogne auf die durch die Verordnung Nr. 2222/96 eingeführte Frühvermarktungsprämie für Kälber durch das Ofival.

Die Gemeinschaftsregelung

3 Als Beitrag zur Stabilisierung des Rindfleischmarktes, der vor allem durch die Verunsicherung der Verbraucher wegen der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) in große Schwierigkeiten geraten war, erließ der Rat die Verordnung Nr. 2222/96. Diese enthält Maßnahmen zur besseren Anpassung der Erzeugung an das Verbrauchsniveau (dazu die erste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2222/96).

4 Da der Rat insbesondere der Ansicht war, zur Sanierung des Rindfleischmarktes müsse die Zahl der auf dem Markt angebotenen Tiere verringert werden und dazu sei es zu fördern, daß junge leichte Tiere aus der Produktion genommen und/oder vermarktet werden (vgl. in diesem Sinne die achte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2222/96), nahm er bestimmte Änderungen an der Prämienregelung vor, die in Artikel 4i Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96 für die Verarbeitung junger männlicher Kälber mit Ursprung in der Gemeinschaft vorgesehen ist, die in den ersten zehn Lebenstagen oder, unter bestimmten Voraussetzungen, in den ersten zwanzig Lebenstagen aus der Produktion genommen werden, und er führte in Artikel 4i Absatz 2 eine Frühvermarktungsprämie für Kälber ein.

5 Dieser Absatz lautet:

"Die Mitgliedstaaten können bis zum 30. November 1998 eine Frühvermarktungsprämie für Kälber gewähren. Diese Prämie wird bei der Schlachtung eines Kalbes in einem Mitgliedstaat gewährt,

- dessen Schlachtgewicht höchstens dem durchschnittlichen Schlachtgewicht der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten Kälber abzüglich 15 % entspricht. Durchschnittliches Schlachtgewicht pro Mitgliedstaat ist dasjenige, welches sich aus den statistischen Daten von Eurostat für das Jahr 1995 oder aus jeder anderen statistischen Angabe für dieses Jahr ergibt, die von der Kommission offiziell veröffentlicht und akzeptiert worden ist;

- das unmittelbar vor der Schlachtung in dem Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung erfolgt, während eines noch festzulegenden Zeitraums gehalten worden ist."

6 Artikel 4i Absatz 3 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96 bestimmt:

"Im Zeitraum vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. November 1998 muß jeder Mitgliedstaat zumindest eine der beiden in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Regelungen anwenden."

7 Außerdem sieht Artikel 4i Absätze 5 und 6 vor:

"(5) Nach dem Verfahren des Artikels 27

- erläßt die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel,

- legt die Kommission die in jedem Mitgliedstaat geltenden Hoechstschlachtgewichte für die in Absatz 2 genannten Kälber fest,

- setzt die Kommission den Betrag der Verarbeitungspämie auf ein entsprechendes Niveau oder gegebenenfalls auf entsprechende differenzierte Niveaus fest, die es ermöglichen, daß unter Berücksichtigung des Marktbedarfs eine genügend große Zahl von Kälbern aus der Produktion genommen wird,

- setzt die Kommission den Betrag der Frühvermarktungsprämie auf ein Niveau fest, das unter Berücksichtigung des Marktbedarfs die Schlachtung einer genügend großen Zahl von Kälbern ermöglicht,

- kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats in dessen Gebiet eine regional differenzierte Anwendung der Frühvermarktungsprämie unter der Bedingung zulassen, daß die Tiere unmittelbar vor der Schlachtung in der Region, in der die Schlachtung erfolgt, während eines noch festzulegenden Zeitraums gehalten worden sind,

- kann die Kommission die Gewährung einer der beiden in diesem Artikel genannten Prämien oder beider Prämien aussetzen.

(6) Die Kommission stellt fest, ob die Regelungen dieses Artikels sechs Monate nach Inkrafttreten zu befriedigenden Ergebnissen geführt haben.

Sollte dies nicht der Fall sein, so legt die Kommission dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor; der Rat beschließt darüber mit qualifizierter Mehrheit; er berücksichtigt insbesondere die Verteilung der Anpassungsbemühungen auf die Mitgliedstaaten und etwaige Verzerrungen im Handel."

8 Der Erlaß der vorstehenden Bestimmungen wird in der neunten, der zehnten und der elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2222/96 folgendermaßen begründet:

"Die Einführung einer Frühvermarktungsprämie für Kälber kann ebenfalls zur Wiederherstellung des Marktgleichgewichts beitragen. Um diese Prämie auf die Erzeugungsbedingungen in den Mitgliedstaaten abzustimmen, sollte das statistische durchschnittliche Schlachtgewicht der Kälber in den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils als Kriterium für die Gewährung der Prämie dienen. Dieses durchschnittliche Gewicht kann innerhalb eines Mitgliedstaats schwanken. Es sollte daher der Kommission ermöglicht werden, eine regionalisierte Anwendung der Prämie zuzulassen. Zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen ist es erforderlich, eine bestimmte Haltungszeit vorzusehen. Aus denselben Gründen wie bei der Verarbeitungsprämie sollte die Kommission für die Festsetzung des Prämienbetrags zuständig sein [d. h. um sicherzustellen, daß der Prämienbetrag bzw. die Prämienbeträge den Erfordernissen der Regelung angepaßt werden können].

Die Produktion und die Verbrauchererwartungen schwanken von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich. Daher sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, zwischen der Verarbeitungsprämie und der Frühvermarktungsprämie zu wählen, allerdings mit der Auflage, daß sie wenigstens eine der beiden Regelungen während des Zeitraums vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. November 1998 anwenden.

Nach sechs Monaten ist die Regelung der Frühvermarktungsprämie und der Verarbeitungsprämie auf ihre Wirksamkeit und ordnungsgemäße Anwendung zu überprüfen; festzustellen ist insbesondere, welche Ergebnisse im Hinblick auf das Ziel, die Zahl der der Erzeugung von rotem Fleisch zugeführten Kälber um ungefähr 1 000 000 Stück zu vermindern, erreicht wurden, wie die Anpassungsbemühungen auf die Mitgliedstaaten verteilt sind und ob Verzerrungen im Handel aufgetreten sind."

9 Die Französische Republik entschied sich in Übereinstimmung mit der in Artikel 4i Absatz 3 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96 eröffneten Möglichkeit für die Gewährung beider Prämien.

10 Die Kommission erließ, u. a. gestützt auf Artikel 4i Absatz 5 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96, die Verordnung Nr. 2311/96, in der sie die Bedingungen für die Gewährung der Frühvermarktungsprämie für Kälber bestimmte; dabei ersetzte sie u. a. Artikel 50 der Verordnung Nr. 3886/92 durch folgende Formulierung:

"(1) Ein Mitgliedstaat darf die Prämie für die frühzeitige Vermarktung von Kälbern (im folgenden Prämie genannt) nur für Tiere gewähren, die in seinem Hoheitsgebiet geschlachtet wurden und deren Schlachtkörpergewicht das in Anhang IV genannte Gewicht nicht übersteigt.

..."

11 Anhang IV der geänderten Verordnung Nr. 3886/92, der das höchstzulässige Schlachtkörpergewicht für Kälber in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 50 Absatz 1 festlegt, stellt sich wie folgt dar:

(in kg)

Mitgliedstaat der Schlachtung

Hoechstzulässiges Schlachtkörpergewicht

Belgien / 136

Dänemark / 110

Deutschland / 103

Griechenland / 127

Spanien / 124

Frankreich / 108

Irland / -

Italien / 117

Luxemburg / 120

Niederlande / 138

Österreich / 82

Portugal / 110

Finnland / 84

Schweden / 88

Vereinigtes Königreich32

12 Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/96 lautet:

"Die Prämie wird wie folgt festgesetzt:

- 65 ECU je Tier, das im Dezember 1996 und Januar 1997 geschlachtet wird,

- 60 ECU je Tier, das nach Januar 1997 geschlachtet wird."

13 Aus der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2311/96 geht hervor, daß die Kommission für die Prämie einen Betrag festsetzen wollte, der insbesondere sowohl den Einkommenseinbußen infolge des Verkaufs leichterer Schlachtkörper als auch den Einsparungen infolge einer kürzeren Produktionsdauer Rechnung trägt, daß es ihr zugleich aber angebracht erschien, als Übergangsmaßnahme höhere Prämien zu gewähren, da zu Beginn der Anwendung der Regelung mit gewissen Störungen des Kalbfleischmarktes zu rechnen sei.

14 In der Folgezeit wurde Artikel 50 der Verordnung Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/96 noch mehrmals geändert.

15 So ersetzte die Verordnung (EG) Nr. 18/97 der Kommission vom 8. Januar 1997 (ABl. L 5, S. 17) das in der Bundesrepublik Deutschland höchstzulässige Schlachtkörpergewicht von 103 kg gemäß Anhang IV der Verordnung Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/96 durch das Gewicht von 112 kg. Aus der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 18/97 geht hervor, daß die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Ermächtigung nach Artikel 4i Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96 zur Bestimmung des höchstzulässigen Schlachtgewichts der in Frage kommenden Kälber andere als die von Eurostat veröffentlichten Statistiken zugrunde legte und daß diese Statistiken von der Kommission nach Prüfung akzeptiert wurden.

16 Außerdem wurde in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/96 durch die Verordnung (EG) Nr. 200/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Änderung der Verordnung Nr. 3886/92 (ABl. L 31, S. 62) folgender zweiter Unterabsatz angefügt:

"Die im ersten Absatz genannten zwei Prämien werden erhöht

a) um 10 ECU je Schlachtkörper mit einem Gewicht von 110 kg oder weniger und um 5 ECU je Schlachtkörper mit einem Gewicht von mehr als 110 kg und höchstens 120 kg im Fall der zwischen dem 20. Januar und 30. Juni 1997 geschlachteten Tiere;

b) um 5 ECU je Schlachtkörper mit einem Gewicht von 110 kg oder weniger und um 2,5 ECU je Schlachtkörper mit einem Gewicht von mehr als 110 kg und höchstens 120 kg im Fall der zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 1997 geschlachteten Tiere."

17 Aus der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 200/97 ergibt sich, daß die Kommission durch diese Erhöhungen dem Umstand Rechnung tragen wollte, daß wegen der höchstzulässigen Gewichte nach Anhang IV der Verordnung Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/96 ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von Kälbern von da an mit einem geringeren Gewicht als 120 kg verkauft werden mußte und daß wegen dieser nicht üblichen Aufmachung des Erzeugnisses Schwierigkeiten in Form vergleichsweise höherer Kosten für den Absatz leichterer Schlachtkörper vorhersehbar waren.

18 Artikel 50a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/96 bestimmt:

"Prämienanträge sind spätestens 3 Wochen nach der Schlachtung bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats einzureichen."

Durch die Verordnung Nr. 18/97 wurde Artikel 50a Absatz 1 Unterabsatz 1 zur Klarstellung folgender Satz angefügt:

"Anträge, die vor dem 25. Dezember 1996 zu schlachtende Tiere betreffen, dürfen jedoch bis zum 15. Januar 1997 einschließlich gestellt werden."

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefrage

19 Gascogne ist eine Gesellschaft französischen Rechts, die Kalbfleisch erzeugt.

20 Sie beantragte mit am 26. Juni 1997 eingegangener Klageschrift beim Tribunal administratif Paris die Aufhebung von Entscheidungen des Ofival, mit denen ihr die durch die Verordnung Nr. 2222/96 eingeführte Frühvermarktungsprämie für Kälber verweigert wird. Aus den Akten des Ausgangsverfahrens und den schriftlichen Erklärungen der französischen Regierung geht hervor, daß diese ablehnenden Entscheidungen vom 14. Mai, vom 11. Juni und vom 20. Juni 1997 datieren und daß sie darauf gestützt sind, daß das Gewicht der Kälber, für die eine Prämie beantragt war, mehr als 108 kg betrug.

21 Zur Stützung ihrer Klage machte Gascogne u. a. geltend, die Regelung dieser Prämie verstoße gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages, da sie die Vermarktung von Kälbern auf dem Gemeinschaftsmarkt begünstige, die in Mitgliedstaaten geschlachtet würden, in denen ein höherer nationaler Richtwert für das durchschnittliche Schlachtgewicht gelte.

22 Das Tribunal administratif Paris nimmt an, unter diesen Umständen hänge die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits "davon ab, ob die zitierten Bestimmungen des Artikels 40 des Vertrages vom 25. März 1957 dem Erlaß von Beihilfemaßnahmen zugunsten von Erzeugnissen entgegenstehen, die durch auf nationaler Ebene festgelegte Kriterien unterschiedlich geregelt sind, jedoch in sämtlichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vertrieben werden können". Es hat daher das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofes über die dahin gehende Vorabentscheidungsfrage ausgesetzt.

Zur Zulässigkeit

23 Die Kommission stellt die Zulässigkeit der Vorlagefrage in Zweifel, weil das Vorlageurteil weder den Zeitpunkt der Ablehnung der von Gascogne gestellten Prämienanträge noch die Gründe dafür bezeichne und auch keine Angaben über die Zeitpunkte der Schlachtung der Kälber und der Stellung der Anträge enthalte, die aber wegen der Entwicklung der anwendbaren Regelung von beträchtlicher Bedeutung seien.

24 Die Kommission weist ferner darauf hin, daß die in den Vorlageentscheidungen enthaltenen Informationen und gestellten Fragen nach ständiger Rechtsprechung (Beschluß vom 21. Dezember 1995 in der Rechtssache C-307/95, Max Mara, Slg. 1995, I-5083, Randnr. 7) nicht nur dazu dienen sollten, dem Gerichtshof sachdienliche Antworten zu erlauben, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten die Möglichkeit geben sollten, gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklärungen abzugeben. Da den nach dieser Bestimmung betroffenen Beteiligten nur die Vorlageentscheidung mitgeteilt worden sei, frage sie sich, ob es für die Zulässigkeit der Vorlagefrage ausreiche, daß die Zeitpunkte, zu denen Gascogne die Anträge gestellt habe, und die Gründe für deren Ablehnung durch das Ofival den vom nationalen Gericht übermittelten Akten entnommen werden könnten.

25 Nach ständiger Rechtsprechung macht die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht nützlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, es erforderlich, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (u. a. Urteile vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90 bis C-322/90, Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393, Randnr. 6, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39).

26 In der vorliegenden Rechtssache verweist das Vorlageurteil nicht nur auf Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages, sondern ausdrücklich auch insoweit auf die Verordnung Nr. 2222/96, als durch diese "die Mitgliedstaaten ermächtigt wurden, bis zum 30. November 1998 eine Frühvermarktungsprämie für Kälber zu gewähren, deren Schlachtgewicht höchstens dem durchschnittlichen Schlachtgewicht der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten Kälber abzüglich 15 % entspricht. Durchschnittliches Schlachtgewicht pro Mitgliedstaat ist dasjenige, das sich aus den statistischen Daten von Eurostat für das Jahr 1995 oder aus jeder anderen statistischen Angabe für dieses Jahr ergibt, die von der Kommission offiziell veröffentlicht und akzeptiert worden ist". Außerdem wird in dem Urteil auf die Verordnungen Nr. 2311/96, Nr. 18/97 und Nr. 200/97 verwiesen, die die Durchführungsvorschriften zur genannten Prämienregelung festgelegt hätten.

27 Im Vorlageurteil wird auch ausgeführt, Gascogne stütze ihren Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen des Ofival, mit denen ihr die Frühvermarktungsprämie verweigert wurde, darauf, daß die Prämienregelung mit dem Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 des Vertrages unvereinbar sei, da sie "die Vermarktung solcher Kälber auf dem Gemeinschaftsmarkt begünstige, die in Mitgliedstaaten geschlachtet worden seien, in denen ein höherer nationaler Richtwert für das durchschnittliche Schlachtgewicht gelte".

28 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß das Vorlageurteil Angaben enthält, die hinreichend genau und vollständig sind, um dem Gerichtshof eine sachdienliche Beantwortung der Frage zu ermöglichen, ob es mit Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages vereinbar ist, daß sich der Anspruch auf die Frühvermarktungsprämie für Kälber, wie sich aus Artikel 4i Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96 und Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/96 hervorgeht, nach dem durchschnittlichen Schlachtgewicht der in den einzelnen Mitgliedstaaten 1995 geschlachteten Kälber abzüglich 15 % richtet.

29 Außerdem geht aus den gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes eingereichten Erklärungen von Gascogne, der französischen Regierung, des Rates und der Kommission hervor, daß die im Vorlageurteil enthaltenen Angaben es ihnen tatsächlich ermöglicht haben, in geeigneter Art und Weise zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

30 Der Umstand, daß im Vorlageurteil weder die Zeitpunkte der Stellung der Anträge von Gascogne und ihrer Ablehnung durch das Ofival noch die der Schlachtung der Kälber dargelegt sind, hat ihrer sachdienlichen Stellungnahme nicht entgegengestanden und macht es auch dem Gerichtshof nicht unmöglich, die vorgelegte Frage sachdienlich zu beantworten.

31 Denn das nationale Gericht hat durch den ausdrücklichen Verweis auf die Verordnungen Nr. 2311/96, Nr. 18/97 und Nr. 200/97 in den Bezugsvermerken und den Gründen des Vorlageurteils deutlich gemacht, daß diese Verordnungen nach seinen eigenen Feststellungen zeitlich auf die verschiedenen Anträge von Gascogne und ihre Ablehnung durch das Ofival anwendbar sind. Im übrigen sind die im Vorlageurteil gemachten Angaben durch solche ergänzt worden, die aus den vom nationalen Gericht übermittelten Akten und den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen hervorgehen. Alle diese Angaben sind später im Sitzungsbericht wiedergegeben worden, der den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen haben ergänzen können, zur Kenntnis gebracht worden ist (in diesem Sinne Urteil Albany, Randnr. 43).

32 Zudem werden die Prämienbeträge, die gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/96 und den nachfolgenden Kommissionsverordnungen vom Zeitpunkt der Schlachtung der Tiere abhängen, als solche nicht bestritten, so daß der Umstand, daß die im Ausgangsverfahren maßgeblichen Schlachtungszeitpunkte weder aus dem Vorlageurteil noch aus den Akten oder den Erklärungen der Parteien hervorgehen, nicht ausreichen kann, um die vorgelegte Frage für unzulässig zu erklären.

33 Daher ist die Vorlagefrage zu beantworten.

Zur Vorlagefrage

34 Gascogne und die französische Regierung tragen vor, die Regelung über Prämien für die Frühvermarktung von Kälbern verstoße gegen Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages, so daß sie ungültig sei, da sie eine Diskriminierung enthalte und Wettbewerbsverzerrungen zum Nachteil der französischen Erzeuger, insbesondere im Verhältnis zu ihren niederländischen Wettbewerbern, verursache.

35 Dazu machen Gascogne und die französische Regierung geltend, die einheitliche Anwendung einer Verringerung des durchschnittlichen Schlachtgewichts der in den einzelnen Mitgliedstaaten geschlachteten Kälber um 15 % und die Differenzierung der Ansprüche auf die Prämie nach dem durchschnittlichen Schlachtgewicht in den einzelnen Mitgliedstaaten bewirkten, daß die französischen Erzeuger, um die Prämie zu erhalten, Schlachtkörper mit einem Gewicht von höchstens 108 kg produzieren müßten; dieses genüge nicht einem normalen Absatz auf dem französischen Markt, für den Schlachtkörper mit einem durchschnittlichen Gewicht zwischen 120 kg und 130 kg üblich seien. Die französischen Erzeuger seien so zusätzlichen Kosten und einem Abschlag vom Produktionspreis ausgesetzt, während die niederländischen Erzeuger, denen ein Referenzgewicht von 138 kg für die Gewährung der Prämie zugestanden werde, in den Genuß der Prämie kämen und gleichzeitig u. a. in Frankreich den Markterwartungen entsprechende Schlachtkörper absetzen könnten.

36 Nach Ansicht von Gascogne werden diese Diskriminierungen und Verzerrungen noch dadurch verschärft, daß die Referenzgewichte auf der Grundlage von statistischen Daten errechnet worden seien, die Eurostat bei den einzelnen Mitgliedstaaten für das Jahr 1995 zusammengetragen habe, während feststehe und anerkannt sei, daß die Schlachtkörper von Kälbern in der Gemeinschaft nicht einheitlich seien, da jeder Mitgliedstaat je nach Ernährungsgewohnheiten und Handelsüblichkeiten unterschiedliche Schlachtkörper zum Verbrauch anbiete, und daß es weder eine gemeinsame Definition des Schlachtkalbs und seiner Eigenschaften gebe noch zuverlässige einheitliche Gemeinschaftsstatistiken.

37 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 des Vertrages nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes des Gemeinschaftsrechts, wonach gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt und ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, daß eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 29. Februar 1996 in den Rechtssachen C-296/93 und C-307/93, Frankreich und Irland/Kommission, Slg. 1996, I-795, Randnr. 49).

38 Was die gerichtliche Kontrolle der Art und Weise der Durchführung dieses Verbotes betrifft, so verfügen die Gemeinschaftsorgane allerdings mit Rücksicht auf die Verantwortung, die ihnen der Vertrag in der gemeinsamen Agrarpolitik zuweist, in diesem Bereich über ein weites Ermessen (Urteile vom 21. Februar 1990 in den Rechtssachen C-267/88 bis C-285/88, Wuidart u. a., Slg. 1990, I-435, Randnr. 14, und vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-375/96, Zaninotto, Slg. 1998, I-6629, Randnr. 46).

39 Im übrigen geht aus der ersten, der achten, der neunten, der zehnten und der elften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2222/96 hervor, daß die Einführung der Frühvermarktungsprämie für Kälber dazu beitragen soll, den Rindfleischmarkt, der durch die Verunsicherung der Verbraucher wegen der BSE in große Schwierigkeiten geraten ist, zu sanieren und sein Gleichgewicht wiederherzustellen. Da die genannte Prämie somit für die Stabilität des Marktes sorgen soll, wird mit ihr eines der in Artikel 39 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 33 Absatz 1 EG) aufgeführten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik verfolgt.

40 Im Rahmen der Verfolgung eines solchen Zieles müssen aber alle Erzeuger der Gemeinschaft, gleich in welchem Mitgliedstaat sie ansässig sind, solidarisch und in gleicher Weise die Folgen der Entscheidungen tragen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu treffen haben, um der Gefahr eines Ungleichgewichts zwischen der Erzeugung und den Absatzmöglichkeiten zu begegnen, das auf dem Markt auftreten kann (Urteile Frankreich und Irland/Kommission, Randnr. 50, und Zaninotto, Randnr. 47).

41 Wie sich zum einen aus der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2222/96 ergibt, hat sich der Rat gerade zu dem Zweck, die Frühvermarktungsprämie für Kälber auf die Erzeugungsbedingungen in den Mitgliedstaaten abzustimmen, dafür entschieden, die Ansprüche auf die Prämie nach dem durchschnittlichen Schlachtgewicht der Kälber in den einzelnen Mitgliedstaaten, wie es aus den verfügbaren statistischen Daten hervorgeht, zu differenzieren.

42 Die Gemeinschaftsorgane haben durch die einheitliche Verringerung des so ermittelten durchschnittlichen Gewichts um 15 % die Erzeuger in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise an der Solidaranstrengung beteiligt, die erforderlich ist, um eine Sanierung des Rindfleischmarktes durch die Verringerung der Zahl der der Erzeugung von rotem Fleisch zugeführten Kälber zu erreichen.

43 Wie zum anderen Rat und Kommission hervorgehoben haben, wäre es mit der Entscheidung für ein einheitliches durchschnittliches Schlachtgewicht der Kälber für alle Gemeinschaftserzeuger nicht möglich gewesen, das durch die Einführung der Prämie verfolgte Ziel zu erreichen, da die Erzeuger in Mitgliedstaaten, in denen die Schlachtgewichte traditionell höher sind, kaum bereit gewesen wären, sich um des Erhalts der Prämie willen im erforderlichen Maß um eine Verringerung des Schlachtgewichts ihrer Kälber zu bemühen, und da die Erzeuger in Mitgliedstaaten, in denen die Schlachtgewichte niedriger sind, in den Genuß der Prämie hätten kommen können, ohne sich überhaupt um eine Verringerung des Schlachtgewichts bemühen zu müssen.

44 Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Umstand, daß der Erlaß einer Maßnahme im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation für bestimmte Erzeuger je nach den besonderen Eigenheiten ihrer Erzeugung oder den örtlichen Bedingungen unterschiedliche Auswirkungen haben kann, nicht als eine nach Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages verbotene Diskriminierung angesehen werden, wenn die Maßnahme auf objektiven, den Erfordernissen des gesamten Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation angepaßten Kriterien beruht (in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 179/84, Bozzetti, Slg. 1985, 2301, Randnr. 34).

45 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß Artikel 4i Absatz 5 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96 es der Kommission nicht nur auferlegt, den Betrag der Frühvermarktungsprämie auf ein Niveau festzusetzen, das unter Berücksichtigung des Marktbedarfs die Schlachtung von genügend Kälbern ermöglicht, sondern sie auch ausdrücklich ermächtigt, auf Antrag eines Mitgliedstaats in dessen Gebiet eine regional differenzierte Anwendung dieser Prämie zuzulassen.

46 Außerdem geht aus der zehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2222/96 hervor, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen wollte, daß die Produktion und die Verbrauchererwartungen von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich schwanken, und es deshalb den Mitgliedstaaten überlassen hat, zwischen der Verarbeitungsprämie und der Frühvermarktungsprämie zu wählen, und daß er sie ermächtigt hat, beide Prämien während des Zeitraums vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. November 1998 nebeneinander anzuwenden.

47 Was schließlich das Vorbringen von Gascogne betrifft, die behaupteten Diskriminierungen und Wettbewerbsverzerrungen würden noch dadurch verschärft, daß die Referenzgewichte auf der Grundlage von statistischen Daten errechnet worden seien, die Eurostat für das Jahr 1995 zusammengetragen habe, ohne die Eigenheiten der Märkte der verschiedenen Mitgliedstaaten und das Fehlen zuverlässiger einheitlicher Gemeinschaftsstatistiken zu berücksichtigen, so ist darauf hinzuweisen, daß es jedem Mitgliedstaat nach Artikel 4i Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96 möglich ist, die Verwendung anderer als der von Eurostat veröffentlichten Statistiken zur Bestimmung des Referenzgewichts zu beantragen, das für diesen Mitgliedstaat festgesetzt wird. Aus den Akten ergibt sich jedoch, daß die Französische Republik von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

48 Nach alledem enthalten die Differenzierung der Ansprüche auf die Frühvermarktungsprämie nach dem durchschnittlichen Schlachtgewicht der Kälber in den einzelnen Mitgliedstaaten im Jahr 1995 und die einheitliche Verringerung des so festgelegten durchschnittlichen Gewichts um 15 % keine nach Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages verbotene Diskriminierung zwischen den Erzeugern der Gemeinschaft.

49 Somit hat die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 4i Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 in der Fassung der Verordnung Nr. 2222/96 und von Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3886/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 2311/96 beeinträchtigen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Die Auslagen der französischen Regierung, des Rates und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal administratif Paris mit Urteil vom 9. Dezember 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 4i Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2222/96 des Rates vom 18. November 1996 und von Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2311/96 der Kommission vom 2. Dezember 1996 beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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