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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.05.1995
Aktenzeichen: C-7/94
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, VO 1612/68 EWG, AufenthG/EWG


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
VO 1612/68 EWG Art. 10 Abs. 1
VO 1612/68 EWG Art. 11
VO 1612/68 EWG Art. 12
BAföG § 5 Abs. 2
BAföG § 8 Abs. 1
AufenthG/EWG § 10 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 165 Absatz 2 des Vertrages, der die Bildung von Kammern ermöglicht, um bestimmte Kategorien von Rechtssachen als Spruchkörper mit drei oder fünf Richtern zu entscheiden, verbietet es nicht, daß die drei oder fünf Richter, die eine bestimmte Rechtssache zu entscheiden haben, aus Gründen der gerichtlichen Organisation des Gerichtshofes zu einem Spruchkörper gehören, der mit einer höheren Zahl von Richtern besetzt ist.

2. Der Begriff des Kindes in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68, der die Zulassung der Kinder von Wanderarbeitnehmern zum Unterricht betrifft, ist nicht durch eine Altersgrenze oder das Erfordernis einer Unterhaltsgewährung einzuschränken, wie dies bei den in Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 dieser Verordnung normierten Rechten der Fall ist, so daß hierunter auch ein Kind fallen kann, das 21 Jahre oder älter ist und dem von seinen Eltern kein Unterhalt mehr gewährt wird.

Eine Auslegung dieser Bestimmung, die bewirken würde, daß Studenten, deren Studium sich in einem fortgeschrittenen Stadium befindet, von den im Aufnahmemitgliedstaat gewährten finanziellen Hilfen ausgeschlossen werden, wenn sie das 21. Lebensjahr erreichen oder ihnen von ihren Eltern kein Unterhalt mehr gewährt wird, würde nämlich sowohl gegen den Buchstaben als auch gegen den Geist dieser Bestimmung verstossen, die einen Grundsatz der Gleichbehandlung aufstellt, der sich auf jede Form von Unterricht erstreckt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 4. MAI 1995. - LANDESAMT FUER AUSBILDUNGSFOERDERUNG NORDRHEIN-WESTFALEN GEGEN LUBOR GAAL. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESVERWALTUNGSGERICHT - DEUTSCHLAND. - VERORDNUNG (EWG) NR. 1612/68 - ARTIKEL 12 - BEGRIFF DES KINDES. - RECHTSSACHE C-7/94.

Entscheidungsgründe:

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 20. Oktober 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Januar 1994, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2; im folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Revisionsverfahrens zwischen dem Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen (im folgenden: Landesamt) und Herrn Lubor Gaal unter Beteiligung des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht.

3 Herr Gaal, der 1967 geboren wurde und die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, wohnt seit 1969 in Deutschland. Er bezieht ° wegen des Todes seines Vaters ° lediglich eine Halbwaisenrente und erhält keinen Unterhalt von seiner Mutter. Nachdem er 1986 in Deutschland die Hochschulreife erworben hatte, nahm er dort das Studium der Biologie auf. Um im Jahr 1989/90 seine Universitätsausbildung im Vereinigten Königreich fortsetzen zu können, beantragte er Ausbildungsförderung.

4 Dieser Antrag wurde vom Landesamt mit Bescheid vom 30. Juni 1989 abgelehnt, weil Herr Gaal das 21. Lebensjahr bereits vollendet habe und keine Unterhaltsleistungen von seinen Eltern erhalte.

5 Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bestimmt in § 5 Absatz 2, daß Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet wird. Nach § 8 Absatz 1 BAföG wird diese Ausbildungsförderung u. a. "Auszubildenden [geleistet], denen nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG als Kindern Freizuegigkeit gewährt wird oder die danach als Kinder verbleibeberechtigt sind".

6 Der Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist im Aufenthaltsgesetz/EWG (AufenthG/EWG) geregelt, das in § 1 Absatz 2 als Familienangehörige definiert "1. de[n] Ehegatte[n] und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind, 2. die Verwandten in aufsteigender und in absteigender Linie der in Absatz 1 genannten Personen oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder ihre Ehegatten Unterhalt gewähren".

7 Der Ablehnungsbescheid des Landesamtes wurde vom Verwaltungsgericht durch Urteil vom 18. Februar 1991 aufgehoben, das am 8. November 1991 vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde. Dieses Gericht verneinte den Anspruch von Herrn Gaal auf Förderungsleistungen nach § 5 Absatz 2 und § 8 Absatz 1 BAföG in Verbindung mit § 1 AufenthG/EWG, bejahte ihn jedoch auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 BAföG in Verbindung mit Artikel 12 der Verordnung.

8 Im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich die Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien nach dem Vorlagebeschluß auf die Frage, ob der persönliche Geltungsbereich von Artikel 12 der Verordnung im Hinblick auf deren Regelungszusammenhang und deren Zweck durch eine Altersgrenze oder das Erfordernis einer Unterhaltsgewährung einzuschränken ist.

9 Da das vorlegende Gericht festgestellt hat, daß die Beantwortung dieser Frage eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfordere, hat es dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist der Begriff des Kindes in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 257, S. 2) ebenso durch eine Altersgrenze oder das Erfordernis einer Unterhaltsgewährung einzuschränken, wie dies bei den in Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 der genannten Verordnung normierten Rechten der Fall ist?

Zur verfahrensrechtlichen Einrede

10 Vor der Behandlung dieser Frage ist über eine von der deutschen Regierung in der mündlichen Verhandlung erhobene verfahrensrechtliche Einrede zu entscheiden.

11 Der Bevollmächtigte der deutschen Regierung hat die Rechtmässigkeit der Besetzung der Sechsten Kammer mit der Begründung in Frage gestellt, daß Artikel 165 Absatz 2 Satz 2 EG-Vertrag das Bestehen von Kammern mit fünf Richtern vorsehe, während aus dem Beschluß 94/C 304/03 des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1994 (ABl. C 304, S. 1) hervorgehe, daß die Sechste Kammer aus sechs Richtern bestehe, was aber im Vertrag keine Grundlage finde.

12 Diese Rüge ist nicht begründet.

13 Die von der deutschen Regierung angeführte Bestimmung, die im Vertrag enthalten war, als der Gerichtshof aus dreizehn Richtern bestand, soll es diesem ermöglichen, nicht als Plenum, was ein Quorum von sieben Richtern erfordert (Artikel 15 der EWG-Satzung des Gerichtshofes), sondern als Spruchkörper mit drei oder fünf Richtern "bestimmte Gruppen von Rechtssachen [zu] entscheiden". Wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, erlaubt Artikel 165 Absatz 2 Satz 2 die Bildung von Kammern, die eine Anzahl von Rechtssachen mit drei oder fünf Richtern entscheiden. Dagegen verbietet es diese Bestimmung nicht, daß die drei oder fünf Richter, die eine bestimmte Rechtssache zu entscheiden haben, aus Gründen der gerichtlichen Organisation des Gerichtshofes zu einem Spruchkörper gehören, der mit einer höheren Zahl von Richtern besetzt ist.

14 Die deutsche Regierung macht weiter geltend, der Umstand, daß die Sechste Kammer zur Entscheidung dieser Rechtssache tatsächlich mit fünf Richtern besetzt sei, ändere nichts daran, daß sie fehlerhaft gebildet sei, wobei der Regierung nicht bekannt sei, auf welchen Kriterien die Besetzung des Spruchkörpers beruht habe.

15 Es genügt die Feststellung, daß die deutsche Regierung die konkrete Besetzung der Kammer in der vorliegenden Rechtssache nicht gerügt hat. Im übrigen hat die Kammer nicht feststellen können, inwiefern ihre Besetzung in der vorliegenden Rechtssache die Rechte der Beteiligten beeinträchtigen könnte.

Zur Vorlagefrage

16 Mit seiner Vorlagefrage möchte das nationale Gericht wissen, ob der Begriff des Kindes in Artikel 12 der Verordnung, wie dies bei Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 der Verordnung der Fall ist, auf Kinder beschränkt ist, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird.

17 Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung dürfen bei dem Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, sein Ehegatte sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, Wohnung nehmen. Nach Artikel 11 der Verordnung haben die gleichen Personen das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses anderen Staates irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.

18 Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung, um den es im Ausgangsverfahren geht, bestimmt: "Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen."

19 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß sich Artikel 12 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht nur auf die Zulassungsbedingungen im eigentlichen Sinn bezieht, sondern auch auf die allgemeinen Maßnahmen, die die Teilnahme am Unterricht erleichtern sollen. Dazu hat der Gerichtshof namentlich ausgeführt, daß die Rechtsstellung als Kind eines EG-Arbeitnehmers insbesondere die Bedeutung hat, daß diese Kinder aufgrund des Gemeinschaftsrechts in den Genuß staatlicher Studienbeihilfen kommen müssen, damit sie in das soziale Leben des Aufnahmelandes integriert werden können. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Gerichtshofes, daß Beihilfen, die zur Deckung der Ausbildungskosten und des Lebensunterhalts gewährt werden, den Kindern von EG-Arbeitnehmern unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufnahmelandes zustehen (vgl. Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-308/89, Di Leo, Slg. 1990, I-4185, Randnr. 9).

20 Die Vorlagefrage wirft das Problem auf, ob auch das Kind eines Wanderarbeitnehmers, das 21 Jahre oder älter ist und dem der Wanderarbeitnehmer keinen Unterhalt mehr gewährt, das in Artikel 12 der Verordnung erwähnte Recht auf Gleichbehandlung geltend machen kann.

21 Die deutsche Regierung vertritt die Auffassung, wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Artikeln 10 und 11 der Verordnung einerseits und Artikel 12 der Verordnung andererseits räume die letztgenannte Bestimmung dieses Recht nur den Kindern ein, die die Voraussetzungen der Artikel 10 und 11 erfuellten.

22 Dieses Argument ist zurückzuweisen.

23 Zunächst enthält Artikel 12 keine Bezugnahme auf die Artikel 10 und 11 der Verordnung.

24 Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 15. März 1989 in den verbundenen Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach u. a., Slg. 1989, 723, Randnrn. 29 und 30), daß sich der in Artikel 12 der Verordnung erwähnte Grundsatz der Gleichbehandlung auf jede Form von Unterricht sowohl berufs- als auch allgemeinbildender Art erstreckt und daher auch für ein Universitätsstudium gilt. Dieser Grundsatz gebietet es, daß das Kind eines Wanderarbeitnehmers sein Studium fortsetzen kann, um es mit Erfolg abzuschließen.

25 Aus diesen Feststellungen folgt, daß Artikel 12 der Verordnung finanzielle Hilfen erfasst, die die Studenten, deren Studium sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet, erhalten können, auch wenn sie schon 21 Jahre oder älter sind und ihnen von ihren Eltern kein Unterhalt mehr gewährt wird. Würde man die Anwendung des Artikels 12 von einer Altersgrenze oder von der Rechtsstellung als Kind, dem Unterhalt gewährt wird, abhängig machen, so würde dies also nicht nur gegen den Buchstaben dieser Bestimmung, sondern auch gegen ihren Geist verstossen.

26 Die deutsche Regierung meint jedoch, diese Lösung hätte die paradoxe Folge, daß Kinder ohne ein abgeleitetes Zuzugsrecht trotzdem nach Artikel 12 Ausbildungsförderung erhalten könnten.

27 Insoweit genügt der Hinweis darauf, daß, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 197/86, Brown, Slg. 1988, 3205, Randnr. 30), Artikel 12 der Verordnung dahin auszulegen ist, daß er ein Recht nur dem Kind verleiht, das mit seinen Eltern oder einem Elternteil in einem Mitgliedstaat in der Zeit lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte.

28 Die deutsche Regierung hat in der mündlichen Verhandlung ausserdem geltend gemacht, nach dem genannten Urteil Echternach u. a. müssten die Artikel 12 und 7 Absatz 2 der Verordnung einheitlich ausgelegt werden. Da soziale Vergünstigungen im Sinne der letztgenannten Bestimmung nach der Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung gewährt würden, daß die Empfänger, wenn sie Familienangehörige eines Wanderarbeitnehmers seien, von diesem Unterhalt erhielten, müsse diese Voraussetzung auch für den Fall gelten, daß Artikel 12 Anwendung finde.

29 Auch dieses Argument ist zurückzuweisen.

30 Wie nämlich aus den Randnummern 34 und 35 des Urteils Echternach u. a. und den Randnummern 14 und 15 des vorgenannten Urteils Di Leo hervorgeht, hatte die Verweisung auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung als Kriterium für die Auslegung des Artikels 12 nicht den Zweck, zu den Voraussetzungen des Artikels 12 zusätzliche Voraussetzungen aufzustellen. Mit dieser Verweisung sollte vielmehr betont werden, daß die gemäß Artikel 7 Absatz 2 den Wanderarbeitnehmern selbst gewährten Vergünstigungen nicht den Kindern dieser Arbeitnehmer abgesprochen werden können, wenn sie das in Artikel 12 der Verordnung verankerte Recht geltend machen.

31 Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, daß der Begriff des Kindes in Artikel 12 der Verordnung nicht durch eine Altersgrenze oder das Erfordernis einer Unterhaltsgewährung einzuschränken ist, wie dies bei den in Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 der Verordnung normierten Rechten der Fall ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 20. Oktober 1993 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Begriff des Kindes in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist nicht durch eine Altersgrenze oder das Erfordernis einer Unterhaltsgewährung einzuschränken, wie dies bei den in Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 dieser Verordnung normierten Rechten der Fall ist.

Ende der Entscheidung

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