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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.10.1996
Aktenzeichen: C-72/95
Rechtsgebiete: RiLi 85/337/EWG


Vorschriften:

RiLi 85/337/EWG Anhang II Nr. 10 Buchst. e
RiLi 85/337/EWG Art. 4 Abs. 2
RiLi 85/337/EWG Art. 2 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift erfordert einen Vergleich ihrer Sprachfassungen. Falls diese Fassungen voneinander abweichen, verlangt das Erfordernis ihrer einheitlichen Auslegung, daß die fragliche Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört.

2. Der Begriff "Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten" in Anhang II Nummer 10 Buchstabe e der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, daß darunter auch Arbeiten zur Eindämmung von Wasser und zur Verhinderung von Überschwemmungen und somit Arbeiten an Deichen an Wasserwegen fallen. Da diese Arbeiten nämlich die Zusammensetzung des Bodens, die Fauna und Flora oder auch die Landschaft nachhaltig beeinträchtigen können, können sie erhebliche Auswirkung auf die Umwelt im Sinne der Richtlinie haben.

Ferner ist dieser Begriff dahin auszulegen, daß darunter nicht nur die Anlage eines neuen Deichs fällt, sondern auch die Änderung eines bestehenden Deichs durch seine Verlegung, Verstärkung und/oder Verbreiterung, die Ersetzung eines Deichs durch einen neuen an derselben Stelle, der unter Umständen stärker und/oder breiter ist als der bisherige Deich, oder auch eine Kombination mehrerer dieser Sachverhalte.

3. Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten sieht vor, daß Projekte der in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Klassen einer Prüfung unterzogen werden, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern, und daß die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck die Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen können, anhand deren bestimmt werden kann, welche Projekte einer Prüfung unterzogen werden sollen. Diese Vorschrift und Anhang II Nummer 10 Buchstabe e, der Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten betrifft, sind dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, der die genannten Kriterien und/oder Schwellenwerte bei Deichprojekten, die einer Prüfung unterzogen werden müssen, so festlegt, daß in der Praxis all diese Projekte von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, den Ermessensspielraum überschreitet, über den er nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie verfügt, es sei denn, aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, daß bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Ist ein Gericht, das mit einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein Projekt genehmigt wurde, nach dem nationalen Recht verpflichtet oder berechtigt, von Amts wegen die sich aus einer zwingenden innerstaatlichen Vorschrift ergebenden rechtlichen Gesichtspunkte aufzugreifen, die die Parteien nicht geltend gemacht haben, so hat es im übrigen im Rahmen seiner Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, ob die Gesetzgebungs- oder Verwaltungsorgane des Mitgliedstaats innerhalb des in den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie festgelegten Ermessensspielraums geblieben sind, und dies im Rahmen der Prüfung der Nichtigkeitsklage zu berücksichtigen. Ist dieser Ermessensspielraum überschritten und haben daher die nationalen Bestimmungen insoweit ausser Betracht zu bleiben, so ist es Sache der Träger öffentlicher Gewalt des Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit die Projekte im Hinblick darauf geprüft werden, ob bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, und, wenn dies der Fall ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen unterzogen werden.


Urteil des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996. - Aannemersbedrijf P.K. Kraaijeveld BV e.a. gegen Gedeputeerde Staten van Zuid-Holland. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande. - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Verträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. - Rechtssache C-72/95.

Entscheidungsgründe:

1 Der niederländische Raad van State hat mit Urteil vom 8. März 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 14. März 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag vier Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40; im folgenden: Richtlinie) und nach der Verpflichtung eines nationalen Gerichts, die Einhaltung einer Richtlinie sicherzustellen, die unmittelbare Wirkung besitzt, auf die sich ein einzelner jedoch nicht berufen hat, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, die die Aannemersbedrijf P. K. Kraaijeveld BV u. a. (im folgenden: Kläger) gegen die Entscheidung vom 18. Mai 1993 erhoben haben, mit der der Provinzialausschuß von Süd-Holland den vom Gemeinderat von Sliedrecht gemäß der Wet op de Ruimtelijke Ordening (Raumordnungsgesetz) erlassenen Flächennutzungsplan mit dem Titel Teilweise Änderung der Flächennutzungspläne im Rahmen der Deichverstärkung genehmigt hat.

Die Richtlinie

3 Die Richtlinie sieht vor, daß vor der Durchführung bestimmter Arbeiten oder sonstiger Eingriffe in die Natur eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen wird.

4 Die sechste, die achte, die neunte und die elfte Begründungserwägung lauten:

Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollte erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. Diese Beurteilung hat von seiten des Projektträgers anhand sachgerechter Angaben zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind.

...

Projekte bestimmter Klassen haben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und sind grundsätzlich einer systematischen Prüfung zu unterziehen.

Projekte anderer Klassen haben nicht unter allen Umständen zwangsläufig erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt; sie sind einer Prüfung zu unterziehen, wenn dies nach Auffassung der Mitgliedstaaten ihrem Wesen nach erforderlich ist.

...

Die Umweltauswirkungen eines Projekts müssen mit Rücksicht auf folgende Bestrebungen beurteilt werden: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Artenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten.

5 Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

6 Artikel 1 Absatz 2 bestimmt, was unter Projekt im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist:

° die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

° sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen.

7 Artikel 2 Absatz 1 legt die Projektarten fest, die Gegenstand einer Untersuchung sein müssen:

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

8 Artikel 3 der Richtlinie lautet:

Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

° Mensch, Fauna und Flora,

° Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

° die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Faktoren,

° Sachgüter und das kulturelle Erbe.

9 Artikel 4 unterscheidet zwei Projektarten. Nach Absatz 1 ist bei den in Anhang I beschriebenen Projekten grundsätzlich eine Prüfung vorzunehmen. In bezug auf die anderen Projektarten ist in Absatz 2 folgendes vorgesehen:

Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen werden einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand deren bestimmt werden kann, welche von den Projekten der in Anhang II aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden sollen.

10 In Anhang II wird eine Reihe von Projekten aufgezählt; zu ihnen gehören

10. Infrastrukturprojekte

...

e) Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten

...

12. Änderung von Projekten des Anhangs I sowie Projekten des Anhangs I, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dienen und nicht länger als ein Jahr betrieben werden.

11 Die Richtlinie enthält keine spezielle Bestimmung für eine Änderung von Projekten des Anhangs II.

12 Die Richtlinie sieht schließlich vor, daß die Öffentlichkeit unterrichtet wird und Gelegenheit erhält, sich zu äussern. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie werden die Einzelheiten dieser Unterrichtung und Anhörung, insbesondere hinsichtlich des betroffenen Personenkreises und der Art und Weise seiner Unterrichtung, von den Mitgliedstaaten festgelegt.

13 Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie [treffen die] Mitgliedstaaten... die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

Die auf den Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits anwendbare niederländische Regelung

14 In den Niederlanden sieht die Wet houdende de afsluiting van de zeearmen tussen de Westerschelde en de Rotterdamsche Waterweg en de versterking van de hoogwaterkering ter beveiliging van het land tegen stormvlöden (Gesetz über die Abschottung der Meeresarme zwischen der Westerschelde und dem Rotterdamer Wasserweg und die Verstärkung der Vorkehrungen gegen Hochwasser zum Schutz des Landes vor Sturmfluten; im folgenden: Deltawet) vom 8. Mai 1958 (Stb. 246) u. a. die Durchführung von Arbeiten zur Verstärkung der Vorkehrungen gegen Hochwasser entlang des Rotterdamer Wasserwegs und der mit ihm in offener Verbindung stehenden Gewässer vor (Artikel 1 Abschnitt II Buchstabe d). Aufgrund dieses Gesetzes wurden u. a. in den Jahren 1987 und 1988 unter Federführung der Provinz Süd-Holland durch die Koordinationskommission für die Deichverstärkung Untersuchungen vorgenommen. Diese Koordinationskommission schlug eine neue Linienführung der Deiche im Bereich Sliedrecht-West, Sliedrecht-Zentrum und Sliedrecht-Ost vor, die vom Provinzialausschuß von Süd-Holland genehmigt und am 26. April 1990 gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Deltawet vom Minister für Verkehr und Waterstaat festgelegt wurde. Im Anschluß daran beschloß der Gemeinderat von Sliedrecht am 23. November 1992 gemäß dem Raumordnungsgesetz den Flächennutzungsplan für diesen Bereich.

15 Die Richtlinie wurde in den Niederlanden durch eine Änderung der Wet algemene bepalingen milieuhygiëne (Allgemeines Umweltschutzgesetz) vom 13. Juni 1979 (im folgenden: Gesetz von 1979) umgesetzt, deren Artikel 41b Absatz 1 zur maßgebenden Zeit lautete: Durch Verordnung werden die Tätigkeiten angegeben, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können; dabei werden eine oder mehrere Entscheidungen staatlicher Organe in bezug auf diese Tätigkeiten angegeben, bei deren Vorbereitung ein Umweltverträglichkeitsbericht zu erstellen ist. Das Gesetz von 1979 wurde seinerseits mit dem Besluit milieu-effectrapportage (Verordnung über den Umweltverträglichkeitsbericht) vom 20. Mai 1987 durchgeführt. Nach Artikel 2 dieser Verordnung und Abschnitt C Punkt 12.1 ihres Anhangs in der zur maßgebenden Zeit geltenden Fassung war die Anlage eines Deichs eine Tätigkeit im Sinne von Artikel 41b des Gesetzes, wenn es sich um einen Deich mit einer Länge von fünf Kilometern oder mehr und einem Querprofil von 250 m2 oder mehr handelte. Darin wird ferner die Feststellung eines Grundsatzplans oder der Erlaß eines Rechtsakts gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Deltawet als Entscheidung eingestuft, bei deren Vorbereitung ein Umweltverträglichkeitsbericht zu erstellen ist.

16 Das Gesetz von 1979 wurde geändert und 1994 in die Wet milieubeheer (Umweltschutzgesetz) umgewandelt. Am 4. Juli 1994 wurde eine neue Durchführungsverordnung erlassen, die keine die Abmessungen des Bauwerks betreffenden Kriterien mehr enthält. Diese Verordnung ist jedoch auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar.

Das Verfahren vor dem nationalen Gericht und die Vorlagefragen

17 Die Kläger legten gegen den am 23. November 1992 vom Gemeinderat von Sliedrecht beschlossenen Flächennutzungsplan, soweit er den Deich der Merwede betrifft, beim Provinzialausschuß von Süd-Holland Beschwerde ein, der den Plan jedoch mit Entscheidung vom 18. Mai 1993 genehmigte. Gegen diese Entscheidung erhoben die Kläger am 20. Juli 1993 beim niederländischen Raad van State Nichtigkeitsklage.

18 Nach dem neuen Plan wird das Gewässer, zu dem die Kläger Zugang haben, nicht mehr in offener Verbindung mit den Schiffahrtswegen stehen; dadurch würde den Klägern insofern ein Schaden zugefügt, als für sie im Hinblick auf die von ihnen ausgeuebte hydrotechnische Tätigkeit ( natte waterbouw ) der Wegfall des Zugangs zu einem Schiffahrtsweg existenzbedrohend wäre.

19 Der niederländische Raad van State führt aus, es sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen worden, weil die Abmessungen des Bauwerks die in den nationalen Rechtsvorschriften aufgestellten Schwellenwerte nicht erreicht hätten.

20 Mit Urteil vom 8. März 1995 hat der niederländische Raad van State beschlossen, dem Gerichtshof folgende vier Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist der Begriff "Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten" in Anhang II der Richtlinie dahin auszulegen, daß darunter auch bestimmte Arten von Arbeiten an einem Deich an Wasserwegen fallen?

2. Spielt es, auch im Hinblick auf die in der Richtlinie verwendeten Begriffe "Projekte" und "Änderung von Projekten", für die Antwort auf die erste Frage eine Rolle, ob es sich handelt um

a) die Anlage eines neuen Deichs,

b) die Verlegung eines bestehenden Deichs,

c) die Verstärkung und/oder Verbreiterung eines bestehenden Deichs,

d) die Ersetzung eines Deichs durch einen neuen an derselben Stelle, der unter Umständen stärker und/oder breiter ist als der bisherige Deich, oder

e) eine Kombination mehrerer der unter a bis d genannten Sachverhalte?

3. Sind die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen, daß ° wenn ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Umsetzungsvorschriften für ein bestimmtes in Anhang II aufgezähltes Projekt unrichtige Bestimmungen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte im Sinne des genannten Artikels 4 Absatz 2 festgelegt hat ° gemäß dem genannten Artikel 2 Absatz 1 eine Verpflichtung besteht, für dieses Projekt einen Umweltverträglichkeitsbericht zu erstellen, wenn bei ihm "aufgrund [seiner] Art, [seiner] Grösse oder [seines] Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 zu rechnen ist?

4. Wenn die dritte Frage zu bejahen ist, hat diese Verpflichtung dann unmittelbare Wirkung, d. h., kann sich ein einzelner vor dem nationalen Gericht auf sie berufen, und muß sie, auch wenn sie in dem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit nicht tatsächlich geltend gemacht wird, vom Gericht trotzdem angewandt werden?

Zur ersten Frage

21 Mit dieser Frage möchte der niederländische Raad van State wissen, ob der Begriff "Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten" in Anhang II Nummer 10 Buchstabe e der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß darunter auch bestimmte Arten von Arbeiten an einem Deich an Wasserwegen fallen.

22 In Anbetracht des in der englischen Fassung der Richtlinie enthaltenen Ausdrucks canalization and flood-relief works ist das vorlegende Gericht der Ansicht, daß der in diesem Punkt des Anhangs II genannte Eingriff Tätigkeiten betreffe, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten. Unter diesen Begriff könnten daher bestimmte Arbeiten an einem Deich fallen.

23 Nach Ansicht der Kläger handelt es sich bei den Projekten für Flußdeiche um Arbeiten, mit denen die Häufigkeit der Überschwemmung der Ufer und der sie umgebenden Zonen beeinflusst werden solle und die deshalb erhebliche Auswirkung auf die Umwelt hätten. Bei der Korrektur der Bewirtschaftung der Wasserwege hätten die Deiche keine geringere Bedeutung als andere die Kanalisierung und Korrektur dieser Wasserwege betreffende Arbeiten.

24 Die niederländische Regierung führt aus, zwischen den Arbeiten an einem Deich und Stromkorrektur- oder Flußkanalisierungsarbeiten bestehe ein Unterschied. Letztere würden im Interesse der Wasserbewirtschaftung oder der Schiffahrt vorgenommen. Sie veränderten den Charakter des Wasserwegs als solchen, d. h. die Menge oder die Qualität des Wassers und die Flussufer, so daß sie beträchtlichen Einfluß auf die Wasserfauna und -flora hätten. Dagegen würden bei der Verstärkung von Deichen mit Sand oder Lehm Wälle angelegt oder erhöht. Die Rivierenwet (Flußgesetz) gewährleiste, daß bei den heutigen Arbeiten die bei dem betreffenden Wasserweg bereits erreichte Korrektur nicht angetastet werde. Solche Arbeiten hätten daher nur wenig Einfluß auf die Flora und Fauna eines Flusses.

25 Hinsichtlich der Bezugnahme auf die englische Fassung der Richtlinie vertritt die niederländische Regierung die Ansicht, daß für sie allein die niederländische Sprachfassung maßgebend sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne die Beseitigung sprachlicher Unstimmigkeiten im Wege der Auslegung unter gewissen Umständen insofern dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, als einige der betreffenden Texte womöglich in einer Weise ausgelegt werden müssten, die von der eigentlichen und gewöhnlichen Bedeutung der Worte abweiche (Urteil vom 3. März 1977 in der Rechtssache 80/76, North Kerry Milk Products, Slg. 1977, 425, Randnr. 11). Für eine einheitliche Auslegung könne deshalb nicht nur eine bestimmte Sprachfassung maßgebend sein. Die verschiedenen Sprachfassungen seien gleichermassen verbindlich (Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, Cilfit u. a., Slg. 1981, 3415).

26 Schließlich sei auf das Ziel der Richtlinie hinzuweisen, das darin bestehe, in den verschiedenen Mitgliedstaaten gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Die in der Richtlinie angesprochenen Arbeiten könnten daher nur solche sein, die in nahezu allen Mitgliedstaaten vorgenommen werden könnten, und nicht solche, die ° wie die Anlage von Deichen ° hauptsächlich in nur einem Mitgliedstaat durchgeführt würden. Die Arbeiten zur Verstärkung der Deiche entlang der niederländischen Wasserwege fielen folglich nicht unter den Begriff der Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten.

27 Nach Ansicht der Kommission wirkt sich die Kanalisierung eines Flusses unmittelbar auf seine Strömungsgeschwindigkeit und den Wasserstand aus. Sie könne dazu führen, daß das Flußgebiet eingedeicht werden müsse, um Überschwemmungen zu verhindern und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Eine solche Vorkehrung gegen Hochwasser müsse daher als Stromkorrektur angesehen werden. Darüber hinaus müsse das Ziel der Richtlinie berücksichtigt werden, die die möglichen Auswirkungen bestimmter Projekte auf die Umwelt betreffe, unabhängig vom sozialen Ziel dieser Projekte. Die Anlage von Flußdeichen wirke sich auf die Umwelt aus, gleichgültig, ob sie zur Verbesserung der Schiffbarkeit eines Wasserwegs oder zum Schutz der Bevölkerung in Überschwemmungsgebieten vorgenommen werde. Arbeiten an einem Flußdeich, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten, fielen deshalb unter den Begriff Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten.

28 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erfordert die Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift einen Vergleich ihrer Sprachfassungen (vgl. Urteil Cilfit u. a., a. a. O., Randnr. 18). Falls diese Fassungen voneinander abweichen, verlangt das Erfordernis ihrer einheitlichen Auslegung, daß die fragliche Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört (Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-449/93, Rockfon, Slg. 1995, I-4291, Randnr. 28).

29 Im vorliegenden Fall zeigt die Prüfung der verschiedenen Sprachfassungen von Anhang II Nummer 10 Buchstabe e der Richtlinie, daß diese je nachdem, ob im Wortlaut der Gedanke der Überschwemmung zum Ausdruck kommt, in zwei Gruppen eingeteilt werden können. So wird in der englischen Fassung ( canalization and flood-relief works ) und in der finnischen Fassung ( kanavointi- ja tulvasuojeluhankkeet ) von Arbeiten zur Kanalisierung und zur Verhinderung von Überschwemmungen gesprochen, während in der deutschen, der griechischen, der spanischen, der französischen, der italienischen, der niederländischen und der portugiesischen Fassung von Arbeiten zur Kanalisierung und Korrektur von Wasserwegen die Rede ist, wobei die griechische Fassung neben dem griechischen Wort *********** in Klammern auch das französische Wort canalisation enthält. Die dänische und die schwedische Fassung enthalten nur einen Begriff, in dem der Gedanke der Korrektur der Wasserwege ausgedrückt wird ( anläg til regulering af vandlöb , Anläggningar för reglering av vattenflöden ).

30 Angesichts dieser Divergenz sind die allgemeine Systematik und der Zweck der Richtlinie zu prüfen. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie sind unter Projekt die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen zu verstehen. Nach Artikel 2 Absatz 1 gilt die Richtlinie für die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Gemäß Artikel 3 muß die Umweltverträglichkeitsprüfung u. a. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf Mensch, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Sachgüter und das kulturelle Erbe identifizieren, beschreiben und bewerten.

31 Dem Wortlaut der Richtlinie lässt sich entnehmen, daß ihr Anwendungsbereich ausgedehnt ist und ihr Zweck sehr weit reicht. Allein diese Feststellung müsste genügen, um Anhang II Nummer 10 Buchstabe e der Richtlinie dahin auszulegen, daß darunter auch Arbeiten zur Eindämmung von Wasser und zur Verhinderung von Überschwemmungen ° und somit Arbeiten an Deichen ° fallen, selbst wenn dies nicht aus allen Sprachfassungen klar hervorgeht.

32 Zwar werden, wie die niederländische Regierung vorgetragen hat, bei der Arbeit an Deichen Wälle angelegt oder erhöht, um Wasserläufe einzudämmen und eine Überschwemmung des Landes zu verhindern; doch können selbst die Arbeiten, mit denen kein fließendes Gewässer, sondern eine stehende Wassermasse eingedämmt wird, erhebliche Auswirkung auf die Umwelt im Sinne der Richtlinie haben, da sie die Zusammensetzung des Bodens, die Fauna und Flora oder auch die Landschaft nachhaltig beeinträchtigen können. Folglich ist diese Art von Arbeiten in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen.

33 Somit ist das Vorbringen der niederländischen Regierung, daß die Arbeiten an Deichen den Lauf eines Wasserwegs nicht änderten, unzutreffend.

34 Schließlich greift das Argument der niederländischen Regierung, daß die Deiche deshalb nicht in den Anwendungsbereich einer Gemeinschaftsrichtlinie fielen, weil es sich um für die Niederlande spezifische Arbeiten handele, nicht durch, da ° wie ausgeführt ° das maßgebende Beurteilungskriterium darin besteht, ob ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.

35 Angesichts dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, daß der Begriff "Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten" in Anhang II Nummer 10 Buchstabe e der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß darunter auch bestimmte Arten von Arbeiten an einem Deich an Wasserwegen fallen.

Zur zweiten Frage

36 Mit dieser Frage möchte der niederländische Raad van State wissen, ob es, auch im Hinblick auf die in der Richtlinie verwendeten Begriffe "Projekte" und "Änderung von Projekten", für die Antwort auf die erste Frage eine Rolle spielt, ob es sich handelt um

a) die Anlage eines neuen Deichs,

b) die Verlegung eines bestehenden Deichs,

c) die Verstärkung und/oder Verbreiterung eines bestehenden Deichs,

d) die Ersetzung eines Deichs durch einen neuen an derselben Stelle, der unter Umständen stärker und/oder breiter ist als der bisherige Deich, oder

e) eine Kombination mehrerer der unter a bis d genannten Sachverhalte.

37 Nach dem Wortlaut der Richtlinie unterliegt die Änderung von Projekten des Anhangs I der gleichen Regelung wie Projekte des Anhangs II und fällt somit unter Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie. Aus der Nichterwähnung der Änderung von Projekten des Anhangs II werden in den eingereichten Erklärungen unterschiedliche Schlüsse in bezug auf die Einbeziehung einer solchen Änderung in den Anwendungsbereich der Richtlinie gezogen. Nach Ansicht der italienischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs fällt die Änderung von Projekten des Anhangs II ebenfalls unter diesen Anhang, während sie nach Ansicht der niederländischen Regierung und der Kommission nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Die Kommission weist jedoch darauf hin, daß dies davon abhänge, wie man den Begriff Änderung des Projekts verstehe, und daß Änderungen in einigen Fällen so einschneidend sein könnten, daß sie ein neues Projekt darstellten.

38 Da der Begriff Änderung des Projekts in der Richtlinie nicht ausdrücklich definiert wird, ist er im Licht der allgemeinen Systematik und des Zweckes der Richtlinie auszulegen.

39 Wie in Randnummer 31 des vorliegenden Urteils bereits ausgeführt, ist der Anwendungsbereich der Richtlinie ausgedehnt und ihr Zweck sehr weitreichend. Dieser Zweck würde beeinträchtigt, wenn der Begriff Änderung des Projekts in der Weise bestimmt würde, daß bei einigen Arbeiten oder Werken die Verpflichtung, eine Untersuchung der Auswirkungen vorzunehmen, entfiele, obwohl bei ihnen aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

40 Ferner lässt die blosse Tatsache, daß in der Richtlinie die Änderung von Projekten des Anhangs II im Gegensatz zur Änderung von Projekten des Anhangs I nicht ausdrücklich erwähnt wird, nicht den Schluß zu, daß eine solche Änderung nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Die Unterscheidung zwischen einem Projekt und einer Änderung des Projekts betrifft nämlich bei den Projekten des Anhangs I die unterschiedliche Regelung, der sie im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinie unterliegen, während eine solche Unterscheidung bei den Projekten des Anhangs II den allgemeinen Anwendungsbereich der Richtlinie betreffen würde.

41 Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 (Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 35) in bezug auf das Wärmekraftwerk Großkrotzenburg entschieden, daß ein Zusammenhang zwischen dem Projekt eines neuen Kraftwerkblocks von 500 MW eines Wärmekraftwerks und einer bestehenden Anlage diesem Projekt nicht seinen Charakter als "Wärmekraftwerk mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW" nimmt, so daß es der in Nummer 12 des Anhangs II aufgeführten Kategorie "Änderung von Projekten des Anhangs I" zuzuordnen wäre. In diesem Urteil hat der Gerichtshof die Ansicht vertreten, daß die Frage, ob die Auswirkungen geplanter Arbeiten untersucht werden müssen, unabhängig davon zu prüfen ist, ob die Arbeiten eigenständig ausgeführt werden, einer bestehenden Anlage hinzugefügt werden oder gar mit dieser in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen.

42 In Anbetracht dieser Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, daß der Begriff "Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten" in Anhang II Nummer 10 Buchstabe e der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß darunter nicht nur die Anlage eines neuen Deichs fällt, sondern auch die Änderung eines bestehenden Deichs durch seine Verlegung, Verstärkung und/oder Verbreiterung, die Ersetzung eines Deichs durch einen neuen an derselben Stelle, der unter Umständen stärker und/oder breiter ist als der bisherige Deich, oder auch eine Kombination mehrerer dieser Sachverhalte.

Zur dritten und zur vierten Frage

43 Mit diesen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob die Artikel 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen sind, daß ° wenn ein Mitgliedstaat in seinen nationalen Umsetzungsvorschriften für ein bestimmtes in Anhang II aufgezähltes Projekt unrichtige Bestimmungen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 festgelegt hat ° gemäß Artikel 2 Absatz 1 eine Verpflichtung besteht, für dieses Projekt einen Umweltverträglichkeitsbericht zu erstellen, wenn bei ihm "aufgrund [seiner] Art, [seiner] Grösse oder [seines] Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt" im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 zu rechnen ist. Falls dies zu bejahen ist, möchte das vorlegende Gericht zum anderen wissen, ob diese Verpflichtung, für das Projekt einen Umweltverträglichkeitsbericht zu erstellen, unmittelbare Wirkung hat, so daß sich ein einzelner vor dem nationalen Gericht auf sie berufen kann, und ob das angerufene Gericht für ihre Einhaltung auch dann zu sorgen hat, wenn sie vor ihm nicht geltend gemacht worden ist.

44 Der niederländische Raad van State hält es unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofes vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-355/90 (Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-4221) für denkbar, daß der den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie eingeräumte Ermessensspielraum bei der Festlegung von Bestimmungen, Kriterien oder Schwellenwerten durch die in Artikel 2 Absatz 1 enthaltenen Worte bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist begrenzt wird.

45 Die Kläger und die Kommission machen ähnliche Ausführungen. Die Kommission trägt vor, daß die von den Mitgliedstaaten festgelegten Bestimmungen, Kriterien oder Schwellenwerte in erster Linie zur Erleichterung der Überprüfung der Projekte im Hinblick darauf dienten, ob sie einer Untersuchung ihrer Auswirkungen unterzogen werden müssten, daß aber das Vorhandensein dieser Bestimmungen, Kriterien oder Schwellenwerte die Mitgliedstaaten nicht davon entbinde, konkret zu prüfen, ob das Projekt die Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie erfuelle. Die Kläger und die Kommission sind sich darüber einig, daß das Königreich der Niederlande seiner Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, da die in den nationalen Rechtsvorschriften über Deiche festgelegten Mindestabmessungen so beschaffen seien, daß keines der Projekte für Flußdeiche sie erreiche, und da somit sämtliche Projekte zur Verstärkung der Deiche nicht dem Erfordernis der Untersuchung ihrer Auswirkungen unterlägen. Die Kläger legen insoweit zur Stützung ihrer Auffassung die Entscheidung eines niederländischen Gerichts vor.

46 Nach Ansicht der niederländischen Regierung wird der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten dagegen durch die Richtlinie nicht klar begrenzt. Im übrigen seien die Schwellenwerte der Länge und des Querprofils der Deiche im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Auswirkungen dieser Arbeiten auf die Umwelt gewählt worden. Die Tatsache, daß nach den niederländischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in der Praxis bei einer Reihe von Projekten keine Pflicht zur Prüfung ihrer Auswirkungen bestanden habe, sei unerheblich, da diese Projekte keine schädlichen Folgen gehabt hätten. Sie habe daher bei der Festlegung dieser Schwellenwerte ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.

47 Zur unmittelbaren Wirkung der Pflicht, bei bestimmten Projekten eine Untersuchung ihrer Auswirkungen vorzunehmen, vertritt das vorlegende Gericht die Ansicht, in bezug auf diese Pflicht könne von einer genauen und unbedingten Richtlinienbestimmung gesprochen werden. Die Kläger und die Kommission machen entsprechende Ausführungen, wobei die Kommission hinzufügt, daß die Regelung aufgrund ihres verfahrensrechtlichen Charakters hinsichtlich des zu erreichenden Ergebnisses keinen Spielraum lasse. Die niederländische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sind dagegen der Ansicht, Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie sei im Hinblick auf den Ermessensspielraum, den die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Schwellenwerte und Kriterien oder bei der Durchführung des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit hätten, weder hinreichend genau noch unbedingt und habe daher keine unmittelbare Wirkung.

48 Insoweit ist festzustellen, daß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie für die Definition der Projekte, die einer Prüfung ihrer Auswirkungen unterzogen werden müssen, auf Artikel 4 verweist. Dieser Artikel räumt den Mitgliedstaaten in Absatz 2 ein bestimmtes Ermessen ein, denn er sieht vor, daß Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen einer Prüfung unterzogen werden, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern , und daß die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck insbesondere bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen können, anhand deren bestimmt werden kann, welche Projekte einer Prüfung unterzogen werden sollen.

49 Die von der Kommission vorgeschlagene Auslegung, nach der das Vorhandensein von Bestimmungen, Kriterien und Schwellenwerten nicht davon entbinde, bei jedem Projekt konkret zu prüfen, ob es die Kriterien des Artikels 2 Absatz 1 erfuelle, würde Artikel 4 Absatz 2 jede Bedeutung nehmen. Ein Mitgliedstaat hätte nämlich kein Interesse an der Festlegung von Bestimmungen, Schwellenwerten und Kriterien, wenn jedes Projekt unabhängig davon dennoch einer individuellen Prüfung im Hinblick auf die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Kriterien unterzogen werden müsste.

50 Der den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie eingeräumte Ermessensspielraum, um bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, zu bestimmen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufzustellen, wird jedoch durch die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Grösse oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen.

51 So hat der Gerichtshof zu den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen ganze Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen waren, im Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323, Randnr. 42) entschieden, daß mit den in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten bezweckt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt, nicht aber, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen.

52 In einem Fall wie dem vorliegenden war der betroffene Mitgliedstaat berechtigt, Kriterien für die Abmessungen der Deiche aufzustellen, um die Deichprojekte zu bestimmen, deren Auswirkungen Gegenstand einer Untersuchung sein müssen. Die Frage, ob der Mitgliedstaat bei der Aufstellung dieser Kriterien seinen Ermessensspielraum überschritten hat, kann nicht anhand der Merkmale eines einzigen Projekts geklärt werden. Sie hängt von einer pauschalen Beurteilung der Merkmale der im Gebiet des Mitgliedstaats in Betracht kommenden derartigen Projekte ab.

53 So würde ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, daß in der Praxis alle Deichprojekte von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, den Ermessensspielraum überschreiten, über den er nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie verfügt, es sei denn, aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, daß bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

54 Schließlich geht speziell zur vierten Frage aus dem Vorlagebeschluß hervor, daß die Kläger in ihrer Klage nicht die Frage aufgeworfen haben, ob zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen wurde. Um die vierte Frage beantworten zu können, ist deshalb zu prüfen, ob das nationale Gericht, das im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung angerufen wird, mit der ein Flächennutzungsplan genehmigt wurde, von Amts wegen die Frage aufzugreifen hat, ob gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte vorgenommen werden müssen.

55 Die Pflicht eines Mitgliedstaats, alle zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Zieles erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ist eine durch Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag und durch die Richtlinie selbst auferlegte zwingende Pflicht (vgl. Urteile vom 1. Februar 1977 in der Rechtssache 51/76, Verbond van Nederlandse Ondernemingen, Slg. 1977, 113, Randnr. 22, und vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48). Diese Pflicht, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeiten (vgl. Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8).

56 Zum Recht eines einzelnen, sich auf eine Richtlinie zu berufen, und des nationalen Gerichts, sie zu berücksichtigen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß es mit der den Richtlinien durch Artikel 189 zuerkannten verbindlichen Wirkung unvereinbar wäre, grundsätzlich auszuschließen, daß sich betroffene Personen auf die durch eine Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können. Insbesondere in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsbehörden die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, würde die praktische Wirksamkeit einer solchen Maßnahme abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die nationalen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung der Richtlinie zu wählen, innerhalb des in der Richtlinie vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben ist (vgl. Urteil Verbond van Nederlandse Ondernemingen, a. a. O., Randnrn. 22 bis 24).

57 Soweit die Gerichte nach dem nationalen Recht die sich aus einer zwingenden innerstaatlichen Vorschrift ergebenden rechtlichen Gesichtspunkte, die die Parteien nicht geltend gemacht haben, von Amts wegen aufgreifen müssen, besteht eine solche Verpflichtung auch dann, wenn es sich um zwingende Gemeinschaftsvorschriften handelt (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, van Schijndel und van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 13).

58 Das gleiche gilt, wenn das Gericht nach dem nationalen Recht befugt ist, die zwingende Rechtsvorschrift von Amts wegen anzuwenden. Denn die nationalen Gerichte haben nach dem in Artikel 5 des Vertrages niedergelegten Grundsatz der Zusammenarbeit den Rechtsschutz zu gewähren, der sich für die Bürger aus der unmittelbaren Wirkung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19, und Urteil van Schijndel und van Veen, a. a. O., Randnr. 14).

59 Die Tatsache, daß die Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie über einen Ermessensspielraum verfügen, schließt es dagegen nicht aus, daß gerichtlich überprüft werden kann, ob die nationalen Behörden diesen Spielraum überschritten haben (vgl. insbesondere Urteil Verbond van Nederlandse Ondernemingen, a. a. O., Randnrn. 27 bis 29).

60 Ist also ein Gericht nach dem nationalen Recht verpflichtet oder berechtigt, von Amts wegen die sich aus einer zwingenden innerstaatlichen Vorschrift ergebenden rechtlichen Gesichtspunkte aufzugreifen, die die Parteien nicht geltend gemacht haben, so hat es im Rahmen seiner Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, ob die Gesetzgebungs- oder Verwaltungsorgane des Mitgliedstaats innerhalb des in den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie festgelegten Ermessensspielraums geblieben sind, und dies im Rahmen der Prüfung der Nichtigkeitsklage zu berücksichtigen.

61 Ist dieser Ermessensspielraum überschritten und haben daher die nationalen Bestimmungen insoweit ausser Betracht zu bleiben, so ist es Sache der Träger öffentlicher Gewalt des Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit die Projekte im Hinblick darauf geprüft werden, ob bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, und, wenn dies der Fall ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen unterzogen werden.

62 Deshalb ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten,

° daß Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Nummer 10 Buchstabe e der Richtlinie dahin auszulegen sind, daß ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte für die Bestimmung von Deichprojekten so festlegt, daß in der Praxis alle Deichprojekte von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, den Ermessensspielraum überschreitet, über den er nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie verfügt, es sei denn, aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, daß bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist;

° daß, wenn ein Gericht nach dem nationalen Recht verpflichtet oder berechtigt ist, von Amts wegen die sich aus einer zwingenden innerstaatlichen Vorschrift ergebenden rechtlichen Gesichtspunkte aufzugreifen, die die Parteien nicht geltend gemacht haben, es im Rahmen seiner Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen hat, ob die Gesetzgebungs- oder Verwaltungsorgane des Mitgliedstaats innerhalb des in den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie festgelegten Ermessensspielraums geblieben sind, und dies im Rahmen der Prüfung der Nichtigkeitsklage zu berücksichtigen hat;

° daß, wenn dieser Ermessensspielraum überschritten ist und daher die nationalen Bestimmungen insoweit ausser Betracht zu bleiben haben, es Sache der Träger öffentlicher Gewalt des Mitgliedstaats ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit die Projekte im Hinblick darauf geprüft werden, ob bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, und, wenn dies der Fall ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen unterzogen werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Die Auslagen der niederländischen und der italienischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom niederländischen Raad van State mit Urteil vom 8. März 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Der Begriff "Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten" in Anhang II Nummer 10 Buchstabe e der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist dahin auszulegen, daß darunter auch bestimmte Arten von Arbeiten an einem Deich an Wasserwegen fallen.

2. Der Begriff "Flußkanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten" in Anhang II Nummer 10 Buchstabe e der Richtlinie 85/337 ist dahin auszulegen, daß darunter nicht nur die Anlage eines neuen Deichs fällt, sondern auch die Änderung eines bestehenden Deichs durch seine Verlegung, Verstärkung und/oder Verbreiterung, die Ersetzung eines Deichs durch einen neuen an derselben Stelle, der unter Umständen stärker und/oder breiter ist als der bisherige Deich, oder auch eine Kombination mehrerer dieser Sachverhalte.

3. ° Artikel 4 Absatz 2 und Anhang II Nummer 10 Buchstabe e der Richtlinie 85/337 sind dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte für die Bestimmung von Deichprojekten so festlegt, daß in der Praxis alle Deichprojekte von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, den Ermessensspielraum überschreitet, über den er nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie verfügt, es sei denn, aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, daß bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

° Ist ein Gericht nach dem nationalen Recht verpflichtet oder berechtigt, von Amts wegen die sich aus einer zwingenden innerstaatlichen Vorschrift ergebenden rechtlichen Gesichtspunkte aufzugreifen, die die Parteien nicht geltend gemacht haben, so hat es im Rahmen seiner Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen, ob die Gesetzgebungs- oder Verwaltungsorgane des Mitgliedstaats innerhalb des in den Artikeln 2 Absatz 1 und 4 Absatz 2 der Richtlinie festgelegten Ermessensspielraums geblieben sind, und dies im Rahmen der Prüfung der Nichtigkeitsklage zu berücksichtigen.

° Ist dieser Ermessensspielraum überschritten und haben daher die nationalen Bestimmungen insoweit ausser Betracht zu bleiben, so ist es Sache der Träger öffentlicher Gewalt des Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit die Projekte im Hinblick darauf geprüft werden, ob bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, und, wenn dies der Fall ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen unterzogen werden.

Ende der Entscheidung

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