Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.03.2006
Aktenzeichen: C-87/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2341/2002, EG


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2341/2002
EG Art. 230
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

30. März 2006

"Fischerei - Verordnung zur Aufteilung der Fangquoten zwischen Mitgliedstaaten - Beitrittsakte für Spanien - Ende der Übergangszeit - Erfordernis der relativen Stabilität - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Neue Fangmöglichkeiten"

Parteien:

In den verbundenen Rechtssachen C-87/03 und C-100/03

betreffend zwei Nichtigkeitsklagen nach Artikel 230 EG, eingereicht am 27. und 28. Februar 2003,

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch G. Ramos Ruano und F. Florindo Gijón als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn, F. Jimeno Fernandez und S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch D. Wyatt, QC, und K. Manji als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, J.-P. Puissochet, S. von Bahr (Berichterstatter) und U. Lõhmus,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit seinen Klagen beantragt das Königreich Spanien beim Gerichtshof die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) (ABl. L 356, S. 12), soweit ihm mit dieser Verordnung nicht bestimmte Quoten hinsichtlich der Fangmöglichkeiten zugewiesen werden, die nach seinem Beitritt zur Gemeinschaft Gegenstand einer Aufteilung in der Nord- und der Ostsee (Rechtssache C-87/03) und davor Gegenstand einer Aufteilung in der Nordsee (Rechtssache C-100/03) waren.

Rechtlicher Rahmen und Verfahren

Die Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik

2 Die Artikel 156 bis 166 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, im Folgenden: Beitrittsakte) regeln insbesondere den Zugang spanischer Fischereifahrzeuge zu den Gemeinschaftsgewässern und deren Ressourcen. Aus Artikel 166 ergibt sich, dass diese Regelung während eines Zeitraums galt, der am 31. Dezember 2002 endete (im Folgenden: Übergangszeit oder Übergangszeitraum).

Die Verordnungen Nrn. 170/83 und 172/83

3 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24, S. 1) hat der Gesetzgeber Regeln für die Aufteilung der globalen Fangmenge auf die Mitgliedstaaten aufgestellt. Ziel des Rates der Europäischen Union war es insbesondere, zu einer relativen Stabilität der Fischereitätigkeiten beizutragen. Die fünfte, die sechste und die siebte Begründungserwägung dieser Verordnung stellen den Begriff der relativen Stabilität mit dem Ziel dar, unter Berücksichtigung der derzeitigen biologischen Situation der Bestände auf die besonderen Bedürfnisse der Gebiete zu achten, deren Bevölkerung in besonderem Maß von der Fischerei und den mit ihr verbundenen Gewerbezweigen abhängt.

4 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 172/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und des für die Gemeinschaft verfügbaren Anteils, der Aufteilung dieses Anteils auf die Mitgliedstaaten sowie der Fangbedingungen bei der Ausübung der Fischerei hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in der Fischereizone der Gemeinschaft für 1982 (ABl. L 24, S. 30) nahm der Rat zum ersten Mal die Aufteilung der verfügbaren Bestände in den Gemeinschaftsgewässern vor (im Folgenden: ursprüngliche Aufteilung).

5 Aus der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 172/83 ergibt sich, dass der Rat, um eine angemessene Aufteilung der verfügbaren Bestände zu ermöglichen, die herkömmlichen Fischereitätigkeiten, die spezifischen Erfordernisse der Regionen, in denen die örtliche Bevölkerung speziell von der Fischereiindustrie und den damit verbundenen Gewerbezweigen abhängt, und den Verlust von Fangmöglichkeiten in Drittlandsgewässern ganz besonders berücksichtigt hat.

Die Verordnung Nr. 3760/92

6 Die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1181/98 des Rates vom 4. Juni 1998 (ABl. L 164, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 3760/92) hebt die Verordnung Nr. 170/83 auf. Ihr Artikel 8 Absatz 4 Ziffer i sieht vor, dass der Rat - gegebenenfalls auf Mehrjahresbasis - von Fall zu Fall für jede Fischerei oder Fischereigruppe die zulässige Gesamtfangmenge und/oder den zulässigen Gesamtfischereiaufwand festlegt.

7 Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii der Verordnung Nr. 3760/92 bestimmt, dass der Rat die Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten so aufteilt, dass für jeden Mitgliedstaat die relative Stabilität der Fischereitätigkeit bei jedem der betreffenden Bestände gewährleistet ist. Dieser Begriff der relativen Stabilität wird in der zwölften bis vierzehnten Begründungserwägung dieser Verordnung erläutert. Laut der zwölften Begründungserwägung müssen die Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände zu einer vermehrten Stabilität der Fischereitätigkeiten beitragen, und diese Stabilität muss auf der Grundlage einer Referenz-Aufteilung beurteilt werden, die die vom Rat festgelegten Leitlinien widerspiegelt. Die dreizehnte Begründungserwägung übernimmt im Wesentlichen den in Randnummer 3 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Wortlaut der Begründung der Verordnung Nr. 170/83.

8 Nach Artikel 8 Absatz 4 Ziffer iii der Verordnung Nr. 3760/92 legt der Rat bei der gemeinschaftlichen Festsetzung neuer Fangmöglichkeiten für eine Fischerei oder Fischereigruppe, die vorher nicht Gegenstand der gemeinsamen Fischereipolitik waren, das Aufteilungsverfahren unter Berücksichtigung der Interessen aller Mitgliedstaaten fest.

Die Verordnung Nr. 2341/2002

9 Am 20. Dezember 2002 erließ der Rat die Verordnung Nr. 2341/2002, die Gegenstand der vorliegenden Klagen ist, wobei er sich insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 stützte.

Die Verordnung Nr. 2371/2002

10 Ebenfalls am 20. Dezember 2002 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59), die die Verordnung Nr. 3760/92 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 aufhebt. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 bestimmt, dass alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft vorbehaltlich der zur Gewährleistung der Bestandserhaltung und Nachhaltigkeit erlassenen Maßnahmen gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen in allen in diesem Artikel festgelegten Gemeinschaftsgewässern haben.

11 Unter der Überschrift "Aufteilung der Fangmöglichkeiten" sieht Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung vor, dass der Rat über die Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen und über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sowie über die mit diesen Beschränkungen zusammenhängenden Bedingungen entscheidet. Die Fangmöglichkeiten werden in einer Weise auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, die jedem Mitgliedstaat eine relative Stabilität für jeden Bestand bzw. jede Fischerei garantiert.

12 Absatz 2 dieses Artikels bestimmt, dass der Rat, wenn die Gemeinschaft neue Fangmöglichkeiten festlegt, unter Berücksichtigung der Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten über die Aufteilung dieser Möglichkeiten entscheidet.

Sachverhalt und Verfahren

13 Als über die Verordnung Nr. 2341/2002 betreffend die Fangmöglichkeiten für 2003 verhandelt wurde, ersuchte das Königreich Spanien den Rat um die Zuteilung von Fangquoten in der Nord- und der Ostsee, da es der Auffassung war, dass es ab dem Ende der Übergangszeit bei der Aufteilung der Arten berücksichtigt werden müsse, die in diesen beiden Meeren Fangbeschränkungen unterlägen.

14 Dieser Mitgliedstaat machte geltend, dass die vor und nach seinem Beitritt aufgeteilten Quoten für die Zone, zu der die spanische Flotte während der Übergangszeit keinen Zugang gehabt habe, neu festgelegt werden müssten, um zu berücksichtigen, dass er damals allein aus rechtlichen Gründen nicht an dieser Aufteilung habe teilnehmen können, und um den Fängen der spanischen Flotte während des Zeitraums von 1973 bis 1978 Rechnung zu tragen.

15 Der Rat lehnte das Ersuchen des Königreichs Spanien ab.

16 Unter diesen Umständen hat das Königreich Spanien beschlossen, die vorliegenden Klagen zu erheben.

17 Mit Beschlüssen vom 27. Juni und 28. August 2003 sind die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Vereinigte Königreich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates in den Rechtssachen C-87/03 und C-100/03 zugelassen worden.

18 Mit Beschluss vom 4. April 2005 sind die Rechtssachen C-87/03 und C-100/03 zu gemeinsamem mündlichem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

19 Das Königreich Spanien beantragt,

- die Verordnung Nr. 2341/2002 für nichtig zu erklären, soweit ihm darin nicht bestimmte Fangquoten in der Nord- und der Ostsee zugewiesen werden, und

- dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

20 Der Rat, unterstützt durch die Kommission und das Vereinigte Königreich, beantragt,

- die Klagen abzuweisen und

- dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Zu den Klagen

21 Mit seinen Klagen trägt das Königreich Spanien vor, weil es mit der Verordnung Nr. 2341/2002 nicht bestimmte Fangquoten in der Nordsee und der Ostsee erhalten habe, könne die spanische Flotte praktisch und trotz des Endes der Übergangszeit die Mehrzahl der Arten, die in diesen beiden Meeren Quoten unterlägen, nicht fischen. Die spanische Regierung macht mehrere Klagegründe geltend. Zwei davon sind in beiden verbundenen Rechtssachen identisch; mit dem ersten wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, mit dem zweiten ein Verstoß gegen die Beitrittsakte gerügt. Mit einem dritten Klagegrund macht die spanische Regierung in der Rechtssache C-87/03 einen Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 und in der Rechtssache C-100/03 einen Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Stabilität geltend.

22 Zwar wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Stabilität nur in der Rechtssache C-100/03 in der Form eines eigenständigen Klagegrundes gerügt; er wird in beiden Rechtssachen aber auch zur Stützung des Vorbringens hinsichtlich einer Diskriminierung und eines Verstoßes gegen die Beitrittsakte erwähnt. Es ist daher angezeigt, ihn an erster Stelle in Bezug auf beide Rechtssachen zu prüfen.

Zu dem Klagegrund und den Argumenten, die sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Stabilität beziehen

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

23 Die spanische Regierung vertritt die Auffassung, dass der Grundsatz der relativen Stabilität allgemeine Geltung habe und dementsprechend auf die verschiedenen Aufteilungen Anwendung finde, dass aber die ursprüngliche Aufteilung aus dem Jahr 1983 aufgrund maßgebender Ereignisse geändert werden könne. Das Ende der Übergangszeit sei ein solches Ereignis.

24 Daraus ergebe sich, dass das Königreich Spanien nunmehr in vollem Umfang in die gemeinsame Fischereipolitik einbezogen sei und dass die ursprüngliche Aufteilung, die vor seinem Beitritt zur Gemeinschaft vorgenommen worden sei, deshalb dergestalt geändert werden müsse, dass sie ihm zugute kommen könne. Die spanischen Fischereifahrzeuge müssten dementsprechend Quoten erhalten, die die beiden bei der ursprünglichen Aufteilung angewandten und in Randnummer 5 des vorliegenden Urteils erwähnten Kriterien berücksichtigten, nämlich die herkömmlichen Fischereitätigkeiten und die spezifischen Erfordernisse seiner Regionen, in denen die örtliche Bevölkerung speziell von der Fischereiindustrie und den damit verbundenen Gewerbezweigen abhänge.

25 Die spanischen Fischereifahrzeuge hätten zwischen 1973 und 1976 in der Nordsee gefischt. Zudem dürften bei der Aufteilung der Quoten für das Jahr 2003 gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität nur die Regionen berücksichtigt werden, in denen die Bevölkerung zu der betreffenden Zeit speziell auf den Fischfang und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten angewiesen sei, und nicht diejenigen, die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit diese Merkmale aufgewiesen hätten.

26 Der Rat, die Kommission und das Vereinigte Königreich vertreten die Auffassung, dass die mit der Verordnung Nr. 2341/2002 vorgenommene Aufteilung der Quoten das Ziel einer rationellen Nutzung der Ressourcen und die Verteilungsregeln, die entsprechend dem Grundsatz der relativen Stabilität aufgestellt worden seien, in vollem Umfang beachte.

Würdigung durch den Gerichtshof

27 Der Gerichtshof hat bereits mit Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 46/86 (Romkes, Slg. 1987, 2671, Randnr. 17) entschieden und in einer Reihe von im Jahr 1992 verkündeten Urteilen bekräftigt, dass das Erfordernis der relativen Stabilität in dem Sinne zu verstehen ist, dass bei der Aufteilung der Fangmöglichkeiten für jeden Mitgliedstaat ein fester Prozentsatz beizubehalten ist. Zudem bleibt der ursprüngliche Verteilungsschlüssel, der unter Berücksichtigung der durchschnittlich während des Zeitraums von 1973 bis 1978 von den Flotten der verschiedenen Mitgliedstaaten gefischten Mengen festgelegt worden war, so lange anwendbar, bis eine Änderungsverordnung nach demselben Verfahren wie die Verordnung Nr. 170/83 erlassen wird (vgl. u. a. Urteil Romkes, Randnr. 6, sowie Urteile vom 13. Oktober 1992 in der Rechtssache C-70/90, Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5159, Randnr. 15, in der Rechtssache C-71/90, Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5175, Randnr. 15, und in der Rechtssache C-73/90, Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5191, Randnr. 28).

28 Der Gerichtshof hat sich außerdem zu den Auswirkungen des Beitritts eines Mitgliedstaats, so auch desjenigen des Königreichs Spanien, zur Gemeinschaft geäußert. Er hat entschieden, dass der Beitritt allein keine Rechtswirkungen entfalten kann, da die Beitrittsbedingungen in der entsprechenden Akte geregelt sind (vgl. Urteil in der Rechtssache C-70/90, Spanien/Rat, Randnr. 16). Was diesen Mitgliedstaat betrifft, hat er festgestellt, dass nach Artikel 2 der Beitrittsakte der gemeinschaftliche Besitzstand, d. h. die ursprünglichen Verträge und die vor diesem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften, insbesondere der Grundsatz der relativen Stabilität, wie er 1983 angewandt wurde, verbindlich ist (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-63/90 und C-67/90, Portugal und Spanien/Rat, Slg. 1992, I-5073, Randnrn. 31, 32 und 34, und in der Rechtssache C-70/90, Spanien/Rat, Randnrn. 19 und 29).

29 Folglich hatte der Beitritt des Königreichs Spanien nicht die Wirkung, dass der Rat die bestehende Aufteilung ändern musste. Der vor diesem Beitritt festgelegte Verteilungsschlüssel ist vielmehr Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands und bindet mangels einer vom Rat erlassenen Änderung diesen Mitgliedstaat.

30 Das in der Beitrittsakte festgelegte Ende der Übergangszeit kann nur die Rechtswirkungen haben, die in dieser Akte vorgesehen sind. Diese sieht jedoch weder eine mit dem Ablauf der Übergangszeit wirksam werdende Änderung des Verteilungsschlüssels noch eine Verpflichtung des Rates vor, diesen Verteilungsschlüssel zu diesem Zeitpunkt zu überprüfen. Mangels besonderer Bestimmungen in der Beitrittsakte oder einer vom Rat bei Ablauf des Übergangszeitraums erlassenen Änderung ist der bestehende Verteilungsschlüssel, der im Einklang mit dem Grundsatz der relativen Stabilität festgelegt wurde, weiterhin anwendbar.

31 Im Übrigen kann die Tatsache, dass die spanischen Fischereifahrzeuge zwischen 1973 und 1976 in der Nordsee gefischt haben, nicht als Rechtfertigung für eine Änderung des Verteilungsschlüssels angeführt werden. Denn diese Fischereitätigkeit wurde 1977 infolge der von den Küstenstaaten des Nordens getroffenen Entscheidung, ihre ausschließlichen Fischereizonen im Rahmen der Entwicklung des internationalen Seerechts auf 200 Seemeilen auszudehnen, eingestellt. Diese Situation wurde anschließend in dem 1980 zwischen dem Königreich Spanien und der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen zweiseitigen Abkommen und dann in der Beitrittsakte beibehalten.

32 Dass der vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft festgelegte Verteilungsschlüssel für Fangmöglichkeiten nicht durch einen späteren Rechtsakt des Rates und insbesondere die Verordnung Nr. 2341/2002 geändert wurde, steht daher nicht im Widerspruch zum Grundsatz der relativen Stabilität.

33 Folglich ist der in der Rechtssache C-100/03 geltend gemachte Klagegrund eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz zurückzuweisen.

34 Aus den in Randnummer 22 des vorliegenden Urteils genannten Gründen sind auch die im Rahmen der Rechtssache C-87/03 vorgetragenen Argumente zu prüfen, dass das Fehlen einer Neufestlegung des Verteilungsschlüssels, der zum ersten Mal nach dem Beitritt des Königreichs Spanien für die Aufteilung der Quoten in der Nord- und der Ostsee angewandt worden sei, gegen diesen Grundsatz verstoße.

35 Was die letztgenannten Aufteilungen angeht, so ist festzustellen, dass der in der Verordnung Nr. 3760/92 enthaltene Grundsatz der relativen Stabilität maßgebend bleibt.

36 Der Rat trägt, unterstützt von der Kommission, vor, dass er einen repräsentativen Bezugszeitraum aus neuerer Zeit festgelegt habe, der mehrere Jahre umfasse, und die von den Fischern der Mitgliedstaaten gefangenen Mengen untersucht habe, um die Bedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen, die in besonderem Maß von der Fischerei abhänge. Da die spanischen Fischereifahrzeuge seit vielen Jahren nicht in den betreffenden Gewässern gefischt hätten, sei dem Königreich Spanien entsprechend dem Grundsatz der relativen Stabilität weder bei der erstmaligen Aufteilung noch bei der, die für das Jahr 2003 vorgenommen worden sei, eine Quote zugewiesen worden.

37 Die spanische Regierung vertritt die Auffassung, dass dieser Grundsatz hätte modifiziert werden müssen, um den spanischen Interessen Rechnung zu tragen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Rat die Fangtätigkeiten der spanischen Fischereifahrzeuge zwischen 1973 und 1976 sowie die Bedürfnisse seiner Bevölkerung, die heute vom Fischfang lebe, hätte berücksichtigen müssen, anstatt die Quoten unter Aufrechterhaltung der Prozentsätze aufzuteilen, die während der Übergangszeit, also zu einem Zeitpunkt festgestellt worden seien, in dem sie dem Königreich Spanien nicht hätten zugute kommen können.

38 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Aufteilung der Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten, wie sie in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3760/92 vorgesehen ist, die Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts einschließt, bei der der Rat über ein weites Ermessen verfügt. Folglich hat sich die richterliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob das betreffende Organ die Grenzen seines Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (Urteile vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 80, und vom 9. September 2004 in der Rechtssache C-304/01, Spanien/Kommission, Slg. 2004, I-7655, Randnr. 23).

39 Im Kontext eines starken Rückgangs der Arten, auf den der Rat und die Kommission hinweisen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Rat, indem er für die Aufteilung der Quoten für bestimmte Arten in der Nord- und der Ostsee einen mehrere Jahre umfassenden Bezugszeitraum aus neuerer Zeit festgelegt hat, nicht gegen den Grundsatz der relativen Stabilität verstoßen hat. Wie sich aus Randnummer 42 des Urteils vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-120/99 (Italien/Rat, Slg. 2001, I-7997) ergibt, verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber in diesem Bereich über eine große Flexibilität.

40 Weiterhin hat der Rat auch nicht dadurch gegen den Grundsatz der relativen Stabilität verstoßen, dass er das Königreich Spanien unter Berücksichtigung der Tatsache, dass spanische Schiffe während der Übergangszeit nicht in diesen beiden Meeren gefischt haben, von dieser Aufteilung ausgeschlossen hat.

41 Die gleiche Schlussfolgerung gilt schließlich auch - angesichts der vorhergehenden Aufteilung und des in Randnummer 31 des vorliegenden Urteils erwähnten Umstands, dass spanische Schiffe die betreffenden Arten mehr als zwanzig Jahre lang nicht in der Nord- und der Ostsee gefischt hatten - hinsichtlich der Beibehaltung dieses Ausschlusses im Rahmen der Aufteilung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2003.

42 Folglich sind die in der Rechtssache C-87/03 vorgetragenen Argumente hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Grundsatz der relativen Stabilität zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Vorbringen der Parteien

43 Die spanische Regierung macht geltend, dass die spanischen Fischereifahrzeuge ab dem Ende der Übergangszeit nicht nur den gleichen Zugang zu den Gemeinschaftsgewässern haben müssten, der ihnen nicht bestritten werde, sondern auch zu deren Ressourcen, was die Zuweisung von Fangquoten in der Nord- und der Ostsee einschließe. Indem sie dem Königreich Spanien keine solchen Quoten zuweise, erfülle die Verordnung Nr. 2341/2002 nicht die Vorgaben der Gleichbehandlung und führe zu einer Diskriminierung der spanischen Fischer.

44 Diese Diskriminierung sei durch keinen objektiven Grund gerechtfertigt. Die allgemeine Regel, wonach auf neue Mitgliedstaaten ab ihrem Beitritt das gesamte Gemeinschaftsrecht in vollem Umfang anzuwenden sei, müsse eingehalten werden. Die in einer Beitrittsakte vorgesehenen Ausnahmen von dieser Regel seien befristet und müssten eng ausgelegt werden.

45 Vor dem 31. Dezember 2002 habe sich das Königreich Spanien zwar nicht auf die Fischereitätigkeiten der spanischen Schiffe in den Nordseegewässern während des Bezugszeitraums 1973 bis 1978 berufen können, da die in der Beitrittsakte vorgesehene Ausnahmeregelung gegolten habe; nach diesem Zeitpunkt gelte jedoch etwas anderes. Diese Tätigkeiten seien nunmehr bei der Änderung der Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die bis zu seinem Beitritt zur Gemeinschaft und während der Übergangszeit gegolten hätten, zu berücksichtigen. Dementsprechend müssten dem Königreich Spanien Fangquoten zugewiesen werden, die sich nach den Fangmengen der spanischen Fischereifahrzeuge vor Inkrafttreten der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung der Fischereiressourcen bemäßen.

46 Hätte es keinen Übergangszeitraum gegeben, so hätte das Königreich Spanien zudem an der ab 1986 vorgenommenen Aufteilung neuer Quoten unter Berücksichtigung von drei Faktoren teilgenommen: erstens der Fänge spanischer Fischer in der Nordsee während der Jahre 1973 bis 1976, d. h. des Zeitraums, der für die erstmalige Aufstellung des Grundsatzes der relativen Stabilität berücksichtigt worden sei, zweitens der Fänge derselben Arten in zusammenhängenden Gebieten und drittens des Bedarfs der spanischen Fischer an Beifängen.

47 Nach Ansicht des Rates, der Kommission und des Vereinigten Königreichs führt die Verordnung Nr. 2341/2002 nicht zu einer Diskriminierung des Königreichs Spanien. Denn dieses werde ebenso behandelt wie die Mitgliedstaaten, die nicht in den Genuss der vor ihrem Beitritt zur Gemeinschaft vorgenommenen ursprünglichen Aufteilung der Quoten gekommen seien und die fast die Hälfte aller Mitgliedstaaten ausmachten. Die spanische Regierung mache nicht die gebotene Unterscheidung zwischen dem Begriff des Zugangs zu den Gemeinschaftsgewässern und dem Begriff des Zugangs zu dessen Ressourcen.

Würdigung durch den Gerichtshof

48 Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erfordert, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteil vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-44/94, Fishermen's Organisations u. a., Slg. 1995, I-3115, Randnr. 46).

49 Es stellt sich daher die Frage, ob die Lage des Königreichs Spanien mit derjenigen der Mitgliedstaaten, die durch die Verordnung Nr. 2341/2002 Fangquoten in der Nord- und der Ostsee erhalten haben, vergleichbar ist.

50 Der Gerichtshof hatte bereits die Frage einer möglichen Diskriminierung von Mitgliedstaaten zu prüfen, die nach ihrem Beitritt zur Gemeinschaft bestimmte Fangquoten nicht erhalten hatten.

51 Laut Randnummer 41 des Urteils Spanien und Portugal/Rat hatte die portugiesische Regierung geltend gemacht, dass die portugiesische Flotte von 1973 bis 1977, d. h. während eines Teils des ursprünglichen Bezugszeitraums, Fischereitätigkeiten in den grönländischen Gewässern ausgeübt habe, und betont, dass die von ihrer Flotte gefischten Mengen den von der deutschen Flotte gefangenen vergleichbar seien und die von der Flotte des Vereinigten Königreichs gefangenen deutlich überstiegen.

52 Dennoch hielt der Gerichtshof die Lage der Portugiesischen Republik nicht für mit derjenigen der anderen Mitgliedstaaten, denen die Aufteilungen zugute kamen, vergleichbar. Er entschied, dass der gemeinschaftliche Besitzstand anwendbar bleibt, da die Beitrittsakte die bestehende Lage auf dem Gebiet der Verteilung der externen Ressourcen nicht geändert hat und sich die neuen Mitgliedstaaten daher nicht auf vor ihrem Beitritt liegende Umstände, insbesondere ihre Fangtätigkeit im Vergleichszeitraum, berufen können, um die Anwendung der betreffenden Bestimmungen auszuschalten. Seit ihrem Beitritt befinden sie sich in derselben Lage wie die von den Aufteilungen nach dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeit ausgeschlossenen Mitgliedstaaten, der in Bezug auf die vor dem Beitritt geschlossenen Abkommen in der 1983 vorgenommenen Aufteilung konkretisiert worden ist (Urteil Portugal und Spanien/Rat, Randnrn. 43 und 44).

53 Dieser Gedankengang lässt sich auf die vorliegenden Rechtssachen übertragen. Daraus ergibt sich, dass sich das Königreich Spanien nicht in einer Lage befindet, die mit derjenigen der Mitgliedstaaten vergleichbar ist, deren Fischereifahrzeuge bei der ursprünglichen Aufteilung Fangquoten erhielten, und dass sich die spanische Regierung folglich nicht auf die Fangtätigkeiten berufen kann, die spanische Fischereifahrzeuge zwischen 1973 und 1976 in der Nordsee während des ursprünglichen Bezugszeitraums ausgeübt haben. Seine Lage ist hingegen mit derjenigen der Mitgliedstaaten vergleichbar, deren Fischereifahrzeuge keine solchen Quoten erhalten haben, ungeachtet dessen, ob sie während des ursprünglichen Bezugszeitraums eine Fischereitätigkeit in der Nord- und/oder der Ostsee ausgeübt haben oder nicht.

54 Auch das Ende der Übergangszeit ändert an dieser Lage nichts.

55 Wie der Rat, die Kommission und das Vereinigte Königreich nämlich zutreffend geltend gemacht haben, muss der Begriff des Zugangs zu den Gewässern von dem des Zugangs zu den Ressourcen unterschieden werden. Wenn dem Königreich Spanien nach dem Ende der Übergangszeit erneut die Möglichkeit des Zugangs zu den Gewässern von Nord- und Ostsee eingeräumt wird, so folgt daraus nicht, dass die spanischen Fischereifahrzeuge in demselben Umfang wie Mitgliedstaaten, die an der ursprünglichen Aufteilung oder späteren Aufteilungen teilgenommen haben, Zugang zu den Ressourcen dieser beiden Meere erhalten können.

56 Wie aus Randnummer 41 des vorliegenden Urteils hervorgeht, durfte der Rat annehmen, dass die unterbliebene Zuweisung von Quoten angesichts der Tatsache, dass spanische Schiffe mehr als zwanzig Jahre lang nicht in der Nord- und der Ostsee gefischt hatten, nicht gegen den Grundsatz der relativen Stabilität der Fischereitätigkeiten der betroffenen Bevölkerungen verstößt. Demzufolge durfte der Rat auch berücksichtigen, dass sich das Königreich Spanien nicht in einer Lage befand, die der Lage derjenigen Mitgliedstaaten entsprach, deren Schiffe in jüngerer Zeit während des maßgeblichen Bezugszeitraums in diesen Gewässern gefischt hatten.

57 Folglich hat der Rat dadurch, dass er das Königreich Spanien in der Verordnung Nr. 2341/2002 nicht den Mitgliedstaaten gleichgestellt hat, die an der ursprünglichen Aufteilung der Fangquoten vor dem Beitritt dieses Königreichs oder an späteren Aufteilungen teilhatten, diesem gegenüber nicht diskriminierend gehandelt.

58 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Beitrittsakte

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

59 Die spanische Regierung ist der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 2341/2002 dadurch, dass sie dem Königreich Spanien nicht einen Teil der Fangquoten zuweise, die nach dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zur Gemeinschaft Gegenstand einer Aufteilung für das Gebiet der Gemeinschaftsgewässer der Nord- und der Ostsee gewesen seien, den Übergangszeitraum über den in der Beitrittsakte vorgesehenen Zeitpunkt hinaus verlängere und daher gegen deren Bestimmungen verstoße.

60 Eine ähnliche Argumentation gelte in Bezug auf die Tatsache, dass in dieser Verordnung eine Neufestlegung des Verteilungsschlüssels fehle, der für die Nordsee vor dem Beitritt des Königreichs Spanien zur Gemeinschaft festgelegt worden sei.

61 Die Ausdehnung der in der Beitrittsakte vorgesehenen Ausnahmen über den in dieser Akte festgelegten Übergangszeitraum hinaus würde ihrem begrenzten Ausnahme- und Übergangscharakter und ihrem Zweck, nämlich der schrittweisen Eingliederung eines neuen Mitgliedstaats in die Gemeinschaft, zuwiderlaufen.

62 Der Rat, die Kommission und das Vereinigte Königreich vertreten die Auffassung, dass die Vorschriften der Beitrittsakte seit dem Ende der Übergangszeit nicht mehr anwendbar seien und daher für die Feststellung, ob die vom Rat erlassenen Maßnahmen rechtmäßig seien, kein Kriterium mehr sein könnten.

63 Im Übrigen verlange die Beitrittsakte weder eine Neufeststellung des Quotenaufteilungssystems, noch sehe sie eine solche vor.

Würdigung durch den Gerichtshof

64 Es ist daran zu erinnern, dass die Artikel 154 bis 166 der Beitrittsakte die für den Bereich der Fischerei geltende Regelung nur für den Übergangszeitraum festlegen. Diese Artikel können daher prinzipiell nicht als Grundlage für Forderungen dienen, die einen nach dem Ende der Übergangszeit beginnenden Zeitraum betreffen.

65 Zudem ergibt sich aus der Beitrittsakte in keiner Weise, dass der Rat gehalten war, den Verteilungsschlüssel für die Fangmöglichkeiten, der vor dem Beitritt des Königreichs Spanien oder danach während der Übergangszeit festgelegt worden war, in der Zukunft zu ändern.

66 Auch wenn die für die Übergangszeit geltende Regelung zwangsläufig befristet war, folgt daraus nicht, dass mit dem Ende dieses Zeitraums alle von ihr vorgesehenen Einschränkungen automatisch entfallen, sofern sich diese auch aus dem für den Mitgliedstaat geltenden gemeinschaftlichen Besitzstand ergeben. Wie in Randnummer 29 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, schloss der gemeinschaftliche Besitzstand den Verteilungsschlüssel ein, der mit der zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien bestehenden Regelung festgelegt worden war. Dieser Verteilungsschlüssel bleibt grundsätzlich in Kraft, solange er nicht durch einen Rechtsakt des Rates geändert worden ist. Was die während des Übergangszeitraums vorgenommenen Aufteilungen der Quoten betrifft, so unterliegen diese nicht der Beitrittsakte, sondern den Verordnungen, mit denen die streitigen Quoten eingeführt wurden, und dem Grundsatz der relativen Stabilität.

67 Der Rat hat daher dadurch, dass er dem Königreich Spanien mit der Verordnung Nr. 2341/2002 keine bestimmten Quoten für den Fischfang in der Nordsee zugewiesen hat, keineswegs gegen die Beitrittsakte verstoßen.

68 Folglich ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Beitrittsakte zurückzuweisen.

Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

69 Die spanische Regierung trägt vor, dass die neuen Fangmöglichkeiten, die während der Jahre 1992 bis 1998 in der Nord- und Ostsee aufgeteilt worden seien, ab dem Ende der Übergangszeit entsprechend Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 unter Berücksichtigung der Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich auch der des Königreichs Spanien aufgeteilt werden müssten.

70 Sie unterstreicht im Rahmen dieses Klagegrundes erneut, dass Spanien, wenn es den Übergangszeitraum nicht gäbe, an den ab 1986 vorgenommenen Aufteilungen der neuen Quoten teilgenommen hätte.

71 Der Rat, die Kommission und das Vereinigte Königreich vertreten die Auffassung, dass die Fangmöglichkeiten, die nach dem Beitritt des Königreichs Spanien zwischen 1992 und 1998 Gegenstand einer Quotenzuteilung unter den Mitgliedstaaten gewesen seien, nicht im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 und im Übrigen auch nicht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer iii der Verordnung Nr. 3760/92 neu gewesen seien und dass der von der spanischen Regierung angeführte Klagegrund folglich nicht stichhaltig sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

72 Wie der Rat vorgetragen hat, ist die Verordnung Nr. 2341/2002 nicht auf die Verordnung Nr. 2371/2002, sondern auf die Verordnung Nr. 3760/92 gestützt. Das Vorbringen hinsichtlich der Verkennung von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 ist deshalb unerheblich.

73 Es ist jedoch festzustellen, dass die Bestimmungen des genannten Artikels 20 Absatz 2 im Wesentlichen diejenigen des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer iii der Verordnung Nr. 3760/92 übernehmen.

74 Daher ist der vom Königreich Spanien angeführte Klagegrund als auf die letztgenannten Bestimmungen bezogen zu prüfen.

75 Die spanische Regierung erwähnt bestimmte Arten, die Gegenstand einer ersten Aufteilung während der Übergangszeit gewesen seien, nennt aber keine spezielle Verordnung zur Untermauerung ihres Vorbringens.

76 Der Rat und das Vereinigte Königreich hingegen erwähnen, ohne dass dies bestritten wird, zwei Verordnungen, die das Königreich Spanien zu meinen scheine, nämlich die Verordnung (EG) Nr. 783/98 des Rates vom 7. April 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 45/98 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998) (ABl. L 113, S. 8) und die Verordnung (EG) Nr. 1570/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 48/1999 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999) (ABl. L 187, S. 5).

77 Es ist festzustellen, dass die Quoten für das Jahr 2003, die mit der Verordnung Nr. 2341/2002 aufgeteilt worden sind und sich auf Arten beziehen, die von den in der vorstehenden Randnummer genannten Verordnungen erfasst werden, keine vom Rat erstmalig erlassenen Quoten sind, sondern vielmehr Quoten, die Gegenstand einer Aufteilung während der Übergangszeit waren.

78 Diese Quoten stellen daher keine neuen Fangmöglichkeiten im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 Ziffer iii der Verordnung Nr. 3760/92 dar, sondern betreffen bestehende Fangquoten, die von Artikel 8 Absatz 4 Ziffer ii dieser Verordnung erfasst werden und dem Grundsatz der relativen Stabilität unterliegen.

79 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der vom Königreich Spanien geltend gemachte Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 zurückzuweisen.

80 Da keiner der vom Königreich Spanien vorgebrachten Klagegründe durchgreift, sind die Klagen abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

81 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat die Verurteilung des Königreichs Spanien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist es zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß § 4 Absatz 1 dieses Artikels tragen das Vereinigte Königreich und die Kommission ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

Zurück