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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 13.12.1990
Aktenzeichen: T-115/89
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 5 Anhang VII
EWG/EAG BeamtStat Art. 25 Abs. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Für den Fall, daß in mehreren aufeinanderfolgenden Ausschreibungen eines Auswahlverfahrens gleichlautende Zulassungsvoraussetzungen aufgestellt wurden, darf ein Bewerber nicht weniger günstig beurteilt werden, als dies bei einem früheren Auswahlverfahren der Fall war, es sei denn, daß die Begründung der Entscheidung diese unterschiedliche Beurteilung klar und deutlich rechtfertigt. Dies gilt erst recht, wenn die Voraussetzungen für das frühere Auswahlverfahren strenger waren als die für das streitige Auswahlverfahren.

2. Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob das beklagte Organ der ihm obliegenden Verpflichtung, die angefochtene Entscheidung zu begründen, nachgekommen ist.

3. Die den Prüfungsausschüssen für ein Auswahlverfahren durch Artikel 5 Absatz 6 des Anhangs III des Statuts auferlegte Pflicht, einen mit Gründen versehenen Bericht zu erstellen, der der Anstellungsbehörde mit dem Verzeichnis der geeigneten Bewerber zuzuleiten ist, soll die Anstellungsbehörde in die Lage versetzen, von ihrer Wahlfreiheit einen sinnvollen Gebrauch zu machen und zu beurteilen, ob die Entscheidungen des Prüfungsausschusses rechtsfehlerfrei waren, oder ob Anlaß besteht, die Ergebnisse des Auswahlverfahrens wegen einer vom Prüfungsausschuß begangenen etwaigen Unregelmässigkeit unberücksichtigt zu lassen und ein neues Verfahren zu eröffnen. Zu diesem Zweck muß dieser Bericht sowohl über die allgemeinen Bewertungskriterien, von denen der Prüfungsausschuß ausgegangen ist, als auch darüber informieren, wie diese Grundsätze auf die Bewerber angewandt wurden.

4. Der Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren muß genau angeben, welche der Voraussetzungen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens er bei einem Bewerber als nicht erfuellt angesehen hat. Mit Rücksicht auf die praktischen Schwierigkeiten, die sich bei einem Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl stellen, ist der Prüfungsausschuß für ein solches Auswahlverfahren jedoch berechtigt, den Bewerbern in einem ersten Stadium lediglich die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl mitzuteilen, wenn er später den Bewerbern, die dies ausdrücklich verlangen, ergänzende Erklärungen gibt.

5. Erfordert die Bewertung der Berufserfahrung eines Bewerbers eine Beurteilung, die in den Bereich der spezifischen Kompetenzen der Mitglieder des Prüfungsausschusses fällt, so hat sich das Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob diese Beurteilung nicht mit einem offensichtlichen Fehler behaftet ist.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (FUENFTE KAMMER) VOM 13. DEZEMBER 1990. - JOSE MARIA GONZALEZ HOLGUERA GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEAMTE - VORAUSSETZUNGEN FUER DIE ZULASSUNG ZU EINEM EXTERNEN ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN. - RECHTSSACHE T-115/89.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

(nicht wiedergegeben)

21 Der Kläger beantragt,

1) die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

2) die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren PE/126/LA "linguistischer Berater spanischer Sprache" aufzuheben, mit der der Kläger nicht zur Teilnahme an den Prüfungen zugelassen wurde;

3) festzustellen, daß bei der zu erlassenden Entscheidung die frühere Berufserfahrung des Klägers auf dem Gebiet der Übersetzung und in Zusammenhang mit der Übersetzung zu berücksichtigen ist;

4) die Prüfungen des Auswahlverfahrens und die aufgrund dieses Auswahlverfahrens erfolgten Ernennungen aufzuheben;

5) dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

22 Das Parlament beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- über die Kosten gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zu entscheiden.

Begründetheit

23 Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe, die nach Ansicht des Gerichts in folgender logischer Reihenfolge zu prüfen sind: Erstens habe der Prüfungsausschuß seine Zulassung zur Teilnahme an früheren Auswahlverfahren, insbesondere am internen Auswahlverfahren LA/103, nicht berücksichtigt; zweitens sei die Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses unzureichend und unrichtig; drittens habe der Prüfungsausschuß seine Berufserfahrung falsch beurteilt; viertens stelle die Entscheidung des Prüfungsausschusses eine Diskriminierung des Klägers gegenüber den anderen Bewerbern des Auswahlverfahrens dar.

Zum ersten Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, der Kläger sei früher zu ähnlichen Auswahlverfahren zugelassen worden

(nicht wiedergegeben)

29 Nach Ansicht des Gerichts ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes für den Fall, daß in mehreren aufeinanderfolgenden Ausschreibungen eines Auswahlverfahrens gleichlautende Zulassungsvoraussetzungen aufgestellt wurden, ein Bewerber nicht weniger günstig beurteilt werden darf, als dies bei einem früheren Auswahlverfahren der Fall war, es sei denn, daß die Begründung der Entscheidung diese unterschiedliche Beurteilung klar und deutlich rechtfertigt (Urteile des Gerichtshofes vom 5. April 1979 in der Rechtssache 112/78, Kobor/Kommission, Slg. 1979, 1573, 1578 f., und vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 225/87, Belardinelli u. a./Gerichtshof, Slg. 1989, 2353). Für die Anwendung dieser Rechtsprechung ist es jedoch erforderlich, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme an dem früheren Auswahlverfahren dieselben oder strenger waren als die, die in dem streitigen Auswahlverfahren aufgestellt sind (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1985 in der Rechtssache 108/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 947, 959). Es ist daher zu prüfen, ob dies bei den vom Kläger angeführten Auswahlverfahren der Fall ist.

30 Zu dem vom Parlament veranstalteten internen Auswahlverfahren LA/103 (Abteilungsleiter) ist darauf hinzuweisen, daß es zur Besetzung einer anderen Stelle als der diente, für die das streitige Auswahlverfahren veranstaltet wurde. Aus der Prüfung der Ausschreibungen der beiden Auswahlverfahren ergibt sich, daß es sich zwar um zwei Stellen derselben Besoldungsgruppe handelte, daß aber die damit verbundenen Aufgaben nur teilweise vergleichbar waren. Unter den Aufgaben des Abteilungsleiters überwogen die der Organisation und Verwaltung der Arbeiten der Abteilung bei weitem. Der linguistische Berater hingegen musste bloß den Abteilungsleiter bei den Verwaltungsarbeiten "unterstützen", jedoch hauptsächlich im linguistischen Bereich, und zwar insbesondere bei der Kontrolle der Qualität der übersetzten Texte, bei der Überprüfung und der Übersetzung komplexer Texte sowie bei der beruflichen Bildung. Unter den Aufgaben des Beraters überwogen folglich die rein linguistischen.

31 Dieser Unterschied in der Art der Aufgaben spiegelt sich auf der Ebene der Voraussetzungen für die Zulassung zu den beiden Auswahlverfahren wider. Insbesondere die Voraussetzung der Berufserfahrung war in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens LA/103 allgemeiner gefasst als in der des Auswahlverfahrens PE/126/LA. Für die Zulassung zum Auswahlverfahren LA/103 genügte der Nachweis einer Berufserfahrung in den Bereichen "Linguistik, Übersetzung, Überprüfung oder Terminologie". Dagegen bezog sich die Berufserfahrung, die für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren für die Stelle eines linguistischen Beraters verlangt wurde, nur auf die Bereiche "Übersetzung und Überprüfung", also kumulativ und nicht alternativ. Während somit die für die Stelle eines Abteilungsleiters verlangte Berufserfahrung entweder in einem der vier in der entsprechenden Ausschreibung genannten Bereiche oder in mehreren dieser Bereiche, gleich, in welcher Kombination, erworben sein konnte, zeigt das in der streitigen Ausschreibung aufgestellte Erfordernis einer kumulierten Berufserfahrung in zwei ganz bestimmten Bereichen, daß die im letztgenannten Fall verlangten Qualifikationen spezieller sein mussten als die, die in der erstgenannten Ausschreibung gefordert wurden. Das Gericht muß daher feststellen, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren für die Stelle eines Abteilungsleiters weder dieselben noch strenger waren als die, die in der streitigen Ausschreibung aufgestellt sind.

32 Hinsichtlich der anderen Auswahlverfahren, an denen der Kläger teilgenommen hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die beiden vom Parlament veranstalteten Verfahren, nämlich das Auswahlverfahren PE/26/LA und das Auswahlverfahren PE/101/LA, für die Besetzung von Hauptübersetzerstellen bestimmt waren, also für ein wesentlich anderes Niveau als das, für das das streitige Auswahlverfahren veranstaltet wurde. Was das von der Kommission veranstaltete allgemeine Auswahlverfahren EUR/LA/7 betrifft, so hat der Kläger nichts vorgetragen, anhand dessen geprüft werden könnte, ob dieses Auswahlverfahren sowohl in bezug auf das Niveau der zu besetzenden Stellen als auch auf die Zulassungsvoraussetzungen dem Auswahlverfahren PE/LA/126 ähnelte. Das Auswahlverfahren CES/LA/4/89 schließlich kann nicht berücksichtigt werden, da es erst im April 1989, also nach der vom Kläger angefochtenen Entscheidung, eröffnet wurde.

33 Daraus folgt, daß der Kläger nicht bewiesen hat, daß die Beurteilung, die ihm gegenüber anläßlich der Entscheidung, ihn nicht zu dem streitigen Auswahlverfahren zuzulassen, vorgenommen wurde, im Widerspruch stand zu der Beurteilung, die bei der Zulassung zu früheren Auswahlverfahren in seinem Fall vorgenommen worden war. Der erste Klagegrund ist daher nicht stichhaltig.

Zum zweiten Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei unzureichend

(nicht wiedergegeben)

37 Nach Ansicht des Gerichts ist zunächst auf Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, die für das Verfahren vor dem Gericht entsprechend gilt, hinzuweisen, dem zufolge neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des schriftlichen Verfahrens zutage getreten sind. Das Gericht hat jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob das Parlament der ihm obliegenden Verpflichtung, seine Entscheidung zu begründen, nachgekommen ist (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 20. März 1959 in der Rechtssache 18/57, Nold/Hohe Behörde, Slg. 1958-1959, 91, 114, und vom 1. Juli 1986 in der Rechtssache 185/85, Usinor/Kommission, Slg. 1986, 2079, 2098, sowie Urteil des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning, Slg. 1990, II-463).

38 Da das Gericht bei der Prüfung des ersten Klagegrundes festgestellt hat, daß zwischen den Auswahlverfahren, an denen der Kläger früher teilgenommen hatte, und dem streitigen Auswahlverfahren Unterschiede bestehen, folgt daraus, daß die Zulassung des Klägers zu diesen früheren Auswahlverfahren im vorliegenden Fall keine Auswirkung auf den Umfang der Verpflichtung hatte, die Ablehnung seiner Bewerbung zu begründen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 5. August 1979, Kobor, vom 21. März 1985, De Santis, und vom 12. Juli 1989, Belardinelli u. a., a. a. O.).

39 Zum ersten Teil des Klagegrundes, dem angeblichen Verstoß des Prüfungsausschusses gegen die Verpflichtung aus Artikel 5 Absatz 6 des Anhangs III des Statuts, seinen Bericht mit Gründen zu versehen, ist darauf hinzuweisen, daß diese Rüge nicht die Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses gegenüber den Bewerbern, sondern nur gegenüber der Anstellungsbehörde betrifft (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 361/87 und 362/87, Caturla-Poch und de la Fünte Pascual, Slg. 1989, 2471). Wie der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden hat, soll durch das Erfordernis eines mit Gründen versehenen Berichts die Anstellungsbehörde in die Lage versetzt werden, von ihrer Wahlfreiheit einen sinnvollen Gebrauch zu machen, wenn es sich um die Beurteilung der in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerber handelt. Zu diesem Zweck muß sie sowohl über die allgemeinen Kriterien, von denen der Prüfungsausschuß ausgegangen ist, als auch darüber unterrichtet werden, wie der Ausschuß diese Kriterien auf die Bewerber angewandt hat. Der Gerichtshof hat ausgeführt, daß es insoweit genügt, wenn der Bericht des Prüfungsausschusses die Angabe der von den Bewerbern erzielten bezifferten Ergebnisse, die den Bewertungskriterien entsprechen, enthält.

40 Handelt es sich wie im vorliegenden Fall um die Verweigerung der Zulassung bestimmter Bewerber zu einem Auswahlverfahren, so soll durch das Begründungserfordernis die Anstellungsbehörde in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob die Entscheidungen des Prüfungsausschusses rechtsfehlerfrei waren, oder ob für sie Anlaß besteht, die Ergebnisse des Auswahlverfahrens wegen einer vom Prüfungsausschuß begangenen etwaigen Unregelmässigkeit unberücksichtigt zu lassen und ein neues Verfahren zu eröffnen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 23. Oktober 1986 in der Rechtssache 321/85, Schwiering/Rechnungshof, Slg. 1986, 3199, und in den verbundenen Rechtssachen 322/85 und 323/85, Hoyer/Rechnungshof, Slg. 1986, 3215). Zu diesem Zweck muß die Anstellungsbehörde auch über die allgemeinen Bewertungskriterien, von denen der Prüfungsausschuß hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen ausgegangen ist, sowie darüber unterrichtet werden, wie diese Grundsätze auf die Bewerber angewandt wurden.

41 Im vorliegenden Fall war in dem Bericht die Zahl der vom Prüfungsausschuß verlangten Jahre Berufserfahrung angegeben und klargestellt, daß diese Berufserfahrung durch Belege nachzuweisen war. Die Anstellungsbehörde konnte also kontrollieren, ob die vom Prüfungsausschuß aufgestellten Kriterien der Ausschreibung des Auswahlverfahrens entsprachen. Der Prüfungsausschuß hatte seinem Bericht sodann das Verzeichnis der Bewerber beigefügt, die nicht zum Auswahlverfahren zugelassen worden waren, wobei die Zulassungsvoraussetzung, die nicht erfuellt war, in Form eines Zahlencodes angegeben war. Der Bericht enthielt zwar keine ausdrückliche Bewertung der von den einzelnen Bewerbern vorgelegten Unterlagen; die Angaben des Prüfungsausschusses reichten aber aus, um die Anstellungsbehörde in die Lage zu versetzen, im Streitfall nachzuprüfen, ob die Entscheidungen des Prüfungsausschusses über die Zulassung oder Nichtzulassung der einzelnen Bewerber zu dem Auswahlverfahren mit Unregelmässigkeiten behaftet waren. Der Bericht des Prüfungsausschusses genügt somit dem Begründungserfordernis des Artikels 5 Absatz 6 des Anhangs III des Statuts.

42 Was den zweiten Teil des Klagegrundes, den Verstoß gegen die Verpflichtung aus Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, jede aufgrund des Statuts getroffene beschwerende Verfügung mit Gründen zu versehen, betrifft, so soll diese Verpflichtung nach ständiger Rechtsprechung zum einen dem Betroffenen die notwendigen Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen die richterliche Kontrolle ermöglichen (vgl. beispielsweise Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juni 1984 in der Rechtssache 69/83, Lux/Rechnungshof, Slg. 1984, 2447, 2467, und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 108/88, Jänicke Cendoya/Kommission, Slg. 1989, 2711, Randnr. 10, sowie Urteil des Gerichts vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning, a. a. O., Randnr. 39).

43 Was insbesondere die Entscheidungen angeht, mit denen die Zulassung zu einem Auswahlverfahren abgelehnt wird, so hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Prüfungsausschuß dazu genau angeben muß, welche der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen bei dem Bewerber als nicht erfuellt angesehen worden sind (vgl. beispielsweise Urteile vom 30. November 1978 in den verbundenen Rechtssachen 4/78, 19/78 und 28/78, Salerno/Kommission, Slg. 1978, 2403, 2416, und vom 21. März 1985 in der Rechtssache 108/84, De Santis, a. a. O., 958). Es ist jedoch daran zu erinnern, daß der Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren mit hoher Teilnehmerzahl berechtigt ist, den Bewerbern in einem ersten Stadium lediglich die Kriterien und das Ergebnis der Auswahl mitzuteilen, wenn er nur später den Bewerbern, die dies ausdrücklich verlangen, ergänzende individuelle Erklärungen gibt (vgl. zuletzt Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 225/87, Belardinelli u. a., a. a. O.). Folglich kann dem Prüfungsausschuß kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er dem Kläger die Entscheidung über seine Nichtzulassung zu dem Auswahlverfahren dadurch mitgeteilt hat, daß er ihm das Formschreiben vom 21. November 1988 gesandt hat, in dem mit hinreichender Genauigkeit angegeben war, welche Voraussetzungen der Ausschreibung nach Ansicht des Prüfungsausschusses nicht erfuellt waren.

44 In dem Schreiben, das der Vorsitzende des Prüfungsausschusses am 19. Dezember 1988 auf den Antrag des Klägers auf Überprüfung seiner Bewerbung an den Kläger richtete, war die Dauer angegeben, die der Prüfungsausschuß für die Übersetzungs- und Überprüfungspraxis als regelmässige Haupttätigkeit festgesetzt hatte, um beurteilen zu können, ob die Berufserfahrung der Bewerber die Voraussetzungen der Ausschreibung erfuellte. In dem Schreiben war ausserdem angegeben, daß der Prüfungsausschuß aufgrund der Belege, die der Kläger dem Bewerbungsfragebogen beigefügt hatte, nicht habe feststellen können, daß er die zugrunde gelegten Kriterien erfuelle. Diese Angaben ermöglichten es dem Kläger, die Unterlagen, die er vorgelegt hatte, mit den vom Prüfungsausschuß aufgestellten Kriterien zu vergleichen. Er konnte daraus auf die Gründe schließen, aus denen der Prüfungsausschuß diese Bescheinigungen für unzureichend gehalten hatte, und beurteilen, ob die Ablehnung seiner Bewerbung begründet war. Die Argumente, die der Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage vorgetragen hat, zeigen im übrigen, daß er alle Umstände kannte, die zur wirksamen Verteidigung seiner Rechte erforderlich waren.

45 Aus diesen Gründen ist festzustellen, daß die Entscheidung, mit der dem Kläger die Teilnahme an den Prüfungen des streitigen Auswahlverfahrens verweigert wurde, nicht mit einem Begründungsmangel behaftet ist und daß der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.

Zum dritten Klagegrund bezueglich der Beurteilung der Berufserfahrung des Klägers durch den Prüfungsausschuß

(nicht wiedergegeben)

52 Nach Auffassung des Gerichts ist zu prüfen, ob der Prüfungsausschuß durch die Ablehnung der Bewerbung des Klägers die Grenzen des Ermessens überschritten hat, das ihm nach dem Wortlaut der Ausschreibung des Auswahlverfahrens PE/126/LA eingeräumt war, oder ob er bei der Beurteilung der individuellen Qualifikationen des Klägers einen offensichtlichen Fehler begangen hat (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 34/80, Authié/Kommission, Slg. 1981, 665, 677, und vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 417/85, Maurissen/Rechnungshof, Slg. 1987, 551, 563).

53 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß es Aufgabe des Prüfungsausschusses war, im Rahmen der Ausschreibung des Auswahlverfahrens die Kriterien für die Zulassung der Bewerber aufzustellen (Urteil vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 34/80, Authié, a. a. O., 678). Im vorliegenden Fall entsprechen die vom Prüfungsausschuß festgelegten Kriterien der Ausschreibung des Auswahlverfahrens. Der Kläger hat im übrigen die Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht beanstandet, wonach als Zulassungsvoraussetzung eine Berufserfahrung in der Übersetzung von drei Jahren und eine zusätzliche Berufserfahrung in der Überprüfung von zwei Jahren, also mindestens fünf Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Übersetzung und der Überprüfung, verlangt wurden.

54 In bezug auf die Bewertung der Berufserfahrung des Klägers ist zu sagen, daß diese eine Beurteilung erfordert, die in den Bereich der linguistischen Kompetenzen fällt, über die der Prüfungsausschuß verfügt und die für die Entscheidung der Frage notwendig sind, ob die Aufgaben, die der Kläger zuvor ausgeführt hat, den betreffenden Kriterien entsprechen. Bei der Kontrolle der Rechtmässigkeit einer solchen Beurteilung, die im wesentlichen in das weite Ermessen des Prüfungsausschusses auf diesem Gebiet fällt, darf das Gericht nicht an die Stelle des Prüfungsausschusses treten. Das Gericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet war (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1987 in der Rechtssache 417/85, Maurissen, a. a. O.).

55 Am 1. November 1988, dem vom Prüfungsausschuß bestimmten Stichtag, konnte der Kläger eine Berufserfahrung von zwei Jahren und fast zehn Monaten auf den Gebieten der Überprüfung und der Übersetzung innerhalb des Parlaments nachweisen. Diese Berufserfahrung war für sich allein genommen im Hinblick auf die vom Prüfungsausschuß festgelegten Kriterien, nach denen eine Berufserfahrung von insgesamt fünf Jahren auf diesen Gebieten erforderlich war, unzureichend. Da jedoch die Arbeit des Klägers innerhalb des Parlaments als Überprüfungspraxis von mehr als zwei Jahren hätte angesehen werden können, ist zu prüfen, ob der Prüfungsausschuß einen offensichtlichen Fehler begangen hat, als er die vorherige Berufserfahrung des Klägers nicht als Berufserfahrung auf dem Gebiet der Übersetzung berücksichtigte.

56 Der Kläger macht in dieser Hinsicht hauptsächlich geltend, daß seine Tätigkeit als Lektor an der Universität Roün während drei Jahren und einem Monat als Berufserfahrung in der Übersetzung angesehen werden müsse. Was die Aufgaben angeht, die der Kläger in dieser Zeit wahrgenommen hat, so ergibt sich aus einer Bescheinigung, die der Direktor des spanischen Instituts dieser Universität ihm am 23. Oktober 1985 ausgestellt hat, daß "seine Übersetzerfähigkeiten dazu geführt haben, daß wir ihm Kurse mit anspruchsvollster Thematik, insbesondere zur Vorbereitung auf das Auswahlverfahren für das höhere Lehramt, anvertraut haben". Dieses Schriftstück bescheinigt ausserdem, daß der Kläger den Filmklub und die Theatergruppe dieses Instituts betreut habe und daß er Forschungsarbeiten durchgeführt habe, wobei er insbesondere einen Artikel über Migül de Unamuno veröffentlicht habe. Zu den Aufgaben des Klägers zählten die Unterweisung in der Übersetzung ins Spanische, andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Unterricht der spanischen Sprache und Kultur sowie die Forschung in diesem Bereich. Die anderen Belege, die der Kläger für seine Lektorentätigkeit eingereicht hat, bescheinigen nur deren Dauer, ohne die Aufgaben anzugeben, die er ausgeführt hat.

57 Im Rahmen der richterlichen Kontrolle, die das Gericht über die Beurteilung auszuüben hat, die der Prüfungsausschuß hinsichtlich dieser Unterlagen vornahm, ist darauf hinzuweisen, daß sich die dem Prüfungsausschuß vorliegenden Schriftstücke über die Tätigkeit des Klägers an der Universität Roün schon nach ihrem Wortlaut offensichtlich auf eine Berufserfahrung als Hochschullehrer und nicht als regelmässig und hauptberuflich arbeitender Übersetzer beziehen. Aus ihnen ging zudem hervor, daß das Spektrum der vom Kläger ausgeführten Aufgaben sowohl weiter als auch weniger spezifisch war als die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens verlangte Berufserfahrung in der Übersetzung und der Überprüfung. Es ist hinzuzufügen, daß die vom Prüfungsausschuß beigezogene Personalakte des Klägers kein Schriftstück enthält, das zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß der Prüfungsausschuß in der ersten Phase des streitigen allgemeinen Auswahlverfahrens keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als er die Ansicht vertrat, daß die vom Kläger an der Universität Roün erworbene Berufserfahrung nicht einer hauptberuflichen, regelmässigen Erfahrung auf dem Gebiet der Übersetzung entsprach.

58 Hinsichtlich der früheren Stellen, die der Kläger bei verschiedenen Universitäten im Vereinigten Königreich und in Irland innehatte, ergibt sich aus den in seiner Personalakte enthaltenen betreffenden Bescheinigungen, daß bei diesen Stellen vor allem Aufgaben des spanischen Sprachunterrichts wahrzunehmen waren. Die Hinweise in seiner Personalakte auf die von ihm übersetzten Bücher schließlich lassen nicht erkennen, daß es sich hierbei um eine regelmässige Haupttätigkeit des Klägers handelte. Daraus folgt, daß der Prüfungsausschuß auch in dieser Hinsicht keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

59 Die Beurteilung des Prüfungsausschusses, wonach die Berufserfahrung des Klägers die in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens festgelegten Voraussetzungen nicht erfuellte, kann somit nicht als offensichtlich fehlerhaft angesehen werden. Daraus folgt, daß der dritte Klagegrund nicht stichhaltig ist.

Zum letzten Klagegrund

60 Der Kläger hat ausserdem geltend gemacht, der Prüfungsausschuß habe sich ihm gegenüber einer Diskriminierung im Vergleich zu den anderen Bewerbern des Auswahlverfahrens schuldig gemacht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß für diesen Klagegrund weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung etwas vorgetragen worden ist, aufgrund dessen seine Stichhaltigkeit beurteilt werden könnte. Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 1989 in der Rechtssache 198/87, Kerzmann/Rechnungshof, Slg. 1989, 2083).

Aus alledem folgt, daß die Klage abzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

(nicht wiedergegeben)

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

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