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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 18.03.1997
Aktenzeichen: T-135/96
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes setzt das Beitrittsrecht nur voraus, daß der Streithelfer ein berechtigtes Interesse am Ausgang des bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreits glaubhaft macht.
Ein solches berechtigtes Interesse bei einer Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 96/34 zur Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die von einer die Interessen des Handwerks und der Klein- und Mittelunternehmen repräsentierenden Organisation, die jedoch nicht an der dem Erlaß der Richtlinie vorausgehenden Konzertierung hat teilnehmen können, erhoben wurde, machen nationale Verbände, die Mitglieder der Klägerin sind und die gleichen Interessen auf nationaler Ebene repräsentieren, glaubhaft, die ein eigenes, sich von dem der Klägerin abhebendes Interesse geltend machen können, das sich darauf bezieht, daß die Richtlinie ihre Verhandlungsfreiheit im Stadium des Erlasses nationaler Maßnahmen zu ihrer Umsetzung beschränkt.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 18. März 1997. - Union Européenne de l'Artisanat et des Petites et Moyennes Entreprises (UEAPME) gegen Rat der Europäischen Union. - Streithilfe. - Rechtssache T-135/96.
Ende der Entscheidung
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