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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 06.04.1995
Aktenzeichen: T-149/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 17


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 85
Verordnung Nr. 17 Art. 3 Absatz 1
Verordnung Nr. 17 Art. 15
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein und dieselbe Absprache kann grundsätzlich Gegenstand zweier Parallelverfahren, des einen vor den Gemeinschaftsbehörden nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und des anderen vor den nationalen Behörden nach den inländischen Rechtsvorschriften, sein. Wenn die staatlichen Kartellbehörden somit auch gegen Sachverhalte zum Vorgehen befugt sind, die Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sein können, ist diese gleichzeitige Anwendung des nationalen Rechts mit Rücksicht auf die allgemeine Zielsetzung des EWG-Vertrags allerdings nur statthaft, soweit sie die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftskartellrechts und die volle Wirksamkeit der zu seinem Vollzug ergangenen Maßnahmen auf dem gesamten Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt.

Demgemäß behält die Kommission ihre Befugnis, im Rahmen des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts über Sachverhalte, die bereits von nationalen Behörden untersucht worden sind, zu befinden.

2. Aufgrund des besonderen Systems der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf kartellrechtlichem Gebiet besteht zwar die Möglichkeit einer Doppelsanktion im Anschluß an zwei Parallelverfahren, die verschiedenen Zielen dienen, doch gebietet es ein allgemeiner Billigkeitsgedanke, daß die Kommission verpflichtet ist, bei der Zumessung der Geldbusse gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen zu berücksichtigen, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats ° also im Gebiet der Gemeinschaft begangene Rechtsverletzungen ° handelt.

3. Ein Unternehmen, das sich an einer Absprache im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag beteiligt, kann sich nicht darauf berufen, daß dies unter dem Zwang der anderen Teilnehmer geschehe. Denn anstatt sich an dieser Absprache zu beteiligen, könnte dieses Unternehmen den auf es ausgeuebten Druck bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen.

4. Trägt die Kommission zum Nachweis der Beteiligung eines Unternehmens an einer nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verbotenen Absprache eine Reihe von Tatsachen vor, die als Indizien für das Bestehen dieser Absprache dargestellt werden, und trägt das betroffene Unternehmen gegen diese Indizien eine Rechtfertigung vor, wonach diese Tatsachen mit der Durchführung eines Patentlizenzvertrags in Zusammenhang stehen, von dem die Kommission nicht behauptet, daß er rechtswidrig sei, so hat das Gericht zu prüfen, ob sich die von der Kommission vorgetragenen Indizien nicht auch anders als durch das Bestehen einer Absprache, insbesondere durch das Bestehen des geltend gemachten Lizenzvertrags, erklären lassen.

5. Die Kommission hat gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag ihre Entscheidungen zwar mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, sie braucht jedoch bei einer Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden.

6. Die Ähnlichkeiten, die möglicherweise zwischen den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats und der Regelung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag bestehen, können weder die Unabhängigkeit der Kommission bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 einschränken noch sie dazu zwingen, die Beurteilung der für die Anwendung der entsprechenden nationalen Vorschriften zuständigen Stellen zu übernehmen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 6. APRIL 1995. - SOTRALENTZ SA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG. - RECHTSSACHE T-149/89.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.553 ° Betonstahlmatten, ABl. L 260, S. 1; im folgenden: Entscheidung), mit der die Kommission gegen vierzehn Hersteller von Betonstahlmatten eine Geldbusse wegen Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag festsetzte. Gegenstand der Entscheidung sind Betonstahlmatten. Dabei handelt es sich um vorgefertigte Bewehrungen aus glatten oder gerippten kaltgezogenen Stahldrähten, die durch rechteckiges Punktschweissen zu einem Netz verbunden werden. Dieses Erzeugnis wird in fast allen Anwendungsgebieten des bewehrten Stahlbetonbaus eingesetzt.

2 Von 1980 an soll es in diesem Sektor auf dem deutschen, dem französischen und dem Benelux-Markt zu einer Reihe von Absprachen und Praktiken gekommen sein, die zu der Entscheidung führten.

3 Für den deutschen Markt erteilte das Bundeskartellamt am 31. Mai 1983 die Erlaubnis zur Bildung eines Strukturkrisenkartells der deutschen Betonstahlmattenhersteller, die nach einmaliger Verlängerung im Jahr 1988 ablief. Das Kartell bezweckte einen Kapazitätsabbau und sah ausserdem Lieferquoten und eine Preisregelung vor, die allerdings nur für die ersten beiden Jahre der Anwendung des Kartellvertrags genehmigt wurde (vgl. Punkte 126 und 127 der Entscheidung).

4 Die französische Wettbewerbskommission gab am 20. Juni 1985 eine Stellungnahme zur Lage des Wettbewerbs auf dem Betonstahlmattenmarkt in Frankreich ab, worauf die Entscheidung Nr. 85 - 6 DC des französischen Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt vom 3. September 1985 erging, mit der verschiedenen französischen Gesellschaften Geldbussen auferlegt wurden, weil sie in der Zeit von 1982 bis 1984 Maßnahmen und Praktiken durchgeführt hatten, die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs und eine Behinderung des normalen Funktionierens des Marktes bezweckten und bewirkten. Gegen die Klägerin wurde wegen ihrer Beteiligung von Ende September 1983 bis April 1984 an den in der Entscheidung festgestellten Verhaltensweisen eine Geldbusse von 10 000 FF verhängt.

5 Am 6. und 7. November 1985 führten Beamte der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) gleichzeitig und ohne vorherige Ankündigung Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von sieben Unternehmen und zwei Unternehmensvereinigungen durch, und zwar bei Tréfilunion SA, Sotralentz SA, Tréfilarbed Luxembourg/Saarbrücken SARL, Ferriere Nord SpA (Pittini), Baustahlgewebe GmbH, Thibo Draad- en Bouwstaalprodukten BV, NV Bekärt, Syndicat national du tréfilage d' acier (STA) und Fachverband Betonstahlmatten e. V.; am 4. und 5. Dezember 1985 erfolgten weitere Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der Unternehmen ILRO SpA, G. B. Martinelli, NV Usines Gustave Boël (afdeling Trébos), Tréfileries de Fontaine-l' Evêque, Frère-Bourgeois Commerciale SA (FBC), Van Merksteijn Staalbouw BV und ZND Bouwstaal BV.

6 Aufgrund des im Rahmen dieser Prüfungen gefundenen Materials und der gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 erhaltenen Auskünfte gelangte die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß die betreffenden Hersteller zwischen 1980 und 1985 durch eine Reihe von Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Lieferquoten und Preise für Betonstahlmatten gegen Artikel 85 EWG-Vertrag verstossen hätten. Die Kommission leitete das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ein, und am 12. März 1987 wurde die Mitteilung der Beschwerdepunkte den betroffenen Unternehmen übersandt, die hierzu Stellung nahmen. Eine Anhörung ihrer Vertreter fand am 23. und 24. November 1987 statt.

7 Am Ende dieses Verfahrens erließ die Kommission die Entscheidung. Darin heisst es (Punkt 22), daß es sich bei den Wettbewerbsbeschränkungen um eine Reihe von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen handele, die die Festsetzung von Preisen und/oder Lieferquoten sowie die Aufteilung der Märkte für Betonstahlmatten zum Gegenstand hätten. Diese Absprachen hätten sich auf verschiedene Teilmärkte (französischer, deutscher oder Benelux-Markt) bezogen, doch hätten sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, da an ihnen Unternehmen mit Sitz in mehreren Mitgliedstaaten beteiligt gewesen seien. Es wird weiter ausgeführt: "Im vorliegenden Fall handelt es sich weniger um eine globale Absprache zwischen sämtlichen Herstellern aus allen betroffenen Mitgliedstaaten, sondern eher um einen Komplex mehrerer Absprachen mit teilweise wechselnden Beteiligten. Jedoch hat dieser Absprachenkomplex eine weitgehende Reglementierung eines wesentlichen Teils des Gemeinsamen Marktes durch die Reglementierung der einzelnen Teilmärkte bewirkt."

8 Die Entscheidung enthält folgenden verfügenden Teil:

"Artikel 1

Die Unternehmen Tréfilunion SA, Société Métallurgique de Normandie (SMN), CCG (TECNOR), Société de treillis et panneaux soudés (STPS), Sotralentz SA, Tréfilarbed SA bzw. Tréfilarbed Luxembourg/Saarbrücken Sarl, Tréfileries de Fontaine l' Evêque, Frère Bourgeois Commerciale SA (jetzt Steelinter SA), NV Usines Gustave Boël, afdeling Trébos, Thibo Draad- en Bouwstaalprodukten BV (jetzt Thibo Bouwstaal BV), Van Merksteijn Staalbouw BV, ZND Bouwstaal BV, Baustahlgewebe GmbH, ILRO SpA, Ferriere Nord SpA (Pittini) und GB Martinelli fu GB Metallurgica SpA haben gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen, indem sie sich in dem Zeitraum vom 27. Mai 1980 bis zum 5. November 1985 in einem oder mehreren Fällen an einer oder mehreren Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (Absprachen) beteiligten, die in der Festsetzung von Verkaufspreisen, der Einschränkung des Absatzes, der Aufteilung der Märkte sowie in Maßnahmen zur Anwendung dieser Absprachen und zu deren Kontrolle bestanden.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Unternehmen, soweit sie nach wie vor auf dem Betonstahlmatten-Sektor in der EWG tätig sind, sind verpflichtet, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen (falls sie dies noch nicht getan haben) und in Zukunft bezueglich ihrer Betonstahlmatten-Aktivitäten von allen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen.

Artikel 3

Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen folgende Geldbussen festgesetzt:

1. Tréfilunion SA (TU): eine Geldbusse von 1 375 000 ECU,

2. Société Métallurgique de Normandie (SMN): eine Geldbusse von 50 000 ECU,

3. Société des treillis et panneaux soudés (STPS): eine Geldbusse von 150 000 ECU,

4. Sotralentz SA: eine Geldbusse von 228 000 ECU,

5. Tréfilarbed Luxembourg-Saarbrücken Sarl: eine Geldbusse von 1 143 000 ECU,

6. Steelinter SA: eine Geldbusse von 315 000 ECU,

7. NV Usines Gustave Boël, afdeling Trébos: eine Geldbusse von 550 000 ECU,

8. Thibo Bouwstaal BV: eine Geldbusse von 420 000 ECU,

9. Van Merksteijn Staalbouw BV: eine Geldbusse von 375 000 ECU,

10. ZND Bouwstaal BV: eine Geldbusse von 42 000 ECU,

11. Baustahlgewebe GmbH (BStG): eine Geldbusse von 4 500 000 ECU,

12. ILRO SpA: eine Geldbusse von 13 000 ECU,

13. Ferriere Nord SpA (Pittini): eine Geldbusse von 320 000 ECU,

14. GB Martinelli fu GB Metallurgica SpA: eine Geldbusse von 20 000 ECU.

..."

Verfahren

9 Unter diesen Umständen hat die Klägerin, Sotralentz SA (nachstehend: Sotralentz), mit Klageschrift, die am 23. Oktober 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung erhoben. Zehn der dreizehn anderen Adressaten dieser Entscheidung haben ebenfalls Klage erhoben.

10 Mit Beschlüssen vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache und die zehn anderen Rechtssachen gemäß Artikel 14 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an das Gericht verwiesen. Diese Klagen sind unter den Nummern T-141/89 bis T-145/89 und T-147/89 bis T-152/89 in das Register eingetragen worden.

11 Mit Beschluß vom 13. Oktober 1992 hat das Gericht die vorgenannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

12 Mit Schriftsätzen, die zwischen dem 22. April und dem 7. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Parteien auf die Fragen geantwortet, die ihnen das Gericht gestellt hatte.

13 In Anbetracht der Antworten auf diese Fragen hat das Gericht auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

14 Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung, die vom 14. bis 18. Juni 1993 stattgefunden hat, Ausführungen gemacht und auf die Fragen des Gerichts geantwortet.

Anträge der Parteien

15 Die Klägerin beantragt in der Klageschrift, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären und/oder ergänzend und/oder hilfsweise, sie mässigend abzuändern.

16 In der Erwiderung beantragt die Klägerin,

° festzustellen, daß sie wegen der Beteiligung an drei verschiedenen "Absprachen" verfolgt werde;

° die Entscheidung ganz oder teilweise, soweit sei betroffen ist, für nichtig zu erklären;

° hilfsweise, die Entscheidung aus den in der Erwiderung dargelegten Klagegründen abzuändern und festzustellen, daß Sotralentz die im ersten und dritten Beschwerdepunkt festgestellten Zuwiderhandlungen nicht und die im zweiten festgestellte Zuwiderhandlung nur in der durch Sotralentz umschriebenen Form begangen hat, demgemäß die festgesetzte Geldbusse abzuändern und sie auf die Höhe einer symbolischen Geldbusse herabzusetzen;

° der Kommission die Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

17 Die Kommission beantragt,

° die Klage als unbegründet abzuweisen;

° der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Begründetheit

18 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe. Mit dem ersten macht sie die Unzuständigkeit der Kommission, mit dem zweiten eine Verletzung der Verteidigungsrechte, mit dem dritten einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und mit dem vierten einen Verstoß gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 geltend.

19 Auch wenn die Klägerin ihre Klagegründe in der in der vorstehenden Randnummer angegebenen Reihenfolge vorgebracht hat, hält es das Gericht für zweckmässig, zuerst den Klagegrund der Unzuständigkeit der Kommission, sodann den Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag und schließlich die Klagegründe der Verletzung der Verteidigungsrechte und des Verstosses gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 zu prüfen.

Zum Klagegrund der Unzuständigkeit der Kommission

Vorbringen der Parteien

20 Die Klägerin weist darauf hin, daß die französischen Behörden den gleichen Sachverhalt wie die Kommission beurteilt hätten, nämlich die Festlegung von Preisen und Quoten auf einem nationalen Markt, auf dem nationale Hersteller und Importeure des Gemeinsamen Marktes tätig gewesen seien, wobei die französische Entscheidung jedoch nur französische Unternehmen oder solche betreffe, deren Tätigkeitszentrum in Frankreich liege (Tréfilarbed). Sie sei ausdrücklich auf der Grundlage der Ordonnance vom 30. Juni 1945 und ° stillschweigend, aber zwangsläufig ° auf der des Gemeinschaftsrechts getroffen worden. Gemäß dem allgemeinen Grundsatz "ne bis in idem" sei die Kommission nicht befugt, über den gleichen Sachverhalt zu befinden, und die französischen Unternehmen könnten heute nicht erneut unter Anwendung der gleichen wirtschaftlichen und rechtlichen Grundsätze auf den gleichen Sachverhalt verurteilt werden.

21 Auch wenn der Gerichtshof im Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68 (Walt Wilhelm u. a., Slg. 1969, 1) entschieden habe, daß ein und dieselbe Absprache grundsätzlich Gegenstand zweier Parallelverfahren sein könne, unterscheide sich der vorliegende Fall von dem in der genannten Rechtssache. Bei dieser sei es nämlich um eine Situation gegangen, in der die beiden Verfahren nahezu gleichzeitig eingeleitet worden seien und sich die möglicherweise anzuwendenden Rechtsvorschriften ° Deutschlands bzw. der Gemeinschaft ° von ihrem grundsätzlichen Eingreifen her und in ihrem räumlichen Anwendungsbereich unterschieden hätten. Im vorliegenden Fall sei das anders. Die französischen Behörden und die Kommission verfolgten genau denselben Sachverhalt: eine internationale Vereinbarung mit dem Ziel der Festsetzung von Quoten unter Einschluß der Einfuhren und der von sämtlichen Wirtschaftsteilnehmern einschließlich der Importeure praktizierten Preise für einen nationalen Markt.

22 Schließlich seien sowohl in der Stellungnahme der französischen Wettbewerbskommission als auch in der Entscheidung des französischen Ministers die Störungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten durch die Absprachen, an denen ausländische Unternehmen beteiligt gewesen seien, nicht unerwähnt geblieben. Wenn die Kommission wesentliche Beweisstücke gefunden haben sollte, habe sie weder in der Entscheidung noch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte deutlich gemacht, welche neuen Tatsachen diese an den Tag gebracht hätten, und vor allem auch nicht, inwieweit diese gerade die Klägerin beträfen.

23 Die Kommission erwidert zunächst, die Klägerin behaupte zu Unrecht, daß die französischen Behörden auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts und über den gleichen wie den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt entschieden hätten. Die französische Entscheidung sei lediglich in Anwendung des Artikels 50 der Ordonnance Nr. 45-1483 vom 30. Juni 1945 getroffen worden; die Vorstellung, sie sei zugleich "stillschweigend, aber zwangsläufig" auf das Gemeinschaftsrecht gestützt, komme keine rechtliche Bedeutung zu. Die französischen Behörden würden, wenn sie das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht anwenden wollten, dies ausdrücklich tun. Darüber hinaus seien in der französischen Entscheidung nicht die Auswirkungen der Absprachen auf den innergemeinschaftlichen Handel, sondern die auf den Binnenmarkt berücksichtigt, wie dies in Punkt X.1.C der Stellungnahme, auf die diese Entscheidung gestützt sei, klargestellt werde.

24 Die Kommission weist sodann die Auslegung des Urteils Walt Wilhelm u. a. durch die Klägerin zurück. Wenn es auch richtig sei, daß dieser Rechtssache eine andere Fallgestaltung als die vorliegende zugrunde gelegen habe, so entbehre es doch jeglicher Grundlage, wenn die Klägerin im Wege des Umkehrschlusses aus der Gleichzeitigkeit der Gemeinschafts- und nationalen Verfahren in der Rechtssache Walt Wilhelm u. a. auf die Unzuständigkeit der Kommission in der vorliegenden Rechtssache zu schließen versuche, weil hier die Entscheidung erst nach dem Vorgehen der französischen Behörden getroffen worden sei. In Randnummer 4 des Urteils Walt Wilhelm u. a. heisse es nämlich, daß "die staatlichen Kartellbehörden grundsätzlich auch gegen Sachverhalte zum Vorgehen befugt sind, die Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sein können". Wenn Sachverhalte, die von einer nationalen Behörde untersucht würden, Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sein "könnten", so bedeute dies gerade, daß die Kommission bei Sachverhalten, die bereits von einer nationalen Behörde untersucht worden seien, nach wie vor zum Tätigwerden befugt sei. Für sie sei klar, daß das Vorgehen einer nationalen Wettbewerbsbehörde ihr nicht Befugnisse entziehen könne, die ihr gemäß Artikel 89 EWG-Vertrag zustuenden.

25 Schließlich macht die Kommission geltend, sie habe über Beweismaterial verfügt, das der französischen Wettbewerbskommission nicht zur Verfügung gestanden habe (vgl. insbesondere Anlagen 6 und 21 der Mitteilung der Beschwerdepunkte).

Würdigung durch das Gericht

26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann ein und dieselbe Absprache grundsätzlich Gegenstand zweier Parallelverfahren, des einen vor den Gemeinschaftsbehörden nach Artikel 85 EWG-Vertrag und des anderen vor den nationalen Behörden nach den inländischen Rechtsvorschriften, sein. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, daß die staatlichen Kartellbehörden grundsätzlich auch gegen Sachverhalte zum Vorgehen befugt sind, die Gegenstand einer Entscheidung der Kommission sein können; mit Rücksicht auf die allgemeine Zielsetzung des EWG-Vertrags ist diese gleichzeitige Anwendung des nationalen Rechts allerdings nur statthaft, soweit sie die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftskartellrechts und die volle Wirksamkeit der zu seinem Vollzug ergangenen Maßnahmen auf dem gesamten Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil Walt Wilhelm u. a., a. a. O., Randnr. 4).

27 Demgemäß behält die Kommission ihre Befugnis, im Rahmen des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts über Sachverhalte, die bereits von nationalen Behörden untersucht worden sind, zu befinden.

28 Das Gericht stellt fest, daß im vorliegenden Fall die bereits genannte Entscheidung Nr. 85-6 DC des französischen Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Haushalt auf die Stellungnahme der französischen Wettbewerbskommission vom 20. Juni 1985 und ausdrücklich auf Artikel 50 der vorgenannten Ordonnance Nr. 45-1483 gestützt ist, wie die Klägerin übrigens selbst eingeräumt hat, und demnach im Rahmen der nationalen Wettbewerbsvorschriften über die Auswirkungen von Absprachen auf den Inlandsmarkt getroffen wurde. Im übrigen ist das Gericht der Auffassung, daß die Kommission, wie sie zu Recht vorträgt, aufgrund der ihr vorliegenden Beweise, die nicht notwendig die gleichen waren, über die die französische Wettbewerbskommission verfügte, zu eigenen Schlußfolgerungen gelangen konnte und daß sie nicht an die Schlußfolgerungen der nationalen Behörden gebunden sein kann.

29 Überdies ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof die Möglichkeit einer Doppelsanktion im Anschluß an zwei Parallelverfahren, die verschiedenen Zielen dienen und deren Zulässigkeit aus dem besonderen System der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten auf kartellrechtlichem Gebiet folgt, bejaht hat. Der Gerichtshof hat allerdings ausgeführt, daß ein allgemeiner Billigkeitsgedanke es gebietet, daß die Kommission verpflichtet ist, bei der Zumessung der Geldbusse die einem Unternehmen für dieselbe Tat bereits auferlegten Sanktionen zu berücksichtigen, wenn es sich um Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht eines Mitgliedstaats ° also im Gebiet der Gemeinschaft begangene Rechtsverletzungen ° handelt (vgl. Urteil Walt Wilhelm u. a., a. a. O., Randnr. 11, und Urteil vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72, Böhringer/Kommission, Slg. 1972, 1281, Randnr. 3).

30 Das Gericht stellt fest, daß dies im vorliegenden Fall, in dem die Kommission in Punkt 205 der Entscheidung die von den französischen Behörden bereits verhängte Geldbusse berücksichtigt hat, so gehandhabt wurde.

31 Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

Zum Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

32 Die Klägerin widerspricht zunächst der Marktanalyse der Kommission. An den Absprachen über den französischen Markt im Zeitraum 1981/82 habe sie sich nicht beteiligt. Sie rügt sodann einen Fehler in der Entscheidung bezueglich der Dauer ihrer Beteiligung an den Absprachen über den französischen Markt im Zeitraum 1983/84 und bestreitet schließlich, sich an einer Absprache mit BStG über die Kontingentierung ihrer Ausfuhren nach Deutschland beteiligt zu haben.

I ° Zum relevanten Markt

Vorbringen der Parteien

33 Vorab weist die Klägerin darauf hin, daß die Entscheidung in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht derartige Lücken enthalte, daß das Gericht seine Kontrolle nicht ausüben könne. Die Entscheidung (Punkt 3) sei insbesondere fehlerhaft, wenn sie drei Arten von Betonstahlmatten (Lager-, Listen- und Zeichnungsmatten) anführe, weil es nur zwei Arten von Maschinen gebe, nämlich die für die Herstellung nur von Lagermatten und die für die Herstellung von Zeichnungsmatten. Diese beiden Typen von Betonstahlmatten stuenden miteinander nicht im Wettbewerb; damit dies der Fall sei, müssten die Lagermatten infolge schwer vorhersehbarer äusserer Ereignisse oder eines sytematischen Preisverfalls die Zeichnungsmatten verdrängen. Die Klägerin räumt allerdings ein, daß dies in dem geprüften Zeitraum der Fall war.

34 Die Kommission meint, die Formulierung dieser Rüge könne zu der Annahme verleiten, daß sie sich auf die Begründung der Entscheidung beziehe. Gleichwohl sehe man, wenn man die Seiten 8 bis 14 der Klageschrift betrachte, auf die die Klägerin selbst hinweise, daß es sich einfach um verschiedene Erwägungen zur Umschreibung des relevanten Marktes handele. In der Entscheidung werde aber, wenn dort in Punkt 3 ausgeführt werde, daß "eine weitgehende Substituierbarkeit... hauptsächlich zwischen Lagermatten und Listenmatten [besteht]" und daß "innerhalb... [des Marktes für Betonstahlmatten] ein Untermarkt für Zeichnungsmatten besteht", nichts anderes gesagt, als das, was die Klägerin behaupte.

Würdigung durch das Gericht

35 Die Rüge der Klägerin betrifft nach Auffassung des Gerichts, wie auch die Kommission zu Recht hervorgehoben hat, Gesichtspunkte in Zusammenhang mit der Definition des relevanten Marktes; diese Erwägungen sind jedoch nicht begründet. Zum einen nämlich ist festzustellen, daß die in den Punkten 86 bis 107 der Entscheidung angeführten Schriftstücke Unterscheidungen zwischen Lagermatten und Listenmatten, deren Preise verschieden sind, erkennen lassen. Zum anderen fasst die Klägerin die Entscheidung nicht richtig auf, denn in deren Punkt 3 wird ausgeführt, daß eine weitgehende Substituierbarkeit hauptsächlich zwischen Lager- und Listenmatten besteht und daß innerhalb des Marktes für Betonstahlmatten ein Untermarkt für Zeichnungsmatten besteht. Ausserdem stellt das Gericht fest, daß nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin Möglichkeiten für einen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Typen von Betonstahlmatten bestehen und tatsächlich bestanden haben.

36 Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

II ° Zum Nachweis der Absprachen

A ° Zum französischen Markt

1. Zeitraum 1981/82

Angefochtene Handlung

37 In der Entscheidung (Punkte 23 bis 50 und 159) wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe sich zwischen April 1981 und März 1982 an einer ersten Reihe von Absprachen über den französischen Markt beteiligt. Diese Absprachen hätten zum einen die französischen Hersteller (Tréfilunion, STPS, SMN, CCG und Sotralentz) und zum anderen die auf dem französischen Markt tätigen ausländischen Hersteller (ILRO, Ferriere Nord, Martinelli, Boël/Trébos, TFE, FBC und Tréfilarbed) einbezogen und im Hinblick auf eine Begrenzung der Einfuhren von Betonstahlmatten nach Frankreich die Festsetzung von Preisen und Quoten zum Gegenstand gehabt.

Vorbringen der Parteien

38 Die Klägerin bestreitet, sich an diesen Absprachen beteiligt zu haben, und trägt vor, daß die Kommission ihre Beteiligung nicht bewiesen habe.

39 Die in Punkt 29 der Entscheidung wiedergegebene Tabelle in Anlage 6 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der die von den französischen Herstellern von 1978 bis 1981 gelieferten Mengen an Betonstahlmatten und die Quoten je Unternehmen angegeben seien, liefere keinen eindeutigen Beweis. Diese Tabelle sei nämlich im Oktober 1982 erstellt worden; sie berücksichtige das Jahr 1981 und beziehe sich auf das erste Halbjahr 1982, wobei nichts belege, daß für den Zeitraum April 1981 bis März 1982 Quoten geplant gewesen seien. Man müsse sich im übrigen fragen, welches Interesse im Oktober 1982 an einer Berechnung von Quoten für zehn Monate des Jahres 1981 und die ersten beiden Monate des Jahres 1982 bestehen könne.

40 Das Fernschreiben von Herrn Marie von Tréfilunion vom 23. April 1982 an Herrn Cattapan von Ferriere Nord (Anlage 21 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 42 der Entscheidung), das von der "Erneuerung" oder der Fortdauer der ° am 31. März 1982 abgelaufenen ° Vereinbarungen von 1981/82 für die nächsten drei oder vier Monate handele, beweise das Gegenteil dessen, was die Kommission behaupte. Herr Marie schreibe nämlich: "Die endgültige Entscheidung von Sotral wird erst in der siebzehnten Woche bekannt sein. Sie sollte an der von uns allen bezogenen Stellung nichts ändern." Die Auslegung dieses Schreibens durch die Kommission sei fehlerhaft, weil aus ihm hervorgehe, daß die erwartete Entscheidung positiv oder negativ habe ausfallen können; wenn die Abstandnahme von Sotralentz für die Zukunft ohne Wirkung sei, so bedeute das, daß es in der Vergangenheit ebenso gewesen sei. Dieser Standpunkt der Klägerin werde durch den Vermerk über die vom "Gesprächskreis der Verstaatlichten" und ihren Verbündeten in Abwesenheit von Sotralentz durchgeführte Sitzung vom 21. April 1982 (Anlage 24 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 45 der Entscheidung) bestätigt, in dem es heisse, daß "Herr Sigward (Tréfilunion) versuchen [wird], sich binnen Wochenfrist mit Herrn Lentz (Sotralentz) zu treffen, um ihn zu bitten, sich den Vereinbarungen anzuschließen, die in dieser Sitzung festgelegt werden".

41 Die Kommission führt zur Tabelle in Anlage 6 der Mitteilung der Beschwerdepunkte aus, daß diese, obgleich sie Ende 1982 erstellt worden sei, die Funktionsweise der Absprachen im Zeitraum 1981/82 in vollkommener Weise widerspiegele und zeige, daß Sotralentz sehr wohl zu den betroffenen Unternehmen gehört habe. Die Quoten seien weitgehend aufgrund der von jedem der beteiligten Unternehmen zuvor erworbenen Marktanteile nach einem Mechanismus zugeteilt worden, der in Punkt 27 der Entscheidung anhand eines internen Vermerks von Tréfilunion vom 1. Dezember 1981 (Anlage 5 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 24 der Entscheidung), in dem auf "jüngste Absprachen" Bezug genommen werde, beschrieben werde. Dieser tatsächliche Gesichtspunkt sei somit sogar unabhängig von dieser Tabelle nachgewiesen. Die Klägerin könne dem nicht entgegenhalten, daß diese Tabelle nur für den Zeitraum gültig gewesen sei, in dem sie erstellt worden sei, d. h. für das zweite Halbjahr 1982. Diese Tabelle weise nämlich in der Spalte "Quoten" einen Anteil von 7,40 % für Tréfilarbed aus. Für das Jahr 1980 stelle dieser Anteil am französischen Markt genau 15 600 Tonnen, d. h. die 1 300 Tonnen/Monat dar, die in einer Sitzung zwischen Tréfilarbed und Tréfilunion vom 20. Oktober 1981 erwähnt worden seien, wie sich aus einer Aufzeichnung von Tréfilunion vom 23. Oktober 1981 (Anlage 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 46 der Entscheidung) ergebe. Diese Feststellung sei in Zusammenhang mit dem erwähnten Vermerk vom 1. Dezember 1981 zu sehen, in dem Herr Duroux von Tréfilunion darlege, daß auf dem französischen Markt 1981 "die Einfuhrmengen im grossen und ganzen auf dem Stand von 1980 aufrechterhalten wurden". Somit sei klar, daß die Tabelle in Anlage 6 der Mitteilung der Beschwerdepunkte genau auf der Linie der Vereinbarungen von 1981/82 liege und deren Mechanismus gut beschreibe, was auch immer die konkreten Folgen seien, die Ende 1982 den in ihr enthaltenen Berechnungen hätten geleistet werden können.

42 Die Niederschrift über die Sitzung vom 21. April 1982 (Anlage 21 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) sowie das Fernschreiben von Herrn Marie vom 23. April 1982 (Anlage 24 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) seien Schriftstücke, die zeitlich den Absprachen von 1981/82 nachfolgten und deren Verlängerung beträfen. Sie zeigten, daß neue Vereinbarungen angestanden hätten, denen Sotralentz habe beitreten sollen. Diese Schriftstücke belegten mithin, daß Sotralentz seinerzeit noch als Mitglied der "französischen Partei" betrachtet worden sei, mit dem man habe sprechen müssen, wenn es im Rahmen der Verlängerung der Vereinbarungen von 1981/82 um die Aushandlung der Bedingungen für die italienischen Hersteller gegangen sei. Wenn dies nicht so gewesen wäre und Sotralentz sich, wie sie dargelegt habe, nicht an den Absprachen von 1981/82 beteiligt hätte, hätte es keinen Grund gegeben, mit ihr über die Verlängerung der Vereinbarungen mit den italienischen Herstellern zu sprechen. Die Feststellung von Herrn Marie, daß die Entscheidung von Sotralentz "an der von uns allen bezogenen Stellung nichts ändern [sollte]", sei ebenfalls in diesem Zusammenhang der Verhandlungen mit den italienischen Herstellern zu sehen und bedeute, daß die Letztgenannten aus einem etwaigen abweichenden Standpunkt von Sotraletz (oder der künftigen Nichteinhaltung der söben vereinbarten neuen Preise durch Sotralentz) nichts dafür herleiten sollten, sich nicht an die getroffenen Vereinbarungen zu halten.

Würdigung durch das Gericht

43 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission ihren Vorwurf gegen die Klägerin auf eine Gesamtbetrachtung und -würdigung einerseits von Schriftstücken, die nach Auffassung der Kommission das Bestehen von Absprachen über den französischen Markt im Zeitraum 1981/82 belegen, nämlich der Tabelle in Anlage 6 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, der Aufzeichnung von Tréfilunion vom 23. Oktober 1981 (Anlage 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) und des internen Vermerkes von Tréfilunion vom 1. Dezember 1981 (Anlage 5 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), und andererseits von Schriftstücken stützt, die ° ebenfalls nach Auffassung der Kommission ° beweisen, daß es Versuche gegeben habe, eine Verlängerung dieser Absprachen zu erreichen, insbesondere des Fernschreibens von Herrn Cattapan von Ferriere Nord vom 20. April 1982 an Italmet, den Vertreter von Ferriere Nord und Martinelli in Frankreich (Anlage 20 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 42 der Entscheidung), des Fernschreibens von Herrn Marie vom 23. April 1982 an Herrn Cattapan (Anlage 21 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 42 der Entscheidung) und des Vermerkes über die Sitzung vom 21. April 1982 (Anlage 24 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Punkt 45 der Entscheidung). Diese letztgenannten Schriftstücke sollen, wenn man sie zusammen mit den zuvor genannten betrachte, den Beweis für die Beteiligung von Sotralentz an den Absprachen von 1981/82 erbringen.

44 Nach Auffassung des Gerichts stellen die Schriftstücke, die die Versuche mehrerer Unternehmen belegen, die im Zeitraum 1981/82 durchgeführten Vereinbarungen zu verlängern, für sich genommen keinen unmittelbaren Beweis für die Beteiligung der Klägerin an diesen Vereinbarungen dar; diese Schriftstücke lassen lediglich das Interesse der Unternehmen, die diese Verlängerung bereits gebilligt hatten, daran, auch die Zustimmung von Sotralentz zu erhalten, sowie ihre Versuche erkennen, sie zu überzeugen. Sie beweisen auch, daß sich Sotralentz zur Zeit der hier geprüften Ereignisse nicht den betreffenden Vereinbarungen anschloß, wie die Kommission übrigens selbst einräumt, und sind schließlich ein Indiz für Drohungen gegenüber Sotralentz für den Fall, daß sie der Verlängerung der Vereinbarungen nicht zustimmen sollte.

45 Daher müsste sich der Beweis für eine Beteiligung von Sotralentz an wettbewerbswidrigen Praktiken in anderen Schriftstücken finden. Bezueglich der Tabelle in Anlage 6 der Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission für ein grundlegendes Beweisstück hält, ist festzustellen, daß sie vom 1. Oktober 1982 datiert, daß sie, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ebenfalls eingeräumt hat, eine Montage darstellt, bei der zwei Spalten mit den angeblich von April 1981 bis März 1982 geltenden Quoten hinzugefügt wurden, daß in der ersten dieser Spalten die Quote eines Unternehmens (TECTA) angeführt wird, das in der zweiten fehlt, und die Kommission für diese Unstimmigkeit auf Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung keine schlüssige Erklärung hat geben können und schließlich, daß die den einzelnen Unternehmen angeblich zugewiesenen Quoten in jeder Spalte unterschiedlich sind. Insgesamt lassen diese Umstände Zweifel an der Verläßlichkeit dieses Schriftstücks bestehen.

46 Es ist darauf hinzuweisen, daß in dieser Tabelle lediglich die französischen Hersteller angeführt, nicht aber die den ausländischen Importeuren angeblich zugeteilten Quoten erwähnt werden. Aus diesem Grund ist das Gericht der Auffassung, daß diese Tabelle für sich betrachtet, wie übrigens die Kommission während des gesamten schriftlichen und mündlichen Verfahrens eingeräumt hat, keinen Beweis für eine Beteiligung der Klägerin ° in der ihr in der Entscheidung vorgeworfenen Form ° an Absprachen erbringt, an denen ausländische Hersteller beteiligt waren und die den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigten, was das Eingreifen der Kommission rechtfertigte. Die Kommission hat gewiß versucht, die Tabelle im Lichte anderer Beweismittel über das Vorliegen und die Funktionsweise der Absprachen zu erklären, und sich dabei insbesondere auf den internen Vermerk von Tréfilunion vom 1. Dezember 1981 (Anlage 5 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), in dem von der "jüngsten Absprache" die Rede ist, und auf die Aufzeichnung vom 23. Oktober 1981 (Anlage 1 der Mitteilung der Beschwerdepunkte) gestützt, in der Gespräche in deren Rahmen erwähnt werden. Diese Anlagen wurden Sotralentz jedoch nicht übermittelt und dürfen daher in keiner Weise gegen sie verwendet werden; ausserdem enthält jedenfalls weder der eine noch der andere Vermerk einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Hinweis auf Sotralentz.

47 Nach alledem ist festzustellen, daß der Kommission rechtlich der Beweis für eine Beteiligung der Klägerin an den Ansprachen über den französischen Markt während des Zeitraums 1981/82 nicht gelungen ist.

48 Demnach ist der Rüge der Klägerin stattzugeben und die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit in ihr von einer Beteiligung der Klägerin an den auf dem französischen Markt im Zeitraum 1981/82 durchgeführten Absprachen ausgegangen wird.

2. Zeitraum 1983/84

Angefochtene Handlung

49 In der Entscheidung (Punkte 51 bis 76, 160 und 161) wird der Klägerin vorgeworfen, sie habe sich an einer zweiten Reihe von Absprachen über den französischen Markt beteiligt, die zum einen die französischen Hersteller (Tréfilunion, STPS, SMN, CCG und Sotralentz) und zum anderen die auf dem französischen Markt tätigen ausländischen Hersteller (ILRO, Ferriere Nord, Martinelli, Boël/Trébos, TFE, FBC ° die die Produktion von TFE vermarktet habe ° und Tréfilarbed) einbezogen hätten. Diese Absprachen hätten im Hinblick auf eine Begrenzung der Einfuhren von Betonstahlmatten nach Frankreich die Festsetzung von Preisen und Quoten und einen Informationsaustausch zum Gegenstand gehabt. Diese Reihe von Absprachen sei zwischen Anfang 1983 und Ende 1984 durchgeführt worden und am 14. Oktober 1983 durch das Zustandekommen eines "Protocole d' accord" für den Zeitraum vom 1. Juli 1983 bis 31. Dezember 1984 formalisiert worden. Dieses Protokoll fasse die Ergebnisse der verschiedenen Verhandlungen zwischen den französischen, italienischen und belgischen Herstellern sowie Arbed über die Quoten und Preise für den französischen Markt zusammen und setze die Quoten für Belgien, Italien und Deutschland "im Rahmen eines zwischen diesen Herstellern und den französischen Herstellern getroffenen Übereinkommens" auf 13,95 % des Verbrauchs im französischen Markt fest.

Vorbringen der Parteien

50 Die Klägerin räumt ihre Beteiligung an diesen Absprachen ein, macht aber geltend, sie sei unter Zwang und unter der Bedrohung mit Vergeltungsmaßnahmen beigetreten. Zur Dauer ihrer Beteiligung gibt die Klägerin an, sie habe Ende Juni 1984 geendet, und verweist darauf, daß die Kommission insoweit weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der Entscheidung einen Zeitpunkt festgestellt, wohl aber in Punkt 76 der Entscheidung Juni 1984 als den Zeitpunkt genannt habe, an dem die Beteiligung von Arbed und der belgischen Unternehmen geendet habe.

51 Die Kommission erwidert, daß Sotralentz in Punkt 76 der Entscheidung nicht angeführt sei, weil ihr nicht bekannt sei, ob Sotralentz das "Protocole d' accord" ° das bis zum 31. Dezember 1984 habe gelten sollen ° über Juni 1984 hinaus beachtet habe, und daß gegen sie im Zweifel keine Geldbusse für die Zeit nach diesem Zeitpunkt festgesetzt worden sei. Zwar sei die besondere Situation der Klägerin im Rahmen der Absprachen von 1983/84 nicht ausdrücklich erwähnt, doch werde in der Entscheidung klargestellt, daß es Unterschiede in "Ausmaß und Dauer der Mitwirkung der beteiligten Unternehmen" gegeben habe (Punkt 203) und daß "von den Parteien in einigen Fällen die vereinbarten Preise und Mengen nicht eingehalten wurden" (Punkt 200).

Würdigung durch das Gericht

52 Das Gericht stellt fest, daß die Klägerin einräumt, sich im Zeitraum 1983/84 an den Absprachen über den französischen Markt beteiligt zu haben, jedoch die Dauer ihrer Beteiligung bestreitet.

53 Das Gericht ist zunächst der Auffassung, daß sich die Klägerin nicht darauf berufen kann, sie habe sich an diesen Absprachen unter Zwang beteiligt. Sie hätte nämlich, falls wirklich Druck auf sie ausgeuebt worden sein sollte, dies bei den zuständigen Behörden zur Anzeige bringen und bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen können, anstatt sich an diesen Absprachen zu beteiligen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/89, Hüls/Kommission, Slg. 1992, II-499, Randnr. 128).

54 Bezueglich der Dauer der Beteiligung der Klägerin an diesen Absprachen ist darauf hinzuweisen, daß das "Protocole d' accord" vom Oktober 1983 für den Zeitraum vom 1. Juli 1983 bis 31. Dezember 1984 geschlossen wurde. Nach Auffassung des Gerichts ist die Entscheidung so zu verstehen, daß sich die Dauer der den Beteiligten angelasteten Zuwiderhandlung vom 1. Juli 1983 bis 31. Dezember 1984 erstreckt, falls nicht in der Entscheidung ausdrücklich ein anderer Zeitpunkt angegeben ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission in Punkt 70 der Entscheidung angibt, ILRO habe von Mai 1984 an die Absprachen nicht mehr eingehalten, während in Punkt 76 ausgeführt wird, daß Boël/Trébos, TFE/FBC und Arbed sie nach Juni 1984 nicht mehr eingehalten hätten. Da Sotralentz in der Entscheidung nicht besonders erwähnt wird, muß das Gericht davon ausgehen, daß sich der Zeitraum der ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlung vom 1. Juli 1983 bis 31. Dezember 1984 erstreckt.

55 Das Gericht vermag dem Vorbringen der Kommission, daß es ihr nicht bekannt gewesen sei, ob Sotralentz die Vereinbarungen über Juni 1984 hinaus eingehalten habe, und daß sie gegen sie im Zweifel keine Geldbusse für die Zeit nach Juni 1984 festgesetzt habe, nicht zu folgen. Wenn die Kommission nämlich nicht beweisen konnte, daß sich die Klägerin nach Juni 1984 weiterhin an den Absprachen beteiligt hatte, und deswegen keine Geldbusse für die Zeit nach diesem Zeitpunkt gegen sie festgesetzt hat, war sie verpflichtet, dies in der Entscheidung deutlich zu machen, damit die Klägerin erkennen konnte, wie die Dauer ihrer Beteiligung im Hinblick auf die allgemeine Dauer der Zuwiderhandlung beurteilt worden war. Dieser Verpflichtung ist nicht dadurch genügt worden, daß die Kommission in Punkt 203 der Entscheidung ganz allgemein erklärt, Ausmaß und Dauer der Mitwirkung der beteiligten Unternehmen berücksichtigt zu haben.

56 Daher ist der Rüge der Klägerin teilweise stattzugeben und die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit in ihr von einer Beteiligung der Klägerin an den im Zeitraum 1983/84 durchgeführten Absprachen über den französischen Markt über Juni 1984 hinaus ausgegangen wird.

B ° Die Absprache zwischen BStG und Sotralentz

Angefochtene Handlung

57 In der Entscheidung (Punkte 144 bis 146 und 177) wird der Klägerin im Rahmen der Absprachen zum Schutz des deutschen Strukturkrisenkartells gegen unkontrollierte Einfuhren von Betonstahlmatten vorgeworfen, sie habe sich an einer Absprache mit BStG über die Kontingentierung ihrer Ausfuhren nach Deutschland beteiligt. Die Entscheidung stützt sich auf ein Fernschreiben von BStG vom 24. Oktober 1985 an die Klägerin, mit dem die Zahlen über die Marktversorgung in Deutschland mitgeteilt wurden, und auf deren Antwort durch Fernschreiben vom 4. November 1985, mit dem sie die im September und Oktober 1985 nach Deutschland versandten Mengen mitteilte. Die Entscheidung stützt sich insoweit auf die Erklärungen, die Herr Müller, Vertreter von BStG, den Kommissionsbediensteten gegenüber während der Nachprüfung vom 6. und 7. November 1985 abgab, und geht davon aus, daß dieser Informationsaustausch jeden Monat stattgefunden habe und zumindest ein aufeinander abgestimmtes Verhalten darstelle, das geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Punkte 144 und 177). In der Entscheidung wird schließlich festgestellt, daß dieser Informationsaustausch nicht nur die Existenz einer Quotenabsprache, sondern auch das Bestreben von BStG zeige, Importe aus Frankreich auf monatlicher Basis zu kontrollieren (Punkt 146); dieser Berechnungsmodus habe auch dem Kartellvertrag zugrunde gelegen.

58 In der Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß BStG und Sotralentz versucht hätten, diese Korrespondenz mit dem Bestehen eines Patentlizenzvertrags zwischen den beiden Unternehmen zu rechtfertigen, aufgrund dessen Sotralentz Listenmatten in Frankreich nach dem BStG-Patent hergestellt habe. Bei der Mitteilung ihrer Versandmengen habe Sotralentz lediglich Melde- und Zahlungspflichten entsprochen, die ihr im Rahmen dieses Vertrages auferlegt worden seien. Nach der Entscheidung (Punkt 145) wird dies widerlegt durch a) die Tatsache, daß die Meldepflichten eines Lizenznehmers seine ganze Produktion beträfen und nicht nur die Lieferungen an einen bestimmten Markt, b) die Tatsache, daß BStG die genaue Marktversorgung in Deutschland mitgeteilt habe, was nur im Rahmen einer Quotenregelung zu erklären sei, und c) die Tatsache, daß das Patent von BStG bereits abgelaufen gewesen sei, bevor die betreffenden Auskünfte übermittelt worden seien, und daß zu diesem Zeitpunkt keine Melde- und Zahlungspflicht von Sotralentz bestanden habe.

Vorbringen der Parteien

59 Die Klägerin legt dar, der ihr vorgeworfene Informationsaustausch erkläre sich durch den Patentlizenzvertrag zwischen BStG und ihr. Nachdem sie sich 1976 vergeblich um ein österreichisches Patent bemüht gehabt habe, habe sich der Abschluß dieses Vertrages vom 28. Juni 1979 als erforderlich erwiesen, um ihr die Herstellung gerippter verriegelter Betonstahlmatten und, wegen der Nähe zum südwestdeutschen Markt, den Zugang zu diesem Markt zu ermöglichen. Die von BStG erteilte Lizenz habe für Deutschland und die Niederlande gegolten.

60 Dieser Vertrag rechtfertige den monatlichen Austausch von Informationen über die nach Deutschland gelieferten Mengen, weil es sich hierbei um eine Maßnahme gehandelt habe, die die Erfuellung der gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien habe erleichtern sollen. Zum Fehlen von Informationen über die in die Niederlande gelieferten Mengen macht die Klägerin geltend, daß diese im Verhältnis zu der im Vertrag festgelegten Obergrenze sehr gering gewesen seien und daß eine monatliche oder vierteljährliche Kontrolle dieser Geschäftstätigkeit daher untunlich gewesen sei. Ferner sei der Lizenzvertrag unabhängig von jeder Aufteilung des deutschen Marktes gewesen, und er sei dreieinhalb Jahre vor Bildung des deutschen Strukturkrisenkartells abgeschlossen worden.

61 Die Kommission legt dar, sie habe nicht den Lizenzvertrag mit BStG als solchen als Zuwiderhandlung betrachtet, vielmehr sehe sie es als Indiz für das Bestehen einer Quotenabsprache an, daß BStG Sotralentz die gesamten in Deutschland gelieferten Mengen mitgeteilt habe. Aufgrund der Feststellung, daß der Informationsaustausch monatlich erfolgt sei, habe sie in Verbindung mit anderen Umständen, die sich in dieser Sache ergeben hätten, die Schlußfolgerung ziehen können, daß sich der in der Entscheidung geprüfte Informationsaustausch nicht aus den Verpflichtungen des Lizenzvertrages ergeben habe.

62 Auf die vom Gericht im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen haben die Parteien angegeben, welche Patente Gegenstand des Lizenzvertrags zwischen der Klägerin und BStG gewesen sind und wann sie jeweils abgelaufen waren.

Würdigung durch das Gericht

63 Es ist zu prüfen, ob die von der Kommission vorgetragenen Gesichtspunkte ° nämlich der monatliche Informationsaustausch und die Tatsache, daß BStG Sotralentz die gesamten in Deutschland gelieferten Mengen mitgeteilt habe ° ein Bündel von ernsthaften, genauen und übereinstimmenden Indizien darstellen, die das Bestehen einer Quotenabsprache beweisen können.

64 Die Klägerin hat gegen diese Indizien eine Rechtfertigung für den festgestellten Informationsaustausch vorgetragen, die auf das Bestehen eines Patentlizenzvertrags mit BStG gestützt ist. Unter diesen Umständen hat das Gericht zu prüfen, ob sich die von der Kommission vorgetragenen Indizien nicht auch anders als durch das Bestehen einer Quotenvereinbarung, insbesondere durch das Bestehen eines Patentlizenzvertrags zwischen BStG und Sotralentz, erklären lassen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnrn. 70 bis 72).

65 Das Gericht weist zunächst darauf hin, daß sich die Kommission nicht zu der Frage geäussert hat, ob der Patentlizenzvertrag zwischen BStG und Sotralentz einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellte. Daraus folgt, daß diese Frage für die Würdigung durch das Gericht nicht relevant ist.

66 Bezueglich der Zahl der vom Lizenzvertrag vom 28. Juni 1979 erfassten Patente und ihrer Laufzeit stellt das Gericht angesichts der Antworten der verschiedenen Parteien auf die Fragen, die es ihnen im schriftlichen und mündlichen Verfahren gestellt hat, fest, daß das Unternehmen BStG Inhaber von Patenten für das französische, das niederländische und das deutsche Gebiet war. Für das französische Gebiet war BStG Inhaber des Patents Nr. 1 578 746 (Procédé pour l' obtention d' une barre d' armature de béton ° Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen eines Betonbewehrungsstabes) und des Patents Nr. 6 920 046 (Treillis d' armature soudé par points ° Punktgeschweisste Bewehrungsmatte), für das niederländische Gebiet Inhaber des Patents Nr. 135 455 (Werkwijze voor het vervaardigen van een stalen wapeningsstaaf voor beton ° Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen eines Betonbewehrungsstabes) und für das deutsche Gebiet Inhaber des Patents Nr. 1 609 605 (Verfahren und Vorrichtung zum Herstellen eines Betonbewehrungsstabes), das bis zum 3. Januar 1985 gültig war, sowie des Patents Nr. 1 759 969 (Punktgeschweisste Bewehrungsmatte), das bis zum 25. Juni 1986 gültig war.

67 Der am 28. Juni 1979 zwischen BStG und Sotralentz geschlossene Lizenzvertrag behielt BStG in § 5 das Recht vor, kalenderjährlich die Menge der Vertragsartikel, die Sotralentz zu vertreiben berechtigt war, zu beschränken. Der Vertrag garantierte Sotralentz jedoch, daß diese jährliche Hoechstmenge von BStG nicht auf weniger als 1 % des gesamten Absatzes von Betonstahlmatten und Abstandhaltern in Deutschland und 2,5 % des gesamten Absatzes von Betonstahlmatten und Abstandhaltern in den Niederlanden festgesetzt werden durfte. Der Vertrag sah in bezug auf den Vertrieb der Patenterzeugnisse für das Jahr 1979 eine Hoechstmenge von 12 500 Tonnen für Deutschland und 4 000 Tonnen für die Niederlande vor.

68 Der Lizenzvertrag sah ausserdem die Zahlung einer Lizenzgebühr von 1,50 DM/Tonne für die von Sotralentz vertriebene Menge von Vertragsartikeln vor, die vierteljährlich zu erfolgen hatte (§ 6 Absätze 1 und 5). In der mündlichen Verhandlung ist dargetan worden, daß diese Gebühr nicht gezahlt, sondern bei den Käufen bestimmter Werkzeuge, die Sotralentz bei der Abteilung "Maschinenbau" von BStG getätigt habe, berücksichtigt worden sei. Der Lizenzvertrag sah eine Vertragsstrafe für den Fall vor, daß die vorgesehene Jahresmenge um jeweils 200 Tonnen überschritten wurde (§ 8). Ferner war vereinbart, daß Sotralentz über die Lieferung von Vertragsartikeln ordnungsgemäß Buch zu führen hatte und daß diese Buchführung von BStG jederzeit geprüft werden konnte (§ 6 Absätze 6 und 7). Schließlich war der Vertrag am 1. März 1979 auf unbestimmte Zeit in Kraft getreten, er sollte jedoch spätestens mit Erlöschen des letzten bestehenden Vertragsschutzrechts enden (§ 9).

69 Angesichts dieser Feststellungen ist das Gericht der Auffassung, daß im vorliegenden Fall die Schlußfolgerungen, die die Kommission gezogen hat und nach denen sich der Informationsaustausch aus einer Quotenvereinbarung ergeben hat, nicht die einzig möglichen sind. Dieser Informationsaustausch entspricht nämlich den Bestimmungen des Patentlizenzvertrags, der zur Zeit der zu prüfenden Ereignisse zwischen BStG und Sotralentz bestand, und findet daher in ihnen eine plausible Erklärung. Insbesondere konnten es die Sotralentz gegenüber vorgenommene Festsetzung einer jährlichen Hoechstgrenze für Lieferungen nach Deutschland, die nicht niedriger als 1 % des gesamten Absatzes im deutschen Gebiet sein durfte, das Recht auf Einsichtnahme in die Lieferungen von Sotralentz, das BStG zur Überwachung der Einhaltung dieser Beschränkung eingeräumt wurde, und die Zahlung vierteljährlicher Gebühren erforderlich machen, daß monatlich zum Zweck einer korrekten Planung der Produktion Informationen sowohl von BStG über die in Deutschland abgesetzten Gesamtmengen als auch von Sotralentz über den Umfang ihrer eigenen Lieferungen ausgetauscht wurden. Zur Dauer des Informationsaustauschs ist darauf hinzuweisen, daß der Vertrag aufgrund der Tatsache, daß er bis zum Erlöschen des letzten bestehenden Vertragsschutzrechts wirksam sein sollte, bis zum 25. Juni 1986 in Kraft war und damit den in der Entscheidung geprüften Informationsaustausch abdeckte, der im Oktober und November 1985 stattfand.

70 Da der in der Entscheidung geprüfte Informationsaustausch in der Patentlizenzvereinbarung zwischen BStG und Sotralentz eine Erklärung findet, ergibt sich, daß der Kommission der Beweis für die Beteiligung der Klägerin an einer Absprache über die Kontingentierung ihrer Ausfuhren nach Deutschland rechtlich nicht gelungen ist.

71 Daher ist der Rüge der Klägerin stattzugeben und die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit in ihr von einer Beteiligung der Klägerin an einer Absprache über die Kontingentierung ihrer Ausfuhren nach Deutschland ausgegangen wird.

Zu den Klagegründen der Verletzung der Verteidigungsrechte und des Verstosses gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17

72 Die Klägerin hat hinsichtlich aller Feststellungen, die in der Entscheidung getroffen werden, zwei Klagegründe vorgetragen, mit denen eine Verletzung der Verteidigungsrechte und ein Verstoß gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 gerügt wird. Da der Klagegrund des Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag bezueglich der zu Lasten der Klägerin festgestellten Zuwiderhandlungen auf dem französischen Markt im Zeitraum 1981/82 und bezueglich des Bestehens einer Absprache mit BStG durchgreift, braucht über die vorgenannten Klagegründe in bezug auf diese Zuwiderhandlungen nicht entschieden zu werden. Einer Prüfung dieser Klagegründe bedarf es jedoch bezueglich der festgestellten Zuwiderhandlung auf dem französischen Markt im Zeitraum 1983/84, wobei allerdings das Vorbringen, dem das Gericht bereits bei den anderen Zuwiderhandlungen stillschweigend gefolgt ist, nicht mehr zu prüfen ist.

I ° Zur Verletzung der Verteidigungsrechte

73 Die Klägerin wirft der Kommission erstens einen Begründungsfehler vor, weil sie in der Entscheidung das Vorbringen der Klägerin, unter Zwang gehandelt zu haben, nicht geprüft und die Dauer ihrer Beteiligung nicht genau festgestellt habe. Insoweit genügt der Hinweis, daß sich das Gericht bereits vorstehend zu den Rügen in Zusammenhang mit dem Zwang, unter dem die Klägerin gehandelt haben will, und der Dauer ihrer Beteiligung geäussert hat (siehe oben, Randnrn. 53 bis 55) und daß nach ständiger Rechtsprechung die Kommission gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag ihre Entscheidungen zwar mit Gründen zu versehen und dabei die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmässigkeit der Maßnahme abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen hat, die sie zum Erlaß ihrer Entscheidung veranlasst haben, jedoch nicht auf alle sachlichen und rechtlichen Fragen einzugehen braucht, die von den Beteiligten während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht wurden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/82, Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, Slg. 1985, 3831, Randnr. 88, und Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-14/89, Montedipe/Kommission, Slg. 1992, II-1155, Randnr. 324). Diese Rüge ist daher zurückzuweisen.

74 Zweitens wirft die Klägerin der Kommission ganz allgemein vor, Beschwerdepunkte gegen sie zu erheben, die ihr ursprünglich nicht mitgeteilt worden seien. Insoweit genügt die Feststellung, daß die Klägerin, wie vorstehend dargelegt (siehe oben, Randnrn. 50 ff.), eingeräumt hat, sich an den Absprachen über den französischen Markt im Zeitraum 1983/84 beteiligt zu haben, und in ihren Schriftsätzen nicht substantiiert dargelegt hat, welche Beschwerdepunkte ihr die Kommission ursprünglich nicht mitgeteilt habe.

75 Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

II ° Zum Verstoß gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17

76 Die Klägerin wirft der Kommission erstens vor, nicht angegeben zu haben, wie sich die gegen sie festgesetzte Geldbusse auf die drei ihr vorgeworfenen Zuwiderhandlungen aufteile. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission nach ständiger Rechtsprechung für mehrere Zuwiderhandlungen eine einzige Geldbusse verhängen darf (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, und vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825). Diese Rüge ist demnach zurückzuweisen.

77 Die Klägerin macht zweitens geltend, die verhängte Geldbusse stehe ausser Verhältnis zur Höhe ihrer Gewinne in sämtlichen Tätigkeitsbereichen. Das Gericht ist der Auffassung, daß die Kommission einen solchen Umstand durchaus berücksichtigen kann; er ist jedoch nicht der einzige Umstand, den sie zu berücksichtigen hat. Ausserdem ist daran zu erinnern, daß die Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse innerhalb dieser Grenzen sind nach dieser Vorschrift die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Da der Begriff des Umsatzes vom Gerichtshof so ausgelegt worden ist, daß er sich auf den Gesamtumsatz bezieht (vgl. Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 119), ist der Schluß zu ziehen, daß die Kommission, die nicht den Gesamtumsatz der Klägerin, sondern nur den Umsatz an Betonstahlmatten in den sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft berücksichtigt und die 10%-Grenze nicht überschritten hat, angesichts der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung somit nicht gegen Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verstossen hat. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission bei der Festsetzung der Geldbusse die finanzielle und wirtschaftliche Stellung der beteiligten Unternehmen berücksichtigt hat (Punkt 203 der Entscheidung). Daher ist diese Rüge zurückzuweisen.

78 Drittens wirft die Klägerin der Kommission vor, eine 115mal höhere Geldbusse als die von den französischen Wettbewerbsbehörden verhängte gegen sie festgesetzt zu haben. Das Gericht hat bereits entschieden (siehe oben, Randnr. 28), daß die Kommission aufgrund der ihr vorliegenden Beweise, die nicht notwendig die gleichen waren, über die die französischen Behörden verfügten, zu eigenen Schlußfolgerungen gelangen konnte und daß sie nicht an die Schlußfolgerungen dieser Behörden gebunden sein kann. Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß die Ähnlichkeiten, die möglicherweise zwischen den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats und der Regelung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag bestehen, weder die Unabhängigkeit der Kommission bei der Anwendung der Artikel 85 und 86 einschränken noch sie dazu zwingen können, die Beurteilung der für die Anwendung der entsprechenden nationalen Vorschriften zuständigen Stellen zu übernehmen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1985 in der Rechtssache 298/83, CICCE/Kommission, Slg. 1985, 1105, Randnr. 27). Die Rüge der Klägerin ist demzufolge zurückzuweisen.

79 Dieser Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

80 Im Lichte aller vorstehenden Erwägungen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbusse von 228 000 ECU nicht angemessen ist, da sich die Klägerin nicht an einer Absprache, die die Festlegung von Preisen und Quoten auf dem französischen Markt im Zeitraum 1981/82 bezweckte, beteiligt hat, die Dauer ihrer Beteiligung an den auf dem französischen Markt im Zeitraum 1983/84 durchgeführten Absprachen kürzer war und sie sich nicht an einer Absprache mit BStG über die Kontingentierung ihrer Ausfuhren auf den deutschen Markt beteiligt hat. Infolgedessen setzt das Gericht aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbusse auf 57 000 ECU fest.

Kostenentscheidung:

Kosten

81 Die Kommission macht geltend, ihr könnten unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits keinesfalls Kosten der Klägerin auferlegt werden, da diese in ihrer Klageschrift keinen Kostenantrag gestellt habe.

82 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Umstand, daß die obsiegende Partei erst in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt hat, es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts nicht ausschließt, daß gemäß ihrem Antrag entschieden wird (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, und die Schlussanträge des Generalanwalts Warner in dieser Rechtssache, S. 1274, sowie Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-64/89, Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367). Da im vorliegenden Fall die Klägerin bereits in ihrer Erwiderung beantragt hat, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, ist erst recht gemäß ihrem Antrag zu entscheiden.

83 Folglich ist vom Grundsatz des Artikels 87 § 2 der Verfahrensordnung auszugehen, wonach die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist. Nach § 3 dieses Artikels kann das Gericht jedoch die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Klage zum Teil Erfolg hat, ist das Gericht der Auffassung, daß bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles die Kommission neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Klägerin zu tragen hat.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Artikel 1 der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.553 ° Betonstahlmatten) wird für nichtig erklärt, soweit darin die Beteiligung der Klägerin an einer Absprache, die die Festlegung von Preisen und Quoten auf dem französischen Markt im Zeitraum 1981/82 bezweckte, ihre Beteiligung nach Juni 1984 an einer Absprache, die das gleiche auf dem französischen Markt im Zeitraum 1983/84 bezweckte, und ihre Beteiligung an einer Absprache mit Baustahlgewebe GmbH, die die Kontingentierung ihrer Ausfuhren auf den deutschen Markt bezweckte, festgestellt werden.

2) Die Höhe der in Artikel 3 dieser Entscheidung gegen die Klägerin festgesetzten Geldbusse wird auf 57 000 ECU festgesetzt.

3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4) Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin.

5) Die Klägerin trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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