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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 19.02.1997
Aktenzeichen: T-157/96 AJ
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gemäß Artikel 94 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unterliegt ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht dem Anwaltszwang. Dies gilt nicht nur für den Fall, in dem der Antrag vor der Klage eingereicht wird, die der Antragsteller erheben will, sondern auch dann, wenn der Antrag gestellt wird, nachdem die Klage durch einen Anwalt erhoben worden ist.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 19. Februar 1997. - Paolo Salvatore Affatato gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Prozeßkostenhilfe. - Rechtssache T-157/96 AJ.
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