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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: T-165/03
Rechtsgebiete: EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EWG/EAGBeamtStat Art. 27
EWG/EAGBeamtStat Art. 29 Abs. 1
EWG/EAGBeamtStat Art. 30 Abs. 1
EWG/EAGBeamtStat Art. 30 Abs. 2
EWG/EAGBeamtStat Art. 3 Abs. 1 Anhang III
EWG/EAGBeamtStat Art. 5 Abs. 5 Anhang III
EWG/EAGBeamtStat Art. 5 Abs. 6 Anhang III
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. November 2004. - Eduard Vonier gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Auswahlverfahren - Nichtaufnahme in die Eignungsliste - Nationales Seminar - Zusammensetzung des Prüfungsausschusses - Mündliche Prüfung - Privatleben - Sprachkenntnisse. - Rechtssache T-165/03.

Parteien:

In der Rechtssache T-165/03

Eduard Vonier , wohnhaft in Amsterdam (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Schmolke,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch J. Currall als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/6/01 vom 30. Juli 2002, den Kläger nicht in die Eignungsliste für Verwaltungsräte für das Sachgebiet Außenbeziehungen aufzunehmen, und wegen Ersatzes des angeblich entstandenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Azizi sowie der Richter F. Dehousse und O. Czúcz,

Kanzler: H. Jung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und nach der mündlichen Verhandlung vom

7. Juli 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1. Folgende Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) sind einschlägig:

- Artikel 27

Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.

Die Beamten werden ohne Rücksicht auf Rasse, politische, philosophische und religiöse Überzeugung, Geschlecht und sexuelle Orientierung und ungeachtet ihres Personenstands und ihrer familiären Verhältnisse ausgewählt.

Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden.

- Artikel 29 Absatz 1

1. Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

...

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen eröffnet werden.

- Artikel 30 Absätze 1 und 2

Für jedes Auswahlverfahren bestellt die Anstellungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Dieser stellt ein Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf.

Die Anstellungsbehörde wählt aus diesem Verzeichnis die Bewerber aus, mit denen sie die freien Stellen besetzt.

2. Anhang III des Statuts enthält u. a. folgende Vorschriften:

- Artikel 3 Absatz 1

Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einer oder mehreren Personen, die von der Anstellungsbehörde bestellt werden, sowie einem Beamten, der von der Personalvertretung benannt wird.

- Artikel 5 Absätze 5 und 6

Anschließend stellt der Prüfungsausschuss das in Artikel 30 des Statuts vorgesehene Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf; die Zahl der in diesem Verzeichnis aufgeführten Bewerber muss nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten.

Der Prüfungsausschuss leitet der Anstellungsbehörde das Verzeichnis der geeigneten Bewerber und einen mit Gründen versehenen Bericht zu, der gegebenenfalls die Bemerkungen der Ausschussmitglieder enthält.

Sachverhalt

3. Die Kommission veranstaltete im Jahr 2001 das Auswahlverfahren KOM/A/6/01 (ABl. C 110 A, S. 13) zur Einstellung von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten (A 7/A 6) in den Sachgebieten 01Außenbeziehungen und 02Verwaltung der Hilfe für Drittländer.

4. Der Kläger, ein österreichischer Staatsangehöriger, wählte für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren das Sachgebiet Außenbeziehungen.

5. Mit Schreiben vom 13. Mai 2002 wurde er zur mündlichen Prüfung zugelassen. Diesem Schreiben war ein Schreiben des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland beigefügt. Darin wurde den deutschen Bewerbern die Möglichkeit geboten, an einem eintägigen Seminar zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung des Auswahlverfahrens teilzunehmen.

6. Der Kläger meldete sich zu dem Seminar an, konnte aber letztlich nicht daran teilnehmen.

7. Am 26. Juni 2002 fand seine mündliche Prüfung statt, bei der drei stellvertretende Mitglieder, darunter der stellvertretende Vorsitzende, den Prüfungsausschuss bildeten.

8. Mit Schreiben vom 30. Juli 2002 teilte der Prüfungsausschuss dem Kläger seine Entscheidung mit, ihn nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, weil er in der mündlichen Prüfung nur 18 von 40 Punkten und somit nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erzielt habe. Dies ist die angefochtene Entscheidung.

9. Nachdem der Kläger den Prüfungsausschuss um nähere Informationen und um eine Überprüfung des Ergebnisses seiner mündlichen Prüfung gebeten hatte, legte er am 23. Oktober 2002 nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein.

10. Die Anstellungsbehörde wies diese Beschwerde am 14. Februar 2003 zurück.

Verfahren

11. Mit Klageschrift, die am 15. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

12. Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 seiner Verfahrensordnung die Kommission aufgefordert, bestimmte Unterlagen vorzulegen.

13. Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Juli 2004 mündlich verhandelt und die mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

14. Der Kläger beantragt,

- die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 30. Juli 2002, ihn nicht in die Eignungsliste des Auswahlverfahrens KOM/A/6/01 für die Fachrichtung Außenbeziehungen aufzunehmen, für nichtig zu erklären und aufzuheben;

- die Kommission aus dem Titel des Ersatzes des dem Kläger entstandenen immateriellen Schadens zur Zahlung von 10 000 Euro zu verurteilen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15. Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- über die Kosten des Verfahrens nach Rechtslage zu befinden.

Zur Anfechtungsklage

Erster Klagegrund

16. Der erste Klagegrund ist auf die Artikel 12 EG und 39 EG und das Gebot der Gleichbehandlung zwischen den Bewerbern gestützt.

17. Erstens wirft der Kläger dem deutschen Auswärtigen Amt vor, ihn von dem Seminar zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung des Auswahlverfahrens ausgeschlossen zu haben, weil er Österreicher sei. Diese Privilegierung der eigenen Staatsangehörigen stelle eine nach den Artikeln 12 EG und 39 EG verbotene Diskriminierung dar.

18. Zweitens rügt der Kläger, dass die Beklagte das Schreiben des Auswärtigen Amtes der Einladung zur mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens beigefügt habe, ohne sich zu vergewissern, ob alle Bewerber Zugang zu dem fraglichen Seminar hätten. Die Beklagte habe so zu dem diskriminierenden Vorgehen Deutschlands beigetragen.

19. Drittens bemängelt der Kläger, dass die Kommission mehreren ihrer Beamten erlaubt habe, an dem fraglichen Seminar mitzuwirken, um dort die deutschen Teilnehmer vorzubereiten. Die Kommission dürfe aber keine Veranstaltungen unterstützen, die dazu dienten, die Einstellung von Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats zu fördern. Es spiele dabei keine Rolle, dass sie diese Unterstützung auch jedem anderen Mitgliedstaat, der sie verlange, leisten würde, da Österreich keinen Gebrauch davon gemacht habe und er selbst nicht davon profitiert habe. Er fühle sich dadurch benachteiligt, dass er sich nicht so habe vorbereiten können wie die Bewerber, mit denen er verglichen worden sei.

20. Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen und hält den Klagegrund für unbegründet.

Würdigung durch das Gericht

21. Das Gericht weist erstens darauf hin, dass der Kläger wegen seiner österreichischen Staatsangehörigkeit von der vom Auswärtigen Amt organisierten Schulung ausgeschlossen wurde. Die Beklagte hat dazu in ihrer Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung Zweifel geäußert. In ihrer Klagebeantwortung hatte sie jedoch vorgetragen, dass das Auswärtige Amt dem Kläger die Teilnahme an diesem Seminar [verweigerte], da er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Diese Erklärung wird durch das Schreiben des Auswärtigen Amtes bestätigt, das dem Schreiben der Kommission vom 13. Mai 2002 an die deutschen Teilnehmer des streitigen Auswahlverfahrens beigefügt war.

22. Das Gericht stellt zweitens fest, dass der Kläger nicht [übersieht], dass im gegenständlichen Fall die Diskriminierung von den deutschen Behörden und nicht von der Kommission ausgeht. Artikel 236 EG verleiht dem Gericht aber nicht die Zuständigkeit, darüber zu befinden, ob ein Mitgliedstaat Verpflichtungen, die ihrem Wesen nach jedenfalls Gemeinschaftsverpflichtungen sind, nachgekommen ist. Wenn der Kläger im Übrigen der Ansicht war, dass Deutschland gegen die Vorschriften verstoßen hatte, auf die er seinen Klagegrund stützt, hätte er die nationalen Gerichte anrufen müssen.

23. Der Kläger wirft jedoch auch der Kommission vor, dass sie zu dem angeblich diskriminierenden Vorgehen Deutschlands beigetragen habe, indem sie das Schreiben des Auswärtigen Amtes der Einladung zur mündlichen Prüfung beigefügt habe und mehreren ihrer Beamten erlaubt habe, als Trainer an dem vom Auswärtigen Amt organisierten Seminar mitzuwirken.

24. Dieses Argument wirft die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kommission zur Information der Bewerber über die Existenz von Seminaren, die von den Mitgliedstaaten organisiert werden, beitragen und ihren Beamten erlauben kann, daran als Trainer mitzuwirken, insbesondere wenn bei solchen Seminaren bestimmte Bewerber wegen ihrer Staatsangehörigkeit ausdrücklich ausgeschlossen sind.

25. Das Gericht weist, ohne die etwaigen Fragen zu prüfen, die die Mitwirkung der Kommission an solchen Seminaren aufwerfen könnte, darauf hin, dass die im Rahmen der Organisation des streitigen Seminars getroffenen Maßnahmen jedenfalls keine Rechtsakte sind, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung beeinträchtigen können. Weder die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens noch das Schreiben mit der Einladung zur mündlichen Prüfung, noch irgendein anderes Dokument der Kommission oder des Prüfungsausschusses haben aus der Mitwirkung an diesem Seminar eine Phase der Bewerberauswahl gemacht; sie beziehen sich auch nicht in irgendeiner anderen Weise darauf. Es besteht keinerlei rechtliche Verbindung zwischen der Mitwirkung an diesem Seminar und dem Ablauf der mündlichen Prüfung des Auswahlverfahrens.

26. Der Kläger hat jedoch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass der Prüfungsausschuss bei der Beurteilung seiner Befähigung den Nachteil hätte ausgleichen müssen, der sich aus der Diskriminierung ergeben habe, deren Opfer er geworden sei.

27. Keine der Vorschriften, auf die sich der Klagegrund stützt, enthält aber die Verpflichtung für einen Prüfungsausschuss, sich über die verschiedenen Arten, wie sich die Bewerber auf die Prüfungen vorbereiten, zu informieren und diese zu befragen und anschließend seine Beurteilung hinsichtlich ihrer Befähigung nach Maßgabe dieser Vorbereitung abzuwägen. Bei einer solchen Vorgehensweise bestuende auch die Gefahr, dass die Unparteilichkeit des Prüfungsausschusses in Zweifel gezogen werden könnte.

28. Der Kläger hat schließlich in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Aussicht, später als Trainer an nationalen Seminaren mitzuwirken, die Mitglieder des Prüfungsausschusses möglicherweise beeinflusst habe.

29. Dabei handelt es sich jedoch um ein neues Vorbringen, das in diesem Verfahrensstadium nicht geltend gemacht werden kann und das auch zu ungenau ist, um zulässig zu sein. Es wird darüber hinaus durch nichts belegt.

30. Der erste Klagegrund ist daher unbegründet.

Zweiter Klagegrund

31. Mit dem zweiten Klagegrund beruft sich der Kläger auf Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs III des Statuts, wonach der Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Anstellungsbehörde zu bestellen sind.

32. Der Kläger trägt vor, der Prüfungsausschuss, der seine Befähigung beurteilt habe, sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter hätten die mündlichen Prüfungen nach den Sachgebieten des Auswahlverfahrens 01Außenbeziehungen und 02Verwaltung der Hilfe für Drittländer unter sich aufgeteilt mit der Folge, dass der Prüfungsausschuss, vor dem er den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens absolviert habe, mit drei Stellvertretern, dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, besetzt gewesen sei.

33. Nach dem Urteil des Gerichts vom 23. März 2000 in der Rechtssache T-95/98 (Gogos/Kommission, Slg. ÖD 2000, IA51 und II219) dürfe aber der stellvertretende Vorsitzende nur dann als Vorsitzender des Prüfungsausschusses agieren, wenn der Vorsitzende zurückgetreten sei oder aus Gründen, die vom Willen der Behörde unabhängig seien, an der Führung des Vorsitzes gehindert sei. Insbesondere könne die Zahl der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerber es nicht rechtfertigen, dass stellvertretende Mitglieder de facto als Vollmitglieder die Prüfungen durchführten.

34. Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen und hält den Klagegrund für unbegründet.

Würdigung durch das Gericht

35. Aus der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens KOM/A/6/01 vom 11. April 2001 (vgl. oben, Randnr. 3) und der Bekanntgabe der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses vom 1. Juni 2002 (ABl. C 130, S. 8) ergibt sich, dass die Kommission einen einzigen Prüfungsausschuss aus Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern gebildet hat, der für die beiden Sachgebiete 01Außenbeziehungen und 02Verwaltung der Hilfe für Drittländer zuständig war.

36. Die Kommission hat eingeräumt, dass der Prüfungsausschuss in zwei Gruppen unterteilt worden sei, um die zusätzliche Arbeit zu bewältigen, die sich aufgrund ihrer Entscheidung ergeben habe, die Zahl der erfolgreichen Bewerber für das Sachgebiet 02Verwaltung der Hilfe für Drittländer von 170 auf 250 und damit die Zahl der mündlichen Prüfungen von 255 auf 350 zu erhöhen (ABl. C 291A, S. 1). Daher sei für das vom Kläger gewählte Sachgebiet ein Prüfungsausschuss mit einem stellvertretenden Vorsitzenden und stellvertretenden Mitgliedern besetzt worden, während für das andere Sachgebiet ein Prüfungsausschuss aus einem Vorsitzenden und Mitgliedern gebildet worden sei.

37. Es ist unbestreitbar, dass der Prüfungsausschuss den Stellvertretern mit dieser Aufteilung eine umfangreichere Rolle zugewiesen hat, als sie im Allgemeinen haben. Es lässt sich ebenso wenig leugnen, dass der stellvertretende Vorsitzende einen Teil des Prüfungsausschusses nicht unter solchen Umständen geleitet hat, unter denen ein stellvertretender Vorsitzender normalerweise tätig werden kann. Ein stellvertretender Vorsitzender kann nämlich nur dann als Vorsitzender des Prüfungsausschusses handeln, wenn der Vorsitzende von seinem Amt zurückgetreten ist oder sich ergibt, dass er infolge von Ereignissen, die vom Willen der Verwaltung unabhängig sind, den Vorsitz nicht wahrnehmen kann (Urteile des Gerichts vom 17. März 1994 in der Rechtssache T-44/91, Smets/Kommission, Slg. ÖD 1994, IA97 und II319, Randnr. 58, und vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T193/00, Felix/Kommission, Slg. ÖD 2002, IA23 und II101, Randnr. 37). Im vorliegenden Fall ist der stellvertretende Vorsitzende nur aufgrund der von der Verwaltung selbst getroffenen Entscheidung, die Zahl der anzuhörenden Bewerber zu erhöhen, veranlasst worden, systematisch seines Amtes zu walten.

38. Es stellt sich folglich die Frage, ob die vorstehenden Feststellungen zur Aufhebung des angefochtenen Rechtsakts führen können.

39. Das Gericht erinnert in dieser Hinsicht daran, dass die Beurteilung der Bewerber, die an der mündlichen Prüfung teilnehmen, unter Bedingungen der Gleichheit und Objektivität vorgenommen werden muss. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses muss deshalb so weit wie möglich stabil bleiben, damit die Bewertungskriterien einheitlich sind und kohärent angewandt werden (oben in Randnrn. 33 und 37 zitierte Urteile des Gerichts Gogos, Randnr. 41, und Felix, Randnr. 37). Das Gericht erinnert außerdem daran, dass es in Anbetracht der Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei den Einstellungsverfahren als Verletzung wesentlicher Formvorschriften qualifiziert werden kann, wenn der Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren die Stabilität seiner Zusammensetzung nicht beachtet. Die mit einem solchen Fehler behaftete Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass der Betroffene eine besondere nachteilige Auswirkung auf seine subjektiven Rechte zu beweisen oder darzutun hätte, dass das Ergebnis des Auswahlverfahrens anders hätte ausfallen können, wenn die betreffenden wesentlichen Formvorschriften eingehalten worden wären (Urteil des Gerichts Gogos, Randnrn. 41 bis 56).

40. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus der Anwesenheitsliste der Mitglieder des Prüfungsausschusses, dass der Ausschuss vorbehaltlich der genannten Arbeitsteilung eine weitgehend stabile Zusammensetzung der Formation gewahrt hat, die die Eignung des Klägers beurteilte. Der Gleichheitsgrundsatz, der den Vorschriften über die Zusammensetzung und das Funktionieren der Prüfungsausschüsse für Auswahlverfahren zugrunde liegt, verbietet es im Übrigen nicht, dass Unterschiede gemacht werden. Er verlangt nur die Gleichbehandlung von Personen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Indem die Kommission beschloss, dass das Auswahlverfahren zwei Sachgebiete umfassen und zu zwei verschiedenen Einstellungsreserven führen sollte, und indem sie darüber hinaus klarstellte, dass die Bewerber nur in einem Sachgebiet an dem Auswahlverfahren teilnehmen durften und ihre Bewerbung sonst ungültig sei (Titel I.1 und II der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens), hat sie jede Möglichkeit eines Vergleichs zwischen den Bewerbern der beiden Gruppen ausgeschlossen. Was insbesondere den Vorsitz des Prüfungsausschusses angeht, so entbindet die Bedeutung dieser Funktion das Gericht nicht von der weiteren Feststellung, dass der stellvertretende Vorsitzende sämtliche Arbeiten der fraglichen Formation geleitet hat und dass der Kläger nicht behauptet, dass er nicht die dafür erforderliche Eignung besessen habe, während die Kommission ihm zwangläufig eine Eignung, die mit der des Vorsitzenden vergleichbar war, beigemessen hat, als sie ihn zu dessen Stellvertreter bestellte. Die gleichen Erwägungen gelten auch für die anderen Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Eignung zur Ausübung ihrer Funktion nicht in Frage gestellt worden ist. Demnach ist festzustellen, dass der Umstand, dass für jedes der beiden Sachgebiete eine aus qualifizierten Mitgliedern stabil zusammengesetzte Formation tätig geworden ist, daher nur die für eine Gleichbehandlung aller Bewerber für dasselbe Sachgebiet günstigen Bedingungen verstärken und außerdem insoweit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dienen konnte.

41. Unter diesen Umständen gefährdet die Tatsache, dass sich der Prüfungsausschuss aufgeteilt hat und der Vorsitz für eines der beiden Sachgebiete des Auswahlverfahrens systematisch vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen wurde, als solche nicht die Gleichheit und die Objektivität des Auswahlverfahrens und stellt daher keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift dar, die für sich allein zur Aufhebung der angefochtenen Maßnahme führen würde.

42. Demnach ist zu prüfen, ob die oben in Randnummer 37 in Bezug auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall gleichwohl den Inhalt der abschließenden Entscheidung beeinträchtigen konnten.

43. Der Kläger beschränkt sich im Rahmen des zweiten Klagegrundes darauf, die Ersetzung des Vorsitzenden durch den stellvertretenden Vorsitzenden zu beanstanden, ohne sich präzise zu den Auswirkungen zu äußern, die diese Ersetzung auf den angefochtenen Rechtsakt gehabt haben könnte. Mit dem dritten Klagegrund zieht er jedoch die Objektivität der Fragen des stellvertretenden Vorsitzenden in Zweifel. Der zweite Klagegrund hängt daher teilweise mit dem dritten Klagegrund zusammen, der nunmehr zu prüfen ist.

44. Vorbehaltlich seines Zusammenhangs mit dem dritten Klagegrund ist der zweite Klagegrund unbegründet.

Dritter Klagegrund

45. Der dritte Klagegrund wird auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, auf den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auf einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens und auf einen Ermessensmissbrauch durch den Vorsitzenden gestützt.

46. Der Kläger rügt, dass der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses seine Eignung für eine berufliche Tätigkeit außerhalb der Europäischen Union in Frage gestellt habe, weil sein wahres Interesse darin bestehe, seinen Wohnsitz bei seiner Verlobten in Brüssel zu nehmen.

47. Nach Ansicht des Klägers entbehren die Zweifel des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses jeder Grundlage. Außerdem könne sein Privatleben nicht Gegenstand des Auswahlverfahrens sein, das sich allein auf objektiv nachprüfbare Fähigkeiten und Kenntnisse der Bewerber stützen dürfe. Nur die Anstellungsbehörde hätte bei der Auswahl der zu ernennenden Bewerber seine persönlichen Lebensumstände berücksichtigen können.

48. Die Beklagte weist dieses Vorbringen zurück und hält den Klagegrund für unbegründet.

Würdigung durch das Gericht

49. Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Prüfungsausschuss den Kläger zu seiner Eignung für eine berufliche Tätigkeit außerhalb der Europäischen Union befragt habe.

50. Sie macht jedoch geltend, dass die Antworten des Klägers zu keiner negativen Beurteilung geführt hätten. Die von der Beklagten eingereichten Unterlagen erlauben es dem Gericht indessen nicht, sich davon zu überzeugen.

51. Das Gericht kann aber nicht den Inhalt einer Prüfung im Einzelnen beanstanden, außer wenn dieser den in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens abgesteckten Rahmen überschreitet oder dem Zweck der Prüfung des Auswahlverfahrens nicht angemessen ist (Urteil des Gerichts vom 20. Januar 2004 in der Rechtssache T-195/02, Briganti/Kommission, Slg. 2004, II-0000, Randnr. 50).

52. Im vorliegenden Fall hieß es in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens KOM/A/6/01 (vgl. oben, Randnr. 3) in Titel I.3, Dienstort:

Brüssel, Luxemburg bzw. jeder andere Dienstort der Kommission.

Der Bewerber muss sich im Bewerbungsfragebogen verpflichten, seinen Dienst im Fall einer Einstellung in einer Delegation der Kommission auszuüben.

53. In Titel VI.C.f der Bekanntgabe war außerdem in Bezug auf den Inhalt der mündlichen Prüfung angegeben:

Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zur ergänzenden Beurteilung der Befähigung der Bewerber, die in Titel II beschriebenen Aufgaben des jeweils ausgewählten Sachgebiets auszuführen. Beurteilt werden auch... die Eignung zur Tätigkeit außerhalb der Europäischen Union...

54. Die Fragen des stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wurden also in dem Rahmen der mündlichen Prüfung gestellt, der durch die Bekanntgabe des Auswahlverfahrens festgelegt war. Sie wiesen auch einen objektiven Zusammenhang mit den Aufgaben auf, für die sich der Kläger bei seiner Bewerbung entschieden hatte. Er hatte im Übrigen die Fragen zu seinem Familienleben selbst veranlasst. In seiner Klageschrift heißt es nämlich, er habe bei seiner Präsentation eingangs angegeben, einer der Gründe, warum er seinen Aufenthalt in Brüssel gewählt habe, liege darin, dass seine Verlobte hier... lebt und arbeitet.

55. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf die Achtung, die seinem Privat und Familienleben gebühre.

56. Diese Rechte, die in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, sind wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze, deren Einhaltung der Gemeinschaftsrichter gewährleistet. Die Rechte auf Achtung des Privat und Familienlebens sind jedoch keine absoluten Rechte. Sie können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der diese Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C404/92 P, X/Kommission, Slg. 1994, I4737, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache T273/94, N/Kommission, Slg. ÖD 1997, IA97 und II289, Randnr. 73).

57. Im vorliegenden Fall sollte mit den streitigen Fragen verhindert werden, dass das Organ einen für die vorgesehenen Aufgaben ungeeigneten Bewerber ernennt oder ihn einstellt, um ihm Aufgaben zuzuweisen, die mit seiner Vorstellung von Familienleben nicht vereinbar sind. Dieses Ziel ist im Rahmen aller Systeme des öffentlichen Dienstes berechtigt und entspricht sowohl dem Interesse der Organe als auch dem der Gemeinschaftsbeamten. Die genannten Fragen waren im vorliegenden Fall umso weniger unangemessen, als der Kläger sie, wie oben in Randnummer 54 festgestellt, selbst veranlasst hatte.

58. Die streitigen Fragen resultieren demnach eindeutig weder aus einer Nichtbeachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung noch aus einem offensichtlichen Beurteilungsfehler. Sie verletzen nicht das Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens. Sie stellen schließlich auch keinen Ermessensmissbrauch dar.

59. Der dritte Klagegrund ist unbegründet. Das Gleiche gilt daher auch für den zweiten Klagegrund, soweit damit bemängelt wird, dass der Vorsitzende durch den stellvertretenden Vorsitzenden ersetzt worden sei.

Vierter Klagegrund

60. Der vierte Klagegrund beruht auf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften, aber auch der Titel VI.C.f und III.B.4 der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens KOM/A/6/01 (vgl. oben, Randnr. 3).

61. Der Kläger wirft dem Prüfungsausschuss vor, nur seine Englischkenntnisse überprüft und seine Französischkenntnisse, die er in seinem Bewerbungsfragebogen ebenfalls angegeben habe, außer Acht gelassen zu haben. Es seien jedoch gerade Kenntnisse des Französischen..., die [ihn] in besonderer Weise geeignet erscheinen lassen, sich einem multikulturellen Arbeitsumfeld anzupassen und einer Tätigkeit im Bereich der Außenbeziehung für die Kommission nachzugehen. Der Kläger beruft sich für seine Argumentation auf das Urteil des Gerichts Felix/Kommission (vgl. oben, Randnr. 37).

62. Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen und hält den Klagegrund für unbegründet.

Würdigung durch das Gericht

63. Es ist unstreitig, dass der Kläger in seinem Bewerbungsfragebogen Deutsch als Hauptsprache, Englisch als zweite Sprache und Französisch als sonstige Sprache angegeben hat. Zwischen den Parteien steht ebenfalls fest, dass die Kenntnis dieser dritten Sprache in den Vorauswahltests oder in der schriftlichen Prüfung, in denen sie nicht Prüfungsgegenstand war, nicht überprüft wurde. Die Parteien sind sich schließlich darüber einig, dass der Prüfungsausschuss diesen Punkt auch in der mündlichen Prüfung nicht überprüft hat.

64. Titel VI.C.f der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens KOM/A/6/01 (vgl. oben, Randnr. 3) bestimmt allerdings: Beurteilt werden auch... die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens verlangten Sprachkenntnisse (siehe Titel III.B.4). Darin heißt es aber, dass die Bewerber... eine gründliche Kenntnis einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften... und eine ausreichende Kenntnis einer weiteren Amtssprache besitzen [müssen]. Diese Kenntnisse sind im Bewerbungsfragebogen... genau anzugeben...

65. Daraus folgt, dass der Prüfungsausschuss die zusätzliche Kenntnis einer vom Kläger genannten sonstigen Sprache nicht zu überprüfen hatte.

66. Diese Schlussfolgerung kann durch das Urteil des Gerichts Felix/Kommission nicht widerlegt werden, da in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens in dieser Rechtssache die sprachlichen Anforderungen nicht in der Weise beschrieben waren wie im vorliegenden Fall. Das Gericht hat in diesem Urteil nämlich entschieden, dass die mündliche Prüfung wegen der Ungenauigkeit der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens, wonach diese Prüfung der ergänzenden Beurteilung der Eignung der Bewerber diente und sich, ohne dass eine Einschränkung vorgenommen wurde, auf deren Sprachkenntnisse erstreckte, alle von dem betroffenen Bewerber im Bewerbungsfragebogen angegebenen Sprachkenntnisse abdecken musste.

67. Der vierte Klagegrund ist unbegründet.

68. Nach alledem ist der Aufhebungsantrag als unbegründet abzuweisen.

Zur Schadensersatzklage

69. Der Kläger macht geltend, dass ihm durch die abgelehnte Eintragung in die Eignungsliste... ein materieller wie immaterieller Schaden entstanden sei.

70. Er trägt vor, dass der Ausschluss vom Vorbereitungsseminar aufgrund seiner Staatsangehörigkeit [bei ihm] zu starker Verunsicherung sowie tiefen Gefühlen der Frustration und der Benachteiligung aus Gründen [führte], die er nicht zu vertreten hatte. Diese Gefühle hätten bis zur nachfolgenden mündlichen Prüfung angedauert. Ihm sei [d]urch diese Erfahrung und die rechtswidrige Verweigerung der Aufnahme in die Eignungsliste... ein beachtlicher immaterieller Schaden entstanden.

71. Dieser Schaden könne wegen des Zustands der Ungewissheit, in den ihn die streitige Entscheidung hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft versetzt habe, mit deren Aufhebung allein nicht behoben werden. Der Kläger beruft sich außerdem auf erhebliche[] Beeinträchtigungen seines privaten wie beruflichen Lebens.

72. Er beantragt daher, die Kommission aus dem Titel des Ersatzes des [ihm] entstandenen immateriellen Schadens zur Zahlung von 10.000 zu verurteilen.

73. Die Beklagte tritt dem gesamten Vorbringen des Klägers entgegen.

Würdigung durch das Gericht

74. Nach Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss jede Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen allerdings so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen ermöglicht wird. Für die Zulässigkeit einer Klage ist es daher erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Klageschrift selbst ergeben.

75. Um diesen Anforderungen zu genügen, muss eine Klageschrift, die auf Ersatz eines angeblich von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens gerichtet ist, die Umstände enthalten, anhand deren sich das Verhalten, das der Kläger dem Organ vorwirft, bestimmen lässt, die Gründe anführen, aus denen der Kläger einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem ihm angeblich entstandenen Schaden annimmt, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T157/96, Affatato/Kommission, Slg. ÖD 1998, IA41 und II97, Randnrn. 44 und 45).

76. Das Gericht kann folglich den materiellen Schaden, auf den der Kläger in den Ausführungen seiner Klageschrift anspielt, nicht berücksichtigen. Er bezeichnet ihn nämlich nicht genau und hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er ihn nicht beziffern könne, ohne sich insoweit auf das Vorliegen besonderer Umstände zu berufen, die ihn davon befreit haben könnten, in der Klageschrift den genauen Umfang dieses Schadens anzugeben. Der Kläger hat außerdem nicht den geringsten Beweis für den materiellen Schaden erbracht und liefert auch keine Erklärung zum Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und den gerügten Amtsfehlern.

77. Was den geltend gemachten immateriellen Schaden betrifft, so ist festzustellen, dass der Kläger, wie die Beklagte vorträgt, seiner Beweislast sowohl im Hinblick auf das Bestehen des Schadens als auch auf den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem gerügten Verhalten nicht nachgekommen ist. Im Übrigen ermöglichen es seine Erklärungen nicht, und sei es auch nur annäherungsweise, den Umfang des ihm angeblich entstandenen Schadens festzustellen.

78. Da die Haftung der Gemeinschaft von mehreren Voraussetzungen abhängig ist, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Gemeinschaftsorganen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem behaupteten Schaden beziehen, genügt es, dass eine dieser Voraussetzungen nicht erfuellt ist, um die Schadensersatzklage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen für die Haftung geprüft zu werden brauchten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I6983, Randnr. 65).

79. Der Schadensersatzantrag ist daher als unbegründet abzuweisen.

80. Nach allem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

81. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen die Organe jedoch in Streitsachen mit den Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Da die Klage eines Bewerbers in einem Auswahlverfahren, die gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses gerichtet ist, ihn nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, dem Betroffenen den Zugang zum öffentlichen Dienst der Gemeinschaft ermöglichen soll, sind im Fall der Klageabweisung die gleichen Vorschriften anzuwenden.

82. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, über die Kosten nach Rechtslage zu befinden, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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