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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 16.12.1994
Aktenzeichen: T-177/94 (1)
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, EAG-Vertrag


Vorschriften:

Art. 90 Beamtenstatut
Art. 91 Beamtenstatut
EAG-Vertrag Art. 49 Abs. 5
EAG-Vertrag Art. 152
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 152 EAG-Vertrag, nach dem der Gemeinschaftsrichter für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig ist, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben, ist so zu verstehen, daß er nicht nur für Personen gilt, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten haben, sondern auch für Personen, die diese Eigenschaft für sich in Anspruch nehmen.

2. Die Klage einer Person, die die Eigenschaft eines Zeitbediensteten der Gemeinschaft für sich in Anspruch nimmt, ist gegen das Organ zu richten, dem der Kläger angehört. Da das Gemeinsame EAG-Unternehmen Joint European Torus (JET) keines der Organe der Gemeinschaft ist, die der EAG-Vertrag aufführt, vom Beamtenstatut und von den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für die Zwecke von deren Anwendung keinem Organ gleichgestellt wird und keine Merkmale aufweist, die es wie bei der Europäischen Investitionsbank ermöglichten, die Ansicht zu vertreten, daß sich die Bestimmungen des Vertrages, die dem Gemeinschaftsrichter die Zuständigkeit für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft verleihen, auf Rechtsstreitigkeiten zwischen dem JET und dessen Personal erstrecken, ist eine von Klägern, die die Eigenschaft von Zeitbediensteten der Gemeinschaft für sich in Anspruch nehmen, gegen den JET oder dessen Rat erhobene Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (DRITTE KAMMER) VOM 16. DEZEMBER 1994. - HENK ALTMANN UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ZWISCHENSTREIT - KLAGE GEGEN DIE KOMMISSION UND DEN RAT DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS JET - PASSIVLEGITIMATION DES GEMEINSAMEN UNTERNEHMENS JET - ZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-177/94.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Das Gemeinsame Unternehmen Joint European Torus, Joint Undertaking, (im folgenden: JET oder Gemeinsames Unternehmen) wurde durch den Beschluß 78/471/Euratom des Rates vom 30. Mai 1978 (ABl. L 151, S. 10), gestützt auf die Artikel 46, 47 und 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) errichtet. Ihr Zweck besteht im Bau einer grossen Torus-Apparatur und der damit verbundenen Anlagen (im folgenden: Projekt). Ihr Sitz befindet sich in Culham, Vereinigtes Königreich.

2 Nach der Satzung des JET, die dem vorliegenden Beschluß als Anlage beigefügt ist, sind die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Europäische Atomgemeinschaft, bestimmte Mitgliedstaaten, bestimmte Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die Aufgaben auf dem Gebiet der Kernenergie erfuellen, und eine Einrichtung eines Drittstaats. Die Organe des Gemeinsamen Unternehmens sind der JET-Rat und der Projektleiter.

3 Artikel 8 der Satzung betrifft das Projektteam. Nach diesem Artikel wird das Personal dem Gemeinsamen Unternehmen durch seine Mitglieder zur Verfügung gestellt. Das von der United Kingdom Atomic Energy Authority (im folgenden: UKÄA) zur Verfügung gestellte Personal untersteht dieser weiterhin (Artikel 8.4). Das von den übrigen Mitgliedern zur Verfügung gestellte Personal wird von der Kommission auf Zeitplanstellen eingestellt (Artikel 8.5). In letzterem Fall muß sich das Mitglied, das diese Personen zur Verfügung stellt, verpflichten, sie nach Beendigung ihrer Arbeit am Projekt wiedereinzustellen (sogenanntes "Rückfahrkarten"-System) (Artikel 8.8).

4 1983 beantragte eine Reihe bei der UKÄA beschäftigter und dem JET zur Verfügung gestellter Personen, von der Kommission als Bedienstete auf Zeit eingestellt zu werden. Nach Ablehnung dieser Anträge, erhoben sie Klage beim Gerichtshof. Der Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 15. Januar 1987 in den verbundenen Rechtssachen 271/83, 15/84, 36/84, 113/84, 158/84 und 203/84 sowie 13/85 (Ainsworth u. a./Kommission und Rat, Slg. 1987, 167) fest, daß die Leitung des JET Bewerber britischer Staatsangehörigkeit verpflichtete, sich an die UKÄA und keine andere Mitgliedseinrichtung zu wenden, und daß dieses Erfordernis gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit ohne objektiven Grund verstösst und daher rechtswidrig ist, daß sich diese Praxis jedoch nicht auf die Lage der Kläger ausgewirkt hat (Randnrn. 19 bis 29). Er hat jedoch ausgeführt, daß angesichts der besonderen Lage der UKÄA als Gastgebereinrichtung des Projekts die durch die Satzung eingeführte Ungleichbehandlung des der UKÄA angehörenden Personals und desjenigen der Kommission objektiv gerechtfertigt war (Randnrn. 30 bis 39).

5 Im Februar 1990 reichten 206 Mitglieder des Personals der UKÄA, die dem JET zur Verfügung gestellt worden waren, in der Meinung, daß sich die tatsächliche Lage seit diesem Urteil geändert habe, beim Europäischen Parlament eine Petition ein, mit der sie das Parlament ersuchten, die Kommission und den Rat aufzufordern, die sie diskriminierenden Praktiken abzustellen.

6 Auf diese Petition hin und nach einigen Diskussionen beschloß die Kommission, das Problem von einem Gremium von "Weisen", dem sogenannten "Pandolfi-Panel" und einem externen Berater untersuchen zu lassen. Der Bericht des Pandolfi-Panel vom 16. September 1992 empfahl insbesondere, Maßnahmen zu ergreifen, um dem beim JET beschäftigten Personal der UKÄA die Möglichkeit der Einstellung der durch die Kommission nach bestimmten, noch zu beschließenden Modalitäten zu gewährleisten.

7 Nach der Veröffentlichung dieses Berichts beantragten die Kläger des vorliegenden Verfahrens, die alle die britische Staatsangehörigkeit besitzen, dem Personal der UKÄA angehören und beim JET beschäftigt sind, jeweils einzeln mit Schreiben zwischen dem 18. und 29. Januar 1993 ihre Einstellung als Zeitbedienstete der Gemeinschaft. Diese Anträge wurden nicht beantwortet.

8 Die Kläger legten daraufhin am 12. und 17. August 1993 zwei gemeinsame Beschwerden gegen die Ablehnung ihrer Anträge an. Die Beschwerden wurden dem Generalsekretariat der Kommission, dem Generalsekretariat des Rates, dem JET-Projektleiter und dem Vorsitzenden des JET-Rates übersandt. Nur die Kommission erteilte am 14. Januar 1994 eine Antwort auf diese Beschwerden, die den Empfängern Ende Januar zuging, und wies sie zurück. In dieser Entscheidung führte die Kommission aus, daß sie eine Beschwerde beantworte, die gegen die stillschweigende Entscheidung gerichtet sei, mit der die "bei der Anstellungsbehörde gestellten" Anträge auf Einstellung als Bedienstete auf Zeit abgelehnt worden seien.

Verfahren

9 Henk Altmann und 56 weitere Kläger, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, der Bestandteil des vorliegenden Beschlusses ist, haben mit Klageschrift, die am 22. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben. Sie richtet sich gleichzeitig gegen die Kommission und den JET-Rat.

10 Die Kanzlei war der Ansicht, daß der JET-Rat nicht zu den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft gehörte und hat die Klage nur der Kommission zugestellt.

11 Die Klagebeantwortung der Kommission ist am 29. Juli 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden.

12 Bei der Zustellung der Klagebeantwortung an die Kläger am 1. August 1994 hat die Kanzlei darauf hingewiesen, daß die Klageschrift dem JET-Rat nicht zugestellt worden ist, weil nicht deutlich werde, in welcher Eigenschaft dieser Beklagter in einem Verfahren vor dem Gericht sein könne.

13 Mit Schriftsatz vom 12. August 1994 haben die Kläger dieses Verfahren beanstandet und erläutert, weshalb sie der Ansicht seien, daß die Klage dem JET-Rat zugestellt werden müsse.

14 Mit Verfügung vom 22. September 1994 hat das Gericht die Kommission und den JET-Rat aufgefordert, zu dem Antrag der Kläger auf Zustellung der Klageschrift an den JET-Rat Stellung zu nehmen, und diesem die Klageschrift informationshalber übersandt, weil es der Ansicht war, daß die Kläger einen Zwischenstreit im Sinne von Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung herbeigeführt haben.

15 Mit Schriftsätzen, die am 12. und 17. Oktober 1994 bei der Kanzlei eingegangen sind, haben die Kommission und der JET-Rat zum Antrag der Kläger Stellung genommen.

Anträge der Parteien

16 Die Kläger beantragen in ihrer Klagegeschrift,

1) festzustellen, daß in bezug auf ihre Beschäftigung beim JET seit dem Urteil Ainsworth u.a./Kommission und Rat die Durchführung der Satzung und der Bestimmungen hierzu diskriminierend und ungerechtfertigt ist;

2) der Kommission und/oder dem JET-Rat aufzugeben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um es ihnen zu ermöglichen, Zeitbedienstete der Gemeinschaft für die Dauer des JET-Projekts entweder als "anderes Personal" oder in anderer Weise zu werden;

3) anzuordnen, daß die Kommission und/oder der JET-Rat Maßnahmen zu ergreifen haben, um jede Verwaltungspraxis abzustellen, die bezweckt oder bewirkt, daß

a) die Mitglieder des JET-Rates daran gehindert oder davon abgeschreckt werden, ihnen "Rückfahrkarten" im Hinblick auf die Erlangung der Stellung eines Zeitbediensteten der Gemeinschaft zu gewähren, oder

b) ihre Bewerbungen um Posten beim JET mit der Begründung ver- oder behindert werden, daß sie auf diese Weise ihren Status ändern und Zeitbedienstete der Gemeinschaft würden, oder

c) ihre Bewerbungen um solche Dienstposten unter den gleichen Bedingungen, wie sie den anderen Mitgliedern des Personals des JET-Projektteams gewährt würden, be- oder verhindert werden;

4) soweit

a) das Gericht der Ansicht ist, daß eine der von ihnen gerügten Praktiken oder Situationen eine notwendige Folge der Satzung ist, und/oder

b) die Satzung den Erlaß der von ihnen begehrten Maßnahmen ver- oder behindert,

festzustellen, daß die Satzung unter diesen Gesichtspunkten diskriminierend, ungerechtfertigt und daher rechtswidrig ist;

5) der Kommission und/oder dem JET-Rat aufzugeben, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Satzung im Lichte der etwa im Rahmen des vierten Klageantrags getroffenen Feststellung zu ändern;

6) der Kommission und/oder dem JET-Rat aufzugeben, alle im Bericht des Pandolfi-Panels enthaltenen Empfehlungen umzusetzen;

7) der Kommission aufzugeben, sie für alle Verluste zu entschädigen, die sie durch ungerechtfertigte Diskriminierung erhalten haben, nämlich die finanziellen Verluste seit dem Erlaß des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache Ainsworth u.a./Kommission und Rat, die erlittenen Verluste im Hinblick auf ihre Möglichkeiten des beruflichen Fortkommens und, falls dies gerechtfertigt ist, die davon herrührenden Verluste an Dienstaltersstufen und Versorgungsansprüchen;

8) Leitlinien festzulegen, die die Kommission bei der Bezifferung der ihnen entstandenen Verluste und Schäden befolgen muß, sowie Fristen, innerhalb deren sie konkrete Vorschläge zu ihrer Entschädigung unterbreiten muß;

9) den Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

10) gemäß der Satzung des Gerichtshofes und/oder nach der eigenen Verfahrensordnung jede zusätzliche Maßnahme zu ergreifen und jede zusätzliche Abhilfe zu schaffen, die das Gericht für erforderlich, gerecht oder billig hält.

17 Die Kommission, die die Ansicht vertritt, daß mit dem ersten Klageantrag die Aufhebung ihrer Entscheidung vom 14. Januar 1994 begehrt werde, beantragt in ihrer Klagebeantwortung,

° die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen;

° über die Kosten nach der Rechtslage zu entscheiden.

Vorbringen der Parteien und des JET-Rates zu der Frage, ob dieser im vorliegenden Rechtsstreit Beklagter sein kann

18 Die Kläger machen geltend, daß die Aufgaben des JET-Rates (siehe Artikel 4.2.1 und 4.2.2, Buchstaben b, d und k sowie Artikel 8.5 und Artikel 8.9 der Satzung des JET) weitreichende Zuständigkeiten insbesondere auf dem Gebiet der Verwaltung und Verwendung des Personals umfassten, so daß jedem Urteil, das für den JET nicht verbindlich sei, durch dessen Widerstand die Wirksamkeit genommen werden könne.

19 Ferner seien die von den Klägern gerügten Verfahren und Vorschriften vom JET-Rat erlassen und beibehalten worden; insbesondere habe dieser die Versuche der Kläger behindert, bei anderen Mitgliedseinrichtungen als der UKÄA "Rückfahrkarten" zu erhalten, um ihre Einstellung durch die Kommission zu erreichen, und er habe die Umsetzung der Empfehlungen des Berichts des Pandolfi-Panels verhindert.

20 Obwohl für die Ernennung des Personals des JET in der Theorie die Kommission und der JET-Rat gemeinsam verantwortlich seien, werde die Kontrolle hierüber in der Praxis jedoch von letzterem ausgeuebt.

21 Im übrigen könne der JET-Rat als Adressat der von den Klägern eingelegten Beschwerden, die er nach ihrer Ansicht stillschweigend zurückgewiesen habe, vor dem Gericht verklagt werden.

22 Wenn schließlich das Gericht entscheide, daß das von den Klägern gerügte Verhalten durch die Satzung des JET geboten, diese jedoch rechtswidrig sei, müsse das Urteil für den JET-Rat verbindlich sein, denn jede Änderung dieser Satzung müsse von einem Mitglied des JET-Rates vorgeschlagen und vom JET-Rat gebilligt werden.

23 Dieses Vorbringen stehe in engem Zusammenhang mit der Begründetheit der Klage und müsse daher gleichzeitig mit dieser geprüft werden. Die Kläger beantragen daher, die Klage dem JET-Rat zuzustellen.

24 Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß sich die Zuständigkeiten des Gerichts im vorliegenden Fall nach Artikel 152 EAG-Vertrag, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zu Errichtung eines Gerichts erster Instanz der europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1), zuletzt geändert durch den Beschluß 94/149/EGKS, EG des Rates vom 7. März 1994 (ABl. L 66, S. 29), den Artikeln 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) und nach Artikel 73 der Regelung für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften (im folgenden: Regelung) richteten. Danach sei die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 1994 zulässig, soweit sie gegen die Kommission gerichtet sei.

25 Weiter macht die Kommission geltend, daß die Organe des Gemeinsamen Unternehmens der JET-Rat und der Projektleiter seien. Das Gemeinsame Unternehmen werde aber vom JET-Rat weder vertreten noch verkörpert.

26 Zwar regele die Satzung, welches die Zuständigkeiten und die Aufgaben des JET-Rates seien, von denen sich einige auf Personalfragen bezögen, jedoch sei die Ansicht falsch, daß der JET-Rat die Ernennung des Personals durch die Erteilung von Weisungen an die Kommission kontrolliere. Der JET-Rat beschränke sich vielmehr nach Artikel 4.2.2 Buchstabe d der Satzung auf die Benennung des Projektleiters und des leitenden Personals des Projekts im Hinblick auf ihre Einstellung durch die Kommission bzw. die UKÄA. Für die durch Artikel 8 der Satzung geregelte Einstellung des Personals sei im Einzelfall die Kommission oder die UKÄA zuständig.

27 Ferner habe der JET-Rat keine eigene Rechtspersönlichkeit, die es ermögliche, gegen ihn im Zusammenhang mit seinen Zuständigkeiten und Aufgaben Klage zu erheben. Nur das Gemeinsame Unternehmen selbst habe nach Artikel 49 EAG-Vertrag Rechtspersönlichkeit, und daher sei eine Klage gegen das Gemeinsame Unternehmen selbst zu erheben. Somit sei eine nur gegen den JET-Rat als Organ des Gemeinsamen Unternehmens gerichtete Klage unzulässig.

28 Jedoch sei es nach Artikel 49 Absatz 5 EAG-Vertrag ° wonach Streitigkeiten, bei denen gemeinsame Unternehmen beteiligt sind, durch die zuständigen innerstaatlichen Rechtsprechungsorgane entschieden werden, soweit nicht nach den Bestimmungen dieses Vertrages der Gerichtshof zuständig ist ° und Artikel 22.1. der JET-Satzung ° wonach auf alle von dieser Satzung nicht erfassten Angelegenheiten englisches Recht Anwendung findet ° nicht klar, ob das Gericht für die Entscheidung über eine Klage gegen das Gemeinsame Unternehmen JET zuständig sei.

29 Der JET-Rat weist darauf hin, daß Rechtsträger des JET-Projekts das Gemeinsame Unternehmen sei, das in den Artikeln 45 bis 51 EAG-Vertrag geregelt sei und das sich aus der Kommission und 14 weiteren Mitgliedern (Staaten, Agenturen und Laboratorien) zusammensetze. Der JET-Rat sei bloß ein Organ dieses Gemeinsamen Unternehmens, das den Mitgliedern gegenüber rechenschaftspflichtig sei (Artikel 3.1 und 4.2.1 der Satzung). Der gesetzliche Vertreter des Gemeinsamen Unternehmens sei der Projektleiter (Artikel 7.1).

30 Der JET-Rat verweist darauf, daß das Gemeinsame Unternehmen kein Arbeitgeber sei, sondern nach seiner Satzung (Artikel 4.2.2 Buchstabe d, 8.1, 8.3, 8.4, und 8.5.) das leitende Personal benenne, wobei das Personal von Fall zu Fall entweder dem Projekt von der UKÄA oder von der Kommission zur Verfügung gestellt werde. Jedenfalls erteile der JET-Rat der Kommission keine Weisungen.

31 Der JET-Rat meint daher, daß gute Gründe sowohl praktischer als auch rechtlicher Art dafür bestuenden, seine Heranziehung als Beklagter nicht zuzulassen.

Würdigung durch das Gericht

32 Gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für eine Klage offensichtlich unzuständig oder diese offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen versehen ist.

33 Das Gericht weist vorab darauf hin, daß es in dem damit im Rahmen von Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung bei ihm anhängig gemachten Zwischenstreit, der nur die Frage betrifft, ob die vorliegende Klage dem JET-Rat zugestellt werden muß, notwendig seine Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage zu prüfen hat, die von Personen, die die Eigenschaft von Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften für sich in Anspruch nehmen, erhoben worden ist, und die gegen das Gemeinsame Unternehmen JET oder gegen den Rat des Unternehmens gerichtet ist.

34 Nach Artikel 152 EAG-Vertrag und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 88/591 vom 24. Oktober 1988 ist das Gericht für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben.

35 Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil Ainsworth u. a./Kommission und Rat, Randnr. 12) ist Artikel 152 EAG-Vertrag so zu verstehen, daß er nicht nur für Personen gilt, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten haben, sondern auch für Personen, die diese Eigenschaft für sich in Anspruch nehmen.

36 Es handelt sich hier zwar um einen Rechtsstreit zwischen der Gemeinschaft und Personen, die die Eigenschaften von Bediensteten für sich in Anspruch nehmen; das Gericht ist jedoch der Ansicht, daß der JET-Rat nur dann als Beklagter in Anspruch genommen werden kann, wenn er als Teil der Gemeinschaft anzusehen ist.

37 Nach ständiger Rechtssprechung (z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 9. Juni 1964 in den verbundenen Rechtssachen 94/63 und 96/63, Bernusset/Kommission der EWG, Slg. 1964, 648, vom 7. April 1965 in der Rechtssache 28/64, Müller/Räte der EWG und EAG, Slg. 1965, 324, und vom 4. Juni 1981 in der Rechtssache 167/80, Curtis/Kommission und Parlament, Slg. 1981, 1499) ist eine Klage gegen das Organ zu richten, dem der Kläger angehört.

38 Unter diesem Gesichtspunkt ist das Gericht der Aufassung, daß das Gemeinsame Unternehmen JET kein Organ der Gemeinschaft ist. Denn die Organe der Gemeinschaft sind nach der Definition in Kapitel I des Dritten Titels des EAG-Vertrags (Artikel 107 bis 160c), das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof und der Rechnungshof. Dieser Titel "Vorschriften über die Organe" behandelt auch den Wirtschafts- und Sozialauschuß (Artikel 165 bis 170). Das Gemeinsame Unternehmen wurde jedoch vom Rat, gestützt insbesondere auf die Artikel 46, 47 und 49 EAG-Vertrag, errichtet, die zum Zweiten Titel "Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie" gehören.

39 Die Situation des Gemeinsamen Unternehmens JET wird auch nicht von Artikel 1 Absatz 2 des Statuts erfasst, wonach bei dessen Anwendung der Wirtschafts- und Sozialausschuß und der Rechnungshof den Organen der Gemeinschaft gleichgestellt werden.

40 Das Gericht weist jedoch darauf hin, daß sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache 110/75 (Mills/EIB, Slg. 1976, 955) für zuständig erklärt hat, über eine Rechtsstreitigkeit zwischen der Euroäischen Investitionsbank (im folgenden: EIB) und ihren Bediensteten zu entscheiden, obwohl diese weder dem Statut noch der Regelung unterliegen und obwohl die EIB nicht zu den Organen der Gemeinschaft zählt. Diese Entscheidung wurde darauf gestützt, daß erstens die EIB durch Artikel 129 EWG-Vertrag errichtet wurde, dem ihre Satzung als Protokoll beigefügt ist (Randnrn. 7 bis 9), daß zweitens nach der Satzung die Bediensteten der EIB von deren Präsidenten, der ihr Vorgesetzter ist, eingestellt und entlassen werden (Randnr. 10) und daß drittens das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften auch für das Personal der EIB gilt, dessen Rechtsstellung somit derjenigen des Personals der Gemeinschaftorgane entspricht (Randnrn. 11 bis 13). Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, daß die EIB Teil der Gemeinschaft ist und daß sich Artikel 179 auf Rechtsstreitigkeiten zwischen der EIB als aufgrund des Vertrages errichtetem Gemeinschaftsorgan, das vom Vertrag mit eigener Rechtpersönlichkeit ausgestattet wurde, und deren Bediensteten erstreckt.

41 Das Gericht ist jedoch der Ansicht, daß sich die Situation des Gemeinsamen Unternehmen JET nicht derjenigen der EIB gleichsetzen lässt, wie sie der Gerichtshof im Urteil Mills/EIB herausgearbeitet hat. Erstens wurde das Gemeinsame Unternehmen JET nicht durch den EAG-Vertrag selbst errichtet, sondern durch einen Beschluß des Rates gemäß den Artikeln 46, 47 und 49 EAG-Vertrag. Zweitens sind seine Mitglieder die Gemeinschaft selbst, bestimmte Mitgliedsstaaten und nationale Einrichtungen ° einschließlich einer Einrichtung eines Drittlandes °, die Befugnisse auf dem Gebiet der Kernenergie ausüben. Drittens ist das Gemeinsame Unternehmen nicht Dienstherr des Personals, selbst wenn der JET-Rat den Projektleiter und das leitende Personal im Hinblick auf ihre Einstellung durch die Kommission bzw. die UKÄA benennt und die Dauer ihrer Abordnung festlegt. Das gesamte dem Gemeinsamen Unternehmen zur Verfügung gestellte Personal ist nach Artikel 8.4 und Artikel 8.5 der Satzung entweder bei der UKÄA oder bei der Kommission beschäftigt. Viertens gilt schließlich das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften entgegen der für die EIB gewählten Lösung (Artikel 22 des Protokolls) nicht für das Gemeinsame Unternehmen.

42 Zudem ergibt sich nach Ansicht des Gerichts aus der Satzung des JET, daß nur die Kommission oder eine von ihr benannte und hierzu ermächtigte Stelle Verträge zur Einstellung des im Gemeinsamen Unternehmen beschäftigten Personals als Zeitbedienstete der Gemeinschaft abschließen kann (Urteil des Gerichts vom 30. November 1994 in der Rechtssache T-558/93, Düchs/Kommission, Slg. ÖD 1994, 0000, Randnr. 39).

43 Ferner geht aus Artikel 5.11 der Ergänzenden Bestimmungen über die dienstliche Verwendung und Verwaltung des Personals des Gemeinsamen Unternehmens (im folgenden: Ergänzende Bestimmungen), die der JET-Rat gestützt auf Artikel 8.5. der Satzung erlassen hat und die der Petition an das Europäische Parlament als Anlage 4 beigefügt sind, hervor, daß die Befugnis des JET-Projektleiters, Personal bis zur Besoldungsgruppe A 4 einzustellen, auf einer Ermächtigung durch die Kommission beruht. Aus Artikel 4.8 der Ergänzenden Bestimmungen geht auch hervor, daß der Projektleiter in bezug auf die Rechte und Pflichten der Zeitbediensteten die Befugnisse ausübt, auf ihn übertragen hat. In den übrigen Fällen beantragt der Leiter bei der Kommision den Erlaß geeigneter Maßnahmen (Artikel 5.10 der Ergänzenden Bestimmungen).

44 Aufgrund all dieser Erwägungen ist das Gericht der Ansicht, daß das Gemeinsame Unternehmen JET kein Teil der Gemeinschaft ist. Denn die Zuständigkeit, die dem Gericht nach Artikel 152 EAG-Vertrag übertragen ist, ertreckt sich nicht auf die Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen JET und den diesem zur Verfügung gestellten Personen, die die Eigenschaft von Zeitbediensteten der Gemeinschaft für sich beanspruchen. Erst recht gilt dies für den JET-Rat, der nur ein Organ des Gemeinsamen Unternehmens ist (siehe die Artikel 3.1 und 4.2.1 der Satzung).

45 Daher ist die Klage nach Artikel 111 der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen das Gemeinsame Unternehmen JET oder dessen Rat gerichtet ist. Unter diesen Umständen ist dem Antrag der Kläger auf Zustellung der Klageschrift an den JET-Rat nicht stattzugeben.

Kostenentscheidung:

Kosten

46 Da die Klage dem JET-Rat nicht förmlich zugestellt worden ist und dieser keinen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, bedarf es ihm gegenüber keiner Kostenentscheidung. Im übrigen ist die Entscheidung über die Kosten der Entscheidung vorzubehalten, die das Verfahren beendet.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen den JET-Rat gerichtet ist.

2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 16. Dezember 1994

Ende der Entscheidung

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