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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: T-18/01 R
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom


Vorschriften:

EGV Art. 230 Abs. 4
EGV Art. 242
EGV Art. 81
EGV Art. 243
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

29. März 2001(1)

"Vorläufiger Rechtsschutz - Zulässigkeit - Dringlichkeit"

Parteien:

In der Rechtssache T-18/01 R

Anthony Goldstein, wohnhaft in Harrow, Middlesex (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: R. St. John Murphy, Solicitor,

Antragsteller,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver und R. Lyal als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen einstweiliger Anordnung im Zusammenhang mit einer Klage gemäß Artikel 230 EG auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 2001, mit der die Beschwerde des Antragstellers über den angeblichen Verstoß des General Council of the Bar of England and Wales gegen die Artikel 81 EG und 82 EG zurückgewiesen wurde,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1. Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland. Er hat einen Studienabschluss in Medizin und schloss 1999 den Bar Vocational Course ab, eine Voraussetzung für die Zulassung als Rechtsanwalt (Bar of England and Wales) und die Aufnahme einer Tätigkeit als Barrister in England und Wales.

2. Am 30. Mai 1995 erhob der Antragsteller bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrages (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG; ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) in Bezug auf die Anwendung bestimmter wettbewerbswidriger Regelungen durch den General Council of the Bar of England and Wales (im Folgenden: Bar Council), eine berufsständische Körperschaft, die für die Regelung der Erbringung von Rechtsanwaltsleistungen durch Barrister in England und Wales zuständig ist.

3. Die Beschwerde richtete sich insbesondere gegen das sich aus Rule 210 des vom Bar Council erlassenen Code of Conduct of the Bar of England and Wales (im Folgenden: Code) ergebende Erfordernis, dass ein in England und Wales praktizierender Barrister nur dann anwaltlich tätig werden dürfe, wenn er von Mandanten bestimmter Berufe, nämlich einem Solicitor oder einem Mitglied bestimmter Berufsorganisationen beauftragt oder hinzugezogen werde. Diese Regel wird allgemein als "direct-access-rule" bezeichnet. Nach Ansicht des Antragstellers stellt sie eine gegen Artikel 81 EG verstoßende Wettbewerbsbeschränkung dar, da sie Personen, die anwaltliche Dienste in Anspruch nehmen wollten, die Möglichkeitdes direkten Zugangs zu den Diensten der in England und Wales praktizierenden Barrister verwehre.

4. Mit Schreiben vom 16. Juni 2000 teilte die Kommission dem Antragsteller mit, dass sie es als unwahrscheinlich erachte, dass Artikel 81 Absatz 1 EG auf die in der Beschwerde genannten Praktiken anwendbar sein könnte, da diese ihrer Ansicht nach den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht nennenswert beeinträchtigten. Die Kommission forderte den Antragsteller dennoch gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG; ABl. L 354, S. 18) zur Mitteilung etwaiger, ihm nützlich erscheinender Bemerkungen auf.

5. Der Antragsteller reichte seine Stellungnahme am 14. Juli 2000 ein und ergänzte diese am 12. Oktober 2000 durch weitere Angaben.

6. Mit Schreiben vom 12. Januar 2001 teilte die Kommission dem Antragsteller nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 eine endgültige Entscheidung mit, mit der seine Beschwerde über den vermeintlichen Verstoß des Bar Council gegen die Artikel 81 EG und 82 EG einschließlich seines weiteren Vorbringens in Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 16. Juni 2000 zurückgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

7. Mit am 25. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Antragsteller Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung und beantragte, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

8. Mit getrenntem Schriftsatz, der am 31. Januar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Antragsteller gemäß den Artikeln 242 und 243 EG den vorliegenden Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen in Bezug auf die erwähnte Hauptsache gestellt. Er beantragt,

- festzustellen, dass die Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf den durch die Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG des Rates geschaffenen rechtlichen Rahmen auf der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten einerseits und der Kommission und den Gemeinschaftsgerichten andererseits beruht, in deren Rahmen jeder entsprechend der ihm durch den Vertrag zugewiesenen Rolle handelt;

- festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung die Erhaltung eines illegalen Wirtschaftssektors auf dem Markt für anwaltliche Dienstleistungen im gesamten Gebiet des Vereinigten Königreichs sanktioniert;

- festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung die Zuständigkeiten der nationalen Wettbewerbsbehörden und der nationalen Gerichte im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erheblich einschränkt und dadurch zu einem Verbot des Abbaus dieses illegalen Wirtschaftssektors und des Aufbaus eines legalen Wirtschaftssektors auf dem relevanten Markt führt;

- festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung als eine Maßnahme erscheint, die die Rechtswidrigkeit insofern gewissermaßen auf der Stirn trägt, als die Kommission bei der Beurteilung der Ausübung eines sich aus einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, und zwar einer Richtlinie des Rates, ergebenden Rechts nicht die Tragweite dieser Bestimmung verändern oder die mit ihr verfolgten Zwecke vereiteln kann;

- den Vollzug der angefochtenen Entscheidung unverzüglich auszusetzen, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat, da die Kommission die gemeinschaftsrechtliche Natur und die gemeinschaftsrechtlichen Wirkungen des besonderen rechtlichen Rahmens für den Arztberuf verschleiert, um die Richtlinie 84/450/EWG vom 10. September 1984 in Bezug auf irreführende Werbung für anwaltliche Dienstleistungen insofern gegenstandslos zu machen, als die Mitgliedstaaten - im Widerspruch zum ausdrücklichen Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers - nicht die Möglichkeit haben, Maßnahmen gegen eine solche irreführende Werbung durch den Bar Council zu ergreifen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

9. Der Antrag ist der Kommission zugestellt worden. Am 23. Februar 2001 hat diese ihre schriftliche Stellungnahme eingereicht, in der sie beantragt, die Klage abzuweisen und die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.

10. Nach der Zustellung des vorliegenden Antrags an die Kommission, aber vor dem Erhalt ihrer Stellungnahme, hat der Antragsteller am 14. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren zur Hauptsache gestellt, auf das sich auch der vorliegende Antrag bezieht. Dieser weitere Antrag, der der Kommission nicht zugestellt worden ist, ist unter dem Aktenzeichen T-18/01 R III in das Register des Gerichts eingetragen worden und Gegenstand eines getrennten Beschlusses vom heutigen Tag.

11. In der mündlichen Verhandlung im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem Präsidenten des Gerichts am 8. März 2001 haben der Antragsteller und die Kommission zum vorliegenden Antrag Stellung genommen. Der Antragsteller war durch Barrister Peter Marks vertreten, der vom Solicitor des Antragstellers, Herrn St. John Murphy, zu dessen Vertretung in der mündlichen Verhandlung bestellt worden war. In der Verhandlung haben die Bevollmächtigten der Parteien die Fragen des Präsidenten beantwortet. Dieser hat ferner den Anwalt desAntragstellers ausdrücklich auf die ihm und insbesondere Herrn St. John Murphy als seinem Auftraggeber obliegenden Pflichten nach Artikel 41 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz (im Folgenden: Verfahrensordnung) hingewiesen.

Rechtliche Würdigung

12. Gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG in Verbindung mit Artikel 4 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der Fassung des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 (ABl. L 144, S. 21) kann das Gericht erster Instanz, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.

13. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 der Satzung auch auf das Gericht erster Instanz anwendbar ist, muss die beim Gerichtshof erhobene Klage u. a. "den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten". Artikel 44 § 1 Buchstabe c enthält eine ähnlich formulierte Verpflichtung.

14. Gemäß Artikel 104 § 1 der Verfahrensordnung sind Anträge auf Aussetzung des Vollzugs nur zulässig, wenn der Antragsteller die betreffende Maßnahme durch Klage beim Gericht angefochten hat. Nach Artikel 104 § 2 müssen die Anträge auf einstweilige Anordnungen die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Sie müssen außerdem gemäß Artikel 107 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung vorläufig in dem Sinne sein, dass sie den Rechts- oder Tatsachenfragen des Rechtsstreits nicht vorgreifen und die Folgen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht im voraus neutralisieren (siehe u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichthofes vom 19. Juli 1995 in der Rechtssache C-149/95 P(R), Kommission/Atlantic Container Line, Slg. 1995, I-2165, Randnr. 22, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T-335/00 R, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichthofes vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache C-32/01 P(R), nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Sie müssen sich ferner im Rahmen der Endentscheidung halten, die das Gericht hinsichtlich der Hauptsache erlassen könnte (siehe u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache T-100/98 R, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, und, im Rechtsmittelverfahren, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-4/99 P(R), Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11).

15. Artikel 41 § 1 der Verfahrensordnung sieht u. a. vor, dass Anwälte, die durch ihr Verhalten gegenüber dem Gericht erster Instanz die Würde des Gerichts verletzen, durch Beschluss ausgeschlossen werden können.

Vorbringen des Antragstellers

16. Im Hinblick auf das Erfordernis, die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen, trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig sei. Erstens entspreche sie nicht den rechtlichen Voraussetzungen der Verordnung Nr. 17, da sie die klare Absicht der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78, S. 17) und der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36), verdrehe. Zweitens maße sich die Kommission darin fälschlicherweise die Befugnis an, ihm einen effektiven Rechtsbehelf vor einer nationalen Justizbehörde zu verweigern.

17. Was die behauptete Verdrehung der Richtlinien 77/249 und 98/5 angeht, so macht der Antragsteller geltend, dass sie die nationalen Rechtsvorschriften über die Beziehung zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten harmonisierten und dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dadurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für die den Beruf des Rechtsanwalts ausübenden Personen in der Gemeinschaft habe schaffen wollen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes und die Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache C-164/94 (Aranitis, Slg. 1996, I-135) führt er aus, dass die angefochtene Entscheidung den durch die Richtlinien 77/249 und 98/5 zur Regulierung des Rechtsanwaltsberufes geschaffenen rechtlichen Rahmen nicht genügend berücksichtige, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verleihung der Berufsbezeichnung des Rechtsanwalts und der gemeinschaftsrechtlichen Natur und gemeinschaftsrechtlichen Wirkungen dieser Bezeichnung. Dadurch, dass der Markt für anwaltliche Dienstleistungen durch die angefochtene Entscheidung so definiert werde, dass er zwei Kategorien von Unternehmen umfasse, nämlich die Barristers und Solicitors einerseits und die "Queen's Counsel" andererseits, würden die Wettbewerbsregeln in einer Weise angewendet, die mit dem durch die Richtlinien 77/249 und 98/5 geschaffenen rechtlichen Rahmen unvereinbar sei.

18. In Bezug auf die Verweigerung eines effektiven Rechtsbehelfs macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Entscheidung dem nationalen Gericht, das für die Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts zuständig ist, die Befugnis vorenthalte, nationale Rechtsvorschriften außer Betracht zu lassen, die die Anwendung des Gemeinschaftsrechts - und sei es auch nur vorübergehend - erschweren könnten.

19. Zur Dringlichkeit seines Antrags führt der Antragsteller unter Berufung auf den Beschluss in den verbundenen Rechtssachen 60/81 und 190/81 R (IBM/Kommission, Slg. 1981, 1857) aus, dass sich die Dringlichkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung in einem Fall, in dem eine Entscheidung, wie die angefochtene Entscheidung, mit derart schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlern behaftet sei, dass schon auf den ersten Blick das Fehlen einer Rechtsgrundlage für sie erkennbar sei, bereits aus der Art und der Schwere dieser Rechtsverstöße ergebe. Unter Hinweis auf den Beschluss in der Rechtssache 46/87 R (Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549) trägt er vor, dass dies erst recht in einem Fall gelte, in dem - wie hier - die angefochtene Entscheidung nicht nur rechtswidrig, sondern auch verfassungswidrig sei. Die offenkundige Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung beruhe darauf, dass die Kommission es versäumt habe, mit dem Ständigen Vertreter des Vereinigten Königreichs bei der Europäischen Union loyal zusammenzuarbeiten; ihre Verfassungswidrigkeit sei darin begründet, dass sie sein Grundrecht auf ein faires Verfahren verletze.

Vorbringen der Kommission

20. Nach Auffassung der Kommission ist der Antrag aus mehreren Gründen offensichtlich unzulässig.

21. Was die ersten vier vom Antragsteller beantragten einstweiligen Anordnungen betreffe, so sei das Gericht angesichts der Natur der vom Antragsteller beantragten Feststellungen nicht befugt, solche Feststellungen zu treffen.

22. Der erste und der vierte Feststellungsantrag seien in Wirklichkeit endgültiger und nicht vorläufiger Natur und fielen daher nicht in die Zuständigkeit des Gerichts. Der erste und der zweite Feststellungsantrag seien auch deshalb unzulässig, weil sie sich offensichtlich nicht auf die besondere Rechtslage des Antragstellers beschränkten, sondern erga omnes wirken könnten.

23. Der erste und der vierte Feststellungsantrag sowie der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung als fünfte beantragte Maßnahme seien insofern ebenfalls unzulässig, als sie gegen die Richtlinien 77/249 und 98/5 und die Richtlinie 84/450/EWG vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 250, S. 17) gerichtet seien, da es in der angefochtene Entscheidung ausschließlich um die Zurückweisung einer Beschwerde über mögliche Verstöße gegen die Artikel 81 EG und 82 EG gehe. Das Gericht sei nicht befugt, eine einstweilige Anordnung zu treffen, die in keinem Zusammenhang mit dem Klageantrag des Antragstellers stehe (Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-262/99 R, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

24. Hinsichtlich des Antrags auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung macht die Kommission unter Berufung auf die Beschlüsse in denRechtssachen T-507/93 R (Branco/Rechnungshof, Slg. 1993, II-1013, Randnr. 21) und T-213/97 R (Eurocoton/Rat, Slg. 1997, II-1609, Randnr. 41) ebenfalls Unzulässigkeit geltend, da das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht befugt sei, eine negative Handlung, nämlich die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers vom 10. August 1993, aufzuheben.

25. Schließlich sei der Antrag unzulässig, weil er den formellen Anforderungen der Artikel 19 der Satzung des Gerichts und 44 § 1 der Verfahrensordnung nicht entspreche. Unter Bezugnahme u. a. auf den Beschluss in der Rechtssache T-262/97 (Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-2175) trägt die Kommission vor, dass die Antragsschrift eindeutig die Voraussetzung nicht erfülle, klar und deutlich die wesentlichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen darzulegen, auf die sich der Antrag gründe. Die Antragsschrift sei nämlich so gewunden und mehrdeutig abgefasst, dass der Zweck der beantragten Maßnahmen und deren angebliche Verbindung mit der Hauptsache nicht klar erkennbar seien.

26. Sollte der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung nicht unzulässig sein, so sei er jedenfalls offensichtlich unbegründet.

27. Zu dem Erfordernis, die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen, trägt die Kommission vor, dass der Antragsteller sich allein auf den auf verschiedene Weise zum Ausdruck gebrachten Standpunkt stütze, die angefochtene Entscheidung lege die Richtlinien 77/249 und 98/5 falsch aus und verletze so die ihm daraus vermeintlich zustehenden Rechte. Nach Ansicht der Kommission ist seine Auslegung dieser Richtlinien völlig unzutreffend; zudem habe der Gerichtshof diese Auslegung kürzlich auch in Bezug auf die Richtlinie 98/5 in seinem Urteil vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-168/98 (Luxemburg/Parlament und Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) verworfen, da sich aus den Randnummern 46 bis 60 dieses Urteils ergebe, dass die Richtlinie die Berufsordnung nicht "hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf" im Sinne des Artikel 47 Absatz 2 Satz 2 EG betreffe. Die Kommission bestreitet auch, dass die angefochtene Entscheidung dem Antragsteller auf irgendeine Weise einen effektiven Rechtsbehelfs vor den nationalen Gerichten nehme.

28. Die Notwendigkeit der beantragten Anordnung sei daher nicht glaubhaft gemacht.

29. Zum Erfordernis der Dringlichkeit stellt die Kommission fest, der Antragsteller habe sich nicht bemüht, darzulegen, dass ihm ein ernster oder nicht wieder gut zu machender Schaden entstehen werde, wenn die beantragten Anordnungen nicht ergingen. Er stütze sich allein auf die Behauptung, dass es in Fällen, in denen die angefochtene Entscheidung offenkundig rechtswidrig sei, eine Ausnahme von der Regel gebe, dass derjenige, der einstweilige Anordnungen beantrage, die Dringlichkeit glaubhaft machen müsse. Die Kommission bestreitet, dass es eine solche Ausnahme gebe; jedenfalls habe der Antragsteller nicht einmal glaubhaftgemacht, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig sei, geschweige denn, dass ihre Rechtswidrigkeit offenkundig und schwerwiegend sei.

30. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission auf die Anwendbarkeit des Artikels 41 § 1 der Verfahrensordnung auf das Verhalten des Solicitors des Antragstellers hingewiesen und das Gericht ausdrücklich aufgefordert, zu prüfen, ob dieser seine Pflicht als Solicitor ("officer of the court") gegenüber dem Gericht erfüllt habe, die nach Ansicht der Kommission gegenüber den Gemeinschaftsgerichten ebenso bestehe wie gegenüber den Gerichten des Vereinigten Königreichs, die Pflicht nämlich, sowohl dem Gericht als auch dem Antragsteller gegenüber mit der gebührenden Sorgfalt zu handeln. Die Kommission verwies auf die 14 Klagen, die der Antragsteller vor der Klage, auf die sich der vorliegende Antrag beziehe, erhoben habe, die vom Gericht erster Instanz alle als offensichtlich unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden seien, auf seine zahlreichen Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen jeder Klage, die alle vom Präsidenten des Gerichts erster Instanz ebenso zurückgewiesen worden seien, und auf seine beinahe systematische, aber ebenfalls erfolglose Einlegung von Rechtsmitteln gegen jeden Beschluss des Gerichts erster Instanz oder dessen Präsidenten zum Gerichtshof. In der Folge des Erlasses eines Beschlusses gemäß Section 42 des Supreme Court Act 1981 gegen den Antragsteller wegen Missbrauchs der Rechtspflegeorgane ("vexatious-litigant order") durch den High Court of England and Wales am 12. Dezember 1995 hätten die Gemeinschaftsgerichte seit 27. Februar 1996 insgesamt 36 Beschlüsse im Rahmen der verschiedenen Klageverfahren, Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Rechtsmittelverfahren erlassen, die alle ungünstig für den Antragsteller ausgefallen seien. Nach Ansicht der Kommission verletzt die fortdauernde Unterstützung solch unseriöser und missbräuchlicher Anträge durch den Solicitor des Antragstellers die Würde der Gemeinschaftsgerichte.

Würdigung durch den Präsidenten des Gerichts

31. Die vier Feststellungsanträge, die der Antragsteller vorliegend im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stellt (siehe oben, Randnr. 8), sind ganz offensichtlich unzulässig.

32. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Richter im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht befugt, eine einstweilige Anordnung zu treffen, die in keinem Zusammenhang mit dem Klageantrag des Antragstellers steht. Im Verfahren zur Hauptsache, auf das sich der vorliegende Antrag bezieht, geht es um eine Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde des Antragstellers über den Verstoß bestimmter Regeln des Bar Council gegen Artikel 81 EG oder 82 EG zurückgewiesen wurde. Die vier Feststellungsanträge des Antragstellers haben allenfalls einen indirekten Bezug zu dem im Verfahren zur Hauptsache gestellten Antrag.

33. Es ist weiterhin ständige Rechtsprechung, dass die im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Anordnung beantragten Maßnahmen vorläufiger Natur sein müssen und nicht endgültig sein dürfen. Sie dürfen der später zur Hauptsache zu treffenden Entscheidung nicht vorgreifen. Der zweite, der dritte und der vierte Feststellungsantrag erfüllen diese Anforderungen eindeutig nicht.

34. Wie das Gericht erster Instanz in seinem Beschluss, mit dem er die erste vom Antragsteller gegen die Kommission eingereichte Klage abgewiesen hat, bereits festgestellt hat, kann eine Einzelperson nach Artikel 230 Absatz 4 EG keine Verfügungen erreichen, die erga omnes wirken, sondern hat nur insoweit Anspruch auf Rechtsschutz, als der angefochtene Rechtsakt die eigene Rechtsstellung in kennzeichnender Weise ändern kann (vgl. Beschluss vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-523, Randnr. 37, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch den Beschluss des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-199/98 P, Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Die gleichen Erwägungen gelten für den vorläufigen Rechtsschutz. Da die ersten drei Feststellungsanträge, die hier im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gestellt worden sind, sich entweder nicht in besonderer Weise auf die Rechtsstellung des Antragstellers auswirken können oder nicht auf seine besondere Stellung beschränkt sind, sind sie auch aus diesem Grund offensichtlich unzulässig.

35. Daher ist der vorliegende Antrag hinsichtlich der vier Feststellungen, die der Antragsteller beantragt hat, offensichtlich unzulässig. Zwar braucht nicht geprüft zu werden, ob der Antrag in dieser Hinsicht so offensichtlich unzulässig ist, dass er als missbräuchlich in dem Sinne anzusehen ist, dass er nur dazu dient, die Beklagte zu belästigen, doch ist er zweifellos unseriös.

36. Daher ist die Begründetheit des Antrags nur insofern zu prüfen, als er die Aufhebung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung betrifft.

37. Zunächst ist zu prüfen, ob der Antrag dem Erfordernis der Dringlichkeit genügt.

38. Der Antragsteller hat keinen besonderen materiellen Schaden geltend gemacht und keine Angaben gemacht, die dem Gericht eine Entscheidung darüber ermöglichen würden, ob ihm für den Fall, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt würde, irgendein ernster oder nicht wieder gut zu machender Schaden entstehen würde. Insbesondere hat sich der Antragsteller geweigert, seinem Rechtsbeistand zu gestatten, in der mündlichen Verhandlung gestellte Fragen zu den derzeitigen Quellen seines beruflichen Einkommens und dazu, ob diese, wenn überhaupt, durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt worden seien, zu beantworten.

39. Dem Vorbringen des Antragstellers ist eindeutig zu entnehmen, dass er sich zur Rechtfertigung der Dringlichkeit der beantragten Aussetzung des Vollzugs allein auf einen vermeintlichen immateriellen Schaden stützt, den er als Folge deroffenkundigen Rechts- und Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zu erleiden behauptet.

40. Das Vorbringen des Antragstellers beruht auf einer Wiedergabe, mutatis mutandis, bestimmter Argumente, die vor dem Präsidenten des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 60/81 und 190/81 R (IBM/Kommission, Slg. 1981, 1857) und in der Rechtssache 46/87 R (Hoechst/Kommission, Slg. 1987, 1549) vorgetragen wurden. In jenen Fällen ist jedoch kein Beschluss zum Erlass einstweiliger Anordnungen ergangen; der Präsident des Gerichtshofes hat vielmehr entschieden, ohne sich zur rechtlichen Begründetheit des Vorbringens der Antragsteller zu äußern, dass eine offenkundige Rechtswidrigkeit oder eine Verfassungswidrigkeit nicht vorlag (Beschluss IBM, Randnr. 7, Beschluss Hoechst, Randnr. 31).

41. Hier ist die pauschale Behauptung offenkundiger Rechtswidrigkeit des Antragstellers fast völlig unsubstantiiert. Sie beruht auf einer bestimmten Auffassung von der Bedeutung der Richtlinien 77/249 und 98/5, die von der Kommission nicht geteilt wird. In der Antragsschrift findet sich nichts, was die kühne Behauptung des Antragstellers, die Auslegung der Richtlinien durch die Kommission sei so eindeutig falsch oder beruhe auf Unredlichkeit mit der Folge, dass die angefochtene Entscheidung offenkundig rechtswidrig sei, auch nur im geringsten stützen könnte. Auf den ersten Blick scheint die angefochtene Entscheidung nicht auf irgendeiner derartigen Auslegung zu beruhen, sondern auf einer Beurteilung der Frage, ob die Artikel 81 EG und 82 EG auf das gerügte Verhalten des Bar Council anwendbar sind.

42. Die Auslegung der Richtlinien 77/249 und 98/5 durch den Antragsteller stützt sich fast ausschließlich auf ein Zitat aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Léger vom 11. Mai 2000 in der Rechtssache C-381/98 (Ingmar GB, Urteil vom 9. November 2000, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). Der Antragsteller zitiert insbesondere Nummer 33 der Schlussanträge und ersetzt dabei - ohne das Gericht darauf hinzuweisen - die Wörter "Handelsvertreter" durch "Rechtsanwalt" und "Richtlinie" durch "Richtlinien 77/249 und 98/5". Die Richtlinie, auf die sich der Generalanwalt bezog, war jedoch die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. L 382, S. 17). Wie der Gerichtshof im Urteil Ingmar bestätigt hat, lässt sich insbesondere der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie 86/653 entnehmen, dass "die von der Richtlinie vorgeschriebenen Harmonisierungsmaßnahmen u. a. der Aufhebung der Beschränkungen der Ausübung des Handelsvertreterberufs, der Vereinheitlichung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft und der Stärkung der Sicherheit im Handelsverkehr [dienen]" (Randnr. 23). Die Berufung auf das Urteil Ingmar kann daher die Ansicht, dass die engere Auslegung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 77/249 und 98/5 durch die Kommission sooffensichtlich unzutreffend sei, dass sie einen offenkundigen Fehler darstelle, nicht stützen.

43. Ohne dass eine Entscheidung darüber nötig wäre, ob die Behauptung des Antragstellers zutrifft, dass es in Fällen einer offenkundigen Rechtswidrigkeit eine Ausnahme von der allgemeinen Regel gebe, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Voraussetzung der Dringlichkeit durch Bezugnahme auf die persönlichen Umstände des Antragstellers glaubhaft gemacht werden muss, ist davon auszugehen, dass die mit der Klage angefochtene Entscheidung weder offenkundig rechtswidrig noch verfassungswidrig ist.

44. Da der Antragsteller keinen schweren oder nicht wieder gut zu machenden Schaden geltend gemacht hat, der ihm entstehen würde, wenn die angefochtene Entscheidung bis zur Entscheidung zur Hauptsache in Kraft bleiben würde, ist der vorliegende Antrag zurückzuweisen, ohne dass die weitere Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Erfolgsaussichten der Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zu prüfen wäre. Das Vorbringen der Kommission, dass der Gerichtshof, auch wenn die Voraussetzungen der Dringlichkeit und der Glaubhaftmachung erfüllt wären, nicht befugt wäre, den Vollzug einer negativen Entscheidung wie der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen auszusetzen, braucht daher nicht geprüft zu werden.

45. Was das Vorbringen der Kommission angeht, das Gericht besitze als Rechtsprechungsorgan eine Befugnis zur Ahndung des Verhaltens von Rechtsanwälten, die beharrlich unseriöse oder missbräuchliche Klagen bei ihm erhöben, so braucht nicht geprüft zu werden, ob eine solche Befugnis bezüglich des vorliegenden Antrags besteht. So unseriös und vielleicht sogar missbräuchlich der vorliegende Antrag in Bezug auf die vier Feststellungsanträge sein mag, kann doch das echte Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung nicht so ohne weiteres in Abrede gestellt werden. Dennoch ist ein Hinweis darauf angebracht, dass das Verhalten eines Rechtsanwalts, der in Bezug auf den mehr oder weniger gleichen Sachverhalt eine Reihe von offensichtlich unzulässigen und/oder unbegründeten Klagen und Anträgen auf einstweiligen Anordnung einbringt, insbesondere wenn diese Klagen und Anträge fast durchweg unsubstantiierte Behauptungen bezüglich einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung des betroffenen Gemeinschaftsorgans, dessen Unredlichkeit oder Amtspflichtverletzungen durch dieses Organ enthalten, eindeutig einen Verfahrensmissbrauch darstellt. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht ausdrücklich auf Artikel 41 § 1 der Verfahrensordnung:

"Verletzt ein Beistand oder Anwalt die Würde des Gerichts durch sein Verhalten gegenüber dem Gericht, dem Präsidenten, einem Richter oder dem Kanzler oder missbraucht er seine Befugnisse, so kann er jederzeit durch Beschluss des Gerichts vom Verfahren ausgeschlossen werden; dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Verteidigung zu geben.

Der Beschluss ist sofort vollstreckbar."

46. Zwar ist ein Rückgriff auf die Befugnis aus Artikel 41 § 1 Verfahrensordnung zum Zwecke der Zurückweisung des vorliegenden Antrags nicht erforderlich, doch wird das Gericht die Ausübung der ihm durch diese Bestimmung verliehenen Befugnis erwägen, wenn im Namen des Antragstellers zum Gegenstand der Hauptsache weitere Anträge auf einstweilige Anordnung gestellt werden sollten, die unseriöser und/oder missbräuchlicher Art sind oder pauschale, aber unsubstantiierte Behauptungen in Bezug auf offenkundige Rechtswidrigkeit oder Unredlichkeit oder ähnlich böswilliges Vorbringen enthalten.

47. Nach alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt zurückzuweisen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

beschlossen:

1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 29. März 2001

Ende der Entscheidung

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