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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 08.10.1996
Aktenzeichen: T-24/93
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 8. Oktober 1996. - Compagnie maritime belge transports SA und Compagnie maritime belge SA, Dafra-Lines A/S, Deutsche Afrika-Linien GmbH & Co. und Nedlloyd Lijnen BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Internationaler Seeverkehr - Linienkonferenzen - Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 - Beeinträchtigung des Handels - Kollektive beherrschende Stellung - Durchführung einer ein Ausschließlichkeitsrecht vorsehenden Vereinbarung -, Kampfschiffe - Treuerabatte - Geldbußen - Beurteilungskriterien. - Verbundene Rechtssachen T-24/93, T-25/93, T-26/93 und T-28/93..

Entscheidungsgründe:

Dem Rechtsstreit zugrunde liegender Sachverhalt

1 Nachdem die Kommission mit Beschwerden nach Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. L 378, S. 4) befasst worden war, leitete sie eine Untersuchung über die Praktiken der auf den Linien zwischen Europa und Westafrika tätigen Linienkonferenzen ein.

2 Eine dieser Beschwerden war von der Association of Independent West African Shipping Interests (im folgenden: Aiwasi), eines Zusammenschlusses unabhängiger - d. h. keiner Linienkonferenz angehörender - Reeder aus der Gemeinschaft, eingereicht worden. Die Firma Grimaldi, ein unabhängiger Reeder mit Sitz in Palermo, und die Firma Cobelfret, ein unabhängiger Reeder mit Sitz in Antwerpen, (im folgenden: Streithelferinnen) sind Gründungsmitglieder der Aiwasi. Sie richteten ab Juli 1985 einen gemeinsamen Liniendienst zwischen Nordeuropa und Zaire ein.

3 Die Associated Central West Africa Lines (im folgenden: CEWAL) ist eine Linienkonferenz, deren Sekretariat sich in Antwerpen befindet. In ihr sind Reedereien zusammengeschlossen, die einen regelmässigen Liniendienst zwischen Häfen in Zaire und Angola und den Nordseehäfen ausser denen des Vereinigten Königreichs betreiben.

4 Die Klägerin Compagnie maritime belge SA (im folgenden: CMB) ist eine Holdinggesellschaft des CMB-Konzerns. Dieser ist insbesondere im Bereich Reederei, Verwaltung und Betrieb von Seeverkehrsgeschäften tätig. Am 7. Mai 1991 wurde für die Linien- und die multimodalen Dienste mit Wirkung vom 1. Januar 1991 eine eigene juristische Person, die Compagnie maritime belge transports SA (im folgenden: CMBT), gegründet.

5 Die Klägerin Dafra-Lines A/S (im folgenden: Dafra-Lines) ist Mitglied der CEWAL. Seit dem 1. Januar 1988 ist sie eine Gesellschaft des CMB-Konzerns.

6 Die Klägerin Deutsche Afrika-Linien GmbH & Co. (im folgenden: DAL) ist Mitglied der Konferenz CEWAL. Bis zum 1. April 1990 war sie Alleingesellschafterin der Wörmann-Linie Afrikanische Schiffahrts-Gesellschaft mbH. An diesem Tag veräusserte die Klägerin DAL ihre Anteile an die Klägerin CMB, die deren Geschäftstätigkeit mit Wirkung vom 1. Januar 1991 von der Klägerin CMBT übernehmen ließ.

7 Die Nedlloyd Lijnen BV (im folgenden: Nedlloyd) ist ebenfalls Mitglied der CEWAL.

8 Am Ende ihrer Untersuchung erließ die Kommission die Entscheidung 93/82/EWG vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL, COWAC, UKWAL) und Artikel 86 EWG-Vertrag (IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL) (ABl. 1993, L 34, S. 20; im folgenden: Entscheidung). Mit der Entscheidung wird ein Verstoß dreier Linienkonferenzen gegen Artikel 85 und ein Verstoß der CEWAL-Mitglieder gegen Artikel 86 festgestellt und demgemäß gegen einige dieser Mitglieder eine Geldbusse verhängt. Die Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen.

Darstellung der Entscheidung

Der rechtliche Rahmen für die Ausübung der Tätigkeiten im internationalen Seefrachtverkehr

9 Bei einer bestimmten Seeverbindung wird das Aufkommen der von einer Linienkonferenz beförderten Ladung nach den Modalitäten des Verhaltenskodex der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (im folgenden: Unctad-Kodex) und insbesondere nach der sogenannten "40:40:20"-Verteilungsregel aufgeteilt. Nach dieser Regel werden jeweils 40 % des von der Konferenz beförderten Ladungsaufkommens den Reedern der an einer bestimmten Seeverbindung beteiligten Länder, die verbleibenden 20 % den dieser Konferenz angehörenden Reedern aus Drittländern zugeteilt.

10 Die Politik der afrikanischen Staaten auf dem Gebiet des internationalen Seeverkehrs wird in der 1975 gegründeten Conférence ministérielle des Etats de l'Afrique de l'Oüst et du Centre pour le transport maritime (Ministerielle Konferenz der west- und zentralafrikanischen Staaten für den Seeverkehr; im folgenden: CMEAOC) abgestimmt. Die CMEAOC nahm mehrere Entschließungen an, in denen die afrikanischen Staaten aufgefordert wurden, ihre zu befördernden Güter in erster Linie Reedern des eigenen Landes vorzubehalten und Regelungen zur Überwachung der wirksamen Anwendung des "Verteilungsschlüssels" für das Verkehrsaufkommen zu erlassen, wie er im Unctad-Kodex vorgesehen sei.

11 Auf der Seeverkehrsstrecke zwischen Nordeuropa und Zaire wird die Aufteilung des Ladungsaufkommens nach der 40:40:20-Regel des Unctad-Kodex durch drei Arten von Maßnahmen konkretisiert:

- die Beteiligung der Compagnie maritime zaïroise (Zairische Seeverkehrsgesellschaft; im folgenden: CMZ) als Mitglied der Konferenz CEWAL;

- die Schaffung eines rechtlichen Rahmens durch die zairischen Behörden in Form der Ordonnance-loi Nr. 67/272 vom 23. Juni 1967 und des Rundschreibens Nr. 139 (IV) vom 13. Januar 1972 der Banque du Zaïre. In diesem im Rahmen der Devisenregelung herausgegebenen Rundschreiben hieß es insbesondere, daß die von deutschen, belgischen, niederländischen oder skandinavischen Häfen aus in die Republik Zaire eingeführten und die aus der Republik Zaire nach diesen Häfen ausgeführten Waren durch Schiffe der der Konferenz CEWAL angeschlossenen Reeder befördert werden müssten. Weil die Reeder gezwungen werden sollten, in den mit den Verladern geschlossenen Frachtverträgen das für die zairischen Währungsbehörden kostspielige System eines Zeitrabatts durch ein System des Sofortrabatts zu ersetzen, durften ausserdem die zugelassenen Banken die Kosten derjenigen Seetransporte nicht mehr in ausländischer Währung begleichen, für die der auf der Rechnung ausgewiesene Sofortrabatt nicht mehr galt, weil bei ihnen diese Vorschriften nicht eingehalten worden waren.

Nach der Veröffentlichung dieses Rundschreibens wurde in die von den CEWAL-Reedereien geschlossenen Verträge tatsächlich eine Sofortrabattregelung aufgenommen. Bis 1985 wurde die Anwendung des Systems durch einen besonderen Vermerk auf den Devisendokumenten sichergestellt, mit dem die Beförderung der Güter durch ein CEWAL-Schiff bescheinigt wurde ("Embarquement par navire CEWAL"). Mit Rundschreiben vom 26. Dezember 1985 teilte die Banque du Zaïre die Abschaffung dieses Systems mit;

- den Abschluß einer Vereinbarung zwischen dem zairischen Office de gestion du fret maritime (Seefrachtverwaltungsamt; im folgenden: Ogefrem) und der CEWAL, dessen Artikel 1 vorsah:

"Das Ogefrem, das die ihm verliehenen gesetzlichen Befugnisse berücksichtigt, und die Konferenz CEWAL sorgen dafür, daß alle im Betätigungsgebiet der Konferenz CEWAL zu befördernden Waren Reedern anvertraut werden, die Mitglieder dieser Linienkonferenz sind.

Mit ausdrücklicher Zustimmung der beiden Parteien der Vereinbarung können Ausnahmen gewährt werden."

Trotz dieses zweiten Absatzes gestattete es das Ogefrem - ohne Zustimmung der CEWAL - einem dieser Konferenz nicht angehörenden Seeschiffahrtsunternehmen, nämlich den Streithelferinnen, sich am Verkehr nach und von Zaire zu beteiligen.

Die Verstösse gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages

12 Zur Zeit der streitigen Vorgänge war der Verkehr zwischen den Häfen West- und Nordeuropas und Westafrikas unter drei Linienkonferenzen, der CEWAL, der Continent West Africa Conference (im folgenden: COWAC) und dem United Kingdom West Africa Lines Joint Service (im folgenden: UKWAL) aufgeteilt, wobei jede dieser Konferenzen gebündelte Verkehrsstrecken bediente.

13 In ihrer Entscheidung stellte die Kommission fest, daß diese Aufteilung des Verkehrsaufkommens das Ergebnis bestimmter Vereinbarungen zwischen den drei Linienkonferenzen gewesen sei, nach denen es den Mitgliedsreedereien einer Konferenz untersagt gewesen sei, als unabhängiger Reeder in den zur Einflußsphäre einer der beiden anderen Konferenzen gehörenden Häfen tätig zu werden. Um auf einer Linie einer anderen Konferenz verkehren zu können, habe ein Unternehmen zunächst dieser Konferenz beitreten müssen.

14 Die Kommission gelangte zu dem Ergebnis, daß diese Vereinbarungen eine gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossende Abschottung des Marktes bewirkten und weder nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86 noch nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages freigestellt werden könnten.

Die Verstösse gegen Artikel 86 des Vertrages

15 Nachdem die Kommission den relevanten Markt bestimmt hatte, stellte sie fest, daß die Mitglieder der Konferenz CEWAL zusammen eine beherrschende Stellung einnähmen. Sie bezeichnete folgende drei Praktiken der Mitglieder dieser Konferenz, die die Ausschaltung des wichtigsten unabhängigen Wettbewerbers für den fraglichen Verkehr bezweckt hätten, als mißbräuchlich im Sinne des Artikels 86 des Vertrages:

- Mitwirkung an der Durchführung der Kooperationsvereinbarung mit dem Ogefrem und - im Rahmen verschiedener Maßnahmen - wiederholtes Dringen auf deren strikte Einhaltung;

- Änderung der Frachtraten der CEWAL unter Abweichung von den geltenden Preisen, um gleich hohe oder niedrigere Frachtraten als die des wichtigsten unabhängigen Wettbewerbers für Schiffe mit gleichem oder ähnlichem Abfahrtdatum zu erzielen (sogenannte "Kampfschiff"-Praxis). Nach der Entscheidung führte das gesamte System zu Verlusten, die von den CEWAL-Mitgliedern getragen worden seien;

- aufgezwungener Abschluß von über die Bestimmungen des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung Nr. 4056/86 hinausgehenden hundertprozentigen (auch für die auf fob-Basis verkauften Waren geltenden) Treueabmachungen unter besonderer Verwendung sogenannter schwarzer Listen "untreuer" Verlader.

Der verfügende Teil der Entscheidung und die verhängten Sanktionen

16 Im verfügenden Teil der Entscheidung wird ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages (Artikel 1) und gegen Artikel 86 (Artikel 2) festgestellt. Die Entscheidung ordnet an, diese Verstösse abzustellen (Artikel 3), und enthält eine Anordnung, mit der verhindert werden soll, daß sich der in Artikel 1 festgestellte Verstoß wiederholt (Artikel 4). Weiter empfiehlt sie, die Treueabmachungen mit Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung Nr. 4056/86 in Einklang zu bringen (Artikel 5). Wegen der in Artikel 2 festgestellten mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung setzt die Entscheidung nach Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung folgende Geldbussen fest (Artikel 6):

- in Höhe von 9,6 Millionen ECU gegen CMB;

- in Höhe von je 200 000 ECU gegen Dafra-Lines und Deutsche Afrika Linien-Wörmann-Linie;

- in Höhe von 100 000 ECU gegen Nedlloyd Lijnen BV.

Diese Geldbussen waren innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung zu zahlen. Nach Ablauf der Frist waren auf den Betrag der Geldbussen Verzugszinsen in Höhe von 13,25 % jährlich zu zahlen (Artikel 7).

Verfahren

17 Mit am 19. März 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift haben CMB und CMBT eine unter der Nummer T-24/93 eingetragene Klage erhoben, mit der sie in erster Linie die Nichtigerklärung der Entscheidung begehren.

18 Mit besonderem Schriftsatz, der am 13. April 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat CMBT ausserdem einen Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht, mit dem sie zum einen die Aussetzung des Vollzugs der Artikel 6 und 7 der Entscheidung, soweit in diesen eine Geldbusse gegen CMB festgesetzt wird, bis zum Erlaß der Entscheidung des Gerichts im Verfahren zur Hauptsache, zum anderen die Aussetzung des Vollzugs des Artikels 3 der Entscheidung begehrt, soweit dieser die Konferenz CEWAL und deren Mitglieder verpflichtet, die Kooperationsvereinbarung mit Ogefrem zu beenden.

19 Mit Beschluß vom 13. Mai 1993 in der Rechtssache T-24/93 R (CMBT/Kommission, Slg. 1993, II-543) hat der Präsident des Gerichts die Firmen Grimaldi und Cobelfret als Streithelferinnen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zugelassen und den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.

20 Mit (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichtem) Beschluß vom 23. Juli 1993 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts die Firmen Grimaldi und Cobelfret als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen und dem Antrag der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Klage und deren Anlagen gegenüber den Streithelferinnen teilweise stattgegeben.

21 Mit (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichtem) Beschluß vom 21. März 1994 hat der Präsident der Zeiten Kammer des Gerichts dem Antrag der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Klagebeantwortung, der Erwiderung und der Gegenerwiderung sowie einiger ihrer Anlagen gegenüber den Streithelferinnen teilweise stattgegeben.

22 Mit (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichtem) Beschluß vom 19. März 1996 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts dem Antrag der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung bestimmter Auszuege der Antworten der Kommission auf schriftliche Fragen des Gerichts sowie bestimmter Anlagen zu diesen Antworten gegenüber den Streithelferinnen zurückgewiesen.

23 Mit am 19. und 22. März 1993 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften haben Dafra-Lines, DAL und Nedlloyd jeweils eine eigene Klage erhoben. Diese Klagen, die unter den Nummern T-25/93, T-26/93 und T-28/93 eingetragen worden sind, sind in erster Linie auf die Nichtigerklärung der Entscheidung gerichtet.

24 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen hat es jedoch die Parteien aufgefordert, bestimmte Unterlagen einzureichen und einige schriftliche Fragen zu beantworten.

25 Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 26. März 1996 mündlich verhandelt und mündliche Fragen beantwortet.

Anträge der Parteien

26 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-24/93 beantragen, - die Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

- hilfsweise,

- die gegen sie verhängte Geldbusse aufzuheben oder zumindest herabzusetzen;

- der Kommission aufzugeben, alle Schriftstücke über die Berechnung der Höhe der Geldbusse vorzulegen;

- jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten einschließlich der Kosten des Antrags auf einstweilige Anordnung aufzuerlegen.

Die Streithelferinnen beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die der Kommission und den Streithelferinnen entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Antrags auf einstweilige Anordnung aufzuerlegen.

27 Die Klägerin in der Rechtssache T-25/93 beantragt,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise,

- die verhängte Geldbusse aufzuheben oder zumindest herabzusetzen;

- der Kommission aufzugeben, alle Schriftstücke über die Berechnung der Höhe der Geldbusse vorzulegen;

- jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28 Die Klägerin in der Rechtssache T-26/93 beantragt,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbusse aufzuheben oder zumindest herabzusetzen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29 Die Klägerin in der Rechtssache T-28/93 beantragt,

- die Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

- die gegen sie verhängte Geldbusse aufzuheben oder zumindest herabzusetzen;

- die Maßnahmen zu treffen, die das Gericht für angebracht hält;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

30 In den Rechtssache T-25/93, T-26/93 und T-28/93 beantragt die Beklagte,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

31 Das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) hat die vier Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, nachdem es die Parteien in der mündlichen Verhandlung hierzu gehört hat.

Zu den Hauptanträgen auf Nichtigerklärung der Entscheidung

32 Die Klägerinnen stützen ihre Anträge auf Nichtigerklärung auf vier Klagegründe. Erstens macht die Klägerin in der Rechtssache T-24/93 Verfahrensmängel als Klagegrund geltend. Zweitens tragen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-24/93, T-25/93 und T-28/93 vor, daß die streitigen Praktiken nicht den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr beeinträchtigten, und die Klägerinnen in den Rechtssachen T-24/93 und T-25/93, daß die betroffenen Märkte nicht Teil des Gemeinsamen Marktes seien. Drittens bestreiten die Klägerinnen in den Rechtssachen T-24/93, T-25/93 und T-26/93, daß die streitigen Praktiken eine Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bezweckt oder bewirkt hätten. Viertens machen die Klägerinnen in allen Rechtssachen geltend, die streitigen Praktiken stellten keine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikels 86 des Vertrages dar.

1. Zum ersten Klagegrund, die Entscheidung sei wegen Verfahrensfehlern rechtswidrig

Vorbringen der Parteien

33 In der Rechtssache T-26/93 macht die Klägerin DAL zunächst geltend, sie sei nicht Adressatin der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 14. August 1990 gewesen, die an die Wörmann-Linie Afrikanische Schiffahrts-Gesellschaft mbH gerichtet gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei diese Gesellschaft aber bereits - mit Wirkung vom 1. April 1990 - an die CMB veräussert und die Klägerin nicht mehr CEWAL-Mitglied gewesen. Die von der Kommission angeführten Beschwerdepunkte seien an die in Anhang A dieser Mitteilung bezeichneten Mitglieder der Konferenz gerichtet gewesen, zu denen die Klägerin nicht gehöre. Die Entscheidung sei somit unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen (Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639). Zweitens werde in Artikel 6 der Entscheidung eine Geldbusse gegen eine Firma Deutsche Afrika Linien-Wörmann-Linie verhängt, die es nicht gebe. Wenn aber eine Entscheidung, wie im vorliegenden Fall, eine Geldbusse gegen ihre Adressaten verhänge, müssten sich diese eindeutig feststellen lassen. Indem in der Entscheidung nicht klargestellt werde, ob sie an DAL und/oder an die Wörmann-Linie Afrikanische Schiffahrts-Gesellschaft mbH gerichtet sein solle, sei sie mit einem Verfahrensfehler behaftet.

34 Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß die Klägerin ursprünglich Alleingesellschafterin der Wörmann-Linie Afrikanische Schiffahrts-Gesellschaft mbH gewesen sei und ihre Anteile mit Wirkung vom 1. April 1990 an CMB veräussert habe. Zur Frage des Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte führt die Kommission aus, wie aus Anlage K 7 zur Klageschrift hervorgehe, habe die Klägerin die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten und hierauf geantwortet, so daß von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör keine Rede sein könne. Was den Adressaten der Entscheidung angehe, so habe der Klägerin klar sein müssen, daß es in der Entscheidung um ihre Verantwortlichkeit für das Verhalten der Wörmann-Linie gegangen sei, deren Alleingesellschafterin die Klägerin - die in West- und Zentralafrika nur unter dem Namen Wörmann-Linie aufgetreten sei - zur maßgeblichen Zeit gewesen sei. Die Auffassung der Klägerin, daß die Beschwerdepunkte an ein anderes Unternehmen als dasjenige, das Adressat der Entscheidung gewesen sei, gerichtet gewesen seien, sei daher unzutreffend.

Würdigung durch das Gericht

35 Erstens ist festzustellen, daß die Klägerin DAL bis zum 1. April 1990 Alleingesellschafterin der Wörmann-Linie Afrikanische Schiffahrts-Gesellschaft mbH war. Wie sich aus Anlage K 7 zur Klageschrift ergibt, hat die Klägerin selbst auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geantwortet, und sie bestreitet nicht, hiervon Kenntnis erhalten zu haben. Ausserdem hat die Klägerin, wie sie selbst zu Beginn dieser Antwort ausgeführt hat, deshalb auf die an die Wörmann-Linie gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte geantwortet, weil die gerügten Handlungen der Veräusserung der Tochtergesellschaft vorausgegangen seien. Unter diesen Umständen ist der erste Teil des Klagegrundes, der auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt wird, zurückzuweisen.

36 Zweitens war die Entscheidung nach ihrem Anhang I an die Firma "Deutsche Afrika Linien-Wörmann-Linie" gerichtet. Unstreitig entspricht dieser Name als solcher keiner rechtlich existenten Gesellschaft. Wie bereits gesagt, kann sich die Klägerin jedoch nicht darauf berufen, sie habe nicht verstanden, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte an sie in ihrer zur maßgeblichen Zeit bestehenden Eigenschaft als Muttergesellschaft der Wörmann-Linie gerichtet gewesen sei. Daher ließ sich der Formulierung in Anhang I und Artikel 6 der Entscheidung, in der die Firmen der Mutter- und der Tochtergesellschaft miteinander verbunden und zusammengezogen wurden, für die Klägerin eindeutig entnehmen, daß die Entscheidung an sie gerichtet war und gegen sie eine Geldbusse wegen des Verhaltens ihrer früheren Tochtergesellschaft verhängt wurde, deren Alleingesellschafterin sie bis zum 1. April 1990 gewesen und unter deren Firma sie in West- und Zentralafrika aufgetreten war.

37 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Klagegrund, es liege kein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages vor

Vorbringen der Parteien

38 Die Klägerinnen tragen zunächst vor, Ziel der Linienkonferenzen sei es gerade, die Seeverkehrsdienstleistungen zu rationalisieren, wie im Dokument Fortschritte auf dem Wege zu einer gemeinsamen Verkehrspolitik - Bericht über den Seeverkehr (KOM [85] 90 endg., Nrn. 62 ff.) und in der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4056/86 anerkannt worden sei. Daher rechtfertigten es die durch die Linienkonferenzen gebotenen Vorteile, zum Ausgleich des Nutzens, den die Anwender aus dem System zögen, bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen hinzunehmen. Ausserdem werde die von der Kommission beanstandete Praxis durch Artikel 3 der Verordnung Nr. 4056/86 freigestellt.

39 Zweitens werde der Wettbewerb zwischen den Mitgliedern der Linienkonferenzen durch das von diesen gewählte System in der Praxis gewahrt, da dieses die Möglichkeit unberührt lasse, einer anderen Konferenz beizutreten und sich somit als Mitglied dieser Konferenz in dem betreffenden Verkehrssektor zu betätigen. Entgegen der Auffassung der Kommission in Randnummer 37 ihrer Entscheidung sei das Verfahren des Beitritts eines Mitglieds einer Linienkonferenz zu einer anderen Konferenz weder langwierig noch ungewiß, wie die Tatsache belege, daß unter den insgesamt 45 Mitgliedern der drei fraglichen Konferenzen 27 mindestens zwei dieser Konferenzen angehörten. Ausserdem hätten die Streithelferinnen der CEWAL - der die Kommission zu Unrecht vorwerfe, eine "geschlossene" Konferenz zu sein - nur deshalb nicht beitreten können, weil sie es abgelehnt hätten, den Beitrittsfragebogen auszufuellen.

40 In der Erwiderung setzen sich die Klägerinnen mit der Gültigkeit der Beweismittel auseinander, auf die sich die Entscheidung stützt. Dabei gelangen sie zur Auffassung, daß die Behauptung in Randnummer 38 der Entscheidung unzutreffend sei, daß die Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern der Konferenzen es diesen Mitgliedern verböten, als unabhängige Reeder in den Verkehrsgebieten der jeweils anderen beiden Konferenzen tätig zu werden.

41 Die Kommission hält dem ersten Teil des Klagegrundes entgegen, daß zwar der sich gemäß der Verordnung Nr. 4056/86 aus den Linienkonferenzen ergebende Vorteil bestimmte Wettbewerbsbeschränkungen rechtfertige, daß jedoch die in Artikel 3 der Verordnung gewährte Freistellung nicht alle Tätigkeiten der Linienkonferenzen, insbesondere nicht die Vereinbarungen über Wettbewerbsverbote der hier fraglichen Art, erfasse. Darüber hinaus sehe die Verordnung in ihrer achten Begründungserwägung ausdrücklich das Bestehen unabhängiger Reedereien vor.

42 Gegenüber dem zweiten Teil des Klagegrundes führt die Kommission aus, es sei unzulässig, wenn die Klägerinnen erstmals im Stadium der Erwiderung bestritten, daß es überhaupt Verpflichtungen zur Unterlassung von Wettbewerb unter den drei Konferenzen gebe.

43 Was die Begründetheit angehe, so werde die Behauptung der Klägerinnen, zwischen den Linienkonferenzen gebe es keine Vereinbarungen, sowohl durch die Antwort der CEWAL auf die Mitteilung der Beschwerdegründe als auch durch eine Reihe weiterer von der CEWAL vorgelegter Schriftstücke widerlegt. Alle diese Schriftstücke erwähnten Verpflichtungen der Mitglieder einer Konferenz, sich nicht in die Verkehrsdienstleistungen der beiden anderen Konferenzen einzumischen; diese Verpflichtungen hätten nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 4056/86 fortbestanden.

44 Nach Ansicht der Kommission stellt sich allein die Frage, ob wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Linienkonferenzen bestuenden. Daher komme es auf die etwaige Übernahme eines Teils des Verkehrsaufkommens durch unabhängige Reedereien nicht an. Auch die Behauptung, daß der Wettbewerb zwischen den drei Konferenzen dadurch gewahrt werde, daß es den Mitgliedern einer Konferenz freistehe, einer anderen Konferenz beizutreten, sei unerheblich, da die beanstandeten Vereinbarungen bezweckten, den Wettbewerb zu beschränken. Den Klägerinnen werde im übrigen keineswegs Geschlossenheit der Konferenz vorgeworfen.

45 Die Streithelferinnen haben zu diesem Punkt nicht Stellung genommen.

Würdigung durch das Gericht

46 Zunächst ist festzustellen, daß die Vereinbarungen zwischen Konferenzen, wonach sich die Mitglieder einer Konferenz einer Betätigung als unabhängige Reeder im Verkehrsgebiet einer anderen Konferenz, die Partei der Vereinbarung ist, enthalten müssen, im Fernschreiben des Präsidenten der CEWAL vom 6. Oktober 1989 an die COWAC und im Protokoll des Zaïre Pool Committee vom 19. September 1989 ausdrücklich erwähnt sind. Die CEWAL hatte übrigens das Bestehen dieser Vereinbarungen in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdegründe ausdrücklich eingeräumt. Daher ist der Klagegrund, der auf das Fehlen von Vereinbarungen zwischen Konferenzen gestützt wird, zurückzuweisen, ohne daß über die Frage zu entscheiden ist, ob es sich hierbei um ein neues Angriffsmittel im Sinne der Verfahrensordnung handelt.

47 Die Klägerinnen stellen sodann in Abrede, daß diese Vereinbarungen einen Verstoß gegen Artikel 85 des Vertrages begründen können.

48 In Anbetracht des allgemeinen Verbotes wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages müssen Ausnahmevorschriften einer Freistellungsverordnung einschränkend ausgelegt werden (Urteil des Gerichts vom 22. April 1993 in der Rechtssache T-9/92, Peugeot/Kommission, Slg. 1993, II-493, Randnr. 37). Dies gilt auch für die Bestimmungen der Verordnung Nr. 4056/86, die bestimmte Vereinbarungen vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages freistellen, wobei Artikel 3 der Verordnung eine Gruppenfreistellung im Sinne des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages darstellt.

49 Insoweit können die Klägerinnen nicht mit dem Argument gehört werden, daß ihnen für die streitigen Praktiken die in Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4056/68 gewährte Freistellung über die Abstimmung oder Aufteilung der Fahrten oder des Anlaufens "unter den Mitgliedern der Konferenz" zugute komme, denn im vorliegenden Fall geht es um Aufteilungsvereinbarungen unter Konferenzen. Ausserdem bezieht sich die in Artikel 3 gewährte Freistellung auf Vereinbarungen, die in erster Linie die gemeinsame Preisgestaltung zum Gegenstand haben, was auf den vorliegenden Fall keineswegs zutrifft.

50 Des weiteren können sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Zweck einer Linienkonferenz selbst gutgeheissen worden sei, was von der Kommission keineswegs bestritten wird. Dieser Umstand kann zwar die mit der Verordnung gewährten Freistellungen rechtfertigen, er bedeutet jedoch nicht, daß jeder Wettbewerbsverstoß durch Linienkonferenzen dem grundsätzlichen Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages entzogen wäre.

51 Im übrigen sind die Argumente der Klägerinnen nicht erheblich. So kommt es auf die Gründe, aus denen die Streithelferinnen der CEWAL nicht beitreten konnten, nicht an, da der gerügte Wettbewerbsverstoß im Bestehen von Vereinbarungen zwischen Konferenzen liegt. Ebenso unerheblich ist der Umstand, daß das Verfahren des Beitritts zu einer Konferenz weder langwierig noch ungewiß sei, da die Vereinbarungen gerade bezwecken, es den Mitgliedern einer Konferenz zu untersagen, eine Linie einer anderen Konferenz als unabhängige Reederei zu bedienen.

52 Daher ist der Klagegrund, der auf das Fehlen eines Verstosses gegen Artikel 85 des Vertrages abstellt, zurückzuweisen.

3. Zum dritten Klagegrund, es liege kein Verstoß gegen Artikel 86 des Vertrages vor

Zum ersten Teil des Klagegrundes: Fehlen einer von den CEWAL-Mitgliedern kollektiv eingenommenen beherrschenden Stellung

Zum kollektiven Charakter der Stellung der CEWAL-Mitglieder auf dem Markt

- Vorbringen der Parteien

53 Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, Artikel 86 des Vertrages verbiete die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen, nicht aber das Innehaben einer individuellen oder kollektiven beherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen. Daher sei der Begriff der mißbräuchlichen Ausnutzung einer kollektiven beherrschenden Stellung, solle Artikel 85 des Vertrages nicht die praktische Wirksamkeit abgesprochen werden, nur auf den Ausnahmefall anwendbar, daß Unternehmen ihre individuelle beherrschende Stellung kollektiv mißbräuchlich ausnutzten.

54 Nach Ansicht der Klägerinnen hat das Gericht im Urteil vom 10. März 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-68/89, T-77/89 und T-78/89 (SIV u. a./Kommission, Slg. 1992, II-1403) die Möglichkeit des Bestehens einer kollektiven beherrschenden Stellung nur grundsätzlich bejaht. Keineswegs könne dieses Urteil, das sich in Randnummer 358 auf Linienkonferenzen beziehe, so ausgelegt werden, daß die Mitglieder einer Linienkonferenz als solche schon eine kollektive beherrschende Stellung einnähmen. Entgegen der vom Gericht in Randnummer 360 des Urteils SIV u. a. aufgestellten Regel habe sich die Kommission darauf beschränkt, die angeblich einen Verstoß gegen Artikel 85 begründenden, jedoch nach der Verordnung Nr. 4056/86 freigestellten Tatsachen "wiederzuverwenden", um sie nach Artikel 86 zu verurteilen. Mit der Feststellung des Bestehens eines gemeinsamen Tarifs zwischen den CEWAL-Mitgliedern habe die Kommission im vorliegenden Fall nicht das Vorhandensein einer kollektiven beherrschenden Stellung nachgewiesen, wie sie es in ihrer Entscheidung 92/262/EWG vom 1. April 1992 in einem Verfahren nach den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (IV/32.450 - Reederausschüsse in der Frankreich-Westafrika-Fahrt) (ABl. L 134, S. 1, Randnrn. 53 ff.) getan habe.

55 Nach Ansicht der Kommission, die sich insbesondere auf das genannte Urteil SIV u. a. (Randnrn. 358 und 359) beruft, lässt sich die Möglichkeit, daß mehrere Unternehmen gemeinsam eine beherrschende Stellung innehätten, nicht mehr verneinen. In diesem Urteil habe das Gericht ausserdem Linienkonferenzen als Beispiel für Unternehmensgruppen angeführt, die sich in dieser Stellung befinden könnten. Nach dem Urteil des Gerichts könnten zwei oder mehr unabhängige wirtschaftliche Einheiten eine beherrschende Stellung innehaben, wenn sie durch so enge wirtschaftliche Bande miteinander verknüpft seien, daß sie gemeinsam eine beherrschende Stellung im Verhältnis zu den auf demselben Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmern einnähmen. Schließlich macht nach Ansicht der Kommission der Begriff der kollektiven beherrschenden Stellung Artikel 85 auch keineswegs überfluessig, da dieser auf horizontale Absprachen anwendbar sei, die mangels hinreichend starker wirtschaftlicher Bande zwischen ihren Mitgliedern nicht zu einer kollektiven beherrschenden Stellung dieser Mitglieder führten. Artikel 85 verbiete bestimmte Formen kollusiver Verhaltensweisen, während Artikel 86 für einseitige Verhaltensweisen gelte. Im vorliegenden Fall träten die Linienkonferenzen weitgehend als Einheit gegenüber Kunden und Wettbewerbern auf. Im übrigen hätten die Klägerinnen das Bestehen dieser sich aus der Konferenz-Vereinbarung ergebenden engen wirtschaftlichen Bande nicht bestritten.

56 Des weiteren schließe eine Anwendung des Artikels 85 des Vertrages diejenige des Artikels 86 nicht aus. Eine kumulative Anwendung dieser Bestimmungen sei möglich, sofern die für diese beiden Artikel jeweils geltenden Tatbestandsvoraussetzungen erfuellt seien (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache T-51/89, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1990, II-309, Randnr. 21). Deshalb sei es nicht zu beanstanden, wenn sie Tatsachen, die unter Artikel 85 des Vertrages fielen, für die Subsumtion unter Artikel 86 "wiederverwendet" habe. Zum einen stehe eine Gruppenfreistellung der Anwendbarkeit des Artikels 86 rechtlich dann nicht entgegen, wenn sich das betreffende Unternehmen auf dem relevanten Markt in beherrschender Stellung befinde (Urteil Tetra Pak/Kommission, a. a. O., Randnr. 25), wie es Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 auch ausdrücklich vorsehe. Zum anderen seien - in tatsächlicher Hinsicht - die von der CEWAL begangenen Mißbräuche nicht durch die Gruppenfreistellung der Verordnung Nr. 4056/86 gedeckt gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen liege keine Rechtsprechung vor, wonach eine Anwendung des Artikels 86 des Vertrages auf eine auf kollusivem Zusammenwirken beruhende Situation ausgeschlossen sei.

57 Im übrigen könne auch nicht von einer "Wiederverwendung" im Sinne des genannten Urteils SIV u. a. gesprochen werden, da die Kommission im vorliegenden Fall hinreichend dargetan habe, daß jede einzelne Voraussetzung des Artikels 86 erfuellt sei.

58 Nach Ansicht der Streithelferinnen ist es im vorliegenden Fall ausgeschlossen, daß die Tatsachen, die nach den Feststellungen der Entscheidung das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung bewiesen, im Sinne des Urteils SIV u. a./Kommission "wiederverwendet" worden seien.

- Würdigung durch das Gericht

59 Die Klägerinnen machen mit ihrem Vorbringen zwei Klagegründe geltend: zum einen eine rechtsfehlerhafte Bejahung des kollektiven Charakters der Marktstellung der Mitglieder und zum anderen eine unzureichende Begründung.

60 Was erstens den Vorwurf eines Rechtsfehlers angeht, wonach sich der Begriff der kollektiven beherrschenden Stellung nur auf kollektive Mißbräuche durch Unternehmen beziehe, von denen jedes eine beherrschende Stellung innehabe, so kann entgegen der Auffassung der Klägerinnen Artikel 86 nach gefestigter Rechtsprechung auf Sachverhalte Anwendung finden, bei denen mehrere Unternehmen auf dem relevanten Markt zusammen eine beherrschende Stellung einnehmen (Urteil SIV u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 358; Urteile des Gerichtshofes vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92, Almelo, Slg. 1994, I-1477, Randnr. 42, vom 5. Oktober 1995 in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnrn. 32 und 33, und vom 17. Oktober 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-140/94, C-141/94 und C-142/94, DIP u. a., Slg. 1995, I-3257, Randnrn. 25 und 26). Ausserdem steht zwar fest, daß das blosse Innehaben einer beherrschenden Stellung nicht nach Artikel 86 des Vertrages zu beanstanden ist, doch ist dieses Argument im vorliegenden Fall unerheblich, da die Kommission Tatbestände der mißbräuchlichen Ausnutzung der beherrschenden Stellung und nicht die beherrschende Stellung selbst geahndet hat.

61 Was zweitens den Vorwurf der unzureichenden Begründung angeht, so ist eingangs darauf hinzuweisen, daß die Begründung einer beschwerenden Entscheidung es ihrem Adressaten ermöglichen muß, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann; dem Gemeinschaftsrichter muß sie es ermöglichen, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30).

62 Der Gerichtshof hat festgestellt, daß vom Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung nur dann gesprochen werden kann, wenn die betreffenden Unternehmen so eng miteinander verbunden sind, daß sie auf dem Markt in gleicher Weise vorgehen könnten (Urteil DIP u. a., a. a. O., Randnr. 26).

63 In der vor dem Gericht angefochtenen Entscheidung hat sich die Kommission ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 4056/86 bezogen. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung definiert Linienkonferenzen als "eine Gruppe von zwei oder mehr Unternehmen der Seeschiffahrt, die internationale Liniendienste für die Beförderung von Ladung in einem bestimmten Fahrtgebiet oder in bestimmten Fahrtgebieten innerhalb fester geographischer Grenzen zur Verfügung stellt und die eine Vereinbarung oder Abmachung gleich welcher Art getroffen hat, in deren Rahmen sie auf der Grundlage einheitlicher oder gemeinsamer Frachtraten und etwaiger sonstiger vereinbarter Bedingungen hinsichtlich der Bereitstellung von Liniendiensten arbeitet". Die Klägerinnen, die sich mehrfach auf die Verordnung Nr. 4056/86 berufen haben, bestreiten nicht, daß die CEWAL eine Linienkonferenz im Sinne dieser Bestimmung ist.

64 Ausserdem bleibt Artikel 86 des Vertrages nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4056/86 weiterhin anwendbar. Aufgrund der engen Beziehungen, die zwischen den Reedern einer Linienkonferenz bestehen, sind diese zusammen in der Lage, auf dem relevanten Markt gemeinsame Praktiken anzuwenden, die so geartet sind, daß sie einseitige Verhaltensweisen darstellen. Diese Verhaltensweisen können einen Verstoß gegen Artikel 86 darstellen, wenn auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung erfuellt sind.

65 Im vorliegenden Fall ist angesichts der Angaben in der angefochtenen Entscheidung festzustellen, daß die Reeder eine gemeinsame Einheit, die Linienkonferenz CEWAL, gegründet haben. Nach der Entscheidung bildete diese Struktur den Rahmen für verschiedene Ausschüsse, denen die Mitglieder der Konferenz angehörten, wie das Zaïre Pool Committee und das Special Fighting Committee, die an verschiedenen Stellen in der Entscheidung, insbesondere in den Randnummern 26, 29, 31 und 32, erwähnt sind, und das in Randnummer 74 genannte Zaïre Action Committee. Ausserdem hat diese gemeinsame Struktur gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 4056/86 ihrem Wesen nach den Zweck, einheitliche Frachtraten und sonstige gemeinsame Beförderungsbedingungen festzulegen und anzuwenden, deren Bestehen die Kommission in Randnummer 61 ausdrücklich festgestellt hat. Somit tritt die CEWAL auf dem Markt als eine Einheit auf. Schließlich ist festzustellen, daß in den den CEWAL-Mitgliedern zur Last gelegten Praktiken, wie sie in der Entscheidung beschrieben sind - deren Qualifikation im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen ist -, der Wille zum Ausdruck kommt, gemeinsam in gleicher Weise auf dem Markt vorzugehen, um auf eine als bedrohlich angesehene Entwicklung der Wettbewerbssituation des Marktes, auf dem sie tätig sind, einseitig zu reagieren. Diese in der Entscheidung genau beschriebenen Praktiken waren Bestandteile einer Gesamtstrategie, zu deren Verwirklichung die CEWAL-Mitglieder ihre Kräfte vereint haben.

66 Infolgedessen ist unter Berücksichtigung der gesamten Entscheidung davon auszugehen, daß die Kommission hinreichend dargetan hat, daß die Stellung der CEWAL-Mitglieder auf dem relevanten Markt als eine kollektive Stellung zu beurteilen war.

67 Wie schließlich das Gericht im angeführten Urteil SIV u. a. in Randnummer 360 hervorgehoben hat, genügt es für die Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 86 des Vertrages nicht, die einen Verstoß gegen Artikel 85 begründenden Tatsachen in der Weise "wiederzuverwenden", daß daraus die Feststellung abgeleitet wird, daß die an einer Vereinbarung oder rechtswidrigen Praxis Beteiligten zusammen einen bedeutenden Marktanteil halten, daß sie allein aufgrund dieser Tatsache eine kollektive beherrschende Stellung einnehmen und daß ihr rechtswidriges Verhalten deren Mißbrauch darstellt. Im vorliegenden Fall kann hiervon entgegen der Auffassung der Klägerinnen keine Rede sein. Die Kommission hat hinreichend nachgewiesen, daß zwischen den Reedern über die unstreitig zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen, mit denen die CEWAL-Konferenz gegründet wurde, hinaus Verbindungen bestanden haben, die so geartet waren, daß sie auf dem Markt einheitlich vorgegangen sind. Unter diesen Umständen konnte die Kommission vorbehaltlich einer Erfuellung der weiteren Voraussetzungen des Artikels 86 zu Recht von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausgehen.

68 Nach alledem ist der erste Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.

Zum beherrschenden Charakter der Stellung der CEWAL-Mitglieder

- Vorbringen der Parteien

69 Nach Ansicht der Klägerinnen lässt sich der Charakter einer Marktstellung als beherrschend nicht aus dem blossen Umstand des Haltens hoher Marktanteile ableiten (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, und vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, Akzo/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 60). Im vorliegenden Fall habe sich die Kommission jedoch nur auf den Marktanteil der CEWAL gestützt. Jedenfalls stelle die Tatsache, daß der CEWAL durch eine einseitige, hoheitliche Entscheidung der zairischen Behörden ein Ausschließlichkeitsrecht für den Seeverkehr zwischen Zaire und den nordeuropäischen Häfen eingeräumt worden sei, einen aussergewöhnlichen Umstand dar, der den Marktanteilen ihren möglicherweise beherrschenden Charakter genommen habe (Urteil Akzo/Kommission, a. a. O., Randnr. 60). Ausserdem habe die Kommission nicht genügend berücksichtigt, daß der CEWAL und ihren Mitgliedern ihre Geschäftspolitik tatsächlich weitgehend von den zairischen Behörden vorgeschrieben worden sei.

70 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461) stelle die Fähigkeit, eine beherrschende Stellung zu behaupten, einen wesentlichen Faktor bei der Beurteilung dieser Stellung dar. Daher sei eine beherrschende Stellung bereits deshalb zu verneinen, weil die CEWAL-Mitglieder, obwohl sie ihre Frachtraten gesenkt hätten, um sich auf den Wettbewerb mit den Streithelferinnen einzustellen, Marktanteile verloren hätten, die sich auf nur noch 64 % beliefen.

71 In der Erwiderung führen die Klägerinnen aus, die Kommission habe die Grösse der Marktanteile der CEWAL aufgebauscht, indem sie nicht den Verkehr von und nach französischen Häfen berücksichtigt habe, obwohl sie festgestellt habe, daß diese Verkehrsstrecken sinnvolle Alternativen zu den von den CEWAL-Mitgliedern bedienten Strecken darstellten. Ausserdem seien die CEWAL und die Streithelferinnen zum grossen Teil auf verschiedenen Märkten, nämlich dem der Beförderung von Containern und herkömmlichen Waren bzw. dem der Beförderung von "rollendem Material", tätig.

72 Die Kommission betrachtet die Angriffsmittel hinsichtlich der Bestimmung des Marktes als neu und damit unzulässig. Auch habe der Marktanteil der CEWAL in dem Zeitraum, auf den sich die Entscheidung erstrecke, nahezu 90 % und nicht 64 % betragen, wie die Klägerinnen nunmehr behaupteten, ohne allerdings die Quelle für diese Zahl anzugeben. Ein hoher Marktanteil lasse aber grundsätzlich allein schon auf das Vorliegen einer beherrschenden Stellung schließen, wenn nicht aussergewöhnliche Umstände gegeben seien (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O., Randnr. 41). Ausserdem habe die Kommission in Randnummer 59 der Entscheidung andere erhebliche Umstände als das Marktanteilskriterium angeführt, die den Schluß auf das Vorliegen einer beherrschenden Stellung zuließen. Die Klägerinnen hätten auch nichts vorgetragen, was die sich aus ihrem Marktanteil ergebende Vermutung widerlegen könnte. Schließlich ließen auch die Preissenkungen der CEWAL und der Verlust eines bestimmten Marktanteils nicht den Schluß auf eine Verneinung der beherrschenden Stellung zu, denn eine beherrschende Stellung sei nicht gleichbedeutend mit einer "unangefochtenen Stellung".

73 Die Streithelferinnen legen dar, unabhängig davon, nach welcher Methode die Marktanteile berechnet würden, belaufe sich der Marktanteil der Mitglieder der Konferenz auf mehr als 90 %, so daß diese jedenfalls eine beherrschende Stellung einnehme.

- Würdigung durch das Gericht

74 Zunächst ist festzustellen, daß der erstmals im Stadium der Erwiderung geltend gemachte Klagegrund einer irrigen Beurteilung des relevanten Marktes ein neues Angriffsmittel im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist. Als solches ist dieser Klagegrund unzulässig, da Hinweise darauf fehlen, daß er auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Daher ist die Bestimmung des Marktes, wie sie in der Entscheidung vorgenommen worden ist, als zutreffend anzusehen.

75 Zu der - vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigenden - Rüge der Widersprüchlichkeit der Begründung, wonach die Kommission die Verkehrsstrecken von und nach französischen Häfen einerseits als sinnvolle Alternative angesehen, andererseits aber bei der Berechnung der Marktanteile nicht berücksichtigt habe, genügt die Feststellung, daß die Kommission in Randnummer 54 ihrer Entscheidung ausgeführt hat, warum die Verkehrsstrecken von oder nach französischen Häfen nicht in den relevanten Markt einzubeziehen seien. Unter diesen Umständen hat die Kommission den Anteil der Mitglieder an dem von ihr zuvor definierten relevanten Markt richtig ermittelt. Die Begründung enthält somit keinen Widerspruch.

76 Was die eigentliche Beurteilung der beherrschenden Stellung angeht, so kann sich nach ständiger Rechtsprechung eine solche Stellung aus mehreren Faktoren ergeben, die isoliert betrachtet nicht notwendig entscheidend wären. Besonders hohe Marktanteile liefern jedoch, von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen, ohne weiteres den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung (Urteil Akzo/Kommission, a. a. O., Randnr. 60; Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 92, und vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 109).

77 Im vorliegenden Fall ist unter den Parteien unstreitig, daß der Marktanteil der CEWAL in den Jahren 1988 und 1989, dem Zeitraum, auf den bei der Festsetzung der Geldbussen im wesentlichen abgestellt worden ist, mehr als 90 % betrug. Die von den Klägerinnen genannte Zahl von 64 %, die von der Kommission bestritten wird, betrifft allein das Jahr 1992, während sich die Marktanteile in den Jahren 1990 und 1991 nach den von den Klägerinnen vorgelegten Zahlen auf mehr als 80 % bzw. 70 % beliefen. Folglich sind die Marktanteile der CEWAL im gesamten fraglichen Zeitraum trotz ihres allmählichen Abbröckelns hoch geblieben. Kann die Behauptung von Marktanteilen aber die Behauptung einer beherrschenden Stellung zutage treten lassen (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O., Randnr. 44), so kann der Rückgang der Marktanteile auf einen immer noch sehr hohen Stand für sich genommen nicht den Beweis für das Fehlen einer beherrschenden Stellung liefern.

78 Überdies hat die Kommission entgegen den Ausführungen der Klägerinnen ihre Analyse nicht ausschließlich auf den Marktanteil der CEWAL gestützt. Wie aus Randnummer 59 der Entscheidung hervorgeht, sind nämlich noch weitere Faktoren berücksichtigt worden, nämlich der erhebliche Grössenunterschied zwischen diesem Marktanteil und demjenigen des wichtigsten Wettbewerbers, die Vorteile aus dem Vertrag mit dem Ogefrem, der der CEWAL eine Ausschließlichkeit zuerkannte, die Grösse ihres Streckennetzes und ihrer Kapazitäten, die Häufigkeit ihrer Fahrten und schließlich die Erfahrung, die die CEWAL über mehrere Jahrzehnte auf dem betreffenden Markt erworben hat.

79 Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, daß die Kommission zu Recht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung bejaht hat.

80 Im übrigen lässt das Argument der Klägerinnen, daß sich für die CEWAL aus der Vereinbarung mit dem Ogefrem ein Ausschließlichkeitsrecht ergebe, die Feststellung des Vorliegens einer beherrschenden Stellung unberührt. Denn die Qualifikation als beherrschende Stellung lässt sich nicht mit dem Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Marktanteils der Klägerinnen ausschließen. Ganz im Gegenteil ist das Bestehen eines Ausschließlichkeitsrechts ein sachdienlicher Gesichtspunkt, den die Kommission bei der Feststellung des Vorliegens einer beherrschenden Stellung berücksichtigen konnte.

81 Da der Begriff der beherrschenden Stellung nach ständiger Rechtsprechung ein objektiver Begriff ist, kann auch der angebliche Einfluß der zairischen Behörden auf die Handelspolitik der CEWAL oder ihrer Mitglieder, unterstellt, er sei nachgewiesen, nicht der Feststellung des blossen Vorliegens einer beherrschenden Stellung entgegenstehen. Das Argument ist mithin unerheblich.

82 Aufgrund all dieser Erwägungen ist der erste Teil des Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Fehlen von Mißbrauchstatbeständen

Zur Vereinbarung CEWAL-Ogefrem

- Vorbringen der Parteien

83 In der Erwiderung tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Entscheidung unterschiedliche Standpunkte eingenommen, da in ersterer auf die Erlangung eines durch einen Hoheitsakt der zairischen Behörden verliehenen Ausschließlichkeitsrechts abgestellt, in letzterer aber die blosse Mitwirkung an der Durchführung der Vereinbarung gerügt worden sei. Auch habe der Präsident des Gerichts in Randnummer 33 des angeführten Beschlusses CMBT/Kommission festgestellt, daß Artikel 3 der Entscheidung deren Adressaten nicht aufgebe, die Kooperationsvereinbarung mit dem Ogefrem zu kündigen.

84 In der Sache führen die Klägerinnen im ersten Teil ihres Vorbringens aus, das Ogefrem sei kein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 und 86 des Vertrages. Diese Artikel seien auf das Ogefrem somit nicht anwendbar (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Mai 1988 in der Rechtssache 30/87, Bodson, Slg. 1988, 2479, Randnr. 18).

85 Mit dem zweiten Teil ihres Vorbringens machen die Klägerinnen geltend, die gerügte Zuwiderhandlung könne keinen Verstoß gegen Artikel 86 des Vertrages darstellen.

86 Zunächst sei die Kooperationsvereinbarung zwischen der CEWAL und dem Ogefrem nicht auf Druck der CEWAL zustande gekommen, sondern dieser durch die zairischen Behörden in deren eigenem Interesse aufgezwungen worden. Diese Vereinbarung sei in Wahrheit eine Konzessionsvereinbarung, durch die das Ogefrem der CEWAL gemäß den ihm durch die zairischen Behörden verliehenen gesetzlichen Befugnissen ein Ausschließlichkeitsrecht eingeräumt habe. Die vertraglichen Bestimmungen der Vereinbarung beträfen nur sekundäre Rechte. Artikel 86 des Vertrages verbiete es jedoch einem Unternehmen, dem eine rechtmässige Ausschließlichkeit eingeräumt sei, nicht, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen es die Wahrung dieser Ausschließlichkeit sicherstellen könne.

87 Hinzu komme, daß die der CEWAL vom Ogefrem verliehene Ausschließlichkeit auch unmittelbare Folge des 1981 geschlossenen und 1983 in Kraft getretenen zweiseitigen Abkommens zwischen Zaire und Belgien sei. Artikel 3 Absatz 3 dieses Abkommens schreibe nämlich vor, im Handelsverkehr zwischen Belgien und Zaire die Gesamtmenge der zu befördernden Güter nach dem Schlüssel 40:40:20 aufzuteilen. Es überrasche daher, daß die Kommission Artikel 86 des Vertrages einem durch völkerrechtliche Verpflichtung vorgesehenen Abkommen entgegenhalte, dessen Abschluß die Kommission veranlasst habe, ein Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages einzuleiten.

88 Des weiteren könne der blosse Umstand, daß eine Regierung zum Tätigwerden angehalten werde, keinen Mißbrauch im Sinne des Artikels 86 des Vertrages darstellen. Insoweit beziehen sich die Klägerinnen auf die amerikanische Rechtsprechung sowie insbesondere auf die sogenannte Hoheitsaktlehre, wonach ein Unternehmen nicht dafür bestraft werden könne, daß es eine Regierung zum Erlaß einer Maßnahme angehalten habe, selbst wenn diese Maßnahme wettbewerbsbeschränkende Wirkung habe (Urteil des Supreme Court der Vereinigten Staaten in der Rechtssache American Banana/United Fruit, 213 US, 347-358, 53 L ed 826, 1909), und auf die sogenannte Nörr-Pennington-Lehre, wonach die Erteilung von Auskünften an Regierungsbehörden, um deren Verhalten zu beeinflussen, nicht in den Anwendungsbereich der Kartellgesetzgebung falle (Urteile des Supreme Court der Vereinigten Staaten in den Rechtssachen Eastern Railroad Presidents Conference/Nörr Motor Freight Inc., 365 US 127, 5 L ed 2d 464, 1961; United Mine Workers/Pennington, 381 US 657, 14 L ed 2d, 1965). Nach Ansicht der Klägerinnen sind das Gemeinschaftsrecht und der das Recht der freien Meinungsäusserung betreffende Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit diesen Grundsätzen in vollem Umfang vereinbar. Dem stehe auch nicht die in der Entscheidung angeführte ÖCD-Entschließung von 1987 entgegen, da sie keine Bindungswirkung habe. Schließlich dürften die Gerichte eines Staates nach dem völkerrechtlichen Grundsatz der Courtoisie keine Maßnahmen eines anderen Staates beurteilen, die in dessen eigenem Hoheitsgebiet vollzogen worden seien.

89 Im dritten Teil ihres Vorbringens führen die Klägerinnen aus, die Entscheidung lege nicht dar, daß die Mitglieder der Konferenz an der Ausarbeitung oder der Durchführung der Vereinbarung mitgewirkt hätten. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der CEWAL und dem Ogefrem vom 18. Dezember 1985 sei der Entscheidung der Banque du Zaïre vom 26. Dezember 1985 vorausgegangen, mit der die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Verpflichtung, nachzuweisen, daß die Ladung von einem CEWAL-Schiff transportiert worden sei, aufgehoben worden sei. Die Kommission könne also nicht behaupten, daß die Vereinbarung geschlossen worden sei, um einen infolge der Entscheidung der Banque du Zaïre verlorengegangenen Schutz wiederherzustellen. Zudem sei die CEWAL im Jahr 1983, als Zaire die Gründung des Ogefrem beschlossen habe, bereits auf einem beträchtlichen Teil des Marktes tätig gewesen, so daß die Gewährung einer Ausschließlichkeit für den Verkehr nicht als Verstärkung der Stellung dieser Konferenz empfunden worden sei.

90 Die Klägerinnen hätten vom Ogefrem die Einhaltung der Vereinbarung deshalb verlangt, weil das Ogefrem unter Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 2 der mit der CEWAL geschlossenen Vereinbarung ohne vorherige Konsultierung der Konferenz einem unabhängigen Reeder Rechte eingeräumt habe und weil die CEWAL durch das Ogefrem gegenüber den Streithelferinnen diskriminiert worden sei.

91 Im vierten Teil ihres Vorbringens tragen die Klägerinnen vor, bei einer Kollision zwischen den Rechtsvorschriften eines Drittstaats und einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts hätte die Kommission nach dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 9 der Verordnung Nr. 4056/86 vorgesehenen Verfahren vorgehen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie einen Ermessensmißbrauch begangen.

92 Im fünften Teil ihres Vorbringens führen die Klägerinnen aus, nach den von der Kommission in Nummer 63 ihres vorerwähnten Dokuments Fortschritte auf dem Wege zu einer gemeinsamen Verkehrspolitik - Bericht über den Seeverkehr eingegangenen Verpflichtungen hätte ohne vorherigen Entzug der zugunsten der Linienkonferenz geltenden Gruppenfreistellung keine Geldbusse gegen die Konferenz oder ihre Mitglieder verhängt werden dürfen, wie die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte auch eingeräumt habe. Indem sie schließlich doch eine Geldbusse gegen die Klägerinnen verhängt habe, ohne zuvor die Freistellung zu entziehen, habe die Kommission den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.

93 Die Kommission weist darauf hin, daß sich die Entscheidung auf die Prüfung und die Verurteilung des Verhaltens der CEWAL beschränke und nicht als Mittel angesehen werden könne, mit dem von den afrikanischen Staaten das erlangt werden solle, was nicht auf diplomatischem Wege habe erreicht werden können, nämlich den freien Zugang zum Ladungsaufkommen für alle Reedereien, unabhängig davon, ob sie Mitglieder einer Konferenz seien.

94 Das Vorbringen der Klägerinnen beruhe in vollem Umfang auf der unzutreffenden Auffassung, daß die Vereinbarung mit dem Ogefrem den Unternehmen vom zairischen Staat auferlegt worden sei. Die Vereinbarung zwischen der CEWAL und dem Ogefrem sei keineswegs eine Regierungsmaßnahme oder eine öffentlich-rechtliche Konzession - was eine Gesetzgebungsmaßnahme erfordert hätte, die ein Ausschließlichkeitsrecht und ein Verwaltungsverfahren zur Gewährung dieses Rechts hätte vorsehen müssen -, sondern eine zwischen der CEWAL und dem Ogefrem frei ausgehandelte Kooperationsvereinbarung. Schon aufgrund des Inhalts der Vereinbarung, der ihrem Abschluß vorausgegangenen Verhandlungen und schließlich der am Ende dieser Verhandlungen vorgenommenen Änderungen der ursprünglichen Fassung sei ihr der Charakter einer öffentlich-rechtlichen Konzession abzusprechen.

95 Aus dem zweiseitigen Abkommen zwischen Zaire und Belgien, das eine Aufteilung des gesamten Ladungsaufkommens nach dem 40:40:20-Schlüssel vorsehe, abzuleiten, daß die beanstandete Vereinbarung eine "Regierungsmaßnahme" des Staates Zaire darstelle, sei logisch falsch, da mit der Aufteilung des gesamten - und nicht nur des von der Konferenz beförderten - Ladungsaufkommens keinerlei Ausschließlichkeit zugunsten dieser Konferenz verbunden sei. Ausserdem sei dieses Abkommen am 13. April 1987 und damit nach Abschluß der Vereinbarung mit dem Ogefrem in Kraft getreten, so daß es dieser nicht als Rechtsgrundlage dienen könne.

96 Was die Durchführung der streitigen Vereinbarung betreffe, so bestritten die Klägerinnen nicht, die Anwendung der Ausschließlichkeitsbestimmung mit Nachdruck vorangetrieben zu haben. Da eine öffentlich-rechtliche Konzession fehle, könnten die Bemühungen der CEWAL nur als mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung qualifiziert werden, zumal die CEWAL bei diesen Bemühungen nicht nur weiter eine Gleichbehandlung zwischen sich und den Streithelferinnen durch den zairischen Staat, sondern unmittelbar den Ausschluß der Streithelferinnen vom Verkehr angestrebt habe.

97 Die Berufung der Klägerinnen darauf, daß sie berechtigt gewesen seien, die Regierung zum Erlaß von Maßnahmen anzuhalten, wobei sie sich auf Entscheidungen zum amerikanischen Recht stützten, sei unerheblich, da ihr erneut die Annahme zugrunde liege, daß die streitige Vereinbarung den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Konzession habe.

98 Die Kommission hält den erstmals in der Erwiderung geltend gemachten Klagegrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Die Annahme einer angeblichen Abweichung der Entscheidung von der Mitteilung der Beschwerdepunkte beruhe nämlich nur auf einer irrigen Auslegung dieser Mitteilung. Auch könnten sich die Klägerinnen nicht darüber beklagen, daß in der Entscheidung nur ein Teil der in der Mitteilung angeführten Beschwerdepunkte ihnen gegenüber berücksichtigt worden sei, da die Rügen, die sich auf vor dem 1. Juli 1987 liegende Handlungen, wie den Abschluß der Kooperationsvereinbarung, bezögen, nicht aufgegriffen worden seien. Ausserdem brauche eine Entscheidung nicht notwendig die Wiedergabe der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80, 101/80, 102/80 und 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 14).

99 Was das Argument angehe, daß die Entscheidung nicht die Feststellung ermögliche, inwieweit die Vereinbarung selbst rechtswidrig sei, so gehe aus der Entscheidung unzweideutig hervor, daß nur die nach dem 1. Juli 1987 - dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 4056/86 - vorgenommenen Handlungen gerügt worden seien, so daß gegen den diesem Zeitpunkt vorausgehenden Abschluß der Vereinbarung nicht vorgegangen worden sei.

100 Die Streithelferinnen tragen vor, entgegen den Behauptungen der Klägerinnen sei die Gewährung von Schiffahrtsrechten an sie nicht das Ergebnis einer Diskriminierung der CEWAL zu ihren Gunsten; ausserdem seien sie allen Vorschriften des Ogefrem nachgekommen. Sie seien in gleicher Weise wie die Mitglieder der CEWAL-Konferenz zur Stellung einer Kaution, zur Beachtung der vom Ogefrem unter Strafandrohung diktierten Verwaltungsvorschriften sowie zur Zahlung einer Provision verpflichtet gewesen, die anscheinend noch höher gewesen sei als die, die den Mitgliedern der CEWAL-Konferenz auferlegt worden sei.

101 Des weiteren habe die Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ogefrem und der CEWAL eine tatsächliche Monopolstellung in eine vertragliche Ausschließlichkeit umgewandelt, da sie der Konferenz eine Marktmacht verliehen habe, die diese ausgenutzt habe, um die Streithelferinnen vom Markt zu verdrängen. Ohne die Kooperationsvereinbarung hätte die CEWAL mit dem Ogefrem einen dem von den Streithelferinnen geschlossenen Vertrag gleichartigen Beitrittsvertrag ohne jedes Ausschließlichkeitsrecht geschlossen, der es der CEWAL im Gegenteil ermöglicht hätte, auf das Ogefrem mit dem Ziel Druck auszuüben, ihrem vertraglichen Monopol Respekt zu verschaffen.

- Würdigung durch das Gericht

102 Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die CEWAL-Mitglieder ihre beherrschende Stellung mißbräuchlich ausgenutzt haben. Bei der Prüfung der Frage, ob Artikel 86 des Vertrages anwendbar ist, ist nur zu berücksichtigen, ob die Mitglieder der Konferenz die Eigenschaft als Unternehmen im Sinne des Artikels 86 des Vertrages besassen - was die Klägerinnen nicht bestreiten -, nicht aber, ob das Ogefrem diese Eigenschaft besaß.

103 Da es nur um ein einseitiges Verhalten der CEWAL geht, kommt es für die Anwendung des Artikels 86 des Vertrages nicht auf die genaue Bestimmung der Natur der zwischen der CEWAL und dem Ogefrem geschlossenen Vereinbarungen an. Selbst wenn man nämlich annähme, daß diese Vereinbarung, wie die Klägerinnen behaupten, eine Konzession und die CEWAL somit Konzessionsnehmerin wäre, wäre damit doch nicht schon ein mißbräuchliches Verhalten der CEWAL auszuschließen (Urteil Bodson, a. a. O., Randnr. 30).

104 Im vorliegenden Fall sieht zwar Artikel 1 Absatz 1 der Kooperationsvereinbarung zwischen der CEWAL und dem Ogefrem für sämtliche im Rahmen des Betätigungsgebiets der Konferenz zu befördernden Waren eine Ausschließlichkeit zugunsten der CEWAL-Mitglieder vor, doch werden in Absatz 2 dieser Bestimmung ausdrücklich Ausnahmen mit Zustimmung beider Parteien für möglich erklärt. Die Kommission meinte zunächst, nicht gegen den Abschluß der Vereinbarung selbst vorgehen zu können, da dieser dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 4056/86 vorausgegangen war. Da es hier allein um die Durchführung der Kooperationsvereinbarung geht, ist schon wegen Artikel 1 Absatz 2 dieser Vereinbarung jede internationale Rechtskollision ausgeschlossen. Selbst wenn man nämlich die Vereinbarung zwischen der CEWAL und dem Ogefrem als öffentlich-rechtliche Konzession ansehen wollte, die deshalb einer Verwaltungsvorschrift eines Drittstaats im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 4056/86 gleichgesetzt werden könnte, wobei Artikel 7 dieser Verordnung über Absprachen im vorliegenden Fall selbst nicht anwendbar wäre, so ist doch zu beachten, daß diese Vereinbarung eine Regelung über die Zulassung von Wettbewerb enthielt, aufgrund deren ihre Durchführung den Anforderungen des Artikels 86 des Vertrages angepasst werden konnte. Die Kollision zwischen dem Vertrag und der Vereinbarung resultierte somit nicht unvermeidbar aus der Systematik der Vereinbarung, da diese nach dem Willen der Parteien geändert werden konnte, um sie mit einem wirksamen Wettbewerb in Einklang zu bringen.

105 Aus dieser Feststellung folgt, daß in der Entscheidung zu Recht das Verhalten der CEWAL bei der Durchführung der Vereinbarung geprüft wird. Das Ogefrem hat nun einem unabhängigen Reeder einseitig seine Zulassung für grundsätzlich 2 % des gesamten zairischen Verkehrsaufkommens erteilt, wobei dieser Anteil jedoch in der Folge zugenommen hat. Daraufhin haben die CEWAL-Mitglieder beim Ogefrem Schritte unternommen, um eine Verdrängung der Streithelferinnen vom Markt zu erreichen. Aus den zahlreichen Schriftstücken, auf die sich die Kommission in ihrer Entscheidung bezieht, ergibt sich nämlich, daß die CEWAL-Mitglieder beim Ogefrem die Einhaltung seiner Verpflichtungen angemahnt und insbesondere eine Wiedereinführung des ausschließlichen Systems von Zeitrabatten für den Fall in Betracht gezogen haben, daß das Ogefrem seine Haltung nicht ändere. Die Klägerinnen stellen zwar die Bedeutung dieser Schritte und deren Qualifikation als mißbräuchliche Praxis in Frage, bestreiten jedoch nicht, sie unternommen zu haben. Ausserdem geht aus dem Protokoll der Sitzung des Special Fighting Committee vom 18. Mai 1989 hervor, daß sich diese Schritte in den Rahmen einer auf die Verdrängung des unabhängigen Reeders, der Streithelferinnen, abzielenden Strategie einfügten.

106 Bei der Beurteilung dieses Verhaltens ist die ständige Rechtsprechung zu beachten, wonach ein Unternehmen in beherrschender Stellung unabhängig von den Ursachen dieser Stellung nach Artikel 86 des Vertrages eine besondere Verantwortung dafür trägt, daß es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. insbesondere Urteil vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache Tetra Pak/Kommission, a. a. O., Randnr. 114). Unter Artikel 86 fallen somit alle Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die die Aufrechterhaltung oder Entwicklung des bestehenden Wettbewerbs auf einem Markt behindern, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit dieses Unternehmens bereits geschwächt ist (a. a. O.).

107 Schließlich nimmt zwar der Umstand, daß ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat, diesem nicht das Recht, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn diese bedroht sind, und das Unternehmen hat auch in angemessenem Umfang die Möglichkeit, so vorzugehen, wie es dies zum Schutz seiner Interessen für richtig hält; jedoch ist ein derartiges Verhalten nicht zulässig, wenn es auf eine Verstärkung dieser beherrschenden Stellung und ihren Mißbrauch abzielt (Urteil des Gerichts vom 1. April 1993 in der Rechtssache T-65/89, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1993, II-389, Randnr. 69).

108 Ein Unternehmen in beherrschender Stellung, dem ein Ausschließlichkeitsrecht zusteht, von dem mit seiner Zustimmung Abweichungen möglich sind, muß von dem ihm in der Vereinbarung eingeräumten Vetorecht hinsichtlich des Marktzugangs Dritter angemessenen Gebrauch machen. Dies kann im vorliegenden Fall aufgrund der vorstehend angeführten Tatsachen von den CEWAL-Mitgliedern nicht gesagt werden.

109 Daher hat die Kommission zu Recht den Standpunkt eingenommen, daß die CEWAL-Mitglieder gegen Artikel 86 des Vertrages verstossen hätten, indem sie aktiv an der Durchführung der Vereinbarung mit dem Ogefrem mitgewirkt und wiederholt deren strikte Einhaltung im Rahmen eines Planes zur Verdrängung des einzigen unabhängigen Reeders eingefordert hätten, dessen Marktzugang vom Ogefrem zugelassen worden sei.

110 Der Vortrag der Klägerinnen, daß es keinen Mißbrauch darstellen könne, wenn eine Regierung zum Tätigwerden angehalten werde, ist unerheblich, da ein solches Verhalten im vorliegenden Fall nicht gerügt worden ist.

111 Die Klägerinnen können sich auch nicht unter Hinweis auf Nummer 63 des genannten Dokuments Fortschritte auf dem Wege zu einer gemeinsamen Verkehrspolitik - Bericht über den Seeverkehr auf irgendein berechtigtes Vertrauen berufen, da dieser Abschnitt des Berichts nur das Verhältnis zwischen einer Gruppenfreistellung und einer Einzelfreistellung betrifft und die Möglichkeit unberührt lässt, einen Mißbrauch im Sinne des Artikels 86 des Vertrages festzustellen und aufgrund dessen eine Geldbusse festzusetzen.

112 Ferner ist auch das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, die ihnen in der Vereinbarung mit dem Ogefrem zuerkannte Ausschließlichkeit sei im zweiseitigen Abkommen zwischen Belgien und Zaire vorgesehen, da dieses Abkommen erst am 13. April 1987, d. h. mehrere Monate nach Abschluß der Vereinbarung zwischen der CEWAL und dem Ogefrem, in Kraft getreten ist. Darüber hinaus betrifft der von den Klägerinnen angeführte Artikel 3 Absatz 3 dieses Abkommens die Regelung, die von den Abkommensparteien auf die Schiffe anzuwenden ist, die von ihren jeweiligen inländischen Reedereien eingesetzt werden, nicht aber auf die Schiffe, die von einer bestimmten Linienkonferenz eingesetzt werden.

113 Schließlich ist der im Stadium der Erwiderung eingeführte Klagegrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ein neues Angriffsmittel im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 der Verfahrensordnung. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dieses Angriffsmittel auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, ist es unzulässig. Ohnehin braucht nach gefestigter Rechtsprechung die Entscheidung nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/89, Hüls/Kommission, Slg. 1992, II-499, Randnr. 59). Der Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör kann nicht dadurch verletzt worden sein, daß mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Erlangung des Ausschließlichkeitsrechts und die wiederholten Schritte der CEWAL im Hinblick auf dessen Durchsetzung beanstandet werden sollten, während die Entscheidung nur auf den letztgenannten Punkt abstellt.

114 Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen zu der zwischen der CEWAL und dem Ogefrem geschlossenen Kooperationsvereinbarung zurückzuweisen.

Zum Einsatz von "Kampfschiffen"

- Vorbringen der Parteien

115 Die Argumentation der Klägerinnen besteht im wesentlichen aus zwei Teilen. Die Klägerinnen wenden sich zunächst gegen den Begriff "Kampfschiffe" selbst; sodann tragen sie vor, die gerügte Praxis könne keine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages darstellen.

116 Im ersten Teil ihres Vorbringens zum Begriff "Kampfschiffe" weisen die Klägerinnen darauf hin, daß die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt habe, daß keiner der von ihr in der Entscheidung festgestellten, den Verstoß begründenden Umstände wirklich als wesentlich anzusehen sei und daß sich diese Praxis von derjenigen der Vernichtungspreise unterscheide. Die Kommission werfe den Klägerinnen nur noch vor, von ihren üblichen Preisen in der Absicht abgewichen zu sein, einen Konkurrenten auszuschalten. Wenn die Entscheidung aber so zu verstehen sei, daß sie auf diese neue Definition abhebe, liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, da die Klägerinnen für eine Verhaltensweise verurteilt würden, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht gerügt worden sei. Ausserdem sei die Kommission nicht berechtigt, die Begründung der Entscheidung im Stadium der Klagebeantwortung zu ergänzen, so daß auch ein Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages vorliege.

117 Im zweiten Teil ihres Vorbringens zur Qualifizierung der im vorliegenden Fall angewandten Praxis führen die Klägerinnen aus, der Umstand, daß die CEWAL-Mitglieder in verschiedenen von der Kommission angeführten Protokollen selbst den Begriff "Kampfschiffe" verwendet hätten, enthebe die Kommission nicht der Verpflichtung, nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen des Artikels 86 des Vertrages tatsächlich erfuellt seien.

118 Was aber erstens die Abfahrtzeitpunkte angehe, so sei eine der notwendigen Voraussetzungen für die Feststellung der behaupteten Praxis offensichtlich nicht erfuellt, da die Kommission in Randnummer 74 der Entscheidung festgestellt habe, daß die CEWAL weder ihre Fahrpläne geändert noch einem Schiff einen Ankerplatz dergestalt zugewiesen habe, daß es als Konkurrent der Streithelferinnen habe auslaufen können.

119 Zweitens hätten die Klägerinnen lediglich ihre Preise an denen der Streithelferinnen ausgerichtet, ohne jemals - mit Ausnahme der mit der Lieferung von Personenkraftwagen zusammenhängenden Tarife - niedrigere Preise als der unabhängige Reeder angewandt zu haben. Um ihrer Diskriminierung durch das Ogefrem gegenüber den Streithelferinnen, dem Eintritt des unabhängigen Reeders in einen Preiskrieg und dem Druck der Kundschaft zu begegnen, die den Tarifen der Streithelferinnen entsprechende Tarife verlangt habe, habe die CEWAL reagieren müssen, um sich der neuen Wettbewerbssituation anzupassen. Ein solches Verhalten sei nicht mißbräuchlich (Urteil BPB Industries und British Gypsum/Kommission, a. a. O., Randnr. 69).

120 Indem sich die Kommission zur Feststellung eines Verstosses gegen Artikel 86 nur auf die "Mehrseitigkeit" der Festsetzung der Frachtraten gestützt habe, habe sie lediglich die Tatsachen "wiederverwendet", die eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages hätten rechtfertigen können, für die jedoch die nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 4 der Verordnung Nr. 4056/86 gewährte Freistellung gegolten habe. Die Klägerinnen machen damit geltend, daß jede Preisänderung zum Zweck der Ausrichtung an den Preisen eines Wettbewerbers freigestellt sei.

121 Drittens habe die Kommission nur eine Verminderung der Gewinnspannen und nicht das Vorliegen von Verlusten der Mitglieder der Konferenz nachgewiesen; dies sei jedoch ein Gesichtspunkt, der für die nach Artikel 86 des Vertrages verbotene Praxis der Verdrängungspreise kennzeichnend sei (Urteil Akzo/Kommission, a. a. O., Randnrn. 71 und 72). Auch habe die Kommission nicht nachgewiesen, daß die CEWAL über eine "Kriegskasse" verfüge, die ihr das Eintreten in eine Vernichtungspreiskampagne ermöglicht hätte.

122 Unter Hinweis auf die Rechtsprechung nationaler Gerichte und die Lehre vertreten die Klägerinnen die Ansicht, die von der Kommission berücksichtigten Gesichtspunkte seien letztlich unerheblich. Insbesondere setze der Begriff der "Kampfschiffe" die Entstehung von "Verlusten" bei den Mitgliedern der Konferenz voraus. Er entspreche damit der Praxis der Vernichtungspreise und unterscheide sich von der blossen Ausrichtung der Tarife an denjenigen eines Konkurrenten, um mit diesem unter angemessenen Bedingungen in Wettbewerb zu treten.

123 Viertens könnten auch die übrigen in der Entscheidung gerügten Praktiken keinen Mißbrauch darstellen. So könne dem Fighting Committee nicht vorgeworfen werden, die Mitglieder der Konferenz über die Abfahrtdaten der Schiffe der Streithelferinnen informiert zu haben, da die Fahrpläne des Seeverkehrs in der Presse veröffentlicht würden. Ebensowenig könne die Entscheidung die gemeinsame Festlegung der Kampftarife verurteilen, da die Verordnung Nr. 4056/86 die gemeinsame Festsetzung von Frachtraten zulasse. Daß die Kampftarife nach Maßgabe der Tarife des unabhängigen Reeders festgelegt worden seien, sei mit einer normalen, durch Wettbewerb geprägten Preisgestaltung untrennbar verbunden. Die Übernahme der Preisdifferenzen zwischen dem normalem Tarif und dem Kampftarif durch die CEWAL-Mitglieder sei schließlich nur die Folge der - durch die Verordnung Nr. 4056/86 freigestellten - gemeinsamen Tragung der Risiken.

124 Fünftens habe die Kommission in Randnummer 83 ihrer Entscheidung zu Unrecht eine diskriminierende Preispolitik im Sinne des Artikels 86 Buchstabe c des Vertrages gerügt, da zu einem bestimmten Zeitpunkt alle Verlader gleich behandelt würden; ausserdem sei diese Rüge nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten.

125 Abschließend machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe bei der Beurteilung des Mißbrauchscharakters der streitigen Praxis bestimmte entscheidende Gesichtspunkte nicht berücksichtigt.

126 So habe die Kommission ignoriert, daß der Marktanteil der Streithelferinnen im fraglichen Zeitraum von 2 % auf 25 % gewachsen sei. Die streitige Praxis könne aber schon dann nicht nach Artikel 86 des Vertrages beanstandet werden, wenn sie sich auf den Markt nicht auswirke (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O., Randnr. 91).

127 Ausserdem habe die Kommission nicht berücksichtigt, daß sich die Tätigkeiten der Streithelferinnen unter Verletzung des der CEWAL rechtmässig eingeräumten Monopols entfaltet hätten. Unter diesen Umständen könnten die von den Mitgliedern der Konferenz zum Schutz dieses Monopols unternommenen Schritte jedoch nicht als mißbräuchlich angesehen werden.

128 Schließlich habe die Kommission die Tatsache übergangen, daß für den Seeverkehr im Bereich des Wettbewerbsrechts eine - flexiblere - Ausnahmeregelung gelte. So habe die Kommission selbst eingeräumt, daß die Koordinierung von Tarifen zwischen Linienkonferenzen und unabhängigen Reedereien freigestellt werden könne (Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung [EWG] Nr. 4056/86 des Rates bzw. Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung [EWG] Nr. 1017/68 des Rates zu den Sachen IV/32.380 und IV/32.772 - Eurocorde-Vereinbarungen; ABl. 1990, C 162, S. 13). Solange die Gruppenfreistellung nicht entzogen sei, finde Artikel 86 des Vertrages auf die streitigen Praktiken keine Anwendung; der Hinweis auf das Urteil Tetra Pak/Kommission des Gerichts vom 10. Juli 1990 gehe im vorliegenden Fall fehl. Wenn im übrigen zugunsten eines Unternehmens eine Freistellung gewährt worden sei oder das Unternehmen Adressat eines Verwaltungsschreibens über die Einstellung des Verfahrens sei, könne gegen es ohne Rücknahme der Freistellung keine Geldbusse verhängt werden (Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag gegen Schöller Lebensmittel GmbH & Co. KG [Sachen IV/31.533 und IV/34.072]; ABl. 1993, L 183, S. 1, Randnrn. 148 bis 151).

129 Nach Ansicht der Kommission wird der Begriff "Kampfschiffe" in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung einerseits und der Klagebeantwortung andererseits nicht unterschiedlich definiert. Insbesondere nehme die Entscheidung entgegen der Behauptung der Klägerinnen nicht auf die Praxis der Vernichtungspreise Bezug.

130 Im Kern macht die Kommission geltend, die Frage, um die es im wesentlichen gehe, sei nicht terminologischer Natur. Es komme allein darauf an, ob das Verhalten der CEWAL-Mitglieder einen normalen, rechtmässigen Wettbewerb dargestellt habe (Urteil Hoffmann-La Roche, a. a. O., Randnr. 91; Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 70, und Urteil Akzo/Kommission, a. a. O., Randnrn. 69 und 70). Im vorliegenden Fall stelle jedoch die "Kampfschiff"-Praxis einen Mißbrauch dar, da sie unter Einsatz von Mitteln, die nicht zu einem normalen Wettbewerb gehörten, auf die Ausschaltung des einzigen Wettbewerbers der CEWAL, nämlich der Streithelferinnen, abgezielt habe.

131 Die Kommission hält die von den Klägerinnen angeführten Kriterien nicht für wesentliche Merkmale der unter der Bezeichnung "Kampfschiffe" bekannten Praxis oder einer Verhaltensweise, die einen Mißbrauch im Sinne des Artikels 86 des Vertrages darstelle.

132 So sei es gleichgültig, ob die CEWAL den Fahrplan für die Abfahrten der Schiffe ihrer Mitglieder habe ändern müssen. Da die Reedereien der Linienkonferenz die betreffende Linie in schneller Folge bedienten, während im Gegensatz dazu die Schiffe der Streithelferinnen nur alle 35 oder 36 Tage ausliefen, könne die CEWAL unschwer solche Schiffe zu "Kampfschiffen" bestimmen, deren Bereitstellung bereits vorgesehen sei.

133 Ebensowenig komme es darauf an, ob die Tarife niedriger als diejenigen der Streithelferinnen gewesen seien. Es genüge, daß diese Tarife gleich hoch oder niedriger als die des Wettbewerbers seien, dessen Verdrängung angestrebt werde. Die Klägerinnen könnten sich auch nicht auf irgendeine Freistellung nach der Verordnung Nr. 4056/86 berufen, da die selektiven Preissenkungen der Konferenz die Verdrängung des einzigen Wettbewerbers auf dem Markt bezweckt hätten.

134 Schließlich sei auch das Entstehen tatsächlicher finanzieller Verluste nicht als wesentlich anzusehen. Anders als bei Vernichtungspreispraktiken genüge insoweit das Vorliegen von Einnahmeausfällen, was auf den vorliegenden Fall zutreffe, wie verschiedene Protokolle über Sitzungen des Special Fighting Committee und des Zaïre Pool Committee sowie ein Fernschreiben der Wörmann-Linie vom 19. Mai 1988 belegten.

135 Zur angeblich fehlenden Wirkung der Praxis vertritt die Kommission die Ansicht, maßgebliches Kriterium für die Anwendung des Artikels 86 des Vertrages sei das von einem Unternehmen gezeigte Verdrängungsverhalten. Es sei gleichgültig, ob dieses Verhalten tatsächlich eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung gehabt habe. Im vorliegenden Fall sei eine solche Wirkung allerdings auch nicht ausgeschlossen. So sei es bezeichnend, daß die im maßgeblichen Zeitraum erfolgte Zunahme der Marktanteile der Streithelferinnen um etwa 5 % bis 6 % erst nach der Abstellung der streitigen Praktiken eingetreten sei.

136 Weder die Verteidigung des Monopols der CEWAL - das kein gesetzliches Monopol sei - durch die CEWAL noch die Vornahme unlauterer Wettbewerbshandlungen durch die Streithelferinnen, noch die mit der Verordnung Nr. 4056/86 gewährte Freistellung könne den Rückgriff auf mißbräuchliche Praktiken rechtfertigen.

137 Die Streithelferinnen führen aus, die Konferenz räume ein, auf die von der Kommission verurteilte "Kampfschiff"-Praxis zurückgegriffen zu haben; sie könne diese Verhaltensweise nicht mit der sich aus dem Eintritt der Streithelferinnen in den Markt ergebenden neuen Wettbewerbssituation rechtfertigen. Die von der Kommission herangezogenen Kriterien seien richtig und nach den in der Entscheidung angeführten Schriftstücken und der Antwort der CEWAL auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte im vorliegenden Fall auch erfuellt.

- Würdigung durch das Gericht

138 Im ersten Teil ihres Vorbringens zum Begriff der "Kampfschiffe" führen die Klägerinnen zwei Klagegründe an, mit denen sie zum einen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zum anderen einen Verstoß gegen Artikel 190 des Vertrages geltend machen. Die Argumentation der Klägerinnen beruht auf der Annahme, daß die Kommission in ihrer Klagebeantwortung die Definition der in der Entscheidung gerügten Praxis geändert habe.

139 Die Kommission hat in den Randnummern 73 und 74 ihrer Entscheidung drei Umstände berücksichtigt, aus denen sich die "Kampfschiff"-Praxis der CEWAL-Mitglieder zur Verdrängung der Wettbewerber Grimaldi und Cobelfret, der Streithelferinnen, ergebe, und zwar: Bestimmung derjenigen Schiffe der Mitglieder der Konferenz zu "Kampfschiffen", deren Abfahrtzeiten den Abfahrtzeiten von Schiffen der Streithelferinnen am nächsten gelegen hätten, ohne daß die vorgesehenen Fahrpläne hätten geändert zu werden brauchen; gemeinsame Festsetzung der Kampfpreise, die von den üblichen Tarifen der CEWAL-Mitglieder in der Weise abwichen, daß sie gleich hoch oder aber niedriger als die von den Streithelferinnen angebotenen Preise gewesen seien; Übernahme der sich hieraus ergebenden Einnahmeverluste durch die CEWAL-Mitglieder. In Randnummer 80 der Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß sich diese Verhaltensweise von der Praxis der Vernichtungspreise unterscheide. Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, in ihrer Klagebeantwortung einerseits ausgeführt zu haben, es sei nicht notwendig, daß ein "Kampfschiff" ein speziell gechartertes Schiff sei, daß die Preise niedriger als die des Wettbewerbers seien und daß der Einsatz zu tatsächlichen Verlusten führe, andererseits jedoch gesagt zu haben, daß sich die streitige Praxis von der Vernichtungspreispraxis unterscheide.

140 Es ist festzustellen, daß diese Gesichtspunkte, mit denen gegenüber der Entscheidung keineswegs eine neue Definition der "Kampfschiff"-Praxis eingeführt wird, mit der Entscheidung in vollem Umfang vereinbar sind. Da die Argumentation der Klägerinnen unter einer falschen Prämisse steht, sind beide gegen den Begriff der "Kampfschiffe" angeführten Angriffsmittel zurückzuweisen.

141 Zum zweiten Teil des Vorbringens der Klägerinnen hinsichtlich der Frage, wie die streitige Praxis im vorliegenden Fall im Hinblick auf Artikel 86 des Vertrages zu qualifizieren ist, ist zunächst festzustellen, daß die Klägerinnen in Wirklichkeit nicht in Abrede stellen, daß die drei Tatbestandsmerkmale einer "Kampfschiff"-Praxis, wie sie von der Kommission berücksichtigt worden sind, erfuellt waren. Die Klägerinnen machen nämlich geltend, die Kommission habe nicht bewiesen, daß die Schiffe für ihren Einsatz als "Kampfschiffe" speziell gechartert worden seien; sie tragen jedoch nichts vor, was beweisen könnte, daß sie keine Schiffe eingesetzt haben, die bereits als "Kampfschiffe" vorgesehen waren, was aber dem ersten berücksichtigten Merkmal entspricht. Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, nicht nachgewiesen zu haben, daß sie niedrigere Preise als die Streithelferinnen angewandt hätten; sie beweisen jedoch nicht, daß sie keine gleich hohen oder niedrigeren Preise als die ihres Wettbewerbers angewandt haben, was dem zweiten Merkmal entspricht. Sie räumen vielmehr ein, sich den Preisen der Streithelferinnen angepasst und in einem besonderen Fall niedrigere Preise in Rechnung gestellt zu haben. Schließlich rügen die Klägerinnen, daß die Kommission keine Verluste nachgewiesen habe, aus denen sich eine Vernichtungspreispraxis herleiten lasse, tragen jedoch nichts vor, was beweisen könnte, daß ihnen kein Einkommensausfall entstanden ist, was aber dem dritten in der Entscheidung berücksichtigten Merkmal entspricht. Sie räumen vielmehr ein, daß ihre Einkünfte zurückgegangen seien.

142 Die Tatbestandsmerkmale eines Verstosses, wie sie in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, sind daher als erfuellt anzusehen.

143 In Wirklichkeit wollen die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen dartun, daß die so definierte Praxis keine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 des Vertrages darstelle.

144 Dazu machen die Klägerinnen zunächst geltend, daß die von der Kommission beanstandete Praxis nicht der Definition entspreche, die im Fall einer Ahndung dieser Praxis als Beeinträchtigung des Wettbewerbs im allgemeinen angeführt werde. Dieses Argument ist zurückzuweisen. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die von der Kommission berücksichtigte Definition anderen, von den Klägerinnen angeführten Definitionen entspricht. Es stellt sich allein die Frage, ob die Praxis, wie sie von der Kommission in ihrer Entscheidung definiert worden ist, ohne daß sich aus den dort angeführten Lehrmeinungen oder Vorschriften Widersprüche ergeben, eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 des Vertrages darstellt.

145 Zweitens tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe nicht nachgewiesen, daß sie mit der ihnen zur Last gelegten Praxis den freien Wettbewerb beschränkt hätten.

146 Wie bereits ausgeführt, nimmt zwar nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, daß ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat, diesem nicht das Recht, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn diese bedroht sind, und das Unternehmen hat auch in angemessenem Umfang die Möglichkeit, so vorzugehen, wie es dies zum Schutz seiner Interessen für richtig hält; jedoch ist ein derartiges Verhalten nicht zulässig, wenn es auf eine Verstärkung dieser beherrschenden Stellung und ihren Mißbrauch abzielt (insbesondere Urteil BPB Industries and British Gypsum/Kommission, a. a. O., Randnr. 69).

147 Unter Berücksichtigung insbesondere der als Fußnote 2 zu Randnummer 32 der Entscheidung angeführten Protokolle des Special Fighting Committee, namentlich des Protokolls vom 18. Mai 1989, in dem davon die Rede ist, sich des unabhängigen Reeders zu "entledigen", hat die Kommission rechtlich hinreichend dargetan, daß mit dieser Praxis der einzige Wettbewerber der CEWAL auf dem relevanten Markt verdrängt werden sollte. Ausserdem kann zwar die von den CEWAL-Mitgliedern verwendete Bezeichnung der Praxis allein diese noch nicht als einen Verstoß gegen Artikel 86 qualifizieren, jedoch hat die Kommission zu Recht die Auffassung vertreten, daß die Verwendung einer in diesem Tätigkeitsbereich allgemein bekannten Bezeichnung durch Unternehmen des internationalen Seeverkehrs und die Gründung eines Special Fighting Committee bei der Konferenz die Absicht erkennen ließen, eine Praxis zur Untergrabung des freien Wettbewerbs anzuwenden.

148 Da mit der Praxis der einzige Wettbewerber verdrängt werden sollte, können sich die Klägerinnen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten sich darauf beschränkt, auf eine Verletzung des der CEWAL rechtmässig eingeräumten Monopols durch die Streithelferinnen zu reagieren, ihre Diskriminierung durch das Ogefrem auszugleichen, sich an einem vom Wettbewerber ausgelösten Preiskrieg zu beteiligen oder einer Erwartung ihrer Kunden zu entsprechen. Denn diese Umstände, ihren Nachweis unterstellt, könnten die von den CEWAL-Mitgliedern ergriffenen Gegenmaßnahmen nicht angemessen und verhältnismässig machen.

149 Drittens berufen sich die Klägerinnen auf die Zunahme des Marktanteils der Streithelferinnen, um daraus zu folgern, daß die gerügte Praxis wirkungslos gewesen sei und damit auch keine mißbräuchliche

Ausnutzung einer beherrschenden Stellung vorliegen könne. Wenn jedoch ein oder mehrere Unternehmen in beherrschender Stellung tatsächlich eine Praxis anwenden, deren Ziel die Verdrängung eines Wettbewerbers ist, so genügt es für eine Verneinung der mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 des Vertrages nicht, daß das erhoffte Ergebnis nicht erreicht worden ist. Im übrigen besagt die Tatsache, daß der Marktanteil der Streithelferinnen zugenommen hat, entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht, daß die Praxis wirkungslos gewesen wäre, da möglicherweise die Zunahme des Marktanteils der Streithelferinnen ohne diese Praxis höher ausgefallen wäre.

150 Viertens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe in Randnummer 83 ihrer Entscheidung den CEWAL-Mitgliedern vorgeworfen, den Verladern bei gleichwertigen Leistungen unterschiedliche Bedingungen vorgeschrieben und mithin gegen Artikel 86 Buchstabe c verstossen zu haben. Damit habe die Kommission den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör verletzt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Hierzu ist zu sagen, daß ein solcher Vorwurf in Randnummer 83 der Entscheidung zwar erhoben, jedoch im verfügenden Teil der Entscheidung nicht aufgegriffen wird und keinen tragenden Grund dieses verfügenden Teils darstellt. Daher kann dieser Umstand, selbst wenn man die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens der Klägerinnen bejahte, nicht die Nichtigkeit oder auch nur die teilweise Nichtigkeit eines Bestandteils des verfügenden Teils der Entscheidung nach sich ziehen (Urteil des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89, NBV und NVB, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 31). Mangels eines Klageinteresses der Klägerinnen ist dieses Vorbringen somit nicht zu prüfen.

151 Fünftens vertreten die Klägerinnen die Auffassung, die Kommission habe zu Unrecht bestimmte Verhaltensweisen, nämlich den Umstand, daß das Fighting Committee die CEWAL-Mitglieder über die geplanten Abfahrtzeiten des unabhängigen Reeders informiert habe und daß die Kampftarife nach Maßgabe der von den Streithelferinnen angebotenen Tarife einvernehmlich festgesetzt worden seien, als mißbräuchlich betrachtet. Dieses Argument geht offensichtlich fehl. Denn die Kommission hat keineswegs die Ansicht vertreten, daß diese "anderen Praktiken" selbst Mißbräuche im Sinne des Artikels 86 darstellten, sondern sie hat diese Verhaltensweisen, die im übrigen von den Klägerinnen nicht bestritten werden, als tatsächliche Umstände berücksichtigt, auf deren Grundlage sie insbesondere das Vorliegen der drei die gerügte Praxis begründenden Merkmale bejaht hat.

152 Sechstens stützen die Klägerinnen eine Reihe von Argumenten darauf, daß für den Seeverkehr im Bereich des Wettbewerbsrechts eine Ausnahmeregelung gelte. Zunächst ist festzustellen, daß die von den Klägerinnen angeführten Urteile Eurocorde und Schöller Lebensmittel die Anwendung von Artikel 85 des Vertrages betrafen und somit für die Beantwortung der Frage, ob die "Kampfschiff"-Praxis als Verstoß gegen Artikel 86 des Vertrages zu werten ist, nicht einschlägig sind. Sodann beruht das Argument, daß Artikel 86 im vorliegenden Fall unanwendbar sei, solange die mit der Verordnung Nr. 4056/86 gewährte Freistellung nicht entzogen worden sei, auf der Annahme, daß diese Freistellung sowohl für Artikel 85 als auch für Artikel 86 gelte. Insoweit genügt der Hinweis darauf, daß angesichts des Wortlauts von Artikel 86 des Vertrages für die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung keine Freistellung gelten kann (Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Ahmed Säed Flugreisen u. a., Slg. 1989, 803, Randnr. 32) und daß mit Rücksicht auf die Grundsätze der Normenhierarchie die Gewährung einer Freistellung durch einen Akt des abgeleiteten Rechts nicht von einer Vorschrift des Vertrages, hier Artikel 86, abweichen kann (Urteil Tetra Pak/Kommission vom 10. Juli 1990, a. a. O., Randnr. 25). Das Argument der Klägerinnen ist daher offensichtlich unbegründet. Schließlich geht auch das besonders auf die Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 4 der Verordnung Nr. 4056/86 gestützte Argument fehl, daß die Änderung der Preise zum Zweck der Ausrichtung an denjenigen der Konkurrenz freigestellt sei, denn diese Änderung stellt nicht die Verhaltensweise dar, die als mißbräuchlich gerügt worden ist.

153 Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzustellen, daß die Kommission zu Recht zu der Schlußfolgerung gelangt ist, daß die "Kampfschiff"-Praxis, wie sie in der Entscheidung definiert worden ist, eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 des Vertrages darstellte.

Zu den Treueabmachungen

- Vorbringen der Parteien

154 Die Klägerinnen beanstanden allgemein den Mangel an Klarheit in der Entscheidung, der allein schon deren Nichtigerklärung rechtfertige. Die Auffassung der Kommission führe dazu, daß dieselben Tatsachen die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages rechtfertigen könnten. Ein Verstoß gegen Artikel 85 rechtfertige jedoch nur eine Empfehlung, während ein Verstoß gegen Artikel 86 mit einer Geldbusse geahndet werden könne.

155 Im ersten Teil ihres Vorbringens führen die Klägerinnen aus, die Kommission könne nicht erklären, daß die Treueabmachungen der CEWAL gegen Artikel 86 des Vertrages verstießen, und aufgrund dessen eine Geldbusse verhängen, ohne die Gruppenfreistellung zu entziehen. Dabei genüge es für die Feststellung, daß diese Abmachungen mißbräuchlich seien, nicht schon, daß die CEWAL-Mitglieder eine kollektive beherrschende Stellung einnähmen.

156 Erstens würde nämlich eine solche Auslegung der Verordnung Nr. 4056/86 ihre praktische Wirksamkeit nehmen. Wenn die Linienkonferenzen, wie die Kommission offenbar annehme, ein typisches Beispiel für Vereinbarungen darstellten, mit denen eine kollektive beherrschende Stellung begründet werde, und wenn die Treueabmachungen einen Mißbrauch dieser Stellung darstellten, der zur Verhängung einer Geldbusse berechtige, wäre eine Verordnung bedeutungslos, die eine Freistellung nur nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages gewähre.

157 Zweitens habe die Verordnung Nr. 4056/86 die Treueabmachungen sowohl im Hinblick auf Artikel 85 als auch im Hinblick auf Artikel 86 des Vertrages freistellen wollen. Diese vom Rat erlassene Verordnung lege nämlich, wie schon ihr Wortlaut zeige, die Modalitäten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den internationalen Seeverkehr fest. Insoweit unterscheide sie sich von der Verordnung (EWG) Nr. 2349/84, um die es im genannten Urteil Tetra Pak vom 10. Juli 1990 gegangen sei (ABl. 1984, L 219, S. 15). Diese Verordnung, die von der Kommission erlassen worden sei, betreffe nur die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages.

158 Drittens müsse die Freistellung entzogen werden, bevor Verhaltensweisen, für die sie gelte, als nach Artikel 86 des Vertrages verboten angesehen werden könnten. Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 setze voraus, daß die durch die Artikel 3 und 6 dieser Verordnung gewährte Freistellung die Verstösse sowohl gegen Artikel 85 als auch gegen Artikel 86 des Vertrages decke. Solange jedoch ein Verhalten durch eine Freistellung gedeckt sei, könne keine Geldbusse festgesetzt werden. Da der Entzug einer Freistellung keine Rückwirkung habe (Urteil Tetra Pak vom 10. Juli 1990, a. a. O., Randnr. 25), hätte auch keine Geldbusse für die Vergangenheit verhängt werden können, selbst wenn die Kommission die Freistellung entzogen hätte, wie sie es ursprünglich in der Mitteilung der Beschwerdepunkte in Betracht gezogen habe. Wie sich aus Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung ergebe, hätte die Kommission erst nach einem Entzug der Freistellung die geeigneten Maßnahmen zur Abstellung der Verstösse gegen Artikel 86 des Vertrages nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 4056/86 ergreifen können. Diese Maßnahmen könnten jedoch nicht die Festsetzung einer Geldbusse umfassen, mit der wegen eines Verhaltens nachträglich eine Sanktion verhängt werde.

159 Schließlich weisen die Klägerinnen darauf hin, daß die Kommission nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung vor einer Entscheidung nach Absatz 2 dieses Artikels Empfehlungen für die Abstellung der Zuwiderhandlungen an die Konferenz richten könne. Indem sie eine Empfehlung und zugleich eine Entscheidung an die betroffenen Unternehmen gerichtet habe, habe die Kommission daher auch gegen diese Bestimmung verstossen.

160 Im zweiten Teil ihres Vorbringens vertreten die Klägerinnen die Auffassung, daß die Treueabmachungen keine mißbräuchliche Praxis im Sinne des Artikels 86 des Vertrages darstellen könnten. Die Ansicht der Kommission, daß das Verhalten der CEWAL insgesamt mißbräuchlich sei, werde durch nichts gestützt. In Wirklichkeit gehe es der Kommission nur darum, vom Gericht eine Änderung des eindeutigen Wortlauts der Verordnung zu erwirken.

161 In Randnummer 91 der Entscheidung stelle die Kommission fest, daß die von der CEWAL angebotenen Treueabmachungen in dreierlei Hinsicht gegen Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung Nr. 4056/86 verstießen. Diese Feststellung sei unzutreffend. Die Rüge, in den Treueabmachungen würden die Rechte der Verkehrsnutzer und die Verpflichtungen der Konferenz nicht genannt, gehe fehl; dies gehöre gerade zum Wesen eines Vertrages. Was die Kündigungsfristen angehe, so seien die Abmachungen nach der Anhörung vom 22. Oktober 1990 geändert worden; schließlich führten die Abmachungen ausdrücklich die Fälle an, in denen die Verlader ihrer Verpflichtungen enthoben seien, und da die Abmachungen nicht aufgezwungen worden seien, bestehe nach der Verordnung keine Verpflichtung, ein Verzeichnis der vom Geltungsbereich der Abmachung ausgenommenen Ladungen aufzustellen.

162 Jedenfalls betreffe der angebliche Widerspruch nur untergeordnete Aspekte der Abmachungen. Da dieser Widerspruch nach Randnummer 91 a. E. der Entscheidung zufolge nur zur Annahme einer Empfehlung geführt habe, lasse sich damit auch nicht die verhängte Geldbusse rechtfertigen. Ausser der teilweisen Nichtbeachtung des Wortlauts von Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung Nr. 4056/86 könne den Klägern jedoch kein anderes verwerfliches Handeln zur Last gelegt werden, das die Verhängung einer Geldbusse rechtfertigen könnte.

163 So könne erstens den Konferenzen nicht der Abschluß von hundertprozentigen Treueabmachungen zum Vorwurf gemacht werden. Die streitige Praxis müsse vielmehr im Hinblick auf die für den internationalen Seeverkehr geltenden besonderen Bestimmungen geprüft werden. Anders als sonst üblich (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O.) lasse die Verordnung Nr. 4056/86 den Abschluß von hundertprozentigen Treueabmachungen zu. Daher könne die Kommission angebliche Beeinträchtigungen des Wettbewerbs, die sich aus dem Wesen dieser - freigestellten - Abmachungen ergäben, nicht ahnden. Eine Treueabmachung beschränke ihrem Wesen nach die Freiheit der Verkehrsnutzer, mindere die Fähigkeit der Streithelferinnen, ihre Tätigkeit dauerhaft aufrechtzuerhalten, und laufe darauf hinaus, daß unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen angewandt würden.

164 Ausserdem habe die Kommission keineswegs nachgewiesen, daß die hundertprozentigen Treueabmachungen den Verladern aufgezwungen worden seien. Die Tatsache, daß eine Abmachung eine solche Bestimmung enthalte, genüge für diesen Nachweis allein noch nicht, wolle man der Verordnung nicht die praktische Wirksamkeit absprechen. Ebenso sei die Tatsache, daß sich diese Abmachungen auch auf auf fob-Basis verkaufte Waren erstreckt hätten, einer hundertprozentigen Treue inhärent und beweise nicht, daß diese Abmachungen aufgezwungen worden seien.

165 Zweitens seien auch keine schwarzen Listen untreuer Verlader aufgestellt worden. Dieser Begriff sei zwar bei der CEWAL verwendet worden, habe aber nur der Kennzeichnung der Verlader, die nicht der Konferenz angehörende Schiffe in Anspruch genommen hätten, gedient, um diesen die Vorteile der Treueabmachungen vorzuenthalten. Überdies sei selbst diese Strafmaßnahme nicht angewandt worden, worüber die Kommission im Verwaltungsverfahren auch unterrichtet worden sei. Selbst wenn man aber von der Existenz solcher Listen ausgehe, sei doch festzustellen, daß die zehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4056/86 die Bestrafung der Verlader zulasse, die gegen ihre Verpflichtungen verstießen. Tatsächlich liege die Aufstellung einer Liste dieser Verlader in der Natur eines - freigestellten - Systems hundertprozentiger Treueabmachungen.

166 Schließlich habe der Gerichtshof befunden, daß ein Unternehmen in beherrschender Stellung diese Stellung mißbräuchlich ausnutze, wenn es Treueabmachungen schließe, die die Kunden ausschließlich an sie bänden, sofern diese Vereinbarungen nicht aufgrund aussergewöhnlicher Umstände im Rahmen von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zulässig seien (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O., Randnr. 90). Im vorliegenden Fall stelle aber das Vorliegen einer ausdrücklichen Freistellung nach der Verordnung Nr. 4056/86 einen aussergewöhnlichen Umstand dar.

167 Nach Ansicht der Kommission ist zwischen der fehlenden Vereinbarkeit der zwischen der CEWAL und den Verladern geschlossenen Treueabmachungen mit Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung Nr. 4056/86 und der Tatsache zu unterscheiden, daß die CEWAL hundertprozentige Treueabmachungen aufgezwungen, deren Wirkungen auf auf fob-Basis verkaufte Waren erstreckt und schwarze Listen der vertragsbrüchigen Verlader aufgestellt habe. Die letztgenannten Tatsachen stellten den gerügten Mißbrauch dar, während die fehlende Vereinbarkeit der Abmachungen mit Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung nur eine an die CEWAL gerichtete Empfehlung nach sich gezogen habe, sich an die Verordnung zu halten.

168 Die Treueabmachungen seien mit der Verordnung deshalb nicht vereinbar, weil sie keinen Hinweis auf die Rechte der Verkehrsnutzer und die Verpflichtungen der Konferenz enthielten, weil sie sich nicht dazu äusserten, welche Ladungen von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen seien, und weil ihre Bestimmungen über die Kündigungsfristen unangemessen seien.

169 Zu dem Vorwurf, daß hundertprozentige Treueabmachungen aufgezwungen worden seien, führt die Kommission aus, die Verlader hätten nur die Wahl gehabt, entweder eine hundertprozentige Treueabmachung zu akzeptieren oder die volle Frachtrate zu zahlen, was jeden Rabatt im Fall einer teilweisen Treue ausgeschlossen hätte; diese Haltung einer Konferenz in beherrschender Stellung, die im vorliegenden Fall zur maßgeblichen Zeit mehr als 90 % der Marktanteile gehalten habe, führe im Ergebnis dazu, daß diese Abmachungen den Verladern aufgezwungen würden. Ein solcher Zwang sei mißbräuchlich (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O.). Die Klägerinnen könnten nicht mit Erfolg geltend machen, daß dieses Verhalten durch die mit der Verordnung Nr. 4056/86 gewährte Freistellung gedeckt sei. Artikel 5 Nummer 2 dieser Verordnung erlaube zwar Treueabmachungen, verbiete es jedoch, diese einseitig aufzuerlegen. Schließlich werde deren Mißbrauchscharakter durch die Anwendung der Treueklausel auf auf fob-Basis verkaufte Waren noch verstärkt. Bei dieser Verkaufsmodalität werde nämlich das Transportschiff vom Käufer bestimmt, was zur Folge habe, daß die Treueverpflichtung auf Waren erstreckt werde, die nicht vom Verkäufer versandt würden.

170 Die schwarzen Listen untreuer Verlader könnten nicht als nach der Verordnung Nr. 4056/86 freigestellt angesehen werden. Insoweit bestätigt die Kommission ihre Auffassung, daß die Protokolle der Sitzungen des Zaïre Pool Committee vom 28. Juni 1988 und 20. April 1989 die Existenz und den Zweck dieser Listen bewiesen. Dieser Zweck sei es, die untreuen Verlader damit zu bestrafen, daß ihnen die üblichen Leistungen vorenthalten würden.

171 Im übrigen sei das Argument der Klägerinnen, daß eine Geldbusse nicht verhängt werden könne, solange die Treueabmachungen durch die Freistellung gedeckt seien, unbegründet, da der Umstand, daß bestimmte Verhaltensweisen nach Artikel 85 freigestellt seien, keinerlei Auswirkung auf eine etwaige Anwendung des Artikels 86 habe. Das genannte Urteil Tetra Pak sei nämlich auf den vorliegenden Fall in vollem Umfang übertragbar.

172 Die Streithelferinnen vertreten die Ansicht, wenn eine Linienkonferenz in beherrschender Stellung schwarze Listen von Verladern, die ihre Ware nicht der CEWAL, sondern ihnen anvertrauten, aufstelle, um diese Verlader im Rahmen von hundertprozentigen Treueabmachungen von den üblichen Leistungen der Konferenz auszuschließen, so sei dies ein Verhalten, das die Ausschaltung eines wirksamen Wettbewerbs durch sie, die Streithelferinnen, bezwecke, und damit eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung. In Artikel 8 der Verordnung Nr. 4056/86 werde darauf hingewiesen, daß diese Verordnung nicht die Anwendung des Artikels 86 des Vertrages ausschließe; jede andere Auslegung sei unzutreffend.

- Würdigung durch das Gericht

173 Bei der Prüfung der Treueabmachungen der CEWAL hat die Kommission in den Randnummern 84 bis 91 ihrer Entscheidung zwei selbständige Verstösse, einen gegen Artikel 85 und einen gegen Artikel 86 des Vertrages, festgestellt. Der erste Verstoß soll im Abschluß von Abmachungen bestehen, die nicht in allen Punkten den Verpflichtungen aus Artikel 5 der Verordnung Nr. 4056/86 entsprächen, von deren Erfuellung die Freistellung nach Artikel 3 dieser Verordnung abhänge; der zweite soll in der Auferlegung von hundertprozentigen Treueabmachungen bestehen, der Einbeziehung der auf fob-Basis verkauften Waren und der Führung von schwarzen Listen untreuer Verlader, um diese zu bestrafen.

174 Zum ersten Verstoß hat die Kommission festgestellt, daß die streitigen Treueabmachungen drei der Voraussetzungen des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung Nr. 4056/86 nicht entsprächen. Da die Klägerinnen dieses Vorbringen bestreiten, ist jede der drei Beanstandungen der Kommission zu prüfen.

175 Erstens muß nach Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung "im Falle des Sofortrabattsystems... für beide Parteien bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten jederzeit die Möglichkeit der straffreien Kündigung der Treueabmachung bestehen". Aus der von den Klägerinnen vorgelegten Vereinbarung vom 10. Januar 1989 geht jedoch hervor, daß "jede Partei... die vorliegende Abmachung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten entweder am 1. Januar oder am 1. Juli jedes Jahres kündigen [kann]". Die Kommission hat also zu Recht festgestellt, daß die Abmachungen diesem Punkt nicht entsprechen.

176 Zweitens muß die Konferenz nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i "Verzeichnisse aufstellen über... die gemeinsam mit den Verkehrsnutzern bestimmten Ladungen und Teilen von Ladungen, die ausdrücklich vom Geltungsbereich der Treueabmachung ausgenommen sind". Die vorgelegte Abmachung lässt aber nicht erkennen, daß ein solches Verzeichnis aufgestellt worden wäre. Ausserdem ergibt sich aus Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht, daß dieses Verzeichnis nur in den Fällen aufzustellen ist, in denen die Treueabmachungen von der Konferenz einseitig auferlegt werden.

177 Drittens muß die Konferenz nach Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung ein Verzeichnis über "die Umstände, welche die Verkehrsnutzer automatisch von ihrer Treuepflicht entbinden", aufstellen. Zwei dieser in dieses Verzeichnis aufzunehmenden Umstände sind im ersten und im zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung der Verordnung ausdrücklich genannt; weder der eine noch der andere Umstand lässt sich den Abmachungen der CEWAL entnehmen.

178 Somit hat die Kommission zu Recht festgestellt, daß die streitigen Treueabmachungen nicht mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 4056/86 vereinbar sind. Sie hat daher gemäß Artikel 7 dieser Verordnung den CEWAL-Mitgliedern zu Recht empfohlen, den Wortlaut ihrer Treueabmachungen mit Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung in Einklang zu bringen.

179 Im übrigen könnte der Umstand, daß die Treueabmachungen zwar nach der Anhörung vom 22. Oktober 1990, aber vor Erlaß der Entscheidung geändert worden sein sollen - was die Klägerinnen auch nur im Hinblick auf die Kündigungsfristen vortragen -, nicht zur Nichtigkeit des Artikels 5 der Entscheidung führen. Eine solche Änderung hätte nur die Wirkung, daß die an die CEWAL-Mitglieder gerichtete Empfehlung ins Leere ginge.

180 Zum zweiten Verstoß tragen die Klägerinnen zwei Gruppen von Argumenten vor, von denen die eine die Qualifikation der streitigen Praxis nach Artikel 86 des Vertrages, die andere die Abgrenzung zwischen Artikel 85 und Artikel 86 des Vertrages im Rahmen der Verordnung Nr. 4056/86 betrifft.

181 Mit dem ersten Teil ihres Vorbringens machen die Klägerinnen geltend, die von der Kommission gerügte Praxis stelle keine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar. Zunächst ist daran zu erinnern, daß der Umstand, daß die Treueabmachungen der CEWAL unter drei Gesichtspunkten nicht mit der Verordnung Nr. 4056/86 vereinbar waren, nicht im Hinblick auf Artikel 86, sondern nur im Rahmen der Prüfung nach Artikel 85 des Vertrages berücksichtigt worden ist. Daher geht das Argument der Klägerinnen, daß die fehlende Vereinbarkeit mit drei angeblich untergeordneten Punkten keine so hohen Geldbussen wie die verhängten rechtfertigen könne, bei der Prüfung der gerügten Praktiken nach Artikel 86 des Vertrages ins Leere.

182 Somit ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Kommission, wie die Klägerinnen behaupten, zu Unrecht angenommen hat, daß die hundertprozentigen Treuevereinbarungen aufgezwungen worden seien, daß sie sich auf fob-Verkäufe erstreckt hätten und daß schwarze Listen von untreuen Verladern im Hinblick auf deren Bestrafung aufgestellt worden seien.

183 Erstens wurde, wie die Kommission hervorgehoben hat, den Verladern dadurch, daß ihnen die CEWAL-Mitglieder, die im maßgeblichen Zeitraum mehr als 90 % der Marktanteile hielten, nur hundertprozentige Treueabmachungen anboten, nur die Wahl zwischen der Gewährung eines Rabattes - für den Fall, daß sie die Beförderung der Gesamtheit dieser Waren durch die CEWAL akzeptierten - und dem völligen Verzicht auf Rabatt - in allen anderen Fällen - gelassen, was letztlich bedeutet, daß diese Abmachungen aufgezwungen wurden. Die Klägerinnen können nicht mit Erfolg behaupten, diese Verhaltensweise sei nach Artikel 85 des Vertrages freigestellt gewesen; insoweit genügt nämlich die Feststellung, daß die hundertprozentigen Treueabmachungen nach Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 4056/86 angeboten, aber nicht einseitig auferlegt werden dürfen.

184 Zweitens hat die Kommission zu Recht den Umstand berücksichtigt, daß sich diese Treuevereinbarungen auch auf fob-Verkäufe erstreckten; eine solche Praxis führt nämlich dazu, daß der Verkäufer eine Treuepflicht auf sich nimmt, obwohl er für den Versand der Waren gar nicht verantwortlich ist.

185 Drittens wird in dem in Fußnote 3 zu Randnummer 29 der Entscheidung ausdrücklich angeführten Protokoll der Sitzung des Zaïre Pool Committee vom 28. Juni 1988 auf das Bestehen schwarzer Listen untreuer Verlader Bezug genommen, die für ihre weiteren Verladungen keine übliche Behandlung durch die Konferenz mehr erhalten könnten. Im Protokoll einer späteren Sitzung dieses Ausschusses, das ebenfalls in dieser Fußnote angeführt ist, heisst es in einem Abschnitt über die Tätigkeit der Streithelferinnen im Anschluß an die Nennung der Schiffe dieses unabhängigen Reeders mit Abfahrtzeitpunkten von Januar bis April 1989, daß dieses System der schwarzen Listen funktioniere. Zwar stellt die Verwendung des Begriffes "schwarze Listen" nicht schon eine mißbräuchliche Praxis dar, sie gibt jedoch Aufschluß darüber, daß diese Listen nicht nur zu statistischen Zwecken aufgestellt wurden, wie die Klägerinnen behaupten. Im Gegensatz zu dem, was die Klägerinnen vorzutragen scheinen, kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Aufstellung dieser Listen durch irgendeine Bestimmung der Verordnung Nr. 4056/86 freigestellt ist.

186 Unter diesen Umständen ist die Kommission zu Recht zu der Schlußfolgerung gelangt, daß diese Praxis insgesamt eine Beschränkung der Freiheit der Verkehrsnutzer und damit eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung des einzigen Wettbewerbers der CEWAL auf dem Markt bewirkte (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, a. a. O., Randnr. 90).

187 Nach alledem ist der erste Teil des Vorbringens der Klägerinnen zurückzuweisen.

188 Mit dem zweiten Teil ihres Vorbringens machen die Klägerinnen erstens geltend, die Verordnung Nr. 4056/86 gewähre eine Freistellung in bezug auf Artikel 85 wie auch auf Artikel 86 des Vertrages. Wie jedoch bereits festgestellt wurde, sieht Artikel 86 nicht die Möglichkeit einer Freistellung vor, und nach den Grundsätzen der Normenhierarchie kann ein Akt des abgeleiteten Rechts nicht von einer Vorschrift des Vertrages abweichen. Ganz im Gegenteil bestimmt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung, daß "der Mißbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages... verboten [ist], ohne daß ein entsprechender vorheriger Beschluß erforderlich ist". Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen offensichtlich unbegründet, soweit es darauf gestützt wird, daß die Verordnung Nr. 4056/86 eine Freistellung in bezug auf Artikel 86 des Vertrages gewähre.

189 Die praktische Wirksamkeit der Verordnung wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Das entsprechende Argument der Klägerinnen beruht nämlich vor allem auf der Annahme, daß jede Linienkonferenz oder deren Mitglieder eine beherrschende Stellung einnähmen. Die Kommission hat jedoch nichts dergleichen behauptet, sondern vielmehr ordnungsgemäß nachgewiesen, daß im vorliegenden Fall die CEWAL-Mitglieder zusammen eine beherrschende Stellung innehatten.

190 Zweitens führen die Klägerinnen aus, selbst wenn die Verordnung keine Freistellung in bezug auf Artikel 86 gewähre, sei die Kommission nach ihrem Artikel 8 Absatz 2 doch verpflichtet, vor der Ahndung einer mißbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung die in Artikel 3 gewährte Freistellung zu entziehen. Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung bestimmt: "Gelangt die Kommission... zu der Feststellung, daß in einem Einzelfall das Verhalten von Konferenzen, die gemäß Artikel 3 freigestellt sind, dennoch Wirkungen hat, die mit Artikel 86 des Vertrages nicht vereinbar sind, so kann sie die Gruppenfreistellung zurückziehen und gemäß Artikel 10 alle geeigneten Maßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des Vertrages abzustellen." Somit ergibt sich aus dem Wortlaut dieses Artikels eindeutig, daß die Situation in Betracht gezogen worden ist, in der eine nach Artikel 85 des Vertrages freigestellte Praxis gleichwohl gegen Artikel 86 des Vertrages verstösst. Diese Sachlage ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben, da weder die Auferlegung hundertprozentiger Treueabmachungen noch die Aufstellung schwarzer Listen, so wie die Kommission dies aufgefasst hat, in bezug auf Artikel 85 freigestellt ist. Daher ist Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

191 Aus dieser Feststellung folgt, daß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung, wonach die Kommission "vor einer Entscheidung gemäß Absatz 2... an die Konferenz Empfehlungen für die Abstellung der Zuwiderhandlungen richten [kann]", im vorliegenden Fall ebenfalls nicht anwendbar ist. Daher ist das Argument, daß die Kommission gegen diese Bestimmung verstossen habe, zurückzuweisen.

192 Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerinnen hinsichtlich der Prüfung der Treueabmachungen unbegründet.

193 Der dritte Klagegrund ist mithin insgesamt zurückzuweisen.

4. Zum vierten Klagegrund, es liege keine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs vor und die betroffenen Märkte seien nicht Teil des Gemeinsamen Marktes

Vorbringen der Parteien

194 Erstens machen die Klägerinnen in den Rechtssachen T-24/93, T-25/93 und T-28/93 geltend, entgegen den Feststellungen in den Randnummern 39, 40 und 92 der Entscheidung beeinträchtigten die fraglichen Praktiken nicht den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt, da sie den Nord-Süd-Verkehr und damit die Ausfuhren nach Afrika beträfen. Die Entscheidung habe diese Beeinträchtigung nicht hinreichend nachgewiesen (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den verbundenen Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321). Der Kommission obliege die Beweislast dafür, daß jeder einzelne Mißbrauch den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt beeinträchtige; sie könne sich nicht mit Erfolg auf eine Serie von Urteilen berufen, wonach die Wirkungen eines Vertrages auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr im Hinblick auf diesen Vertrag insgesamt und nicht im Hinblick auf jede einzelne seiner Klauseln zu beurteilen sei (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 193/83, Windsurfing/Kommission, Slg. 1986, 611).

195 Zweitens berufen sich die Klägerinnen in den Rechtssachen T-24/93 und T-25/93 darauf, daß die durch die streitigen Praktiken betroffenen Märkte nicht Teil des Gemeinsamen Marktes seien. Indem die Entscheidung die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft auf Exportmärkte anwende, verstosse sie sowohl gegen die Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Februar 1986 in der Rechtssache 174/84, Bulk Oil, Slg. 1986, 559) als auch gegen die Entscheidungspraxis der Kommission (Entscheidung 77/100/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1976 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags [IV/5715 - Junghans]; ABl. 1977, L 30, S. 10). Auch habe der Gerichtshof im Urteil vom 27. September 1988 in den verbundenen Rechtssachen 89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85, 125/85, 126/85, 127/85, 128/85 und 129/85 (Ahlström u. a./Kommission, Slg. 1988, 5193) darauf hingewiesen, daß entscheidend allein der Ort sei, an dem eine wettbewerbswidrige Absprache durchgeführt werde.

196 Die Kommission vertritt die Auffassung, der fragliche Verkehr umfasse die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen von und nach Häfen der Gemeinschaft durch in der Gemeinschaft ansässige Unternehmen an ebenfalls in der Gemeinschaft ansässige Verlader und Importeure. Die fraglichen wettbewerbsbeschränkenden Praktiken seien unter dem Gesichtspunkt ihrer Wirkungen für den Markt der betreffenden Dienstleistung und sodann unter dem Gesichtspunkt ihrer mittelbaren Wirkungen für den Handel der beförderten Waren zu prüfen (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Dezember 1987 in der Rechtssache 136/86, Aubert, Slg. 1987, 4789, Randnr. 18). Die Beförderungsdienstleistungen in Nord-Süd-Richtung und in Süd-Nord-Richtung seien im übrigen untrennbar miteinander verbunden und könnten daher nicht gesondert geprüft werden.

197 Die Möglichkeit, daß wettbewerbsbeschränkende Praktiken im internationalen Seeverkehr den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigten, sei in der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4056/86 ausdrücklich vorgesehen. Daher lasse sich das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht verneinen, ohne die Rechtmässigkeit der Verordnung selbst in Frage zu stellen.

198 Was die Verstösse gegen Artikel 85 des Vertrages angehe, so hätten die Konferenzen, um die es hier gehe, dadurch, daß sie den Mitgliedern einer Konferenz untersagt hätten, als unabhängige Reeder im Betätigungsgebiet einer anderen Konferenz tätig zu werden, eine zusätzliche Abschottung des Marktes bewirkt.

199 Was die Verstösse gegen Artikel 86 betreffe, so sei das Vorliegen der - weit auszulegenden - Voraussetzung einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs rechtlich hinreichend nachgewiesen, da eine hinreichend plausible - und nicht nur rein hypothetische - Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels, die sich aus der beanstandeten Praxis ergebe, aufgezeigt worden sei (Urteil Consten und Grundig/Kommission, a. a. O.).

200 Die Streithelferinnen haben zu diesem Punkt nichts vorgetragen.

Würdigung durch das Gericht

201 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wie auch eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 54). So ist es insbesondere nicht erforderlich, daß das beanstandete Verhalten den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt hat; es genügt der Nachweis, daß dieses Verhalten geeignet ist, eine derartige Wirkung zu entfalten (vgl. zu Artikel 86 Urteil des Gerichtshofes vom 6. April 1985 in den verbundenen Rechtssache C-241/91 P und C-242/91 P, RTE und ITP/Kommission, Slg. 1995, I-743, Randnr. 69, und zu Artikel 85 Urteil des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-29/92, SPO u. a./Kommission, Slg. 1995, II-289).

202 Zweck der Vereinbarungen zwischen Linienkonferenzen, deren Unvereinbarkeit mit Artikel 85 des Vertrages von der Kommission festgestellt worden ist, ist es, den Mitgliedern einer Konferenz zu untersagen, als unabhängige Reeder von Gemeinschaftshäfen aus eine Linie zu bedienen, die dem Einzugsgebiet einer anderen Linienkonferenz, die Partei der Vereinbarung ist, entspricht. Eine solche Vereinbarung, mit der verhindert werden soll, daß die Mitglieder einer Konferenz als unabhängige Reeder zu Mitgliedern einer anderen Konferenz in Wettbewerb treten, ist auf eine weitere Abschottung des Marktes der von den Unternehmen der Gemeinschaft angebotenen Seeverkehrsdienstleistungen gerichtet. Wie die Kommission ausserdem zu Recht hervorgehoben hat, sind diese Vereinbarungen geeignet, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zum einen zwischen den in diesen Vereinbarungen genannten Häfen der Gemeinschaft - durch Änderung ihres Einzugsbereichs - und zum anderen zwischen den in diesen Einzugsbereichen ausgeuebten Tätigkeiten mittelbar zu beeinträchtigen.

203 Was die in Artikel 86 genannten Mißbräuche angeht, so sind nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob der Mißbrauch einer beherrschenden Stellung zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen kann, die Auswirkungen auf die Struktur eines wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt zu berücksichtigen (vgl. z. B. Urteil Bodson, a. a. O., Randnr. 24). Danach sind die Praktiken, mit denen eine Gruppe von Unternehmen den grössten im Gemeinsamen Markt ansässigen Wettbewerber vom Markt zu verdrängen sucht, ihrer Art nach geeignet, die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt und damit den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 86 des Vertrages zu beeinträchtigen. Schon aufgrund dieser Feststellung ist das Argument der Klägerinnen zu verwerfen. Darüber hinaus sind diese Praktiken, wie die Kommission insbesondere unter Hinweis auf die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4056/86 hervorgehoben hat, geeignet, den Wettbewerb einerseits zwischen den verschiedenen Häfen der Gemeinschaften - durch Veränderung ihres jeweiligen Einzugsbereichs - und andererseits zwischen den innerhalb dieser Einzugsbereiche ausgeuebten Tätigkeiten untereinander mittelbar zu beeinträchtigen.

204 Schließlich kann, wenn mißbräuchliche Praktiken zur Ausschaltung eines Wettbewerbers den Handel zwischen Mitgliedstaaten jeweils auf die gleiche Art und Weise und aus den gleichen Gründen beeinträchtigen, von der Kommission nicht verlangt werden, für jede dieser Praktiken den Nachweis einer Beeinträchtigung zu führen, was nur zur formalen Wiederholung der gleichen Argumentation führen würde.

205 Was den zweiten Teil des Klagegrundes angeht, der darauf gestützt ist, daß die betroffenen Märkte nicht Teil des Gemeinsamen Marktes seien, so ist der unmittelbar beeinträchtigte relevante Markt derjenige der Linienverkehrsdienstleistungen und nicht derjenige der Ausfuhr von Waren nach Drittländern. Sowohl die Vereinbarungen zwischen Konferenzen als auch die den CEWAL-Mitgliedern zur Last gelegten mißbräuchlichen Praktiken zielen auf eine Beschränkung des Wettbewerbs ab, dem sich die Konferenzen seitens der in der Gemeinschaft ansässigen Reeder, die nicht ihre Mitglieder sind, ausgesetzt sehen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um Reeder einer anderen Konferenz handelt, denen es untersagt ist, als unabhängiger Reeder tätig zu werden, oder um Reeder, die keiner Konferenz angehören.

206 Unter diesen Umständen ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

207 Folglich sind die Hauptanträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung insgesamt zurückzuweisen.

Zu den Hilfsanträgen auf Aufhebung der festgesetzten Geldbusse

Vorbringen der Parteien

208 Zur Stützung ihrer Hilfsanträge machen die Klägerinnen elf Angriffsmittel geltend.

209 Erstens bestreiten die Klägerinnen, bei den von den Kommission festgestellten Zuwiderhandlungen vorsätzlich gehandelt zu haben, sowie deren Schwere.

210 Zweitens hätten die Klägerinnen wegen des allgemeinen Charakters der Beschwerde nicht verpflichtet sein können, ihre Praktiken sofort nach Einreichung dieser Beschwerde abzustellen. Die Treueabmachungen seien dagegen gleich nach Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte geändert worden; die CEWAL habe während des Verfahrens mit der Kommission zusammengearbeitet, was daraus hervorgehe, daß die Praktiken zum überwiegenden Teil am Tag der Mitteilung der Beschwerdegründe abgestellt worden seien. Schließlich habe die CEWAL die Kommission bei den Verhandlungen mit der ÖCD einerseits und den west- und zentralafrikanischen Staaten andererseits unterstützt.

211 Was drittens Art und Wert der Waren angehe, so sei der Marktanteil der CEWAL entgegen der Behauptungen der Kommission beträchtlich zurückgegangen, während derjenige des unabhängigen Reeders trotz der gerügten Praktiken zugenommen habe. Ausserdem sei nicht erwiesen, daß die CEWAL, wie in Randnummer 108 der Entscheidung gerügt, aufgrund ihrer beherrschenden Stellung künstlich hohe Preise angewandt habe; dem stehe der Vorwurf gegenüber, daß die Preise der CEWAL anomal niedrig gewesen seien. Daß die Firma CMZ, ein Mitgliedsunternehmen der CEWAL, schwere Verluste erlitten habe, widerlege ebenfalls diese Behauptung.

212 Zum Ausmaß der Beteiligung jedes einzelnen Mitglieds tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, da sie weder gegen die Scandinavian West African Lines (im folgenden: SWAL) noch gegen die Firma CMZ Geldbussen verhängt habe, obwohl letztere in der Konferenz über den grössten Anteil verfüge. Des weiteren habe die Klägerin CMB 95 % des Gesamtbetrags der Geldbusse zu tragen, obwohl ihr Anteil am "Einnahmen-Pool" der Konferenz nur 30 % bis 35 % ausmache. Überdies hätte die Kommission die finanzielle Situation der Unternehmen und den Rückgang der von der CEWAL beförderten Ladungsmengen als mildernden Umstand berücksichtigen müssen (Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 154/78, 205/78, 206/78, 226/78, 227/78, 228/78, 263/78, 264/78, 31/79, 39/79, 83/79 und 85/79, Valsabbia u. a./Kommission, Slg. 1980, 907, Randnrn. 156 bis 158). Die Kommission hätte sich in entsprechender Anwendung nach den für Genossenschaften geltenden Grundsätzen richten müssen, nach denen bei der verhängten Geldbusse die Erträge berücksichtigt würden, die die Mitglieder durch die Genossenschaft erzielten (Entscheidung 86/596/EWG der Kommission vom 26. November 1986 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags [IV/31.204 - MELDOC]; ABl. L 348, S. 50). Tatsächlich habe mit der Verhängung einer hohen Geldbusse gegen die Klägerin CMB in Wahrheit ein politischer Ausgleich für die gegen einen französischen Reeder festgesetzte Geldbusse erreicht werden sollen (Entscheidung 92/262 vom 1. April 1992, a. a. O.).

213 Fünftens tragen die Klägerinnen zur Dauer der Zuwiderhandlungen im Rahmen der Vereinbarung mit dem Ogefrem vor, die in Randnummer 115 der Entscheidung vertretene Ansicht, daß der Mißbrauch so lange andauere, wie die Vereinbarung nicht gekündigt sei, sei unzutreffend. Da die Verordnung Nr. 4056/86 am 1. Juli 1987 in Kraft getreten, die Vereinbarung jedoch im Dezember 1985 geschlossen worden sei, sei die Kommission zur Verhängung einer Geldbusse nicht befugt. Ausserdem hätte diese Dauer verkürzt werden können, wenn die Kommission mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen wäre (Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1974 in den verbundenen Rechtssache 6/73 und 7/73, Commercial solvents/Kommission, Slg. 1974, 223). Ausserdem könne die Kommission als Ende des Referenzzeitraums hinsichtlich der "Kampfschiffe" nicht November 1989 zugrunde legen, da sie sich auf Schriftstücke stütze, deren letztes das Datum des 18. Mai 1989 trage, und da andere Protokolle diese Behauptung widerlegten. Zu den Treuerabatten könne in der Entscheidung nicht in Randnummer 115 festgestellt werden, daß die Praxis bis November 1989 bestanden habe, und zugleich eine Empfehlung an die Unternehmen gerichtet werden, in denen diese aufgefordert würden, ihre Treueabmachungen mit Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung Nr. 4056/86 in Einklang zu bringen. Die verhältnismässig kurze Dauer der Zuwiderhandlungen rechtfertige nicht die Höhe der festgesetzten Geldbussen.

214 Sechstens trägt die Klägerin DAL in der Rechtssache T-26/93 vor, gegen sie können keine Geldbusse verhängt werden, die mit Verhaltensweisen nach dem 1. April 1990 begründet werde. Zu diesem Zeitpunkt sei nämlich ihre Tochtergesellschaft Wörmann-Linie bereits an die Klägerin CMB veräussert gewesen.

215 Siebtens sei die Kommission angesichts des Umstands, daß sowohl mit der Anwendung der Verordnung Nr. 4056/86, deren Auslegung zudem noch schwierig sei, als auch mit derjenigen der Theorie der kollektiven beherrschenden Stellung Neuland betreten worden sei, bei der Bemessung der Geldbusse zu Unrecht nicht maßvoll vorgegangen.

216 Da es achtens um die Bemessung einer Geldbusse im Fall einer kollektiven beherrschenden Stellung gegangen sei, hätte nur der Umsatz der CEWAL, nicht aber derjenige ihrer Mitglieder als Grundlage für die Bemessung der Geldbusse herangezogen werden dürfen. Ausserdem komme es nur auf den Umsatz auf dem relevanten Markt an.

217 Neuntens könne gegen die Klägerinnen von Rechts wegen keine Geldbusse verhängt werden, da sie nicht Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewesen seien. Der Umstand, daß gegen die CEWAL, die keine Rechtspersönlichkeit habe, keine Geldbusse habe festgesetzt werden können, habe die Kommission nicht der Verpflichtung enthoben, den Unternehmen die Beschwerdepunkte mitzuteilen und darauf hinzuweisen, daß gegen sie eine Geldbusse verhängt werde.

218 Zehntens sei die Kommission verpflichtet gewesen, den rechtlichen Rahmen und den wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem die beanstandeten Praktiken stuenden (Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnrn. 613 bis 620), und damit im vorliegenden Fall das Bestehen eines rechtmässig gewährten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe die Kommission den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, indem sie die von ihr in ihrer Erklärung zur Anwendung des Artikels 86 auf die Seeschiffahrt (ABl. 1981, C 339, S. 4) eingegangenen Verpflichtungen nicht beachtet habe.

219 Schließlich halten die Klägerinnen elftens den in Artikel 7 der Entscheidung für den Fall einer verspäteten Zahlung der Geldbusse genannten Zinssatz von 13,25 % für überhöht und beantragen die Festsetzung eines niedrigeren Zinssatzes.

220 Die Kommission weist mit Nachdruck auf die Schwere und das Absichtliche der angeführten Zuwiderhandlungen hin, mit denen die CEWAL-Mitglieder vorsätzlich die Ausschaltung eines Wettbewerbers angestrebt hätten.

221 Die Kommission räumt zwar ein, daß die Beschwerden allgemein gehalten gewesen seien, bestreitet aber, daß sich die Mitglieder der Konferenz immer kooperativ verhalten hätten.

222 Was die Bemessung der Geldbussen angehe, so habe sie gegen jedes Unternehmen eine eigene Geldbusse verhängt und nicht einen Gesamtbetrag bestimmt, den sie danach aufgeteilt hätte. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der auch auf die Möglichkeit der Festsetzung einer Geldbusse hingewiesen worden sei, sei an jedes Mitglied der CEWAL gerichtet worden. Jedes Mitglied habe daher Stellung nehmen und seinen Standpunkt zur Geltung bringen können. Da ausserdem die CEWAL keine Rechtspersönlichkeit habe, sei mit jedem Vorgehen gegen sie notwendig ein Vorgehen gegen ihre Mitglieder verbunden.

223 Bei der Verhängung der hohen Geldbusse gegen die Klägerin CMB sei die von der Klägerin bei den Zuwiderhandlungen gespielte maßgebliche Rolle berücksichtigt worden; diese Anknüpfung sei zweckmässiger als die Anknüpfung an den Anteil der Klägerin am Einnahmen-Pool der Konferenz. Die Kommission habe auf den Umsatz aus dem Linienverkehr des CMB-Konzerns im Jahr 1991 abgestellt, der einen mittleren Ansatz zwischen dem Umsatz des Verkehrs mit Zaire und dem Gesamtumsatz darstelle. Bei den drei anderen Unternehmen sei die Geldbusse unter Berücksichtigung ihrer weniger bedeutenden Rolle in der Konferenz ohne unmittelbare Anknüpfung an einen Umsatz pauschal und symbolisch festgesetzt worden. Die finanzielle Situation jedes der Unternehmen sei gebührend berücksichtigt worden, wovon die Tatsache zeuge, daß gegen die Firma CMZ, die sich in grossen finanziellen Schwierigkeiten befinde, keine Geldbusse verhängt worden sei. Der krasse Rückgang der beförderten Ladungsmenge betreffe im übrigen nur die Jahre 1991 und 1992 und sei, wie die Klägerinnen selbst einräumten, der politischen Krise in Zaire zuzuschreiben.

224 Ausserdem stelle es keine Ungleichbehandlung dar, wenn gegen die Firmen SWAL und CMZ keine Geldbusse verhängt worden sei. SWAL habe seit 1984 keine aktive Rolle im Seeverkehr zwischen Europa und Zaire gespielt. Die finanzielle Situation von CMZ sei katastrophal, ihre Schiffe seien beschlagnahmt und verkauft worden, und sie habe jeden Geschäftsbetrieb eingestellt, da ihr Verkehrsanteil von anderen Reedern der Konferenz gegen eine Provision wahrgenommen werde, die für jeden Warentransport zu zahlen sei, der aufgrund eines von CMZ erteilten Konnossements durchgeführt werde.

225 In der Entscheidung werde zur Genüge erklärt, wie die Dauer der Zuwiderhandlungen ermittelt worden sei. Die Zeitspannen, die zwischen der Aufdeckung der Zuwiderhandlungen und der Mitteilung der Beschwerdepunkte einerseits und zwischen dieser Mitteilung und dem Erlaß der Entscheidung andererseits verstrichen seien, seien nicht als überlang anzusehen.

226 Nach Ansicht der Kommission fügt sich die Anwendung der Verordnung Nr. 4056/86 in den allgemeineren Rahmen der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft ein. Insoweit wiesen die gerügten Praktiken keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine Herabsetzung der Geldbusse hätten rechtfertigen können. Auch der Begriff der kollektiven beherrschenden Stellung sei bekannt und bereits angewandt worden, so auch auf den besonderen Sektor der Linienkonferenzen (Entscheidung 92/262 vom 1. April 1992, a. a. O.).

227 Daß bei der Bemessung der im vorliegenden Fall zu verhängenden Geldbusse die Höhe der in einer anderen Angelegenheit festgesetzten Geldbusse berücksichtigt worden sei, sei Ausdruck einer gesunden Verwaltung und könne nicht als Zeichen eines politischen Willens gewertet werden.

228 Schließlich habe die Frage der Bestimmung der Höhe der Verzugszinsen mit der Rechtmässigkeit der Entscheidung nichts zu tun. Überdies sei der in Artikel 7 der Entscheidung zugrunde gelegte Zinssatz vernünftig; jedenfalls seien den Klägerinnen Zahlungserleichterungen gewährt worden.

229 Die Streithelferinnen haben zu den Hilfsanträgen nicht Stellung genommen.

Würdigung durch das Gericht

230 Der Gerichtshof hat nach Artikel 21 der Verordnung Nr. 4056/86 bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbusse festgesetzt ist, die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidungen im Sinne von Artikel 172 des Vertrages.

231 Erstens betreffen die in Artikel 6 der Entscheidung festgesetzten Geldbussen nur die den CEWAL-Mitgliedern zur Last gelegten mißbräuchlichen Praktiken. Da diese Praktiken angewandt worden sind, um den einzigen auf dem Markt tätigen Wettbewerber zu verdrängen, können die Klägerinnen nicht damit gehört werden, daß die Zuwiderhandlungen nicht vorsätzlich begangen worden seien, und deren Schwere verneinen.

232 Was zweitens die Bemessung der Geldbusse angeht, konnte die Kommission gegen die Mitglieder der CEWAL eine Geldbusse verhängen, nicht aber gegen die Konferenz selbst, da diese keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ist neben der CEWAL auch an jedes der Mitglieder der Konferenz gerichtet worden. Unter diesen Umständen mussten die Klägerinnen, selbst wenn in der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblick auf die mißbräuchlichen Praktiken nur von der Möglichkeit der Festsetzung einer Geldbusse gegen die CEWAL die Rede war, angesichts der fehlenden Rechtspersönlichkeit der CEWAL wissen, daß gegen sie und nicht gegen die Konferenz möglicherweise eine Geldbusse verhängt werden würde.

233 Die Klägerinnen in der Rechtssache T-24/93 tragen vor, da die Kommission nicht die geeigneten Umsatzzahlen zugrunde gelegt habe, habe sie Geldbussen verhängt, die über die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4056/86 genannte Obergrenze von 10 % hinausgingen. Nach dieser Bestimmung kann die Kommission Geldbussen in Höhe von bis zu 10 % "des von jedem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes" insbesondere dann festsetzen, wenn die Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 86 des Vertrages verstossen haben. Nach gefestigter Rechtsprechung zu Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 kann bei der Bemessung der Geldbusse sowohl der Gesamtumsatz eines Unternehmens, der - wenn auch nur näherungsweise und ungenau - Auskunft über die Grösse des Unternehmens und seine Wirtschaftskraft gibt, wie auch der Anteil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der auf die von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnisse entfällt und der daher einen Hinweis auf den Umfang der Zuwiderhandlung gibt (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, da der Wortlaut des Artikels 19 der Verordnung Nr. 4056/86 insoweit mit dem des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 übereinstimmt. Danach hat die Kommission nicht gegen Artikel 19 der Verordnung Nr. 4056/86 verstossen, indem sie auf den Umsatz abgestellt hat, den die Klägerin CMB im Jahr 1991 im Linienseeverkehr erzielt hat. Da die festgesetzte Geldbusse 1,4 % dieses Umsatzes entspricht, hat die Kommission die in Artikel 19 der Verordnung vorgesehene Obergrenze nicht überschritten.

234 Den Beanstandungen der Klägerinnen hinsichtlich ihrer angeblichen Diskriminierung liegt im wesentlichen die Annahme zugrunde, daß die Geldbussen entsprechend dem Anteil jeder einzelnen Klägerin am Einnahmen-Pool der CEWAL hätten festgesetzt werden müssen. Dieses Argument ist zurückzuweisen. Wenn sich zeigt, daß die Unternehmen nicht in gleichem Masse an einer Zuwiderhandlung beteiligt waren, so hätte das Abheben auf den feststehenden Anteil jedes Unternehmens am Einnahmen-Pool eine Begünstigung der Unternehmen, die in grossem Umfang an dieser Zuwiderhandlung beteiligt waren, und eine Bestrafung der Unternehmen mit geringerer Beteiligung zur Folge. Daher hat die Kommission dadurch, daß sie das Ausmaß der Beteiligung der Unternehmen und nicht deren Anteil am Einnahmen-Pool berücksichtigt hat, allein noch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen.

235 Auch die Tatsache, daß die gegen die Klägerin CMB verhängte Geldbusse erheblich höher ist als die gegen die anderen Unternehmen festgesetzten Geldbussen, deutet für sich genommen nicht auf eine Ungleichbehandlung hin. Im vorliegenden Fall hat die Kommission berücksichtigt, daß die Klägerin CMB einen maßgeblichen Teil des Verkehrs kontrolliert - was bedeutet, daß sich ihre Handlungen auf den Markt nachhaltig auswirken - und daß sie in der CEWAL eine entscheidende Stellung einnimmt. Da ausserdem Geldbussen auch den Zweck haben, die Unternehmen von einer Wiederholung der beanstandeten Zuwiderhandlungen abzuschrecken, durfte die Kommission den Umstand berücksichtigen, daß die Reedereien des CMB-Konzerns zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung fast die gesamte Ladungsmenge der Konferenz beförderten. Unter diesen Umständen hat die Kommission, indem sie gegen die Klägerin CMB eine beträchtlich höhere Geldbusse als gegen die anderen Unternehmen verhängt hat, nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen.

236 Da darüber hinaus die Firma SWAL ihre Rechte seit 1984 durch andere Mitglieder der Konferenz ausüben ließ mit der Folge, daß ihre Ladungen in Wirklichkeit von diesen befördert wurden, hat die Kommission zu Recht angenommen, daß dieser Reeder keine aktive Rolle bei den Zuwiderhandlungen gespielt habe, und ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung entschieden, daß demgemäß gegen SWAL keine Geldbusse zu verhängen sei.

237 Im übrigen hat es die Kommission, die nicht in Abrede stellt, daß die Firma CMZ möglicherweise an den gerügten Zuwiderhandlungen beteiligt war, wegen der tiefgreifenden Schwierigkeiten, in denen sich CMZ befunden habe, nicht für angebracht gehalten, gegen sie eine Geldbusse zu verhängen. Die Kommission hat insbesondere festgestellt - was von den Klägerinnen nicht bestritten wird -, daß sich CMZ von ihren Schiffen habe trennen müssen. Da CMZ nicht mehr über Schiffe verfügt habe, habe sie im Seeverkehr keine eigene Tätigkeit mehr ausgeuebt. Da keine der Klägerinnen behaupten kann, sich in der gleichen Situation wie CMZ zu befinden, hat die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen und zu Recht entschieden, gegen CMZ keine Geldbusse festzusetzen.

238 Was schließlich den Vorwurf eines Ermessensmißbrauchs angeht, wonach die im vorliegenden Fall verhängte Geldbusse nur den Zweck gehabt habe, zu einem politischen Gleichgewicht mit der angeführten Entscheidung 92/262 vom 1. April 1992 zu gelangen, so ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Entscheidung nur dann ermessensmißbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68). Das kann dann nicht der Fall sein, wenn die Kommission bei der Bemessung der gegen einen Reeder verhängten Geldbusse die einige Monate zuvor gegen ein anderes Seeverkehrsunternehmen verhängte Geldbusse berücksichtigt, womit sie die Kohärenz der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft sicherstellt.

239 Soweit drittens die dieser Rechtssache zugrunde liegenden Beschwerden so allgemein gehalten waren, daß darin die letztlich in der Entscheidung gerügten Praktiken nicht bezeichnet waren, kann den CEWAL-Mitgliedern entgegen den Ausführungen in Randnummer 104 der Entscheidung nicht vorgeworfen werden, die Praktiken nicht sofort nach Einreichung dieser Beschwerden abgestellt zu haben. Daher hält das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine Herabsetzung der gegen jede Klägerin festgesetzten Geldbusse für geboten. Dagegen kann die angebliche Zusammenarbeit der Klägerinnen mit der Kommission keine Berücksichtigung finden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Treueabmachungen mit Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung in Einklang gebracht worden sind, da keine Geldbusse aus diesem Grund verhängt worden ist. Ebensowenig ist für die Höhe der wegen drei Verstössen gegen Artikel 86 des Vertrages verhängten Geldbusse die Frage von Bedeutung, ob die CEWAL die Kommission bei den Verhandlungen mit Drittstaaten oder mit der ÖCD unterstützt hat. Da schließlich eine Geldbusse von vornherein für einen bestimmten Zeitraum verhängt wird, wird eine Zusammenarbeit mit der Kommission nicht schon mit dem Vortrag dargetan, daß die streitigen Praktiken nach diesem Zeitraum abgestellt worden seien.

240 Was viertens die Dauer der Zuwiderhandlungen angeht, so machen die Klägerinnen zu jedem der gerügten Mißbräuche ein besonderes Vorbringen geltend.

241 Die Kommission stellt in Randnummer 115 ihrer Entscheidung fest, daß bei der Bemessung der Geldbussen der Zeitraum vom 1. Juli 1987, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 4056/86, bis zum Tag des Erlasses der Entscheidung zu berücksichtigen sei, da die Vereinbarung zwischen der CEWAL und dem Ogefrem von der CEWAL nie gekündigt worden sei. Die Klägerinnen können daher nicht mit Erfolg behaupten, daß der Kommission die Befugnis zur Verhängung einer Geldbusse in zeitlicher Hinsicht gefehlt habe, da sie die Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 4056/86 gerade nicht berücksichtigt hat. Dagegen kann ein Verstoß gegen Artikel 86 nur dann geahndet werden, wenn sein Vorliegen ordnungsgemäß festgestellt worden ist (Urteil BPB Industries und British Gypsum/Kommission, a. a. O., Randnr. 98). Im vorliegenden Fall wird die aktive Mitwirkung an der Durchführung der Vereinbarung und das wiederholte Dringen auf deren strikte Einhaltung zum Zweck der Verdrängung der Streithelferinnen beanstandet. Den Akten lässt sich jedoch nichts entnehmen, was erkennen ließe, daß die Kommission eine Fortsetzung der Zuwiderhandlung noch im Dezember 1992 ordnungsgemäß festgestellt hätte. Insbesondere ist nicht auszuschließen, daß die Kooperationsvereinbarung, die zwar nicht ausdrücklich gekündigt worden ist, gleichwohl toter Buchstabe geblieben ist. Im vorliegenden Fall geht das Gericht angesichts der ihm vorliegenden Angaben, insbesondere des Protokolls der Sitzung der Leiter der CEWAL-Mitglieder vom 21. September 1989, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung davon aus, daß der zu berücksichtigende Zeitraum im September 1989 endete. Die festgesetzte Geldbusse ist daher herabzusetzen.

242 Hinsichtlich der "Kampfschiffe" ist mit den Klägerinnen festzustellen, daß die Kommission eine Geldbusse für den Zeitraum bis November 1989 festgesetzt hat; in dem von ihr zuletzt angeführten Schriftstück vom 18. Mai 1989 heisst es jedoch, daß die Praxis im September 1989 enden sollte. Aus dem in der Entscheidung in einem anderen Zusammenhang angeführten Protokoll des Zaïre Pool Committee vom 18. September 1989 und einem in der Entscheidung nicht erwähnten, der Klagebeantwortung der Kommission als Anlage beigefügten Protokoll des Zaïre Action Committee vom 11. Oktober 1989 geht jedoch hervor, daß diese Praktiken, wenn auch weniger regelmässig, so doch mindestens während des letzten Quartals des Jahres 1989 fortgesetzt worden sind. Unter diesen Umständen hält das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine entsprechende Herabsetzung der Geldbusse nicht geboten.

243 Hinsichtlich der Treueabmachungen berufen sich die Klägerinnen auf einen angeblichen Widerspruch zwischen Randnummer 115 und Artikel 5 der Entscheidung. Hierzu ist festzustellen, daß diese beiden Stellen zwei verschiedene Gegenstände betreffen. Randnummer 115 der Entscheidung bezieht sich nämlich auf den Zeitraum, der bei der Bemessung der im Hinblick auf Artikel 86 des Vertrages verhängten Geldbusse berücksichtigt werden muß, während Artikel 5 der Entscheidung die Zuwiderhandlung wegen der Unvereinbarkeit der Treueabmachungen mit den Verpflichtungen aus Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung Nr. 4056/86 betrifft. Diese beiden Zuwiderhandlungen sind aber, wie gesagt, verschieden.

244 Im übrigen kann das Argument, daß die Untersuchung der Kommission übermässig lange gedauert habe, nur den Zeitraum von der Einreichung der Beschwerden im Juli 1987 bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte im August 1990 betreffen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann nämlich kein späterer Zeitraum für die Bemessung der Geldbusse berücksichtigt worden sein. Im vorliegenden Fall kann jedoch die Dauer des Verfahrens angesichts der Komplexität der Angelegenheit, der Zahl und der Verschiedenartigkeit der Zuwiderhandlungen - deren Prüfung aufgrund von allgemeinen Beschwerden vorzunehmen war - sowie der Zahl der beteiligten Linienkonferenzen und Reeder nicht als überlang bezeichnet werden.

245 Schließlich zeigt sich, daß die verhängten Geldbussen der verhältnismässig langen Dauer der Zuwiderhandlungen, die je nach dem Einzelfall 18 bis nahezu 30 Monate beträgt, nicht unangemessen sind.

246 Die Klägerin DAL trägt in der Rechtssache T-26/93 vor, da sie ihre Anteile an der Wörmann-Linie mit Wirkung vom 1. April 1990 veräussert habe und kein Mitglied der CEWAL mehr sei, könne sie nicht für nach diesem Zeitpunkt erfolgte Mißbräuche verantwortlich gemacht werden. Auf Befragung des Gerichts im Rahmen der prozeßleitenden Maßnahmen hat die Kommission geantwortet, die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbusse habe pauschalen Charakter und sei nicht unter unmittelbarer Anknüpfung an die Dauer der Zuwiderhandlungen bemessen worden. Dieses Angriffsmittel kann nur den Mißbrauch in bezug auf die Durchführung der Vereinbarung mit dem Ogefrem betreffen, die einzige Verhaltensweise, in bezug auf die die zu berücksichtigende Zeitspanne über den 1. April 1990 hinausging. In Anbetracht von Randnummer 241 dieses Urteils braucht über dieses Angriffsmittel nicht mehr entschieden zu werden.

247 Was fünftens Art und Wert der Waren angeht, so lässt sich zwar, wie in der Entscheidung ausgeführt wird, der Marktanteil nicht ermitteln, den die Streithelferinnen ohne die Praktiken gehalten hätten; jedenfalls haben aber die beanstandeten mißbräuchlichen Praktiken, die zur Verdrängung des einzigen Wettbewerbers angewandt wurden, notwendig eine Verlangsamung des Vordringens dieses Wettbewerbers auf dem Markt bewirkt. Hiervon wurde auch der gesamte Markt betroffen, da die CEWAL und der unabhängige Reeder, die Streithelferinnen, als einzige den Verkehr zwischen Nordeuropa und Zaire wahrnahmen. Im übrigen haben die Parteien die Auswirkung der Frachtraten auf den Austausch von mit Linienschiffen beförderten Waren nicht bestritten. Das Gericht hält daher im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung eine Herabsetzung der verhängten Geldbusse nicht für geboten.

248 Sechstens ist der Zweck der beanstandeten mißbräuchlichen Praktiken, den einzigen Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, wettbewerbsrechtlich nichts Neues; daher ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, daß der Umstand, daß die Entscheidung als eine der ersten Entscheidungen zur Verordnung Nr. 4056/86 ergehen würde, nicht zu berücksichtigen sei. Die Kommission ist ausserdem in Anbetracht ihrer Entscheidung 89/93/EWG vom 7. Dezember 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag (IV/31.906, Flachglas) (ABl. 1989, L 33, S. 44) und des Artikels 8 der Verordnung Nr. 4056/86 zu Recht nicht davon ausgegangen, daß mit dem Begriff der kollektiven beherrschenden Stellung Neuland betreten werde.

249 Siebtens können sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg auf eine angeblich der CEWAL rechtmässig eingeräumte Ausschließlichkeit oder auf Vorschriften eines Drittstaats berufen. Denn diese Gesichtspunkte sind nicht nur nicht erwiesen, sondern können auch in keiner Weise die angewandten Praktiken rechtfertigen und sind daher für die Bemessung der Geldbusse unerheblich (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-148/89, Tréfilunion/Kommission, Slg. 1995, II-1063, Randnr. 118). Auch können die Klägerinnen der Kommission nicht vorwerfen, gegen die Grundsätze verstossen zu haben, die sie in ihrer genannten Erklärung zur Anwendung von Artikel 86 auf die Seeschiffahrt selbst festgelegt habe, da sich diese im Amtsblatt im Teil "Vorbereitende Rechtsakte" veröffentlichte Erklärung auf den Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf die Seeschiffahrt (ABl. 1981, C 282, S. 4) bezog und beim Erlaß der Verordnung Nr. 4056/86 nicht erneuert wurde.

250 Achtens lässt sich entgegen der Auffassung der Kommission nicht sagen, daß der in Artikel 7 Absatz 2 der Entscheidung festgesetzte Zinssatz mit der Entscheidung selbst nichts zu tun hätte. Die Klägerinnen können daher den Zinssatz anfechten. Sie haben jedoch nichts dafür vorgetragen, daß die Kommission fehlerhaft gehandelt hat, indem sie den Zinssatz, den der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit in seinen ECU-Geschäften am ersten Arbeitstag des Monats des Erlasses der Entscheidung berechnet, zuzueglich 3,5 %, d. h. insgesamt von 13,25 %, herangezogen hat. Das Argument der Klägerinnen ist somit zurückzuweisen, ohne daß die Frage geprüft zu werden brauchte, ob sie angesichts dessen, daß ihnen von der Kommission tatsächlich Zahlungserleichterungen gewährt worden sind, ein Rechtsschutzinteresse haben.

251 Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen, insbesondere der Randnummern 239 und 241 dieses Urteils, hält es das Gericht aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung für geboten, die verhängten Geldbussen wie folgt herabzusetzen:

- Die gegen die Klägerin CMB verhängte Geldbusse von 9 600 000 ECU wird auf 8 640 000 ECU festgesetzt;

- die gegen die Klägerin Dafra-Lines verhängte Geldbusse von 200 000 ECU wird auf 180 000 ECU festgesetzt;

- die gegen die Klägerin DAL verhängte Geldbusse von 200 000 ECU wird auf 180 000 ECU festgesetzt;

- die gegen die Klägerin Nedlloyd verhängte Geldbusse von 100 000 ECU wird auf 90 000 ECU festgesetzt.

Kostenentscheidung:

Kosten

252 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 kann jedoch das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen mit allen ihren Hauptanträgen und dem überwiegenden Teil ihrer Hilfsanträge unterlegen. Unter diesen Umständen ist Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung nicht anzuwenden. Daher sind die Kosten der Beklagten den Klägerinnen aufzuerlegen.

253 Darüber hinaus haben die Klägerinnen in der Rechtssache T-24/93 die Kosten der Streithelferinnen, die dies beantragt haben, als Gesamtschuldner zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Rechtssachen T-24/93, T-25/93, T-26/93 und T-28/93 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 93/82/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL, COWAC, UKWAL) und Artikel 86 EWG-Vertrag (IV/32.448 und IV/32.450: CEWAL) werden abgewiesen.

3. Die in Artikel 6 dieser Entscheidung verhängten Geldbussen werden wie folgt festgesetzt:

- Compagnie maritime belge SA: 8 640 000 ECU,

- Dafra-Lines A/S: 180 000 ECU,

- Deutsche Afrika-Linien GmbH & Co.: 180 000 ECU,

- Nedlloyd Lijnen BV: 90 000 ECU.

4. Die Klägerinnen tragen sämtliche Kosten der Beklagten. Ausserdem tragen die Klägerinnen in der Rechtssache T-24/93 (Compagnie maritime belge SA und Compagnie maritime belge transports SA) sämtliche Kosten der Streithelferinnen als Gesamtschuldner.

Ende der Entscheidung

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