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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 01.02.1999
Aktenzeichen: T-256/97
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Das rechtliche Interesse einer Verbrauchervereinigung an der Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ihr die Anerkennung als interessierte Partei für die Zwecke eines Antidumpingverfahrens versagt wird, kann selbst dann bestehen bleiben, wenn diese Entscheidung bereits vollzogen worden ist. Die Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung selbst kann nämlich Rechtswirkungen insbesondere dadurch erzeugen, daß verhindert wird, daß die Kommission erneut so vorgeht.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 1. Februar 1999. - Bureau européen des unions de consommateurs (BEUC) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Antidumpingverfahren - Verbrauchervereinigung - Versagung der Anerkennung als interessierte Partei - Nichtigkeitsklage - Auslaufen der Verordnung über die Anwendung eines vorläufigen Antidumpingzolls - Rechtsschutzinteresse - Erledigung der Hauptsache - Rechtssache T-256/97.
Ende der Entscheidung
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