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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: T-387/00
Rechtsgebiete: EGV, Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom


Vorschriften:

EGV Art. 238
EGV Art. 230
Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Artikel 14, 18, 19 und 51 Verfahrensordnung des Gerichts erlauben es der mit einer Rechtssache befassten Kammer, dem Plenum des Gerichts vorzuschlagen, die Rechtssache an das Plenum oder eine Kammer mit einer anderen Richterzahl zu verweisen und einen Generalanwalt zu bestellen. Es handelt sich dabei um eine Befugnis, nicht um eine Pflicht; für die Ausübung dieser Befugnis enthält die Verfahrensordnung Kriterien, nämlich für die Verweisung an das Plenum des Gerichts oder an eine Kammer mit einer anderen Richterzahl die rechtliche Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände, für die Bestellung eines Generalanwalts die rechtliche Schwierigkeit oder den tatsächlich komplizierten Streitstoff der Rechtssache.

( vgl. Randnr. 22 )

2. Mangels einer Schiedsklausel im Sinne des Artikels 238 EG ist das Gericht für eine Entscheidung über eine Klage, die, obwohl sie auf Artikel 230 Absatz 4 EG gestützt ist, in Wirklichkeit eine Klage auf vertraglicher Grundlage darstellt, offensichtlich unzuständig. Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 240 EG vorbehalten ist, denn diese Bestimmung überträgt gerade den einzelstaatlichen Gerichten die Zuständigkeit des allgemeinen Rechts für die Entscheidung von Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist. Betrifft der Rechtsstreit im Übrigen die Rückforderung eines Vorschusses durch die Kommission aufgrund einer angeblichen Nichterfuellung der Vertragspflichten durch die andere Vertragspartei, fügt sich die angefochtene Maßnahme untrennbar in einen vertraglichen Rahmen ein und gehört nicht zu den in Artikel 249 EG genannten Entscheidungen, deren Nichtigerklärung gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte fällt.

( vgl. Randnrn. 37, 39, 41 )


Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. Juli 2002. - Comitato organizzatore del convegno internazionale "Effetti degli inquinamenti atmosferici sul clima e sulla vegetazione" gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft - Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-387/00.

Parteien:

In der Rechtssache T-387/00

Comitato organizzatore del convegno internazionale Effetti degli inquinamenti atmosferici sul clima e sulla vegetazione" mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Grassi und G. Russo, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana und R. Amorosi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der angeblich in einem Schreiben der Kommission enthaltenen Maßnahme, durch die der Kläger aufgefordert wurde, einen Teil der Beträge zurückzuerstatten, die ihm aufgrund des Finanzierungsvertrages B4/91/3046/11396 bewilligt worden waren, der zwischen der Kommission und dem Kläger zum Zweck der Organisation eines Studienkongresses zu den Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Klima und Vegetation abgeschlossen worden war,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras, der Richterin V. Tiili und des Richters P. Mengozzi,

Kanzler: H. Jung

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Der Kläger ist zu dem Zweck eingerichtet worden, einen internationalen Studienkongress mit dem Titel Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Klima und Vegetation" zu organisieren, der vom 26. bis 29. September 1991 in Taormina (Italien) stattfand.

2 Zu diesem Zweck schloss der Kläger am 20. Dezember 1991 mit der Kommission einen Vertrag ab (im Folgenden: der Vertrag"), in dem sich Letztere verpflichtete, einen Teil der Kosten für den Druck der den Kongress betreffenden Dokumentation zu finanzieren. Im Einzelnen verpflichtete sich die Kommission gemäß Artikel 3 des Vertrages, dem Kläger maximal 20 000 Euro oder 71,57 % der im Budget für den Kongress in der Position Printed Matter" (gedruckte Dokumente) aufgeführten Gesamtkosten zu zahlen, falls der Betrag dieser Position niedriger als der geschätzte Betrag sein sollte.

3 Gemäß Artikel 4 des Vertrages sollten 80 % des vereinbarten Betrages dem Kläger binnen einer Frist von 60 Tagen ab Unterzeichnung und der Restbetrag binnen einer Frist von 60 Tagen nach dem Tag ausgezahlt werden, an dem der Abschlussbericht und das Abschlussbudget für den Kongress der Kommission zugehen und von ihr genehmigt werden. Demselben Artikel zufolge hatten diese Dokumente spätestens am 28. Februar 1992 bei der Kommission einzugehen, wobei die Kommission sich das Recht vorbehielt, die Zahlung im Falle einer Nichteinhaltung dieser Frist zu verweigern.

4 Gemäß Artikel 13 des Vertrages war für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten Brüssel ausschließlicher Gerichtsstand.

5 Zur Vertragserfuellung überwies die Kommission dem Kläger 16 000 Euro.

6 Mit Telefax vom 23. Februar 1992 informierte der gesetzliche Vertreter des Klägers die Kommission, dass dieser nicht in der Lage sei, die den Kongress betreffende Dokumentation zu dem vertraglich vereinbarten Datum vorzulegen, da sie durch ein Feuer in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Melograno Congressi, die mit der Organisation des Kongresses beauftragt war, zerstört worden sei. Er stellte in Aussicht, dass er die Dokumentation vorlegen werde, sobald er von den betroffenen Stellen, bei denen er diese angefordert habe, Abschriften davon erhalten habe.

7 Mit Schreiben vom 11. Juni 1996 an den gesetzlichen Vertreter des Klägers verlangte die Kommission die Rückerstattung des Vorschusses von 16 000 Euro, der gemäß dem Vertrag ausgezahlt worden war. Als Anlage zu diesem Schreiben war eine Lastschriftanzeige über den genannten Betrag beigefügt, in der klargestellt wurde, dass der Rückerstattungsanspruch in der Nichterfuellung der Vertragspflichten durch den Schuldner begründet sei.

8 Mit Telefax vom 6. August 1997 übermittelte der Schatzmeister des Klägers der Kommission einen Abschlussbericht über die Arbeiten des Kongresses sowie zwei Rechnungen, der Gesellschaft Melograno Congressi und einer Übersetzungsgesellschaft, Linguistlink Ltd, über die Kosten für die den Kongress betreffenden Druckerzeugnisse, die sich auf einen Gesamtbetrag von 51 900 000 italienische Lire (ITL) beliefen.

9 Mit Schreiben vom 29. Juni 1999 ersuchte die Generaldirektion Haushalt der Kommission den Kläger erneut, den Vorschuss von 16 000 Euro zurückzuzahlen. Dabei wies sie darauf hin, dass die Generaldirektion Umwelt den Rückerstattungsanspruch bestätigt habe, da die vom Kläger übermittelten Unterlagen als nicht beweiskräftig angesehen worden seien.

10 Mit Schreiben vom 24. September 1999 an die Generaldirektionen Haushalt und Umwelt der Kommission beanstandete der Rechtsanwalt des Klägers, der im Auftrag der Gesellschaft Melograno Congressi und des gesetzlichen Vertreters des Klägers handelte, dass die Entscheidung über die fehlende Beweiskraft der Unterlagen seinen Mandanten nicht bekannt gegeben worden sei und dass sie auf jeden Fall keine Begründung umfasse. Er rügte die Entscheidung auch in der Sache und berief sich auf das Recht des Klägers, diese gerichtlich anzufechten. Schließlich forderte er die Kommission auf, ihm die fragliche Entscheidung zu übermitteln und darzulegen, die Übermittlung welcher Beweisunterlagen sie für nötig erachte.

11 Mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 stellte der Rechtsanwalt des Klägers fest, dass die Kommission untätig geblieben sei, und forderte diese dazu auf, seinen Mandanten den Restbetrag des nach dem Vertrag bewilligten Zuschusses in Höhe von 4 000 Euro auszuzahlen.

12 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 an den Rechtsanwalt des Klägers, seinen gesetzlichen Vertreter und die Gesellschaft Melograno Congressi erläuterte die Generaldirektion Haushalt der Kommission die Gründe, aus denen die durch den Kläger übermittelten Unterlagen von der Generaldirektion Umwelt als nicht beweiskräftig angesehen worden waren, und wiederholte ihre Rückforderung des gemäß dem Vertrag ausgezahlten Vorschusses.

13 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 forderte der Rechtsanwalt des Klägers die Generaldirektion Haushalt der Kommission dazu auf, die Rückerstattungsforderung zu widerrufen und die Angelegenheit erneut zu überprüfen. Andernfalls behalte er sich vor, das Gericht gegen die Entscheidung in dem Schreiben der Generaldirektion Haushalt vom 10. Oktober 2000 anzurufen.

Verfahren

14 Mit Klageschrift, die am 28. Dezember 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger auf der Grundlage von Artikel 230 Absatz 4 EG die vorliegende Klage erhoben.

15 Am 30. März 2001 hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben, zu der der Kläger am 11. Mai 2001 seine Stellungnahme eingereicht hat.

16 Der Kläger hat dem Kanzler nach dem Schluss des schriftlichen Verfahrens einen zusätzlichen Schriftsatz übermittelt. Da es sich um einen in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schriftsatz handelte, hat das Gericht (Vierte Kammer) entschieden, ihn nicht zu berücksichtigen.

Anträge der Parteien

17 In seiner Klage beantragt der Kläger, die Entscheidung vom 10. Oktober 2000 ganz oder teilweise aufzuheben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18 In ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission,

- die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

19 In seiner Stellungnahme zu der Einrede der Unzulässigkeit beantragt der Kläger,

- die Einrede der Unzulässigkeit als verspätet oder unbegründet zurückzuweisen;

- die Rechtssache an das Plenum des Gerichts zu verweisen;

- einen Generalanwalt zu bestellen;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Zur Rechtslage

Zu den Anträgen auf Verweisung der Rechtssache an das Plenum des Gerichts und auf Bestellung eines Generalanwalts

20 Zunächst ist festzustellen, dass gemäß Artikel 12 der Verfahrensordnung das Gericht durch Entscheidung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, die Kriterien festlegt, nach denen sich die Verteilung der Rechtssachen auf die Kammern richtet. Gemäß dieser Vorschrift hat das Gericht im Rahmen seiner Vollsitzungen am 4. Juli 2000 und am 19. September 2001 die Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis 30. September 2002 wie folgt festgelegt (ABl. 2000, C 259, S. 14, und ABl. 2001, C 289, S. 22):

a) Die Klagen, die die Durchführung der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Vorschriften über handelspolitische Schutzmaßnahmen betreffen, werden unmittelbar nach Einreichung der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung der Artikel 14 und 51 der Verfahrensordnung den erweiterten Kammern mit fünf Richtern zugewiesen.

b) Die anderen Rechtssachen werden unmittelbar nach Einreichung der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung der Artikel 14 und 51 der Verfahrensordnung den Kammern mit drei Richtern zugewiesen."

21 Gemäß den eben bezeichneten Regeln ist die vorliegende Rechtssache einer Kammer mit drei Richtern zugewiesen worden.

22 Die Artikel 14, 18, 19 und 51 Verfahrensordnung erlauben es der mit einer Rechtssache befassten Kammer, dem Plenum des Gerichts vorzuschlagen, die Rechtssache an das Plenum oder eine Kammer mit einer anderen Richterzahl zu verweisen und einen Generalanwalt zu bestellen. Es handelt sich dabei um eine Befugnis, nicht um eine Pflicht; für die Ausübung dieser Befugnis enthält die Verfahrensordnung Kriterien, nämlich für die Verweisung an das Plenum des Gerichts oder an eine Kammer mit einer anderen Richterzahl die rechtliche Schwierigkeit oder die Bedeutung der Rechtssache oder besondere Umstände, für die Bestellung eines Generalanwalts die rechtliche Schwierigkeit oder den tatsächlich komplizierten Streitstoff der Rechtssache (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 1992 in der Rechtssache T-47/92, Lenz/Kommission, Slg. 1992, II-2523, Randnr. 31, und Urteil des Gerichts vom 29. März 1995 in der Rechtssache T-497/93, Hogan/Gerichtshof, Slg. 1995, II-703, Randnrn. 25 und 27).

23 In der vorliegenden Rechtssache sind jedoch die Bedingungen für die Verweisung des Verfahrens an das Plenum des Gerichts oder für die Bestellung eines Generalanwalts nicht gegeben.

Zur Zuständigkeit des Gerichts

24 Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

25 Hier hält das Gericht die Informationen, die sich aus den Akten ergeben, für ausreichend und entscheidet gemäß der genannten Vorschrift ohne Fortsetzung des Verfahrens.

Vorbringen der Parteien

26 In ihrer Einrede der Unzulässigkeit hebt die Beklagte die Ähnlichkeiten zwischen der vorliegenden Rechtssache und dem Gegenstand des Beschlusses des Gerichts vom 9. Januar 2001 in der Rechtssache T-149/00 (Innova/Kommission, Slg. 2001, II-1) hervor. In jener Rechtssache habe es sich um einen Rechtsstreit gehandelt, bei dem es um die Erfuellung eines von der Kommission abgeschlossenen Vertrages gegangen sei, der zum einen keine Gerichtsstandsklausel enthalten habe, die für die aus seiner Durchführung entstehenden Streitigkeiten die Zuständigkeit des Gerichts begründet hätte, und zum andern eine Klausel umfasst habe, die die Zuständigkeit der Brüsseler Gerichte begründet habe. Das Gericht müsse sich im vorliegenden Fall mangels einer Schiedsklausel, die seine Zuständigkeit begründen würde, ebenso wie in dem oben genannten Beschluss Innova/Kommission für unzuständig erklären und die Klage als unzulässig abweisen.

27 In seiner Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit trägt der Kläger vor, dass die Beklagte mit Schreiben vom 9. Februar 2001 an den Kanzler eine zusätzliche Frist von einem Monat für die Klagebeantwortung beantragt und diesen Antrag damit begründet habe, dass sie noch verschiedene Dienststellen zu Rate ziehen müsse. Als die Beklagte den Verlängerungsantrag gestellt habe, habe sie bereits über alle notwendigen Grundlagen für ihre Einrede der Unzulässigkeit verfügt. Die zusätzliche Frist sei demnach missbräuchlich erlangt worden. Auch wenn sich nämlich eine Vertiefung der durch das vorliegende Verfahren aufgeworfenen Fragen für eine Klagebeantwortung mit einer materiell-rechtlichen Untersuchung der Sache habe als notwendig erweisen können, sei diese Frist für die Einreichung einer Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung keinesfalls gerechtfertigt gewesen. Der Kläger beantragt dementsprechend, die Einrede der Unzulässigkeit als verspätet zurückzuweisen, da sie nach Ablauf der ursprünglich dafür vorgesehenen Frist erhoben worden sei.

28 Hinsichtlich der Begründetheit der von der Beklagten erhobenen Einrede der Unzulässigkeit hält der Kläger fest, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts Klagen, die unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles erhoben würden, unzulässig seien.

29 Er weist gleichwohl darauf hin, dass die Praxis der Kommission, Tätigkeiten, die in den Bereich ihrer öffentlich-rechtlichen Befugnisse fielen, wie beispielsweise die Bewilligung von Zuschüssen für natürliche oder juristische Personen, auf dem Umweg über privatrechtliche Verträge auszuüben, die keine Schiedsklausel gemäß Artikel 238 EG enthielten, dazu führe, dass diese Tätigkeiten der Kontrolle des gemeinschaftsrechtlichen Richters, wie sie in Artikel 230 EG vorgesehen sei, entzogen würden. Die Finanzierung eines Projekts oder einer Veranstaltung wie im vorliegenden Fall durch die Kommission beruhe nämlich auf einer Beurteilung des öffentlichen Interesses an seiner oder ihrer Durchführung und könne daher nur durch eine Entscheidung im Sinne des Artikel 249 EG bewilligt werden, die der Kontrolle durch das Gericht unterläge.

30 Der Kläger weist darauf hin, dass sowohl die Vertragsform als auch die Schiedsklausel für die belgischen Gerichte ihm von der Kommission unter Androhung der Verweigerung des beantragten Zuschusses aufgezwungen worden sei.

31 Schließlich trägt der Kläger vor, dass sowohl aus dem Wortlaut der angefochtenen Maßnahme als auch aus den Umständen des vorliegenden Verfahrens hervorgehe, dass die Kommission überzeugt gewesen sei, in einem öffentlich-rechtlichen Kontext und in Ausübung öffentlich-rechtlicher Befugnisse zu handeln. Als Beispiel hierfür zieht der Kläger die Tatsache heran, dass sich die Kommission in der angefochtenen Maßnahme für den Fall der Nichtzahlung auf die Möglichkeit der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen berufen habe. Dieses Verfahren könne jedoch nur dann eingeleitet werden, wenn die angefochtene Maßnahme in Wirklichkeit eine Entscheidung sei. Der Kläger hebt hervor, dass die Kommission darüber hinaus in der angefochtenen Maßnahme die Zuständigkeit des Gerichts nicht bestritten habe.

32 Da diese Verhaltensweisen der Kommission geeignet gewesen seien, ihn über die Natur der zu ihr bestehenden Beziehungen und über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu täuschen, seien sie vom Gericht zumindest im Rahmen seiner Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

Würdigung durch das Gericht

33 Gemäß Artikel 46 § 1 der Verfahrensordnung hat der Beklagte innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift eine Klagebeantwortung einzureichen. Gemäß § 3 derselben Vorschrift kann der Präsident auf begründeten Antrag des Beklagten die in § 1 bezeichnete Frist verlängern.

34 Hinsichtlich der angeblich verspätet erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte mit Schriftsatz, der am 12. Februar 2001 bei der Kanzlei eingegangen ist, gemäß den genannten Verfahrensvorschriften beim Gericht eine Verlängerung der Klagebeantwortungsfrist beantragt und diese damit begründet hat, verschiedene interne Dienststellen zu Rate ziehen zu müssen. Aufgrund dieses Antrags wurde ihr eine zusätzliche Frist von rund einem Monat bewilligt.

35 Entgegen dem Vortrag des Klägers führt die Tatsache, dass die Beklagte vor Ablauf dieser Frist eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung erhoben hat, statt eine Klagebeantwortung mit einer materiell-rechtlichen Untersuchung der Sache einzureichen, weder dazu, dass die Berechtigung ihres Verlängerungsantrags nach den relevanten Vorschriften der Verfahrensordnung erneut zu überprüfen ist, noch lässt sie auf Missbräuchlichkeit dieses Antrags schließen. Auch wenn sich nämlich die Unzulässigkeitseinrede der Beklagten im Wesentlichen auf den Inhalt des Vertrages stützt, der der Klageschrift in Kopie beigefügt war, und die Beklagte dementsprechend, als sie den Verlängerungsantrag stellte, schon über alle notwendigen Grundlagen für ihre Einrede verfügte, hätte sie dennoch die Möglichkeit gehabt, überhaupt keine Einrede der Unzulässigkeit der Klage zu erheben oder diese im Rahmen der Klagebeantwortung anzugreifen. In beiden Fällen hätte sie die Begründetheit der Sache erörtern und dazu eventuell vernünftigerweise ihre verschiedenen beteiligten Dienststellen konsultieren müssen.

36 Selbst wenn man die Schlussfolgerungen des Klägers als zutreffend unterstellt, kann das Gericht doch nach Artikel 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen nach der Rechtsprechung die Zuständigkeit des Gemeinschaftsrichters gehört (Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistenförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 80). Das Gericht braucht seine Prüfung somit nicht auf die von den Parteien erhobenen Einreden der Unzulässigkeit zu beschränken.

37 Hinsichtlich der Begründetheit der von der Beklagten erhobenen Einrede der Unzulässigkeit ist festzustellen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung gemäß Artikel 238 EG in Verbindung mit dem Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) in der geänderten Fassung für die Entscheidung über Vertragsrechtsstreitigkeiten, die von natürlichen oder juristischen Personen bei ihm anhängig gemacht werden, nur aufgrund einer Schiedsklausel zuständig ist. Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 240 EG abschließend vorbehalten ist, denn diese Bestimmung überträgt gerade den einzelstaatlichen Gerichten die Zuständigkeit des allgemeinen Rechts für die Entscheidung von Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist (Beschlüsse des Gerichts vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1633, Randnr. 47, und Innova/Kommission, Randnr. 25).

38 Im vorliegenden Fall enthält der Vertrag keine Klausel, die dem Gericht die Zuständigkeit für die Entscheidung von sich im Rahmen der Vertragsabwicklung ergebenden Streitigkeiten zuweist. Im Gegenteil sieht die in Artikel 13 des Vertrages enthaltene Streitbeilegungsklausel für Streitigkeiten zwischen der Kommission und der anderen Vertragspartei, die sich im Rahmen der Vertragsabwicklung ergeben, ausdrücklich den Gerichtsstand Brüssel vor. Von den Parteien wird auch nicht bestritten, dass der vorliegende Rechtsstreit, da er die Rückforderung eines Vorschusses durch die Kommission aufgrund einer angeblichen Nichterfuellung der Vertragspflichten durch den Kläger betrifft, in den Anwendungsbereich des Artikels 13 des Vertrages fällt.

39 Im Übrigen lässt sich nicht geltend machen, dass Artikel 13 des Vertrages der ausschließlichen Zuständigkeit, die Artikel 230 Absatz 4 EG dem Gerichtshof zuweist, entgegenstehe. Diese Zuständigkeit betrifft nämlich nur die in Artikel 249 EG genannten Entscheidungen, die die Organe unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen erlassen. Im vorliegenden Fall fügt sich die angefochtene Maßnahme jedoch untrennbar in einen vertraglichen Rahmen ein und gehört nicht zu den in Artikel 249 EG genannten Rechtsakten, deren Nichtigerklärung gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte fällt (Beschlüsse Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnrn. 50 und 51, und Innova/Kommission, Randnr. 28).

40 Hinsichtlich des Vortrags des Klägers, dass die Kommission eine Tätigkeit, die zu ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen gehöre, nämlich die Bewilligung des streitbefangenen Zuschusses, auf dem Umweg über einen privatrechtlichen Vertrag ohne Schiedsklausel im Sinne des Artikels 238 EG ausgeübt und so diese Tätigkeit der Kontrolle der Gemeinschaftsrichter im Sinne des Artikels 230 EG entzogen habe, ist es hier ausreichend festzustellen, dass, selbst wenn man die Begründetheit dieses Vorbringens unterstellte, dies nichts daran ändern würde, dass sich die angegriffene Maßnahme untrennbar in einen vertraglichen Rahmen einfügt und daher nicht geeignet ist, die Zuständigkeit des Gerichts gemäß Artikel 230 EG zu begründen.

41 Nach alledem ist das Gericht für eine Entscheidung über die vorliegende Klage, die, obwohl sie auf Artikel 230 Absatz 4 EG gestützt ist, in Wirklichkeit eine Klage auf vertraglicher Grundlage darstellt, mangels einer Schiedsklausel offensichtlich unzuständig.

42 Die Klage ist infolgedessen als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht aber auch der obsiegenden Partei die Kosten auferlegen, die sie der Gegenpartei ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

44 Im vorliegenden Fall ist eine Anwendung der letztgenannten Bestimmung nicht angebracht. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Verhalten der Kommission das Entstehen des vorliegenden Rechtsstreits nämlich weder verursacht noch gefördert. Einerseits sieht Artikel 13 des Vertrages für die aus ihm entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich den ausschließlichen Gerichtsstand Brüssel vor und andererseits war die Kommission, da die Beziehungen zwischen dem Kläger und ihr rein vertragsrechtlicher Natur waren, nicht aufgrund des Anspruchs auf Rechtsschutz und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet, dem Kläger ihren Standpunkt bezüglich der Bestimmung des für die Entscheidung der vorliegenden Streitigkeit zuständigen Gerichts mitzuteilen oder die Erklärungen des Klägers hierzu zu bestreiten.

45 Nach alledem sind die Kosten dem Kläger als unterliegender Partei aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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