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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.04.1995
Aktenzeichen: T-443/93
Rechtsgebiete: VerfO


Vorschriften:

VerfO Art. 87 § 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine Nichtigkeitsklage eines Unternehmens gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine nationale Beihilfe für einen Konkurrenten genehmigt wird, ist für in der Hauptsache erledigt zu erklären, wenn das Rechtsschutzinteresse des Klägers, soweit es bestanden haben sollte, deshalb weggefallen ist, weil er in der Zwischenzeit, bevor sich die Zahlung der Beihilfe auf seine Wettbewerbssituation auswirken konnte, für zahlungsunfähig erklärt worden ist.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE ERWEITERTE KAMMER) VOM 27. APRIL 1995. - CASILLO GRANI SNC GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAATLICHE BEIHILFEN - FUER ZAHLUNGSUNFAEHIG ERKLAERTER KLAEGER - RECHTSSCHUTZINTERESSE - ERLEDIGUNG DER HAUPTSACHE. - RECHTSSACHE T-443/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Klägerin Casillo Grani snc hat mit Klageschrift, die am 2. Dezember 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 des Vertrages Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 91/474/EWG der Kommission vom 16. August 1991 betreffend die Beihilfen der italienischen Regierung zugunsten der Firma Italgrani zur Errichtung eines agroalimentären Komplexes im Mezzogiorno (ABl. L 254, S. 14).

2 Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 8. Februar 1993 ist die Italgrani SpA als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

3 In Anwendung von Artikel 4 des Beschlusses 93/350/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 144, S. 21) ist die Rechtssache durch Beschluß des Gerichtshofes vom 27. September 1993 an das Gericht verwiesen worden. Die Rechtssache ist der Zweiten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

4 Durch Beschluß des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts vom 28. September 1994 ist die Rechtssache mit den Rechtssachen T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, und T-442/93, AAC u. a./Kommission, zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden worden.

5 Nach der Bestimmung des Sitzungstermins hat einer der Prozeßbevollmächtigten von Casillo Grani das Gericht mit Schreiben, das am 3. Oktober 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, davon in Kenntnis gesetzt, daß dieses Unternehmen für zahlungsunfähig erklärt worden sei. Später hat er telefonisch mitgeteilt, daß das Unternehmen in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1994 nicht vertreten sein werde und daß er den Konkursverwalter des Unternehmens um die Genehmigung zur Fortführung des Rechtsstreits ersucht habe.

6 Mit Fernkopie, die am 2. November 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat derselbe Prozeßbevollmächtigte der Klägerin eine Kopie einer Entscheidung des mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragten Richters übermittelt, in der dem Konkursverwalter des Unternehmens aufgegeben wird, für das Verfahren vor dem Gericht die Rechtsanwälte Siragusa und Scassellati-Sforzolini zu Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1994 nicht vertreten.

7 Unter diesen Umständen ist anhand der Akten festzustellen, daß die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse damit begründet hat, daß sie mit der Empfängerin der in der streitigen Entscheidung genannten Beihilfen in Wettbewerb stehe. Nachdem die Klägerin für zahlungsunfähig erklärt worden ist, ist ein solches Rechtsschutzinteresse, soweit es bestanden haben sollte, jedoch weggefallen.

8 Überdies sind die fraglichen Beihilfen der Streithelferin Italgrani nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung noch nicht ausgezahlt worden, so daß die Entscheidung auch auf die Wettbewerbssituation der Klägerin vor dem Eintritt ihrer Zahlungsunfähigkeit keine Auswirkungen haben konnte.

9 Folglich ist die Rechtssache in der Hauptsache erledigt; sie ist im Register zu streichen.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles hält es das Gericht für angebracht, der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Rechtssache T-443/93 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Ende der Entscheidung

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