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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 09.08.1995
Aktenzeichen: T-585/93
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 2052/88, EG-Vertrag


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 2052/88 Art. 7
EG-Vertrag Art. 173
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn sie ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

Das damit angewandte Kriterium, das eine solche Sachlage erfordert, daß der klagende Dritte geltend machen kann, er sei von der angefochtenen Entscheidung in einer Weise betroffen, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebe, ist unabhängig davon gültig, ob die berührten Interessen wirtschaftlicher oder sonstiger Art sind.

Somit kann, selbst wenn man annähme, daß das blosse Bestehen eines entstandenen oder zu erwartenden Schadens die Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage verleihen könne, soweit es um mit dem Umweltschutz zusammenhängende Interessen geht, der Schaden für sich dann keine Klagebefugnis verleihen, wenn er so geartet ist, daß er generell und abstrakt einer grossen Zahl von Bürgern entstehen kann, die nicht von vornherein so bestimmt werden können, daß sie in ähnlicher Weise wie der Adressat einer Entscheidung individualisiert werden könnten.

Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung nationaler Gerichte auf dem Gebiet des Umweltschutzes die Klagebefugnis vom blossen Bestehen eines "hinreichenden" Interesses der Kläger abhängen kann, da die Klagebefugnis im Rahmen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag kumulativ voraussetzt, daß die angefochtene Entscheidung den Kläger unmittelbar und individuell betrifft.

2. Eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Errichtung zweier Elektrizitätswerke stellt sich gegenüber Personen, die sich nur auf ihre Eigenschaft als Bewohner des Gebiets der Standorte dieser Kraftwerke, als Fischer oder Landwirt oder aber als Personen berufen, die wegen der möglichen Auswirkungen dieser Anlagen auf den örtlichen Fremdenverkehr, die Gesundheit der Bewohner und die Umwelt besorgt sind, als Maßnahme dar, deren Wirkungen objektiv, allgemein und abstrakt mehrere Gruppen von Bürgern und letztlich jede Person treffen können, die in dem betroffenen Gebiet wohnt oder sich dort aufhält. Sie berührt diese Personen nicht wegen bestimmter Eigenschaften, die sie von jeder anderen Person abgrenzen, die sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befindet, und betrifft sie somit nicht individuell im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages.

3. Die Gewährung der Zuschüsse des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ist nicht mit spezifischen Verfahren verbunden, durch die einzelne am Erlaß, an der Durchführung und an der Weiterbehandlung der diesbezueglichen Entscheidungen beteiligt würden. Die blosse Einreichung einer Beschwerde hinsichtlich einer geplanten Finanzierung und der sich gegebenenfalls anschließende Schriftwechsel mit der Kommission kann deshalb einem Beschwerdeführer nicht die Befugnis nach Artikel 173 des Vertrages zur Erhebung einer Klage gegen die Finanzierungsentscheidung verleihen, deren Adressat er nicht ist und die ihn nicht wie den Adressaten individuell betrifft.

4. Eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet wurde, wird von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages individuell betroffen; sie kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn ihren Mitglieder diese Klageerhebung als einzelnen verwehrt ist.

Hingegen kann das Vorliegen besonderer Umstände, wie die Rolle, die ein Verband in einem Verfahren gespielt hat, das zum Erlaß einer Maßnahme im Sinne des Artikels 173 des Vertrages geführt hat, die Zulässigkeit einer von einem Verband erhobenen Klage zur Folge haben, dessen Mitglieder von der streitigen Maßnahme nicht unmittelbar und individuell betroffen sind.

Diese Umstände liegen nicht vor bei einer Umweltschutzvereinigung, die eine Nichtigkeitsklage gegen eine an einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission über die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Errichtung zweier Elektrizitätswerke erheben will und sich dazu auf einen Schriftwechsel mit der Kommission und ein Gespräch hierüber mit der Kommission beruft. Diese Kontakte ermöglichen dieser Vereinigung nämlich dann nicht die Geltendmachung eines eigenen individuellen Interesses, wenn die Kommission vor Erlaß der Entscheidung kein Verfahren eingeleitet hatte, zu dem sie als Gesprächspartner zugelassen worden wäre, und wenn es sich um ein blosses Informationsgespräch gehandelt hat, da die Kommission vor dem Erlaß ihrer Entscheidung weder zur Hinzuziehung noch zur Anhörung der Vereinigung verpflichtet war.


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ERSTE KAMMER) VOM 9. AUGUST 1995. - STICHTING GREENPEACE COUNCIL UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - UNZULAESSIGKEIT. - RECHTSSACHE T-585/93.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984 betreffend den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 169, S. 1; im folgenden: Grundverordnung), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3641/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. L 350, S. 40), erließ die Kommission am 7. März 1991 die Entscheidung C(91) 440 über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (im folgenden: EFRE) an das Königreich Spanien bis zu einem Hoechstbetrag von 108 578 419 ECU für Infrastrukturinvestitionen. Es handelte sich um ein Vorhaben der Unión Eléctrica de Canarias SA (im folgenden: Unelco) über die Errichtung zweier Elektrizitätswerke auf den kanarischen Inseln Gran Canaria und Teneriffa.

2 Die Gemeinschaftsfinanzierung für die Errichtung der beiden Elektrizitätswerke wurde über vier Jahre, von 1991 bis 1994, verteilt und sollte in Jahrestranchen erfolgen (Artikel 1 und 3 sowie Anhänge II und III der Entscheidung). Die Mittelbindung in Höhe von 28 953 000 ECU für das erste Jahr (1991; Artikel 1 der Entscheidung) war mit Erlaß der Entscheidung durch die Beklagte fällig (Anhang III Punkt A.4 der Entscheidung). Die weiteren Zahlungen, die vom Finanzierungsplan für die Maßnahme sowie vom Stand ihrer Durchführung abhingen, sollten die Ausgaben decken, die mit den bezeichneten, vom betreffenden Mitgliedstaat rechtmässig genehmigten Maßnahmen zusammenhingen (Artikel 1 und 3 der Entscheidung). Nach Artikel 5 der Entscheidung konnte die Kommission die für die betreffende Maßnahme gewährte Beihilfe kürzen oder aussetzen, wenn eine Prüfung dieser Maßnahme Unregelmässigkeiten, insbesondere eine wesentliche Änderung der Durchführung, ergeben sollte, ohne daß die Zustimmung der Kommission eingeholt worden wäre (siehe auch Punkte A.20, A.21 und C.2 des Anhangs III der Entscheidung).

3 Mit Schreiben vom 23. Dezember 1991 teilten die Kläger zu 5 und 6, Aurora González González und Pedro Melián Castro, der Kommission mit, daß die auf Gran Canaria begonnenen Arbeiten rechtswidrig seien, weil die Unelco entgegen der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt habe, und ersuchten die Kommission, auf eine Einstellung der Arbeiten hinzuwirken. Ihr Schreiben wurde unter der Nummer 4084/92 registriert.

4 Mit Schreiben vom 23. November 1992 ersuchte der Kläger zu 2, Domingo Viera González, die Kommission um Beistand im Hinblick darauf, daß die Unelco bereits Arbeiten auf Gran Canaria und Teneriffa begonnen habe, ohne daß die Comisión de urbanismo y medio ambiente de Canarias (Kommission der Kanarischen Inseln für Planung und Umwelt; im folgenden: CUMAC) ihre Umweltverträglichkeitserklärung nach dem einschlägigen nationalen Recht abgegeben habe. Dieses Schreiben wurde unter der Nummer 5151/92 registriert.

5 Am 3. Dezember 1992 gab die CUMAC zwei Erklärungen über die Umweltverträglichkeit der Errichtung der Elektrizitätswerke auf Gran Canaria und Teneriffa ab, die am 26. Februar und am 3. März 1993 im Boletín oficial de Canarias veröffentlicht wurden.

6 Am 26. März 1993 legte die Klägerin zu 18, Tagoror ecologista alternativo (TEA), eine örtliche Umweltschutzvereinigung mit Sitz in Teneriffa, gegen die Erklärung der CUMAC über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens der Errichtung eines Elektrizitätswerks auf Teneriffa Beschwerde ein. Am 2. April 1993 legte ausserdem die Klägerin zu 19, Comisión canaria contra la contaminación (Kommission der Kanarischen Inseln gegen Umweltverschmutzung; im folgenden: CIC), eine örtliche Umweltschutzvereinigung, gegen die Erklärung der CUMAC über die Umweltverträglichkeit der beiden Bauvorhaben auf Gran Canaria und Teneriffa, Beschwerde ein.

7 Am 18. Dezember 1993 machte die Klägerin zu 1, Greenpeace Spain, eine Umweltschutzvereinigung, die auf nationaler Ebene für die Verwirklichung der Ziele der Stichting Greenpeace Council, einer Stiftung zur Erhaltung der Natur mit Sitz in den Niederlanden, örtlich zuständig ist (im folgenden: Greenpeace), ein Gerichtsverfahren anhängig, in dem sie die Gültigkeit der der Unelco vom Regionalministerium der Kanarischen Inseln für Industrie, Handel und Verbraucherfragen erteilten Verwaltungsgenehmigungen anfocht.

8 Mit Schreiben vom 17. März 1993 an den Generaldirektor der Generaldirektion Regionalpolitik der Kommission (im folgenden: GD XVI) ersuchte die Klägerin Greenpeace die Kommission, ihr zu bestätigen, ob Strukturgelder der Gemeinschaft der Regionalregierung der Kanarischen Inseln für die Errichtung zweier Elektrizitätswerke gezahlt worden seien, und ihr den Zeitplan für die Auszahlung dieser Mittel mitzuteilen.

9 Mit Schreiben vom 13. April 1993 empfahl der Generaldirektor der GD XVI der Klägerin Greenpeace, "die Entscheidung C(91) 440 zu lesen", die "Einzelheiten über die besonderen Bedingungen" enthalte, "die die Unelco erfuellen muß, um die Gemeinschaftsbeihilfe und den Finanzierungsplan zu erhalten".

10 Mit Schreiben vom 17. Mai 1993 ersuchte die Klägerin Greenpeace die Kommission, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) ° wonach "die Aktionen, die Gegenstand einer Finanzierung durch die Strukturfonds oder einer Finanzierung der EIB oder eines sonstigen vorhandenen Finanzinstruments sind,... den Bestimmungen der Verträge und der aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakte sowie den Gemeinschaftspolitiken, insbesondere hinsichtlich... des Umweltschutzes, entsprechen [müssen]" ° alle Informationen über die Maßnahmen, die sie in bezug auf die Errichtung zweier Elektrizitätswerke auf den Kanarischen Inseln getroffen habe, offenzulegen.

11 Mit Schreiben vom 23. Juni 1993 antwortete der Generaldirektor der GD XVI der Klägerin Greenpeace: "I am unable to supply this information since it concerns the internal decision making procedures of the Commission... but I can assure you that the Commission' s decision was taken only after full consultation between the various services of the concerned." (Ich kann Ihnen diese Informationen nicht zur Verfügung stellen, da sie die internen Entscheidungsprozesse der Kommission betreffen...; ich kann Ihnen jedoch versichern, daß die Entscheidung der Kommission erst nach voller Abstimmung unter den betroffenen Dienststellen erlassen worden ist.)

12 Am 29. Oktober 1993 fand bei der Kommission in Brüssel eine Besprechung zwischen der Klägerin Greenpeace und der GD XVI über die Finanzierung der Errichtung der Elektrizitätswerke auf Gran Canaria und Teneriffa durch den EFRE statt.

13 Am 21. Dezember 1993 haben die Kläger eine unter dem Az. T-585/93 in das Register der Kanzlei der Gerichts eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der angeblichen Entscheidung der Kommission erhoben, der spanischen Regierung neben der ersten Tranche von 28 953 000 ECU weitere 12 000 000 ECU als Erstattung der Aufwendungen für die Errichtung zweier Elektrizitätswerke auf den Kanarischen Inseln (Gran Canaria und Teneriffa) zu zahlen. Diese Entscheidung sei ergangen zwischen dem 7. März 1991, dem Tag des Erlasses der Entscheidung C(91) 440, und dem 29. Oktober 1993, dem Tag, an dem die Kommission es bei der obenerwähnten Besprechung mit der Klägerin Greenpeace zwar abgelehnt habe, dieser Einzelheiten über die Finanzierung der Errichtung der beiden Elektrizitätswerke auf den Kanarischen Inseln mitzuteilen, jedoch bestätigt habe, daß im Rahmen der Durchführung der Entscheidung C(91) 440 bereits insgesamt 40 000 000 ECU an die spanische Regierung gezahlt worden seien.

14 Mit besonderem Schriftsatz, der am 22. Februar 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kläger haben ihre Stellungnahme zu dieser Einrede am 10. Mai 1994 eingereicht.

15 Am 30. März 1994 hat das Königreich Spanien beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluß vom 8. Juni 1994 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts beschlossen, das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zuzulassen. Am 13. Juli 1994 hat der Streithelfer seinen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Am 27. September 1994 haben die Kläger ihre Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz des Königreichs Spanien eingereicht.

16 Mit Beschluß vom 25. Juli 1994 hat das Gericht die Rechtssache an eine mit drei Richtern besetzte Kammer verwiesen.

Anträge der Parteien

17 Die Kläger beantragen in ihrer Klageschrift,

° die von der Kommission zwischen dem 7. März und dem 29. Oktober 1993 erlassene Entscheidung für nichtig zu erklären, dem Königreich Spanien aufgrund der Entscheidung C(91) 440 zur Erstattung seiner Aufwendungen für die Errichtung zweier Elektrizitätswerke (auf Gran Canaria und Teneriffa) 12 000 000 ECU oder einen ähnlichen Betrag zu zahlen;

° der Beklagten die Kosten der Kläger in diesem Verfahren aufzuerlegen.

18 Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

° die Klage für unzulässig zu erklären;

° den Klägern die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.

19 Der Streithelfer beantragt,

° die Klage für unzulässig zu erklären;

° den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

20 Die Kläger beantragen in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit,

° der Kommission aufzugeben, für die Zahlungen aufgrund der Entscheidung C(91) 440 alle Belege im Sinne des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (86/610/EWG, Euratom, EGKS) der Kommission vom 11. Dezember 1986 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 360, S. 1) vorzulegen;

° der Kommission aufzugeben, über die Art und Weise der Zahlungen aufgrund der Entscheidung C(91) 440, insbesondere über die Zeitpunkte der Mittelbindung, der Feststellung, der Anordnung und der Vornahme jeder Zahlung aufgrund der Entscheidung C(91) 440, umfassend Rechenschaft abzulegen;

° die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen;

° der Kommission die den Klägern im Hinblick auf diese Einrede entstandenen Kosten und dem Königreich Spanien die den Klägern im Hinblick auf die Beantwortung seines Streithilfeschriftsatzes entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Vorbringen der Parteien

21 Die Kommission bezweifelt die Zulässigkeit der vorliegenden Klage aus zwei Gründen, von denen der erste auf der Natur des angefochtenen Rechtsakts und der zweite auf der fehlenden Klagebefugnis der Kläger beruht.

Zur Unzulässigkeit wegen der Natur des angefochtenen Rechtsakts

22 Die Kommission trägt vor, das für die Durchführung der Entscheidung C(91) 440 vorgesehene Verfahren könne nicht zum Erlaß einer Entscheidung führen, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag sein könne, da die Durchführung einer Entscheidung über die Finanzierung durch den EFRE nicht durch förmliche Handlungen bewirkt werde. Eine Auslegung der Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1977 (ABl. L 356, S. 1; im folgenden: Haushaltsordnung), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 des Rates vom 13. März 1990 (ABl. L 70, S. 1), ergebe, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Bindung der Mittel für die fraglichen Aufwendungen als erfuellt angesehen würden, wenn eine Entscheidung über die Finanzierung durch den EFRE erlassen worden sei. Die Zahlung eines Teils des EFRE-Zuschusses sei daher nur der verwaltungsmässige Vollzug des vorangegangenen Mittelbindungsbeschlusses, d. h. im vorliegenden Fall der Entscheidung C(91) 440.

23 Daher sei es den Klägern verwehrt, nur die Nichtigerklärung der aufgrund des Artikels 51 der Haushaltsordnung erfolgten Zahlungen zu begehren, ohne die Rechtmässigkeit der ursprünglichen Mittelbindungshandlung, d. h. der Entscheidung C(91) 440 anzufechten. Daraus folge, daß die Ansprüche der Kläger, die die Entscheidung C(91) 440 nicht fristgemäß angefochten hätten, präkludiert seien, sofern das Gericht nicht entscheide, daß die Durchführung der Finanzierungsentscheidung C(91) 440 eine Entscheidung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag darstelle.

24 Die Kläger führen aus, wenn man die Frage, ob eine Handlung eine Entscheidung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag darstellt, nach deren Inhalt und nicht nach deren Form beurteile (Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169), so müssten die in der Haushaltsordnung für die Zahlung von Gemeinschaftsmitteln vorgesehenen vier Phasen, d. h. die Mittelbindung (Artikel 36 bis 39), die Feststellung (Artikel 40 der bis 42), die Anordnung (Artikel 43 bis 50) und die Zahlung (Artikel 51 bis 53) als einer gerichtlichen Nachprüfung zugängliche Handlungen im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag angesehen werden. Ausserdem ergebe sich aus Artikel 1 der Entscheidung C(91) 440, daß die Entscheidung über die Genehmigung der finanziellen Verpflichtungen für das folgende Haushaltsjahr nicht automatisch erfolge, sondern zum einen vom Finanzierungsplan und zum anderen vom Stand der Durchführung der Maßnahme abhänge.

25 Überdies obliege der Kommission im Rahmen der Durchführung der Entscheidung C(91) 440 die Verpflichtung, zum einen zu überwachen, daß das Königreich Spanien die Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft, insbesondere die Richtlinie 85/337, beachte, und zum anderen im Fall des Verstosses gegen diese Politik die Zahlung weiterer Mittel zu verweigern. Demgemäß sei die Kommission nach der Entscheidung C(91) 440 verpflichtet gewesen, die Zahlung von etwa 11 bis 12 Millionen ECU zu verweigern, da sie gewusst habe oder hätte wissen müssen, daß die Verwendung dieser Mittel im vorliegenden Fall gegen die Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft verstosse.

Zur Unzulässigkeit wegen der fehlenden Klagebefugnis der Kläger

26 Die Kommission macht geltend, die Kläger seien von der angefochtenen Entscheidung nicht unmittelbar und individuell betroffen. Da diese nur die Zahlung einer Tranche der Finanzierung durch den EFRE betreffe, könne die Rechtsstellung der Kläger, deren Interesse allein am Umweltschutz bestehe, nicht unmittelbar beeinträchtigt sein. So könnten die Kläger nicht behaupten, sie seien von der angefochtenen Entscheidung in ähnlicher Weise betroffen wie deren Adressat, das Königreich Spanien. Die Kläger seien von der angefochtenen Entscheidung auch nicht individuell betroffen, da diese tatsächlich nur die Beziehungen zwischen der Kommission und Spanien betreffe und Dritten weder Rechte verleihe noch Verpflichtungen auferlege.

27 Die Kommission wendet sich ausserdem dagegen, daß den Klägern zu 2 und 5, Domingo Viera González und Aurora González González, die Klagebefugnis nur deshalb zuerkannt werde, weil sie bei der Kommission Beschwerden eingereicht hätten. Die Regelung ihrer Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, in deren Rahmen die angefochtene Entscheidung ergangen sei, verleihe dem einzelnen kein subjektives Recht, so daß dieser weder im Rahmen der Artikel 173 und 175 noch im Rahmen des Artikels 169 EG-Vertrag klagebefugt sei.

28 Schließlich hätte die vorliegende Klage nicht beim Gemeinschaftsrichter, sondern beim nationalen Gericht erhoben werden müssen, das allein darüber entscheiden könne, ob die Baugenehmigung für die beiden Elektrizitätswerke auf den Kanarischen Inseln im Hinblick auf die Richtlinie 85/337 rechtmässig sei.

29 Die Kläger sehen sich unmittelbar betroffen, da die angefochtene Entscheidung der spanischen Regierung bei der Verwendung der aus dem EFRE gezahlten Mittel keinen Spielraum belasse (Urteile des Gerichtshofes vom 23. November 1971 in der Rechtssache 62/70, Bock/Kommission, Slg. 1971, 897, und vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki, Slg. 1985, 207).

30 Ihre unmittelbare Betroffenheit ergebe sich daraus, daß jedermann, dem wegen einer die Umwelt schädigenden Maßnahme der Gemeinschaft ein Schaden oder Verlust entstanden sei oder zu entstehen drohe, zur Klage nach Artikel 173 EG-Vertrag befugt sei, hilfsweise daraus, daß jedermann, dem wegen einer solchen Maßnahme ein "besonderer" Schaden oder Verlust entstanden sei oder zu entstehen drohe, diese Klagebefugnis habe.

31 Die Auffassung, daß eine Klage nur zulässig sei, wenn der Kläger dartü, daß er in ähnlicher Weise wie der Adressat einer Entscheidung betroffen sei, finde in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes keine Stütze. Das ergebe soch aus der Rechtsprechung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, wonach die Wettbewerber der Empfänger einer Beihilfe zur Klage nach Artikel 173 befugt seien, obwohl ihre Interessen nicht in ähnlicher Weise wie die des Adressaten der Entscheidung, des betreffenden Mitgliedstaats, berührt seien (Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487).

32 Die Kläger ersuchen das Gericht, in dieser Frage einen liberalen Standpunkt einzunehmen und ihnen im vorliegenden Fall unter Aufgabe des Lösungsansatzes, von dem es in der Vergangenheit in Rechtssachen mit Bezug auf rein wirtschaftliche Interessen ausgegangen sei, die Klagebefugnis nicht wegen rein wirtschaftlicher Interessen, sondern wegen ihres Interesses am Umweltschutz zuzuerkennen.

33 Hierfür sprächen die Politik und die Rechtsprechung der Gemeinschaft zum Umweltschutz, die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft, die Rechtsvorschriften und die Praxis der Mitgliedstaaten und dritter Staaten, insbesondere der Vereinigten Staaten von Amerika, in diesem Bereich; die Kläger fügen ihrer Klageschrift einen 1992 erstellten Bericht des ÖKO-Instituts mit dem Titel "Acceß to Justice, Final Report" bei. Aus diesem Bericht gehe hervor, daß der einzelne, wenn er ein hinreichendes Interesse nachweise, in allen Staaten gegen Verwaltungsentscheidungen gerichtlich vorgehen könne, die unter Verstoß gegen Umweltrecht erlassen worden seien. Ausserdem erkenne die Mehrheit der Mitgliedstaaten auch Umweltschutzvereinigungen, die die Interessen ihrer Mitglieder hinreichend repräsentierten oder bestimmte Anerkennungs- oder Registrierungsförmlichkeiten erfuellt hätten, eine solche Klagebefugnis zu.

34 Aufgrund dieser Erwägungen gehen die Kläger davon aus, daß jedem von ihnen infolge der der Kommission zur Last gelegten Handlungen und Unterlassungen ein besonderer persönlicher Schaden entstanden sei und daß sie mithin in einer Umweltsache nach Artikel 173 EG-Vertrag klagebefugt seien.

35 Durch die Errichtung des Elektrizitätswerks auf Gran Canaria würden geschädigt:

° der Kläger Domingo XX González, Ortsansässiger, Sekretär der Vereinigung der Fischer von Castillo del Romeral, soweit dadurch die Existenzgrundlage der örtlichen Fischer beeinträchtigt werde,

° der Kläger Pablo XX García, Ortsansässiger, Landwirt, soweit dadurch die Existenzgrundlage der örtlichen Landwirte beeinträchtigt und die fragliche Region mit der grössten Tomatenernte der Kanarischen Inseln geschädigt werde;

° der Kläger José XX Trojaola Chávez, im Fremdenverkehrssektor Beschäftigter, soweit dadurch die Gesundheit der Anwohner gefährdet und der Fremdenverkehrssektor, die Fischer und die Landwirte geschädigt würden;

° die Klägerin Aurora XX Gonzáles, Vorsitzende der Vereinigung der Bewohner von Aurora Sánchez Bolanos, soweit sich daraus nachteilige Wirkungen für die Lebensqualität der Einheimischen ergeben würden;

° der Kläger Pedro XX Castro, Ortsansässiger, Taxifahrer, soweit dadurch die Umwelt und der Fremdenverkehrssektor geschädigt würden;

° die Klägerin Caridad Sánchez Artiles, Ortsansässige, Ärztin, soweit sich daraus nachteilige Wirkungen für die Gesundheit der Anwohner ergeben würden;

° der Kläger José Juan Melián Melián, Ortsansässiger, Leiter der Vorschule von Castillo del Romeral, soweit dadurch die Umwelt geschädigt und sich daraus nachteilige Wirkungen für die Erziehung der Kinder ergeben würden.

36 Durch die Errichtung des Elektrizitätswerks auf Teneriffa würden geschädigt:

° die Klägerin Carmen XX Gómez Castro, Ortsansässige, die aus gesundheitlichen Gründen ° sie leide unter schweren Atembeschwerden ° ein Haus in der Gegend gekauft habe, soweit sich daraus nachteilige Wirkungen für ihre Gesundheit ergeben würden;

° die Klägerin Clara XX Hernández, Ortsansässige, Landwirtin, soweit sich daraus nachteilige Wirkungen für ihre Gesundheit und ihren landwirtschaftlichen Betrieb ergeben würden;

° die Klägerin Balbina XX Espínola, soweit sich daraus nachteilige Wirkungen für ihre Gesundheit ergeben würden;

° der Kläger José Hernández Morín, Mitglied der Gewerkschaft der Kanarischen Inseln, soweit sich daraus nachteilige Wirkungen für die Existenzgrundlage der Arbeitnehmer im Fremdenverkehrssektor ergeben würden;

° der Kläger Germán Peña Hernández, Ortsansässiger, Vertreter der Vereinigung der Bewohner von Los Abrigos de Granadilla de Abona, soweit sich daraus nachteilige Wirkungen für die Gesundheit der Anwohner und die Existenzgrundlage der Arbeitnehmer im Fremdenverkehrssektor ergeben würden;

° der Kläger Antonio XX Expósito, Ortsansässiger, für Umweltschutzfragen zuständiger Stadtrat von Granadilla, soweit sich daraus nachteilige Wirkungen für die Umwelt, den Fremdenverkehr, die Landwirtschaft und die Gesundheit ergeben würden;

° der Kläger Valentín Hernández Vaquero, für die Vorsorgemedizin eines örtlichen Krankenhauses zuständiger Bediensteter, soweit sich daraus nachteilige Wirkungen für die Gesundheit der örtlichen Anwohner ergeben würden;

° der Kläger Peter XX, Ortsansässiger, soweit sich daraus nachteilige Wirkungen für die Ausübung des Windsurfings ergeben würden, dessentwegen er jetzt auf Teneriffa lebe;

° der Kläger Julio González Domíngüz, Ornithologe, soweit sich daraus nachteilige Wirkungen für Pflanzen und Tiere, insbesondere die örtlichen Vogelarten, ergeben würden.

37 Zur Klagebefugnis der klägerischen Vereinigungen (Greenpeace, TEA und CIC) führen die Kläger aus, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes verneine die Klagebefugnis derartiger Organisationen nur in den Fällen, in denen ihre Mitglieder nicht selbst von der angefochtenen Gemeinschaftsmaßnahme individuell betroffen seien. Wenn also ein oder mehrere Mitglieder einer Vereinigung zulässigerweise eine Nichtigkeitsklage erheben könnten, müsse dies auch die Vereinigung tun können, die ihre Interessen vertrete.

38 Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall bei den Klägerinnen zu 1, 18 und 19, Greenpeace, TEA und CIC, erfuellt. Die Klägerin Greenpeace, deren Sitz sich in den Niederlanden befinde, habe Rechtspersönlichkeit und werde nach Artikel 2 ihrer Satzung "zur Erhaltung der Natur" tätig. Ausserdem zähle Greenpeace Spain, die auf nationaler Ebene für die Verwirklichung der Ziele von Greenpeace örtlich zuständig sei (siehe oben, Randnr. 7), unter ihren 61 828 Mitgliedern 1 266 Bewohner der Kanarischen Inseln, von denen viele von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen seien. Die Umweltschutzvereinigung TEA unterliege spanischem Recht und habe ihren Sitz auf Teneriffa. Ihr Zweck bestehe nach Artikel 2 ihrer Satzung u. a. darin, Studien über die Natur und die Umwelt im allgemeinen zu fördern, zu unterstützen und hierzu anzuregen; viele ihrer 154 Mitglieder seien ebenfalls von der angefochtenen Handlung individuell betroffen. Zweck der CIC, die ebenfalls eine Vereinigung spanischen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und mit Sitz auf den Kanarischen Inseln sei, sei schließlich der Schutz und die Bewahrung der historischen, kulturellen, naturbezogenen, landschaftlichen, ökologischen und umweltbezogenen Werte und des diesbezueglichen Erbes.

39 Hilfsweise machen die Kläger geltend, die repräsentativen Umweltschutzvereinigungen seien wegen der besonders wichtigen Rolle als individuell betroffen anzusehen, die sie bei der gerichtlichen Nachprüfung dadurch spielten, daß sie die gemeinsamen allgemeinen Belange einer Vielzahl von Personen geordnet und koordiniert verträten, (Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache 297/86, CIDA u. a./Rat, Slg. 1988, 3531, 3540, Nr. 15).

40 Weiter sei die Auffassung der Kommission zurückzuweisen, die vorliegende Klage sei gegenüber Verfahren vor den spanischen Gerichten subsidiär; vielmehr bezwecke sie die gerichtliche Nachprüfung von Handlungen der Kommission, die unter Verstoß gegen die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften ergangen seien, nicht von Handlungen der spanischen Behörden.

41 Schließlich finde die Auffassung der Kommission, die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage hänge von der Beantwortung der Frage ab, ob die angefochtene Handlung subjektive Rechte des Klägers begründe, weder im Wortlaut des Artikels 173 noch in der Rechtsprechung der Gemeinschaft eine Stütze.

42 Die spanische Regierung als Streithelferin unterscheidet bei der Klagebefugnis zwischen den klägerischen Vereinigungen, d. h. Greenpeace, TEA und CIC, und denjenigen Klägern, die natürliche Personen sind.

43 Zur Klagebefugnis der klägerischen Vereinigungen führt sie aus, in Anbetracht der Stellung dieser Vereinigungen im Verhältnis zur angefochtenen Entscheidung weise keine von ihnen die Merkmale auf, aufgrund deren sie dem Adressaten der angefochtenen Entscheidung gleichzusetzen seien; ausserdem könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine Vereinigung oder Organisation, die zum Schutz kollektiver Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet worden sei, nicht als von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berühre, unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden (Urteil vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 16/62 und 17/62, Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes u. a., Slg. 1962, 961).

44 Was die Klagebefugnis derjenigen Kläger angehe, die natürliche Personen seien, so mache keiner von ihnen finanzielle Interessen geltend, die dem Erlaß der streitigen Entscheidung hätten zugrunde liegen und aufgrund deren ihre Situation somit der des Königreichs Spanien hätte gleichgestellt werden können. Auch genügten die Beschwerden, die einige Kläger im Zusammenhang der vorliegenden Rechtssache bei der Kommission eingereicht hätten, nicht, um ihre Klagebefugnis zu bejahen, da die Kommission nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet sei, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981 Randnr. 6).

Würdigung durch das Gericht

45 Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über die Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, die mündliche Verhandlung nicht zu eröffnen.

46 Zunächst ist zu prüfen, ob die Kläger klagebefugt sind, dann, ob die von ihnen angefochtene Handlung eine Entscheidung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag darstellt.

47 Dabei ist zunächst die Klagebefugnis der Kläger, die Einzelpersonen sind, und dann die Klagebefugnis der Kläger, die Vereinigungen sind, zu prüfen.

Zur Klagebefugnis der Kläger, die Einzelpersonen sind

48 Nach ständiger Rechtsprechung kann, wer nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 231/82, Spijker/Kommission, Slg. 1983, 2559, vom 21. Mai 1987 in der Rechtssache 97/85, Deutsche Lebensmittelwerke u. a./Kommission, Slg. 1987, 2265, vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, a. a. O., und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3202; Urteile des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, und in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, Slg. 1994, II-361).

49 Vor der Prüfung, ob die in diesen Urteilen aufgestellten Voraussetzungen erfuellt sind, ist zu prüfen, ob die Auffassung der Kläger zutrifft, daß sich das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Klage von den Beschränkungen, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben ° daß die klagenden Dritten dartun müssten, daß sie von der angefochtenen Handlung in ähnlicher Weise wie der Adressat der Entscheidung betroffen seien °, lösen und allein darauf konzentrieren sollte, daß ihnen wegen der für die Umwelt verhängnisvollen Auswirkungen eines rechtswidrigen Verhaltens der Gemeinschaftsorgane ein Verlust oder Schaden entstanden sei oder entstehen könne. In diesem Zusammenhang heben die Kläger, wie bereits erwähnt (siehe oben, Randnrn. 30 und 32), hervor, daß ihre durch die angefochtene Entscheidung berührten Interessen anders, als dies in fast allen Urteilen zu Artikel 173 EG-Vertrag der Fall gewesen sei, nicht von wirtschaftlicher, sondern von ganz anderer Art seien, sich nämlich auf Umwelt- und Gesundheitsschutz bezögen.

50 Es ist zwar richtig, daß die meisten der angeführten Urteile in Rechtssachen ergangen sind, die im wesentlichen wirtschaftliche Interessen betrafen. Gleichwohl ist das Kriterium, auf dem diese Urteile beruhen ° im wesentlichen eine Sachlage, aufgrund deren der klagende Dritte geltend machen kann, er sei von der angefochtenen Entscheidung in einer Weise betroffen, die ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebe °, unabhängig davon gültig, ob die berührten Interessen der Kläger wirtschaftlicher oder sonstiger Art sind.

51 Daher kann das Kriterium, dessen Anwendung die Kläger begehren, nämlich nur ein entstandener oder zu erwartender Schaden, für sich alleine keine Klagebefugnis verleihen, da ein solcher Schaden generell und abstrakt einer grossen Zahl von Bürgern entstehen kann, die nicht von vornherein so bestimmt werden können, daß sie gemäß der angeführten Rechtsprechung in ähnlicher Weise wie der Adressat einer Entscheidung individualisiert werden könnten. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung nationaler Gerichte auf dem Gebiet des Umweltschutzes die Klagebefugnis vom blossen Bestehen eines "hinreichenden" Interesses der Kläger abhängen kann, wie diese zu bedenken geben (siehe oben, Randnr. 33), da die Klagebefugnis im Rahmen des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag kumulativ voraussetzt, daß die angefochtene Entscheidung den Kläger unmittelbar und individuell betrifft (siehe oben, Randnr. 48).

52 Daher ist die Auffassung der Kläger, daß ihre Klagebefugnis im vorliegenden Fall nach anderen als den bereits in der Rechtsprechung festgelegten Kriterien zu beurteilen sei, zurückzuweisen.

53 Demgemäß ist zu prüfen, ob die Kläger im vorliegenden Fall wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände, die sie in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten, von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen sind.

54 Die Kläger sind sechzehn Einzelpersonen, die sich entweder nur auf ihre objektive Eigenschaft als "Ortsansässiger", "Fischer" oder "Landwirt" berufen oder aber auf ihre Eigenschaft als Personen, die wegen der möglichen Folgen der Errichtung zweier Elektrizitätswerke für den örtlichen Fremdenverkehr, die Gesundheit der Bewohner der Kanarischen Inseln und die Umwelt besorgt sind. Die Kläger berufen sich also nicht auf eine Eigenschaft, die sich von der aller Personen, die in dem betreffenden Gebiet wohnen oder eine Tätigkeit ausüben, wesentlich unterscheidet, so daß sich die angefochtene Entscheidung, soweit mit ihr eine finanzielle Unterstützung für die Errichtung zweier Elektrizitätswerke auf Gran Canaria und Teneriffa gewährt wird, ihnen gegenüber als Maßnahme darstellt, deren Wirkungen objektiv, allgemein und abstrakt mehrere Gruppen von Bürgern und letztlich jede Person treffen können, die in den betroffenen Gebieten wohnt oder sich dort aufhält.

55 Die Kläger sind mithin von der angefochtenen Entscheidung nur in gleicher Weise betroffen wie jeder andere Einwohner, Fischer, Landwirt oder Tourist, der sich tatsächlich oder potentiell in der gleichen Situation befindet (Urteil Spijker/Kommission, a. a. O., Randnr. 9; Beschluß des Gerichts vom 21. Februar 1995 in der Rechtssache T-117/94, Associazione agricoltori della provincia di Rovigo u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

56 Auch die Tatsache, daß die Kläger zu 2, 5 und 6 bei der Kommission eine Beschwerde eingereicht haben, stellt keinen besonderen Umstand dar, der sie gegenüber jeder anderen Person individualisierte und ihnen damit die Klagebefugnis im Rahmen des Artikels 173 EG-Vertrag verliehe. Im Bereich der Zuschüsse des EFRE sind spezifische Verfahren, durch die einzelne am Erlaß, an der Durchführung und an der Weiterbehandlung der diesbezueglichen Entscheidungen beteiligt würden, nicht vorgesehen. Die blosse Einreichung einer Beschwerde und der sich gegebenenfalls anschließende Schriftwechsel mit der Kommission kann deshalb einem Beschwerdeführer nicht die Klagebefugnis nach Artikel 173 verleihen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes befindet sich nämlich eine Person, die von einem Organ verlangt, nicht ihr gegenüber eine Entscheidung zu erlassen, sondern Dritten gegenüber ein Untersuchungsverfahren einzuleiten, auch wenn sie als mittelbar interessiert angesehen werden kann, deshalb aber nicht in der genau umrissenen Stellung des tatsächlichen oder potentiellen Adressaten einer anfechtbaren Handlung im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1982 in der Rechtssache 246/81, Lord Bethell/Kommission, Slg. 1982, 2277).

57 Aus dem Vorstehenden folgt, daß die von den Klägern angeführten Umstände nicht genügen, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben und sie damit in ähnlicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten der Entscheidung.

58 Infolgedessen ist die Klage der Einzelpersonen unter den Klägern für unzulässig zu erklären.

Zur Klagebefugnis der Kläger, die Vereinigungen sind

59 Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Bürgern gegründet wurde, von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 individuell betroffen; sie kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn ihren Mitglieder als einzelnen diese Klageerhebung verwehrt ist (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 19/62 bis 22/62, Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1003, und vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74, Union syndicale u. a./Rat, Slg. 1975, 401; Beschluß des Gerichtshofes vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 60/79, Producteurs de vins de table et vins de pays/Kommission, Slg. 1979, 2429; Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469; Beschluß des Gerichtshofes vom 5. November 1986 in der Rechtssache 117/86, UFADE/Rat und Kommission, Slg. 1986, 3255, Randnr. 12; Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, AITEC u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 58 und 59). Hingegen kann das Vorliegen besonderer Umstände, wie die Rolle, die ein Verband in einem Verfahren gespielt hat, das zum Erlaß einer Maßnahme im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag geführt hat, die Zulässigkeit einer von einem Verband erhobenen Klage zur Folge haben, dessen Mitglieder von der streitigen Maßnahme nicht unmittelbar und individuell betroffen sind (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125).

60 Die drei klägerischen Vereinigungen, d. h. Greenpeace, TEA und CIC, machen geltend, daß sie die allgemeinen Interessen der Bewohner von Gran Canaria und Teneriffa auf dem Gebiet des Umweltschutzes vertreten und daß ihre Mitglieder von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind; sie führen jedoch keine besonderen Umstände an, aus denen sich ein individuelles Interesse ihrer Mitglieder, nicht aber aller übrigen in diesen Gebieten wohnenden Personen ergäbe. Eine mögliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Mitglieder der klägerischen Vereinigungen kann also keine andere als diejenige sein, die die Kläger geltend machen, die Einzelpersonen sind. Da die Einzelkläger in der vorliegenden Rechtssache, wie ausgeführt (siehe oben, Randnr. 58), von der angefochtenen Entscheidung nicht individuell betroffen werden, werden es somit auch die Mitglieder der klägerischen Vereinigungen als Bewohner von Gran Canaria und Teneriffa nicht.

61 Da eine Voraussetzung der Zulässigkeit der Klage einer Vereinigung nach Artikel 173 EG-Vertrag im vorliegenden Fall fehlt, ist zu prüfen, ob der Schriftwechsel und das Gespräch, die eine der drei klägerischen Vereinigungen, nämlich Greenpeace, mit der Kommission über die Finanzierung des Vorhabens der Errichtung zweier Elektrizitätswerke auf den Kanarischen Inseln geführt hat, besondere Umstände darstellen, die ihr die Klagebefugnis als Verband im Sinne der genannten Urteile CIRFS u. a./Kommission und Van der Kooy/Kommission verleihen.

62 Im Gegensatz zur Rechtssache CIRFS u. a./Kommission hat die Kommission im vorliegenden Fall vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung kein Verfahren eingeleitet, an dem die Klägerin Greenpeace beteiligt gewesen wäre. Diese war auch nicht in irgendeiner Weise Gesprächspartner der Kommission im Hinblick auf den Erlaß der Grundentscheidung C(91) 440 und/oder der streitigen Entscheidung. Damit kann die Klägerin Greenpeace ihre Klagebefugnis auf kein eigenes individuelles Interesse stützen, das sich von dem ihrer Mitglieder abhöbe (Urteile CIRFS u. a./Kommission und Van der Kooy/Kommission, a. a. O.).

63 Weiter haben der Schriftwechsel der Klägerin Greenpeace mit der Kommission und ihr anschließendes Gespräch mit deren Dienststellen nur informationshalber stattgefunden, da die Kommission im Rahmen der Durchführung der Entscheidung C(91) 440 weder zur Hinzuziehung noch zur Anhörung der Kläger verpflichtet war (siehe oben, Randnr. 56). Daher können die von der Klägerin Greenpeace bei der Kommission unternommenen Schritte ihr nicht die Klagebefugnis nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag verleihen.

64 Nach alledem sind weder die Kläger, die natürliche Personen sind, noch die klägerischen Vereinigungen von der angeblich zwischen dem 7. März und dem 29. Oktober 1993 ergangenen Entscheidung der Kommission, dem Königreich Spanien etwa 11 bis 12 Millionen ECU als Erstattung der Aufwendungen für die Errichtung zweier Elektrizitätswerke auf den Kanarischen Inseln (Gran Canaria und Teneriffa) aus dem EFRE zu zahlen, individuell betroffen.

65 Daher ist die Klage für unzulässig zu erklären, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob eine Entscheidung vorliegt, die Gegenstand einer Klage nach Artikel 173 EG-Vertrag sein kann, und ob die Kläger von der angefochtenen Entscheidung unmittelbar betroffen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

66 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

67 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Demgemäß trägt das Königreich Spanien seine Kosten selbst.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

3) Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 9. August 1995

Ende der Entscheidung

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