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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.12.1996
Aktenzeichen: T-87/92
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 173
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen einer Entscheidung, mit der ein selektives Vertriebssystem freigestellt wird, befindet sich ein mit den Vertragshändlern in Wettbewerb stehendes Unternehmen, das keine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission eingereicht hat, nicht an dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 3 dieser Verordnung teilgenommen hat und keinen Antrag beim Lieferanten auf Zulassung zu dem selektiven Vertriebsnetz gestellt hat, in keiner anderen Lage als zahlreiche andere Wirtschaftsteilnehmer auf dem Parallelmarkt und kann daher nicht als durch die Freistellungsentscheidung individuell betroffen im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, daß dieses Unternehmen an einem Verfahren vor einem nationalen Gericht beteiligt ist, das ein Vertragshändler wegen Verstosses gegen nationale Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb eingeleitet hat, und in diesem Verfahren zu seiner Verteidigung geltend gemacht hat, daß das Vertriebsnetz gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstosse. Das Unternehmen kann nämlich nicht geltend machen, schon deshalb hinreichend im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages individualisiert zu sein, weil die Rechtmässigkeit der Freistellungsentscheidung für die Lösung des vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits von Bedeutung ist, da jeder Händler, der auf dem gleichen Markt tätig ist, gegebenenfalls ein Interesse daran haben kann, im Rahmen eines nationalen Rechtsstreits die Frage der Rechtmässigkeit des betreffenden Vertriebssystems aufzuwerfen.

Ein solches Unternehmen ist nicht ohne angemessenen Rechtsschutz, da das nationale Gericht, wenn die Frage der Gültigkeit der Freistellungsentscheidung den Ausgang des bei ihm anhängigen Rechtsstreits beeinflussen kann, die Möglichkeit hat, erforderlichenfalls den Weg des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages zu beschreiten und dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit oder Auslegung dieser Entscheidung zur Vorabentscheidung vorzulegen.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. Dezember 1996. - BVBA Kruidvat gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Selektives Vertriebssystem - Luxuskosmetika. - Rechtssache T-87/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

1 Die Klägerin, die Kruidvat BVBA (nachstehend Kruidvat), ist das belgische Tochterunternehmen einer niederländischen Kette von ungefähr 300 Läden, die auf der Grundlage des "health & beauty"-Konzepts unter dem Handelsnamen "Kruidvat" betrieben werden. In diesen Läden gibt es eine Abteilung für kosmetische Artikel, eine Abteilung für diätetische Lebensmittel und Naturkost und eine Parfümerieabteilung, in der verschiedene Luxusparfummarken, die miteinander in Wettbewerb stehen, und auch die auf dem Parallelmarkt bezogenen Parfums der Marke Givenchy angeboten werden. In den Niederlanden ist die Kruidvat-Kette in den Augen der Verbraucher "die absolute Nummer Eins" beim Verkauf von Luxusparfums (vgl. die Anlagen 18 und 20 der Erwiderung).

2 Die Parfums Givenchy SA (nachstehend: Givenchy) stellt kosmetische Artikel der Luxusklasse her und gehört zur Gruppe Louis Vuitton Moët-Hennessy, die auf dem gleichen Markt, auf dem Givenchy tätig ist, auch noch mit den Firmen Parfums Christian Dior und Parfums Christian Lacroix vertreten ist. Über diese drei Firmen hält die Gruppe Louis Vuitton Moët-Hennessy einen Anteil von mehr als 10 % am Gemeinschaftsmarkt für Parfumerieartikel der Luxusklasse.

3 Am 19. März 1990 meldete Givenchy bei der Kommission ein Netz von selektiven Vertriebsvereinbarungen für den Verkauf ihrer alkoholischen Parfümeriewaren und ihrer Erzeugnisse der Körper- und Schönheitspflege in den Mitgliedstaaten an und beantragte ein Negativattest nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204, nachstehend: Verordnung Nr. 17), hilfsweise eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages.

4 Aus dem "EWG-Vertragshändlervertrag für Parfumeriewaren" (nachstehend: Vertrag) und den dazugehörigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der mitgeteilten Fassung ergibt sich, daß das Vertriebsnetz von Givenchy ein geschlossenes Netz ist. Den Mitgliedern ist nämlich verboten, die Produkte der Marke Givenchy ausserhalb des Netzes zu verkaufen oder zu beziehen. Givenchy ist dafür verpflichtet, die Einhaltung der Vertriebsbedingungen im Rahmen der geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften zu gewährleisten und die Erzeugnisse ihrer Marke aus den Verkaufsstellen abzuziehen, die die vertraglichen Auswahlkriterien nicht erfuellen.

5 Die im Vertrag festgelegten Kriterien für die Auswahl der zugelassenen Einzelhändler betreffen im wesentlichen die berufliche Ausbildung des Personals und die Fortbildungskurse, zu denen es verpflichtet ist, den Standort und die Einrichtung der Verkaufsstelle, das Firmenzeichen des Einzelhändlers sowie bestimmte andere von ihm zu erfuellende Bedingungen u. a. hinsichtlich des Warenlagers, der jährlichen Mindestkäufe, der Präsenz eines ausreichenden Sortiments konkurrierender Marken in der Verkaufsstelle, um das Image der Givenchy-Erzeugnisse zu illustrieren, sowie der Zusammenarbeit zwischen dem Einzelhändler und Givenchy bei Werbeveranstaltungen.

6 Am 8. Oktober 1991 gab die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 ihre Absicht bekannt, den Vertrag für zulässig zu erklären, und forderte die betroffenen Dritten auf, ihr eventuelle Bemerkungen innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen (ABl. C 262, S. 2).

7 Nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung gingen bei der Kommission eine Reihe von Stellungnahmen ein, darunter die des Raad voor het Filiaal- en Grootwinkelbedrijf (Rat für Filial- und Großbetriebe des Einzelhandels, nachstehend: Raad FGB) vom 29. November 1991. Zu diesem Zeitpunkt war Kruidvat BV, eine der Muttergesellschaften von Kruidvat, Mitglied des Raad FGB.

8 Der Vertrag trat in der Fassung, die in der Entscheidung 92/428/EWG der Kommission vom 24. Juli 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/33.542 - selektives Vertriebssystem von Parfums Givenchy) (ABl. L 236, S. 11, nachstehend: Entscheidung) beschrieben ist, am 1. Januar 1992 in Kraft (siehe Abschnitt I.C Absatz 2 der Entscheidung).

9 Am 3. Juli 1992 ließ die Copardis SA (nachstehend: Copardis), der Alleinvertreter von Givenchy in Belgien, Kruidvat im Verfahren der einstweiligen Anordnung zur mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 1992 vor den Präsidenten der Rechtbank van koophandel Dendermonde laden, um ihr jeglichen Verkauf von Erzeugnissen der Marke Givenchy in Belgien untersagen zu lassen; sie begründete dies in erster Linie damit, daß ein Wiederverkäufer, der nicht zum selektiven Vertriebsnetz von Givenchy gehöre, trotzdem aber die Erzeugnisse dieses Unternehmens verkaufe, sich des unlauteren Wettbewerbs im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften über die Lauterkeit des Handelsverkehrs schuldig mache. Kruidvat trug in diesem Verfahren zu ihrer Verteidigung vor, das selektive Vertriebsnetz von Givenchy sei wegen Verstosses gegen Artikel 85 Absätze 1 und 2 des Vertrages unzulässig.

10 Die Kommission erließ am 24. Juli 1992 die Entscheidung 92/428/EWG. Artikel 1 des verfügenden Teils lautet folgendermassen:

"Artikel 1

Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags wird nach Artikel 85 Absatz 3 für nicht anwendbar erklärt auf den Standardvertrag von Givenchy bzw. ihren Vertragshändlern mit Vertretern des Facheinzelhandels in der Gemeinschaft sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Mai 1997."

11 Nach den Akten hat der Präsident der Rechtbank van koophandel Dendermonde den Antrag von Copardis am 24. Februar 1993 zurückgewiesen; Copardis hat hiergegen am 28. April 1993 Rechtsmittel zum Hof van Beroep Gent eingelegt.

Verfahren und Anträge der Parteien

12 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 16. Oktober 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

13 Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz, der am 3. März 1993 eingegangen ist, eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Mit Schriftsatz vom 14. April 1993 hat die Klägerin hierzu Stellung genommen und beantragt, diese Einrede zurückzuweisen.

14 Mit Schriftsätzen vom 11. März 1993 bzw. 18. März 1993 haben Givenchy und das Comité de liaison des syndicats européens de l'industrie de la parfumerie et des cosmétiques (nachstehend: Colipa) und mit Schriftsätzen vom 22. März 1993 haben die Fédération européenne des parfumeurs détaillants (nachstehend: FEPD) und Yves Saint Laurent Parfums SA (nachstehend: Yves Saint Laurent) beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.

15 Mit Schriftsätzen vom 7., 15. und 19 April 1993 hat die Klägerin beantragt, die Streithilfeanträge der FEPD, des Colipa und der Yves Saint Laurent zurückzuweisen. In ihrem Schriftsatz vom 2. April 1993 hat die Beklagte Zweifel am Interesse der Yves Saint Laurent an der Zulassung als Streithelferin geäussert.

16 Mit Beschluß vom 8. November 1993 ist die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten worden.

17 Mit Beschlüssen vom 8. Dezember 1993 sind die FEPD, das Colipa und Givenchy als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen worden (Beschlüsse in der Rechtssache T-87/92, Kruidvat/Kommission, Slg. 1993, II-1363, II-1369 bzw. II-1383). Mit Beschluß vom selben Tage ist der Antrag der Yves Saint Laurent auf Zulassung als Streithelferin zurückgewiesen worden (Slg. 1993, II-1375).

18 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und die Beklagte, Givenchy und die FEPD im Rahmen prozeßleitender Maßnahmen dazu aufgefordert, schriftlich eine Reihe von Fragen zu beantworten und vor der Sitzung verschiedene Schriftstücke vorzulegen. Die Parteien haben ihre Antworten zwischen dem 12. und 24. Januar 1996 eingereicht.

19 Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. und 29. Februar 1996 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

20 Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig zu erklären,

- die Entscheidung für nichtig zu erklären,

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

21 Die Beklagte beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären,

- hilfsweise, die Klage abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

22 Die Streithelferin Givenchy beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären,

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen,

- der Klägerin sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe von Givenchy aufzuerlegen.

23 Der Streithelfer Colipa beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären,

- hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen,

- der Klägerin die Kosten einschließlich der Kosten von Colipa aufzuerlegen.

24 Die Streithelferin FEPD beantragt,

- die Klage abzuweisen,

- der Klägerin sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der der Streithilfe der FEPD aufzuerlegen.

25 In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin,

- falls das Gericht es für erforderlich erachtet, eine Beweisaufnahme nach Artikel 65 ff. der Verfahrensordnung anzuordnen,

- der Kommission und den drei Streithelfern die Kosten aufzuerlegen. Vorbringen der Parteien

26 Die Klägerin trägt drei Klagegründe vor. Mit ihrem ersten Klagegrund wirft die Klägerin der Kommission vor, keine seriöse Untersuchung des Sachverhalts durchgeführt zu haben und damit die Entscheidung aufgrund einer nur "auf dem Papier durchgeführten Untersuchung" erlassen zu haben, ohne über die erforderlichen Tatsachen verfügt zu haben. Der zweite Klagegrund, den die Klägerin auf einen Verstoß des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages und eine insoweit mangelhafte Begründung stützt, besteht aus zwei Teilen. Erstens rügt die Klägerin, daß für die Givenchy-Erzeugnisse aufgrund ihrer Merkmale kein selektives Vertriebssystem notwendig sei. Zweitens rügt sie, daß jedenfalls die in dem Vertrag vorgesehenen Kriterien subjektiv und strenger als erforderlich seien. Mit dem ebenfalls aus zwei Teilen bestehenden und auf einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages gestützten dritten Klagegrund macht die Klägerin erstens geltend, daß die Kommission ihre Zuständigkeit überschritten und gegen diese Bestimmung verstossen habe, da Artikel 1 des verfügenden Teils der Entscheidung auch Auswahlkriterien betreffe, die nach der Auffassung der Kommission nicht von Artikel 85 Absatz 1 erfasst würden. Zweitens macht die Klägerin geltend, die Kommission habe Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages verletzt, indem sie sowohl bestimmte unter Abschnitt II.A.6 der Entscheidung genannte Verpflichtungen, nämlich jährlich bestimmte Mindesteinkäufe zu tätigen, eine bestimmte Menge an Erzeugnissen vorrätig zu halten, ein ausreichendes Sortiment konkurrierender Marken anzubieten und den Verkauf von Givenchy-Erzeugnissen zu fördern, als auch das Verfahren zur Zulassung zum Händlernetz freigestellt habe.

27 Die Kommission erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit und verwirft hilfsweise das sachliche Vorbringen der Klägerin. Givenchy und Colipa machen ebenfalls die Unzulässigkeit der Klage geltend. Alle Streithelfer teilen den Standpunkt der Kommission zur Begründetheit der Klage.

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Beteiligten

28 Das Vorbringen der Beteiligten betrifft die Frage, ob die Klägerin von der Entscheidung unmittelbar und individuell im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag (jetzt Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag, nachstehend: Vertrag) betroffen ist.

29 Nach Ansicht der Beklagten ist Kruidvat nicht unmittelbar von der Entscheidung betroffen, da sie vor deren Erlaß kein Vertragshändler von Givenchy gewesen sei und dies auch nicht habe werden wollen. Darüber hinaus habe Kruidvat keine Schwierigkeiten gehabt, sich die betreffenden Erzeugnisse zu verschaffen, wie sich aus den von ihr in den Anlagen 18 und 20 der Erwiderung vorgelegten Marktstudien ergebe. Somit habe die Entscheidung Kruidvat keinen Nachteil gebracht. Die Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat in der Rechtssache 75/84 (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1986, Metro/Kommission, Slg. 1986, 3021, 3055, nachstehend: Urteil Metro II) seien im vorliegenden Fall nicht relevant, da Metro im Unterschied zu Kruidvat als Großhändler für Saba-Erzeugnisse habe zugelassen werden wollen und sich nicht gegen das in dem betreffenden Bereich geltende selektive Vertragssystem gewendet habe.

30 Zur Frage der "individuellen" Betroffenheit der Klägerin führt die Beklagte unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211), vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68 (Eridania/Kommission, Slg. 1969, 459) und Metro II sowie der Urteile des Gerichts vom 19. Mai 1994 in den Rechtssachen T-465/93 (Murgia Messapica/Kommission, Slg. 1994, II-361, Randnr. 25) und T-2/93 (Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnr. 42) aus, die Klägerin werde von der Entscheidung nicht anders berührt als jeder beliebiger Einzelhändler - Einkaufszentrum, Filiale, Einzelunternehmen oder andere -, der Erzeugnisse von Givenchy verkaufen wolle (vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache 206/87, Lefebvre/Kommission, Slg. 1989, 275, und die Beschlüsse des Gerichtshofes vom 11. November 1987 in der Rechtssache 205/87, Nuova Ceam/Kommission, Slg. 1987, 4427, und vom 15. März 1989 in der Rechtssache 191/88, Co-Frutta/Kommission, Slg. 1989, 793). Im übrigen habe die Entscheidung die "Marktstellung" von Kruidvat nicht "wesentlich" im Sinne der Urteile des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391) und vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 23) "beeinträchtigt". Insoweit bestehe ein erheblicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 1991 in der Rechtssache C-358/89 (Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2501) zugrunde gelegen habe.

31 Ebensowenig lasse sich die Stellung von Kruidvat mit der der Klägerinnen in den Rechtssachen, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92 (Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885), dem Urteil des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93 (Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121) und zu den Urteilen vom 19. Mai 1994 in den genannten Rechtssachen Air France/Kommission und Murgia Messapica/Kommission geführt hätten, vergleichen. Dagegen sprächen das Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92 (Zunis Holdings u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnr. 34) und das Urteil des Gerichtshofes vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-6/92 (Federmineraria u. a./Kommission, Slg. 1993, I-6357, Randnrn. 14 und 15) für die Unzulässigkeit der Klage von Kruidvat.

32 In der Sitzung hat die Kommission u. a. vorgetragen, die Entscheidung habe keinem Wettbewerber von Kruidvat einen Vorteil verschafft, da letztere weiterhin die Möglichkeit gehabt hätten, sich auf dem Parallelmarkt einzudecken (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-226/94, Grand garage albigeois u. a., Slg. 1996, I-651).

33 Im übrigen habe Kruidvat sich nicht an dem Verwaltungsverfahren beteiligt. Das Schreiben des Raad FGB vom 29. November 1991 (siehe vorstehend Randnr. 7) erwähne Kruidvat in keiner Weise. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieses Schreiben im Namen von Kruidvat versandt worden sei, und es sei nicht dargetan worden, daß Kruidvat oder ihre Muttergesellschaft die Entscheidung des Raad FGB über die Abgabe einer Stellungnahme in irgendeiner Weise beeinflusst habe. Zudem gehörten weder die Klägerin noch ihre Anteilseigner dem Raad FGB an, sondern die niederländische Muttergesellschaft. Kruidvat berufe sich ohne Erfolg auf das Urteil Metro II, da in dieser Rechtssache Metro eine Beschwerde bei der Kommission eingereicht und im Verwaltungsverfahren eine schriftliche Stellungnahme abgegeben habe. Ebenso verhalte es sich in den Rechtssachen, die zu den Urteilen des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro/Kommission, nachstehend: Urteil Metro I, Slg. 1977, 1875) und vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81 (Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045) geführt hätten.

34 Die Argumente von Kruidvat würden den Weg freimachen für eine praktisch unbegrenzte Zahl von Klagen nicht vorhersehbaren Ursprungs. Ziel einer Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 sei gerade, sicherzustellen, daß die Kommission vor Erlaß einer Entscheidung über sämtliche einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte verfüge, um in voller Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können. Aus verfahrensökonomischen Gründen könne man Unternehmen, die auf die Mitteilung ihres Standpunkts im Verwaltungsverfahren verzichtet hätten, nicht erlauben, dies erstmals vor dem Gericht zu tun.

35 Im übrigen sei das Schreiben des Raad FGB inhaltlich erheblich nuancierter als der von Kruidvat vertretene Standpunkt. Die in der Klageschrift vorgetragenen Rügen stimmten nicht mit den Einwendungen überein, die der Raad FGB im Verwaltungsverfahren erhoben habe, da Kruidvat im wesentlichen geltend mache, daß die Parfümerieartikel sich nicht für einen selektiven Vertrieb eigneten. Der Raad FGB sei sehr viel weniger kategorisch gewesen.

36 Der Umstand, Partei in einem Zivilverfahren vor einem nationalen Gericht zu sein (vgl. vorstehend Randnr. 9), sei ebenfalls ohne Bedeutung. Bezueglich dieser Frage seien die Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat in der Rechtssache, die zum Urteil Metro II geführt habe, nicht maßgebend, da der Gerichtshof ihnen keine besondere Bedeutung beigemessen habe und die Umstände anders gewesen seien. Im vorliegenden Fall habe Copardis das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Klage wegen unlauteren Wettbewerbs angestrengt, und es gebe zwischen der Gültigkeit der Entscheidung und dem Ausgang dieses Rechtsstreits keinen unmittelbaren Zusammenhang. Im übrigen biete das Argument von Kruidvat die Möglichkeit von Manipulationen, da sich das Unternehmen nicht auf diesen Rechtsstreit hätte berufen können, wenn Copardis die Erhebung ihrer Klage vor dem nationalen Gericht so lange hinausgezögert hätte, bis die zweimonatige Klagefrist nach Artikel 173 des Vertrages abgelaufen gewesen wäre.

37 Jedenfalls werde die Gültigkeit des Vertriebssystems von Givenchy durch den zwischen Copardis und Kruidvat anhängigen nationalen Rechtsstreit nicht in Frage gestellt, da die Entscheidung das nationale Gericht binde, das im Falle von Zweifeln das Problem dem Gerichtshof vorlegen müsste (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199). Ebenso habe das Schreiben von Belluco, dem Fachausschuß einer belgisch-luxemburgischen Vereinigung von Herstellern und Händlern von Pflege- und Toilettenartikeln, vom 17. Juli 1992, das von Kruidvat verspätet geltend gemacht worden sei (vgl. nachstehend Randnr. 57), nichts mit der vorliegenden Rechtssache zu tun.

38 Im übrigen habe der Gerichtshof im Urteil Lefebvre festgestellt, daß die Klägerin nicht deshalb individuell betroffen sei, weil sie die französischen Gerichte und die Kommission angerufen habe. Gegen den Standpunkt von Kruidvat spreche, daß - würde man ihm folgen - die richterliche Kontrolle der Handlungen der Kommission auf Umständen beruhen würde, die sich vollständig ihrem Einfluß entzögen.

39 Auch ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92 (TWD Deggendorf, Slg. 1994, I-833), daß den unmittelbar und individuell von einer Entscheidung betroffenen Personen nur die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages offenstehe, um dessen Rechtswidrigkeit geltend zu machen. Würde man dem Argument der Klägerin folgen, wären Dritte, die sich in der gleichen Lage wie Kruidvat befänden, daher von nun an gezwungen, regelmässig das Gericht anzurufen, wenn die Möglichkeit bestehe, daß sie in einen Rechtsstreit mit dem Adressaten der streitigen Entscheidung hineingezogen werden könnten.

40 Schließlich habe das Gericht in seinem Urteil vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/89 (NBV und NVB/Kommission, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 33) festgestellt, daß die Klage vor einem nationalen Gericht und der Rückgriff auf Artikel 177 des Vertrages eine annehmbare Alternative zu einer unmittelbaren Anfechtungsklage darstellen könnten.

41 Diesem Vorbringen fügt Givenchy hinzu, daß der Raad FGB Kruidvat im Verwaltungsverfahren nicht wirksam habe vertreten können. Erstens sei er eine Vereinigung niederländischen Rechts, während Kruidvat eine Gesellschaft belgischen Rechts sei, zweitens werde Kruidvat in der Stellungnahme des Raad FGB in keiner Weise erwähnt, und drittens entsprächen die in dieser Stellungnahme angeführten Punkte nicht denen, die Kruidvat in ihrer Klage angeführt habe.

42 Im übrigen könne ein Rechtsstreit vor einem nationalen Gericht eine Teilnahme von Kruidvat am Verwaltungsverfahren nicht ersetzen. Es handele sich nämlich nur um ein einfaches Verfahren wegen einstweiliger Anordnung, in dem der Präsident der Rechtbank van koophandel Dendermonde nicht die Gültigkeit des selektiven Vertriebssystems für Givenchy-Parfums geprüft, sondern festgestellt habe, daß ihr Vertrieb durch Kruidvat das Ansehen der Marke Givenchy offensichtlich nicht beeinträchtige. Ausserdem sei nicht dargetan worden, daß Givenchy dem Schreiben von Belluco vom 17. Juli 1992 zugestimmt habe.

43 Schließlich ergebe sich aus der Satzung von Kruidvat, daß deren Geschäftszweck in erster Linie der Verkauf von Lebensmitteln sei, die mit Luxusparfums nichts zu tun hätten; die Entscheidung habe daher keine besonderen Folgen für Kruidvat gehabt.

44 Nach Ansicht von Colipa ist Kruidvat nicht "individuell" betroffen, da erstens die Entscheidung nicht aufgrund einer Beschwerde dieses Unternehmens ergangen sei, zweitens Kruidvat am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei und drittens keinen Zulassungsantrag eingereicht habe, der zurückgewiesen worden sei. Die Klägerin sei nur aufgrund einer Wirtschaftstätigkeit betroffen, die jederzeit von jedem beliebigen Wirtschaftsteilnehmer ausgeuebt werden könne (vgl. Beschluß des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace/Kommission, Slg. 1995, II-2205).

45 Im übrigen betreffe der Rechtsstreit, über den die belgischen Gerichte zu befinden hätten, nicht wie in den Rechtssachen Metro I und Demo-Studio Schmidt die Ablehnung der Zulassung als Händler, sondern ein Problem des "Schmarotzertums". Die Klägerin könne einen Rechtsstreit, der ausschließlich ihre Rolle als "blinder Passagier" betreffe, nicht als Vorwand dafür hernehmen, daß sie individuell und unmittelbar betroffen sei.

46 Zum Nachweis ihrer "unmittelbaren" Betroffenheit verweist die Klägerin insbesondere auf die Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat (Urteil Metro II, a. a. O.) und auf die Argumente der Kommission in dieser Rechtssache. Die Entscheidung entziehe Kruidvat nämlich unmittelbar die individuellen Rechte, die sie aufgrund des Verbots des Artikels 85 Absätze 1 und 2 des Vertrages habe. Ausserdem könnten die Alleinvertreter und Einzelhändler ohne die Freistellungsentscheidung Kruidvat frei beliefern, und ohne die mengenmässigen Verpflichtungen (wie die, ein vollständiges Sortiment von Konkurrenzerzeugnissen anzubieten, eine bestimmte Menge vorrätig zu halten und einen bestimmten Mindesteinkauf jährlich zu tätigen) könnte Kruidvat einen Antrag auf Zulassung zum selektiven Netz stellen, ohne auf ihre eigenen Vertriebsmethoden verzichten zu müssen. Der Bezug von Waren auf dem "grauen Markt" - auf den Kruidvat legal zurückgreife - führe zu offenkundigen Nachteilen gegenüber dem Bezug der Waren bei den Parfumherstellern oder ihren Vertragshändlern.

47 Zum Nachweis ihrer "individuellen" Betroffenheit durch die Entscheidung verweist die Klägerin u. a. auf die Urteile Metro I, Metro II, Demo Studio Schmidt und Extrament Industrie/Rat, a. a. O., sowie auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 43/85 (Ancides/Kommission, Slg. 1987, 3131) und führt dazu drei Hauptargumente an.

48 Erstens habe sie, vertreten durch den Raad FGB, der der Kommission mit Schreiben vom 29. November 1991 nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 seine Stellungnahme vorgelegt habe, tatsächlich an dem Verwaltungsverfahren teilgenommen. Dieses Schreiben des Raad FGB sei u. a. auf Wunsch und im Namen von Kruidvat abgesandt worden. Nach Artikel 3 seiner Satzung solle der Raad FGB die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niederländischen Filial- und Großbetriebe des Einzelhandels wahrnehmen. Zumindest eine Muttergesellschaft von Kruidvat, nämlich Kruidvat BV, sei Mitglied des Raad FGB. Wenn der Raad FGB der Kommission in einem Schreiben seine Stellungnahme zuleite, tü er dies also im Namen von Kruidvat BV und damit im Namen von Kruidvat.

49 Der Raad FGB habe in seinem als Anlage 8 der Klageschrift vorgelegten Schreiben den Standpunkt der Kommission, wie er in ihrer Mitteilung vom 8. Oktober 1991 zum Ausdruck gekommen sei, in zahlreicher Hinsicht kritisiert. Die Kommission habe in der Entscheidung auf diese Kritik implizit geantwortet. Ausserdem ergebe sich aus ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1991, daß die Kommission der Stellungnahme des Raad FGB Rechnung getragen habe. Folglich habe Kruidvat tatsächlich am Verwaltungsverfahren teilgenommen.

50 Die von der Kommission behauptete Folge, daß die Zulässigkeit der Klage zu einer unbegrenzten Zahl von Klagen von Mitgliedern der am Verwaltungsverfahren beteiligten Branchenverbände führen würde, müsse hingenommen werden. Jedenfalls sei diese "Gefahr" nicht groß, da die Reaktionen auf eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 in vielen Fällen nicht sehr zahlreich seien. Wenn die Beschwerde einer Organisation zur Wahrung beruflicher Interessen wie des Raad FGB dazu führte, daß das Unternehmen selbst keine Nichtigkeitsklage mehr einreichen könnte, müsste es jedesmal selbst der Kommission seinen Standpunkt mitteilen. Dies wäre absurd und ein übertriebener Formalismus.

51 Ausserdem sei es falsch, daß das Schreiben des Raad FGB nicht dem Standpunkt von Kruidvat entspreche. Der Raad FGB habe in seinem Schreiben zum Ausdruck gebracht, daß er den Standpunkt der Kommission ablehne, wonach der selektive Vertrieb im Parfumbereich eine Notwendigkeit sei. Er habe sich jedoch bereit erklärt, sich mit einem solchen System abzufinden, wenn die Auswahlkriterien klar, objektiv und nicht diskriminierend seien. Nach Ansicht des Raad FGB sei dies hier aber nicht der Fall gewesen. Er habe sich ausdrücklich gegen die Bezugs- und Mindesteinkaufsverpflichtungen, gegen die Lagerhaltungsverpflichtungen und gegen die rein subjektiven Kriterien des Standorts und der Einrichtung einer Verkaufsstelle gewandt, die Kruidvat ebenfalls in ihrer Klage angegriffen habe.

52 Die Klägerin hat auf die Fragen des Gerichts zu der Tatsache, daß sie nach ihrer Satzung in Belgien erst am 23. März 1992 errichtet worden sei, geantwortet, sie sei eine hundertprozentige Tochter der niederländischen Evora-Gruppe, die seinerzeit von der Profimarkt BV und der Kruidvat BV kontrolliert worden sei. Nur aus steuerlichen und verwaltungsmässigen Gründen habe die Evora-Gruppe eine eigenständige juristische Person errichten müssen - nämlich die Klägerin -, um über einen Zweig in Belgien zu verfügen. Da die Klägerin und ihre Muttergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bildeten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 170/83, Hydrotherm, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11, und die Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-11/89, Shell/Kommission, Slg. 1992, II-757, Randnr. 311, und vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-102/92, Viho/Kommission Slg. 1995, II-17, Randnr. 50), gelte die Teilnahme einer der Muttergesellschaften, nämlich der Kruidvat NV, am Verwaltungsverfahren über den Raad FGB für die gesamte Evora-Gruppe einschließlich der Klägerin. Daher sei es nicht entscheidend, ob der Raad FGB belgische Unternehmen vertreten könne. Jedenfalls gehörten zu den "wirtschaftlichen Interessen" der niederländischen Evora-Gruppe im Sinne des Artikels 3 der Satzung des Raad FGB unbestreitbar auch die ihrer belgischen Tochter.

53 Als zweites Argument trägt die Klägerin vor, zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung sei bereits ein konkreter Rechtsstreit zwischen Copardis und ihr über die Gültigkeit des Vertriebssystems von Givenchy vor einem belgischen Gericht anhängig gewesen (vgl. vorstehend Randnr. 9). Da sich die Entscheidung dahin auswirke, daß ihr in diesem Rechtsstreit das Recht entzogen werde, sich zu ihrer Verteidigung auf einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zu berufen, sei sie als individuell betroffen anzusehen. Die Klägerin verweist dazu auf die Urteile Metro I, Randnr. 13, und Metro II, Randnr. 23, sowie auf die genannten Schlussanträge des Generalanwalts VerLoren van Themaat (Metro II, Slg. 1986, 3056), woraus sich ergebe, daß die Kommission diesen Standpunkt ausdrücklich vertreten habe.

54 Dieser Standpunkt stehe nicht im Gegensatz zu dem genannten Urteil Lefebvre/Kommission, auf das sich die Beklagte beziehe. In dieser Rechtssache habe der Gerichtshof die Klage für unzulässig angesehen, weil nicht nachgewiesen worden sei, daß zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung ein nationales Verfahren anhängig gewesen sei. Im vorliegenden Fall wirke die Entscheidung auf den 1. Januar 1992 zurück, d. h. auf einen Zeitpunkt, der vor dem 3. Juli 1992 liege, an dem Kruidvat von Copardis vor Gericht geladen worden sei.

55 Im übrigen bestehe entgegen der Auffassung der Kommission durchaus ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Rechtsgültigkeit der Entscheidung und dem Ausgang des nationalen Rechtstreits. Im nationalen Verfahren mache Copardis in erster Linie geltend, die blosse Tatsache des Verkaufs von Erzeugnissen der Marke Givenchy, ohne dem durch die Entscheidung freigestellten selektiven Vertriebssystem angeschlossen zu sein, sei ein Verstoß gegen die belgischen Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb. Wenn die Entscheidung jedoch für nichtig erklärt würde, wäre das Vertriebsnetz von Givenchy als mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbar anzusehen und Copardis verlöre damit jede rechtliche Handhabe, gegen den Verkauf von Givenchy-Erzeugnissen durch Kruidvat vorzugehen. Gleiches gelte, wenn Copardis ihre Klage auf den Vorwurf der Verleitung zur Nichterfuellung von Verpflichtungen oder auf die Tatsache stütze, daß die Givenchy-Erzeugnisse den Vermerk trügen "Ne peut être vendu que par un distributeur agréé" (Darf nur durch einen zugelassenen Vertragshändler verkauft werden).

56 Dem Argument der Beklagten, daß das nationale Verfahren nur relevant wäre, wenn es die Ablehnung der Zulassung als Vertragshändler beträfe, hält die Klägerin entgegen, daß diese von der Kommission verlangte Verbindung zu eng sei (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Januar 1994 in der Rechtssache C-376/92, Cartier, Slg. 1994, I-15, Randnr. 24).

57 Die Klägerin beruft sich auch auf das als Antwort auf die Fragen des Gerichts vorgelegte, an sie gerichtete Schreiben von Belluco vom 17. Juli 1992, die sämtliche zugelassenen allgemeinen Vertragshändler für Belgien und Luxemburg im Bereich der Luxuskosmetika einschließlich der Erzeugnisse von Givenchy vertritt. Belluco habe nach einem Treffen mit Kruidvat am 8. Juli 1992 in diesem Schreiben bestätigt, daß die Klägerin als Vertragshändler u. a. deshalb nicht in Betracht komme, weil das Firmenzeichen "Kruidvat" nicht mit dem Image von Luxuskosmetika vereinbar sei und der Verkauf von Markenartikeln durch einen nicht zugelassenen Vertragshändler rechtswidrig sei. Ausserdem habe Belluco Kruidvat gemahnt, den Verkauf der betreffenden Kosmetikartikel binnen zwei Wochen in ganz Belgien einzustellen, da Belluco sonst von den ihr offenstehenden rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen würde.

58 Zu dem von der Kommission angeführten Urteil TWD Deggendorf trägt die Klägerin vor, Dritte seien nach Artikel 173 des Vertrages nur dann individuell betroffen, wenn sie wie Kruidvat bereits vor Erlaß der Entscheidung an einem Rechtsstreit über die Gültigkeit der Vereinbarung, die durch eine spätere Entscheidung der Kommission freigestellt worden sei, beteiligt gewesen seien.

59 Als drittes Argument macht die Klägerin geltend, ihre Klage müsse für zulässig erklärt werden, damit ihren Rechten nach Artikel 85 des Vertrages ein vollständiger und wirksamer Rechtsschutz zuteil werde. Im vorliegenden Fall böte ein Verfahren vor dem nationalen Gericht in Verbindung mit einer Vorlagefrage nach Artikel 177 des Vertrages einen offenkundig unzureichenden Rechtsschutz gegenüber einer unmittelbaren Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalt Jacobs, Urteil Extramet Industrie/Rat, Slg. 1991, I-2523).

60 Das nationale Gericht sei nämlich für die Nichtigerklärung der Entscheidung nicht zuständig, und ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung biete dem Gerichtshof nicht immer Gelegenheit, die Sache so umfassend zu prüfen, wie dies im Rahmen einer unmittelbaren Klage möglich sei. Eine Rechtssache wie die vorliegende werfe vielschichtige rechtliche und tatsächliche Fragen auf und erfordere ein vollständiges schriftliches Verfahren.

Würdigung durch das Gericht

61 Gemäß Artikel 173 des Vertrages kann eine natürliche oder juristische Person nur dann gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung Klage erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft. Da die Entscheidung an Givenchy gerichtet ist, ist zunächst zu prüfen, ob Kruidvat durch sie individuell betroffen ist.

62 Nach ständiger Rechtsprechung können Personen, die nicht Adressat einer Entscheidung sind, nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (vgl. z. B. Urteil Plaumann/Kommission, a. a. O., S. 237, und Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1991, Randnr. 34).

63 Weder die Klägerin noch ihre Muttergesellschaften Profitmarkt BV und Kruidvat BV noch die Evora-Gruppe haben nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eine Beschwerde bei der Kommission eingereicht, selbst am Verwaltungsverfahren nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 teilgenommen oder die Zulassung zum selektiven Vertriebsnetz von Givenchy beantragt. Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich somit von den Rechtssachen Metro I, Metro II und Demo-Studio Schmidt, auf die sich die Klägerin beruft.

64 Was die Beteiligung des Raad FGB an dem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung 17 aufgrund seines Schreibens vom 29. November 1991 betrifft, so enthalten die Akten, auch wenn eine der Muttergesellschaften der Klägerin, nämlich Kruidvat NV, nachweislich Mitglied des Raad FGB war, keinen Anhaltspunkt, daß dieses Schreiben auf Wunsch der Kruidvat NV abgesandt wurde oder das letztere an seiner Abfassung beteiligt oder dessen Inhalt genehmigt oder zumindest beeinflusst hätte.

65 Zumindest besteht ein erheblicher Unterschied zwischen dem Standpunkt, den der Raad FGB in seinem Schreiben vom 29. November 1991 vertreten hat, und dem der Klägerin im vorliegenden Verfahren, da die Klägerin u. a. bereits das Prinzip des selektiven Vertriebs im Bereich der Luxuskosmetika in Frage stellt, während der Raad FGB sich in seinem Schreiben mit diesem Prinzip einverstanden erklärt hat, sofern die Auswahlkriterien objektiv und nicht diskriminierend seien ("... Nevertheleß, in principle the Raad FGB dös not object to the concept of selective distribution, provided, however, that the admission criteria are clear, objective, non-discretionary and non discriminating") ("... trotzdem erhebt der Raad FGB keine grundsätzlichen Einwände gegen das Konzept des selektiven Vertriebs, allerdings unter der Voraussetzung, daß die Zulassungskriterien klar, objektiv, nicht willkürlich und nicht diskriminierend sind").

66 Unter diesen Umständen besteht zwischen der Beteiligung des Raad FGB an dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Schreibens vom 29. November 1991 und der individuellen Situation von Kruidvat NV kein ausreichender Zusammenhang, um letztere in bezug auf eine individuelle Freistellungsentscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages im Sinne des Artikels 173 des Vertrages "individualisieren" zu können. Wenn dieses Schreiben des Raad FGB vom 29. November 1991 zur "Individualisierung" der Kruidvat NV nicht ausreicht, gilt dies erst recht für die Klägerin.

67 Jedoch gestattet die Tatsache allein, daß die Klägerin nicht an dem Verwaltungsverfahren beteiligt gewesen ist, dem Gericht nicht die Feststellung, daß sie von der Entscheidung nicht individuell betroffen ist (vgl. die Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-96/92, CCE de la Société générale des grandes sources u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1213, Randnrn. 35 und 36, und in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnrn. 46 und 47).

68 Somit ist zu prüfen, ob die Klägerin aufgrund anderer Umstände individualisiert werden kann.

69 Zwar hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, daß sie Givenchy-Erzeugnisse vertreiben will, und steht damit im Wettbewerb zu den Vertragshändlern von Givenchy, denen die durch die Entscheidung gewährte Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 zugute kommt. Ausserdem ist nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin die Zulassungskriterien von Givenchy nicht erfuellt und Givenchy-Erzeugnisse aufgrund der Entscheidung nicht unmittelbar von Givenchy, deren Alleinvertretern oder Vertragshändlern in der Gemeinschaft beziehen kann.

70 Diese Umstände reichen aber nicht aus, um die Klägerin im Sinne des Artikels 173 des Vertrages zu individualisieren. Die Situation der Klägerin unterscheidet sich nämlich nicht von der zahlreicher anderer Wirtschaftsteilnehmer auf dem Parallelmarkt.

71 Im übrigen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, daß sie als Wirtschaftsteilnehmerin im Bereich des Verkaufs von Luxuskosmetika, die sie auf dem Parallelmarkt eingekauft hat, durch die Entscheidung daran gehindert ist, die Bezugsquellen für Givenchy-Erzeugnisse auszunutzen, auf die sie bisher rechtmässig zurückgegriffen hat. Der Gerichtshof hat in einem ähnlichen Zusammenhang festgestellt, daß eine Gruppenfreistellung für bestimmte selektive Vertriebsnetze nicht die Tätigkeit Dritter reglementieren soll, die auf dem Markt ausserhalb des Bereichs der Vertriebsvereinbarungen tätig werden können (vgl. Urteil Grand garage albigeois u. a., a. a. O., Randnrn. 16 bis 19, und Urteil des Gerichtshofes vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-309/94, Nissan France u. a., Slg. 1996, I-677, Randnrn. 18 und 19).

72 In dem nationalen Rechtsstreit zwischen Copardis und der Klägerin macht Copardis in erster Linie geltend, die Artikel 93 und 94 des belgischen Gesetzes über den lauteren Handelsverkehr seien schon deshalb verletzt, weil Kruidvat Givenchy-Erzeugnisse verkauft habe, ohne als Vertragshändler zugelassen zu sein. Kruidvat hält dem zu ihrer Verteidigung in diesem Rechtsstreit entgegen, das von Givenchy eingeführte Vertriebsnetz verstosse gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und die Klage von Copardis sei daher unbegründet. Für Copardis ist dagegen das Netz von Givenchy im Hinblick auf Artikel 85 des Vertrages zulässig.

73 Selbst wenn man davon ausgeht, daß zwischen dem Ausgang dieses Rechtsstreits und der Gültigkeit der Entscheidung ein gewisser Zusammenhang besteht (siehe Urteil Cartier, a. a. O., Randnr. 24), betrifft der Rechtsstreit vor dem nationalen Gericht jedenfalls in erster Linie die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb. In diesem Rechtsstreit geht es also weder um eine Ablehnung des Zugangs zum Netz von Givenchy, in das aufgenommen zu werden die Klägerin niemals beantragt hat, noch um einen Antrag auf Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages.

74 Nach Ansicht der Klägerin wirkt sich die Entscheidung dahin aus, daß sie ihr das Recht nehme, sich in diesem Rechtsstreit zu ihrer Verteidigung auf einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zu berufen, und betreffe sie daher individuell, weil sie Zweifel an der Rechtmässigkeit der Entscheidung vor dem Gericht geltend machen müsse, um sich auf die eventuelle Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit vor dem nationalen Gericht berufen zu können. Nach Ansicht des Gerichts kann die Klägerin jedoch nicht geltend machen, schon deshalb hinreichend im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages individualisiert zu sein, weil die Rechtmässigkeit der Entscheidung für die Lösung des vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits von Bedeutung ist. Jeder Händler für Parfums kann nämlich gegebenenfalls ein Interesse daran haben, im Rahmen eines nationalen Rechtsstreits die Frage der Rechtmässigkeit des Vertriebssystems von Givenchy aufzuwerfen. Ausserdem ist es blosser Zufall, daß dieser Rechtsstreit bei Erlaß der Entscheidung anhängig war. Hätte Copardis ihre Klage beim nationalen Gericht erst nach Ablauf der zweimonatigen Frist des Artikels 173 Absatz 5 des Vertrages eingereicht, hätte die Klägerin nicht geltend machen können, daß sie bei Erhebung dieser Klage aufgrund der Anhängigkeit eines Rechtsstreits vor einem nationalen Gericht individuell betroffen sei. Unter diesen Umständen ist der möglicherweise zwischen dem nationalen Rechtsstreit und der Gültigkeit der Entscheidung bestehende mittelbare Zusammenhang allein nicht ausreichend, um die Klägerin im Sinne des Artikels 173 des Vertrages zu individualisieren.

75 Selbst wenn die Frage der Gültigkeit der Entscheidung den Ausgang des Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht beeinflussen könnte, bestuende für dieses, wenn es das für erforderlich hielte, jedenfalls die Möglichkeit, den Weg des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrages zu beschreiten und dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit oder Auslegung der Entscheidung zur Vorabentscheidung vorzulegen. Daher greift das Argument von Kruidvat, diese Möglichkeit biete ihr keinen angemessenen Rechtsschutz, nicht durch.

76 Dem Schreiben von Belluco vom 17. Juli 1992, auf das sich Kruidvat nicht im schriftlichen Verfahren berufen hat, sondern das sie verspätet auf die Fragen des Gerichts vorgelegt hat, lässt sich nichts für einen rechtlich hinreichenden Nachweis entnehmen, daß seine Versendung von Givenchy oder Copardis genehmigt worden war. Im übrigen stellt dieses Schreiben keine Antwort auf einen Antrag von Kruidvat auf Zulassung zum Vertriebsnetz von Givenchy dar. Es ist daher für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ohne Bedeutung.

77 Nach alledem ist Kruidvat durch die Entscheidung nicht individuell betroffen.

78 Infolgedessen ist die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß geprüft werden müsste, ob Kruidvat durch die genannte Entscheidung unmittelbar betroffen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

79 Gemäß Artikel 87 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 kann das Gericht entscheiden, daß ein anderer Streithelfer als ein Mitgliedstaat oder ein Gemeinschaftsorgan seine eigenen Kosten trägt.

80 Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Das gleiche gilt für die Kosten der Streithelferin Givenchy, an die die Entscheidung gerichtet ist.

81 Das Interesse der Streithelfer Colipa und FEPD am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht so unmittelbar wie das von Givenchy. Da es sich um eine Rechtssache handelt, in der die beiden Streithelfer im Interesse ihrer Mitglieder allgemeine Erwägungen vorgetragen haben, ohne dem Vorbringen der Kommission Entscheidendes beigefügt zu haben, hält das Gericht nach Artikel 87 § 4 letzter Absatz der Verfahrensordnung es für gerecht, sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Kommission sowie der Streithelferin Parfums Givenchy SA und ihre eigenen Kosten.

3. Die übrigen Streithelfer, das Comité de liaison des syndicats européens de l'industrie de la parfumerie et des cosmétiques und die Fédération européenne des parfumeurs détaillants, tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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