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Gericht: Europäisches Gericht
Beschluss verkündet am 02.05.1997
Aktenzeichen: T-90/96
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
3 Alle Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch einen Eingriff in seine Rechtsstellung beeinträchtigen, sind Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist. Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrstufigen Verfahren ergehen, sind nur die Maßnahmen grundsätzlich anfechtbar, mit denen das Organ dieses Verfahren abschließt, nicht aber Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen.
Schreiben, die dem Verfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 94/810 der Kommission über das Mandat des Anhörungsbeauftragten in Wettbewerbsverfahren vor der Kommission zuzuordnen sind und mit denen diese dem Kläger mitteilt, daß sie seinen Standpunkt hinsichtlich der durch das Geschäftsgeheimnis geschützten Informationen nicht teile und daß sie beabsichtige, den Beschwerdeführern mehr Informationen zu übermitteln, als der Kläger wünsche, und ihm zugleich eine Frist zur Abgabe von Bemerkungen gegenüber dem Anhörungsbeauftragten einräumt, können insoweit nicht als anfechtbare Handlungen angesehen werden.
4 Gemäß Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts hat der Kläger den Streitgegenstand in seiner Klageschrift anzugeben; er kann nicht im Laufe des Verfahrens neue Anträge stellen, die den Gegenstand der Klage abändern. Richtete sich die Klage ursprünglich gegen eine vorläufige Handlung, so sind neue Anträge auf Nichtigerklärung einer späteren, nach Klageerhebung erlassenen abschließenden Entscheidung unzulässig.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 2. Mai 1997. - Automobiles Peugeot SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Nichtigkeitsklage - Einrede der Unzulässigkeit. - Rechtssache T-90/96.
Ende der Entscheidung
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