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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 27.04.1995
Aktenzeichen: T-96/92
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 4064/89


Vorschriften:

Verordnung Nr. 4064/89 Art. 18 Absatz 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine von der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 getroffene Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt betrifft die Vertreter der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen, wie sie im nationalen Recht anerkannt sind, individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages, und zwar schon deshalb, weil diese Verordnung ° die es der Kommission ermöglicht, die sozialen Auswirkungen des Zusammenschlusses zu berücksichtigen, wenn sie die in Artikel 2 des Vertrages genannten sozialen Ziele beeinträchtigen können ° sie ausdrücklich unter den Dritten erwähnt, die ein hinreichendes Interesse an einer Anhörung durch die Kommission in dem Verfahren zur Prüfung des Zusammenschlußvorhabens darlegen, und unabhängig davon, ob sie sich tatsächlich an diesem Verfahren beteiligt haben.

Dagegen sind sie durch eine solche Entscheidung im Grundsatz und vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände nicht unmittelbar betroffen. Denn zum einen hat eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluß nach seiner Prüfung im Hinblick auf das gemeinschaftliche Wettbewerbsrecht genehmigt wird, für sich allein keine Folgen für die eigenen Rechte der Vertreter der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen, die, wie dies die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vorsehen, bei dem Unternehmensübergang, zu dem der Zusammenschluß führen wird, gemäß den im nationalen Recht festgelegten Modalitäten Anwendung finden werden. Zum anderen beeinträchtigt sie nicht unmittelbar die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer, denn der Zusammenschluß kann, wie sich aus der Richtlinie 77/187 über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen ergibt, für sich allein nicht zu einer Änderung des Arbeitsverhältnisses führen, für das der Arbeitsvertrag und die Tarifverträge maßgebend sind. Wenn es nach dem Zusammenschluß zu Maßnahmen kommt, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren, so handelt es sich um Maßnahmen der betreffenden Unternehmen, und sie unterliegen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den sozialen Rechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts wie des nationalen Rechts der Kontrolle des nationalen Richters.

Werden den Vertretern der Arbeitnehmer jedoch durch die Verordnung Nr. 4064/89 verfahrensmässige Rechte zuerkannt und können Verletzungen dieser Rechte vom Gemeinschaftsrichter grundsätzlich nur auf der Stufe der Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der von der Kommission erlassenen Endentscheidung geahndet werden, so ist diesen Vertretern ein auf die Verteidigung ihrer verfahrensmässigen Rechte beschränktes Klagerecht zu gewähren und ihnen folglich die Befugnis zuzuerkennen, Klage gegen diese Entscheidung zu erheben, eben um durch den Gemeinschaftsrichter prüfen zu lassen, ob die Verfahrensgarantien, auf die sie gemäß Artikel 18 der erwähnten Verordnung im Verwaltungsverfahren Anspruch hatten, verletzt worden sind. Im Rahmen der Ausübung dieses Klagerechts kann allein die wesentliche Verletzung ihrer verfahrensmässigen Rechte unter Ausschluß jedes Klagegrundes, der aus der materiellen Verletzung der Vorschriften der Verordnung Nr. 4064/89 hergeleitet wird, zur Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission führen.

2. Der Schutz der berechtigten Interessen der qualifizierten Dritten, d. h. derjenigen, die nur durch die Folgewirkungen der Entscheidung der Kommission in ihrer Rechtssphäre berührt werden können, erfordert im Verfahren der Prüfung eines Zusammenschlußvorhabens durch die Kommission nicht, daß sie über die gleichen Garantien verfügen, wie sie den an dem betreffenden Zusammenschluß beteiligten Personen gewährt werden, um die Beachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Laufe dieses Verfahrens zu gewährleisten. Daher ist die Kommission nicht nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 2367/90 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 verpflichtet, ein Personalvertretungsorgan eines der beteiligten Unternehmen, das an sie nur ein Informationsersuchen und keinen Antrag auf Anhörung gerichtet hat, schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens zu unterrichten, bevor sie ihm Gelegenheit zur Äusserung gibt. Sie ist nach dieser Vorschrift auch nicht verpflichtet, es vor der Abhaltung einer Sitzung, zu der sie es lädt, zur Einreichung schriftlicher Erklärungen aufzufordern, noch besteht für sie die Verpflichtung, es über die in Artikel 14 der Verordnung Nr. 2367/90 vorgesehene Möglichkeit zu unterrichten, sich des Beistands eines Rechtsanwalts zu bedienen. Im übrigen kann Artikel 18 der Verordnung Nr. 4064/89 nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß es der Kommission obläge, einem qualifizierten Dritten die Akteneinsicht vorzuschlagen.


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (ZWEITE ERWEITERTE KAMMER) VOM 27. APRIL 1995. - COMITE CENTRAL D'ENTREPRISE DE LA SOCIETE GENERALE DES GRANDES SOURCES UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - VERORDNUNG NR. 4064/89 - ENTSCHEIDUNG, MIT DER EIN ZUSAMMENSCHLUSS FUER MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT VEREINBAR ERKLAERT WIRD - NICHTIGKEITSKLAGE - ZULAESSIGKEIT - GEWERKSCHAFTEN UND PERSONALVERTRETUNGEN - HINREICHENDES INTERESSE, DAS DEN RECHTLICH ANERKANNTEN VERTRETERN DER ARBEITNEHMER DAS RECHT GIBT, AUF IHREN ANTRAG IM RAHMEN DES VERWALTUNGSVERFAHRENS ERKLAERUNGEN ABZUGEBEN - HANDLUNGEN, DIE SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDUELL BETREFFEN. - RECHTSSACHE T-96/92.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt und Verfahren

1 Am 25. Februar 1992 meldete die Nestlé SA gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1) bei der Kommission ein öffentliches Übernahmeangebot für die Anteile der Source Perrier SA (im folgenden: Perrier SA) an. Dieses öffentliche Übernahmeangebot war am 20. Januar 1992 von der Demilac SA, einer gemeinsamen Tochtergesellschaft der Nestlé SA und der Banque Indosüz, bekanntgegeben worden. Für den Fall, daß das öffentliche Übernahmeangebot Erfolg haben sollte, verpflichteten sich die Nestlé SA und die Demilac SA, eine der Tochtergesellschaften der Perrier SA, die Gesellschaft Volvic, an den BSN-Konzern zu verkaufen.

2 Nach Prüfung der Anmeldung beschloß die Kommission am 25. März 1992 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 4064/89, das Verfahren nach dieser Verordnung einzuleiten, da der angemeldete Zusammenschluß Anlaß zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe. Nach Auffassung der Kommission bestand die Gefahr, daß durch den Zusammenschluß eine beherrschende Stellung entweder der Einheit Perrier-Nestlé für sich genommen oder von Perrier-Nestlé und BSN in ihrer Gesamtheit begründet werde.

3 Am 25. Mai 1992 wurden die Nestlé SA und BSN von der Kommission als "Beteiligte" angehört.

4 Mit Schreiben vom 19. Juni 1992 bat das Syndicat CGT de la Source Perrier (im folgenden: Syndicat CGT Perrier) die Kommission um Auskünfte über die Untersuchung, die wegen des Erwerbs der Perrier SA durch Nestlé-Demilac durchgeführt wurde. Auf dieses Schreiben hin erklärte sich die Kommission bereit, eine Informationssitzung abzuhalten. Diese Sitzung fand am 2. Juli 1992 statt. In ihrem Verlauf teilten die Gewerkschaftsvertreter der Kommission ihre Bedenken wegen der sozialen Auswirkungen des angemeldeten Zusammenschlusses mit und legten Unterlagen vor, insbesondere Sitzungsprotokolle des Comité d' établissement de la Source Perrier und des Comité de groupe Perrier, Schriftstücke, die die bei den französischen Gerichten und Behörden unternommenen Schritte betrafen, sowie Gewerkschaftsmitteilungen und Presseauszuege. An dem auf diese Sitzung folgenden Tag übermittelte das Syndicat CGT Perrier der Kommission, die um Zahlenangaben über die sozialen Folgen des Erwerbs der Perrier SA durch die Nestlé SA gebeten hatte, den Jahresbericht der Perrier SA für 1991.

5 Am 22. Juli 1992 erließ die Kommission im Hinblick auf die Verpflichtungen, die die Nestlé SA ihr gegenüber eingegangen war, die Entscheidung 92/553/EWG betreffend ein Verfahren nach Verordnung Nr. 4064/89 (Fall IV/M.190 ° Nestlé/Perrier, ABl. L 356, S. 1; im folgenden: Entscheidung), mit der der Zusammenschluß für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde. Die Entscheidung macht diese Erklärung der Vereinbarkeit von der Einhaltung aller Bedingungen und Auflagen abhängig, die in der Verpflichtungserklärung der Nestlé SA enthalten sind (siehe die Begründungserwägung 136 und Artikel 1 des verfügenden Teils der Entscheidung). Diese Bedingungen und Auflagen sollen auf dem französischen Markt für abgefuelltes Wasser den Marktzutritt eines starken Konkurrenten ermöglichen, der über hinreichende Ressourcen verfügt, um in einen wirksamen Wettbewerb mit der Nestlé SA und BSN zu treten. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:

° Die Nestlé SA hat diesem Konkurrenten die Marken und Brunnen Vichy, Thonon, Pierval, Saint-Yorre und eine Reihe weiterer lokaler Brunnen zu verkaufen;

° die Auswahl des Erwerbers, der über ausreichende Finanzmittel und ein ausreichendes Know-how im Sektor der Markengetränke oder -lebensmittel verfügen muß, unterliegt der Zustimmung der Kommission;

° die Nestlé SA darf keine Angaben über ihre Umsätze, die weniger als ein Jahr zurückliegen, gegenüber einem Unternehmensverband oder einer sonstigen Einrichtung machen, die diese Angaben anderen Mitbewerbern zugänglich machen könnte, solange die enge oligopolistische Struktur, wie sie zur Zeit gegeben ist, auf dem französischen Markt für abgefuelltes Wasser fortbesteht;

° die Nestlé SA hat die gesamten Vermögenswerte und Interessen, die sie von der Perrier SA erworben hat, getrennt zu verwalten, solange der Verkauf der erwähnten Marken und Brunnen nicht stattgefunden hat;

° die Nestlé SA darf während dieses Zeitraums ohne die vorherige Zustimmung der Kommission keine strukturellen Änderungen innerhalb der Perrier SA vornehmen;

° die Nestlé SA darf betriebliche oder gewerbliche Informationen, vertrauliche oder unternehmensinterne Schutzrechte, die sie von der Perrier SA erhalten hat, an keine Geschäftseinheit ihres Konzerns weitergeben;

° die Nestlé SA darf Volvic erst dann an BSN verkaufen, wenn der Verkauf der oben bezeichneten Marken und Brunnen stattgefunden hat;

° die Nestlé SA darf während eines Zeitraums von zehn Jahren die Marken und Brunnen, zu deren Verkauf sie verpflichtet ist, nicht direkt oder indirekt zurückerwerben und hat der Kommission gegebenenfalls jeden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Erlaß der Entscheidung vorgenommenen Erwerb eines Unternehmens mitzuteilen, das auf dem französischen Markt für abgefuelltes Wasser tätig ist und dessen Marktanteil mehr als 5 % beträgt.

6 Das Comité central d' entreprise de la Société générale des grandes sources (im folgenden: CCE Perrier), das Comité d' établissement de la Source Perrier (im folgenden: CE Perrier), das Syndicat CGT Perrier und das Comité de groupe Perrier (im folgenden: CG Perrier) haben mit Klageschrift, die am 5. November 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

7 Mit besonderem Schriftsatz, der am 9. November 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger ferner gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Handlung gestellt.

8 Dieser Antrag ist durch Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 15. Dezember 1992 (CCE Grandes Sources u. a./Kommission, T-96/92 R, Slg. 1992, II-2579) zurückgewiesen worden. Die Kostenentscheidung blieb vorbehalten.

9 Das schriftliche Verfahren über die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ist am 28. Juni 1993 zu Ende gegangen. Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Die mündliche Verhandlung hat am 5. Oktober 1994 stattgefunden.

Anträge der Parteien

10 Die Kläger beantragen,

° die vorliegende Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

° die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und der Kommission aufzugeben, gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 vorzugehen;

° die Kommission zur Tragung der Kosten und gemäß den Artikeln 87 § 3 und 91 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichts zur Zahlung von 20 000 ECU zu verurteilen.

11 Die Beklagte beantragt,

° die vorliegende Klage abzuweisen;

° den Klägern gesamtschuldnerisch die Kosten aufzuerlegen.

Zulässigkeit

Zusammenfassung des Parteivorbringens

12 Obwohl sich die Kommission zur Hauptsache einlässt, macht sie die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage geltend. Sie führt zunächst aus, daß die Zulässigkeit einer Klage nicht nur von der Erfuellung der beiden in Artikel 173 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen abhänge, wonach die Kläger durch die angefochtene Handlung unmittelbar und individuell betroffen sein müssten, sondern auch vom Nachweis eines Rechtsschutzinteresses (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1977 in der Rechtssache 88/76, Exportation des sucres/Kommission, Slg. 1977, 709, und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 282/85, DEFI/Kommission, Slg. 1986, 2469). Im vorliegenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Kläger im Hinblick auf die wesentliche Zielsetzung der Verordnung Nr. 4064/89, die im Gemeinsamen Markt einen wirksamen Wettbewerb aufrechterhalten und entwickeln solle, kein solches Interesse hätten. Sie räumt zwar ein, daß sich, worauf die 13. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4064/89 hinweise, ihre Beurteilung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb in den allgemeinen Rahmen der Verwirklichung der grundlegenden Ziele des Vertrages gemäß dessen Artikel 2, einschließlich des Ziels der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 130a EG-Vertrag, einfügen müsse. Doch zwinge diese Begründungserwägung nicht zu einer genauen Untersuchung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf die Beschäftigungslage in einem bestimmten Unternehmen, sondern zur Berücksichtigung seiner vorhersehbaren Folgen für die Beschäftigungslage in der gesamten Gemeinschaft oder einem Teil der Gemeinschaft. Nach Auffassung der Kommission haben die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer deshalb nur dann ein schutzwürdiges Interesse, wenn sie, wenigstens prima facie, nachweisen könnten, daß ein von ihr genehmigter Zusammenschluß die in Artikel 2 EG-Vertrag genannten sozialen Ziele eindeutig beeinträchtige.

13 Ferner führt die Kommission aus, daß die Kläger keine Klagebefugnis hätten, da sie die beiden in Artikel 173 des Vertrages genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfuellten. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß Dritte diese Voraussetzung nur dann erfuellten, wenn die in Rede stehende Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und sie daher in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten. Sie zieht daraus den Schluß, daß die betroffenen Dritten, die sich in dem Verwaltungsverfahren nicht geäussert hätten, keine Befugnis zur Erhebung einer Klage gegen die am Ende dieses Verfahrens erlassene Entscheidung hätten. Sie trägt vor, daß der Gerichtshof sowohl auf dem Gebiet des Wettbewerbs wie der staatlichen Beihilfen, des Dumping und der Subventionen die Klagebefugnis Dritter, die über Verfahrensgarantien verfügten, gerade mit dem Ziel anerkannt habe, daß ihm die Kontrolle der Beachtung dieser verfahrensmässigen Rechte ermöglicht werde (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913, und vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz/Kommission, Slg. 1986, 391). Würde man die Klagebefugnis eines Klägers anerkennen, der von seinen verfahrensmässigen Rechten keinen Gebrauch habe machen wollen, so würde damit letztlich ein weiteres Verfahren als Alternative zu dem in der Gemeinschaftsregelung, im vorliegenden Fall in Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89, vorgesehenen Verfahren eingeführt.

14 Die Kommission trägt vor, daß sich im vorliegenden Fall das CCE Perrier, das CE Perrier und das CG Perrier an dem Verfahren nicht beteiligt hätten. Sie könnten demnach durch die streitige Entscheidung nicht individuell betroffen sein.

15 Die Kommission räumt ein, daß sich das Syndicat CGT Perrier auf seinen Antrag am Verwaltungsverfahren beteiligt habe. Zum Nachweis ihres individuellen Betroffenseins müsse diese Gewerkschaft jedoch zuvor darlegen, daß sie nach dem anwendbaren nationalen Recht die von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 geforderte Eigenschaft eines Vertreters des gesamten Personals der Perrier SA und nicht nur die eines Vertreters ihrer eigenen Mitglieder besitze. In ihrer Gegenerwiderung nimmt die Kommission die Erklärungen der Kläger zur Kenntnis, aus denen hervorgehe, daß das Syndicat CGT Perrier dem Begriff des rechtlich anerkannten Vertreters der Arbeitnehmer eines Unternehmens im Sinne von Artikel 18 der Verordnung Nr. 4064/89 entspreche.

16 Zweitens vertritt die Kommission die Auffassung, daß das Syndicat CGT Perrier selbst dann, wenn man es als durch die Entscheidung individuell betroffen ansähe, da es im Laufe des Verfahrens Erklärungen abgegeben habe, ebenso wie die anderen Kläger auf keinen Fall durch diese Entscheidung unmittelbar betroffen sein könne. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein einzelner durch eine gemeinschaftsrechtliche Handlung unmittelbar betroffen, wenn sich die Rechtswirkungen, die er hinnehmen müsse, unmittelbar aus dieser Handlung und nur aus ihr ergäben. Nach den Bestimmungen der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) könne die Entscheidung aber weder für eventuelle, vom Nestlé-Konzern beschlossene Entlassungen innerhalb des Perrier-Konzerns noch für eine eventuelle Gefährdung der kollektiven Vergünstigungen, die den Arbeitnehmern der Perrier SA zustuenden, die wirkliche und unmittelbare Ursache sein.

17 Die Kläger halten die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit für unbegründet. Um ihre Befugnis zur Anfechtung der Entscheidung darzulegen, stützen sie sich auf Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89, der die "rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer" der an dem fraglichen Zusammenschluß beteiligten Unternehmen unter den natürlichen oder juristischen Personen erwähne, die ein "hinreichendes Interesse" darlegten und deshalb das Recht hätten, auf Antrag von der Kommission vor dem Erlaß ihrer Entscheidung über den bei ihr angemeldeten Zusammenschluß angehört zu werden. Sie berufen sich ferner auf Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 der Kommission vom 25. Juli 1990 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 (ABl. L 219, S. 5), der die Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 bestätige.

18 Insoweit tragen die Kläger vor, daß das Syndicat CGT Perrier die Eigenschaft eines rechtlich anerkannten Vertreters der Arbeitnehmer eines der an dem fraglichen Zusammenschluß beteiligten Unternehmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 besitze. Nach Artikel L.411-11 des französischen Arbeitsgesetzbuches sei diese Gewerkschaft nicht nur zur Verteidigung ihrer eigenen Interessen und der ihrer Mitglieder, sondern auch zur Verteidigung der kollektiven Interessen des Berufsstandes innerhalb des Perrier-Konzerns zuständig.

19 Nach Auffassung der Kläger ergibt sich aus den genannten Bestimmungen des Artikels 18 der Verordnung Nr. 4064/89 und des Artikels 15 der Verordnung Nr. 2367/90, daß die Entscheidung, auch wenn sie an die Vertreter des Nestlé-Konzerns gerichtet sei, sie in ihrer Eigenschaft als rechtlich anerkannte Vertreter der Arbeitnehmer des Unternehmens Perrier unmittelbar und individuell betreffe. Zumindest bestehe eine sehr starke Vermutung zugunsten der Befugnis der Kläger, gemäß Artikel 173 des Vertrages gegen die angefochtene Entscheidung Klage zu erheben. Diese Auffassung werde durch den Umstand bestätigt, daß das Syndicat CGT Perrier auf seinen Antrag von der Kommission als beteiligter Dritter angehört worden sei. In diesem Zusammenhang weisen die Kläger darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes dritte Unternehmen, denen eine Verordnung Verfahrensgarantien im Verwaltungsverfahren gewähre, über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügten.

20 Zudem berufen sich die Kläger auf mehrere Entscheidungen verschiedener französischer Gerichte, vor denen sie Rechtsstreitigkeiten beigetreten seien, um Ansprüchen des Nestlé-Konzerns entgegenzutreten, "dessen Vorhaben, die gesamten Vermögenswerte der Perrier SA zu erwerben, Entscheidungen mit sich brachte, die die bedeutenden Interessen, über die die Kläger rechtmässig zu wachen haben, schwer beeinträchtigen". Sie führen insbesondere das Urteil des Tribunal de commerce Nîmes vom 6. März 1992 an, das in einem Rechtsstreit zwischen der Nestlé SA und der Demilac SA einerseits und der Perrier SA andererseits die drei genannten Ausschüsse und das Syndicat CGT Perrier mit der Begründung als Streithelfer zugelassen habe, daß diese "tatsächlich ein Interesse an dem... Rechtsstreit haben, da sie die Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns Perrier vertreten, die durch die rechtliche und wirtschaftliche Organisation ihres Unternehmens betroffen sind".

21 Im vorliegenden Fall machen die Kläger zunächst geltend, daß sie ein besonderes Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hätten, da diese Grundrechte sozialer Art beeinträchtige, die sowohl im französischen Recht als auch in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannt worden seien und die die Kommission beachten müsse, wenn sie ihre Kontrolle über Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 ausübe. So hätten insbesondere das Recht der Arbeitnehmer auf Weiterbeschäftigung und das Recht ihrer Vertreter auf Unterrichtung und Konsultierung innerhalb der Unternehmen ihre Rechtsgrundlage in der am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichneten Europäischen Sozialcharta, in dem am 25. Mai 1988 in Straßburg unterzeichneten Zusatzprotokoll, in der am 9. Dezember 1989 in Straßburg unterzeichneten Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte, in der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 48, S. 29) in der Fassung der Richtlinie 92/56/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 (ABl. L 245, S. 3), in der Richtlinie 77/187, in den Artikeln 117, 118, 118a und 118b EG-Vertrag sowie in den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, in der u. a. das Recht auf einen fairen Prozeß, auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf Schutz vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung niedergelegt seien. Diese Rechte der Arbeitnehmer seien auf nationaler Ebene auch durch die französische Verfassung anerkannt.

22 In diesem Zusammenhang ergebe sich das Interesse der Kläger an der Nichtigerklärung der Entscheidung zunächst aus dem Umstand, daß die Nestlé SA, die durch das öffentliche Übernahmeangebot fast das gesamte Kapital der Perrier SA erworben habe, bereits mit der Genehmigung des Zusammenschlusses die Leitung des Konzerns habe ändern können und daß die neue Führung beschlossen habe, in erheblichem Umfang Arbeitsplätze abzubauen. Denn bei einer ausserordentlichen Sitzung des CCE Perrier am 23. März 1992 habe die Leitung den Vertretern der Arbeitnehmer ihre Absicht mitgeteilt, 1993 in dem Konzern, in dem insgesamt 5 400 Personen beschäftigt seien, 740 Arbeitsplätze abzubauen, weil "die vor kurzem durchgeführten Untersuchungen das Bestehen eines Personalüberhangs in den Mineralwassergesellschaften des Konzerns bestätigt" hätten. Nach Ansicht der Kläger hätte die Nestlé SA ohne die Genehmigung des Zusammenschlusses eine solche Entscheidung nicht getroffen. Zudem stelle die Entscheidung, indem sie die Nestlé SA verpflichte, weitere Veräusserungen von Unternehmen durch Ausgliederung aus dem Perrier-Konzern vorzunehmen, für die Arbeitnehmer dieser Unternehmen den innerhalb der Perrier SA geltenden Unternehmenstarifvertrag vom 14. März 1989 in Frage.

23 Da eine Gewerkschaft zur Verteidigung der kollektiven Interessen des Berufsstandes befugt sei, könne man unter diesen Umständen nicht bestreiten, daß das Syndicat CGT Perrier die Befugnis habe, die Nichtigerklärung der Entscheidung zu verlangen, die einen Beschäftigungsabbau herbeiführen und die kollektiven Vergünstigungen einer grossen Zahl von Arbeitnehmern der Perrier SA gefährden solle. Die drei klagenden Ausschüsse hätten dasselbe Interesse, und zwar zum einen, weil sich die Reduzierung der Gehaltssumme auf ihre Mittel, die auf der Grundlage dieser Summe berechnet würden, auswirke, und zum anderen, weil der "Abbau von Arbeitsplätzen... ihre rechtzeitige Konsultierung auf verschiedenen Ebenen erfordert, damit... die Rücknahme der getroffenen Entscheidungen und jedenfalls ihre Änderung zugunsten der Arbeitnehmer ins Auge gefasst werden können".

24 Die Kläger wenden sich gegen die Auffassung der Kommission, daß sich die Beeinträchtigung der Grundrechte, die sie angeblich erlitten haben, nicht unmittelbar aus der Entscheidung ergebe. Der behauptete Abbau von Arbeitsplätzen ergebe sich automatisch aus der Entscheidung und wegen des Wechsels des Arbeitgebers und der auf die Entscheidung folgenden Umstrukturierung eines gesamten Geschäftszweiges (abgefuelltes Wasser) in Frankreich würden zahlreiche Arbeitnehmer die kollektiven Vergünstigungen, die ihnen gegenwärtig innerhalb des Perrier-Konzerns zustuenden, verlieren oder jedenfalls gefährdet sehen.

Würdigung durch das Gericht

25 Nach Artikel 173 des Vertrages kann eine natürliche oder juristische Person nur dann eine Klage gegen eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung erheben, wenn diese Entscheidung sie unmittelbar und individuell betrifft. Da die angefochtene Entscheidung an die Nestlé SA gerichtet ist, ist zu prüfen, ob die Kläger durch diese Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind.

26 Insoweit reicht allein der Umstand, daß eine Handlung geeignet ist, die rechtliche Stellung der Kläger zu beeinflussen, nicht aus, um diese als unmittelbar und individuell betroffen anzusehen. Was erstens die Zulässigkeitsvoraussetzung der Individualisierung der Kläger betrifft, so ist nach gefestigter Rechtsprechung noch erforderlich, daß die angefochtene Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und vom 10. Dezember 1969 in den Rechtssachen 10/68 und 18/68, Eridania u. a./Kommission, Slg. 1969, 459, Randnr. 7, sowie Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 1993 in der Rechtssache T-83/92, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1993, II-1169, Randnrn. 34 und 36).

27 Im vorliegenden Fall ist demnach zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung die Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

28 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 der Vorrang, der der Einführung eines Systems des freien Wettbewerbs eingeräumt wird, bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt in bestimmten Fällen mit der Berücksichtigung der sozialen Auswirkungen dieses Zusammenschlusses vereinbart werden kann, wenn diese die in Artikel 2 des Vertrages genannten sozialen Ziele beeinträchtigen. Für die Kommission kann also Anlaß zu der Prüfung bestehen, ob der Zusammenschluß unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Lage der Arbeitnehmer in den beteiligten Unternehmen haben kann, die den Beschäftigungsstand oder die Beschäftigungsbedingungen in der Gemeinschaft oder einem wesentlichen Teil der Gemeinschaft beeinflussen.

29 Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 4064/89 ist die Kommission nämlich verpflichtet, eine wirtschaftliche Bilanz des betreffenden Zusammenschlusses aufzustellen, in die gegebenenfalls Erwägungen sozialer Art eingehen können; dies wird durch die 13. Begründungserwägung dieser Verordnung bestätigt, wonach sich die Kommission "bei ihrer Beurteilung an dem allgemeinen Rahmen der Verwirklichung der grundlegenden Ziele des Vertrages gemäß dessen Artikel 2, einschließlich des Ziels der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 130a des Vertrages, orientieren" muß. In diesem rechtlichen Rahmen bringt die ausdrückliche Verankerung des Anhörungsrechts der Vertreter der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen in Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung, der den in der 19. Begründungserwägung aufgestellten Grundsatz konkretisiert, den Willen zum Ausdruck, die Berücksichtigung der kollektiven Interessen dieser Arbeitnehmer im Verwaltungsverfahren zu gewährleisten.

30 Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, daß nach dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 4064/89 die Lage der Arbeitnehmer der Unternehmen, die an dem betreffenden Zusammenschluß beteiligt sind, in bestimmten Fällen von der Kommission beim Erlaß ihrer Entscheidung berücksichtigt werden kann. Aus diesem Grund individualisiert die Verordnung die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer dieser Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung eine geschlossene und klar umrissene Gruppe darstellen, indem sie ihnen ausdrücklich und spezifisch das Recht einräumt, sich im Verwaltungsverfahren zu äussern. Diese Institutionen, die mit der Verteidigung der kollektiven Interessen der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer betraut sind, haben nämlich in bezug auf die Erwägungen sozialer Art, die von der Kommission gegebenenfalls bei der Beurteilung der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit eines Zusammenschlusses berücksichtigt werden können, ein einschlägiges Interesse.

31 Somit reicht nach dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 4064/89 der Umstand, daß die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen unter den Dritten, die ein für eine Anhörung durch die Kommission hinreichendes Interesse darlegen, ausdrücklich genannt werden, aus, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben, ohne daß, wie dies die Beklagte geltend macht, zur Beurteilung der Zulässigkeit der Klage festgestellt werden müsste, ob dieser Zusammenschluß wenigstens dem ersten Anschein nach die im Vertrag genannten sozialen Ziele beeinträchtigt. Diese Frage ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit zu beurteilen.

32 Folglich sind die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen grundsätzlich als durch die Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt individuell betroffen anzusehen.

33 Im vorliegenden Fall wird die Eigenschaft als rechtlich anerkannter Vertreter der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 von der Kommission in bezug auf drei Kläger, nämlich das CCE Perrier, das CE Perrier und das CG Perrier, nicht bestritten. Hinsichtlich des Syndicat CGT Perrier vertritt die Beklagte die Auffassung, daß dieser Gewerkschaft der Nachweis obliege, daß ihre Eigenschaft als Vertreter der Arbeitnehmer der an dem fraglichen Zusammenschluß beteiligten Unternehmen im französischen Recht anerkannt sei.

34 In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, daß es vorbehaltlich des Erlasses von Harmonisierungsmaßnahmen Sache der Mitgliedstaaten ist, die Institutionen zu bestimmen, die für die Vertretung der kollektiven Interessen der Arbeitnehmer zuständig sind, und ihre Rechte und Befugnisse festzulegen (vgl. z. B. die Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen, ABl. L 254, S. 64). Im übrigen bestreitet die Kommission im vorliegenden Fall nach den Erläuterungen der Kläger in der Erwiderung nicht, daß der Vertretungsanspruch des Syndicat CGT Perrier innerhalb des Unternehmens Perrier im französischen Recht anerkannt ist, da diese Gewerkschaft dem Dachverband CGT angeschlossen ist. Dieser Umstand reicht aus, um das Syndicat CGT Perrier als einen rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der an dem betreffenden Zusammenschluß beteiligten Unternehmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 einzustufen.

35 Ausserdem entbehrt das Vorbringen der Kommission, daß drei der vier Kläger, nämlich das CCE Perrier, das CE Perrier und das CG Perrier, durch die Entscheidung nicht individuell betroffen seien, weil sie nicht gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 ihre Anhörung im Verwaltungsverfahren beantragt hätten, jeder Grundlage. Nach der These der Kommission wird die Klagebefugnis qualifizierter Dritter, denen im Verwaltungsverfahren verfahrensmässige Rechte zustehen, allgemein von ihrer tatsächlichen Beteiligung an diesem Verfahren abhängig gemacht und somit eine zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung in Form eines zwingenden Vorverfahrens eingeführt, die in Artikel 173 des Vertrages nicht vorgesehen ist. Wie die Kläger ausführen, steht diese einschränkende Auslegung im Widerspruch zu den genannten Bestimmungen des Vertrages, nach denen jede Person zur Anfechtung einer Entscheidung befugt ist, die sie unmittelbar und individuell betrifft.

36 Die Untersuchung der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, daß die Klagebefugnis Dritter, die ein für eine Anhörung im Verwaltungsverfahren hinreichendes Interesse haben, nicht notwendig von ihrer Beteiligung an diesem Verfahren abhängt. Andere spezifische Umstände können diese Dritten gegebenenfalls in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten der angefochtenen Entscheidung. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten hat der Gerichtshof nämlich sowohl im Bereich des Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen wie des Dumping und der Subventionen die Beteiligung qualifizierter Dritter am Verwaltungsverfahren nur in dem Sinne berücksichtigt, daß sie unter bestimmten besonderen Voraussetzungen eine Vermutung für die Zulässigkeit der von ihnen mit dem Ziel erhobenen Klage begründet, daß der Gemeinschaftsrichter nicht nur prüft, ob ihre verfahrensmässigen Rechte beachtet worden sind, sondern auch, ob die am Ende dieses Verfahrens erlassene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweist oder auf einem Ermessensmißbrauch beruht. Der Gerichtshof hat niemals entschieden, daß die Beteiligung dieser Dritten an dem Verfahren eine notwendige Voraussetzung für die Annahme bildet, daß sie durch die Entscheidung der Kommission individuell betroffen sind (vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes Metro/Kommission, a. a. O., Randnr. 13, Fediol/Kommission, a. a. O., Randnrn. 28 bis 31, vom 11. Oktober 1983 in der Rechtssache 210/81, Demo-Studio Schmidt/Kommission, Slg. 1983, 3045, Randnrn. 14 und 15, vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82, Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849, Randnr. 11 bis 17, Cofaz u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 25, und vom 22. Oktober 1986 in der Rechtssache 75/84, Metro/Kommission, Slg. 1986, 3021, Randnrn. 18 bis 23).

37 Somit genügt, was die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen angeht, deren Zahl und Identität beim Erlaß der Entscheidung feststellbar waren, allein der Umstand, daß die Verordnung Nr. 4064/89 sie unter den Dritten, die ein "hinreichendes Interesse" an der Abgabe einer Erklärung vor der Kommission darlegen, ausdrücklich und spezifisch erwähnt, um sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herauszuheben und sie als durch die aufgrund dieser Verordnung erlassene Entscheidung individuell betroffen anzusehen, ob sie nun im Verwaltungsverfahren ihre Rechte geltend gemacht haben oder nicht. Demnach ist der Auffassung zu folgen, daß diese in Artikel 173 des Vertrages genannte Zulässigkeitsvoraussetzung im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen von den vier Klägern unabhängig davon, ob sie sich am Verfahren beteiligt haben, erfuellt wird.

38 Was zweitens die Frage anbelangt, ob die angefochtene Entscheidung die Kläger unmittelbar betrifft, so ist zunächst festzustellen, daß der fragliche Zusammenschluß die eigenen Rechte der Vertreter der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen nicht beeinträchtigen kann. Selbst wenn man annehmen würde, daß der Zusammenschluß infolge des behaupteten Abbaus von Arbeitsplätzen zu einer Verminderung der eigenen Mittel der verschiedenen klagenden Ausschüsse führen würde, ließe sich in diesem Umstand entgegen dem Vorbringen der Kläger auf keinen Fall eine Beeinträchtigung der eigenen Rechte dieser Ausschüsse sehen. Diese können kein Interesse an der Aufrechterhaltung des Personalbestands des Unternehmens mit dem spezifischen Ziel geltend machen, sich vor jeder Verminderung ihrer Mittel, die nach der Gehaltssumme berechnet werden, zu schützen. Denn die Personalvertretungsorgane können sich auf eigene Rechte nur im Zusammenhang mit den Aufgaben und Befugnissen berufen, die ihnen durch die geltende Regelung in einem Unternehmen mit einer bestimmten Struktur zugewiesen werden. Sie haben keinen Anspruch auf den Fortbestand der Unternehmensstruktur. Insoweit ergibt sich im übrigen der Sache nach aus Artikel 5 der erwähnten Richtlinie 77/187, daß beim Übergang eines Unternehmens die eigenen Rechte der Personalvertretungsorgane und die Schutzmaßnahmen zugunsten der Vertreter der Arbeitnehmer gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten sind. Nach alledem kann nur eine Entscheidung, die sich auf den Status der Personalvertretungsorgane oder auf die Wahrnehmung der ihnen durch die geltende Regelung übertragenen Befugnisse und Aufgaben auswirken kann, die eigenen Interessen solcher Institutionen berühren. Bei einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluß genehmigt wird, kann dies nicht der Fall sein.

39 Soweit durch die Entscheidung die Anhörungsrechte der klagenden Ausschüsse innerhalb ihres Unternehmens, z. B. hinsichtlich der Entscheidungen über den Zusammenschluß selbst, über die Umstrukturierung oder über den behaupteten Abbau von Arbeitsplätzen, beeinträchtigt worden sein sollen, ist weiter darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 4064/89 die Modalitäten der Kontrolle von Zusammenschlüssen im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft festlegt, ohne die Vertreter der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen an der Wahrnehmung aller ihrer Rechte im Rahmen der anwendbaren nationalen Regelung zu hindern. In dieser Hinsicht bestätigt die Verordnung Nr. 4064/89 in ihrer 31. Begründungserwägung im übrigen ausdrücklich, daß sie "in keiner Weise die in den beteiligten Unternehmen anerkannten kollektiven Rechte der Arbeitnehmer" berührt.

40 Auch das Argument, daß die angefochtene Entscheidung die Interessen der Arbeitnehmer der Perrier SA unmittelbar beeinträchtige, da sie nach Darstellung der Kläger zum Abbau von Arbeitsplätzen und zum Verlust kollektiver Vergünstigungen führt, hält der Prüfung nicht stand. Wie in den folgenden Randnummern dargelegt wird, verhindert es die Regelung, die die Rechte der Arbeitnehmer, insbesondere im Falle eines Zusammenschlusses, gewährleisten soll, daß allein die Durchführung eines Zusammenschlusses zu den behaupteten Auswirkungen auf den Beschäftigungsstand und die Beschäftigungsbedingungen in den beteiligten Unternehmen führt. Zu solchen Auswirkungen kann es also nur kommen, wenn je nach den Umständen des Falles die betreffenden Unternehmen allein oder die Sozialpartner unter den durch die geltenden Vorschriften genau festgelegten Bedingungen Maßnahmen getroffen haben, die im Verhältnis zum Zusammenschluß selbst eigenständig sind. Vor allem angesichts des Verhandlungsspielraums der verschiedenen Sozialpartner besteht nicht nur theoretisch die Möglichkeit, daß solche Maßnahmen nicht getroffen werden, so daß die Vertreter der Arbeitnehmer durch die Entscheidung, mit der der Zusammenschluß genehmigt wird, nicht unmittelbar betroffen sein können (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, und Cofaz u. a./Kommission, a. a. O.).

41 Unter diesem Gesichtspunkt geht aus der anwendbaren Regelung eindeutig hervor, daß nach einem Zusammenschluß ein Beschäftigungsabbau und eine Beeinträchtigung der sozialen Vergünstigungen, die den Arbeitnehmern des Perrier-Konzerns entweder aufgrund ihres Einzelvertrags oder, insbesondere innerhalb der wirtschaftlichen und sozialen Einheit der als Vertragspartner beteiligten Unternehmen, aufgrund des von den Klägern angeführten Unternehmenstarifvertrags vom 14. März 1989 zustehen, nicht unvermeidbar sind. Denn die Richtlinie 77/187 sieht in ihrem Artikel 3 vor, daß die Rechte und Pflichten des Veräusserers aus einem zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergehen. Ausserdem bestimmt diese Richtlinie in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, daß der "Übergang eines Unternehmens... als solcher für den Veräusserer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung" darstellt.

42 Insoweit ist ferner darauf hinzuweisen, daß die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, soweit sie den fraglichen Zusammenschluß genehmigt und die Erklärung seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt dabei u. a. von der Verpflichtung der Nestlé SA abhängig macht, bestimmte, zum Perrier-Konzern gehörende Unternehmen zu veräussern, nach dem Wortlaut des Gesetzes keine Garantie gegen jede Maßnahme zum Beschäftigungsabbau darstellen würde. In diesem Zusammenhang wird durch den Umstand, daß die erwähnte Bestimmung des Artikels 4 der Richtlinie 77/187 ihrem weiteren Wortlaut nach "etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen", nicht entgegensteht, bestätigt, daß sich solche Entlassungen auf keinen Fall unmittelbar aus einem Zusammenschluß ergeben können, sondern den Erlaß eigenständiger Maßnahmen erfordern, die derselben Regelung unterliegen wie Maßnahmen ohne jeden Zusammenhang mit einem Zusammenschluß.

43 Ebenso ist hinsichtlich der Behauptungen über den Verlust der sozialen Vergünstigungen, die den Arbeitnehmern der Perrier SA zustehen, festzustellen, daß nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/187 nach "dem Übergang... der Erwerber die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bis zu der Kündigung oder dem Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zu der Anwendung eines anderen Kollektivvertrags in dem gleichen Masse aufrecht[erhält], wie sie in dem Kollektivvertrag für den Veräusserer vorgesehen waren". In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß, was zwischen den Parteien unstreitig ist, nach Artikel L.132-8 des französischen Arbeitsgesetzbuches jeder Tarifvertrag ° der nach der Definition in Artikel L.132-1 des Arbeitsgesetzbuches zur Regelung der gesamten Beschäftigungsbedingungen bestimmt ist ° und jedes Tarifabkommen ° das sich nach der erwähnten Definition nur mit bestimmten dieser Bedingungen befasst ° von unbestimmter Dauer von den Unterzeichnern unter den in dem Vertrag oder Abkommen vorgesehenen Bedingungen gekündigt werden kann. Wird der Vertrag oder das Abkommen insbesondere wegen eines Zusammenschlusses, einer Veräusserung oder einer Aufspaltung gekündigt, so gilt dieser Vertrag oder dieses Abkommen nach derselben Vorschrift bis zum Inkrafttreten eines neuen Vertrages oder eines neuen Abkommens oder anderenfalls wenigstens ein Jahr lang ab dem Zeitpunkt der Kündigung in vollem Umfang weiter, wobei die betroffenen Arbeitnehmer die erworbenen individuellen Vergünstigungen behalten, wenn der Vertrag oder das Abkommen bei Ablauf dieses Zeitraums nicht ersetzt worden ist. Ausserdem werden die Garantien hinsichtlich der Beibehaltung der sozialen Vergünstigungen noch durch Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 77/187 verstärkt, wonach dann, wenn es zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags kommt, weil der Übergang des Unternehmens eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen zum Nachteil des Arbeitnehmers zur Folge hat, davon auszugehen ist, daß die Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber erfolgt ist.

44 Nach alledem gehen die bestehenden individuellen Verträge in vollem Umfang auf die neue Gesellschaft über. Der innerhalb des Perrier-Konzerns geltende Tarifvertrag gilt unter den in Artikel L.132-8 des Arbeitsgesetzbuches festgelegten Bedingungen weiter. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach der geltenden Regelung der Übergang eines Unternehmens, wie er hier vorliegt, als solcher nicht zur Kündigung oder zu irgendeiner Änderung der geltenden Tarifverträge oder Tarifabkommen führt. Sollte nach dieser Veräusserung der Tarifvertrag gleichwohl in Frage gestellt werden, so sieht Artikel L.132-8 Absatz 7 des französischen Arbeitsgesetzbuches gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 77/187 dieselbe Regelung vor wie für jede Kündigung durch einen oder mehrere Unterzeichner unabhängig vom Fall des Unternehmensübergangs (vgl. insbesondere Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-209/91, Watson Rask und Christensen, Slg. 1992, I-5755, Randnrn. 26 ff.).

45 Somit hat im vorliegenden Fall der Erwerb der Perrier SA durch die Nestlé SA, der mit der Veräusserung bestimmter Marken und Brunnen des Perrier-Konzerns durch die Nestlé SA an einen Dritten verbunden ist, als solcher keine unmittelbaren Folgen für die Rechte der Arbeitnehmer der Perrier SA aus ihrem Arbeitsvertrag oder ihrem Arbeitsverhältnis. Da zwischen der angeblichen Beeinträchtigung dieser Rechte einerseits und der Entscheidung der Kommission, die die Genehmigung des Zusammenschlusses u. a. von der Veräusserung bestimmter Marken und Brunnen abhängig macht, andererseits keinerlei unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht, müssen die Betroffenen nicht auf der Stufe der Kontrolle der Ordnungsgemäßheit dieser Entscheidung, sondern auf der Stufe der Maßnahmen, die den behaupteten Beeinträchtigungen unmittelbar zugrunde liegen und die die betreffenden Unternehmen und gegebenenfalls die beteiligten Sozialpartner unabhängig von jedem Eingriff der Kommission möglicherweise treffen, über eine geeignete Klagemöglichkeit zur Verteidigung ihrer berechtigten Interessen verfügen. Denn auf der Stufe des Erlasses solcher Maßnahmen, deren Kontrolle in die Zuständigkeit des nationalen Richters fällt, kommen die Garantien zum Tragen, die den Arbeitnehmern sowohl durch die Bestimmungen des internen Rechts als auch durch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wie insbesondere die Richtlinie 77/187 (a. a. O.; siehe auch den von der Kommission am 8. September 1994 zur Neufassung dieser Richtlinie vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen, ABl. C 274, S. 10) sowie die Richtlinie 75/129 vom 17. Februar 1975 in der Fassung der Richtlinie 92/56 vom 24. Juni 1992 (a. a. O.) eingeräumt werden.

46 Aus den dargelegten Gründen können die Kläger nicht als durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar betroffen angesehen werden, vorbehaltlich der Garantie der verfahrensmässigen Rechte, die ihnen durch die Verordnung Nr. 4064/89 im Verwaltungsverfahren verliehen werden. Wenn eine Verordnung Dritten verfahrensmässige Rechte gewährt, dann müssen diese nämlich nach gefestigter Rechtsprechung allgemein über eine Klagemöglichkeit zum Schutz ihrer berechtigten Interessen verfügen (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Oktober 1977, Metro/Kommission, a. a. O., Randnr. 13). In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, daß Verletzungen des Rechts qualifizierter Dritter, auf Antrag im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß angehört zu werden, vom Gemeinschaftsrichter grundsätzlich nur auf der Stufe der Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der von der Kommission erlassenen Endentscheidung geahndet werden können. Obwohl die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß im vorliegenden Fall die Endentscheidung ihrem Inhalt nach die Kläger nicht unmittelbar betrifft, ist diesen folglich dennoch die Befugnis zuzuerkennen, Klage gegen diese Entscheidung zu erheben, eben um prüfen zu lassen, ob die Verfahrensgarantien, auf die sie gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 4064/89 im Verwaltungsverfahren Anspruch hatten, verletzt worden sind, wie sie behaupten. Nur wenn das Gericht eine qualifizierte Verletzung dieser Garantien feststellen sollte, die das Recht der Kläger beeinträchtigt, auf Antrag ihre Auffassung im Verwaltungsverfahren in zweckdienlicher Weise vorzutragen, müsste es diese Entscheidung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften für nichtig erklären. Liegt eine solche wesentliche Verletzung der verfahrensmässigen Rechte der Kläger nicht vor, dann kann allein der Umstand, daß sich diese vor dem Gemeinschaftsrichter auf die Verletzung dieser Rechte im Verwaltungsverfahren berufen, nicht zur Zulässigkeit der Klage führen, soweit sie auf Klagegründe gestützt wird, mit denen die Verletzung materiellrechtlicher Vorschriften geltend gemacht wird, da, wie das Gericht bereits festgestellt hat, die rechtliche Stellung der Kläger durch den Inhalt der Entscheidung nicht unmittelbar berührt wird. Nur wenn diese letztgenannte Voraussetzung erfuellt wäre, könnten die Kläger gemäß Artikel 173 des Vertrages vom Gericht die Prüfung der Begründung und der materiellen Ordnungsgemäßheit der Entscheidung verlangen.

47 Die vorliegende Klage ist demnach nur insoweit für unzulässig zu erklären, als sie nicht auf die Gewährleistung des Schutzes der den Klägern im Verwaltungsverfahren zuerkannten Verfahrensgarantien gerichtet ist. Im Rahmen der Begründetheit ist zu prüfen, ob die Entscheidung, wie die Kläger vortragen, ihre verfahrensmässigen Rechte verletzt.

Zur Begründetheit des Klagegrundes, mit dem die Verletzung der verfahrensmässigen Rechte der Kläger geltend gemacht wird

Zusammenfassung des Parteivorbringens

48 Die Kläger tragen vor, daß die Kommission es unterlassen habe, sie vor der Anhörung schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens zu unterrichten, um ihnen eine Stellungnahme zu ermöglichen. Die Beklagte habe damit gegen die Artikel 11, 12 und 15 der Verordnung Nr. 2367/90 verstossen. In diesem Zusammenhang bestreitet das Syndicat CGT Perrier, daß die von der Fachpresse gelieferten Informationen das Versäumnis der Kommission bezueglich der Übermittlung dieser Informationen, die in der Gemeinschaftsregelung ausdrücklich vorgesehen sei, hätten ausgleichen können.

49 Zudem tragen die Kläger vor, daß das Syndicat CGT Perrier, da es seine Anhörung durch die Kommission beantragt habe, als Dritter mit einem "hinreichenden Interesse" nicht nur einen Anspruch auf die Anhörung gehabt habe, die am 2. Juli 1992 stattgefunden habe, sondern daß ihm auch Akteneinsicht hätte gewährt werden müssen, was es im übrigen in seinem erwähnten Schreiben vom 19. Juni 1992 implizit beantragt habe. Sie stützen sich auf Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89, wonach zumindest "die unmittelbar Betroffenen... das Recht der Akteneinsicht [haben], wobei die berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen sind".

50 Schließlich habe es die Kommission unterlassen, das Syndicat CGT Perrier angesichts seiner fehlenden Erfahrung mit Verfahren nach der Verordnung Nr. 4064/89 über die Notwendigkeit zu unterrichten, vor der auf den 2. Juli 1992 angesetzten Anhörung schriftliche Erklärungen einzureichen. Es ergebe sich nämlich aus der 10. und 11. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2367/90, daß die Anhörung grundsätzlich nur zur Ergänzung des vorangegangenen schriftlichen Verfahrens bestimmt sei. Ausserdem habe die Kommission das Syndicat CGT Perrier nicht darüber informiert, daß es sich bei seiner Anhörung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2367/90 insbesondere des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen könne.

51 Unter diesen Umständen sind die Kläger der Auffassung, daß die tatsächlichen Modalitäten der Anhörung der rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer es der Kommission nicht gestattet hätten, ihre Erklärungen zu berücksichtigen, wie es die genannten Vorschriften verlangten. Eine solche Situation stehe dem Fehlen einer Anhörung gleich und führe, da es sich um eine zwingende Anhörung handele, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Nichtigkeit der angefochtenen Handlung wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften.

52 Das Syndicat CGT Perrier könne nämlich nicht für die übergrosse Hast verantwortlich gemacht werden, mit der es zur Anhörung vom 2. Juli 1992 geladen worden sei, ohne daß es vorher Informationen erhalten und ohne daß es folglich die Möglichkeit gehabt habe, seine Zusammenkunft mit der Verwaltung vorzubereiten. Eine solche überstürzte und der Verwaltung anzulastende Handlungsweise stelle im Gegenteil eine offensichtliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

53 Die Kommission trägt vor, daß die Anhörung des Syndicat CGT Perrier ordnungsgemäß abgelaufen sei. Zu dem angeblichen Recht der Kläger, vor der Abgabe ihrer Stellungnahme schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens unterrichtet zu werden, führt sie in ihrer Klagebeantwortung aus, daß das Syndicat CGT Perrier in seinem erwähnten Schreiben vom 19. Juni 1992 nicht einen Antrag auf Anhörung als rechtlich anerkannter Vertreter der Arbeitnehmer der Perrier SA gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 gestellt, sondern nur darum gebeten habe, über den Stand des Verfahrens informiert zu werden. Aus diesem Grund sei sie nicht verpflichtet gewesen, das Syndicat CGT Perrier vorab über Art und Gegenstand des Verfahrens zu unterrichten. Denn selbst wenn man diese Gewerkschaft als einen rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der Perrier SA ansähe, würde die Art ihres Antrags, der zudem in einem weit fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens gestellt worden sei, die schnelle Anberaumung einer Sitzung ohne vorherige Unterrichtung rechtfertigen. Eine solche Lösung sei insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil angesichts der zahlreichen Hinweise auf die Fachpresse, die die Kläger im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits gegeben hätten, davon auszugehen gewesen sei, daß die Gewerkschaft Art und Gegenstand des Verfahrens gut kenne.

54 Das in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 verankerte Recht auf Akteneinsicht solle es den Beteiligten ermöglichen, sich zu den Beschwerdepunkten zu äussern, die die Kommission ihnen gegenüber geltend mache. Da in der angefochtenen Entscheidung gegenüber den rechtlich anerkannten Vertretern der an diesem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen kein Beschwerdepunkt geltend gemacht und kein von ihnen gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 gestellter Antrag abgelehnt werde, könnten sie kein Recht auf Akteneinsicht haben. Ohnehin hätten die Kläger niemals beantragt, daß ihnen Akteneinsicht gewährt werde.

Würdigung durch das Gericht

55 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 nur insoweit verpflichtet ist, die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der an dem betreffenden Zusammenschluß beteiligten Unternehmen in ihrer Eigenschaft als Dritte mit einem hinreichenden Interesse anzuhören, als diese tatsächlich ihre Anhörung verlangen. Ausserdem geht aus der 10. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2367/90 hervor, daß dieser Antrag grundsätzlich schriftlich zu stellen ist.

56 Denn der Schutz der berechtigten Interessen der qualifizierten Dritten erfordert nicht, daß sie im Verwaltungsverfahren über die gleichen Garantien verfügen, wie sie den an dem betreffenden Zusammenschluß beteiligten Personen gewährt werden, um die Beachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Laufe des Verfahrens vor der Kommission zu gewährleisten. Da die Interessen der letztgenannten Personen durch die Entscheidung grundsätzlich unmittelbar berührt werden, müssen sie ein Recht auf Akteneinsicht haben und in die Lage versetzt werden, sich zu den ihnen gegenüber geltend gemachten Einwänden zu äussern, wie dies Artikel 18 der Verordnung Nr. 4064/89 in seinen Absätzen 1 und 3 vorsieht. Dagegen können die Dritten gegebenenfalls nur durch die Folgewirkungen, die sich aus der Entscheidung für ihre Rechtssphäre ergeben, berührt werden. Aus diesem Grund wird ihnen in Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 das Recht auf Anhörung durch die Kommission nur zuerkannt, wenn sie dies beantragen und grundsätzlich den Nachweis erbracht haben, daß sie insoweit über ein hinreichendes Interesse verfügen, wobei es in dieser Hinsicht ausreicht, wenn die Vertreter der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen nachweisen, daß ihr repräsentativer Charakter in dem Unternehmen nach dem anwendbaren nationalen Recht anerkannt ist. Diese Auslegung wird durch das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 43/85 (Ancides/Kommission, Slg. 1987, 3131, Randnr. 8) bestätigt, nach dem im Rahmen der Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), deren Artikel 19 Absatz 2 ausdrücklich und in gleicher Weise wie Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 bestimmt, daß die Dritten, die ein hinreichendes Interesse darlegen, nur auf Antrag zu hören sind, die verfahrensrechtliche Stellung der qualifizierten Dritten nicht mit der der Beteiligten gleichgesetzt werden kann.

57 Im Rahmen des oben beschriebenen Systems zum Schutz der Rechte der Beteiligten und der Dritten bestimmt Artikel 15 der Verordnung Nr. 2367/90 in seinem Absatz 1, daß dann, wenn Dritte, die ein hinreichendes Interesse darlegen, wie die rechtlich anerkannten Vertreter der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 ihre Anhörung beantragen, "die Kommission sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens [unterrichtet] und... ihnen eine Frist zur Äusserung" setzt. Nach Absatz 2 dieses Artikels äussern sich die "in Absatz 1 bezeichneten dritten Personen... innerhalb der festgesetzten Frist schriftlich oder mündlich. Sie können ihre mündlichen Äusserungen schriftlich bestätigen." Dagegen kann die Kommission, falls Dritte mit einem hinreichenden Interesse ihre Anhörung nicht beantragen, ihnen gemäß Absatz 3 dieses Artikels, der ihr keine Informationsverpflichtung auferlegt, "Gelegenheit zur Äusserung geben".

58 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten eindeutig hervor, daß das Syndicat CGT Perrier an die Kommission keinen Antrag auf Anhörung im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89, sondern nur ein Informationsersuchen gerichtet hat, das in seinem Schreiben vom 19. Juni 1992 folgendermassen abgefasst ist: "Können Sie uns die Informationsquellen benennen, die uns eine ganz genaue Unterrichtung über die Untersuchung ermöglichen, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen des Erwerbs der Source Perrier durch Nestlé/Demilac durchführt?" Unter diesen Bedingungen reicht allein der Umstand, daß das Syndicat CGT Perrier in demselben Schreiben sein Informationsersuchen damit begründet, daß es eine innerhalb des Perrier-Konzerns anerkannte Gewerkschaft sei und daß es insbesondere eine Klage bei den nationalen Gerichten wegen verschiedener Finanzgeschäfte im Zusammenhang mit dem öffentlichen Übernahmeangebot der Nestlé SA für die Perrier SA eingereicht habe, nicht aus, um dieses Schreiben als einen ausdrücklichen oder auch nur impliziten Antrag auf Anhörung als rechtlich anerkannter Vertreter der Arbeitnehmer der Perrier SA im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 auszulegen. Das Telefax, das die Kommission am 29. Juni 1992 an das Syndicat CGT Perrier gesandt hat, um die Anberaumung einer "Informationssitzung" für den 2. Juli 1992 zu bestätigen, belegt im übrigen, daß dieses Schreiben von der Kommission nicht als ein Antrag auf Anhörung ausgelegt worden ist. Auch im übrigen ist kein Antrag dieser Art von der klagenden Gewerkschaft gestellt worden. Denn diese behauptet nicht, daß sie einen solchen Antrag schriftlich nach ihrem erwähnten Schreiben vom 19. Juni 1992 oder auch nur mündlich in der Sitzung vom 2. Juli 1992 gestellt habe. Zudem bestätigt das Schreiben des Syndicat CGT Perrier an die Kommission vom 3. Juli 1992 ausdrücklich, daß die genannte Sitzung nach Auffassung dieser Gewerkschaft den Charakter einer blossen Informationssitzung hatte.

59 Da das Syndicat CGT Perrier keinen Antrag auf Anhörung gestellt hatte, war die Kommission folglich nicht gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 2367/90 (siehe Randnr. 58 dieses Urteils) verpflichtet, diese Gewerkschaft auf ihr Schreiben vom 19. Juni 1992 schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens zu unterrichten, bevor sie ihr Gelegenheit zur Äusserung gab.

60 Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht nur dem Auskunftsersuchen des Syndicat CGT Perrier stattgegeben, indem sie am 2. Juli 1992 eine Informationssitzung abhielt. Sie hat den Vertretern dieser Gewerkschaft zudem Gelegenheit gegeben, in dieser Sitzung Erklärungen zu den sozialen Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses abzugeben, wozu sie Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2367/90 ermächtigte, wonach die Kommission Dritte allgemein in anderen Fällen als denen, in denen eine Person mit einem hinreichenden Interesse ihre Anhörung beantragt hat, anhören kann. Zudem ergibt sich aus den unstreitigen Angaben der Kommission zu diesem Punkt, daß das Syndicat CGT Perrier nach der Sitzung auf Aufforderung der Kommission ergänzende schriftliche Erklärungen abgegeben und ihr zur Beantwortung der Fragen, die sie ihm in der Sitzung gestellt hatte, zusätzliche Auskünfte erteilt hat. Im übrigen geht aus den von den Klägern nicht bestrittenen Erklärungen der Kommission hervor, daß das Syndicat CGT Perrier, insbesondere in der erwähnten Sitzung, keine Einwände wegen der Schwierigkeiten erhoben hat, auf die es nach der Behauptung der Kläger wegen des angeblichen Fehlens schriftlicher Informationen bei der Abgabe seiner Stellungnahme gestossen ist.

61 Soweit gerügt wird, daß die Kommission dem Syndicat CGT Perrier nicht geraten habe, vor der auf den 2. Juli 1992 angesetzten Anhörung schriftliche Erklärungen einzureichen, ist darauf hinzuweisen, daß unter den Umständen des vorliegenden Falls keine Bestimmung des Vertrages eine derartige Verpflichtung begründet. Insbesondere enthält Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2367/90, auf den sich die Kommission, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, im vorliegenden Fall bei der Anhörung des Syndicat CGT Perrier gestützt hat, keine Angaben zu den Modalitäten, nach denen sich qualifizierte Dritte, die ihre Anhörung nicht beantragt haben, dennoch auf Initiative der Kommission äussern können. Zudem würde sich auf jeden Fall selbst dann, wenn man einen Antrag der Kläger auf Anhörung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4064/89 unterstellen würde, nichts daran ändern, daß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2367/90 lediglich bestimmt, daß sich Dritte, die ein hinreichendes Interesse darlegen und ein solches Verlangen zum Ausdruck bringen, äussern können. In diesem Artikel wird nicht festgelegt, ob sie ihre Erklärungen schriftlich oder mündlich abzugeben haben. Folglich war die Kommission in der vorliegenden Angelegenheit auf keinen Fall verpflichtet, die klagende Gewerkschaft aufzufordern, vor der Sitzung vom 2. Juli 1992 schriftliche Erklärungen einzureichen.

62 Die 11. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2367/90, auf die sich die Kläger berufen, bestätigt diese Auslegung des Artikels 15. Zunächst wird in dieser Begründungserwägung nämlich dargelegt, daß sich alle "zur Anhörung berechtigten Personen... sowohl in ihrem eigenen als auch im Interesse einer geordneten Verwaltung schriftlich äussern [sollten], unbeschadet ihres Rechts, eine mündliche Anhörung zu beantragen, die das schriftliche Verfahren ergänzt"; doch wird dieser Grundsatz im folgenden modifiziert, indem ausgeführt wird, daß die Kommission in "Eilfällen... jedoch die Möglichkeit haben [muß], Beteiligte und Dritte sofort mündlich anzuhören. In derartigen Fällen ist das Recht der angehörten Personen zu gewährleisten, ihre mündlichen Äusserungen schriftlich zu bestätigen." Da für die Kommission im vorliegenden Fall die dringende Notwendigkeit bestand, eine Informationssitzung mit dem Syndicat CGT Perrier abzuhalten, um dem Antrag zu entsprechen, den es am 19. Juni 1992 und damit in einem bereits fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens gestellt hatte, das am 25. März 1992 eingeleitet worden war und in dem die Beteiligten am 25. Mai 1992 angehört worden waren, hat die Kommission den Termin für diese Sitzung zu Recht auf den 2. Juli 1992 festgesetzt, wobei sie der Gewerkschaft die Möglichkeit vorbehielt, nach der Sitzung, in der sie ihre Argumente vorgetragen hatte, ergänzende schriftliche Erklärungen einzureichen.

63 Im übrigen trifft es zwar zu, daß sich die von der Kommission auf ihren Antrag oder auf Initiative dieses Gemeinschaftsorgans angehörten Personen gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 2367/90 insbesondere des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen können, doch verpflichtet keine Bestimmung dieser Verordnung die Kommission, diese Personen über diese Möglichkeit zu unterrichten. Auch wenn eine solche Unterrichtung wünschenswert erschiene, kann ihre Unterlassung keinen Verfahrensfehler darstellen.

64 Was schließlich das von den Klägern geltend gemachte Recht auf Akteneinsicht anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 zumindest "die unmittelbar Betroffenen... das Recht der Akteneinsicht [haben], wobei die berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen sind". Diese Vorschrift kann keinesfalls dahin ausgelegt werden, daß sie die Kommission verpflichtet, jedem Dritten, der gegebenenfalls auf seinen eigenen Antrag oder auf Initiative der Kommission im Verwaltungsverfahren angehört wird, Akteneinsicht zu gewähren. Da die klagende Gewerkschaft nicht zu den durch den Zusammenschluß "unmittelbar Betroffenen" im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 gehörte, konnte die Kommission folglich auf keinen Fall verpflichtet sein, ihr Akteneinsicht vorzuschlagen. Ohne daß im Rahmen dieses Rechtsstreits eine Äusserung zu der Frage erforderlich wäre, ob und unter welchen Bedingungen Dritten, die ein für eine Anhörung hinreichendes Interesse darlegen, auf ihren Antrag das Recht auf Akteneinsicht zuerkannt werden kann, genügt unter diesen Umständen die Feststellung, daß in der vorliegenden Rechtssache das Auskunftsersuchen, das das Syndicat CGT Perrier in seinem erwähnten Schreiben vom 19. Juni 1992 an die Kommission gerichtet hat, auf keinen Fall, nicht einmal implizit, einen Antrag auf Akteneinsicht enthielt. Demnach kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, daß das Syndicat CGT Perrier keine Akteneinsicht erhalten hat.

65 Nach alledem ist der Klagegrund, mit dem die Verletzung der verfahrensmässigen Rechte der Kläger und insbesondere des Syndicat CGT Perrier geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

66 Folglich ist die vorliegende Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

67 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 87 § 3 kann das Gericht jedoch beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein aussergewöhnlicher Grund gegeben ist.

68 Da es sich im vorliegenden Fall um die erste Klage von Personalvertretungsorganen der an einem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen gegen die Entscheidung der Kommission handelt, mit der dieser Zusammenschluß gemäß der Verordnung Nr. 4064/89 genehmigt wurde, ist es angebracht, die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

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