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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 1 V 1652/07
Rechtsgebiete: FGO, UStG, KO, BGB


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1
FGO § 69 Abs. 2 S. 2
FGO § 122 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
KO § 58 Nr. 2
BGB § 779
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

1 V 1652/07

Gründe:

I. Streitig ist ein Umsatzsteuerbescheid vom 14. Juli 2005, der gegen den Antragsteller als Konkursverwalter über das Vermögen der B KG Verwaltungsgesellschaft für das C, X, ergangen war. Dabei ist streitig, ob die vereinnahmte Pachtentschädigung als Schadensersatz umsatzsteuerfrei oder als Entgelt für eine Leistung umsatzsteuerpflichtig ist und ob die Umsatzsteuer als Massekosten zu behandeln ist oder das konkursfreie Vermögen der Gemeinschuldnerin belastet.

Die B KG hatte mit Pachtvertrag vom 30./31. Oktober 1991 das Vermietungsobjekt "Hotel S" in X für einen Zeitraum von 20 Jahren an die P-Hotelgesellschaft mbH (P GmbH), Y, verpachtet. Am 28. Juni 1995 kündigte die P GmbH den Pachtvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 1995. Die Pacht wurde bis einschließlich Oktober 1995 gezahlt. Mit Urteil vom 25. März 1997 wies das Oberlandesgericht Z die Klage gegen die P GmbH wegen Unwirksamkeit der Kündigung ab. Dagegen wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Zum 30. September 1997 zog die P GmbH aus dem Objekt aus.

Das Amtsgericht X eröffnete mit Beschluss vom 21. November 1997 (...) das Konkursverfahren über das Vermögen der B KG. Der Antragsteller wurde zum Konkursverwalter bestellt. Er nahm den Rechtsstreit gegen die P GmbH vor dem BGH auf.

Mit Schreiben vom 04. Februar 1998 gab der Antragsteller das Vermietungsobjekt aus dem Konkursbeschlag frei, weil kein Überschuss zu erzielen war und beantragte die Löschung des ins Grundbuch eingetragenen Veräußerungsverbots (Konkursvermerk). Auf dem Objekt waren Kreditforderungen der O Bank durch Pfandrechte abgesichert. 1999 erwarb Herr L N die Kreditforderungen von der O Bank. Herr N ist gleichzeitig als Kommanditist an der B KG beteiligt.

Am 29. September 1999 stellte der BGH die Unwirksamkeit der Kündigung des Pachtvertrags durch die P GmbH fest. Daraufhin wurde am 1. März 2000 zwischen Herrn N, dem Antragsteller und der B KG - vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter B E - einerseits und der P GmbH andererseits eine Vereinbarung über die Auflösung des Pachtvertrags mit Wirkung zum 29. Februar 2000 getroffen. Die P GmbH verpflichtet sich zu einer Entschädigungszahlung von insgesamt 16.566.201,29 DM. Laut Ziff. 2 der Vereinbarung vom 01. März 2000 wurden die Entschädigungen zzgl. Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe geschuldet. Die Beträge setzten sich wie folgt zusammen:

  Brutto DM
Entschädigung für Miete 11/95 bis 7/97  4.243.782,90
Entschädigung für Miete 8/97 bis 11/97 808.339,60  
Entschädigung für Miete 12/97 bis 1/98 404.169,80 (1) 1.212.509,40
Entschädigung für Miete 2/98 bis 2/00  5.092.539,48 (2)
Entschädigung für Nebenkosten 1996 und 1997  60.992,56
Entschädigung für Nebenkosten 1998  165.544,57 (3)
Entschädigung für Nebenkosten 1/99 bis 2/2000  194.880,00 (4)
Zinsen  97.995,38
Pauschale Entschädigung für Folgejahre 4  .616.000,00 (5)
Zusammen  16.566.201,29

Laut Vereinbarung waren sämtliche Zahlungen auf ein Konto des Herrn N bei der I Bank, P, zu leisten.

Am 05. September 2001 ging beim Antragsgegner eine Umsatzsteuererklärung der B KG für 2000 ein, die der Antragsteller erstellt hatte. Darin erklärte er Umsätze für Dezember 1997 und Januar 1998 in Höhe von netto 351.452,00 DM sowie Vorsteuerbeträge in Höhe von 38.495,42 DM. Daraus ergab sich eine Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von 14.222,38 DM, die bezahlt wurden.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 wurde das Vermietungsobjekt zum Höchstgebot von 6.000.000,00 DM an Herrn N versteigert. Das Gebot wurde mit seiner Kreditforderung gegenüber der B KG verrechnet.

Der Verkauf blieb umsatzsteuerfrei.

Nach Prüfungsanordnung vom 17. April 2002 wurde eine Umsatzsteueraußenprüfung für die Jahre 1997 bis 2001 durchgeführt. Am 14. Juli 2005 wurde der Umsatzsteuerbescheid entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung im Bericht vom 24. Oktober 2002 geändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Die Umsatzsteuer wurde auf 2.066.941,00 DM festgesetzt. Nach Einspruch vom 11. August 2005 änderte der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2007 die Festsetzung. Die Zahlung der P GmbH für die Zeit von November 1995 bis Februar 2000 sowie die Nebenkosten 1998 bis Februar 2000 und für pauschale Entschädigung für die Folgejahre (oben Ziff. 1 bis 5 zusammen brutto 10.473.133,85 DM) wurden der Umsatzsteuer unterworfen und gegenüber dem Antragsteller als Massekosten (§ 58 Nr. 2 Konkursordnung - KO) geltend gemacht. Die Umsatzsteuer wurde auf 714.816,30 Euro (1.415.000,00 DM) festgesetzt. Die Nachzahlung betrug 708.544,51 Euro.

Mit der Klage und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung trägt der Antragsteller vor, die Umsatzsteuer auf die Miete ab Februar 1998 bis Februar 2000 könne nicht gegenüber der Konkursmasse der B KG geltend gemacht werden, weil das Grundstück am 04. Februar 1998 frei gegeben worden sei. Ab diesem Zeitpunkt seien alle Rechte und Pflichten wieder auf die Gemeinschuldnerin übergegangen (§ 6 KO). Die Umsatzsteuer für die Zeit vor dem 04. Februar 1998 (Dezember 1997 und Januar 1998) habe der Antragsteller in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2000 erklärt. Diese sei bezahlt. Ab der Freigabe könne die Umsatzsteuer nicht mehr von der Masse gefordert werden. Zwar habe der BFH in seinem Urteil vom 24. September 1987 (V R 196/83, BStBl II 1983, 837) ausgeführt, dass bei einer "modifizierten Freigabe", bei der die Verwertungserlöse des herausgegebenen Wirtschaftsguts der Konkursmasse zu Gute kommen sollen, die Umsatzsteuer zu Lasten der Konkursmasse gehe. Im vorliegenden Fall sei das Grundstück allerdings umsatzsteuerfrei verwertet worden und die Zahlungen der P GmbH seien ab Oktober 1997 kein Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung gewesen, weil das Grundstück in dieser Zeit nicht mehr zum Gebrauch überlassen worden sei. Die Zahlungen der P GmbH stellten daher nicht steuerbaren Schadenersatz dar. Statt einer Miete in Höhe von 28 Millionen DM, die bis zum Ende der Laufzeit 2011 geschuldet worden wäre, hätten sich die Beteiligten auf eine Summe von 4,6 Millionen DM geeinigt. Ausgleichszahlungen des Pächters seien nicht steuerbarer echter Schadenersatz, wenn die vorzeitige Auflösung des Pachtverhältnisses auf einem vom Pächter zu vertretenden Umstand beruhe (Schreiben des Finanzministeriums NRW, DB 1981, 1803; Schreiben des BMF vom 15. Juli 1981, UStR 1981, 203). Die P GmbH habe durch die vertragswidrige Einstellung der Mietzahlungen ab November 1995 ihre Verpflichtungen gröblich verletzt (positive Vertragsverletzung). Auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 03. Dezember 1970, EFG 1971, 363, das BGH-Urteil vom 22. November 2007, VII ZR 83/05, DB 2008, 230, das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 03. April 2008, V K 68/92 und das BMF Schreiben vom 22. Mai 2008, IV B 8-S 7100/07/1007 werde verwiesen. Ab November 1997 sei keine Mietsache zum Gebrauch überlassen worden. Außerdem sei auch nach Freigabe der Mietsache monatlich eine Zinsverbindlichkeit gegenüber der R Bank in Höhe von 174.000 DM entstanden zuzüglich der vorrangigen Grundsteuer, so dass die Zahlungen der P GmbH für die Vergangenheit nicht zur Verminderung der Schuldenmasse geführt hätten. Im übrigen verfüge der Antragsteller über hohe Bankguthaben, die über der Steuerforderung liegen, weshalb die Steuerforderung nicht gefährdet sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid vom 14. Juli 2005 über Umsatzsteuer 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juli 2007 ab Fälligkeit am 24. September 2007 ohne Sicherheitsleistung vorläufig von der Vollziehung auszusetzen, hilfsweise die Beschwerde zu zulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er trägt unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung im Klageverfahren vor, das Grundstück sei zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich frei gegeben worden. Daher liege keine echte Freigabe vor. Der Verwertungserlös sei der Konkursmasse zu Gute gekommen und daher sei die Umsatzsteuer von der Konkursmasse zu tragen. Freigegeben habe der Konkursverwalter nur die Immobilie zur weiteren Verwendung durch die Firma B KG, aber nicht die Forderung aus dem bisherigen Mietvertrag von 1991 mit der P GmbH. Diese Forderung habe weiterhin der Konkursverwalter prozessual verfolgt. Nicht nur der Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks, sondern schon die Einnahmen aus der Vereinbarung vom 1. März 2000 seien an einen absonderungsberechtigten Konkursgläubiger ausgezahlt worden und hätten auf diese Weise die Konkursmasse entlastet. Bei wirtschaftlicher Betrachtung stelle sich dieser Vorgang genau so dar, als ob der Antragsteller die Mietzahlungen selbst vereinnahmt und an einen absonderungsberechtigten Konkursgläubiger ausgekehrt hätte.

Die Zahlungen der P GmbH seien kein nichtsteuerbarer Schadensersatz gewesen, denn die P GmbH habe diese Zahlungen zur Abgeltung des Pachtzinses für die Zeit bis 12. November 2011 gezahlt. So sei es auch in den Zahlungsanweisungen zum Ausdruck gebracht worden. Nur in Fällen, in denen der Mieter/Pächter wegen pflichtwidrigen Verhaltens Zahlungen zu leisten habe, sei diese als nicht steuerbarer Schadenersatz anzusehen. Bei einvernehmlicher Auflösung des Pachtvertrags sei die Ausgleichszahlung eine Gegenleistung im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustauschs. Der EuGH habe dies mit Urteil vom 15. Dezember 1993 (BStBl II 1995, 480) für die Abstandszahlung des Vermieters entschieden. Das gelte auch für die Abstandszahlung des Mieters. Soweit der BGH mit Urteil vom 14. März 2007 (VIII ZR 68/06, BFH/NV 2007, 316) für den Ausgleichsanspruchs des Leasinggebers aufgrund vorzeitiger einvernehmlicher Beendigung des Leasingvertrags echten Schadenersatz angenommen habe, könne sich der Antragsgegner dem nicht anschließen. Der Verzicht auf das Recht aus einem Pachtvertrag sei eine steuerbare sonstige Leistung.

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist teilweise (in Höhe von 636.689,65 DM) begründet. Im Streitfall ist ernstlich zweifelhaft, ob die Zahlungen aufgrund der Vereinbarung vom 01. März 2000 in dieser Höhe steuerbar sind.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- kann die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Sie soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs.2 Satz 2 FGO). Das ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Fall, wenn bei summarischer Prüfung des Verwaltungsakts gewichtige Umstände zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (u.a. BFH-Beschluss vom 06. Mai 2008, IV B 151/07, BFH/NV 2008, 1452 m.w.N.). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116).

Im vorliegenden Fall ist rechtlich und tatsächlich zweifelhaft, ob der angegriffene Bescheid in voller Höhe rechtmäßig ist. Nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer. Gegenstand der Besteuerung ist der auf innerer Verknüpfung beruhende Austausch von Leistung und Gegenleistung. Die Leistung wird erbracht, um die Gegenleistung (das Entgelt) zu erhalten. Zur Annahme eines Leistungsaustauschs ist auf Seiten des leistenden Unternehmens ein Verhalten erforderlich, das auf den Erhalt der Gegenleistung im Austausch gegen die erbrachte Leistung abzielt (BFH-Urteil vom 07. Mai 1981, V R 47/76, BStBl II 1981, 495). Dagegen hat die Zahlung von Schadenersatz keinen Entgeltscharakter, da ihr auf Seiten des Geschädigten (Empfängers) keine Gegenleistung gegenüber steht. Die Leistung muss zu einem Verbrauch führen, sie muss einer identifizierbaren Person Vorteile verschaffen, aufgrund derer sie (bezüglich der Dienstleistung) als Verbraucher angesehen werden kann (EuGH-Urteil vom 18. Dezember 1997, Rs. C-384/95, UVR 1998, 51). Unter Bezug auf diese EuGH-Rechtsprechung hat der BFH Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts angesehen, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden einzustehen hat (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998, V R 58/97, BFH/NV 1999, 987; Urteil vom 16. Januar 2003 V R 36/01, BFH/NV 2003, 667). Dem gegenüber hat der BFH den gegen Entgelt erklärten Verzicht auf eine grundsätzlich mögliche Vertragserfüllung als umsatzsteuerbar angesehen (BFH-Urteil vom 18. Januar 1990, V R 6/85, BFH/NV 1991, 130 und Urteil vom 10. Dezember 1998 a.a.O.).

Zunächst spricht das gegenseitige Nachgeben beim Zustandekommen eines Vergleichs gem. § 779 BGB für ein gegenseitiges Verhältnis und damit einen Leistungsaustausch. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein eindeutiger Hinweis fehlt, der es ermöglicht, einzelne Leistungspflichten einer anderen Qualifikation zuzuordnen (FG Hamburg, Urteil vom 25. Juli 2005, II 478/03, [...]). Die Geltendmachung eines Anspruchs, die das automatische Erlöschen eines anderen Anspruchs zur Folge hat, kann nur in besonders gelagerten Fällen (z.B. bei Entlassung eines Vertragspartners aus einem länger dauernden Vertragsverhältnis) als sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG angesehen werden (Husmann, Rau/Dürrwächter, UStG Kommentar, § 1 Anmerkung 410 und FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07. November 2006, 1 K 15/04, EFG 2007, 456).

Im vorliegenden Fall hat die Firma B KG für die Zeit bis 29. Februar 2000 das Gebäude für die P GmbH zur Nutzung bereit gehalten und soweit ersichtlich nicht anderweitig verwendet. Für die Zeit danach und nicht nur für die Zeit nach der Veräußerung des Objektes am 12. Dezember 2001 hat die Firma B KG die Zahlungen nicht mehr für das Bereithalten des Gebäudes zum Betrieb durch die P GmbH erhalten. Hinsichtlich der Zahlungen für die Zeit danach sprechen überwiegende Argumente für echten Schadenersatz. Zahlt der Mieter an den Vermieter aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs eine Entschädigung, weil ihm die Erfüllung der Vertragspflichten - das Betreiben eines Supermarktes auf dem angemieteten Grundstück - unmöglich geworden und damit der Anspruch des Vermieters auf Vertragserfüllung entfallen ist, handelt es sich um echten, nicht steuerbaren Schadenersatz (BFH-Urteil vom 18. Januar 1990, V R 6/85, BFH/NV 1991, 130). Das BMF (Schreiben vom 22. Mai 2008 - IV B 8-S 7100/07/10007) beurteilt zudem den Ausgleich für künftige Leasingraten als echten Schadenersatz. Das Finanzgericht Berlin hat mit Urteil vom 03. Dezember 1970 (I 148/70, EFG 1971, 363) die Zahlung der halben Restmiete bei Aufgabe des Mietverhältnisses als nichtsteuerbaren Schadenersatz beurteilt. Im vorliegenden Fall wurde der Geldbetrag, den die P GmbH für die Zeit nach dem 29. Februar 2000 bezahlen sollte, herabgesetzt, weil ihr das Gebäude nicht mehr zu Nutzung überlassen wurde, sie also keine Leistung mehr erhalten sollte. Der Antragsteller erhielt eine Entschädigung, weil möglicherweise die Leistungsentgelte, die er oder nach der Freigabe die B KG von Dritten bekommen würde, geringer wären als sie von der P GmbH in Aussicht gestellt waren. Es bestehen daher zumindest ernstliche Zweifel daran, dass die Zahlungen für die Zeit nach dem 29. Februar 2000 für eine Leistung der Firma B KG erfolgt sind und nicht für einen Schaden aus der verminderten Verwertungsmöglichkeit. Andererseits sieht der BFH im Urteil vom 07. Juli 2005 (V R 34/03, BStBl II 2007, 66) die Zustimmung zur vorzeitigen Auflösung eines Dienstleistungsvertrags gegen "Schadenersatz" als sonstige Leistung an. Er verweist auf das EuGH-Urteil Lubbock Fine (Sammlung I-1993, 6665), wonach die Auflösung eines Mietvertrags gegen eine Abfindung als steuerbarer (ggf. befreiter) Umsatz beurteilt wird. Auch in dem Beschluss vom 26. März 1998, XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381 wird die Abfindung für die Aufgabe von Rechten aus einem Mietvertrag der Umsatzsteuer unterworfen. Das Finanzgericht München (Urteil vom 22. November 2000, 3 K 476/97, EFG 2001, 465) differenziert zwischen dem Verzicht auf künftige Beratung und auf vorzeitige Ablösung eines Mietvertrags. Es bleibt jedoch unverständlich, warum danach zu differenzieren sein soll, aus welchem Grund der weitere Leistungsaustausch unterblieben ist, ob ein Verschulden einer Seite vorliegt oder ob durch Richterspruch oder durch Vertragsaufhebung die Leistungspflicht (gegen Entschädigung) weggefallen ist. In allen diesen Fällen findet kein Verbrauch von Leistungen statt, die der Umsatzsteuer unterliegen.

Nach alldem ist rechtlich zweifelhaft, ob die Zahlung für die Zeit nach dem 29. Februar 2000 als Leistungsentgelt der Umsatzsteuer unterliegt. Dagegen sind die Zahlungen für die Zeit bis zum 29. Februar 2000 für das Bereithalten des Gebäudes zur Nutzung durch die P GmbH erfolgt und damit für eine Leistung der B KG, auch wenn die Leistung nicht abgenommen worden ist. Es ist weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass in dieser Zeit die Leistung durch die B KG unmöglich geworden war. Die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit oder Leistungswilligkeit der P GmbH ist kein Fall der Unmöglichkeit und kein Fall der positiven Vertragsverletzung.

Der Senat hat demgegenüber keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids, soweit dort der Antragsteller als Empfänger der Zahlung angesehen wird, der die Umsatzsteuer gem. § 58 Nr. 2 KO aus einer Leistung an die P GmbH schuldet.

Es spricht viel dafür, dass die Umsatzsteuerforderung gegen den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter als Massekosten gem. § 58 Nr. 2 KO und nicht gegen den Gemeinschuldner mit seinem konkursfreien Vermögen geltend zu machen ist. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat er mit Schreiben vom 04. Februar 1998 das Vermietungsobjekt zur Verwertung durch Vermietung oder Verkauf frei gegeben. Zwar wurde und wird die Freigabe nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. § 114 KO und § 32 Abs. 3 Satz 2 Insolvenzordnung setzten und setzen die Existenz dieses gewohnheitsrechtlich anerkannten Instituts jedoch voraus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 2004, 7 C 22/03, BVerwGE 122,75). Mit der Freigabe des Grundstücks sind jedoch nicht automatisch die Ansprüche verbunden, die sich aus dem in der Vergangenheit abgeschlossenen Mietvertrag mit der P GmbH ergeben. Die Eigenständigkeit der Vermögenswerte (Grundstück einerseits und Forderung aus früher abgeschlossenem Mietvertrag andererseits) bleibt im Rahmen des Konkursverfahrens erhalten (vgl. BGH Urteil vom 1. Februar 2007, IX ZR 178/05). Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass neben dem Grundstück auch die Forderungen aus dem bestehenden Mietvertrag mit der P GmbH freigegeben worden sind. Dagegen spricht, dass der Antragsteller und nicht der Gemeinschuldner den Prozess vor dem BGH aufgenommen und fortgeführt hat und er an dem Abschluss des Vergleichs selbst mitgewirkt hat. Daher dürfte der Antragsteller auch die Umsatzsteuer aus den Entgelten schulden, die die P GmbH für die Zeit bis zur einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses am 29. Februar 2000 gezahlt hat und die die Schulden der Masse verringert haben.

Daraus folgt, dass von der Umsatzsteuerschuld in Höhe von 708.544 Euro ein Betrag in Höhe von 16% aus der pauschalen Entschädigung für die Folgejahre in Höhe von 4.616.000 DM, also 636.689,65 DM von der Vollziehung vorläufig auszusetzen ist. Die Umsatzsteuerschuld vermindert sich daher vorläufig von 1.415.000 DM um 636.689,65 DM auf 763.325,35 DM.

Die Aussetzung des Differenzbetrags erfolgt ab Fälligkeit am 24. September 2007 ohne Sicherheitsleistung, weil der Antragsteller laut seinem Vortrag über ausreichende Bankguthaben verfügt und der Antragsgegner keine Tatsachen vorgetragen hat, die eine Gefährdung des Anspruchs erkennen lassen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu 46 vom Hundert und der Antragsteller zu 54 vom Hundert zu tragen (§ 136 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die Beschwerde ist nach § 122 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs noch nicht abschließend geklärt ist, wann bei Zahlungen von Mietern im Rahmen der vorzeitigen Beendigung von Mietverträgen steuerfreier Schadensersatz und wann ein Entgelt für eine Leistung vorliegt.

Ende der Entscheidung

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