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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 23.04.2008
Aktenzeichen: 5 K 252/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Am 21. November 2005 beantragte der Kläger (Kl) beim Beklagten (Bekl) Kindergeld für seinen am 3. Januar 1990 geborenen Sohn, den Zeugen X.Y.. Er legte eine Bestätigung des Zeugen mit folgendem Inhalt vor:

"Seit dem 1. September 2005 wohne ich im ... Str. 11 bei meinem Vater."

Im Zuge dieses Antragsverfahrens teilte die Mutter, die Zeugin A.Y., am 9. Dezember 2005 mit, ... habe nach wie vor den Lebensmittelpunkt bei ihr zu Hause und übernachte lediglich ca. viermal in der Woche beim Vater, da die VVS-Fahrtkarte von dort aus günstiger sei.

Daraufhin lehnte der Bekl mit Verwaltungsakt vom 20. Februar 2006 die beantragte Kindergeldfestsetzung ab. Im sich daran anschließenden Einspruchsverfahren trug ... Mutter weiter vor, sie bringe auch den Großteil des Barunterhalts für ... auf. Sie kümmere sich um seine Wäsche und kaufe seine Kleidung. In ihrer Wohnung stehe ... voll ausgestatteter Kleiderschrank. Ferner bezahle sie auch seine Versicherungen.

Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage begehrt der Kl weiterhin Kindergeld für seinen Sohn ... ab September 2005. Er trägt zur Begründung vor, im September 2005 habe sich ... entschieden, zu ihm, dem Kl, zu ziehen. Zunächst habe sich dieser Umzug etwas holperig vollzogen, weshalb sich ... nach der Schule noch hauptsächlich bei der Mutter aufgehalten habe. Mitte September sei sich ... aber sicher gewesen, dass er bei ihm habe wohnen wollen. Seit Oktober 2005 habe dann die überwiegende Versorgung bei ihm stattgefunden. Er habe bei ihm ein eigenes Zimmer, schlafe und esse dort. Er werde von ihm betreut und versorgt und erhalte von ihm auch Taschengeld. Von seiner Mutter bekomme ... nur unregelmäßig Geschenke und gelegentlich Bekleidung. Da diese Haushaltsaufnahme auf Dauer angelegt sei, stehe ihm, dem Kl, auch das Kindergeld zu.

Der Kl beantragt,

unter Aufhebung des Verwaltungsakts vom 20. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2006 Kindergeld für das Kind ... ab September 2005 zu bewilligen.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt zur Begründung vor, nach der Aussage von ... Mutter gehöre ... noch zu ihrem Haushalt. Er nehme dort die meisten Mahlzeiten ein und er bekomme von ihr das Taschengeld. Sie zahle die Bekleidung und die Versicherungen.

Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hat ... erklärt, im September 2005 habe er den Umzug zu seinem Vater, dem Kl, beschlossen. Anfangs sei er sich noch nicht sicher gewesen, weshalb er zunächst nur einen Teil seiner Bekleidung mitgenommen und den Rest bei der Mutter gelassen habe. Inzwischen habe er dort nur noch ein Fach im Schrank seines Bruders. Er habe bei seinem Vater ein eigenes, voll ausgestattetes Zimmer. Morgens und abends habe er beim Vater gegessen, mittags in der Schulkantine. Nach Schulschluss sei er in aller Regel zum Vater gegangen, gelegentlich aber auch zu seiner Mutter. Insbesondere vor dem Basketballtraining sei er zur Mutter gegangen, da die Sporthalle nur 200 m von der Wohnung der Mutter entfernt liege. Seine Mutter besuche er nur noch unregelmäßig.

Mit Beweisbeschluss vom 1. April 2008 hat der Senat die Vernehmung der Zeugen X.Y. und A.Y. über die Umstände, zu welchem Haushalt ... ab September 2005 gehört, angeordnet. Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die Tonbandaufzeichnung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat der Bekl den Antrag auf Auszahlung von Kindergeld für den Sohn ... an den Kl abgelehnt, da die Zugehörigkeit ... zum Haushalt seiner Mutter ab September 2005 im Verhältnis zu der Aufnahme ... in den klägerischen (väterlichen) Haushalt noch immer der Vorrang zukommt.

Für den Senat steht nach der Beweisaufnahme fest, dass ... in dem betreffenden Zeitraum gleichzeitig sowohl in dem klägerischen Haushalt als auch in dem Haushalt der Zeugin A.Y. im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen war. Dies ergibt sich aus den Aussagen beider Zeugen. Danach ist die Zeugin A.Y. nach der Scheidung 1998 mit allen drei Kindern -also auch mit ...- aus dem ehemals gemeinsamen Haushalt ausgezogen und hat einen eigenen Haushalt begründet, in den ihre Kinder aufgenommen waren. Ab September 2005 hat sich jedoch im Hinblick auf den Sohn ... die eindeutige Zuordnung zum mütterlichen Haushalt verändert. Nach der Schilderung des Zeugen X.Y. war dies bedingt durch Streitereien mit seinem jüngeren Bruder, mit dem er ein Zimmer in dem mütterlichen Haushalt teilt. Im Haushalt seines Vaters verfügt er dagegen über ein eigenes Zimmer. Außerdem räumt ihm dieser einen größeren persönlichen Spielraum als seine Mutter ein. Das führt jedoch nach eigenem Bekunden ... nicht dazu, dass er bei der Mutter auszog, sondern dennoch mindestens zweimal in der Woche bei seiner Mutter ist, dort auch Mahlzeiten einnimmt und nächtigt. Seine Mutter sorgt für ihn. So wäscht sie zum Beispiel seine Sportkleidung und teilweise auch die restliche Wäsche und zahlt ihm Taschengeld sowie seine Versicherungsbeiträge. Nach der Aussage seiner Mutter, der Zeugin A.Y., hatte ... ab September 2005 mehr und mehr Kontakt zum Vater gesucht und bei diesem häufiger übernachtet. Im Rahmen ihres von ihrem Sohn vermittelten Wissens stellte sie auch die immer stärker werdende Beziehung ... zu seinem Vater dar. ... Beziehung zu ihr und zu ihrem Haushalt beschrieb sie damit, dass er sehr häufig nach der Schule ab ca. 15.00 Uhr oder 16.00 Uhr zu ihr komme, esse, dusche und danach zum Sport gehe. Einen großen Teil der finanziellen Verpflichtungen trage sie. Er habe bei ihr sowohl noch seine Kleidung als auch sein Bett, in dem er häufig übernachte. Der Zugang in ihre Wohnung sei für ... in gleicher Weise wie bei den anderen Kindern über einen hinterlegten Schlüssel gegeben. Nach diesen insoweit weitgehend übereinstimmenden Aussagen beider Zeugen sind die Tatbestandsmerkmale für eine Haushaltaufnahme ..., nämlich eines Betreuungs- und Erziehungsverhältnisses im Rahmen eines örtlich gebundenen Zusammenlebens mit materieller Versorgung und immaterieller Fürsorge und Betreuung (Bundesfinanzhof -BFH- Beschluss vom 18. Februar 2008 III B 69/07, [...], mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) ab September 2005 sowohl in den mütterlichen als auch väterlichen Haushalt gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt. ... stand ab dieser Zeit gleichzeitig bei der Mutter und beim Vater in einem Betreuungs- und Erziehungsverhältnis. Er lebte und lebt jeweils mit Vater und Mutter örtlich zusammen, die beide ihn materiell unterstützen, für ihn sorgen und ihn betreuen. Die Aufenthalte ... bei Mutter und Vater hatten dabei nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter. Sie überschreiten auch den Zeitraum von mehr als drei Monaten (BFH, Urteil vom 26. August 2003 VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324).

Für den Senat steht auf Grund der Beweisaufnahme weiter fest, dass ... auch noch ab September 2005 seinen Lebensmittelpunkt im mütterlichen Haushalt hatte und hat. Zwar hat der ... als Zeuge ausgesagt, dass er "seit einem halben Jahr allein beim Vater lebe". Dies ist jedoch nur eine Wertung ..., die von seinen übrigen Bekundungen nicht gedeckt ist. Des Weiteren hat ... nachhaltig den Eindruck hinterlassen, dass er bestrebt war, mit seinen Aussagen seinem Vater zu nützen. Sein Verhalten während seiner Vernehmung legt dies nahe. Denn immer dann, wenn er eine Aussage günstig für seinen Vater wähnte, wandte er sich zu seinem hinter ihm im Gerichtssaal sitzenden Vater um, um sich der "Güte" seiner Aussage durch ein Kopfnicken oder eine zufriedene Miene zu versichern. Auch der Tonfall seiner Aussage selbst und seine Wortwahl wie "natürlich beim Vater", "natürlich vom Vater" bestätigen diesen Eindruck. Dass ... noch stärker in dem Haushalt seiner Mutter verwurzelt ist und dort weiterhin seinen Lebensmittelpunkt hat, geht für den Senat aus der Aussage seiner Mutter hervor. Die Ehrlichkeit dieser Zeugin steht dabei außer Frage. Sie hat detailliert, sehr anschaulich und ohne Kalkül die zunehmende Hinwendung ihres Sohnes ... zum Vater dargestellt. Andererseits hat sie auch klar und für den Senat sehr gut nachvollziehbar veranschaulicht, welchen Haushalt ... als sein tatsächliches Zuhause empfunden hat bzw. empfindet. Ihre wertende Aussage "immer dann, wenn er eine Mutter braucht, kommt er zu mir", hat ihre Grundlage im Konkreten. Sie ist gedeckt durch den Umstand, dass ... in eher "existenziellen Lebenslagen" wie zum Beispiel im Krankheitsfall sich zu ihr begibt und sich dort umsorgen lässt. Wenn sie zum Ausdruck bringt, dass ... noch immer "wie ein Kind" bei ihr wohne, umschreibt sie nicht nur das örtliche Aufsuchen ihrer Wohnung durch ..., sondern vor allem den Aspekt ihrer Personensorge und ihr Kümmern um die ganz persönlichen Belange ..., worauf dieser auch bei entsprechenden Gegebenheiten immer zurückgreift. Dies führt zu der Würdigung des Senats, dass ... nach wie vor schwerpunktmäßig im mütterlichen Haushalt verankert ist.

Dagegen kann der Senat nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, in welchem Haushalt sich ... ab September 2005 überwiegend aufgehalten hat bzw. aufhält. Zwar war er nach seinem Bekunden regelmäßig während der Woche häufiger bei seinem Vater. Dies hielt auch die Zeugin A.Y. für möglich.

Andererseits war er im Krankheitsfalle längere Zeit bei seiner Mutter. Wenn die Zeugin A.Y. aussagt, dass "... zwischen ihr und seinem Vater pendelt" passt dies genau zu dem Bild, dass sich nach der Zeugenvernehmung für den Senat ergeben hat, ohne dass damit ein längerer körperlicher Aufenthalt ... in welchen Zeiträumen auch immer zu dem einen oder anderen Haushalt sicher zugeordnet werden konnte.

Bei dieser Sachlage, wo einerseits offen bleibt, in welchem Haushalt sich ... ab September 2005 überwiegend aufhielt bzw. aufhält, andererseits aber feststeht, dass er seinen Lebensmittelpunkt im mütterlichen Haushalt hatte und hat, kommt für die Kindergeldzahlung nicht dem klägerischen Haushalt, sondern dem mütterlichen Haushalt der Vorrang zu. Dies folgt aus der Rechtsprechung des BFH, wonach bei Aufenthalten eines Kindes sowohl in dem Haushalt des einen wie auch des anderen Berechtigten wegen des Ausschlusses einer Aufteilung des Kindergelds nach § 64 Abs. 1 EStG auf beide Berechtigte für die Frage Vorranges bzw., ob eine analoge Anwendung von § 64 Abs. 2 Satze 2 bis 4 EStG in Frage kommt, darauf abzustellen ist, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat (BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2004 VIII R 106/03, BFH/NV 2005, 616). So kann im Streitfall schon nicht ein überwiegender Aufenthalt ... im klägerischen Haushalt zugunsten des Kl herangezogen werden. Ihn trifft insoweit die Feststellungslast, da er aus diesem für den Senat nicht klärbaren Umstand eine für ihn günstige Rechtsfolge herleiten möchte (BFH, Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BStBl II 1976, 562). Weiter fehlt es, wie oben ausgeführt, an dem weiteren Merkmals, dass ... seinen Lebensmittelpunkt in dem Haushalt des Kl hatte und hat.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 135 Abs.1 Finanzgerichtsordnung abzuweisen.

Ende der Entscheidung

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