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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 21.08.2006
Aktenzeichen: 1 V 32/05
Rechtsgebiete: UStG, UStDV


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 1b
UStG § 6a
UStDV § 17a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

1 V 32/05

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Die Antragstellerin betrieb im Streitjahr 1999 ein Autohaus in ....

In diesem Jahr schloss sie mit der Firma ..., Im- und Export GmbH, ... in ... Kaufverträge über mehrere gebrauchte Pkws mit einem Gesamtvolumen von 383.240 DM. Für diesen Kaufpreis machte sie in ihrer Steuererklärung 1999 die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 1b UStG geltend.

Die Steuerfahndung fand bei der Antragstellerin Unterlagen über diese Kraftfahrzeuggeschäfte vor, wie sie vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 18. Mai 2005 dem Gericht vorgelegt wurden (Aktenseiten 32 bis 40 der Gerichtsakten).

Der Antragsgegner hielt die vorgefundenen Belege nicht für ausreichend, um die begehrte Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren.

Gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom 25. Februar 2005 liegt ein Einspruch der Antragstellerin vor, über den noch nicht entschieden ist.

Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin unmittelbar bei Gericht,

die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1999 in Höhe der sich aus ihm ergebenden Zahllast von 27.027 EUR auszusetzen.

Die Lieferungen der Pkws sei gem. § 4 Nr. 1 b UStG steuerfrei. Es lägen Umsätze im Sinne des § 6 a UStG vor. Mit dem Export der Fahrzeuge seien Frachtführer betraut worden, die die Firma ... bestellt habe und die zur Antragstellerin in keinen geschäftlichen Beziehungen gestanden hätten. Die von § 6 a Abs. 3 UStG geforderten Belegnachweise seien vorhanden. Teilweise existierten Frachtbriefe über den Export der Fahrzeuge ins Ausland, die von der Antragstellerin, vom Frachtführer und auch von der Firma ... unterzeichnet worden seien. Andere Frachtbriefe über die Exportgeschäfte seien zwar nur von der Antragstellerin und vom Frachtführer unterzeichnet worden. In diesen Fällen seien aber schriftliche Bestätigungen der Firma ... vorhanden, wonach die Kraftfahrzeuge zur Ausfuhr nach ... oder auch ... bestimmt seien. Diese Bestätigungen befänden sich in den von der Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen der Antragstellerin. Diese schriftlichen Bestätigungen des Herrn ... reichten aus, um die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 b UStG zu erhalten. § 17 a Abs. 4 UStDV stelle nur eine Sollvorschrift dar. Hilfsweise berufe sich die Antragstellerin auf § 6 a Abs. 4 UStG. Schließlich stelle der sofortige Vollzug des Umsatzsteuerbescheids auch eine unbillige Härte dar. Die Zahlung von 27.000 EUR an den Antragsgegner sei aus dem laufenden Geschäftsbetrieb der Antragstellerin nicht möglich. Sie bedrohe die Antragstellerin in ihrer Existenz.

Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen.

Es fehle an einer Bestätigung der Firma ..., dass ihr die Pkws in ... oder in ... ausgeliefert worden seien. Auf den vorgelegten Frachtbriefen befände sich nur die Unterschrift der Frachtführer. Außerdem fehle in allen Papieren die Versicherung, dass man die Angaben auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht habe, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar seien. Diese Versicherung sei gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2 f UStDV erforderlich. Auf den Schutz des guten Glaubens i. S. des § 6 a Abs. 4 UStG könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da ihre Belegnachweise unvollständig seien.

Der Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. Februar 1967 - III B 9/66, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182). Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO), soweit seine Mitwirkungspflicht reicht. Entschieden wird nur nach Aktenlage und auf Grund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO). Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich. Der sonst das finanzgerichtliche Verfahren beherrschende Untersuchungsgrundsatz ist eingeschränkt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. Juli 1994 IX B 78/94 BFH/NV 1995,116 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im Streitfall keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 1999 ersichtlich.

Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung i. S. des § 4 Nr. 1 b UStG liegt nur vor, wenn u.a. entweder der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (§ 6 a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die Beförderung oder Versendung muss der Unternehmer nachweisen (§ 6 a Abs. 3 UStG). Wie der Nachweis zu führen ist, regelt in Versendungsfällen § 17 a Abs. 4 UStDV. Der Nachweis muss sich aus Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (§ 17 a Abs. 1 UStDV). Der Nachweis kann geführt werden durch das Doppel der Rechnung und durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1 UStDV, hilfsweise durch einen Nachweis entsprechend den in § 17 a Abs. 2 und 3 UStDV für Beförderungsfälle vorgesehenen Anforderungen.

Entsprechend § 10 Abs. 1 UStDV kann der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung in Versendungsfällen geführt werden durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch den Frachtbrief oder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch die Bescheinigung des beauftragten Spediteurs. Der Soll- Inhalt dieses handelsüblichen Beleges wird in § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV festgelegt.

Bezüglich der Rechnung vom 15. Dezember 1999 über den Verkauf des ... an die Firma ... liegt keinerlei Nachweis über eine Beförderungen oder Versendung des Fahrzeugs nach ... vor. Der Verkauf dieses Fahrzeugs ist somit umsatzsteuerpflichtig.

Der Beleg mit der Unterschrift des Fahrers der Firma ... vom 19. November 1999 (Aktenseiten 32 der Gerichtsakten) besagt ebenfalls nichts über eine Beförderung oder Versendung von Kraftfahrzeugen nach ..., weil er als Bestimmungsort ... angibt. Auch für den Verkauf dieser Fahrzeuge ist eine Steuerbefreiung nicht möglich.

Gleiches gilt für das Dokument, das die Firma ... GmbH aus ... am 30. November 1999 als Frachtführer unterschrieb (Aktenseiten 34 Gerichtsakten). Als Auslieferungsort ist dort ... in ... angegeben.

Die beiden ...- Frachtbriefe mit den Unterschriften vom 3. Dezember 1999 und vom 10. Januar 2000 (Aktenseiten 36 und 38 Gerichtsakten) sind ebenfalls ungeeignet, um der Antragstellerin die begehrte Steuerfreiheit zu verschaffen. Zwar wird hier als Auslieferungsort ... in ... genannt. Jedoch handelt es sich bei den beiden Dokumenten vom 3. Dezember 1999 und 10 Januar 2000 nicht um Frachtbriefe, aus denen Folgerungen i. S. des § 17 a Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV gezogen werden können. Ein Frachtbrief soll stets die Unterschrift desjenigen tragen, der dem Frachtführer den Auftrag zu Beförderung des Frachtgutes erteilt hat. Dies folgt aus § 426 Abs. 2 Nr. 9 HGB und Art. 5 ... Unter "Absender" im Sinne dieser beiden Bestimmungen versteht das Frachtbriefrecht stets den Vertragspartner des Frachtführers, auch wenn dieser Vertragspartner der Empfänger des Frachtguts ist (Münchener Kommentar, HGB § 425 Randziffer 4 und ... Art. 6 Randziffer 6). Vertragspartner des Frachtführers war nach den eigenen Angaben der Antragstellerin nicht sie, sondern die Firma ... in ... Diese hat die Frachtbriefe aber nicht unterschrieben. Es mag dahinstehen, inwieweit ein Frachtbrief, dem die Unterschrift des Absenders fehlt, im Handelsverkehr noch Funktionen hat. Jedenfalls sind die Angaben in einem Frachtbrief, der nicht vom Absender unterschrieben ist, nicht - wie es § 17 a Abs. 1 Satz 2 UStDV verlangt - leicht und eindeutig nachprüfbar.

Die beiden somit defizitär ausgefüllten Frachtbriefe können auch nicht als sonstige handelsübliche Belege i. S. des § 17 a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV angesehen werden. Einem nicht ordnungsgemäß ausgefüllten ... - Frachtbrief fehlt bereits das Merkmal der Handelsüblichkeit. Die beiden besagten ... - Belege sind auch keine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (Frachtführers) i. S. des § 17 a Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV. Eine derartige Bescheinigung kann der Frachtführer erst erteilen, nachdem er den Gegenstand ausgeführt hat (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 c UStDV, der die Bezeichnung des ausgeführten Gegenstandes verlangt). Außerdem soll in den handelsüblichen Belegen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 b UStDV der Name und die Anschrift desjenigen aufgeführt sein, der den Spediteur (oder den Frachtführer) beauftragt hat. Auftraggeberin im Streitfall ist - wie oben ausgeführt - die Firma ... Diese ist zwar auf den Dokumenten benannt, jedoch nur als Empfänger der Ware und nicht als Auftraggeber des Frachtführers (Absenders). Außerdem verlangt § 10 Abs. 1 Nr. 2 g UStDV die Unterschrift des Ausstellers. Aussteller eines Dokuments ist derjenige, der für die Richtigkeit der im Dokument gemachten Angaben die Verantwortung trägt. Dies ist beim ... - Frachtbrief der Absender. Dieser ist zur Ausstellung eines Frachtbriefs verpflichtet (Münchener Kommentar Art. 5 ... Randziffer 9). Demgemäß waren die beiden vorgelegten ... - Frachtbriefe entsprechend einer am linken Rand aufgedruckten Anweisung unter der Verantwortung des Absenders auszufüllen. Absender ist aber - wie schon erwähnt - im Streitfall nicht die Antragstellerin, sondern die Firma ... gewesen. Diese hat die beiden Frachtbriefe aber nicht unterschrieben.

Die beiden ... Frachtbriefe reichen auch nicht aus, um den in § 17 a Abs. 4 Satz 2 UStDV zugelassenen Ersatznachweis entsprechend § 17 a Abs. 2 UStDV zu führen. Denn ein solcher Ersatznachweis ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn entweder der Abnehmer die Beförderung des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet versichert oder wenn der Abnehmer oder sein Beauftragter den Empfang des Beförderungsgegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt (§ 17 a Abs. 2 Nr. 3 und 4). Derartige Erklärungen liegen nicht vor. Insbesondere kann aus der Unterschrift des Frachtführers unter den vorgelegten ... - Frachtbriefen keine Versicherung in diesem Sinne gesehen werden. Denn da der Frachtbrief unter der Verantwortung des Absenders und nicht des Frachtführers auszufüllen ist, kommt der Unterschrift des Frachtführers lediglich die Funktion eines Nachweises darüber zu, dass er den Gegenstand abgeholt hat (Quittungsfunktion, vgl. Münchener Kommentar Art. 5 ... Randziffer 13 und Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. August 2004 VII R 50/02, BFHE 206,488).

Die Antragstellerin gibt zwar an, sie habe von der Firma ... Empfangsbestätigungen für alle streitigen Lieferungen erhalten, die sich aber bei den von der Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen befänden. Mit diesem Einwand kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Da im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nur präsente Beweismitteln berücksichtigt werden dürfen, wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, im Wege der Akteneinsicht aus den beschlagnahmten Unterlagen die angeblich existierenden Bescheinigungen der Firma ... herauszusuchen und sie in Kopie dem Gericht einzureichen.

Auf den Schutz des guten Glaubens gem. § 6 a Abs. 4 UStG kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Der Schutz des guten Glaubens im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Unternehmer seine Verpflichtungen, den Transport des veräußerten Gegenstandes in das Gemeinschaftsgebiet ordnungsgemäß zu belegen, nachgekommen ist. Dies war aber bei der Antragstellerin nicht der Fall.

Von einer unbilligen Härte durch die Vollziehung der angefochtenen Bescheide ist nicht auszugehen. Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung muss der Antragsteller die entscheidungserheblichen Tatsachen substantiiert darlegen und mit präsenten Beweismitteln glaubhaft machen. Die allgemeinen Ausführungen der Antragstellerin reichen hierzu nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Finanzgerichtsordnung.



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