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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 1 K 43/08
Rechtsgebiete: AO, EStG, FGO


Vorschriften:

AO § 85
AO § 88
AO § 164
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3b
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
FGO § 76 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

1 K 43/08

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Verluste aus

der Vermietung einer Wohnung an die Tochter des Klägers und

einer selbständigen Betätigung anzuerkennen sind.

Darüber hinaus ist streitig, ob bei Gewährung des Kinderfreibetrags das bezahlte Kindergeld steuererhöhend zu berücksichtigen ist und ob die Altersrente mit einem Ertragsanteil von 50% besteuert werden darf.

Der Kläger ist verheiratet und wird gemeinsam mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Die im Januar 1960 geborene Tochter Ingeborg leidet ausweislich der Urteilsgründe des Sozialgerichts N vom 12.05.1993 unter paranoider Schizophrenie und einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (paranoide Psychose). Aus diesem Grund erhält der Kläger für seine Tochter weiterhin Kindergeld. Da die Tochter des Klägers aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, leistet der Kläger einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von 1.500 EUR. Zusätzlich trägt er die monatlichen Kosten der Krankenversicherung in Höhe von 648,29 EUR. Eine Besserung des Krankenbilds der Tochter des Klägers ist voraussichtlich nicht zu erwarten.

Der Kläger erwarb im Jahr 1992 eine Eigentumswohnung, die er seiner Tochter zur Nutzung überlässt. Ein Mietzins ist im Vertrag für die Überlassung der Wohnung und Garage nicht geregelt. Vielmehr ist im Mietvertrag vereinbart, dass

"4. Im Hinblick auf die gegenwärtigen schlechten sozialen Verhältnisse der Mieterin wird der Mieterin die Zahlung eines Mietzinses sowie der vom Verwalter eingeforderten mieterseitigen Nebenkosten zinsfrei gestundet, und zwar bis zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung....."

Mit Sicherungsübereignungsvertrag vom 26.02.2008 vereinbarte der Kläger mit seiner Tochter, dass rückwirkend ab Vertragsbeginn eine Miete von 5 EUR/m 2 sowie die mieterseitigen Nebenkosten, die der Verwalter jährlich abrechnet, vereinbart würden. Die Miete und die Nebenkosten der Jahre 1992 bis 2001 wurden der Tochter erlassen. Die Bezahlung der Miete ab dem Jahr 2002 wurde der Tochter bis zum Vertragsende zinslos gestundet. Für den bisher entstandenen Rückstand der Jahre 2002 bis 2006 wurde das Guthaben auf dem Girokonto oder dem Sparkonto der Tochter bei der Bank N sicherungshalber abgetreten. Zusätzlich wurden Forderungen aus einem Versäumnisurteil vom 15.06.1998 sicherungshalber abgetreten. Auf den Mietvertrag (Anlage 11 zur Klage) und die Sicherungsabrede (Seite 32 ff der Akten) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Der Kläger machte in seinen Steuererklärungen folgende Verluste aus der Überlassung dieser Wohnung geltend:

 2005 - 5.383,35 EUR
2006 - 5.978,82 EUR

Seit 1988 erhält der Kläger sowohl Versorgungsbezüge seines früheren Arbeitgebers, als auch eine Altersrente von der BfA. Diese Rente hat der Kläger aufgrund einer 1972 eröffneten Sondermöglichkeit zur Begründung einer freiwilligen Versicherungspflicht und Nachentrichtung von Beiträgen an die BfA begründet. Im Einzelnen leistete er folgende Zahlungen an die BfA:

 Datum Betrag
Nachentrichtung 31.05.1973 7.956,00 DM
01.12.1973 7.344,00 DM
28.03.1974 9.072,00 DM
30.09.1974 10.368,00 DM
23.11.1974 7.344,00 DM
05.04.1976 3.132,00 DM
laufende Beiträge 01.12.1973 4.968,00 DM
23.11.1974 5.400,00 DM
30.11.1975 6.048,00 DM
02.11.1976 6.696,00 DM
14.11.1977 7.344,00 DM
31.10.1978 7.992,00 DM
01.12.1979 8.640,00 DM
30.11.1980 9.072,00 DM
31.07.1981 6.512,00 DM
Summe 107.888,00 DM

Die Beiträge haben sich nach dem Vortrag des Klägers bei diesem nicht steuermindernd ausgewirkt.

Als ehemaliges Vorstandsmitglied erhält der Kläger neben seinen Versorgungsbezügen auch einen PKW zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung wird dem laufenden Steuerabzug unterworfen.

Zusätzlich ist der Kläger nebenberuflich als Autor und Rechtsanwalt tätig. In einem Schreiben an den Beklagten teilte er mit, dass er diese Tätigkeit im Wesentlichen wegen der damit verbundenen Reputation wahrnehme. Als Ruheständler sei er auf das Einkommen als Anwalt und Autor nicht angewiesen. Seine Tätigkeit als Autor sei als wissenschaftliche Tätigkeit ohnehin nur mit geringen Einnahmen verbunden (vgl. Schreiben vom 20.04.2007, Auszug aus Berichtsakte BP, Blatt 12). Im einzelnen erklärte der Kläger folgende Ergebnisse seiner nebenberuflichen Betätigung:

 Jahr Einnahmen Ausgaben Gewinn
1990 39.058,44 EUR 43.266,16 EUR -4.207,72 EUR
1991 25.540,09 EUR 32.086,95 EUR -6.546,86 EUR
1992 34.145,63 EUR 39.860,46 EUR -5.714,83 EUR
1993 31.501,00 EUR 31.041,43 EUR 459,57 EUR
1994 38.577,52 EUR 29.280,32 EUR 9.297,20 EUR
1995 43.253,05 EUR 32.967,16 EUR 10.285,89 EUR
1996 38.976,41 EUR 33.794,14 EUR 5.182,27 EUR
1997 19.171,15 EUR 28.643,72 EUR -9.472,57 EUR
1998 15.758,27 EUR 27.541,68 EUR -11.783,41 EUR
1999 33.888,51 EUR 22.933,90 EUR 10.954,61 EUR
2000 19.501,93 EUR 24.690,22 EUR -5.188,29 EUR
2001 2.317,37 EUR 36.507,14 EUR -34.189,77 EUR
2002 19.730,79 EUR 23.262,30 EUR -3.531,51 EUR
2003 10.568,74 EUR 22.879,27 EUR -12.310,53 EUR
2004 4.271,42 EUR 25.132,07 EUR -20.860,65 EUR
2005 702,75 EUR 29.553,96 EUR -28.851,21 EUR
2006 708,00 EUR 20.775,30 EUR -20.067,30 EUR
Summe - 126.545,11 EUR
Summe 2000 - 2006 -119.810,97 EUR

In dem ursprünglichen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 2005 wurden die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung sowie aus der selbstständigen Tätigkeit anerkannt. Aufgrund der geringen Einnahmen und der hohen Kosten veranlasste der Beklagte eine Außenprüfung für die Jahre 2003 bis 2005. Der Außenprüfer kam zum Ergebnis, dass der Kläger seiner Tochter die Wohnung unentgeltlich überlasse. Die Verluste aus der selbstständigen Betätigung seien mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht anzuerkennen. Im einzelnen wird auf den Bericht vom 17.09.2007 (Tz. 10 und 11.1) Bezug genommen.

Der Beklagte übernahm die Rechtsauffassung der Außenprüfung im geänderten Einkommensteuerbescheid des Jahres 2005 vom 22.10.2007. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2006 wurde weder der Verlust aus der freiberuflichen Betätigung noch aus der Vermietung der Wohnung an die Tochter anerkannt.

Die vom Kläger erhaltene Altersrente in Höhe von 17.344 EUR im Jahr 2005 und 2006 wurde jeweils mit einem Ertragsanteil von 50% der Besteuerung zugrunde gelegt.

In allen Bescheiden führte die Gewährung des Kinderfreibetrags zu einer höheren steuerlichen Entlastung des Klägers. Demzufolge wurde die Einkommensteuer um das gewährte Kindergeld von 1.848 EUR erhöht.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage.

Der Kläger trägt vor, der Mietvertrag mit seiner Tochter sei anzuerkennen. Vereinbarungen, dass die Miete nicht monatlich sondern auch in anderen Zeiträumen gezahlt werden könnten, seien steuerlich anzuerkennen. Aufgrund der Sicherungsvereinbarung sei seine Mietzinsforderung für die Zukunft rückwirkend ausreichend besichert worden. Seine Tochter sei zudem sehr krank. Dies müsse bei der Beurteilung des Mietverhältnisses berücksichtigt werden.

Seine nebenberufliche Betätigung sei steuerlich relevant. Wissenschaftliche Forschung sei im Zweifel nicht ergebnis- sondern sachorientiert. Mit seinen 4 Grundwerken habe er juristische Standardliteratur geschaffen, die auch bei Gerichten eingesetzt würden. Für seine Verdienste sei ihm vom Land Baden-Württemberg der Titel eines Professors verliehen worden.

Die Besteuerung seiner Rente mit einem Ertragsanteil von 50% sei unzulässig. Die Rentenbeiträge hätten sich bei ihm nicht steuerlich entlastend ausgewirkt. Daher sei die Rente ab dem Jahr 2005 als Leibrente nur noch mit einem Ertragsanteil von 20% zu besteuern.

Die Steuerverwaltung dürfe nicht das Urteil des SG N vom 12.05.1993 dadurch aushebeln, dass das bezahlte Kindergeld die festgesetzte Einkommensteuer erhöht. Die tatsächliche Belastung für ein erwachsenes Kind sei höher als das Kindergeld und der Kinderfreibetrag. Daher sei ihm der Kinderfreibetrag zu gewähren und das Kindergeld zu belassen.

Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11.12.2007 die Einkommensteuerbescheide 2005, zuletzt vom 22.10.2007 zu ändern und Verluste aus Vermietung und Verpachtung sowie aus der selbständigen Betätigung in Höhe von insgesamt - 34.234,56 EUR anzuerkennen, die bezogene Altersrente nur mit einem Ertragsanteil von 20% der Besteuerung zu unterwerfen, 2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung zu ändern und Verluste aus Vermietung und Verpachtung sowie aus der selbständigen Betätigung in Höhe von insgesamt -26.046,12 EUR anzuerkennen, die bezogene Altersrente nur mit einem Ertragsanteil von 20% der Besteuerung zu unterwerfen, sowie in beiden Jahren das erhaltene Kindergeld nicht steuererhöhend zu berücksichtigen

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer. Auch die Sicherungsabrede vom 26.02.2008 führe zu keiner Anerkennung des Mietverhältnisses.

Mit Beschluss des Berichterstatters vom 11. April 2008 wurde das Verfahren wegen Einkommensteuer, Zinsen, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2002 und 2003 sowie die Festsetzung von Vorauszahlungen für 2007 und ab 2008 gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 1 K 1651/08 fortgeführt.

Im verbleibenden Verfahren hat der Berichterstatter im Hinblick auf das Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 15/07 angeregt, das Verfahren auszusetzen. Der Kläger hat sich einer Aussetzung des Verfahrens nicht angeschlossen sondern eine Entscheidung in der Sache beantragt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte war befugt, den Einkommensteuerbescheid 2005, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen war zu ändern und dabei eine andere Rechtsauffassung zu vertreten, wie bei der ursprünglichen Veranlagung. Der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO verhindert in der Regel das Entstehen eines für die Bindung nach Treu und Glauben notwendigen Vertrauenstatbestandes (BFH-Beschluss vom 17.03.2008, III B 41/07, Juris Rechtsprechungsdatenbank; vom 14. August 1997 III B 58/97, BFH/NV 1998, 83). Einheitlich geht die Rechtsprechung auch davon aus, dass es keinen Unterschied macht, ob von der Änderungsbefugnis des § 164 Abs. 2 AO wegen formeller Mängel, Rechtsgründen oder aus materiell-rechtlichen Gründen Gebrauch gemacht wird (BFH-Urteil vom 21. März 2002 III R 30/99, BStBl II 2002, 547; BFH-Beschluss vom 04.05.2005, XI B 224/03, BFH/NV 2005, 1483; vom 25.01.2008, IX B 186/07, juris Rechtsprechungsdatenbank).

Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers kann auch nicht daraus erwachsen sein, dass der Beklagte die Verluste aus der Vermietung der Wohnung an die Tochter sowie die Verluste aus der selbständigen Betätigung in den Jahren bis 2001 anerkannt hat. Ein Vertrauen darauf, dass eine fehlerhafte steuerliche Handhabung durch den Beklagten dauerhaft perpetuiert wird, ist nicht schutzwürdig. Vielmehr ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, eine falsche steuerliche Würdigung eines Sachverhalts im ersten offenen Veranlagungsverfahren richtig zu stellen.

Auch für das Jahr 2006 ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers aus diesen Gründen nicht zu bejahen.

Die Verluste aus der Vermietung der Wohnung an die Tochter sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen u.a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294, m.w.N.).

Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gründen auf der Überlegung, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz mangelt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden können (BVerfG-Beschluss vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34). Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es daher geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG-Beschluss vom 16. Juli 1991 2 BvR 769/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 23; vom 20. November 1984 1 BvR 1406/84, HFR 1985, 283).

Rechtsgrundlage des Fremdvergleichs sind die §§ 85, 88 der Abgabenordnung und § 76 Abs. 1 FGO. Diese ermöglichen aufgrund einer Würdigung von Beweisanzeichen den Schluss, aus welchen Gründen ein Leistungsaustausch unter Angehörigen stattgefunden hat, ob aufgrund eines den Tatbestand einer Einkunftsart erfüllenden Vertrages oder aus privaten, familiären Gründen. Erst das Ergebnis dieser der Tatsachenfeststellung zuzuordnenden Indizienwürdigung ermöglicht die nachfolgende rechtliche Subsumtion, ob es sich bei den Aufwendungen des Steuerpflichtigen um nicht abziehbare Privatausgaben oder aber um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt (BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699; vom 07.06.2006, IX R 4/04, BStBl II 2007, 294).

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass jedenfalls die Hauptpflichten der Vertragsparteien klar und eindeutig vereinbart worden sein müssen und der Vertrag entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BStBl II 1998, 106).

Ist einem Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen nicht zu entnehmen, ob eine Warmmiete oder Kaltmiete vereinbart wurde, so fehlt es an einer klaren und eindeutigen Bestimmung der Höhe der Miete als einer vertraglichen Hauptpflicht (BFH-Beschluss vom 28. Juli 2004 IX B 50/04, BFH/NV 2004, 1531). Entsprechendes muss nach der Auffassung des Senats gelten, wenn ein Mietzins überhaupt nicht vereinbart wird.

Werden hinsichtlich der Nebenabgaben keine Vereinbarungen getroffen, muss dies nicht zwingend zur Nichtanerkennung des Vertrages führen. Dieser Umstand ist vielmehr im Zusammenhang mit sämtlichen weiteren Umständen zu würdigen, die für oder gegen die private Veranlassung des Vertragsverhältnisses sprechen (BFH-Urteil vom 25. Juli 2000 IX R 6/97, BFH/NV 2001, 305). Dabei schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen die Anerkennung eines Mietvertrages unter Angehörigen aus (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 IX R 7/98, BFH/NV 2004, 1270, m.w.N.). Fehlen im Vertrag dagegen Regelungen über die Höhe der zu tragenden Nebenkosten und dem Zeitpunkt der Zahlung dieser Kosten, spricht dies gegen die Anerkennungsfähigkeit des Vertrages.

Im Rahmen des Fremdvergleichs können auch Tatsachen außerhalb der Streitjahre berücksichtigt werden, soweit sie für die Streitjahre von Bedeutung sind (BFH-Beschluss vom 12. Januar 2001 IX R 116/00, BFH/NV 2001, 778). Jedoch führt auch der Sicherungsübereignungsvertrag vom 26. Februar 2008 nicht dazu, dass das streitige Mietverhältnis anerkannt werden könnte. Aus dieser Vereinbarung ergibt sich, dass der Kläger erstmals im Jahr 2008 mit der Tochter einen Mietzins, also eine der Hauptpflichten des Mietverhältnisses, rückwirkend vereinbart hat. Aus der Sicherungsabrede ergibt sich weiterhin, dass der Kläger für die Altjahre bis 2001 endgültig auf die Zahlung der Miete verzichtet hat und die Miete der Folgejahre unverzinslich gestundet worden ist. Bei dem erforderlichen Fremdvergleich ist zu berücksichtigen, dass Sicherungsabreden anstelle der Zahlung des Mietzinses unüblich sind und die Zahlung des Mietentgelts nicht ersetzen können.

Auch die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Probleme seiner Tochter und die Länge ihrer Krankenhausaufenthalte sind keine Gründe, das Mietverhältnis anzuerkennen. Die diesbezügliche Regelung im Mietvertrag besagt, dass aufgrund der schlechten sozialen Verhältnisse die Zahlung gestundet werde. Aus dem Vertrag ist weder erkennbar, welche Miethöhe gestundet wird, noch wie die Regelung zur Tragung der Nebenkosten ausgestaltet sein soll. Bei einem Mietverhältnis mit fremden Dritten wäre eine Stundung des nicht vereinbarten Mietzinses über einen so langen Zeitraum undenkbar. Zwar würde der Gesundheitszustand eines Mieters eine Kündigung des Mietverhältnisses erschweren. Bei einem fremden Dritten würde jeder Vermieter jedoch nicht auf die Zahlung einer Miete von Anfang an verzichten.

Bei der Ermittlung des Einkommens für die Einkommensteuer sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter die Einkünfte des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG fallen. Kennzeichnend für diese Einkunftsarten ist, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen sollen. Der Steuerpflichtige muss daher die Absicht verfolgen, einen Gewinn aus seiner Betätigung zu erzielen. Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (BFH-Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c). An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Es handelt sich um eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH-Urteil vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081; vom 31. Juli 2002 X R 48/99, BFHE 200, 504, BStBl II 2003, 282).

Dabei lässt allein das Erzielen langjähriger Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der inneren Tatsache "Gewinnerzielungsabsicht" zu. Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (BFH-Urteil vom 21.07.2004, X R 33/03, BStBl II 2004, 1063). Übt der Steuerpflichtige eine gewerbliche Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs anzusiedeln ist, so können im Falle einer längeren Verlustperiode die Reaktionen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen erlangen (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BStBl II 1990, 278, vom 7. August 1991 X R 10/88, BFH/NV 1992, 108; vom 2. Juni 1999 X R 149/95, BFH/NV 2000, 23).

So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BStBl II 2004, 455; vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447). Auch wenn selbst in diesen Fällen die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste verneint werden kann (BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85), so ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten doch als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten (BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 62/01, BStBl II 2005, 336; Finanzgericht München Urteil vom 11.07.2007, 1 K 597/07, juris Rechtsprechungsdatenbank). Ein solches Verhalten lässt den Schluss darauf zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich darauf gerichtet war, erfolgreich am Markt tätig zu sein. An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichten trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen (mehr) zu stellen.

Der Kläger hat sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch gegenüber dem Beklagten geäußert, dass er auf das Erzielen von Einnahmen nicht mehr angewiesen sei und die Tätigkeit überwiegend aus Reputationsgründen übernehme. Auch verzichte er im Einzelfall auf ein Honorar. Die Betriebsführung des Klägers ist daher nicht geeignet, einen Totalgewinn zu erzielen. Dies zeigen die betrieblichen Ergebnisse der Jahre ab 1990, insbesondere aber die zunehmende Verlustsituation seit dem Jahr 2000. Dass der Kläger hierauf reagiert hätte ist nicht erkennbar.

Entgegen dem Vortrag des Klägers kann auch die Gestellung eines PKW?s durch seinen ehemaligen Arbeitgeber nicht als Honorar für eine Beratertätigkeit für Y angesehen werden. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen erhalten ausgeschiedene Vorstandsmitglieder neben ihren Versorgungsbezügen auch die Möglichkeit der Nutzung eines PKW?s, unabhängig von einer eventuellen Beratertätigkeit für ihren früheren Arbeitgeber.

Die Erhöhung der Einkommensteuer um das gezahlte Kindergeld ist rechtmäßig, §§ 31 Satz 4 EStG. Das Kindergeld ist nach geltendem Recht als Steuervergütung ausgestaltet, § 31 Satz 3 EStG. Für die Festsetzung des Kindergeldes als Steuervergütung gelten daher allein die Vorschriften der Abgabenordnung und des Einkommensteuergesetzes, §§ 155 Abs. 4 AO, 31 Satz 3 EStG (BFH-Beschluss vom 31.01.2007, III B 167/06, BFH/NV 2007, 865). Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes erfolgt im Regelfall durch die Gewährung von Kindergeld. Das Urteil des SG N besagt insoweit nur, dass der Kläger auch über das 25. Lebensjahr seiner Tochter hinaus Anspruch auf Kindergeld hat. Dieser Verpflichtung des Urteilsspruchs ist durch die Gewährung von Kindergeld Rechnung getragen worden. Allerdings ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer im Rahmen der Günstigerprüfung festgestellt worden, dass die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für die Tochter des Klägers durch die Gewährung des Kindergeldes nicht in vollem Umfang genügt hat. Daher wurde bei der Veranlagung der Kinderfreibetrag gewährt, §§ 31 Satz 4, 32 Abs. 6 EStG (Loschelder in Schmidt EStG Kommentar § 31 Rz. 10 ff). In diesem Fall erhöht sich kraft Gesetzes die festzusetzende Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld § 31 Satz 4 EStG. Diese Hinzurechnung ist erforderlich, weil ansonsten eine doppelte Berücksichtigung des Existenzminimums des Kindes erfolgen würde (Loschelder in Schmidt EStG Kommentar § 31 Rz. 12).

Der Senat vermag auch die Besteuerung der Rente des Antragstellers nach § 22 Nr. 1 Satz 3a, aa EStG in der für Veranlagungszeiträume ab 2005 geltenden Fassung nicht zu beanstanden.

Bei der vom Kläger erhaltenen Rente der BfA handelt es sich um eine Altersrente im Sinn des § 22 Nr. 1 Satz 3a aa EStG. Denn die Rente wird aus einer Rentenversicherung bezahlt, die der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG unterfällt.

Der Gesetzgeber hat die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Bezügen im Alter aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG - BVerfGE - 105, 73) mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 ab dem Kalenderjahr 2005 neu geregelt und den Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung der Renten mit einem Übergangszeitraum bis in das Kalenderjahr 2040 eingeleitet. Die Jahresrente des Klägers wird daher nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG mit einem Besteuerungsanteil in Höhe von 50 vom Hundert in die Besteuerung des Einkommens einbezogen.

Nach den Angaben des Klägers zahlte er von 1973 bis einschließlich 1981 insgesamt 107.888,00 DM oder 55.162,25 EUR aus versteuertem Einkommen in die Rentenversicherung ein. Es kann nicht in jedem Einzelfall geprüft und festgestellt werden, ob und wie weit sich die über Jahre gezahlten Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG steuerentlastend ausgewirkt haben und in welchem Umfang die Auszahlung aus steuerfreien Kapitalerträgen erfolgen. Im Streitfall ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, dass die Besteuerung der Rente des Klägers in den Streitjahren mit einem Anteil von 50 vom Hundert zu einer Mehrfachbesteuerung führen und Rechte des Klägers verletzen würde. Der Senat vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass aufgrund des nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG vorgesehenen Besteuerungsanteils von 50 vom Hundert die aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge zur Rentenversicherungen höher sind, als der bereits zugeflossene und noch zu erwartende steuerfreie Rentenbezug des 1925 geborenen Antragstellers. Es besteht somit kein Anhaltspunkt für eine verfassungswidrige Mehrfachbesteuerung, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide der Streitjahre auslösen könnten (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 23. April 2007 3 K 148/05, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1077).

Der Senat ist zudem von der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Neuregelung überzeugt; eine Vorlage an das BVerfG kommt daher nicht in Betracht. Der Gesetzgeber kam mit der Neuregelung den Vorgaben des BVerfG nach (BVerfG-Urteil vom 6. März 2002, BVerfGE 105, 73 ff). Bei der Ausgestaltung der Neuregelung ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen, den er nicht überschritten hat. Die recht pauschale Regelung mag im Einzelfall eine unzutreffende Besteuerung zur Folge haben. Der Grundsatz gleichmäßiger Besteuerung erfordert jedoch nicht, alle Verästelungen möglicher Lebenssachverhalte einem gesetzlichen Tatbestand abzubilden. Pauschalierungen und Typisierungen im Interesse der Gesetzesvollziehbarkeit sind dem Gesetzgeber erlaubt (Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 10. April 1997, BStBl II 1997, 518; Blümich, a.a.O., Rz 125 b; Finanzgericht Schleswig Holstein Urteil vom 27. September 2007, 2 K 53/07, EFG 2008, 685).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

Da im Hinblick auf die Besteuerung von Altersrenten Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind, lässt der Senat insoweit die Revision zu, § 115 FGO.



Ende der Entscheidung

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