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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 18.09.2007
Aktenzeichen: 10 K 244/06
Rechtsgebiete: GG, SGB VII, EStG


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 14
SGB VII § 47
EStG § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Besteuerung einer Erziehungsrente.

Die Klägerin ist nichtselbständig tätig. Sie ist seit 1997 geschieden und hat zwei Kinder, die im Streitjahr 15 und 20 Jahre alt waren. Der Vater der Kinder verstarb im Jahr 2002. Seit diesem Zeitpunkt bezieht die Klägerin eine Erziehungsrente, da sie wegen der Erziehung der Kinder nur eingeschränkt erwerbstätig ist. Die Erziehungsrente, die im Streitjahr 11.865 EUR betrug, wurde vom Beklagten bei der Einkommensteuerfestsetzung 2005 mit einem Anteil von 50 v. H. berücksichtigt.

Hiergegen wenden sich die Klägerin nach erfolglosem Vorverfahren mit vorliegender Klage.

Der angefochtene Steuerbescheid sei verfassungswidrig. Die Besteuerung der Erziehungsrente nach dem Alterseinkünftegesetz komme einer Rentenkürzung in Höhe von 13,15 v. H. gleich und bewirke einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 14 GG. Die Erziehungsrente stelle einen gesicherten Anspruch dar, der vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst werde. Damit sei das Alterseinkünftegesetz verfassungswidrig. Darüber hinaus sei in der Gleichbehandlung aller Renten, insbesondere der Leibrenten wie der Altersrente und der Erziehungsrente, durch das Alterseinkünftegesetz ein Verstoß gegen Art. 3 GG zu sehen. Die Erziehungsrente solle eine soziale Härte ausgleichen, die in der Alleinerziehung der Kinder und der demzufolge nur verminderten Erwerbsmöglichkeit begründet liege. Werde diese Rente besteuert, verfehle sie ihren Zweck. Der Unterschied der Erziehungsrente zu den sonstigen Renten sei, dass in der Regel neben der Erziehung der Kinder gearbeitet werde und weitere Einkünfte erzielt würden. Es liege daher im Interesse des Staates, dass nach Wegfall der Rente die Vollerwerbstätigkeit der alleinerziehenden Person wieder aufgenommen werde.

Die Klägerin beantragt,

Einspruchsentscheidung vom 8. November 2006 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 19. Juni 2006 insoweit abzuändern, als die Einkommensteuer auf 226,40 EUR festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung

und verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung.

Der vorstehende Streitstand ist den Gerichtsakten und den vom Beklagten vorgelegten Akten ( § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - ) entnommen.

1. Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde, ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Steuerbescheid verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Vielmehr hat der Beklagte die Erziehungsrente ( § 47 SGB VI) zu Recht mit einem Anteil von 50 v. H. der Besteuerung unterworfen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe a.A. EStG).

Der Bezug der Rente mag sich für die Klägerin wirtschaftlich betrachtet, als Fortsetzung familiärer Unterhaltszahlungen darstellen. Da diese Rente jedoch aus der gesetzlichen Rentenversicherung (des Überlebenden - hier der Klägerin -) gezahlt wird, stellt sich der Zufluss an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht als Familienleistung sondern als vereinnahmtes Markteinkommen (aus einer Hinterbliebenenrente) dar. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Besteuerung der Erziehungsrente dem Grunde nach bestehen damit nicht (vgl. BFH vom 14. Juni 2000 - X R 111/98, BFH/NV 2001, 300). Auch die Umstellung auf eine nachgelagerte Besteuerung, dass heißt die Besteuerung von Leibrenten mit dem Besteuerungsanteil (ab 2005) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Schleswig- Holsteinisches Finanzgericht vom 23. April 2007 - 3 K 148/05, EFG 2007, 1077). Eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung ist schon deshalb zu nicht zu beklagen, weil die Erziehungsrente nicht anders als andere Leibrenten der Besteuerung unterworfen wird. Welchen Zweck der Gesetzgeber mit dieser Rente verfolgt ist für die Besteuerung unerheblich, da sich das Besteuerungsgleichmaß nach der Nämlichkeit der vermittelten Leistungsfähigkeit bemisst. Art. 14 GG ist ebenfalls nicht beeinträchtigt. Das Grundrecht des Art. 14 GG schützt grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, insbesondere nicht gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer, es sei denn, sie würde den Betroffenen übermäßig belasten und ihn grundlegend in seinen Vermögensverhältnissen beeinträchtigen. Von einer in diesem Sinne erdrosselnden Wirkung der Einkommensteuer durch die Einführung der nachgelagerten Besteuerung kann jedoch keine Rede sein. Schließlich hat der Gesetzgeber die einkommensteuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Bezügen im Alter auf Grund des Urteils des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 (2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 ff.) neu geregelt. Im Mittelpunkt steht bei den Renten der Wechsel von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung. Mit der Neuregelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, den Übergang in das neue Besteuerungssystem für alle Steuerpflichtigen zu erleichtern und entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass grundsätzlich eine doppelte Besteuerung vermieden wird (vgl. BT-Drucksache 15/2150, S. 1). Die (erstmals spürbare) Besteuerung der Erziehungsrente stellt sich damit als die moderate Folge des verfassungsrechtlich Gebots, die steuerlichen Lasten von (Leib)Renten und Pensionen anzugleichen, dar.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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