Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.06.2008
Aktenzeichen: 10 V 2450/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG a.F. § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
EStG § 39a Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

10 V 2450/08

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen des Antragstellers in Höhe von 370 Euro (Wegekosten für Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich zur Entfernungspauschale in Höhe von 150 Euro sowie 220 Euro wegen einer Kostenrechnung des Finanzgerichts Baden-Württemberg für das Verfahren 10 K 172/08) im Lohnsteuerermäßigungsverfahren als eintragungsfähige Werbungskosten zu beurteilen sind.

I.

Der Antragsteller ist als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer nichtselbstständig tätig. Mit Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2008 vom 12. Oktober 2007 begehrte er die Eintragung eines Freibetrags auf seiner Lohnsteuerkarte wegen folgender Beträge: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 150 Euro (Entfernungspauschale: 100 Tage x 5 km x 0,30 Euro), Beiträge zu Berufsverbänden 720 Euro, Aufwendungen für Arbeitsmittel 1.420 Euro, Kirchensteuer 500 Euro, Kinderbetreuungskosten 648 Euro, Spenden 300 Euro, Beiträge an das Wirtschaftsprüferversorgungswerk 19.195 Euro und Verluste aus Vermietung und Verpachtung 1.300 Euro. Daraufhin setzte der Antragsgegner einen Jahresfreibetrag von 3.830 Euro fest. Die Eintragung der Arbeitnehmeraufwendungen zum Wirtschaftsprüferversorgungswerk, die der Antragsteller als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften in Höhe von 19.195 Euro geltend machte, versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. Oktober 2007. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger hiergegen Klage, die bei Gericht unter dem Aktenzeichen 10 K 172/08 geführt wird. Auf Antrag der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom 22. April 2008 das Ruhen dieses Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dem Verfahren X R 28/07 angeordnet.

Darüber hinaus suchte der Antragsteller die Eintragung der Aufwendungen für das Wirtschaftsprüferversorgungswerk im einstweiligen Rechtschutz zu erreichen. Hierzu hat er zunächst - erfolglos - beim Antragsgegner Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ablehnung vom 29. Oktober 2007 beantragt und sodann - erweitert um das im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Begehren - beim Finanzgericht Baden-Württemberg einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO gestellt, der unter dem Aktenzeichen 10 V 817/08 geführt wurde. Mit Beschluss vom 10. April 2008 hat der erkennende Senat diesen Antrag des Antragstellers abgelehnt. Soweit der Antragsteller die Eintragung zusätzlicher Wegekosten für Hin- und Rückfahrt (150 Euro) sowie wegen der Kostenrechnung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (220 Euro) begehrte, war der Antrag 10 V 817/08 nach Auffassung des Senats unzulässig, da der Antragsteller die Eintragung dieser Aufwendungen bis dahin weder im Lohnsteuerermäßigungsverfahren geltend gemacht noch insoweit Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner begehrt hatte. Soweit der Antrag 10 V 817/08 auf die Eintragung von Aufwendungen an das Wirtschaftsprüferversorgungswerk zielte, hat der erkennende Senat den Antrag als unbegründet abgelehnt. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 13. April 2008 beim Antragsgegner die zusätzlichen Wegekosten in Höhe von 150 Euro sowie die Kostenrechnung in Höhe von 220 Euro für das Verfahren 10 K 172/08 bei der Eintragung des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2008 zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 7. Mai 2008 hat der Antragsgegner die Eintragung dieser weiteren Aufwendungen abgelehnt. Mit Schreiben vom 10. Mai 2008 hat der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung dieser Ablehnung beantragt, die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 19. Mai 2008 abgelehnt worden ist. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2008 hat der Antragsteller Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht gestellt, der unter dem Aktenzeichen 10 V 2450/08 geführt wird.

Der Antragsgegner habe zu Unrecht die Eintragung der geltend gemachten (weiteren) Wegekosten und der Aufwendungen wegen der Kostenrechnung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auf der Lohnsteuerkarte 2008 versagt. Wer aus Erwerbsgründen zur Arbeit fahre, müsse auch zurückfahren. Der Bundesfinanzhof habe in seinem Vorlagebeschluss vom 10. Januar 2008 ausgeführt, dass nicht nur die Hinfahrt zur Arbeitsstätte, sondern auch die Rückfahrt von dort nach der Wohnung beruflich veranlasst sei. Deshalb sei zusätzlich zu dem bereits eingetragenen Betrag in Höhe von 150 Euro für die Hinfahrten (100 Tage x 5 km x 0,30 Euro) zur Arbeitsstätte zusätzlich ein nämlicher Betrag für die Rückfahrten nach der Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einzutragen. Auch die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Kostenrechnung für das Verfahren 10 K 172/08 in Höhe von 220 Euro seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 EStG zu beurteilen und deshalb einzutragen. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werde die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben. Schuldner der Lohnsteuer sei der Arbeitnehmer. Deshalb seien Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung durch die Erzielung von Einkünften veranlasst. Ein mittelbarer Zusammenhang reiche insoweit aus. Es genüge, wenn - wie hier - das den Aufwand auslösende Moment der Erwerbssphäre zuzuordnen sei. Auf die Frage, ob es sich bei den freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen um vorweggenommene Werbungskosten oder Sonderausgaben handele, komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass die Gerichtskosten beruflich veranlasst seien. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 29. Mai 2008 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Bescheids über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2008 vom 7. Mai 2008 insoweit auszusetzen, als weitere Aufwendungen in Höhe von 150 Euro, für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und weitere Aufwendungen in Höhe von 220 Euro wegen der Kostenrechnung in dem Verfahren 10 K 172/08 auf der Lohnsteuerkarte 2008 eingetragen werden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen

und nimmt auf den Bescheid vom 19. Mai 2008 (Blatt 16 der Akte), mit dem die Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung des berichtigten Antrags auf Lohnsteuerermäßigung 2008 abgelehnt wurde, Bezug.

Der vorstehende Sach- und Streitstand ist den Gerichtsakten und der vom Antragsgegner in den Verfahren 10 K 172/08 und 10 K 79/07 vorgelegten Rechtsbehelfsakten entnommen.

II.

1. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

a) Gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH vom 5. November 1998 - VIII B 74/98, BFH/NV 1999, 468). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Ablehnung eines weiteren Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2008 in Höhe von 370 Euro.

b) Zu den Beträgen, die im Lohnsteuerermäßigungsverfahren als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können, gehören gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.

aa) Die weiteren Aufwendungen in Höhe von 150 Euro wegen der Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind keine eintragungsfähigen Werbungskosten. Der Antragsgegner hat den entsprechenden Antrag des Antragstellers im Lohnsteuerermäßigungsverfahren deshalb zu Recht abgelehnt.

Nach der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die durch eine arbeitstägliche Pauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer abgegolten werden. Im Streitfall beläuft sich der danach zu berücksichtigende Betrag auf 150 Euro (100 Tage x 5 Entfernungskilometer x 0,30 Euro) und ist bereits - unstreitig - bei der Eintragung des Freibetrags nach § 39a EStG berücksichtigt worden. Dies beruht auf dem Umstand, dass der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 23. August 2007 (VI B 42/07, BFH/NV 2007, 2269) ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ab dem Veranlagungszeitraum 2007 geltenden Abzugsverbot des § 9 Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2007 betreffend der Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geäußert hat und seither die Finanzbehörden den Freibetrag auch für die ersten 20 Kilometer eingetragen.

Weitere Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können (auch) nach der bis zum Veranlagungszeitraum 2006 anzuwendenden gesetzlichen Regelung nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Insoweit kommt der in § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a.F. normierten Entfernungspauschale Abgeltungswirkung zu. Das bedeutet, dass die (eintragungsfähigen) Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht nach den bei Hin- und Rückfahrt zurückgelegten Kilometern, sondern der einfachen Wegstrecke, der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bemessen sind. Damit hat das Begehren des Antragstellers, Wegekosten in Höhe von weiteren 150 Euro bei der Eintragung des Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2008 nach § 39a EStG zu berücksichtigen, keine gesetzliche Grundlage und wurde vom Antragsgegner zu Recht abgelehnt.

Auch der Umstand, dass der Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluss vom 10. Januar 2008 (BFH vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07, BFH/NV 2008, 469) die Kosten für Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als allein durch den Beruf veranlasst sieht, kann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2008 vom 7. Mai 2008 nicht begründen. Insbesondere verlangt die Erkenntnis des Bundesfinanzhofs, dass die Rückfahrt lediglich die Umkehrung eines beruflich veranlassten Zustands und deshalb ebenfalls erwerbsbedingt ist, nicht die Wegekosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG statt nach den (einfachen) Entfernungskilometern mit den (doppelten) Kilometer für Hin- und Rückfahrt zu bemessen. Der Bundesfinanzhof ordnete damit in dem Vorlagebeschluss vom 10. Januar 2008 die Kosten für (Hin- und Rück)Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich den die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindernde Erwerbsausgaben und damit den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abzugsfähigen Aufwendungen zu.

Aus der Zuordnung der Wegekosten zur Erwerbssphäre folgt jedoch nicht zwingend, dass die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage auch um den tatsächlich entstandenen Aufwand gemindert werden muss. Der Gleichheitssatz und damit auch das diesem entspringende Gebot der Besteuerung nach der objektiven finanziellen Leistungsfähigkeit - dem Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits - fordert nicht, dass der Gesetzgeber stets den gewillkürten Aufwand berücksichtigen muss. Vielmehr kann es der materiellen Gleichheit genügen, wenn der Gesetzgeber für bestimmte Aufwendungen nur den Abzug eines typisiert festgelegten Betrags gestattet (st. Rspr. vgl. BVerfG vom 10. April 1997 - 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1 <9>).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die typisierenden Abgeltungswirkung der in § 9 Abs. 1 Nr. 4 a.F. geregelten Entfernungspauschale hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Nach Auffassung des Senats sind solche auch nicht ersichtlich. Trotz Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip wird diese Regelung als verfassungsgemäß angesehen, da sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Entfernungspauschale (noch) im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis gehalten habe (von Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rdnr. F 35; vgl. auch: Drenseck, in: Schmidt, EStG, 27. Aufl., § 9 Rdnr. 109).

Der Bundesfinanzhof hat an dem Umstand, dass in der bis einschließlich 2006 geltenden Fassung der Vorschrift lediglich der (einfache) Entfernungskilometer und nicht die gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückfahrt steuerliche Berücksichtigung finden, in seinem Vorlagebeschluss vom 10. Januar 2008 (BFH vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07, BFH/NV 2008, 469) ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken geäußert. Er hat vielmehr bislang - unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 1969 - 1 BvL 12/68, BVerfGE 27, 58 - die Verfassungsmäßigkeit eines nicht kostendeckenden Kilometer-Pauschbetrags bejaht (BFH vom 15. März 1994 - X R 58/91, BStBl II 1994, 516 = BFHE 174, 84; BFH vom 23. September 1999 - VI B 82/99, BFH/NV 2000, 318; zur Funktion der Pauschbetragsregelung, BFH vom 11. Mai 2005 - VI R 70/03, BStBl II 2005, 785 = BFHE 209, 508).

b) Soweit der Antragsgegner die Eintragung eines weiteren Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte 2008 wegen der Kostenrechnung des Finanzgerichts Baden-Württemberg in Höhe von 220 Euro begehrt, ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 7. Mai 2008 ebenfalls unbegründet. Auch insoweit hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids, da es sich bei den Aufwendungen des Klägers für die Kostenrechnung in dem Verfahren 10 K 172/08 ebenfalls nicht um eintragungsfähige Werbungskosten handelt.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind (vgl. BFH vom 28. November 1997 GrS 2-3/77, BStBl II 1978, 105 = BFHE 124, 43; BFH vom 20. November 1979 - VI R 25/78, BStBl II 1980, 75 = BFHE 129, 149). Erforderlich ist danach, dass objektiv ein Zusammenhang der Aufwendungen mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit - bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit mit dem Beruf - besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit getragen werden (z.B. BFH vom 28. November 1980 - VI R 193/77, BStBl II 1981, 368 = BFHE 132, 431; BFH vom 4. Dezember 2002 - VI R 120/01, BStBl II 2003, 403 = BFHE 201, 156 m.w.N.).

aa) Für die Annahme von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist es ausreichend, wenn die Ausgaben den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern (BFH vom 4. Dezember 2002 - VI R 120/01, BStBl II 2003, 403 = BFHE 201, 156 m.w.N.).

Ob ein solch steuerlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, richtet sich zum einen nach der - wertenden - Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen "auslösenden Moments" (BFH vom 4. Juli 1990 - 2,3 GrS/88, BStBl II 1990, 817 = BFHE 161, 290; Offerhaus, BB 1979, 617 <620>; Wassermeyer, StuW 1982, 352 <358>; von Bornhaupt in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 B 185ff.; Heinicke, in: Schmidt, 27. Aufl., § 4 Rdnr. 27, 480), zum anderen nach der Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Ergibt diese Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen und - vorbehaltlich einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung - abziehbar. Andernfalls greifen die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 12 EStG entwickelten Grundsätze ein.

Der Reichsfinanzhof (RFH) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Gewerbetreibender die Kosten für die Führung eines Einkommensteuerrechtsstreits - in Anlehnung an die Behandlung von Steuerberaterkosten - als Betriebsausgaben absetzen kann, soweit es um Fragen der Gewinnermittlung geht, also beispielsweise dann, wenn um die Höhe der Betriebsausgaben gestritten wurde (RFH vom 13. Mai 1933 - VI A 1093, 1094/32, RStBl 1933, 1004; RFH vom 12. März 1941 VI 64/41, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1941 Teil II Nr. 237). Bezüglich der Steuerberaterkosten hat sich der Bundesfinanzhof dieser Rechtsprechung angeschlossen und sie auf andere Einkommensarten ausgedehnt (vgl. auch R 10.8 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 2005). Hinsichtlich der Prozesskosten geht auch der Bundesfinanzhof (BFH vom 22. Mai 1987 - III R 220/83, BStBl II 1987, 711 = BFHE 150, 148) von der Auffassung des RFH aus, obwohl es in diesem Urteilsfall nicht darauf ankam (ebenso Heinicke, in: Schmidt, EStG, 27. Aufl., § 4 Rdnr. 520 "Rechtsverfolgungskosten").

Nach diesen Grundsätzen stehen die Aufwendungen des Antragstellers für die Gebührenrechnung in dem Verfahren 10 K 172/08 nicht in dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit seiner Berufssphäre. Streitgegenstand des Verfahrens 10 K 172/08 ist im Wesentlichen die Frage, ob Aufwendungen für das Wirtschaftsprüferversorgungswerk in Höhe von 19.195 Euro als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind. Lediglich soweit um die weiteren Aufwendungen in Höhe von 370 Euro als eintragungsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gestritten wird (der Ablehnungsbescheid vom 7. Mai 2008, auf den das Aussetzungsverfahren zielt, wurde nach § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Verfahrens 10 K 172/08), betrifft das Verfahren 10 K 172/078 die zutreffende Ermittlung der Einkünfte aus § 19 EStG. Folglich steht die Kostenrechnung in diesem Verfahren auch nur insoweit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Antragstellers. Eine anteilige Zuordnung der 220 Euro zur Berufssphäre des Antragsstellers ist nicht möglich. Es handelt sich bei der Kostenrechnung des Finanzgerichts um einen einheitlichen Gebührentatbestand, der mangels eines objektiven Maßstabs nicht aufgeteilt werden kann.

Der Auffassung des Antragstellers, der berufliche Veranlassungszusammenhang werde durch das Eintragungsbegehren im Lohnsteuerabzugsverfahren (ohne Einkünfteerzielung kein Lohnsteuerabzugsverfahren, ohne Lohnsteuerabzugsverfahren keine Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte, ohne Ablehnung der Eintragung kein Finanzgerichtsverfahren, ohne Finanzgerichtsverfahren keine Gerichtkosten) begründet, vermag der Senat nicht beizutreten. Zwar lässt sich nicht leugnen, dass der Umstand, dass die Berufstätigkeit des Antragsstellers auch eine Ursache ("conditio sine qua non") für das Gerichtsverfahren (und damit der Kostenrechnung) wegen der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte war. Allerdings kann die sog. Bedingungslehre im Steuerrecht nur eingeschränkt zur Anwendung kommen. Sie ist zur Abgrenzung von beruflicher und privater Sphäre ungeeignet. Würde man sie nicht einschränken, würde das Nettoprinzip aufgelöst. Denn logischnaturwissenschaftlich besteht zwischen Erwerbsaufwendungen und der privaten Lebensführung stets ein entfernter Zusammenhang (Tipke, Festschrift für Raupach, 177; Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 9 Rdnr. 219; ders., StuW 2007, 3; vgl. (BFH vom 10. Januar 2008 - VI R 17/07, BFH/NV 2008, 469).

bb) Soweit das Verfahren 10 K 172/08 die Frage nach der Steuererheblichkeit der Aufwendungen an das Wirtschaftsprüferversorgungswerk betrifft, stellen die Gerichtsgebühren nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar (§ 12 Nr. 1 EStG). Die Rentenversicherungsbeiträge an das Wirtschaftsprüferversorgungswerk, die der Antragsteller Ende des Jahres 2008 voraussichtlich leisten wird, sind im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes nicht eintragungsfähige Altersvorsorgeaufwendungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Hiergegen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 und Abs. 4a EStG, dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschriften mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, aa, Satz 3 EStG sowie dem hinreichend erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers, der seinen Niederschlag im Gesetz gefunden hat (vgl. BFH vom 1. Februar 2006 - B 166/05, BStBl II 2006, 420 = BFHE 212, 242).). Auch der Umstand, dass beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 28/07 ein Revisionsverfahren anhängig ist, das unter anderem die Frage zum Gegenstand hat, ob Beiträge eines nichtselbständig tätigen Steuerberaters an eine berufsständische Versorgungseinrichtung als vorab entstandene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften im Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu berücksichtigen sind, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des "vorgelagerten" beschränkten Abzugs der Vorsorgeaufwendungen, weil die bis zum Jahre 2024 beschränkte Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen integraler Bestandteil der Übergangsregelung der nachgelagerten Besteuerung der Alterseinkünfte ist, die das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich akzeptiert hat; insoweit hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum zugestanden (BVerfG vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73 = BStBl II 2002).

Da der erkennende Senat die Beiträge eines nichtselbständig tätigen Steuerberaters an die berufsständische Versorgungseinrichtung nicht als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben beurteilt (FG Baden-Württemberg vom 9. Juli 2008 - 10 V 29/07 n. v.; FG Baden-Württemberg vom 10. April 2008 - 10 V 817/08 n. v.), fehlt es auch an dem erforderlichen Veranlassungszusammenhang von Kostenrechnung und Ermittlung der sonstigen Einkünfte (vgl. BFH vom 22. Mai 1987 - III R 220/83, BStBl II 1987, 711 = BFHE 150, 148).

Damit war der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 7. Mai 2008 über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2008 insgesamt abzulehnen.

2. Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne von §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO vorliegt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

Zurück