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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 22.04.2009
Aktenzeichen: 2 K 567/07
Rechtsgebiete: AO, EStG, FGO


Vorschriften:

AO § 37 Abs. 2
AO § 218 Abs. 2
EStG § 26 Abs. 1
EStG § 26b
FGO § 60 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Streitig ist, welche Steuern durch Vorauszahlungen getilgt werden sollten.

Die am ... Oktober 2000 geschlossene Ehe des Klägers wurde am ... Oktober 2002 geschieden. Am 13. April 2001 erließ das beklagte Finanzamt (FA) gegenüber den Eheleuten einen Bescheid über ab 10. September 2001 zu entrichtende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag, wobei das FA von Einkünften aus Gewerbebetrieb (...) der Ehefrau i.H.v. 100.000 Euro ausging. Einkünfte des Klägers wurden nicht berücksichtigt.

Entsprechend der ihm am 15. September 2001 erteilten, von beiden Ehegatten unterzeichneten Einzugsermächtigung zog das FA u.a. die Vorauszahlungen für die Kalendervierteljahre I bis IV 2003 im Lastschriftverfahren vom Konto Nr. xxxxx des Klägers bei der Sparkasse X ein.

In der am 24. Februar 2003 abgegebenen gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2001 wurde angegeben, der Kläger sei Inhaber des Kontos Nr. xxxxx bei der Sparkasse X. Durch Bescheid vom 9. September 2003 wurde der Kläger zusammen mit seiner früheren Ehefrau zur Einkommensteuer 2001 veranlagt. In diesem Bescheid wurden keine Vorauszahlungen festgesetzt.

Für das Jahr 2002 wurde der Kläger durch Bescheid vom 28. Oktober 2004 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Dabei wurden Einkünfte aus dem von der früheren Ehefrau übernommenen ...betrieb i.H.v. 30.296 Euro berücksichtigt.

Am ... Dezember 2003 heiratete der Kläger erneut.

Durch Bescheid vom 8. Mai 2006 wurde der Kläger für das Jahr 2003 zusammen mit seiner zweiten Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Auf die festgesetzte Steuer wurden u.a. 3.880,70 Euro Einkommensteuervorauszahlungen 2003 angerechnet.

Mit dem am 18. Mai 2006 gegen diesen Einkommensteuerbescheid eingelegten Einspruch beantragte der Kläger u.a. die Anrechnung folgender Vorauszahlungen:

Einkommensteuer 2003 7.761,40 Euro

Solidaritätszuschlag 425,40 Euro

Am 13. September 2006 erließ das FA einen Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) über die Verwirklichung der Einkommensteuer 2003 und des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer 2003 folgenden Inhalts:

  Soli zur 
 ESt 2003ESt 2003insgesamt
 EUREUREUR
Abzurechnen sind lt. Bescheid für 2003 über ESt und Soli12.050,00612,5212.662,52
Bereits getilgt:   
die gem. § 37 AO zur Hälfte anrechenbaren Vorauszahlungen3.880,70212,704.093,40
Zahlung vom 12.06.2006 (Lastschrifteinzug)1.673,52 1.673,52
Unterschiedsbetrag6.495,78399,826.895,60
Ausgleich durch Verrechnung:   
Erstattungsguthaben aus dem Bescheid für 2004 über ESt und Soli2.592,88190,762.783,64
ev. Kirchenlohnsteuer22,20 22,20
Noch zu zahlen3.880,70209,064.089,76

Zur Begründung der angerechneten Vorauszahlungen wurde in dem Bescheid ausgeführt, nach § 37 Abs. 2 AO sei derjenige erstattungsberechtigt, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei. Maßgeblich sei, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA erkennbar hervorgetreten sei, habe getilgt werden sollen. Dafür könne nicht allein entscheidend sein, welcher Ehegatte den Zahlungsvorgang tatsächlich bewirkt habe, d.h. als Barzahler oder als Auftraggeber gegenüber der bezogenen Bank in Erscheinung getreten sei. Von der Zufälligkeit des jeweils handelnden Ehegatten könne aber nicht auf einen bestimmten Tilgungswillen geschlossen werden.

Die noch für die Eheleute als Gesamtschuldner festgesetzten Vorauszahlungen 2003 seien durch Lastschrift eingezogen worden. Grundlage hierfür sei die beim FA eingereichte Einzugsermächtigung vom 15. September 2001 gewesen. Inhaltlich sei die Ermächtigung auf das gemeinsame Konto der damaligen Eheleute ausgestellt und von beiden unterschrieben worden. Bei den nach Trennung der Eheleute im Jahr 2003 geleisteten Zahlungen habe das FA davon ausgehen müssen, dass diese auf Rechnung beider Eheleute bewirkt worden seien. Dies ergebe sich daraus, dass dem FA das Scheitern der Ehe nicht bekannt gewesen sei und die Zahlungen wie während der intakten Ehe abgewickelt worden seien. Anhaltspunkte für eine Änderung der ehelichen Verhältnisse seien dem FA bis zum Eingang des Schreibens vom 30. Januar 2004 nicht ersichtlich gewesen. Die Zahlungen seien deshalb je zur Hälfte dem geschiedenen Ehegatten zuzurechnen.

Mit dem hiergegen am 19. September 2006 eingelegten Einspruch begehrte der Kläger weiterhin, die auf die Einkommensteuer 2003 geleisteten Vorauszahlungen in voller Höhe ihm zuzurechnen. Dem FA sei spätestens am 30. Januar 2004 bekannt gewesen, dass die Ehe seit 2002 geschieden sei und dass das Konto, von dem die Einkommensteuervorauszahlungen im Jahr 2003 eingezogen worden seien, seit der Scheidung nur auf ihn laute.

Durch Entscheidung vom 22. Juli 2007 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es hielt mit der Begründung im Abrechnungsbescheid daran fest, dass die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer 2003 sowie den Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2003 je zur Hälfte dem Kläger und dessen früherer Ehefrau zuzurechnen seien.

Zur Begründung der am 13. Juli 2007 erhobenen Klage lässt der Kläger vortragen, die gesamten 2003 geleisteten Vorauszahlungen seien ihm aus folgenden Gründen zuzurechnen: Für das Jahr 2003 sei unstreitig keine Zusammenveranlagung mit seiner früheren Ehefrau mehr durchzuführen gewesen, da die Ehe bereits am ... Oktober 2002 geschieden worden sei. Die Veranlagung 2003 sei beim Bekanntwerden des Scheidungszeitpunkts im Januar 2004 noch nicht durchgeführt worden. Obwohl dem FA damit die Tatsache, dass 2003 keine Ehegattenveranlagung mehr stattfinde, bekannt gewesen sei, seien die Vorauszahlungen zu 50 v.H. seiner früheren Ehefrau gutgeschrieben worden. Die vom FA angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) sei ausschließlich für Veranlagungszeiträume ergangen, in denen eine Ehegattenveranlagung zumindest noch möglich gewesen sei. Keines der Urteile beziehe sich auf einen Zeitraum nach dem Ehescheidungsjahr. Das FA Y führe im Schreiben vom 10. Februar 2006 aus, dass seine frühere Ehefrau im Gespräch mit dem FA am 15. November 2004 gewusst habe, dass sie keine Vorauszahlungen 2003 geleistet habe. Eine Überprüfung der ihr zugeschriebenen Guthaben habe sich für sie aufdrängen müssen. Dies gelte aber ebenso für das FA. Spätestens mit diesem Kenntnisstand sei eine Zurechnung von 50 v.H. der von ihm geleisteten Vorauszahlungen auf seine frühere Ehefrau nicht mehr statthaft gewesen. Unabhängig davon sei eine Zurechnung von Vorauszahlungen durch die fehlenden Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung ohnehin nicht mehr möglich gewesen. Kein Steuerpflichtiger würde Vorauszahlungen - hier im Jahr 2003 - für eine von ihm geschiedene Person leisten. Auch das vom FA angeführte Urteil des BFH vom 25. Juli 1989 (BStBl 1990, 441) führe zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Im Urteilsfall sei es um Einkommensteuern für Zeiträume gegangen, für die noch Zusammenveranlagungen durchgeführt worden seien. Außerdem habe über die Scheidung hinaus eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestanden. Vorliegend sei für den Veranlagungszeitraum 2003 jedoch gar keine Ehegattenveranlagung mehr möglich gewesen. Außerdem sei dem FA bekannt gewesen, dass der Betrieb seit 1. Juli 2002 ausschließlich von ihm geführt worden sei. Das Gericht führe aus, dass in Fällen der Gesamtschuldnerschaft bei länger zurückliegender Scheidung der Zahlende in der Regel nur auf eigene Rechnung leisten wolle. Dies müsse aber erst recht bei nicht mehr vorliegender Gesamtschuldnerschaft angenommen werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Abrechnungsbescheid vom 13. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2007 dahingehend zu ändern, dass ihm zusätzliche Vorauszahlungen i.H.v. 3.880,70 Euro Einkommensteuer sowie 212,70 Euro Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer zugerechnet werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist es auf die Einspruchsentscheidung und erwidert auf das Klagevorbringen wie folgt: Zum Sachverhalt sei zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der Betriebsanzeige des Klägers vom 1. Juli 2002 keine Aussage hinsichtlich des Bestehens von dessen Ehe entnommen werden könne. Es dürfte deshalb unstreitig sein, dass dem FA erstmals am 30. Januar 2004 bekannt geworden sei, dass sich der Kläger bereits 2002 von seiner Ehefrau getrennt habe und die Ehe geschieden worden sei.

Im Übrigen übersehe der Kläger weiterhin, dass die hier streitige Frage der Zurechnung von Vorauszahlungsbeträgen allein nach den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen der Erstattungsberechtigung gemäß § 37 Abs. 2 AO zu entscheiden sei. Deshalb sei für die Erstattungsberechtigung wegen der für den Veranlagungszeitraum 2003 geleisteten Vorauszahlungen allein entscheidend, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung - also zu den einzelnen Fälligkeitszeitpunkten im Jahr 2003 - dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten sei, habe getilgt werden sollen. Mangels Kenntnis vom Scheitern der Ehe habe das FA davon ausgehen müssen, dass die Zahlungen auf Rechnung beider Personen - für welche auch die Vorauszahlungen in Gesamtschuld festgesetzt worden seien - erfolgt seien. Die Kenntnis des FA im Jahr 2004 sei bezüglich der im Jahr 2003 geleisteten Zahlungen völlig unbeachtlich. Diese habe lediglich für Zahlungen im Jahr 2004 Bedeutung. Folgerichtig seien deshalb die Vorauszahlungen 2004 nur noch dem Kläger allein zugerechnet worden.

Der Kläger gehe ebenso fehl in der Annahme, der angeführten Rechtsprechung könne für den Klagefall keine entscheidende Aussage entnommen werden. Hier sei besonders auf das Urteil des BFH vom 25. Juli 1989, a.a.O., hinzuweisen.

Der Kläger hat im Klageverfahren Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er jedenfalls ab 10. September 2002 Inhaber des Kontos Nr. xxxxx bei der Sparkasse X war.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO vom 13. September 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die nach der Scheidung des Klägers im Jahr 2002 von dessen Konto bei der Sparkasse X im Jahr 2003 eingezogenen Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag sind allein, d.h. in voller Höhe, dem Kläger zuzurechnen. Hinsichtlich des sich nach Abrechnung dieser Beträge ergebenden Guthabens i.H.v. 3,64 Euro ist der Kläger erstattungsberechtigt.

Nach § 37 Abs. 2 AO ist erstattungsberechtigt derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Das ist nicht derjenige, auf dessen Kosten die Zahlung erfolgt ist. Es kommt also nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Dies gilt auch für den Fall, dass mehrere Personen als Gesamtschuldner die überzahlte Steuer schuldeten, wie es bei zusammen veranlagten Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer und der daran anknüpfenden Steuern der Fall ist (§ 26 b Einkommensteuergesetz - EStG -, § 44 Abs. 1 AO); auch hier steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten zu, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. In Ermangelung entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen kann allerdings das FA als Zahlungsempfänger, solange die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben, was nach § 26 Abs. 1 EStG Voraussetzung für die Zusammenveranlagung ist, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt: Urteil des BFH vom 30. September 2008 VII R 18/08, BStBl II 2009, 38). Soweit also bei bestehender Ehe im Zeitpunkt der Zahlung Anhaltspunkte für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten fehlen, ist davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner bewirkt worden ist. Das hat zur Folge, dass im Fall einer durch die Anrechnung der Vorauszahlungen auf die festgesetzte Steuer entstandenen Überzahlung beide Ehegatten nach § 37 Abs. 2 AO erstattungsberechtigt sind.

Nur solange die Ehe besteht und intakt ist, entspricht es nach der angeführten Rechtsprechung natürlicher Betrachtungsweise und der regelmäßigen Absicht der Ehegatten als Gesamtschuldner, dass derjenige, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld (§ 26 b EStG) bewirkt, nicht nur sich selbst, sondern auch den anderen Ehegatten von seiner Steuerschuld befreien will. Folglich ist nur unter diesen Voraussetzungen bei fehlenden Anhaltspunkten für eine bestimmte andere Tilgungsabsicht des zahlenden Ehegatten davon auszugehen, dass die Zahlung der Einkommensteuer für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner geleistet worden ist.

Im Streitfall schuldeten der Kläger und seine frühere Ehefrau die streitigen Steuerbeträge auf Grund des gegen sie während der Ehezeit am 13. Juli 2001 ergangenen Vorauszahlungsbescheids über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Die hier streitigen Vorauszahlungen sind aber erst im Jahr 2003, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die erste Ehe des Klägers bereits geschieden war, eingezogen worden. War im Zeitpunkt der Zahlung die Ehe der für frühere Veranlagungszeiträume zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute bereits geschieden, kann - anders als bei bestehenden und intakten Ehen - wie auch in den sonstigen Fällen der Gesamtschuldnerschaft im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Zahlende nur auf eigene Rechnung leisten will (Urteil des BFH vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, BStBl II 1990, 41). Eine andere Willensbekundung des die Zahlung bewirkenden Gesamtschuldners bleibt jedoch stets möglich. Eine Zahlung für gemeinsame Rechnung kann auch im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten ihren Sinn behalten. Vom Gericht sind deshalb Feststellungen zu einer erkennbaren Willensäußerung des Leistenden zu treffen. Dabei ist auf den Willen des Zahlenden abzustellen, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist (Urteil des BFH vom 25. September 1963 I 383/60 U, BStBl III 1963, 545).

Da die Vorauszahlungen vorliegend entsprechend der erteilten Ermächtigung vom Konto des Klägers vom FA eingezogen wurden, kann nicht festgestellt werden, dass dieser zur Zeit der Leistung den erkennbaren Willen, d.h. die Absicht hatte, allein auf seine Rechnung zu zahlen oder auch Steuerschulden seiner früheren Ehefrau zu tilgen. Da sich sonach Feststellungen über die Tilgungsabsicht des Klägers nicht treffen lassen, verbleibt es bei der Vermutung, dass der Kläger nur Zahlungen auf eigene Rechnung leisten wollte und ihm deshalb die Vorauszahlungen allein zuzurechnen sind (Urteil des BFH vom 25. Juli 1989 VII R 118/87, a.a.O.).

Das FA kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, mangels Kenntnis vom Scheitern der Ehe habe es davon ausgehen müssen, dass die Vorauszahlungen auf Rechnung beider Steuerpflichtiger, für welche die Vorauszahlungen auch als Gesamtschuldner festgesetzt worden seien, gezahlt worden seien. Denn nach der nachgewiesenen Rechtsprechung des BFH ist nach Scheidung der Ehe davon auszugehen, dass der zahlende Gesamtschuldner im Zweifel nur auf eigene Rechnung zahlen will. Dass nur der Kläger die im Jahr 2003 eingezogenen Vorauszahlungen tilgte, konnte das FA auch erkennen. Denn in der am 24. Februar 2003 beim FA eingereichten Einkommensteuererklärung 2001 bezeichnete sich der Kläger eindeutig als Inhaber des Kontos-Nr. xxxxx bei der Sparkasse X, für welches die Einzugsermächtigung erteilt worden war. Folglich war dem FA beim Einzug der Vorauszahlungen für das erste bis vierte Kalendervierteljahr 2003 der Inhaber des Lastschriftkontos bekannt. Dafür, dass der Kläger im Jahr 2003 noch Steuerschulden der von ihm geschiedenen Ehefrau tilgen wollte, gibt es keine Beweisanzeichen. Dass die frühere Ehefrau den Vordruck der Finanzverwaltung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung ebenfalls unterzeichnet hat, ist unbeachtlich. Denn aus der Gestaltung des Vordrucks geht nicht eindeutig hervor, welcher Steuerpflichtige Kontoinhaber ist. Ob das Konto, wie der Kläger vortragen lässt, tatsächlich seit der Ehescheidung "nur auf ihn lautet", bedarf keiner Klärung. Maßgeblich ist, dass der Kläger durch Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen hat, bei Zahlung der Vorauszahlungen im Jahr 2003 Inhaber des Kontos gewesen zu sein. Das FA ging hingegen noch in der Einspruchsentscheidung vom 22. Juni 2007 unzutreffend von "einem gemeinsamen Konto der Eheleute" aus.

Die frühere Ehefrau des Klägers war zum vorliegenden Verfahren nicht gemäß § 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) notwendig beizuladen. Denn die Entscheidung im Abrechnungsverfahren des Klägers darüber, in welcher Höhe auf Grund eines gegen die geschiedenen Eheleute ergangenen Vorauszahlungsbescheids geleistete Zahlungen auf die Einkommensteuerschuld 2003 des Klägers anzurechnen sind, muss nicht notwendigerweise auch der geschiedenen Ehefrau gegenüber einheitlich ergehen (Beschluss des BFH vom 11. Januar 1994 VII B 100/93, BStBl II 1994, 405).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.

Ende der Entscheidung

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