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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: 3 K 107/03
Rechtsgebiete: UStG, ZVG


Vorschriften:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
ZVG § 20 Abs. 1
ZVG § 146 Abs. 1
ZVG § 148 Abs. 2
ZVG § 152
Beendigung einer Organschaft durch Anordnung der Zwangsverwaltung.
Finanzgericht Baden-Württemberg

3 K 107/03

Tatbestand:

Streitig ist in erster Linie, ob eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bei einem Verpachtungsunternehmen aufgrund der auf das verpachtete Grundstück bezogenen Anordnung der Zwangsverwaltung beendet wurde.

Der Kläger war in den 90er Jahren in unterschiedlicher Weise unternehmerisch tätig. Als Einzelunternehmer hatte er den Handel und Versand von Büchern betrieben; diesen Teil seiner unternehmerischen Betätigung hat er zum 30. September 1997 aufgegeben.

Im Jahr 1992 hat er das im Grundbuch von XY Nr. . verzeichnete und auf der Gemarkung Y belegene - vorliegend streitbefangene - Grundstück Flurst.-Nr. ../5 (Anschrift P. 17) mit einer Fläche von 3.270 qm erworben. Das Grundstück ist mit einer 1982 errichteten und 1990 durch einen Anbau erweiterten Industriehalle bebaut, die auch einen Bürotrakt umfasst. Die Gebäude weisen folgende Produktions- und andere Nutzflächen auf:

 Halle Bauteil 1 (1982)545,68 qm
Halle Bauteil 2 (1990)422,11 qm
Bürotrakt (1982) auf 2 Etagen mit insgesamt 7 Büroräumen, einem Besprechungsraum, Telefonzentrale, Archivflächen/Registratur und Sozialräumen273,42 qm
gesamte Produktions-, Büro und andere Nutzflächen1.241,21 qm

Weitere Einzelheiten zur Lage des Grundstücks sowie Bauweise und Zustand der Baulichkeiten ergeben sich aus dem Verkehrswertgutachten des Dipl. Bau-Ing. (FH) R vom 09.04.1998, das als Anlage K 1 zur Klagebegründung vom 27.08.2003 mit Plänen und Berechnungen in Kopie vorgelegt worden ist und auf das verwiesen wird. Zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie hatte der Kläger im Jahr 1992 ein Darlehen in Höhe von 1,2 Mio. DM bei der Bank, (nachfolgend Bank) aufgenommen und der Darlehensgeberin zur Sicherung ihrer Ansprüche eine Grundschuld in dieser Höhe bestellt.

Der Kläger hat dieses Grundstück zunächst an fremde Unternehmen und es nach Kündigung dieser Mietverhältnisse ab dem 01. September 1994 auf unbestimmte Zeit insgesamt an die seinerzeit noch in Gründung befindliche Fa. Tech GmbH, (nachfolgend Tech GmbH) vermietet; die Miete wurde mit monatlich 10.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer (i. H. v. 15 % = 1.500 DM) vereinbart. Die Tech GmbH war vom Kläger als Alleingesellschafter im September 2003 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet und am 24.10.1994 unter HRB xxx ins Handelsregister beim Amtsgericht (AG) Z eingetragen worden; einziger Geschäftsführer der Tech GmbH war von Beginn an der Kläger. Die GmbH unterhielt nur auf dem streitbefangenen Grundstück eine Betriebsstätte, auf dem sie produzierte und von dem aus sie ihr gesamtes Gewerbe betrieb. Das Mietverhältnis bestand bis im Sommer 1999.

Der Kläger war auch alleiniger (Gründungs-)Gesellschafter und Geschäftsführer der Ende des Jahres 1989 mit einem Stammkapital in Höhe von ebenfalls 50.000 DM errichteten A GmbH, deren Gegenstand verschiedene, in § 2 des Gesellschaftsvertrags näher bezeichnete Sparten der Unternehmensberatung umfasste und die unter HRB 700 im Handelsregister beim AG Z eingetragen ist. Mitte des Jahres 1996 zog auch diese GmbH in die Räumlichkeiten im Objekt P. 17 in XY um und nutzte von da an zwei Räume des Bürotrakts; eine vertragliche Vereinbarung wurde hierüber nicht geschlossen, Zahlungen für die Nutzungsüberlassung wurden seitens der A GmbH nicht geleistet.

In den Jahren bis Ende 1997 haben sich - mitbedingt durch die wirtschaftliche Entwicklung der Tech GmbH und der A GmbH - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers verschlechtert und bei ihm eine Liquiditätskrise ausgelöst. Nachdem mehrere Versuche, das Darlehensverhältnis mit der Bank zu konsolidieren, und auch Beitreibungsversuche dieser Bank fehlgeschlagen waren, beantragte die Bank am 07. Januar 1998 beim AG Z die Anordnung der Zwangsverwaltung sowie der Zwangsversteigerung des streitbefangenen Grundstücks. Mit Beschlüssen jeweils vom 13. Januar 1998 gab das AG diesen Anträgen statt und ordnete sowohl die Zwangsverwaltung als auch die Zwangsversteigerung des Grundstücks an (vgl. die Anlagen K 6 und K 7 zur Klagebegründung vom 27.08.2003). In dem Beschluss, mit dem das AG Z die Zwangsverwaltung angeordnet hat und der zugunsten der das Verfahren betreibenden Gläubigerin, der Bank, als Beschlagnahme des Grundbesitzes galt, wurde dem Kläger das Recht entzogen, den Grundbesitz zu verwalten und zu nutzen; zur Verwalterin wurde die Rechtsanwältin RAin bestellt und ermächtigt, sich den Besitz an dem Grundstück zu verschaffen. Unter dem 22.01.1998 hat das AG Z darüber hinaus der Tech GmbH verboten, das streitbefangene Grundstück betreffende Miet- und Pachtzinsen an den Kläger zu entrichten, und darauf hingewiesen, dass zum Empfang solcher Zahlungen nur die Verwalterin berechtigt sei. In der Folgezeit hat die Verwalterin die Verwaltung des Grundbesitzes übernommen und die Mieten eingezogen. Mietzahlungen sind ausweislich eines von ihr geführten Konto- und Kassenbuchs allerdings nur noch für Zeiträume bis einschließlich Juli 1998 geleistet worden.

Unter dem 16. Juni 1999 teilte das AG Z dem Kläger gem. § 41 Abs. 2 ZVG mit, dass die Versteigerung des zwangsverwalteten Grundbesitzes am 28. Juli 1999 stattfinden werde. Darauf hin stellte die Bank ihre Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von insgesamt 1.471.098,63 DM gegenüber dem Kläger zum 20. Juli 1999 fällig. Mit Schreiben vom 16. Juli 1999 kündigte die Verwalterin der Tech GmbH das Mietverhältnis und forderte diese zur unverzüglichen Räumung und Übergabe des Grundstücks auf. Wegen aller Einzelheiten dieser Vorgänge wird auf die Anlagen K 10, K 11 und K 12 zur Klagebegründung vom 27.08.2003 Bezug genommen.

Im Rahmen der Zwangsversteigerung hat die Volksbank das Grundstück durch Bargebot in Höhe von 1,2 Mio. DM ersteigert. Der - rechtskräftig gewordene - Zuschlagsbeschluss des AG Z datiert vom 12.08.1999; der Eigentumswechsel wurde am 14.12.1999 im Grundbuch eingetragen. Bereits durch Beschluss vom 06.09.1999 hatte das AG das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben. Ebenfalls durch Beschluss vom 06.09.1999 hat das AG Z einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tech GmbH mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.

Nachdem bis dahin die Tech GmbH, die A GmbH und der Kläger mit ihren Umsätzen jeweils getrennt und unter drei verschiedenen Steuernummern vom beklagten Finanzamt (nachfolgend FA) zur Umsatzsteuer veranlagt worden waren, vertrat der damalige steuerliche Berater des Klägers in einem Schreiben an das FA vom 13. Juli 1998 (vgl. Bl. 47 der USt-Akte des Klägers) die Auffassung, dass zwischen den genannten Firmen eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft vorliege. Der Kläger sei alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der beiden Gesellschaften, denen er das streitbefangene Grundstück zur Nutzung überlassen habe. Das FA hat sich dieser Würdigung angeschlossen und für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 die Umsatzsteuer des Klägers auf der Grundlage der Annahme einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft festgesetzt; diese Bescheide sind unangefochten geblieben.

Für das Streitjahr 1999 hat der Kläger keine USt-Erklärung beim FA eingereicht, weshalb dieses die Umsatzsteuer für 1999 im Bescheid vom 13. November 2001 nach geschätzten Besteuerungsgrundlagen auf 122.043 DM festgesetzt hat. Als Grundlage der Schätzung hat sich das FA auf die für den Kläger betreffend die Zeiträume Januar bis Juli 1999 eingereichten Voranmeldungen gestützt; diese beinhalteten lediglich Besteuerungsgrundlagen, die auf der Betätigung der Tech GmbH und auf den ihr in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträgen beruhten.

Mit seinem dagegen eingelegten Einspruch wandte sich der Kläger gegen die Annahme einer Organschaft und die dadurch bedingte Zurechnung der Umsätze der Tech GmbH. Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als das FA im Hinblick auf die im Juli 1999 erfolgte fristlose Kündigung des Mietverhältnisses die den Monat Juli 1999 betreffenden Umsätze und Vorsteuern aus der Bemessungsgrundlage für die - weiterhin auf der Annahme einer Organschaft beruhende - Steuerfestsetzung ausgeschieden hat. Die Behörde setzte deshalb die Umsatzsteuer 1999 auf 102.526 DM herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 07. April 2003 verwiesen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. In der Klagebegründung vom 27. August 2003 und der ergänzenden Stellungnahme vom 06. Juli 2007, auf die jeweils wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, lässt der Kläger geltend machen, es sei schon zweifelhaft, ob aufgrund sachlicher Verflechtung die ertragsteuerrechtlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorgelegen hätten. Selbst wenn man diese Frage jedoch anders beurteilen wolle, folge aus einer bloßen Grundstücksüberlassung noch nicht zwangsläufig, dass auch eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft gegeben gewesen sei. Vor allem aber habe eine etwaige Organschaft mit der Anordnung der Zwangsverwaltung hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks im Januar 1998 ihr Ende gefunden. Seither fehle es an einer organisatorischen Eingliederung der beiden Gesellschaften in das Unternehmen des Klägers. Das Unternehmen des vormaligen Organträgers und diejenigen der vormaligen Organgesellschaften seien nicht mehr - wie bis dahin - von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen getragen gewesen. Im Besitzunternehmen habe nicht mehr der Kläger das Sagen gehabt; vielmehr habe allein die Zwangsverwalterin ihren Willen in Bezug auf die Nutzung des streitbefangenen Grundstücks durchsetzen können und habe sie ihr Handeln an den Befriedigungsinteressen der Gläubiger und nicht an etwa davon abweichenden Interessen des Klägers auszurichten gehabt.

Im Verlauf des Klageverfahrens hat das FA am 16. März 2004 einen Änderungsbescheid erlassen, mit dem es die Umsatzsteuer des Klägers für 1999 auf 45.374,60 EUR (= 88.745 DM) herabgesetzt hat. Dieser - nach Angaben des Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich auch ihm zugegangene - Änderungsbescheid wurde nach § 68 Satz 2 FGO zum Gegenstand des Verfahrens.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuer für 1999 unter Änderung des Bescheids vom 16. März 2004 auf 0 DM festzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Wie bereits zuvor in der Einspruchsentscheidung vertritt die Behörde die Auffassung, die umsatzsteuerrechtliche Organschaft habe bis zur Beendigung des auf das streitbefangene Grundstück bezogenen Mietverhältnisses fortbestanden. So lange seien infolge der Überlassung des Grundstücks vom Kläger an die Tech GmbH und die A GmbH die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erfüllt gewesen; eine besondere Gestaltung oder Ausstattung des Grundstücks für die Belange dieser Gesellschaften sei hierfür nicht erforderlich. Die Anordnung der Zwangsverwaltung habe an deren Eingliederung in das Unternehmen des Klägers nichts geändert. Insbesondere sei auch weiterhin eine organisatorische Eingliederung gegeben gewesen; die Personalunion in der Geschäftsführung des Organträgers und der Organgesellschaften habe nämlich fortbestanden. Nach der Rechtsprechung ende eine Organschaft nur dann ausnahmsweise bereits vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit der Anordnung der - mit der Zwangsverwaltung insoweit vergleichbaren - Sequestration, wenn der Sequester den maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft erhalte und ihm eine von den Vorstellungen des Organträgers abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft möglich sei. Für Verfügungsbeschränkungen beim Organträger gelte dies nicht. Denn für die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft sei es unerheblich, durch welche Person sie von Seiten des Organträgers - sei es durch deren Vorstandmitglieder oder Geschäftsführer, sei es durch deren Konkurs-, Vergleichs oder Zwangsverwalter oder Sequester - dominiert werde. Das Organ bleibe deshalb auch bei wirtschaftlichen Problemlagen des Organträgers in dessen Unternehmen eingegliedert. Unabhängig davon entsprächen die Verfügungsbefugnisse des Zwangsverwalters weder rechtlich noch wirtschaftlich denjenigen eines Konkurs- oder Insolvenzverwalters. Insbesondere seien dem Zwangsverwalter Verfügungen über das Grundstück nicht gestattet, könne er es weder veräußern noch belasten und habe er bestehende Miet- und Pachtverhältnisse fortzuführen. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 14. Dezember 2003 sowie vom 06. Juli 2007 Bezug genommen.

In der Streitsache hat am 13. Juni 2007 eine Erörterung der Sach- und Rechtslage und am 18. Juli 2007 eine mündliche Verhandlung stattgefunden; wegen der Einzelheiten wird auf die Terminsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil ihm darin Umsätze der Tech GmbH zugerechnet worden sind. Hierfür gibt es keine tragfähige Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen einer Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) waren im Streitjahr nicht mehr erfüllt. Die Tech GmbH, die nach den insoweit klarstellenden - und vom FA auch nicht bestrittenen - Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung die in dem angefochtenen Bescheid erfassten Umsätze ausschließlich ausgeführt hatte, war seit der Anordnung der Zwangsverwaltung des streitbefangenen Grundstücks im Januar 1998 selbständige Unternehmerin. Gleiches gilt im Übrigen auch für die A GmbH.

1. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist (sog. Organschaft; § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Es ist zwar nicht erforderlich, dass alle drei Merkmale einer Eingliederung sich gleichermaßen deutlich feststellen lassen. Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse kann die Selbständigkeit vielmehr auch dann fehlen, wenn die Eingliederung auf einem der drei Gebiete nicht vollkommen ist (st. Rspr. des BFH, vgl. etwa dasUrteil vom 03. April 2003 V R 63/01, BStBl II 2004, 434, m. w. N.). Dagegen reicht es für die Annahme einer Organschaft nicht aus, dass die Eingliederung nur hinsichtlich zweier der genannten Merkmale besteht und hinsichtlich des dritten Merkmals fehlt (vgl. z. B. das BFH-Urteil vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534 und zuletzt den BFH-Beschluss vom 20. September 2006 V B 138/05, BFH/NV 2007, 281, jeweils m. w. N.).

Aus der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG folgt, dass die von Organgesellschaften bewirkten Umsätze an Dritte dem Organträger zuzurechnen sind. Gleiches gilt für den Vorsteuerabzug aufgrund von Leistungsbeziehungen der Organgesellschaften. Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft sind als bloße Innenumsätze nicht steuerbar.

2. Im Streitjahr waren die Tech GmbH und die A GmbH nicht mehr in einer Weise in das Unternehmen des Klägers eingegliedert, wie es § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG für die Annahme einer Organschaft voraussetzt.

a) Zwar waren beide Gesellschaften auch nach der Anordnung der Zwangsverwaltung noch finanziell in das Unternehmen des Klägers eingegliedert. Dies liegt auf der Hand, da der Kläger jeweils Alleingesellschafter war.

b) Unter den vorliegend gegebenen Umständen dürfte im Streitjahr auch noch eine wirtschaftliche Eingliederung anzunehmen sein.

Charakteristisch für dieses Merkmal ist es, dass die Organgesellschaft ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Selbständigkeit wirtschaftlich im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint. Hierfür wird es allerdings bereits als ausreichend angesehen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft aufgrund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen; eine weitergehende Abhängigkeit braucht nicht zu bestehen (vgl. neben der bereits genannten Entscheidung auch die Urteile des BFH vom 17. Januar 2002 V R 37/00, BStBl II 2002, 373 sowievom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534). In Betracht kommt dabei außer der Lieferung von Waren auch die Erbringung sonstiger Leistungen, namentlich genügt die Vermietung eines Betriebsgrundstücks, wenn dieses für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist, weil es die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet (vgl. auch das BFH-Urteil vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 233 und den BFH-Beschluss vom 25. April 2002 V B 128/01, BFH/NV 2002, 1058).

Es spricht Vieles dafür, auch diese Voraussetzung im Streitfall als gegeben zu erachten. Immerhin hat der Kläger den beiden Gesellschaften sein Grundstück zur Nutzung überlassen und waren beide Gesellschaften zwar nicht gerade auf dieses Grundstück, aber doch auf ein Grundstück (bzw. auf Räumlichkeiten) dieser Art angewiesen, weshalb die ertragsteuerrechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufspaltung vorgelegen haben (zu deren Voraussetzungen vgl. zuletzt das BFH-Urteil vom 14. Februar 2007 XI R 30/05, BFH/NV 2007, 1397).

Allerdings stellt sich die Grundstücksüberlassung vom Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsverwaltung an nicht mehr ohne Weiteres als ein die wirtschaftliche Eingliederung dokumentierendes Moment der Beherrschung der Organgesellschaften durch den Organträger dar. Die Fortdauer der Grundstücksüberlassung war nunmehr von Entscheidungen der Zwangsverwalterin abhängig. Da die Grundstücksüberlassung jedoch tatsächlich beibehalten wurde und damit die vom Kläger 1994 herbeigeführte sachliche Verflechtung zwischen Vermieter und Mieter fortbestand, erscheint es naheliegend, vom Vorliegen einer - wenn auch schwächer ausgeprägten - wirtschaftlichen Eingliederung auch noch für die Dauer der Zwangsverwaltung auszugehen. Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Das Vorliegen der Organschaft scheitert nämlich am Fehlen des dritten Merkmals (vgl. nachfolgend c).

c) Jedenfalls fehlt es seit der Anordnung der Zwangsverwaltung an der organisatorischen Eingliederung der beiden Gesellschaften in das Unternehmen des Klägers.

aa) Eine organisatorische Eingliederung wird nur angenommen, wenn die mit der finanziellen und wirtschaftlichen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der (abhängigen) Gesellschaft durch den alleinigen Anteilseigner in der laufenden Geschäftsführung auch wahrgenommen werden kann und wahrgenommen wird. Es muss durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft sichergestellt sein, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet (vgl. hierzu die BFH-Urteile vom 20. Februar 1992 V R 80/85, BFH/NV 1993, 133 undvom 28. Januar 1999 V R 32/98, BStBl II 1999, 258).

Weil mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen der Organträger gemäß § 6 der Konkursordnung die Befugnis, sein zur Masse gehörendes Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, an den Konkursverwalter verloren, dieser allerdings auf die laufende Geschäftsführung der Organgesellschaft keinen Einfluss gehabt habe, ist der BFH in seinem Urteil vom 28. Januar 1999 (a. a. O.) in einem solchen Falle von einer Beendigung der Organschaft ausgegangen. Die Finanzverwaltung hat sich diese Auffassung zu eigen gemacht. Sie geht in R 21 Abs. 6 Sätze 6 und 7 der UStR 2002 davon aus, dass das Insolvenzverfahren des Organträgers der Organschaft zwar nicht entgegen stehe, so lange dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine vom Willen des Vorstands abweichende Willensbildung beim Organträger nicht möglich ist, dass die Organschaft aber (ausnahmsweise) mit der Insolvenz des Organträgers enden könne, wenn sich die Insolvenz nicht auf die Organgesellschaft erstreckt.

Erkenntnisse zum Einfluss der Insolvenz eines Organträgers auf die Organschaft lassen sich nicht ohne Weiteres auf die Frage übertragen, welche Konsequenzen die Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks des Organträgers auf die Fortdauer der Organschaft hat. Denn während die Insolvenz für den Insolvenzschuldner den Verlust des Verwaltungs- und Verfügungsrechts über sein gesamtes Vermögen bedeutet (§ 80 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 InsO), hat die Anordnung der Zwangsverwaltung nur einen gegenständlich beschränkten Wegfall der Eigentümerbefugnisse des Steuerpflichtigen zur Folge. Beschränkt sich die eigenständige unternehmerische Tätigkeit des Organträgers allerdings auf die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks, für das die Zwangsverwaltung und - wie hier - überdies die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dann macht es bezogen auf das der unternehmerischen Tätigkeit dienende Vermögen hinsichtlich des Umfangs und der Wirkungen des Verfügungsverbots keinen Unterschied, ob dieses auf der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder auf einer Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks beruht. Auch im Falle der Zwangsverwaltung kann der Steuerpflichtige nicht mehr über das bislang seinem Unternehmen dienende Vermögen disponieren.

Die Anordnung der Zwangsverwaltung bewirkt die Beschlagnahme des Grundstücks (§§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 1 ZVG). Damit wird dem Schuldner und Grundstückseigentümer die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG); die den Umfang der Beschlagnahme infolge der Anordnung der Zwangsversteigerung beschränkenden Vorschriften der §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 1 Satz 2 und 24 ZVG gelten für die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung nicht (§ 148 Abs. 2 ZVG). Auf den Zwangsverwalter gehen das Recht und die Pflicht zur Nutzung des Grundstücks über (§ 152 ZVG). Er ist dabei zwar an bestehende Miet- und Pachtverträge gebunden, aber auch befugt, hierauf bezogene vertragliche oder gesetzliche Gestaltungsrechte (insbesondere auch Kündigungsrechte) auszuüben, wenn es die Gläubigerinteressen nahelegen. Ist - wie im Streitfall - daneben die Zwangsversteigerung angeordnet worden, dann ist der Eigentümer überdies auch an einer Verfügung über das Grundstück gehindert (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Die Beschlagnahme erfasst nicht nur das Grundstück selbst, sondern darüber hinaus all diejenigen Gegenstände, auf die sich auch eine etwaige Hypothek erstrecken würde (§§ 20 Abs. 2 ZVG, 1120 ff. BGB). Die Beschränkungen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse aufgrund von Verfahren nach dem ZVG sind zwar nur relativ; sie wirken nämlich nur zugunsten des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers (§§ 146 Abs. 1, 20 Abs. 1 ZVG). Das ändert aber nichts daran, dass mit der Anordnung der Zwangsverwaltung und dem Übergang des Besitzes und der Verwaltung auf den Verwalter (§ 150 Abs. 2 ZVG) - sofern nicht unter den Voraussetzungen des § 150 b ZVG der Eigentümer und Schuldner selbst als Verwalter bestellt wird - der Eigentümer sämtliche Möglichkeiten verliert, auf die Nutzung des Grundstücks Einfluss zu nehmen.

Im Hinblick auf die vorstehend dargestellte Zivilrechtslage ist der Organträger bezüglich des der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundbesitzes nicht mehr in der Lage, unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Damit hängt nicht nur die Fortdauer der wirtschaftlichen Eingliederung des Grundstücksmieters in das Unternehmen des Eigentümers und Vermieters nunmehr von den Entscheidungen des Zwangsverwalters (etwa davon, ob er das Mietverhältnis kündigt) ab. Vielmehr ist auch die organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn sie sich wirtschaftlich ausschließlich auf die Vermietung oder Verpachtung des Grundbesitzes beschränkt hatte.

bb) So hat es sich im Streitfall verhalten.

Der Kläger hatte sein - ursprünglich weitere Betätigungen umfassendes - Unternehmen seit der 1997 erfolgten Beendigung seines Buchversands auf die Vermietung des gewerblichen Anwesens P. 17 in XY beschränkt. Daneben hat er keine weitere unternehmerische Betätigungen mehr ausgeübt. Insbesondere stellte das Halten der Beteiligungen an der Tech GmbH sowie an der A GmbH keine unternehmerische Betätigung dar (vgl. dazu z. B. das BFH-Urteil vom 28. September 1988 X R 6/82, BStBl II 1989, 122). Soweit der Kläger in diesen Gesellschaften geschäftsleitende Funktionen wahrgenommen hat, gilt nichts anderes. Insofern ist er nämlich als Organwalter dieser Gesellschaften tätig geworden und hat keine eigene selbständige unternehmerische Betätigung ausgeübt; Umstände, die diese von den Beteiligten im Besteuerungsverfahren (auch der Vorjahre) übereinstimmend vertretene Würdigung auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 10. März 2005 V R 29/03 (BStBl II 2005, 730) und der Schlussanträge der Generalanwältin S vom 14. Juni 2007 in der Rechtssache xxx in Frage stellen könnten, sind weder ersichtlich noch vom FA vorgetragen worden.

Aufgrund der im Januar 1998 vom AG Z angeordneten Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung des streitbefangenen Grundstücks und der darauf beruhenden Inbesitznahme durch die Zwangsverwalterin hat er in dem einzigen Bereich, in dem er bis dahin überhaupt noch unternehmerisch tätig war, das Recht und die Möglichkeit eingebüßt, die ihm weiterhin zuzurechnende (vgl. die BFH-Urteile vom 23. Juni 1988 V R 203/83, BStBl II 1988, 920 sowievom 10. April 1997 V R 26/96, BStBl II 1997, 552) unternehmerische Betätigung (Grundstücksvermietung) durch eigene Entscheidungen zu beeinflussen. Er konnte aufgrund der - vorstehend dargestellten - Beschränkungen seiner Eigentümerbefugnisse durch das ZVG mit dem Grundstück nicht mehr nach seinen Vorstellungen verfahren. Hingegen blieb seine Rechtsstellung als Geschäftsführer der Tech GmbH und der A GmbH (den vormaligen Organgesellschaften) durch die Zwangsverwaltung unangetastet. Das aber bedeutet, dass die bis dahin bestehende Personenidentität bei der Leitung des Vermietungsunternehmens einerseits und derjenigen der den Grundbesitz nutzenden Gesellschaften andererseits mit der Anordnung der Zwangsverwaltung ihr Ende gefunden hatte. Damit fehlte es seither an der für die Annahme einer Organschaft notwendigen organisatorischen Eingliederung.

3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen hat die Klage Erfolg. Die Steuer ist antragsgemäß auf 0 DM herabzusetzen.

Die in der angefochtenen Steuerfestsetzung erfassten - ausschließlich Leistungen der Tech GmbH und ihr in Rechnung gestellte Vorsteuern betreffenden - Besteuerungsgrundlagen waren nicht dem Kläger zuzurechnen, weil die Organschaft bereits im vorangegangenen Veranlagungszeitraum (1998) beendet worden war. Sie waren vielmehr von der Tech GmbH selbst zu versteuern.

Dem Kläger als Steuersubjekt zuzurechnen waren allerdings seine in § 8 Abs. 1 des Mietvertrags vom 31. August 1994 - nach § 9 Abs. 1 UStG zulässigerweise - als steuerpflichtig behandelten Vermietungsleistungen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung i. V. m. § 2 Abs. 1 UStG). Insoweit lagen im Streitjahr keine umsatzsteuerrechtlich unbeachtlichen bloßen Innenumsätze (mehr) vor. Die Anordnung der Zwangsverwaltung hatte hierauf keinen Einfluss. Sie ließ die Zurechnung der Umsätze unberührt (vgl. die BFH-Urteile vom 23. Juni 1988 V R 203/83 sowievom 10. April 1997 V R 26/96, jeweils a. a. O.).

Nachdem die Anordnung der Zwangsverwaltung bereits im September 1999 aufgehoben worden und die Befugnisse der Zwangsverwalterin damit weggefallen waren, durften und mussten die auf der Vermietung des streitbefangenen Grundstücks beruhenden Steueransprüche auch wieder gegenüber dem Kläger als dem Zurechnungssubjekt der Besteuerungsgrundlagen festgesetzt und geltend gemacht werden (vgl. etwa das BFH-Urteil vom 16. Juli 1997 XI R 94/96, BStBl II 1997, 670).

Soweit sich unter Einbeziehung der Grundstücksvermietung eine positive USt ergäbe, hätte der Senat dies bei der gebotenen Bescheidänderung zu berücksichtigen; dass das FA seinen Steueranspruch hierauf nicht gestützt hat, steht dem nicht entgegen. Da die Steuerbarkeit der Vermietungsleistungen die Konsequenz der Beendigung der Organschaft ist, darf das Gericht die daraus resultierenden Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der gestellten Anträge nicht übergehen.

Gleichwohl ist die USt des Klägers für 1999 auf 0 DM festzusetzen. Denn die Tech GmbH hat ausweislich des Konto- und Kassenbuchs der Zwangsverwalterin für die im Jahr 1999 von der Klägerin erbrachten Vermietungsleistungen kein Entgelt mehr bezahlt; außerdem sind die offen gebliebenen Mietforderungen des Klägers noch im Streitjahr uneinbringlich geworden. Letzteres ergibt sich daraus, dass am 06. September 1999 ein bezogen auf das Vermögen der Tech GmbH gestellter Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO in Verbindung mit § 151 Abs. 3 FGO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil es an einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Frage der Beendigung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft im Falle der Anordnung der Zwangsverwaltung eines Grundstücks fehlt und eine Klärung dieser Frage im allgemeinen Interesse einer Konkretisierung der Voraussetzung und Grenzen des Rechtsinstituts der Organschaft liegt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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