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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 18.11.2008
Aktenzeichen: 4 K 19/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
EStG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Streitig ist, ob der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert einer erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Kaufpreisforderung und dem Betrag, mit dem diese Kaufpreisforderung dem Kläger (Kl) im Rahmen eines Factoringgeschäfts vorzeitig abgekauft worden ist, zumindest teilweise als Werbungskosten bei den Einkünften des Kl aus Kapitalvermögen in Abzug gebracht werden kann.

Der Kl ist mit der Klägerin (Klin) verheiratet und wird mit ihr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) des Streitjahrs 1999 veranlagt. Der Kl war gemeinsam mit mehreren anderen Beteiligten Gesellschafter der A+B Holding B. V. (A+B), einer Kapitalgesellschaft nach niederländischem Recht. Am 16. September 1998 veräußerten der Kl und vier weitere Gesellschafter die jeweils 156 von ihnen gehaltenen Gesellschaftsanteile ("shares") an der A+B zu einem Kaufpreis von jeweils 15.720.000 DM an die A+C Holding B. V. (A+C), eine weitere Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts. Sie vereinbarten dabei mit der Käuferin, dass der Kaufpreis jeweils in zwei Raten fällig sein sollte, und zwar mit jeweils einer ersten Rate von 8.000.000 DM zum 30. Oktober 1998 und mit dem Restbetrag von jeweils 7.720.000 DM zum 15. September 1999. Durch eine am 25. September 1998 vor dem in Amsterdam ansässigen Notar X abgeschlossene Vereinbarung kamen der Kl und die vier anderen Verkäufer ihrer Verpflichtung zur Übertragung der Gesellschaftsanteile - die jeweils 5,4% des Stammkapitals der A+B darstellten - an die Käuferin A+C nach.

In der Folgezeit beschlossen der Kl und die übrigen vier Verkäufer der Gesellschaftsanteile, die zum 15. September 1999 fällig werdenden jeweiligen zweiten Raten des von der A+C geschuldeten Kaufpreises in Höhe von insgesamt 38.600.000 DM an ein von der ....bank (....bank) arrangiertes und geführtes Bankenkonsortium zu verkaufen. Zu diesem Zweck schlossen sie am 12. März 1999 mit der .....bank einen Forderungskaufvertrag über diese Raten und traten ihre Kaufpreisforderungen gegen die A+C zugleich an die ....bank ab. Als Gegenleistung hierfür vereinbarten der Kl und die anderen vier Verkäufer einen Forderungskaufpreis von insgesamt 37.828.083,45 DM, der in Teilbeträgen von jeweils 7.565.616,69 DM am 15. März 1999 an den Kl und die anderen Verkäufer auszuzahlen sein sollte. Dabei sollte der Kaufpreis zugunsten des Kl auf dessen Konto Nr. 123.... bei der .....bank (Bankleitzahl) gutgeschrieben werden. Ergänzend war vereinbart, dass der Kl und die anderen Verkäufer der .....bank dafür einzustehen hatten, dass die verkauften Forderungen - erstens - bestanden, frei von Einwendungen und Einreden waren und auch nicht nachträglich in ihrem rechtlichen Bestand verändert werden würden, dass sie - zweitens - auf die ....bank übertragbar waren und dass - drittens - der Kl und die anderen Verkäufer über die Forderungen unbeschränkt verfügungsberechtigt waren. Eine Gewährleistung dafür, dass die Kaufpreisforderungen gegenüber der A+C auch durchsetzbar und beitreibbar waren, gingen der Kl und die anderen Verkäufer in dem Forderungskaufvertrag nicht ein. Infolgedessen ging mit dem Verkauf der Kaufpreisforderungen das die A+C als Schuldnerin betreffende Bonitätsrisiko auf die ....bank über. Die ....bank hatte den mit dem Kl und den übrigen Verkäufern vereinbarten Kaufpreis für die angekauften Forderungen so bemessen, dass ein Viertel des Unterschiedsbetrags zwischen deren Nennwert (je 7.720.000 DM) und dem gezahlten Kaufpreis (je 7.565.616,69 DM) auf dieses Bonitätsrisiko und die übrigen drei Viertel auf den mit der Vorfinanzierung der erst sechs Monate später fällig werdenden Forderungen verbundenen Zinsaufwand entfallen würden. Am 15. März 1999 wurde dem Kl der mit der .....bank vereinbarte Kaufpreis von 7.565.616,69 DM auf seinem im Vertrag angegebenen Konto gutgeschrieben.

In ihrer am 6. Dezember 2000 beim beklagten Finanzamt (dem Beklagten - Bekl -) eingereichten ESt- Erklärung für das Streitjahr erklärten die Kl bei den Einkünften aus Kapitalvermögen inländische Kapitalerträge des Kl von xxx DM und der Klin von xxx DM sowie ausländische Kapitalerträge des Kl von xxx DM. Zugleich gaben die Kl an, im Streitjahr Werbungskosten zur Erzielung der inländischen Kapitalerträge in Höhe von xxx DM aufgewendet zu haben; wegen deren Zusammensetzung im Einzelnen wird auf Bl. 56 der ESt-Akte des Bekl verwiesen. Mit Bescheid vom 21. Februar 2001 wurden die Kl insoweit erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur ESt veranlagt.

Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 26. Februar 2001 - eingehend beim Bekl am 28. Februar 2001 - baten die Kl den Bekl um Änderung des Bescheids und um Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe des Unterschiedsbetrags von 154.383,31 DM zwischen dem zum 15. September 1999 fällig werdenden Nennwert der Kaufpreisforderung des Kl gegenüber der A+C und dem Kaufpreis, den ihm die ....bank für die Abtretung dieser Forderung an sie am 15. März 1999 gezahlt hatte. Zur Begründung ließen die Kl anführen, dass mit dem von der .....bank gezahlten Forderungskaufpreis Zinserträge erwirtschaftet worden seien.

Unter dem 7. Juni 2001 teilte der Bekl den Kl mit, ihr Änderungsantrag werde abgelehnt, da es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um den Erwerb bzw. Verkauf der Quelle (gemeint ist: der Einkunftsquelle) gehandelt habe und sich dies auf der Vermögensebene im nicht einkünfterelevanten Bereich vollzogen habe. Zugleich gab der Bekl den Kl Gelegenheit, sich hierzu binnen eines Monats zu äußern; anderenfalls werde er "wie angegeben verfahren". Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.

Auf dieses Schreiben teilten die Kl dem Bekl am 2. Juli 2001 mit, der Kl sei durch die Anlage des von der .....bank erhaltenen Geldbetrags in die Lage versetzt worden, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen. Der für Werbungskosten relevante Veranlassungszusammenhang ergebe sich aus der sofortigen Anlage des Geldbetrags bei Kreditinstituten. Es handele sich um vorweggenommene Werbungskosten, die einem Darlehensabgelt oder Damnum vergleichbar seien.

Anschließend ergingen unter dem 11. Oktober 2001, unter dem 22. Januar 2003, unter dem 5. April 2004 und unter dem 15. Dezember 2004 aus anderen Gründen geänderte ESt-Bescheide für das Streitjahr, in denen das Anliegen der Kl jeweils unberücksichtigt blieb. In diesen geänderten Bescheiden war jeweils vermerkt, dass der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen bleibe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2004 behandelte der Bekl sein Schreiben vom 7. Juni 2001 als Ablehnung des Antrags der Kl vom 28. Februar 2001 auf Änderung der ESt-Festsetzung und die Einwendungen der Kl in deren Schriftsatz vom 2. Juli 2001 als Einspruch gegen diese Ablehnungsentscheidung. Diesen Einspruch wies der Bekl als unbegründet zurück. Dazu führte er aus, der geltend gemachte Abzinsungsbetrag in Höhe von 154.383,31 DM stelle keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar, da er nicht unmittelbar der Einkünfteerzielung gedient habe. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen seien nur solche Aufwendungen als Werbungskosten anzusehen, die mit den einzelnen Einnahmen unmittelbar zusammenhingen. Zwar scheide der Werbungskostenabzug grundsätzlich nicht aus, wenn die Aufwendungen gleichzeitig der Sicherung und Erhaltung des Kapitalstamms dienten. Indessen komme insoweit ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen dem Erwerb des Kapitalstammes dienten. Nach den Ausführungen der Kl seien die Aufwendungen angefallen, um vor Ablauf einer bestimmten Frist über das Vermögen verfügen und eine andere Anlageart wählen zu können. In diesem Falle handele es sich bei dem Abzinsungsbetrag nicht um Aufwendungen, die durch die Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlasst seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Aufwendungen dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang bestehe, sei zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Im Streitfall liege ein derartiger wirtschaftlicher Zusammenhang mit einzelnen Einnahmen der Einkunftsart Kapitalvermögen nicht vor, da der Abzinsungsbetrag dem Zweck gedient habe, den Übergang der Kaufpreisforderung auf den Kl zu ermöglichen. Dieser Vorgang sei ausschließlich dem einkommensteuerrechtlich nicht relevanten privaten Vermögensbereich zuzuordnen. Erst die geltend gemachten Aufwendungen hätten dem Kl die Verfügungsbefugnis über den Kaufpreis aus der Veräußerung der Geschäftsanteile und die Entscheidung über die Verwendung des Betrages ermöglicht. Insoweit seien die Aufwendungen vergleichbar mit dem Fall einer Erbengemeinschaft, bei der ein Erbe erst einmal Aufwendungen zum Erwerb des Vermögensstammes habe. Hierfür habe der BFH mit Urteil vom 17. Juni 1999 III R 37/98 (BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600) entschieden, dass diese Aufwendungen dem Vermögensbereich zuzuordnen seien. Diese Entscheidung sei vor allem darauf gestützt worden, dass der Steuerpflichtige nach dem Erhalt des. Kapitalstammes frei über das Vermögen verfügen und sich für die Verwendung oder für eine Kapitalanlage mit positiven Einkünften entscheiden könne. Infolge dieser Entscheidungsfreiheit entfalle der unmittelbare Bezug. In diesem Sinne sei auch keine Vergleichbarkeit mit einem Damnum gegeben. Im Gegensatz zum Abzinsungsbetrag, bei dem der Erwerb des Vermögensstammes im Vordergrund stehe, sei bei einem Darlehen durch die Finanzierung einer Einkunftsquelle ein konkreter Zusammenhang mit den Einnahmen, die letztlich erzielt würden, gegeben. In diesem Falle habe sich der Steuerpflichtige bereits für eine bestimmte Kapitalanlage entschieden und für den Anlagebetrag ein Darlehen zur Finanzierung aufgenommen, für das ein Damnum fällig sei.

Mit ihrer Klage machen die Kl geltend, es liege entgegen der Ansicht des Bekl ein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Abzinsungsbetrag und den einzelnen Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vor. Maßgeblich hierfür sei nämlich zum einen - in subjektiver Hinsicht - die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und zum anderen - in objektiver Hinsicht - die Zuweisung dieses maßgeblichen Bestimmungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre. Der subjektive Zusammenhang mit der auf die Einnahmenerzielungsabsicht gerichteten Tätigkeit ergebe sich aus dem vom Kl erstellten Gesamtplan der wirtschaftlichen Betätigung. Der Abzinsungsbetrag habe nominal 2% von 7.720.000 DM für sechs Monate betragen, was einer jährlichen Verzinsung von 4% entspreche. Die wirtschaftliche Motivation des Kl habe bei diesem Sachverhalt darin gelegen, durch Investition der vorzeitig erlangten liquiden Mittel eine Rendite zu erwirtschaften, die einer jährlichen Verzinsung von mehr als 4% entspreche. Dies sei jedoch nur durch die vorzeitige Erlangung der liquiden Mittel aus der Kaufpreisforderung möglich gewesen. Es handele sich daher nicht um einen nachträglich hergestellten Zusammenhang, sondern um einen ursächlichen Zusammenhang, der sich aus der sofortigen Anlage des Geldbetrags bei Kreditinstituten ergebe. Die Einnahmen der Kl aus Kapitalvermögen hätten sich im Jahr 1998 auf etwa xxx DM und im Streitjahr 1999 auf etwa xxx DM belaufen. Diese Erhöhung der Kapitaleinkünfte um mehr als 200.000 DM sei teilweise unmittelbar auf die vorzeitige Kapitalanlage zurückzuführen, da sie durch andere Liquiditätszuflüsse bei den Kl nicht zu erklären sei. Um Aufwendungen zum Erwerb des Vermögensstammes handele es sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, da dieser Vermögensstamm bereits in Form der Kaufpreisforderung vorhanden gewesen und durch den Forderungsverkauf lediglich im Wege des Austausches von einer ertraglosen durch eine ertragbringende Anlage ersetzt worden sei. Deswegen sei auch die vom Bekl angeführte Rechtsprechung des BFH in dessen Urteil in BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600 nicht einschlägig; wohl aber seit der Sachverhalt mit demjenigen eines Damnums vergleichbar. Nach Abzug des in dem Unterschiedsbetrag zwischen Nennwert der Forderung und dafür erzieltem Kaufpreis liegenden Anteils für das von der .....bank übernommene Bonitätsrisiko seien jedenfalls drei Viertel und damit 115.787,48 DM als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften der Kl zu berücksichtigen.

Auf die Aufforderung des Berichterstatters des erkennenden Senats, dem Gericht gegenüber den Nachweis zu führen, dass der dem Kl am 15. März 1999 überwiesene Geldbetrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang in ertragbringende Kapitalanlagen investiert worden ist, haben die Kl am 12. März 2008 Folgendes vorgetragen (Bl. 127 der Gerichtsakte):

Der Kl habe die gutgeschriebene Kaufpreisrate von 7.565.616,69 DM am Folgetag, dem 16. März 1999, auf sein Girokonto bei der .....bank übertragen. Zwei Tage später, am 18. März 1999, habe er 3.000.000 DM von diesem Girokonto auf eine Festgeldanlage (Sondersparen) bei der Y-Bank (Y-Bank) übertragen. Später habe er von dem Forderungskaufpreis am 23. März 1999 weitere 200.000 DM auf ein Girokonto bei der Z-Bank (Z-Bank), am 15. April 1999 weitere 700.000 DM mit dem Ziel der Vermögensverwaltung an das Bankhaus Q, am 31. Mai 2005 weitere 170.580,85 DM auf ein bei der .....bank geführtes Termingeldkonto und am gleichen Tag weitere 3.500.000 DM auf eine zweite Festgeldanlage (Sondersparen) bei der Y-Bank übertragen. Die erste Festgeldanlage (Sondersparen) bei der Y-Bank habe sich nach dem Eingang des Betrags von 3.000.000 DM am 18. März 1999 so entwickelt, dass der Kl hiervon am 30. März 1999 1.324.796,53 DM, am 19. April 1999 weitere 614.943,08 DM und am 6. Juli 1999 weitere 1.731.447,86 DM auf eine Vermögensverwaltung bei der Y-Bank übertragen habe. Von dieser Vermögensverwaltung seien am 14. Mai 1999 313.907,98 DM und am 14. Juli 1999 666.691,14 DM auf die erste Festgeldanlage (Sondersparen) zurückgeflossen. Von dem Betrag in Höhe von 3.500.000 DM, den der Kl am 31. Mai 1999 auf die zweite Festgeldanlage (Sondersparen) bei der Y-Bank übertragen habe, seien am 30. Juni 1999 1.300.000 DM auf das Girokonto bei der Z-Bank weitergeleitet worden. 1.150.000 DM hiervon seien noch am gleichen Tag in eine bei der Z-Bank geführte Vermögensverwaltung weitergeflossen. Schließlich sei am 2. August 1999 der am 31. Mai 1999 auf das bei der .....bank geführten Termingeldkonto geflossene Betrag von 170.580,85 in die beim gleichen Geldinstitut geführte Vermögensverwaltung überführt worden. Aus den Geldanlagen bei der .....bank und bei der Y-Bank in Gestalt von Girokonto, Termingeld, Festgeldanlagen (Sondersparen) und Vermögensverwaltung seien insgesamt 68.013,01 DM an Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt worden.

Die Kl legen ergänzend dar, bei den genannten Transaktionen handele es sich lediglich um jene, die sie - die Kl - im Nachhinein noch sicher rekonstruieren könnten. Es gestalte sich sehr schwierig, nach neun Jahren die Bankbewegungen im Streitjahr noch bis ins Einzelne darzustellen. Bei ihnen selbst seien die entsprechenden Belege nicht mehr vorhanden. Zum Teil hätten sie seinerzeit bereits keine Einzelbelege erhalten; dies gelte etwa im Bereich der Vermögensverwaltung, wo nicht über sämtliche Verwendungen der angelegten Beträge Einzelabrechnungen erstellt worden seien. Ob sie noch weitere Belege beibringen könnten, sei zweifelhaft. Sicher sei indessen, dass mit einem großen Teil des Forderungskaufpreises Einkünfte aus Kapitalvermögen in Gestalt von Zinsen und Dividendenerträgen erzielt worden seien, und zwar teilweise bereits im Streitjahr, teilweise infolge nachschüssiger Auszahlung erst in den Folgejahren. So seien bereits Einnahmen aus Festgeldguthaben und Girokonten in Höhe von 68.013,01 DM nachgewiesen worden. Daneben hätten sich auch die ausländischen Kapitalerträge bei der Y-Bank im Streitjahr um 22.479,37 DM gegenüber dem Vorjahr erhöht, was offenbar mit der Übertragung von insgesamt 2.690.588,35 DM aus dem Forderungskaufpreis in die Vermögensverwaltung bei der Y-Bank zusammenhänge. Später seien im Veranlagungszeitraum 2000 ausländische Kapitalerträge aus ausländischen Investmentanteilen bei der Y-Bank in Höhe von 111.717,09 DM entstanden, wobei die Erhöhung sehr wesentlich aus Investmentanteilen resultiere, die im Zeitraum vom 15. März 1999 bis zum 15. September 1999 angeschafft worden seien.

Der Bekl hat den ESt-Bescheid für das Streitjahr vom 15. Dezember 2004 mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 aus Gründen, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, unter Berufung auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert.

Die Kl beantragen (sinngemäß),

den Ablehnungsbescheid des Bekl vom 7. Juni 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2004 aufzuheben und den Bekl zu verpflichten, den ESt- Bescheid vom 29. Oktober 2008 dahin zu ändern, dass weitere Werbungskosten des Kl bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 115.787,48 DM berücksichtigt werden.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Bekl hält an seiner Auffassung fest, dass der streitige Abzinsungsbetrag aus dem Forderungsverkauf der Vermögensebene zuzuordnen sei. Die Übernahme des Bonitätsrisikos aus dem vorangegangenen Veräußerungsgeschäft durch die ....bank überlagere auch in Höhe des Zinsanteils die Einordnung als reine Zwischenfinanzierung. Das auslösende Moment sei damit nicht der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzurechnen. Auf die spätere tatsächliche Verwendung des Forderungskaufpreises komme es daher nicht an. Es fehle jedenfalls an einem unmittelbaren Zusammenhang des streitigen Betrages mit dem Erwerb einer bestimmten Kapitalanlage; ein bloß mittelbarer Zusammenhang reiche für die Einordnung des Betrages als Werbungskosten nicht aus. Dies ergebe sich auch aus einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung des BFH zu Vorfälligkeitsentschädigungen etwa in dessen Urteilen vom 23. April 1996 IX R 5/94 (BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595) und vom 14. Januar 2004 X R 28/01 (BFH/NV 2004, 779 ), da der Kl jedenfalls nicht bereits im Zeitpunkt der Veräußerung zugunsten von Geldanlagen unwiderruflich über den Kaufpreis verfügt habe.

Der Berichterstatter des erkennenden Senats hat den Rechtsstreit am 12. Dezember 2007 und am 19. Juni 2008 mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Auf die Niederschriften hierüber wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet ( § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), ist teilweise begründet.

1. Der Bekl hat zu Unrecht Werbungskosten des Kl bei dessen Einkünften aus Kapitalvermögen im Gesamtbetrag von 69.010 DM im Zuge der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Kl außer Ansatz gelassen.

a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und als solche (Satz 2 der Vorschrift) bei der Einkunftsart anzuziehen, bei der sie erwachsen. Werbungskosten sind auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen ( § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Sie gehören zu den Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht, subjektiv die Aufwendungen zur Nutzungsüberlassung gemacht werden und bei Würdigung der Gesamtumstände mit einem Totalüberschuss der Kapitaleinnahmen über die Zinsen und sonstigen Werbungskosten zu rechnen ist ( BFH-Urteile vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934 , vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94, BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424, und vom 8. Juli 2003 VIII R 43/01, BFHE 203, 65, BStBl II 2003, 936; vgl. Stuhrmann in Blümich, § 20 EStG Rz. 386; Storg in Frotscher, EStG, § 20 Rz. 243, 249; von Beckerath in Kirchhof, Kompaktkommentar EStG, § 20 Rz. 480).

b) Zu den Werbungskosten in diesem Sinne kann nach Auffassung des Senats auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert einer Geldforderung und dem Veräußerungserlös rechnen, den der Forderungsinhaber im Rahmen eines Factoringgeschäfts für die vorzeitige Liquidierung der Forderung erzielt. Dieser Unterschiedsbetrag ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, soweit er nicht das Ausfallrisiko der Forderung, sondern die vorzeitige Nutzungsmöglichkeit ihres Geldwerts abgilt und soweit der Veräußerungserlös in dem Zeitraum bis zum Fälligwerden der verkauften Forderung zur Erzielung steuerpflichtiger Kapitaleinkünfte tatsächlich verwendet worden ist.

aa) Ein Werbungskostenabzug ist damit sowohl in den Fällen des sog. "unechten Factoring" als auch in solchen des sog. "echten Factoring" grundsätzlich möglich, da der Unterschiedsbetrag in beiden Fallgruppen zumindest zu einem gewissen Teil einen zinsähnlichen Aufwand des Forderungsverkäufers abbildet.

Bei dem unechten Factoring werden die Forderungen nur erfüllungshalber an den Factor übertragen. Der bisherige Forderungsinhaber (der Zedent) erhält zwar den Forderungsbetrag sofort, haftet aber nicht nur für den rechtlichen Bestand der Forderungen, sondern trägt auch das Ausfallrisiko. Ist die abgetretene Forderung nicht beitreibbar, so ist er zur Rückzahlung des Forderungsbetrages gegen Rückübertragung der Forderung verpflichtet. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise stellt sich das unechte Factoring damit als ein Kreditgeschäft dar, das sich kaum von der gewöhnlichen Sicherungsabtretung unterscheidet (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. Mai 1972 VIII ZR 170/71, BGHZ 58, 364, Wertpapier-Mitteilungen 1972, 683). Beim echten Factoring hingegen erwirbt der Factor die Forderungen endgültig. Das echte Factoring erschöpft sich jedoch nicht in dem Kauf der Forderung. Auch hier werden die - angekauften - Forderungen bevorschusst, wobei hinzukommt, dass der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (das Delkredererisiko) übernimmt ( BGH-Urteil vom 27. November 2000 II ZR 190/99, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 756, Deutsches Steuerrecht 2001, 543).

In beiden Fällen stellt der Factor dem (bisherigen) Forderungsinhaber und Zedenten somit vorzeitig Kapital zur Verfügung, damit der Zedent dieses Kapital bereits vor dem eigentlichen Fälligkeitszeitpunkt für eigene Zwecke - sei es für solche seiner Lebensführung ( § 12 Nr. 1 EStG), sei es für solche der Einkünfteerzielung (§ 2 Abs. 1 i.V.m. §§ 13 ff. EStG) - wieder einsetzen kann. Insoweit hat der Factoringvertrag mithin für beide Beteiligte einen kreditgeschäftähnlichen Charakter. Etwas anderes gilt nur in dem Maße, als der Factor - beim echten Factoring - zugleich auch das Ausfallrisiko der Forderung übernimmt; der hierauf entfallende Teil des Unterschiedsbetrags zwischen Forderungsnennwert und Kaufpreis ist aus Sicht des Zedenten als des bisherigen Forderungsinhabers dazu bestimmt, ihm den Gegenwert der Forderung nicht bloß vorzeitig, sondern endgültig zu verschaffen.

bb) Der in dem Unterschiedsbetrag enthaltene zinsähnliche Aufwand für die Zwischenfinanzierung des Forderungsnennwerts ist - vergleichbar einem aus Anlass einer Darlehensaufnahme eingegangenen Damnum - beim Zedenten grundsätzlich im Zeitpunkt seiner Verausgabung als Werbungskosten abziehbar (vgl. BFH-Entscheidungen vom 6. Dezember 1965 GrS 2/64 S, BFHE 84, 399, BStBl III 1966, 144 , vom 26. Juni 1975 VIIII R 78/71, BFHE 116, 483, BStBl II 1975, 880 , vom 8. November 1978 VIII R 183/75, BFHE 126, 292, BStBl II 1979, 169, und vom 25. Oktober 1979 VIII R 59/78, BFHE 129, 344, BStBl II 1980, 353; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 27. Aufl., § 20 Rz. 253 Stichworte "Damnum" und "Finanzierungskosten/Geldbeschaffungskosten"). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zwischenfinanzierungskosten nach dem Willen des Zedenten und nach der tatsächlichen Handhabung eingegangen werden, um damit in dem Zeitraum zwischen dem Forderungsverkauf und dem Fälligwerden der verkauften Forderung steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen.

cc) Dem lässt sich nach Auffassung des Senats nicht die Rechtsansicht des Bekl entgegenhalten, bei den in dem Unterschiedsbetrag enthaltenen Zwischenfinanzierungskosten handele es sich um nicht abzugsfähige Aufwendungen des Zedenten auf den Vermögensstamm.

Es trifft nicht zu, dass der Zinsanteil in dem (Forderungs-) Kaufpreisabschlag - anders als der für die Übernahme des Delkredererisikos abgezogene Anteil - gerade zu dem Zweck bestimmt sei, den Übergang der gegen den Dritten (den Schuldner) gerichteten Forderung (im Streitfall: den Übergang der Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile) auf den Zedenten zu ermöglichen und ihm dadurch die Verfügungsbefugnis über die vom Schuldner zu erbringende Leistung zu verschaffen. Denn die Forderung gegen den Dritten steht dem Zedenten im Zeitpunkt des Factorgeschäfts bereits endgültig zu. Der Verkauf der Forderung unter Inkaufnahme eines (Zins-) Abschlags vom Nennwert soll aus Sicht des Zedenten lediglich dazu dienen, ihm vorzeitig und damit zu einem vor dem Fälligwerden der Forderung gelegenen Zeitpunkt die Möglichkeit zu verschaffen, über einen (erheblichen) Teil des Nennbetrags der Forderung verfügen zu können. Dadurch unterscheidet sich die Zwischenfinanzierung mittels Factoringgeschäft von Sachverhalten wie jenem, der dem vom Bekl angeführten Urteil des BFH in BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600 zugrunde gelegen hat und wo es bei Aufwendung der dort streitbefangenen Prozesskosten allein um die endgültige Absicherung des Übergangs einer Erwerbsquelle ging.

Anders als der Bekl meint, kann in Fällen des echten Factoring zudem nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Zwischenfinanzierungscharakter des Forderungsverkaufs durch den gleichzeitigen Übergang des Bonitäts- oder Delkredererisikos auf den Factor als Aufkäufer der Forderung vollständig überlagert werde. Denn dieses Risiko kann je nach den Verhältnissen des Einzelfalls entweder erheblich oder aber nur gering und unter Umständen - bei vergleichsweise kurzer Restlaufzeit der Forderung und entsprechend hoher Solvenz des Schuldners - sogar kaum nachweisbar sein. Dies zeigt gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt anschaulich, in dem sich die forderungsaufkaufende ....bank das - geringe - Ausfallrisiko mit lediglich einem Viertel des Abschlags vom Forderungsnennwert hat vergüten lassen.

c) Dies vorausgeschickt, beruhten im Streitfall drei Viertel des Unterschiedsbetrags zwischen dem Nennwert der vom Kl veräußerten Forderung und dem dafür von Seiten des Factors gezahlten Kaufpreis und damit insgesamt 115.787,48 DM auf der Zwischenfinanzierungsfunktion des - echten - Factoringgeschäfts. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht mehr weiter streitig.

d) Der darin abgebildete Zinsaufwand des Kl führt indessen lediglich zu knapp 60% zu Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen, da der Erlös aus dem Verkauf der Forderung in der Folgezeit nur zu diesem Anteil nachweislich zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen verwendet worden ist.

aa) Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein die tatsächliche Nutzung des Forderungskaufpreises in dem Zeitraum zwischen seiner Gutschrift auf den Konten des Kl bei der .....bank am 15. März 1999 und dem Zeitpunkt des Fälligwerdens der (Restkaufpreis-) Forderung gegen die A+C am 15. September 1999. Nach Auffassung des Senats ist hierbei zwischen der Anlage des Erlöses auf (verzinslichen) Girokonten, Festgeld- und Termingeldkonten einerseits und der Verwahrung in zur Vermögensverwaltung bestimmten Depots andererseits zu unterscheiden.

Die Kl haben im gesamten Verfahren keinen Nachweis darüber erbringen können, dass die Verwaltung des Erlöses auf den bei der .....bank, der Y-Bank, der Z-Bank und dem Bankhaus Q unterhaltenen Vermögensdepots in dem genannten Zeitraum zu im Inland steuerpflichtigen Einnahmen geführt hätte. Ein Werbungskostenabzug scheidet insoweit aus, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Folgezeit im Rahmen der Vermögensverwaltung in erster Linie nicht steuerbare Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG oder andere nicht der deutschen ESt unterliegende Einkünfte erzielt worden sind. Zu einer sachgerechten Schätzung etwaiger Kapitaleinkünfte ( § 162 Abs. 1 AO) sieht sich der Senat weder imstande noch verpflichtet, da eine Steuerbarkeit der durch die Vermögensverwaltung erwirtschafteten Erträge nicht einmal dem Grunde nach feststellbar ist. Die von den Kl im Klageverfahren benannten bloßen Indizien geben hierfür nichts Verwertbares her.

Demgegenüber hat sich der Senat anhand der von den Kl vorgelegten Unterlagen davon überzeugen können, dass der Kl nicht nur durch Anlage des Kaufpreiserlöses auf den Festgeldkonten bei der Y-Bank Bank und dem Termingeldkonto bei der .....bank, sondern auch durch das Belassen von Teilen des Erlöses auf dem Girokonto bei der .....bank steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt hat. Ausweislich der Kontoauszüge für dieses Girokonto, das vor der Gutschrift des Forderungskaufpreises von 7.565.616,69 DM am 16. März 1999 einen Saldo von Null DM aufwies (Bl. 128 der Gerichtsakte), wurden die dortigen Guthaben des Kl mit einem Zinssatz von 3,25% verzinst. Dieser Zinssatz lag zudem - wenn auch nur geringfügig - über demjenigen, den die ....bank ihrerseits dem Kl im Rahmen des Factoringgeschäfts für die Vorfinanzierung seiner Forderung gegen die A+C berechnet hat, da dieser sich - nach Abzug von einem Viertel vom jährlichen Nominalzins von 4,0% wegen des dadurch mit abgegoltenen Delkredererisikos - auf lediglich 3,0% belief.

bb) Nach diesen Maßstäben hat der Kl den durch das Factoringgeschäft erzielten Erlös in der Folgezeit zu 59,6% zur Erwirtschaftung von Einnahmen eingesetzt, die ihn zum Abzug von Werbungskosten berechtigen:

 Tagverzinsliche KontenTransaktionVermögen
15.03.19997.565.616,69 0,00
16.03.19997.565.616,69 0,00
17.03.19997.565.616,69 0,00
18.03.19997.565.616,69 0,00
19.03.19997.565.616,69 0,00
20.03.19997.565.616,69 0,00
21.03.19997.565.616,69 0,00
22.03.19997.565.616,69 0,00
23.03.19997.565.616,69 0,00
24.03.19997.565.616,69 0,00
25.03.19997.565.616,69 0,00
26.03.19997.565.616,69 0,00
27.03.19997.565.616,69 0,00
28.03.19997.565.616,69 0,00
29.03.19997.565.616,69 0,00
30.03.19996.240.820,161.324.796,531.324.796,53
31.03.19996.240.820,16 1.324.796,53
01.04.19996.240.820,16 1.324.796,53
02.04.19996.240.820,16 1.324.796,53
03.04.19996.240.820,16 1.324.796,53
04.04.19996.240.820,16 1.324.796,53
05.04.19996.240.820,16 1.324.796,53
06.04.19996.240.820,16 1.324.796,53
07.04.19996.240.820,16 1.324.796,53
08.04.19996.240.820,16 1.324.796,53
09.04.19996.240.820,16 1.324.796,53
10.04.19996.240.820,16 1.324.796,53
11.04.19996.240.820,16 1.324.796,53
12.04.19996.240.820,16 1.324.796,53
13.04.19996.240.820,16 1.324.796,53
14.04.19996.240.820,16 1.324.796,53
15.04.19995.540.820,16700.000,002.024.796,53
16.04.19995.540.820,16 2.024.796,53
17.04.19995.540.820,16 2.024.796,53
18.04.19995.540.820,16 2.024.796,53
19.04.19994.925.877,08614.943,082.639.739,61
20.04.19994.925.877,08 2.639.739,61
21.04.19994.925.877,08 2.639.739,61
22.04.19994.925.877,08 2.639.739,61
23.04.19994.925.877,08 2.639.739,61
24.04.19994.925.877,08 2.639.739,61
25.04.19994.925.877,08 2.639.739,61
26.04.19994.925.877,08 2.639.739,61
27.04.19994.925.877,08 2.639.739,61
28.04.19994.925.877,08 2.639.739,61
29.04.19994.925.877,08 2.639.739,61
30.04.19994.925.877,08 2.639.739,61
01.05.19994.925.877,08 2.639.739,61
02.05.19994.925.877,08 2.639.739,61
03.05.19994.925.877,08 2.639.739,61
04.05.19994.925.877,08 2.639.739,61
05.05.19994.925.877,08 2.639.739,61
06.05.19994.925.877,08 2.639.739,61
07.05.19994.925.877,08 2.639.739,61
08.05.19994.925.877,08 2.639.739,61
09.05.19994.925.877,08 2.639.739,61
10.05.19994.925.877,08 2.639.739,61
11.05.19994.925.877,08 2.639.739,61
12.05.19994.925.877,08 2.639.739,61
13.05.19994.925.877,08 2.639.739,61
14.05.19995.239.785,06-313.907,982.325.831,63
15.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
16.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
17.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
18.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
19.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
20.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
21.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
22.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
23.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
24.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
25.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
26.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
27.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
28.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
29.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
30.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
31.05.19995.239.785,06 2.325.831,63
01.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
02.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
03.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
04.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
05.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
06.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
07.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
08.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
09.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
10.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
11.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
12.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
13.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
14.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
15.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
16.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
17.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
18.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
19.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
20.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
21.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
22.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
23.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
24.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
25.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
26.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
27.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
28.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
29.06.19995.239.785,06 2.325.831,63
30.06.19994.089.785,061.150.000,003.475.831,63
01.07.19994.089.785,06 3.475.831,63
02.07.19994.089.785,06 3.475.831,63
03.07.19994.089.785,06 3.475.831,63
04.07.19994.089.785,06 3.475.831,63
05.07.19994.089.785,06 3.475.831,63
06.07.19992.358.337,201.731.447,865.207.279,49
07.07.19992.358.337,20 5.207.279,49
08.07.19992.358.337,20 5.207.279,49
09.07.19992.358.337,20 5.207.279,49
10.07.19992.358.337,20 5.207.279,49
11.07.19992.358.337,20 5.207.279,49
12.07.19992.358.337,20 5.207.279,49
13.07.19992.358.337,20 5.207.279,49
14.07.19993.025.028,34-666.691,144.540.588,35
15.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
16.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
17.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
18.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
19.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
20.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
21.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
22.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
23.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
24.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
25.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
26.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
27.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
28.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
29.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
30.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
31.07.19993.025.028,34 4.540.588,35
01.08.19993.025.028,34 4.540.588,35
02.08.19992.854.447,49170.580,854.711.169,20
03.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
04.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
05.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
06.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
07.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
08.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
09.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
10.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
11.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
12.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
13.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
14.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
15.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
16.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
17.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
18.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
19.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
20.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
21.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
22.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
23.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
24.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
25.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
26.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
27.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
28.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
29.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
30.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
31.08.19992.854.447,49 4.711.169,20
01.09.19992.854.447,49 4.711.169,20
02.09.19992.854.447,49 4.711.169,20
03.09.19992.854.447,49 4.711.169,20
04.09.19992.854.447,49 4.711.169,20
05.09.19992.854.447,49 4.711.169,20
06.09.19992.854.447,49 4.711.169,20
07.09.19992.854.447,49 4.711.169,20
08.09.19992.854.447,49 4.711.169,20
09.09.19992.854.447,49 4.711.169,20
10.09.19992.854.447,49 4.711.169,20
11.09.19992.854.447,49 4.711.169,20
12.09.19992.854.447,49 4.711.169,20
13.09.19992.854.447,49 4.711.169,20
14.09.19992.854.447,49 4.711.169,20
15.09.19992.854.447,49 4.711.169,20
Summe834.248.561,84 (entspricht 59,6%) 565.390.525,81 (entspricht 40,4%)

Bezogen auf den zur Zwischenfinanzierung für die vorzeitige Verfügbarkeit des von der A+C zu zahlenden Kaufpreises angefallenen Zinsaufwand von insgesamt 115.787,48 DM, sind damit 69.010 DM als Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen, da in diesem Umfang der erforderliche objektive wirtschaftliche Zusammenhang mit der Überlassung des freigewordenen Kapitals zur Nutzung durch die ....bank, die Y-Bank und die Z-Bank besteht. Zur Überzeugung des Senats steht auch fest, dass der Kl den zinsähnlichen Aufwand insoweit subjektiv zur Nutzungsüberlassung in Kauf genommen hat, um damit Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen.

cc) Zu Unrecht führt der Bekl hiergegen an, dass ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang im Streitfall deswegen fehle, weil sich im Zeitpunkt der Veräußerung der Forderung (also am 12. März 1999) ein endgültig gefasster Entschluss des Kl zur Verwendung des Forderungskaufpreises zur späteren Erzielung von Zinseinnahmen noch nicht feststellen lasse und der Kl seinerzeit über den Kaufpreis noch nicht zugunsten bestimmter Geldanlagen unwiderruflich verfügt habe.

Der Senat kann bereits nicht erkennen, aus welchen Gründen eine solche unwiderrufliche Bindung des Kl an eine feststehende Investitionsentscheidung für den Werbungskostenabzug von Finanzierungsaufwendungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zwingend erforderlich sein sollte. Zudem übersieht der Bekl, dass der BFH seine Rechtsprechung zum Zurechnungszusammenhang zwischen einer bei Veräußerung eines Mietwohngrundstücks anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung und einem neu erworbenen Vermietungsobjekt, die nach Ansicht des Bekl auf Zwischenfinanzierungen durch Factoringgeschäfte entsprechend anzuwenden sein soll, inzwischen deutlich abgeschwächt hat. Anders als nach den BFH-Urteilen in BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595, (unter 2. a.) und in BFH/NV 2004, 779 (unter II. 2. b.), auf die der Bekl sich beruft, ist es nämlich seit den BFH-Urteilen vom 14. Januar 2004 IX R 34/01 (BFH/NV 2004, 1091, unter II. 1.) und vom 6. Dezember 2005 VIII R 34/04 (BFHE 212, 122, BStBl II 2006, 265, unter II. 2. b. bb.) für den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Erträgen aus der Vermietung des Nachfolgeobjekts nicht mehr erforderlich, dass der Steuerpflichtige spätestens bei Veräußerung des Altobjekts unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis zugunsten der Finanzierung eines neuen Vermietungsobjekts verfügt hat.

2. Daraus ergibt sich folgende vom Bekl gegenüber dem Bescheid vom 29. Oktober 2008 noch zu ändernde Festsetzung der ESt ( § 164 Abs. 2 AO, § 101 Satz 1 FGO):

 zu versteuerndes Einkommen laut angefochtenem Bescheidxxx.xxx DM
abzüglich zusätzliche Werbungskosten69.010 DM
zu versteuerndes Einkommen laut Urteilsgründenxxx.xxx DM
zuzüglich ausländische Einkünfte (Progressionsvorbehalt)xx.xxx DM
Summexxx.xxx DM
tarifliche ESt hierauf (Splittingtarif, § 32a Abs. 5 Satz 1 EStG)xxx.xxx DM
besonderer Steuersatz demnach (§ 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG)xx.xxxx %
abgerundetes zu versteuerndes Einkommen laut Urteilsgründenxxx.xxx DM
tarifliche ESt hierauf (besonderer Steuersatz)xxx.xxx DM
abzüglich Steuerabzug für ausländische Einkünftex.xxx DM
festzusetzende EStxxx.xxx DM

Zugleich waren der Ablehnungsbescheid des Bekl vom 7. Juni 2001 und seine Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2004 aufzuheben ( § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Kosten des Verfahrens waren - da beide Beteiligte teils obsiegt haben und teils unterlegen sind - entsprechend dem Maß, in dem die Kl im Ergebnis mit ihrem bei Klageerhebung angekündigten, die Gerichtskosten auslösenden Antrag auf Berücksichtigung weiterer Werbungskosten von 154.383,31 DM Erfolg gehabt haben, auf die Beteiligten aufzuteilen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

4. Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ( § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), da die Streitfrage, ob der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert einer Forderung und dem im Rahmen eines Factoringgeschäfts erzielten Kaufpreis mit dem darin enthaltenen Zinsanteil steuerlich abzugsfähig ist, wenn der Verkäufer der Forderung den vorzeitig erlangten Kaufpreis zur Erzielung von Einkünften verwendet, höchstrichterlich bislang nicht entschieden ist.

Ende der Entscheidung

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