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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: 4 K 250/05
Rechtsgebiete: AO, VwZG


Vorschriften:

AO § 5
AO § 80 Abs. 3 S. 1
AO § 82 Abs. 1 S. 1
AO § 83 Abs. 1 S. 1
AO § 122 Abs. 1 S. 3
AO § 155 Abs. 3 S. 1
AO § 173 Abs.1 Nr. 2
VwZG § 8 Abs. 1 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

4 K 250/05

Tatbestand:

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (der Beklagte - Bekl -) die Einkommensteuer (ESt) für das Streitjahr 2003 gegenüber der Klägerin (Klin) trotz Vorliegens einer sog. "gespaltenen Bekanntgabevollmacht" bereits bestandskräftig festgesetzt hat.

Die Klin reichte gemeinsam mit ihrem Ehemann am 4. Juli 2001 über ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten (Pb) - einen Steuerberater - beim Bekl ein vom Pb aufgesetztes und mit "Bekanntgabevollmacht" überschriebenes Schriftstück folgenden Inhalts ein:

"Hiermit erteile ich, Herr [Name des Ehemanns der Klin und gemeinsame Anschrift der Eheleute], Bekanntgabevollmacht an Herrn [Name und Anschrift des Pb]. Diese Bekanntgabevollmacht bezieht sich auf sämtliche Verwaltungsakte, die das Finanzamt gegen mich richtet, einschließlich dem vorausgehenden und nachfolgenden damit zusammenhängenden Schriftverkehr. Diese Bekanntgabevollmacht bezieht sich nicht auf Mahnungen wegen Steuerzahlungen, den Versand von Vordrucken und Merkblätter. Diese Bekanntgabevollmacht bleibt gültig solange sie nicht ausdrücklich zurückgenommen wird. Gleichzeitig stelle ich hiermit gegenüber dem Finanzamt den Antrag, mir ein eigenes Exemplar des Steuerbescheids zu übersenden und weise auf die in § 122 Abs. 7 Satz 2 (früher § 155 Abs. 5 Satz 2) ausdrücklich genannte Möglichkeit hin.

Zweck dieser Bekanntgabevollmacht ist, dass Herr [Name des Pb] voll informiert ist und unverzüglich für mich tätig werden kann. Sollte diese Bekanntgabevollmacht unbeachtet bleiben, entstehen Gründe zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

[Ortsname], den 11. Mai 2001 [Unterschrift des Ehemanns der Klin] [Trennungszeichen] Hiermit erkläre ich, Frau [Name der Klin und gemeinsame Anschrift der Eheleute], dass seitens meiner Person gegenüber Herrn [Name und Anschrift des Pb] keinerlei Bekanntgabevollmacht besteht, eine bisher erteilte Bekanntgabevollmacht ziehe ich hiermit per sofort zurück. Ich möchte sämtlich [sic] mich betreffenden Steuerbescheide, auf § 122 Abs. 7 Satz 2 (früher § 155 Abs. 5 Satz 2 AO weise ich ausdrücklich hin.

Ich möchte sämtliche mich betreffenden Steuerbescheide, aber auch sämtlichen meine steuerlichen Angelegenheiten betreffenden Schriftwechsel vom Finanzamt lückenlos, direkt und persönlich erhalten, auch zu dem Zweck, das nicht immer selbst und sofort informiert bin.

[Ortsname], den 11. Mai 2001 [Unterschrift der Klin]"

Der Bekl bestätigte mit Schreiben vom 24. Juli 2001 gegenüber dem Pb den Eingang dieses Schriftstückes. Zugleich wies er darauf hin, dass er den Schriftverkehr gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich mit dem Steuerberater zu führen habe und sich nur bei Vorliegen besonderer Gründe - die zur Zeit aber nicht ersichtlich seien - an den Beteiligten selbst wenden dürfe. Er werde daher auch zukünftig alle Schreiben nur an den Pb richten, da dieser von beiden Ehegatten zur Erstellung und Einreichung der Steuererklärung beauftragt und damit Verfahrensbevollmächtigter im Sinne des § 80 AO sei. Nach § 80 Abs. 3 AO könne das Finanzamt nach seinem Ermessen Verwaltungsakte dem Bevollmächtigten bekannt geben, auch wenn keine Empfangsvollmacht vorliege. Besondere Gründe für die Bekanntgabe einer eigenen Ausfertigung an die Klin lägen auch hier nicht vor. Die verfahrenstechnischen Schwierigkeiten und der erhebliche Verwaltungsmehraufwand seien hier stärker zu bewerten als das behauptete Interesse der Klin an sofortiger Information. Er - der Bekl - werde daher auch zukünftig alle Schreiben und Verwaltungsakte, welche die Zusammenveranlagung der Ehegatten beträfen, in einer Ausfertigung an den Pb als Bevollmächtigten richten. Die Zulässigkeit bzw. Wirksamkeit ergebe sich hinsichtlich des Ehemanns aus dessen Empfangsvollmacht, hinsichtlich der Klin aus der Verfahrensvollmacht des Pb nach § 80 AO.

Am 3. Dezember 2004 gaben die Klin und ihr Ehemann ihre gemeinsame ESt-Erklärung für das Streitjahr beim Bekl ab und beantragten die Zusammenveranlagung. In dem Feld: "Der Steuerbescheid soll nicht mir/uns zugesandt werden, sondern" des Mantelbogens vermerkten sie: "lt. vorliegender Bekanntgabevollmacht". Das darunterliegende Feld des Mantelbogens: "Bei der Anfertigung dieser Steuererklärung hat mitgewirkt:" enthält den Namen und die Anschrift des Pb.

Der Sachbearbeiter des Bekl setzte unter die Eintragung im Mantelbogen: "lt. vorliegender Bekanntgabevollmacht" handschriftlich die Bemerkung: "s. Schreiben v. 24.07.2001 (ESt 2000)". Anschließend erließ der Bekl am 22. Dezember 2004 einen an den Pb "für Herrn und Frau [Name und Anschrift der Klin und ihres Ehemanns]" adressierten ESt-Steuerbescheid, in dem er die Einkünfte der Klin aus Vermietung und Verpachtung - wie von ihr erklärt - mit einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten von 450 EUR in Ansatz brachte.

Gegen diesen ESt-Bescheid erhob der Pb, dem hierfür sowohl von der Klin als auch von deren Ehemann Verfahrensvollmacht erteilt worden war, am 21. Januar 2005 Einspruch unter dem Betreff: "Herr und Frau [Name und Anschrift der Klin und ihres Ehemanns] Einkommensteuer 2003" und bat um Stellungnahme, aus welchen Gründen der Bekl dem Ehemann der Klin den Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zugeordnet habe. Der Bekl erließ daraufhin am 10. Februar 2005 unter nunmehriger Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags einen wiederum an den Pb "für Herrn und Frau [Name und Anschrift der Klin und ihres Ehemanns]" adressierten und nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten ESt-Bescheid, den er dem Pb am gleichen Tage durch Amtsboten übermittelte. In den Erläuterungen vermerkte er, "hierdurch" erledige sich der Einspruch vom 21. Januar 2005.

Unter dem 10. März 2005 beauftragten die Klin und ihr Ehemann einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Finanzverwaltung wegen Bearbeitungsfehlern des Bekl. Der eingeschaltete Rechtsanwalt wandte sich mit Schreiben vom 18. März 2005 an die die Dienstaufsicht über den Bekl führende Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe und beantragte dort die Erstattung der der Klin und ihrem Ehemann durch das abgeschlossene Einspruchsverfahren entstandenen Steuerberatungskosten, welche der Pb sowohl der Klin als auch deren Ehemann unter dem 17. März 2005 für den Einspruch und für die "Erledigung der Angelegenheit" am 10. Februar 2005 in Rechnung gestellt hatte. Durch Schreiben vom 27. April 2005 erklärte der Bekl gegenüber dem Rechtsanwalt seine Bereitschaft, dessen Mandanten die durch die Einspruchseinlegung entstandenen Kosten zu ersetzen.

Mit am 20. Mai 2005 beim Bekl eingehenden Schreiben erhob die Klin durch den Pb Einspruch "gegen die Untätigkeit" des Bekl unter Hinweis darauf, dass der Bekl ihr bislang keinen ESt-Bescheid für das Streitjahr bekanntgegeben habe, und begründete dies mit ihrem sich aus § 122 AO ergebenden Anspruch auf ein eigenes Bescheidexemplar, welches sie mit ihrem Antrag vom 11. Mai 2001 ausdrücklich und rechtswirksam verlangt habe. In diesem ihr - der Klin - noch zu erteilenden Exemplar des ESt-Bescheids möge der Bekl unter anderem noch die dem Einspruchsschreiben beigefügten Reparaturrechnungen über 6.050 EUR berücksichtigen, die im Streitjahr im Zusammenhang mit der vermieteten Eigentumswohnung entstanden seien und die sie leider zunächst verlegt und erst jetzt wiedergefunden habe.

Mit Bescheid vom 11. August 2005, den er erneut an den Pb "für Herrn und Frau [Name und Anschrift der Klin und ihres Ehemanns]" adressierte, änderte der Bekl den ESt-Bescheid vom 10. Februar 2005 unter Anwendung des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO insoweit, als er nunmehr - wie im Schreiben der Klin vom 20. Mai 2005 zusätzlich beantragt - weitere Einnahmen der Ehegatten im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen nachträglich in Höhe von jeweils 50 EUR erfasste und gleichzeitig die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge auf die ESt anrechnete. Die somit insgesamt um 100 EUR erhöhten Einkünfte verminderte er in Höhe von ebenfalls 100 EUR wieder um die von der Klin nachträglich erklärten Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung und gelangte so zu einem von der Klin und ihrem Ehemann zu versteuernden Einkommen von 17.692 EUR. Eine weitergehende Änderung unter Ansatz der von der Klin geltend gemachten weiteren Reparaturaufwendungen in Höhe von 5.950 EUR unterließ der Bekl hingegen, da er der Auffassung war, dass der Änderungsbescheid vom 10. Februar 2005 auch der Klin ordnungsgemäß bekanntgegeben und damit bestandskräftig geworden sei und dass die Klin am verspäteten Bekanntwerden dieser steuermindernden Tatsachen ein grobes Verschulden treffe. Gegen diesen Bescheid vom 11. August 2005 legte der Pb - wiederum unter dem Betreff: "Herr und Frau [Name und Anschrift der Klin ihres Ehemanns] Einkommensteuer 2003" - am 9. September 2005 Einspruch mit der Rüge ein, die nachgereichten Reparaturaufwendungen für das Streitjahr seien wegen Verletzung des § 122 AO noch zu berücksichtigen.

Sowohl diesen Einspruch vom 9. September 2005 als auch den wegen "Untätigkeit" eingelegten Einspruch der Klin vom 20. Mai 2005 wies der Bekl mit Einspruchsentscheidungen vom 27. September 2005 jeweils als unbegründet zurück. Zur Frage der "Untätigkeit" führte der Bekl unter Wiederholung seiner bereits im Schreiben vom 24. Juli 2001 geäußerten Rechtsauffassung aus, der Antrag der Klin auf Einzelbekanntgabe sei eindeutig auf Initiative des Pb erfolgt. Dadurch habe der Pb erreichen wollen, dass das Finanzamt Mehrfertigungen von Bescheiden und von sonstigen Schriftstücken erstelle, so dass er sich die sonst bei ihm entstehenden Kosten und den Zeitaufwand für die eigenhändige Fertigung von Kopien ersparen könne. Das behauptete Interesse der Klin an Selbstinformation sei nur vorgeschoben. Dafür spreche auch die Tatsache, dass die Klin die fehlende Bekanntgabe der ESt-Bescheide vom 22. Dezember 2004 und vom 10. Februar 2005 zunächst nicht bemängelt und erst später dazu benutzt habe, die Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr auszuhebeln und nachträglich Werbungskosten geltend machen zu können. Es komme hinzu, dass - da der Pb wegen eigener Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzministerium (FinMin) Baden-Württemberg eine dem Streitfall vergleichbare "Bekanntgabevollmacht" seit Mitte 1998 für seine verheirateten Mandanten in nahezu allen Fällen einreiche - der Bekl, falls die Rechtsansicht der Klin zuträfe, bei Bearbeitung dieser Fälle aus verfahrenstechnischen Gründen die Bescheide und alle anderen Schriftstücke jeweils manuell bearbeitet müsse; dadurch jedoch entstünde - auch im Hinblick auf den mit dem Pb aufgrund fehlerhafter Erklärungen und massiver Einlegung von Rechtsmitteln verursachten überdurchschnittlichen Schriftverkehr - ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand. Die Bekanntgabe der die Klin betreffenden Verwaltungsakte an den Pb sei unter Berücksichtigung dieser Umstände ermessensgerecht. Soweit sowohl die Klin als auch ihr Ehemann Einspruch gegen den geänderten Bescheid vom 11. August 2005 erhoben hatten, begründete der Bekl die Zurückweisung des Einspruchs mit der seiner Auffassung zufolge eingetretenen Bestandskraft und dem seiner Ansicht nach gegebenen groben Verschulden der Klin am nachträglichen Bekanntwerden der weiteren Werbungskosten.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klin gegen die in der Weigerung des Bekl, ihr einen ESt-Bescheid unter Berücksichtigung der Reparaturaufwendungen zu erteilen, ihrer Ansicht nach zum Ausdruck kommende Untätigkeit in Gestalt der Entscheidung über den Einspruch vom 20. Mai 2005. Hilfsweise wendet sie sich zudem gegen die Entscheidung des Bekl über den Einspruch vom 9. September 2005, soweit sie durch diese Einspruchsentscheidung überhaupt rechtlich berührt werde. Hierzu führt die Klin aus:

Zunächst werde geltend gemacht, dass sämtliche Mitarbeiter des Bekl befangen seien und daher ihr gegenüber nicht rechtswirksam tätig werden könnten. Die Einzelheiten hierzu ergäben sich aus dem Schreiben des Amtsleiters des Bekl an ihren Pb vom 27. August 2004 in der Steuersache eines anderen Steuerpflichtigen, der beim Bekl unter der Steuernummer........... geführt wurde. Darin habe der Amtsleiter ausgeführt, dass der Pb mittlerweile alle Amtsangehörigen abgelehnt habe, er "selbstverständlich ... diesem Wunsche nachgekommen" sei und ihm dadurch keine Kräfte zur Erledigung der Anliegen des Pb mehr zur Verfügung stünden.

Sodann habe sie - die Klin - dem Pb durch Erklärung gegenüber dem Bekl die Bekanntgabevollmacht am 11. Mai 2001 insoweit ausdrücklich entzogen, als dass sie zukünftig eigene Ausfertigungen der Steuerbescheide haben möchte. Das Recht hierzu leite sie aus § 122 Abs. 7 Satz 2 AO und aus ihrem grundgesetzlich garantierten Anspruch auf eigene Entfaltungsfreiheit ab. Unbestritten habe sie bisher kein eigenes Exemplar des ESt-Bescheides für das Streitjahr erhalten. Demzufolge habe der Bekl ihr gegenüber bislang noch keine wirksame Festsetzung der ESt vorgenommen. Auf ihren Antrag vom 20. Mai 2005 hin sei der Bekl daher verpflichtet gewesen, ihr einen eigenen ESt-Bescheid zu übersenden, in welchem auch die nachträglich angegebenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden müssten.

Da die Finanzverwaltung bei nicht steuerlich beratenen zusammenveranlagten Ehegatten auf Antrag jedem Ehegatten ein eigenes Bescheidexemplar übersende, stelle die willkürliche Vorgehensweise des Bekl eine unzulässige Diskriminierung sowohl der steuerlich beratenen Eheleute wie auch der Steuerberater dar. Bezögen Eheleute neben Arbeitslohn noch Nebeneinkünfte wie etwa Rente, Zinsen und Mieteinnahmen, bestehe schon deswegen ein schützenswertes Interesse eines der Ehegatten an einem ihm zu übersendenden Bescheidexemplar, weil es zu Steuernachzahlungen kommen könne, welche auf diese Weise frühzeitig angewiesen werden könnten. Außerdem sei der Anspruch auf ein eigenes Bescheidexemplar in § 122 Abs. 7 Satz 2 AO explizit und bedingungslos geregelt und stehe - anders als der Bekl meine - nicht unter Missbrauchsvorbehalt.

Dieser Auffassung habe sich auch das Finanzamt X (FA X) angeschlossen. Das FA X gebe Steuerbescheide an Mandanten des Pb im allgemeinen in der Weise bekannt, dass jeweils ein Exemplar an den Pb als Steuerberater und ein weiteres Exemplar an denjenigen Ehegatten, der diese beantragt habe, übersandt werde. So habe das FA X beispielsweise im Falle der namentlich benannten Eheleute A den ESt-Bescheid für das Jahr 2006 zunächst zwar in ähnlicher Form wie im Streitfall der Bekl bekanntgegeben, dem dagegen gerichteten Untätigkeitseinspruch des Pb jedoch mit "neuerlichen Bescheiden" zügig abgeholfen und in diesem geänderten Bescheid ausdrücklich ausgeführt, der zunächst erteilte Bescheid habe mangels wirksamer Bekanntgabe keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Sie - die Klin - beantrage ausdrücklich, durch Einsichtnahme in die Besteuerungsakten der Eheleute A über die Richtigkeit dieser Behauptung Beweis zu erheben. Sie begehre, aus Gründen der Gleichbehandlung ebenso gestellt zu werden wie die beim FA X geführten Steuerpflichtigen. Hierzu verweise sie auch auf das Schreiben des FA X in dem Einspruchsverfahren des Steuerpflichtigen O vom 4. April 2008, als dessen Bevollmächtigter ebenfalls ihr Pb aufgetreten sei. In diesem Schreiben habe das FA X einen erstmaligen ESt-Bescheid als unwirksam angesehen und mit der Begründung aufgehoben, dass die dort verwendete "gespaltene Bekanntgabevollmacht" nicht beachtet worden sei. Die gleiche Auffassung habe in der gleichen Steuerangelegenheit zuvor auch der 5. Senat des Finanzgerichts (FG) Baden- Württemberg in seinem (gemäß § 90a Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - als nicht ergangen geltenden) Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2008 5 K 179/05 (nicht veröffentlicht) vertreten, dessen Entscheidungsgründe sie zum Gegenstand des Verfahrens mache.

Da sie - die Klin - jegliche Bekanntgabevollmacht dem Pb gegenüber ausdrücklich aufgehoben habe, habe der Bekl dem Pb als Steuerberater im Übrigen auch keine Einspruchsentscheidung für sie wirksam bekanntgeben können. Selbst wenn eine Einspruchsentscheidung mit Übersendung an den Pb ihr gegenüber wirksam bekannt gegeben worden wäre, ergebe sich aus der Einspruchsentscheidung nicht der gesamte Inhalt des ESt-Bescheids, so dass dieser immer noch nicht bekannt gegeben worden sei und die Rechtsbehelfsfrist also weiterhin nicht habe zu laufen beginnen können.

Hilfsweise berufe sie - die Klin - sich darauf, dass der ESt-Bescheid für das Streitjahr gemäß § 173 AO zu ändern sei. Die versehentliche Nichtvorlage einer Reparaturrechnung zusammen mit der Steuererklärung könne kein grobes Verschulden darstellen. Die gegenteilige Auffassung des Bekl stelle eine rechtsstaatlich nicht hinzunehmende Diskriminierung und Überbewertung eines banalen Versehens und eine Überbetonung der Interessen des Fiskus dar.

Die Klin beantragt,

unter Aufhebung des ESt-Bescheids 2003 vom 22. Dezember 2004, des geänderten ESt-Bescheids 2003 vom 10. Februar 2005, des geänderten ESt-Bescheids vom 11. August 2005 und der Einspruchsentscheidungen vom 27. September 2005 den Bekl zu verpflichten, ihr einen erstmaligen ESt- Bescheid, der eine ESt von null EUR ausweist, bekanntzugeben, hilfsweise den geänderten ESt-Bescheid 2003 vom 11. August 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 2005 dahingehend zu ändern, dass die ESt auf null EUR vermindert wird, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Er ist der Auffassung, die "hilfsweise" erhobene Klage wegen ESt 2003 sei nicht zulässig. Ergänzend zu den Ausführungen in seinen Einspruchsentscheidungen weist er darauf hin, dass die Klin zunächst selbst davon ausgegangen sei, dass die ESt-Bescheide vom 22. Dezember 2004 und vom 10. Februar 2005 auch ihr gegenüber wirksam bekanntgegeben worden seien, da ihr Pb den Einspruch mit Schreiben vom 21. Januar 2005 für beide Ehegatten eingelegt und nach Ergehen des Abhilfebescheids vom 10. Februar 2005 im Zusammenhang mit diesem Einspruch ebenfalls für beide Ehegatten gegenüber der OFD Karlsruhe einen Schadensersatzanspruch wegen Amtshaftung geltend gemacht habe. Das nachfolgende Verhalten der Klin sei treuwidrig. Denn der Pb sei auch für die Klin durchgehend Verfahrensbevollmächtigter im Sinne des § 80 AO gewesen und als solcher gegenüber dem Finanzamt aufgetreten.

Im Rahmen der Ermessensausübung, wem gegenüber der Steuerbescheid bekanntzugeben sei, sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch der geschichtliche Hintergrund für das vom Pb entwickelte Formular der sog. "gespaltenen Bekanntgabevollmacht" zu berücksichtigen sei. Dieses Formular, welches auch die Klin und ihr Ehemann unterschrieben hätten, stelle die Reaktion des Pb auf die ablehnende Haltung des FinMin Baden-Württemberg gegenüber seinem Ansinnen dar, generell Mehrfertigungen von Schriftstücken des Finanzamts zu erhalten. So habe der Pb gegenüber dem FinMin Baden-Württemberg mit Schreiben vom 25. Juni 1998 unter anderem ausgeführt, er beabsichtige, "die Sache selbst anderweitig zu lösen"; die Finanzverwaltung erhalte zukünftig Bekanntgabevollmacht in der Gestalt, dass grundsätzlich nur ein Ehegatte ihn als Bekanntgabebevollmächtigten benennen, der andere Ehegatte hingegen verlange, Steuerbescheide, Schriftwechsel usw. an ihn persönlich bekannt zu geben; auf diesem Wege gelange man sicherlich zu einer Menge fehlerhaft bekannt gegebener Steuerbescheide, so dass man auch zu entsprechend langen Rechtsbehelfsfristen komme - mit entsprechenden formalen Folgen, einschließlich zu entsprechend mehr aus formellen Gründen zum Nachteil des Fiskus entschiedenen finanzgerichtlichen Verfahren.

Insoweit handele es sich daher nicht um das nur vorgeschobene berechtigte Interesse der Klin an einer eigenen Ausfertigung von Steuerbescheiden, sondern um das nicht schützenswerte Interesse des Pb selbst. Komme nämlich die Finanzverwaltung der sog. "gespaltenen Bekanntgabevollmacht" nach, verdoppelte sich die Gefahr von Bekanntgabe- oder Zustellungsmängeln. Im Hinblick darauf, dass der Pb immer wieder den Zugang von Verwaltungsakten bei ihm selbst oder bei seinen Mandanten bestreite, sei der Rechtsfrieden in Gestalt eintretender Bestandskraft dann ohne unverhältnismäßigen Aufwand des Finanzamts nicht zu gewährleisten.

Vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats hat am 28. November 2007 ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden, hinsichtlich dessen Verlaufs auf die darüber angefertigte Niederschrift vom 29. November 2007 verwiesen wird.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Der Bekl ist nicht verpflichtet, der Klin auf ihren Antrag einen (weiteren) ESt-Bescheid für das Streitjahr 2003 bekanntzugeben, da er die ESt 2003 der Klin gegenüber bereits bestandskräftig festgesetzt und diese Festsetzung der Klin gegenüber auch ordnungsgemäß bekanntgegeben hat.

Der erkennende Senat lässt dahinstehen, ob bereits durch die Übermittlung des ESt-Bescheids vom 22. Dezember 2004 in Gestalt einer einzelnen Ausfertigung an den Pb der Klin eine Bekanntgabe der ESt- Festsetzung gegenüber der Klin erfolgt ist.

Denn jedenfalls der nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderte ESt-Bescheid vom 10. Februar 2005 ist der Klin gegenüber wirksam bekanntgegeben worden, indem er dem Pb als ihrem seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten am gleichen Tag durch den vom Bekl eingesetzten Amtsboten übermittelt worden ist. Für die Bekanntgabe des Bescheids vom 10. Februar 2005 mit Wirkung für und gegen die Klin und ihren Ehemann reichte die Übergabe einer einzelnen Ausfertigung an den Pb als Empfänger des Verwaltungsakts aus.

Dies folgt aus § 155 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AO. Danach können gegen mehrere Steuerpflichtige, die - wie im Falle der Klin und ihres Ehemanns als zur ESt zusammenveranlagte Eheleute (§ 26b EStG i.V.m. § 268 AO) - eine Steuer als Gesamtschuldner schulden, zusammengefasste Steuerbescheide ergehen (§ 155 Abs. 3 Satz 1 AO). Derartige zusammengefasste Steuerbescheide können als Verwaltungsakt gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AO gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntgegeben werden. Hierfür genügt nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) die Übermittlung einer einzelnen Ausfertigung.

a) Der Pb der Klin war im Zeitpunkt der Bekanntgabe des geänderten ESt-Bescheids vom 10. Februar 2005 ein "Bevollmächtigter" der Klin i. S. des § 122 Abs. 1 Satz 3 AO, da er von ihr mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in dem diesem Bescheid vorangehenden Verwaltungsverfahren beauftragt und mit Handlungsvollmacht ausgestattet worden war. Diesen Umstand hat der Pb im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 28. November 2007 unstreitig gestellt. Er ergibt sich daneben auch daraus, dass der Pb seine Tätigkeit im Einspruchsverfahren gegen den ESt-Bescheid vom 22. Dezember 2004 und dessen Erledigung am 10. Februar 2005 der Klin ausdrücklich in Rechnung gestellt und damit zu erkennen gegeben hat, von der Klin mit gerade diesen Verfahrenshandlungen einschließlich der "Erledigung der Angelegenheit" beauftragt worden zu sein. Wie der Betreff des Einspruchsschreibens vom 21. Januar 2005 zeigt, hat der Pb den Einspruch zudem explizit sowohl für den Ehemann der Klin als auch für die Klin selbst eingelegt.

Der Eigenschaft des Pb als Bevollmächtigter i. S. des § 122 Abs. 1 Satz 3 AO widerstreitet nicht, dass die Klin dem Bekl gegenüber am 4. Juli 2001 erklärt hatte, seitens ihrer Person bestehe für den - späteren - Pb "keinerlei Bekanntgabevollmacht".

aa) Zum einen verlangt § 122 Abs. 1 Satz 3 AO seinem Wortlaut nach nicht die Erteilung einer ausdrücklichen "Bekanntgabe"-Vollmacht. Die Vorschrift lässt es für die Möglichkeit einer Bekanntgabe an eine andere Person als den Steuerpflichtigen vielmehr bereits genügen, dass diese Person im vorangegangenen Verwaltungsverfahren schlicht als "Bevollmächtigte" bestellt worden ist. Zwar schließt die Bevollmächtigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe - wie im Streitfall - nicht automatisch die Bestellung des Bevollmächtigten zum Empfangsbevollmächtigten mit ein. Nicht angängig wäre es indessen, hieraus den Schluss zu ziehen, dass dann, wenn kein Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, dem (einfachen) Bevollmächtigten ein Bescheid nicht zugestellt oder bekanntgegeben werden dürfte. Dies hätte nämlich zur Folge, dass der Finanzbehörde entgegen der ausdrücklichen Formulierung im Gesetz keinerlei Ermessen eingeräumt wäre, da sie den Bescheid bei Vorliegen einer Empfangsvollmacht zwingend dem Berater und bei Fehlen einer solchen Vollmacht ebenso zwingend dem Steuerpflichtigen bekanntgeben müsste. Eine solche Auslegung des § 122 Abs. 1 Satz 3 AO aber wäre mit dessen klarem Wortlaut nicht vereinbar (Niedersächsisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom 30. September 2002 1 K 54/01, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2003, 278).

bb) Daneben hat die Klin dem Bekl gegenüber dadurch, dass sie durch ihren späteren Pb Einspruch gegen den ESt-Bescheid vom 22. Dezember 2004 hat einlegen und diesen Einspruch ausschließlich damit hat begründen lassen, ihrem Ehemann sei der Altersentlastungsbetrag nicht zugeordnet worden, schlüssig zu erkennen gegeben, dass sie jedenfalls die Bekanntgabe des auf den Einspruch folgenden Änderungsbescheids an den Pb als ihren seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten billigen werde. Sie hat damit zumindest stillschweigend eine Empfangsbevollmächtigung des Pb im Wege einer Duldungsvollmacht begründet. Als Bevollmächtigter i. S. des § 122 Abs. 1 Satz 3 AO aber gilt auch derjenige, der ohne Vollmacht gegenüber den Finanzbehörden wie ein Bevollmächtigter auftritt, wenn der von ihm durch sein Auftreten erzeugte Rechtsschein - wie im Streitfall - dem Vertretenen zurechenbar ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. März 2003 IX B 206/02, BFH/NV 2003, 884, m.w.N.). Dafür, dass dem Pb zumindest konkludent eine Empfangsvollmacht zur Entgegennahme des (Änderungs- )Bescheids vom 10. Februar 2005 erteilt worden war, spricht auch der Umstand, dass die Klin die ihr für die an jenem Tag erfolgte "Erledigung der Angelegenheit" mit Gebührennote des Pb vom 17. März 2005 in Rechnung gestellten Steuerberatungskosten anstandslos beglichen und anschließend durch ihren Rechtsanwalt bei der Finanzverwaltung als eigenen Schaden geltend gemacht hat.

b) Für die Bekanntgabe des ESt-Bescheids vom 10. Februar 2005 an die Klin und an ihren Ehemann war es ausreichend, dass der Bekl den Verwaltungsakt an den Pb als den von beiden Ehegatten gemeinsam für das Verwaltungsverfahren beauftragten Bevollmächtigten in einer einzigen Ausfertigung übermittelt hat.

Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 1 Satz 3 VwZG. Danach genügt die Zustellung eines Schriftstücks an einen für mehrere Beteiligte bestellten Vertreter, um allen Beteiligten gegenüber wirksam zu werden. Wenn im Fall der förmlichen Zustellung der Bescheid auch bei Beantragung der Einzelbekanntgabe durch die Übermittlung nur einer Ausfertigung wirksam wird, so ist nicht einzusehen, warum dies bei der weniger formalisierten Bekanntgabe des Bescheides anders sein soll (Urteile des BFH vom 9. August 1991 III R 169/90, BFH/NV 1992, 433, unter 1.a. am Ende, und des Hessischen FG vom 6. Dezember 1988 7 K 2554/88, EFG 1989, 214).

c) Entgegen der Auffassung der Klin steht § 122 Abs. 7 Satz 2 AO einer wirksamen Bekanntgabe des ESt-Bescheids vom 10. Februar 2005 in einer einzelnen Ausfertigung an sie und ihren Ehemann durch Übermittlung an den Pb nicht entgegen.

Zwar sind nach dieser Vorschrift Verwaltungsakte den Beteiligten einzeln bekanntzugeben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass bei Bekanntgabe eines - wie im Streitfall - an Ehegatten gerichteten zusammengefassten Bescheides an deren gemeinsamen Bevollmächtigten für jeden Ehegatten je eine Urschrift des Bescheides zu übermitteln wäre. Denn § 122 Abs. 7 Satz 2 AO ist in Zusammenhang mit Satz 1 derselben Vorschrift zu lesen. Die Norm gilt daher - anders als die Klin meint - nur für den Fall der Übersendung des ESt-Bescheids unmittelbar an die Steuerpflichtigen selbst, nämlich an beide Eheleute unter ihrer gemeinsamen Adresse (Urteile des BFH in BFH/NV 1992, 433, unter 1.a., und des FG Hamburg vom 11. Dezember 1995 V 60/95, EFG 1996, 511, jeweils zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 155 Abs. 5 AO in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften - Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999 - vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 1999, 2601, BStBl I 2000, 13; Brockmeyer in Klein, AO, 9. Aufl., § 122 Rz. 23).

Für dieses Verständnis des § 122 Abs. 7 Satz 2 AO spricht zudem, dass nur bei Übersendung des Bescheids an die Anschrift der steuerpflichtigen Eheleute ein praktisches Bedürfnis dafür besteht, auf deren Antrag oder bei Bekanntwerden ernstlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen zwei Ausfertigungen der zusammengefassten Bescheide an die Ehegatten einzeln bekanntzugeben. Denn nur in solchen Fällen wäre anderenfalls nicht auszuschließen, dass nur ein Ehegatte die einzige Ausfertigung des Bescheids entgegennimmt und der andere von dessen Inhalt keinerlei Kenntnis erlangt. Bestellen hingegen - wie im Falle der Klin und ihres Ehemannes - beide Ehegatten einen gemeinsamen Bevollmächtigten, so ist dieser bereits kraft des ihm erteilten Auftrags zur Rechenschaft gegenüber seinen Auftraggebern und damit gegenüber beiden Eheleuten zur Weiterleitung des ESt-Bescheids verpflichtet (§ 666 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Da es mithin für die Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 122 Abs. 7 Satz 2 AO auf die Fälle der Übermittlung der Verwaltungsakte an mehrere Beteiligte unter deren gemeinsamer Adresse sachliche Gründe gibt, liegt hierin - entgegen der Ansicht der Klin - auch keine nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unzulässige Schlechterstellung des Berufsstands der Steuerberater. Das Grundrecht der Klin auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) wird dadurch gleichfalls nicht unverhältnismäßig beschnitten.

Zu Unrecht verweist die Klin zudem darauf, es bestehe auch bei Bestellung eines Bevollmächtigten für das Verwaltungsverfahren ein Bedürfnis jedenfalls eines der vertretenen Ehegatten dafür, ein weiteres Bescheidexemplar an die eigene Anschrift übermittelt zu erhalten, um dadurch etwa die fristgerechte Überweisung fällig werdender Steuernachzahlungen sicherstellen zu können. Denn § 36 Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmt, dass derartige ESt-Abschlusszahlungen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des ESt-Bescheids zu entrichten sind. Die dadurch den Ehegatten gewährte Nachzahlungsfrist ist ohne weiteres ausreichend bemessen, zumal der Bevollmächtigte seinerseits den sich aus dem Auftragsverhältnis ergebenden Benachrichtigungspflichten rechtzeitig und damit unverzüglich nachkommen muss. Zum anderen würde sich das von der Klin unausgesprochen behauptete Benachrichtigungsproblem in gleicher Weise bei einzeln veranlagten Steuerpflichtigen stellen, auf deren Besteuerung § 122 Abs. 7 Satz 2 AO unstreitig nicht anwendbar ist. Eine Diskriminierung Verheirateter ergibt sich daraus nicht.

d) Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Klin zutrifft, das FA X beurteile eine derartige Form der Bekanntgabe mittlerweile als fehlerhaft und rechtsunwirksam und habe deshalb gegenüber einzelnen Steuerpflichtigen eine erneute Bekanntgabe der an sie gerichteten ESt-Bescheide vorgenommen. Der von der Klin beantragten Beiziehung der beim FA X geführten Steuerakten dieser Steuerpflichtigen - gegen die aufgrund des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) zudem erhebliche Bedenken bestünden - bedarf es nicht. Selbst wenn dies so wäre und die dortigen Umstände zudem denjenigen des Streitfalls in den wesentlichen Zügen entsprechen würden, könnte die Klin aus einer solchen - wie dargelegt - rechtlich unzutreffenden Verwaltungspraxis des FA X für ihr eigenes Besteuerungsverfahren keine Ansprüche herleiten.

e) § 122 Abs. 1 Satz 3 AO räumt der Finanzbehörde ein Ermessen dahin ein, die zusammengefassten Steuerbescheide gegenüber einem Bevollmächtigten bekanntzugeben.

Nach Überzeugung des erkennenden Senats hat der Bekl mit seiner Entscheidung, den (geänderten) ESt- Bescheid vom 10. Februar 2005 mit Wirkung für und gegen die Klin und ihren Ehemann an den Pb als Empfänger zu übermitteln, weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 5 AO). Der Bekl hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Klin begehrte Erteilung eines "eigenen" Bescheidexemplars an ihre Wohnanschrift einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand bewirken würde, die Gefahr einer Verdoppelung von Bekanntgabemängeln zur Folge hätte und aufgrund der daraus folgenden Rechtsunsicherheiten das weitere Verwaltungsverfahren massiv beeinträchtigen würde. Dem Senat ist zudem aus einer Vielzahl anderer bei ihm anhängig gewordener Klageverfahren bekannt, dass der Pb der Klin die von ihm entwickelte "gespaltene Bekanntgabevollmacht" seiner verheirateten Mandanten beim Bekl zwar häufig vorlegt, dass sich seine Mandanten auf deren Verletzung jedoch regelmäßig nur dann berufen, wenn ihnen die Rüge des vermeintlichen Bekanntgabemangels nach den Umständen des jeweiligen Streitfalles opportun erscheint. Dass der Bekl aus den von ihm angeführten Gründen und in Kenntnis des Entstehungshintergrunds der "gespaltenen Bekanntgabevollmacht" (die es in erster Linie dem Pb ermöglichen sollte, der ihn treffenden Berufspflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung seiner Mandanten vom Zugang der an ihn übermittelten ESt-Bescheide nicht nachkommen zu müssen) von der ihm durch § 122 Abs. 1 Satz 3 AO eingeräumten vereinfachten Bekanntgabemöglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist daher von Gerichts wegen nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 3 Satz 1 AO den Regelfall darstellen soll. Eine weitergehende Sachgerechtigkeitsund Zweckmäßigkeitsprüfung der Entscheidung des Bekl ist dem Senat verwehrt (vgl. § 102 Satz 1 FGO; vgl. Gräber/von Groll, FGO, 6. Aufl., § 102 Rz. 1).

f) Der ESt-Bescheid vom 10. Februar 2005 ist auch nicht wegen Besorgnis der Befangenheit nichtig und damit unwirksam.

Träfe die von der Klin erhobene Rüge, sämtliche Mitarbeiter des Bekl seien ihr gegenüber befangen gewesen, zu, so würde daraus lediglich die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit des Bescheids folgen. Denn § 125 Abs. 3 Nr. 2 AO bestimmt, dass ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig ist, weil eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 AO ausgeschlossene Person mitgewirkt hat. Diese gesetzliche Wertung gilt erst recht in solchen Fällen, in denen kein offenkundiger Interessenkonflikt wie in den Fallgruppen des § 82 AO, sondern bloß die Besorgnis der Befangenheit geltend gemacht wird und in denen es daneben noch einer Anordnung des Leiters der Finanzbehörde bedarf, der möglicherweise befangene Amtsträger habe sich der Mitwirkung im Verwaltungsverfahren zu enthalten (§ 83 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Verfahrensbeteiligte kann danach die Befangenheit des Amtsträgers, der an einem Steuerbescheid mitgewirkt hat oder dessen Erkenntnisse Grundlage eines Steuerbescheids sind, nur als Verfahrensfehler im Rechtsbehelfsverfahren zur Aufhebung dieses Verwaltungsakts geltend machen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VII R 46/94, BFH/NV 1995, 758). Den Eintritt der Bestandskraft nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gegen den Bescheid (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) verhindert ein solcher Verfahrensfehler jedoch nicht.

2. Auch eine (isolierte) Aufhebung der Entscheidung vom 27. September 2005 über den am 20. Mai 2005 erhobenen Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO) kommt nicht in Betracht.

Da der Klin gegenüber die ESt des Streitjahres bereits festgesetzt und diese Festsetzung durch Übermittlung des ESt-Bescheids vom 10. Februar 2005 an den Pb wirksam bekanntgegeben worden war, hat der Bekl den Untätigkeitseinspruch zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Diese Einspruchsentscheidung ist auch nicht wegen einer möglichen Befangenheit der an ihrem Erlass beteiligten Amtsträgerin rechtswidrig.

Umstände, aufgrund derer die mit dem Einspruchsverfahren der Klin befasste Mitarbeiterin des Bekl gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AO im Verwaltungsverfahren nicht hätte tätig werden dürfen, hat die Klin ebensowenig benannt wie Gründe, die nach § 83 Abs. 1 Satz 1 AO geeignet gewesen wären, Misstrauen gegen deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Auch die von der Klin behauptete Anordnung des Vorstehers an diese Mitarbeiterin, sich der Mitwirkung an der Steuerfestsetzung gegenüber der Klin zu enthalten, ist nach Aktenlage nicht ergangen. Das Schreiben des Amtsleiters des Bekl vom 27. August 2004 enthält eine solche Anordnung offenkundig nicht. Denn es bezieht sich - wie die Angabe der Steuernummer "..........." im Briefkopf und die Betreffzeile "Ihr Schreiben vom 26.08.2004" erkennen lassen- nicht auf die Steuerangelegenheiten der Klin, sondern auf die vom Pb im Besteuerungsverfahren eines seiner anderen Mandanten konkret geltend gemachten Ablehnungsgründe. Die von der Klin unterstellte umfassende Anordnung des Amtsleiters an sämtliche Mitarbeiter des Bekl, künftig gegenüber sämtlichen vom Pb betreuten Steuerpflichtigen - ungeachtet der konkreten Umstände - überhaupt nicht mehr tätig zu werden, lässt sich hieraus nicht entnehmen.

3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Änderung der wirksam bekanntgegebenen ESt- Festsetzung vom 10. Februar 2005 über die vom Bekl bereits vorgenommene Steuerherabsetzung hinaus steht der Klin nicht zu.

Da die Klin gegen den ESt-Bescheid vom 10. Februar 2005 zunächst keinen Einspruch eingelegt hatte, ist der Bescheid mit Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist im März 2005 bestandskräftig geworden. Seither war eine über die am 11. August 2005 vorgenommenen Änderungen hinausreichende Korrektur der Festsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nur noch unter der Voraussetzung möglich, dass die streitigen Reparaturaufwendungen der Klin für ihre vermietete Eigentumswohnung dem Bekl erst nachträglich bekanntgeworden sind, ohne dass die Klin hieran ein grobes Verschulden getroffen hätte. Letzteres ist jedoch nicht der Fall.

a) Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs.1 Nr.2 AO ist Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Beteiligte die ihm persönlich zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (BFH-Urteile vom 30. Oktober 1986 III R 163/82, BFHE 148, 208, BStBl II 1987, 161, und vom 16. September 2004 IV R 62/02, BFHE 207, 269, BStBl II 2005, 75). Der Steuerpflichtige ist aufgrund des § 150 AO verpflichtet, in den Steuererklärungen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen; er muss sich um eine gewissenhafte und sachgemäße Erfüllung dieser Verpflichtung bemühen. Die Verletzung dieser generellen Sorgfaltspflicht ist vorwerfbar und schuldhaft, wenn der Steuerpflichtige nach den Gegebenheiten des Einzelfalls und seinen individuellen Fähigkeiten in der Lage war, diesen Anforderungen zu genügen. Entsprechend dem Verschuldensprinzip sind deswegen die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324). Ein eigenes grobes Verschulden des Steuerpflichtigen kann darin liegen, dass er die von seinem steuerlichen Berater gefertigte Steuererklärung unterschreibt, obwohl ihm bei der Durchsicht der Steuererklärung ohne weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel dort nicht berücksichtigt worden sind (BFH-Urteil vom 28. Juni 1983 VIII R 37/81, BFHE 139, 8, BStBl II 1984, 2), oder wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen ganz bestimmten Vorgang bezogene Frage nicht beachtet (BFH-Urteil vom 29. Juni 1984 VI R 181/80, BFHE 141, 232, BStBl II 1984, 693).

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze traf die Klin ein grobes Verschulden am Bekanntwerden der streitigen Werbungskosten zu einem Zeitpunkt, als der ESt-Bescheid vom 10. Februar 2005 bereits ergangen war.

Im Vordruck "Anlage V" zur ESt-Erklärung war die Klin von Seiten der Finanzverwaltung ausdrücklich aufgefordert worden, die im Streitjahr voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, soweit diese direkt zugeordnet werden konnten, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu bezeichnen. Einzelne unter diesen Begriff fallende Aufwendungen hat die Klin auch angegeben. Dies zeigt, dass die Klin durchaus in der Lage war, die Tragweite der geforderten Werbungskostenaufstellung zu erkennen. Dass sie daneben die übrigen, beträchtlichen Reparaturkosten weder der Höhe nach beziffert noch auch nur dem Grunde nach aufzeigt hatte, musste sich der Klin bei Einreichung der Steuererklärung förmlich aufdrängen. Unter diesen Umständen hätte die Klin mit Hilfe ihres steuerlichen Beraters dafür Sorge tragen müssen, den Besteuerungsfall offenzuhalten, bis die zwischenzeitlich verlegten Rechnungen wieder aufgefunden werden konnten. Tat sie dies - wie geschehen - nicht, so hat die Klin die ihr zumutbaren Mitwirkungspflichten in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Ein banales Versehen - wie die Klin meint - lag in dieser sorglosen Vorgehensweise der Klin nicht.

c) Aus den bereits dargelegten Gründen sind die ablehnende Entscheidung des Bekl vom 11. August 2005 über den Änderungsantrag und die daran anknüpfende Einspruchsentscheidung vom 27. September 2005 auch nicht wegen der gerügten Befangenheit der an ihnen mitwirkenden Amtsträger aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

5. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).



Ende der Entscheidung

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