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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: 4 K 4658/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4
EStG § 63 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand:

Die Klägerin (Klin) ist die Mutter des am 31. August 1984 geborenen X.Y.. Dieser hat am 04. Februar 2005 vor dem Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer A.. die Abschlussprüfung als Werkzeugmechaniker Stanz- und Umformtechnik bestanden (vgl. das Prüfungszeugnis vom 04. Februar 2005, Bl. 41 der Finanzgerichts(FG)-Akten). Daraufhin wurde er von der Z-GmbH, bei der er bereits seine Ausbildung absolviert hatte, als Werkzeugmechaniker in die Fertigung des Geschäftsbereichs Anlagenbau übernommen (vgl. den Arbeitsvertrag vom 07. Februar 2005, Bl. 42 ff. der FG-Akten). Zum 31. August 2008 verließ er das Unternehmen auf eigenen Wunsch (vgl. das von seiner Arbeitgeberin ausgestellte Zeugnis vom 31. August 2008, Bl. 46 der FG-Akten). Seit dem 08. September 2008 (= Tag des Unterrichtsbeginns) besucht er die T-Schule - ... Schulzentrum A. - mit dem Ziel, einen Abschluss als "staatlich geprüfter Techniker Mechatronik" zu erreichen. Bereits mit Schreiben vom 05. März 2008 (Bl. 95 der Kindergeldakten) hatte ihm die genannte Schule mitgeteilt, dass er für das Schuljahr 2008/2009 in die Fachschule für Technik Fachrichtung Automatisierungstechnik/Mechatronik aufgenommen werden könne.

Am 23. Juli 2008 stellte die Klin bei der Beklagten (Bekl) einen Antrag auf Kindergeld für den Sohn X. und einen weiteren Sohn (C.). Bezüglich des Sohnes X. gab sie an, dieser befinde sich vom 08. September 2008 bis 01. September 2010 in Schul- oder Berufsausbildung. Mit Bescheid vom 20. August 2008 lehnte die Bekl den Antrag auf Kindergeld für den Sohn X. mit der Begründung ab, das genannte Kind sei im Kalenderjahr 2008 von März bis Dezember für den Kindergeldanspruch zu berücksichtigen. Das Einkommen in dieser Zeit übersteige voraussichtlich den anteiligen Grenzbetrag von 6.400 EUR (10/12 von 7.680 EUR). Soweit Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden seien, seien diese in Höhe des Arbeitnehmeranteils berücksichtigt.

Gegen den genannten Bescheid legte die Klin mit Schreiben vom 22. August 2008 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie habe für ihren Sohn X. Kindergeld (erst) ab dem Monat September 2008 beantragt. Es sei deshalb von einem Berücksichtigungszeitraum für das Kindergeld von September 2008 bis Dezember 2008 auszugehen mit der Folge, dass laut dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. September 2005 III R 67/04 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2006, 305) die von ihrem Sohn im Zeitraum von Januar 2008 bis August 2008 erzielten Einkünfte nicht zu berücksichtigen seien. Ihr Sohn beginne am 08. September 2008 seine schulische Weiterbildung zum Techniker. Er erhalte voraussichtlich ab dem 01. September 2008 BAföG in Höhe von 380 EUR pro Monat, so dass sich für den Zeitraum von September 2008 bis Dezember 2008 Einnahmen in Höhe von 1.520 EUR (380 EUR x 4) ergeben würden. Das Arbeitsverhältnis des Sohnes sei zum 31. August 2008 beendet worden und ihr Sohn habe sonst keine weiteren Einkünfte. Der Grenzbetrag in Höhe von 2.560 EUR sei somit nicht überschritten, so dass ein Anspruch auf Kindergeld bestehe.

Die Bekl wies den Einspruch der Klin mit Entscheidung vom 01. September 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der BFH habe mit Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (BStBl II 2008, 56) seine bisherige Rechtsprechung zum Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes geändert. Danach sei jeder Monat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Einkommensteuergesetz (EStG) an einem Tag vorlägen, bei der Ermittlung des Anspruchszeitraums zu berücksichtigen.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01. Oktober 2008 erhob die Klin die vorliegende Klage, mit der sie unverändert die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn X. ab dem Monat September 2008 begehrt. Zur Begründung lässt sie Folgendes vortragen:

Die Bekl sei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Kind X. im Kalenderjahr 2008 von März bis Dezember für den Kindergeldanspruch zu berücksichtigen sei. Da das Einkommen des Kindes in dem genannten Zeitraum den anteiligen Grenzbetrag von 6.400 EUR übersteige, sei der Antrag auf Kindergeld abgelehnt worden. Die Bekl stütze ihre Rechtsauffassung zu Unrecht auf das Urteil des BFH vom 16. November 2006 III R 15/06 (a.a.O.). Nach den Urteilen des BFH vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00 (BStBl II 2002, 481) und vom 15. September 2005 III R 67/04 (a.a.O.) befinde sich ein Kind nicht in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG), wenn es nach Abschluss einer Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Ein vollzeiterwerbstätiges Kind sei auch kein Kind, das seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht fortsetzen könne (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG). Die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte und Bezüge des Kindes blieben deshalb bei der Ermittlung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge außer Betracht. Dies habe die Bekl vorliegend nicht berücksichtigt. Darüber hinaus sei Kindergeld (erst) ab dem Monat September und nicht bereits ab dem Monat März 2008 beantragt worden. Im Kindergeldantrag sei unter der Rubrik "in Schuloder Berufsausbildung" eindeutig "08.09.2008 bis 01.09.2010" eingetragen worden. Bereits daraus sei zu erkennen gewesen, dass das Kindergeld erst ab dem Monat September 2008 beantragt werde. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, woraus die Bekl den Schluss ziehe, dass die Voraussetzungen für den Schulplatz bereits im März 2008 vorgelegen hätten.

Die Klin beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 20. August 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 01. September 2008 aufzuheben und die Bekl zu verpflichten, Kindergeld für den Sohn X. mit Wirkung ab dem Monat September 2008 festzusetzen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Die Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in ihrer Einspruchsentscheidung vom 01. September 2008. Ergänzend trägt sie Folgendes vor:

Gemäß der Weisung im Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern vom 04. Juli 2008 - St II 2 - S 2282 - 138/2008 (BStBl 2008 I 2008, 716) sei das Urteil des BFH vom 16. November 2006 III R 15/06 (a.a.O.) auch im vorliegenden Streitfall anzuwenden. Das Kind X. habe ab dem Monat März 2008 nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG berücksichtigt werden können. Die Einkünfte des Kindes würden im Zeitraum von März 2008 bis Dezember 2008 voraussichtlich den anteiligen Grenzbetrag übersteigen.

Die Klin lasse vortragen, dass das Kindergeld für den Sohn X. lediglich ab September 2008 beantragt worden sei. Aus dem Kindergeldantrag vom 22. Juli 2008 sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Klin Kindergeld lediglich ab September 2008 begehre. Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass die Bekl bei Antragstellung den Kindergeldanspruch innerhalb des Zeitraums nach § 169 Abgabenordnung (AO) zu prüfen habe.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Ablehnungsbescheid vom 20. August 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 01. September 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klin in ihren Rechten. Sie waren aufzuheben und die Bekl zu verpflichten, zu Gunsten der Klin für deren Sohn X. Kindergeld für den Zeitraum von September 2008 bis Dezember 2008 festzusetzen (§ 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Senat geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Festsetzung von Kindergeld nur für den genannten Zeitraum abgelehnt hat und über das Bestehen eines Kindergeldanspruchs in der Folgezeit (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes und - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auch darüber hinaus) bisher noch nicht entschieden hat.

Der Klin steht für den Zeitraum von September 2008 bis Dezember 2008 nach § 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Kindergeld für ihren Sohn X. zu. Der Sohn der Klin befand/befindet sich in dem genannten Zeitraum in Berufsausbildung und wird bis zum Ende des genannten Zeitraums auch das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es ist auch nicht zu erwarten (Prognoseentscheidung), dass die Einkünfte und Bezüge des Sohnes in diesem Zeitraum den - anteiligen - Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in Höhe von 2.560 EUR (= 4/12 aus 7.680 EUR) übersteigen werden, da der Sohn nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klin seit dem 01. September 2008 nur noch eine Ausbildungsförderung in Höhe von 380 EUR monatlich bezieht..

In dem davor liegenden Zeitraum von März 2008 bis August 2008 ist der Sohn der Klin hingegen nicht berücksichtigungsfähig, so dass auch die in diesem Zeitraum von ihm erzielten Einkünfte außer Ansatz bleiben.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, unter anderem beim Kindergeldberechtigten berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (a), sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (b) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (c) und wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Grenzbetrag um 1/12 (§ 32 Abs. 4 Satz 7 EStG). Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 8 EStG).

Nach diesen Grundsätzen ist der Sohn X. für die Monate September 2008 bis Dezember 2008, in denen er die T-Schule - ... Schulzentrum A. - besuchte/besucht, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Kind zu berücksichtigen. In den davor liegenden Monaten von März 2008 bis August 2008 ist er hingegen nicht zu berücksichtigen.

1.) In den Monaten März 2008 bis August 2008 ist der Sohn der Klin nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigungsfähig.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber noch ernstlich darauf vorbereitet (Urteil des BFH vom 24. Mai 2000 VI R 143/99, BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473). Die Berufsausbildung endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Nimmt das Kind nach der Erbringung aller Prüfungsleistungen bzw. nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeiterwerbstätigkeit auf, ist es auch dann nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG berücksichtigungsfähig, wenn es sich zuvor für eine weitere Ausbildung beworben hat und diese nach Beendigung der Vollzeiterwerbstätigkeit antritt. In diesem Fall tritt mit der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit eine Unterbrechung der Berufsausbildung ein. Die Berufsausbildung wird wieder aufgenommen, wenn das Kind nach Beendigung der Vollzeiterwerbstätigkeit eine weitere Ausbildung beginnt. Durch die Bewerbung für eine Ausbildungsstelle und die nachfolgende Zusage befindet sich das Kind noch nicht in einer Ausbildung.

Im Streitfall wurde der Sohn der Klin danach in den Monaten März bis August 2008 nicht für einen Beruf 4 K 4658/08 Seite 3 von 6 http://lrbw.[...].de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&Gerich... 02.09.2009 ausgebildet. Dass dem Sohn der Klin von der T-Schule - ... Schulzentrum A. - bereits mit Schreiben vom 05. März 2008 mitgeteilt worden war, dass er für das Schuljahr 2008/2009 in die Fachschule für Technik Fachrichtung Automatisierungstechnik/Mechatronik aufgenommen werden könne, ändert daran nichts.

2.) Der Sohn der Klin ist in den Monaten März bis August 2008 auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu berücksichtigen.

Nach der genannten Vorschrift wird ein Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet.

Im Streitfall befand sich der Sohn der Klin in den Monaten März bis August 2008 schon deshalb nicht in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, weil zwischen dem Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts (04. Februar 2005) und dem Beginn des neuen Ausbildungsabschnitts (08. September 2008) ein Zeitraum von mehr als drei Jahren lag.

Im Übrigen sind die Voraussetzungen der Vorschrift auch deshalb nicht erfüllt, weil das Kind in der Übergangszeit einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging (Urteile des BFH vom 15. September 2005 III R 67/04, a.a.O. , vom 23. November 2001 VI R 77/99, BStBl II 2002, 284, und vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, a.a.O.). Den Eltern steht in diesem Fall für die Übergangszeit kein Kindergeld zu, so dass auch die Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht angerechnet werden dürfen. Das gilt erst recht, wenn - wie im Streitfall - die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten weit mehr als vier Monate beträgt und das Kind in dieser Zeit voll erwerbstätig ist.

Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z.B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. Bei der Schaffung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sich das Kind während dieser Zeiträume typischerweise in einer Unterhaltssituation befindet, die der während der Ausbildung entspricht. Eine solche typische Unterhaltssituation ist jedoch dann nicht gegeben, wenn das Kind in einem Zeitraum von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c EStG erfasst solche Zeiträume, während derer die Eltern typischerweise mit Unterhaltsaufwendungen für das Kind belastet sind. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG sind im Verhältnis zur Regelung über den Jahresgrenzbetrag in Satz 2 in einem Regel-Ausnahmeverhältnis ausgestaltet. Wie der Gesetzesaufbau belegt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass Kinder, die einen der Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllen, regelmäßig berücksichtigungsfähig sind; es sei denn, die Einkünfte und Bezüge des Kindes überschreiten den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bezweckt, den Kindergeldberechtigten während der Ausbildung des Kindes in dem von Verfassungs wegen gebotenen Umfang durch die Gewährung des Kinderfreibetrags zu entlasten bzw. durch das Kindergeld zu fördern, soweit das Kindergeld einen solchen Förderanteil enthält. Die Belastung der Eltern durch den Unterhaltsbedarf des Kindes endet regelmäßig in dem Zeitpunkt, in dem das Kind im Anschluss an die Ausbildung eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt.

Dies gilt auch dann, wenn sich der -vorübergehenden- Vollzeiterwerbstätigkeit ein weiterer oder neuer Ausbildungsabschnitt anschließt. Wäre jeder Zeitraum von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten als Übergangszeitraum i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anzusehen, würde der Kindergeldanspruch nicht nur für den Zeitraum der Vollzeiterwerbstätigkeit entfallen, in dem das Kind sich selbst unterhalten kann, sondern auch für den vorangegangenen Zeitraum, in dem die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern durch die Ausbildung des Kindes gemindert gewesen ist. Der Begriff der Übergangszeit in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist deshalb so auszulegen, dass der Kindergeldanspruch für die Zeiträume, in denen sich das Kind in Berufsausbildung befindet und während derer typischerweise eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern besteht, möglichst erhalten bleibt. So wie ein Kind mit der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine Ausbildung beendet, unterbricht ein Kind seine Ausbildung, wenn es zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.

Darauf, ob sich das Kind bereits vor Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes dazu entschlossen hat, nachfolgend eine weitere Ausbildung zu beginnen, kommt es für die Auslegung des Begriffs der Übergangszeit i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht an. Nach dem Sinn und Zweck des Familienleistungsausgleichs, Eltern mit in Ausbildung befindlichen Kindern durch die Gewährung des Kinderfreibetrags in dem von Verfassungs wegen gebotenen Umfang steuerlich zu entlasten bzw. durch das Kindergeld steuerlich zu fördern, ist es ohne Bedeutung, ob das Kind den Entschluss, eine weitere oder eine neue Ausbildung zu beginnen, bereits während oder erst nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts gefasst hat.

3.) Entgegen der Auffassung der Bekl lagen in den Monaten März bis August 2008 auch die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Sohnes der Klin nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht vor.

Nach der genannten Vorschrift wird ein Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

Zwar muss sich der Sohn der Klin spätestens im März 2008 um einen Ausbildungsplatz an der T-Schule - ... Schulzentrum A. - bemüht haben, wie sich daraus ergibt, dass ihm die Schule bereits mit Schreiben vom 05. März 2008 mitgeteilt hat, dass er für das Schuljahr 2008/2009 in die Fachschule für Technik Fachrichtung Automatisierungstechnik/Mechatronik aufgenommen werden könne. Auch konnte er vor Beginn des genannten Schuljahres seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen, da diese Voraussetzung nicht nur gegeben ist, wenn ein Kind keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, sondern auch dann, wenn ihm ein Ausbildungsplatz zugesagt wurde, er diesen aber aus schul- oder studienorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (Urteil des BFH vom 15. Juli 2003 VIII R 77/00, BStBl II 2003, 845). Dennoch liegen für die Monate März 2008 bis August 2008 die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG für die Berücksichtigung des Sohnes X. nicht vor, da der Sohn der Klin in dem genannten Zeitraum (weiterhin) einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging.

Der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist - ebenso wie der des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG - dann nicht erfüllt, wenn das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (Urteile des BFH vom 15. September 2005 III R 67/04, a.a.O., und vom 19. Oktober 2001 VI R 39/00, a.a.O.). Auch insoweit fehlt es an einer Unterhaltssituation, die typischerweise derjenigen entspricht, in der sich das Kind während der Ausbildung befindet. Die Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG beruhen darauf, dass die Eltern typischerweise durch die Unterhaltslasten gegenüber dem Kind in ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind. Geht das Kind einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern aber selbst dann nicht gemindert, wenn das Kind - anders als der Sohn der Klin - noch über keinen berufsqualifizierenden Abschluss verfügt und diese Tätigkeit deshalb möglicherweise nicht dauerhaft ausübt. Denn entscheidend ist die unterhaltsrechtliche Situation, wie sie sich für die Eltern in den einzelnen Monaten des Kalenderjahres darstellt. Die unterhaltsrechtliche Situation verändert sich aber nicht bereits dadurch, dass sich das Kind aus seiner Erwerbstätigkeit heraus um einen Ausbildungsplatz bewirbt und auf seine Bewerbung hin eine Zusage erhält.

Die Bekl kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 16. November 2006 III R 15/06 (a.a.O.) stützen. Denn in dieser Entscheidung hat der BFH lediglich festgestellt, dass die einschränkende Auslegung, wonach die Tatbestände des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG in den (vollen) Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes nicht erfüllt sind, nicht dazu führen dürfe, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt werde. Entgegen der Auffassung der Bekl kann diesem Urteil eine vollständige Abkehr des BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach Kinder, die in dem Zeitraum zwischen einem Ausbildungsende und der Aufnahme einer weiteren Ausbildung einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen, während dieser Zeit trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, nicht entnommen werden (ebenso Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 10. Dezember 2008 5 K 121/08, [...]; Greite, Höchstrichterliche Finanzrechsprechung -HFR- 2008, 1246, jeweils unter Hinweis auf den Beschluss des BFH vom 31. Juli 2008 III B 64/07, BFH/NV 2008, 1932). Der entgegenstehenden Rechtsauffassung des Bundeszentralamtes für Steuern in seinem Schreiben vom 4. Juli 2008 - St II 2 - S 2282 - 138/2008 (a.a.O.), auf die sich die Bekl stützt, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen (ablehnend auch Greite, a.a.O., der insoweit von einer "Fehlinterpretation" des Urteils des BFH vom 16. November 2006 III R 15/06 spricht).

Der BFH hat in seinem Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 (a.a.O.) an seiner bisherigen Rechtsprechung nur insoweit nicht mehr festgehalten, als nach dieser ein Kind für die Dauer der Vollzeiterwerbstätigkeit auch dann nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn seine Einkünfte und Bezüge - auch bei Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit - insgesamt den Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen.

Eine derartige Fallkonstellation ist in dem vorliegend zu entscheidenden Rechtsstreit aber nicht gegeben, da bei Berücksichtigung auch der Monate März bis August 2008 der anteilige Jahresgrenzbetrag für die insgesamt zehn Monate in Höhe von (anteilig) 6.400 EUR (= 10/12 aus 7.680 EUR) überschritten wäre.

Die Klin hat damit einen Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Dezember 2008 für ihren Sohn X., da der anteilige Jahresgrenzbetrag für diesen zu berücksichtigenden Zeitraum in Höhe von 2.560,00 EUR durch die Einkünfte und Bezüge des Sohnes nicht überschritten wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 FGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung.

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache war insbesondere im Hinblick darauf zu bejahen, dass das Bundeszentralamt für Steuern in seinem Schreiben vom 4. Juli 2008 (a.a.O.) unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 16. November 2006 III R 15/06 (a.a.O.) die Auffassung vertreten hat, dass ein Kind auch während einer Vollzeiterwerbstätigkeit immer zu berücksichtigen sei, wenn ansonsten die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllt seien, und eine Abkehr des Bundeszentralamts von dieser Rechtsauffassung trotz des Beschlusses des BFH vom 31. Juli 2008 III B 64/07 (a.a.O.) bislang - soweit ersichtlich - nicht erfolgt ist.

Ende der Entscheidung

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