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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 4 K 78/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 1
EStG § 9 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

4 K 78/06

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers (Kl) für seinen beruflich genutzten Raum unbegrenzt als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.

Der Kl war im Streitjahr als Außendienstmitarbeiter für die Firma ... tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte er Kunden aufzusuchen und ... u.a. vorzuführen, auszuliefern, reparaturbedürftige Maschinen bei den Kunden abzuholen und die Maschinen nach erfolgter Reparatur wieder zurückzubringen. Die Maschinen, die er für die nächsten Kundenbesuche nicht benötigte, bewahrte er in einem Raum im Dachgeschoß (DG) der von ihm bewohnten Eigentumswohnung auf. Außerdem lagerte er dort über Nacht die Maschinen, die er tags zuvor in seinem Kfz zu Kundenbesuchen mitgenommen hatte. Dies war ihm von seinem Arbeitgeber aufgegeben worden, um der ansonsten bestehenden Gefahr des Aufbruchs des Fahrzeugs und des Diebstahls der Maschinen zu begegnen.

In seiner Einkommensteuer(ESt-)Erklärung für das Streitjahr begehrte der Kl u.a. die Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 12.056,66 DM als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit. Als weitere Werbungskosten machte er u.a. Mehraufwendungen für Verpflegung anlässlich von Dienstreisen geltend. Er gab dazu folgende Reisetage an:

2 Tage über 14 Stunden,

190 Tage über 10 Stunden,

35 Tage bis 10 Stunden sowie

3 Bürotage.

Der Beklagte (Bekl) erkannte mit ESt-Bescheid vom 26. August 1997 die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer lediglich in Höhe von 2.400 DM an.

Mit Schreiben seines damaligen steuerlichen Beraters vom 26. September 1997 legte der Kl Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und beantragte, die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 12.056,66 DM als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen. Aufgrund des Umstands, dass der Kl in dem streitgegenständlichen Raum seine Maschinen gelagert habe, sei dieser als Warenlager und nicht als Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b in Verbindung mit - i.V.m. - § 9 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusehen. Seine Aufwendungen für diesen Raum seien daher unbeschränkt abzugsfähig. Außerdem habe es sich bei diesem Raum um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Kl im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz (Hs.) i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG gehandelt. In dem Raum habe sich u.a. ein Personalcomputer nebst Modemanschluss befunden, der vom Arbeitgeber vorgeschrieben und auch bezahlt worden sei. Dieser habe der Kommunikation des Kl mit dem Arbeitgeber gedient. Insbesondere seien über den Modemanschluss ständig aktuelle Preise sowie Sonderkonditionen von der Fa. ... an den Kl bzw. Informationen über Kunden oder auch Bestellungen seitens des Kl an den Arbeitgeber übermittelt worden.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23. November 1998 wies der Bekl den Einspruch des Kl als unbegründet zurück.

Mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 23. Dezember 1998 erhob der Kl Klage, mit der er weiterhin die Berücksichtigung seiner vollständigen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begehrt.

Zu seinem Vorbringen, bei dem streitgegenständlichen Raum habe es sich um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Kl gehandelt, ließ der Kl ausführen, er verteile an seine Kunden jährlich Wandkalender, in denen als Werbung die Firma ... und die Adresse, an der er wohne, als Büroadresse eingedruckt seien. Die Adresse werde hierbei als Verkaufsbüro bezeichnet. Mittels des Modemanschlusses, der von seinem Arbeitgeber gelegt worden sei, müsse der Kl seine Reiseberichte abliefern. Außerdem würden über diesen Anschluss auch die Datenbestände des Computers gepflegt, was bedeute, dass der Computer die ganze Nacht über mit dem Modemanschluss verbunden bleiben müsse, da der Zeitpunkt der Pflege von der Fa. ... bzw. deren Rechenzentrum bestimmt werde. Ferner sei das in seinem DG-Raum betriebene Verkaufsbüro des Kl auch eine Anlaufstelle für Kunden, in dem diese auch außerhalb der "normalen" Bürozeiten des Kl Verbrauchsgüter abholen, einer Vorführung einer neuen Maschine beiwohnen oder eine zu reparierende Maschine abgeben könnten.

Im Erörterungstermin vom 29. März 2006 teilte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Kl mit, die Argumentation, bei dem streitgegenständlichen Raum in der Wohnung des Kl habe es sich um den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit gehandelt, werde nicht mehr weiterverfolgt.

Der weiterhin begehrte vollständige Abzug der Aufwendungen des Kl für seinen Raum im DG ergebe sich aber aus dem Umstand, dass dieser Raum als Lagerraum und nicht als Arbeitszimmer anzusehen sei. Da der Begriff des "Arbeitszimmers" eine "Arbeitsnutzung" durch den Steuerpflichtigen voraussetze, sei im Streitfall kein Arbeitszimmer gegeben, denn der Raum sei in weit überwiegendem Umfang als Lagerraum genutzt worden, da ihm vom Arbeitgeber kein anderer Lagerraum zur Verfügung gestellt worden sei. Zwar habe sich in diesem Raum auch ein Schreibtisch befunden, sodass der Eindruck entstehen könne, dass in diesem Zimmer gearbeitet worden sei. Tatsächlich sei die Schreibtischnutzung allerdings nur in einem äußerst untergeordneten Umfang erfolgt, da der Kl als Außendienstmitarbeiter nahezu ausschließlich außer Haus gearbeitet und seine Termine mittels Mobiltelefons und mitgeführten Kalenders vereinbart habe. Im Streitjahr habe der Kl 227 Tage auf Dienstreisen verbracht, die 10 bis 14 Stunden pro Tag in Anspruch genommen hätten, während er lediglich drei Bürotage gehabt habe. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Kl auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 19. Juni 2002 5 K 5074/99 E, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1222, in dem ausgeführt werde, dass die Merkmale eines Arbeitszimmers nicht vorlägen, wenn keine oder nahezu keine Aktivitäten in dem Raum entfaltet würden. Die Arbeitsnutzung in einer Größenordnung von 1,3% (3/230) der gesamten Arbeitszeit sei jedenfalls von untergeordneter Bedeutung und damit unerheblich.

Abgesehen davon, dass vorliegend nicht von einem Arbeitszimmer ausgegangen werden könne, sei auch das Tatbestandsmerkmal der Häuslichkeit nicht gegeben, denn das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG erstrecke sich nicht auf Räume außerhalb der Wohnsphäre. Das streitgegenständliche Zimmer sei indes im DG des Hauses belegen. Hinsichtlich solcher Räume führe der BFH in seinem Urteil vom 18. August 2005 VI R 39/04, BStBl II 2006, 428 wörtlich aus: "Werden im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses Räumlichkeiten, die nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehören, als Arbeitszimmer genutzt, so handelt es sich hierbei im Regelfall um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer, das nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG fällt".

Der Kl räumt ein, dass der von ihm berechnete Aufwand für seinen Raum im DG bislang um 2.411 DM zu hoch angesetzt war, da ihm für diesen Raum, wenn sein Klagebegehren dem Grunde nach erfolgreich sein sollte, nur eine jährliche AfA von 1.608 DM und nicht - wie ursprünglich von ihm angesetzt - von 4.019 DM zustünde.

Der Kl beantragt,

den ESt-Bescheid des Bekl vom 26. August 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 1998 dahingehend abzuändern, dass das zu versteuernde Einkommen des Kl um 7.246 DM vermindert wird,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Er bezieht sich in seiner Klageerwiderung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, der Beweiswert der vom Kl vorgelegten Fotografien sei zweifelhaft, weil diese - erst - aus dem Jahr 2002 stammten. Selbst bei deren Zugrundelegung erscheine jedoch die Auffassung, es handle sich bei dem streitgegenständlichen Raum um einen bloßen Abstellraum, fernliegend. Allein dadurch, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Kl - unstreitig - im Außendienst liege und er die Vorführgeräte in diesem Raum über Nacht oder sonst zeitweilig abstelle, werde der Raum nicht zu einem bloßen Lagerraum. Die Fotografien, die Ausgestaltung des streitgegenständlichen Raumes und der eigene Sachvortrag des Kl belegten vielmehr, dass es sich um ein den Beschränkungen der §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b; 9 Abs. 5 EStG unterliegendes Arbeitszimmer handle.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Dem Kl steht kein über den Betrag von 2.400 DM hinausgehender Abzug von Werbungskosten für seinen beruflich genutzten Raum zu.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG dann nicht, wenn entweder die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG die Höhe der abziehbaren Aufwendungen regelmäßig auf 2 400 DM begrenzt.

Bei dem Begriff des Arbeitszimmers handelt es sich um einen Typusbegriff, der durch die Rechtsprechung des BFH geprägt worden ist und den der Gesetzgeber in der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG geschaffenen Regelung übernommen hat. Wesentliche, repräsentative Ausformung des Typus "häusliches Arbeitszimmer" ist das häusliche Büro, also ein Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, 141; BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/2000, BStBl II 2003, 185, 186; BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350, 352; BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BStBl II 2004, 43, 45).

Das typische Arbeitszimmer ist ein büromäßig ausgestattetes Zimmer, dessen prägendes Möbelstück der Schreibtisch ist (BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, 141). Darüber hinaus sind derartige Räume typischerweise mit Bücher- und Aktenschränken bzw. -regalen, Aktenbock und ähnlichen "Büromöbeln" sowie mit Büchern, Aktenordnern, Schreibmaschinen bzw. Computern und ähnlichen Arbeitsmitteln ausgestattet (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1950 IV 91/50 U, BStBl III 1951, 23; BFH-Urteil vom 14. November 1958 VI 91/57 U, BStBl III 1959, 47; BFH-Urteil vom 21. Januar 1966 VI 92/64, BStBl III 1966, 219; BFH-Urteil vom 19. April 1985 VI R 198/83, BFH/NV 1986, 202; BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, 141, 142).

Räume, die begrifflich/funktional nicht als Arbeitszimmer einzustufen sind, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG (BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, 141, 142; BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185; BFH-Urteil vom 26. Juni 2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560; vgl. auch FG Baden-Württemberg 2 K 105/99, EFG 2001, 677). Diese Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen - wie beispielsweise eine Werkstatt, ein Lagerraum, die Praxisräume einer Sprachpädagogin, die Notfallpraxis eines Arztes etc. -, werden in der Rechtsprechung des BFH nicht als häusliches Arbeitszimmer bezeichnet, sondern als Werkstatt (BFH-Urteil vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41), als Lager (BFH-Urteil vom 22. Juni 1961 IV 277/59, Der Betrieb - DB - 1961, 1375; BFH-Urteil vom 19. September 1990 X R 110/88, BStBl II 1991, 208) oder als Praxis (BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 93/94, BFH/NV 1995, 875; BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 126/92, BFH/NV 1995, 764).

Im Streitfall ist ein den Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG unterliegendes häusliches Arbeitszimmer gegeben.

1) Entgegen der Auffassung des Kl ist die Abgrenzung zwischen einem (häuslichen) Arbeitszimmer und einem - bloßen - Lagerraum vorrangig aufgrund der Einrichtung und nicht aufgrund der konkreten Nutzung durch den Kl vorzunehmen, denn der Typusbegriff des Arbeitszimmers wird durch objektive (äußere) Kriterien bestimmt, die von subjektiv-individuellen Aspekten unabhängig sind. Der somit maßgebliche objektive Umstand ist die "büromäßige Ausstattung" (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, 141), die dem Raum sein Gepräge gibt. Insoweit kommt dem Umstand, dass der Schreibtisch das "zentrale Möbelstück" eines Arbeitszimmers darstellt (BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, 141), besondere Bedeutung zu. Der Aspekt der konkreten Nutzung des Raumes für verwaltende Tätigkeiten im zu beurteilenden Einzelfall hat hinter die objektiven Umstände, die einen Raum als Arbeitszimmer prägen, zurückzutreten. Vor diesem Hintergrund hat der BFH auch lediglich solche Räume, die sowohl in Ausstattung als auch in ihrer Funktion nicht einem Büro entsprachen, von den Beschränkungen, die für die Anerkennung von Arbeitszimmern gelten, ausgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139, 140 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -).

Wie der Kl vorgetragen, durch die Einreichung von Fotografien des streitgegenständlichen Raumes dargelegt und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausgeführt hat, war der Raum mit einem Schreibtisch nebst Stuhl, einem PC-Tisch mit Bildschirm, einem wirbelsäulenschonenden Stuhl und einem Mülleimer ausgestattet. Außerdem wurden in einem Schrank in der Dachschräge ...-Kleinmaterialien sowie Verkaufskataloge gelagert. Neben dem Schreibtisch befand sich eine Pflanze. An der Wandschräge war ein größerer Terminkalender angebracht.

Diese Einrichtung des Raumes erfüllt die oben dargestellten Kriterien, die den Typusbegriff des Arbeitszimmers bestimmen. Auf die konkrete Nutzung durch den Kl kommt es - wie ausgeführt - nicht an.

Soweit der Kl unter Hinweis auf das Urteil des FG Münster vom 19. Juni 2002 5 K 5074/99 E, EFG 2002, 1222, 1223 darauf abstellt, dass die - nach seiner Darstellung - geringfügige Nutzung des streitgegenständlichen Raums für Verwaltungs- und andere Büroarbeiten dazu führe, dass kein Arbeitszimmer im Sinne der § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG gegeben sei, ist dem Vorbringen - wie ausgeführt - in rechtlicher Hinsicht nicht zu folgen, da es auf die konkrete Nutzung durch den Steuerpflichtigen nicht ankommt. Im Übrigen wird in dem genannten Urteil des FG Münster nicht etwa ausgeführt, dass es bei der Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer vorliege, maßgeblich auf die konkrete Nutzung des Raumes ankomme. In diesem Fall war vielmehr zwischen der beruflichen und der privaten Nutzung des - dort - streitgegenständlichen Raumes abzugrenzen, wobei das FG Münster ausführt, dass "der private Charakter der gesamten Wohnung oder des Raumes" nicht beseitigt worden sei, weil die Nutzung zum Präsentieren von Artikeln seines Verkaufsprogramms nicht intensiv genug gewesen sei. Zu der Frage, ob auch ein betrieblich oder beruflich genutzter Raum, in dem der Steuerpflichtige - wie in einem Warenlager - keine oder nahezu keine Aktivitäten entfaltet, als Arbeitszimmer einzustufen sein kann, enthält das Urteil des FG Münster keine Ausführungen, da diese Frage für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen sei.

2) Entgegen der Auffassung des Kl ist bei dem streitgegenständlichen Raum auch das Merkmal der "Häuslichkeit" erfüllt.

Ein Arbeitszimmer ist ein "häusliches", wenn es eine bauliche Einheit mit dem Wohnteil bildet und damit grundsätzlich zum privaten Wohnteil des Steuerpflichtigen gehört (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185, 186). In diesem Sinne in die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der unmittelbar und ohne besondere räumliche Trennung zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7; BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BStBl II 2003, 139; BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185, 186; BFH-Urteil vom 13. November 2002 VI R 164/00, BStBl II 2003, 350; BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BStBl II 2004, 69; BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BStBl II 2004, 74; BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BStBl II 2004, 75; BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 39/04, BStBl II 2006, 428).

Dies betrifft nicht nur die eigentlichen Wohnräume, sondern auch die Zubehörräume zur Wohnung (Abstell-, Keller- und Speicherräume etc.). Kann hingegen ein als Arbeitszimmer genutzter Raum nicht der privaten Wohnung bzw. dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen zugerechnet werden, so ist er in der Regel auch kein "häusliches" Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 39/04, BStBl II 2006, 428, 429). In diesem Sinne bestimmt sich die "Häuslichkeit" beruflich genutzter Räumlichkeiten danach, ob sie sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als dem Wohnbereich und damit der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zugehörig darstellen. Das ist dann der Fall, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind (BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 39/04, BStBl II 2006, 428, 429).

Im Streitfall ist eine Einbindung in die Wohnsphäre des Kl und damit ein "häusliches" Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG gegeben.

Wie sich aus der Schilderung des Kl in der mündlichen Verhandlung sowie den von ihm vorgelegten Baubeschreibungen und Bauplänen ergibt, verfügte der streitgegenständliche Raum über keinen separaten Zugang, sondern war vom - übrigen - Wohnbereich des Kl über eine Wendeltreppe zu erreichen. Der Raum war daher mit dem Wohnbereich des Kl unmittelbar verbunden, so dass er als in die häusliche Sphäre des Kl integriert und damit als "häusliches" Arbeitszimmer anzusehen ist. Der Hinweis des Kl auf das BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 39/04, BStBl II 2006, 428, 429 geht fehl, da sich das Arbeitszimmer in dem dort zu beurteilenden Fall außerhalb des Wohnbereichs des Kl befand und vom gemeinsamen Treppenhaus der Mieter aus separat zugänglich war.

3) Der streitgegenständliche Raum bildete auch nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Kl gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Hs. i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seiner Betätigung teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus nachgeht, ist dann "Mittelpunkt" im Sinne der genannten Vorschriften, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der "Mittelpunkt" bestimmt sich somit nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen. Dieser liegt bei Handelsvertretern, deren Tätigkeit wesentlich durch ihre Arbeit im Außendienst geprägt ist, nicht im häuslichen Arbeitszimmer (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 2004 X R 1/03, BFH/NV 2004, 1387; BFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 17/03, BFH/NV 2005, 1537). Insofern hat der Kl sein Begehren in rechtlicher Hinsicht zutreffenderweise nicht mehr weiterverfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Revision war mangels Gründen im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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