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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: 6 K 16/05
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 4
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7
EStG § 7 Abs. 2 S. 2 Hs. 2
EStG § 52 Abs. 21a S. 2
FGO § 100 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

6 K 16/05

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der betrieblichen Aufwendungen für ein Geschäftsflugzeug.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Juli 1984 mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM gegründet, welches je hälftig von den beiden Brüdern A. und B. X. gehalten wird. B. X. ist Alleingeschäftsführer.

Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb zur Erstellung und zum Verkauf sämtlicher Dienstleistungen des Werbesektors (u.a. Schaltungen in Funk, Presse und Fernsehen) sowie der Ein- und Verkauf aller hierzu gehörigen ideellen und materiellen Erzeugnisse.

Die Klägerin erwarb im August 1997 ein Flugzeug Typ Cessna 525 zum Preis von rund 6 Mio. DM. Das Flugzeug mit Strahlentriebwerk hat sieben Sitze und kann auch von nur einem Piloten geflogen werden (single-handed). Im Zeitraum August 1997 bis August 2001 wies das Flugzeug eine Gesamtbetriebszeit von 159 Stunden bei 149 Landungen auf. Nach einem Schätzgutachten des Luftfahrt-Sachverständigen Y vom 24. August 2001 hatte das Flugzeug zu diesem Stichtag einen Zeitwert von 3,34 Mio. US-Dollar.

In den Vorjahren hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer sein Privatflugzeug der Klägerin für betriebliche Zwecke überlassen. Hierfür wurden bei nachfolgenden betrieblichen Kennzahlen folgende Aufwendungen erklärt und veranlagt:

 1992 1993 1994 1995 1996
 DMDMDMDMDM
Aufwendungen für Geschäftsflugzeug516.471253.580213.028260.229347.491
Umsatz14.445.01918.424.25326.380.46831.678.54630.933.675
Jahresüberschuss301.8081.002.9421.284.6821.162.607923.921

Im Rahmen der für die Jahre 1992 bis 1995 durchgeführten Außenprüfung wurden die in 1992 geltend gemachten Aufwendungen für die Generalüberholung des vom Gesellschafter-Geschäftsführer überlassenen Flugzeugs vom Typ Piper Cheyenne in Höhe von 450.000,00 DM auf einen Nutzungszeitraum von fünf Jahren verteilt. Die Angemessenheit der Aufwendungen wurde nicht beanstandet.

Die Klägerin reichte am 20. Januar 1999 die Körperschaftsteuererklärung 1997 nebst Jahresabschluss beim beklagten Finanzamt - FA - ein. Hierin erklärte sie einen Jahresüberschuss von 381.115,00 DM bei einem Gesamtumsatz von 30,7 Mio. DM, wobei für das erworbene Flugzeug laufende Aufwendungen in Höhe von 123.434,00 DM, Finanzierungskosten in Höhe von 83.875,00 DM und ein Disagio in Höhe von 6.666,00 DM sowie degressive Absetzungen für Abnutzung - AfA - in Höhe von 895.671,57 DM bei einer Nutzungsdauer von 14 Jahren als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.

Der entsprechende Körperschaftsteuerbescheid für 1997 erging erklärungsgemäß am 15. März 1999 gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - unter Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 13. Juni 2001 wurde eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1996 bis 1999 angeordnet. Im Bericht über die Außenprüfung vom 1. Juni 2003 stellte der Prüfer fest, dass die degressive AfA für das Flugzeug fälschlicherweise mit einem AfA-Satz von 30 v.H. der Anschaffungskosten angesetzt wurde; zutreffend seien 21 v.H. (maximal das Dreifache der linearen AfA). Die Klägerin habe bereits seit Jahren ein dem Gesellschafter-Geschäftsführer B. X. gehörendes Motorflugzeug vom Typ Piper für Geschäftsreisen benutzt. Darüber hinaus besitze Herr X. privat seit einiger Zeit noch einen Hubschrauber. Aufgrund der hohen Kosten, die mit dem Betrieb des erworbenen Flugzeugs angefallen seien, sei durch die Betriebsprüfung die Angemessenheit der Kosten gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 7 Einkommensteuergesetz - EStG - überprüft worden. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Februar 1985 I R 20/82 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1985, 458) führt der Prüfer weiter aus, dass Aufwendungen für die Benutzung eines eigenen Flugzeugs "als Reisekosten" immer die Lebensführung des Steuerpflichtigen berührten. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen sei darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer/Geschäftsführer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Nach den Berechnungen der Betriebsprüfung hätten sich aufgrund der geringen Flüge Flugstundenkosten zwischen 38.000,00 DM und 49.000,00 DM ergeben. Der gleiche Flugzeugtyp sei für 4.000,00 DM zuzüglich Lande- und Flughafengebühr inklusive Pilot und Eurocontrollkosten pro Stunde zu chartern. Die Betriebsprüfung halte deshalb Kosten in Höhe von 6.000,00 DM pro Flugstunde noch für angemessen. Die darüber liegenden Beträge seien insoweit überhöht und als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen.

Trotz der von der Klägerin im Rahmen der Außenprüfung vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung ... vom März 2003 nahm der Prüfer diesbezüglich folgende Korrekturen vor:

 1997
 DM
laufende Kosten123.434
AfA629.108
Finanzierungskosten83.875
Disagioanteil6.666
Summe843.083
angemessene Kosten laut Betriebsprüfung126.000
unangemessen in v.H.85 v.H.
in DM ohne Umsatzsteuer716.620

Auf der Grundlage der Prüfungsfeststellungen der Außenprüfung erließ das FA am 2. Juli 2003 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1997 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Hiergegen legte der Steuerberater der Klägerin mit am 29. Juli 2003 eingegangenem Schreiben Einspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 27. Januar 2004 dahingehend, dass bereits vor Ergehen der Bescheide vorgetragen worden sei, dass Untersuchungen vorlägen, aus denen sich ergäbe, dass Unternehmen mit einem Geschäftsflugzeug wesentlich erfolgreicher seien als solche ohne eines in jeweils vergleichbaren Märkten. Die Finanzverwaltung könne aus dem Zahlenwerk der Steuerpflichtigen seit Einsatz eines Geschäftsflugzeugs im Jahre 1990 erkennen, welchen außerordentlichen Aufschwung die Unternehmensgruppe X. genommen habe. Bereits bei der Außenprüfung im Jahre 1992 sei der Posten "Geschäftsflugzeug" eingehend beleuchtet worden, jedoch ohne dass wesentliche Beanstandungen ausgesprochen worden seien. Im Jahre 1996 seien die hohen Reparaturkosten von der Finanzverwaltung zunächst sehr kritisch betrachtet worden. Die Klägerin habe jedoch mit einer Fülle von Unterlagen die Erforderlichkeit der Reparaturaufwendungen und deren rein betriebliche Veranlassung nachweisen können. In den beiden Außenprüfungen der Jahre 1992 und 1996 hätten die Prüfer die Angemessenheit der Flugzeugnutzung eingehend geprüft und es sei anerkannt worden, dass bei der Klägerin nicht das Missverhältnis vorliege, welches in der berühmten BFH-Entscheidung aus dem Jahre 1977 erörtert worden sei. Es sei kein Vertreter der Finanzverwaltung auf den Gedanken gekommen, eine ganz bestimmte Betragshöhe als angemessenen Stundensatz zu bezeichnen. Dies insbesondere deshalb nicht, da der BFH eben nicht im Bereich der Angemessenheitsprüfung einen konkreten Stundensatz für richtig halte, sondern eine sehr fein gestaltete Abwägung der Kosten einerseits und des Nutzens andererseits vornehme. Die Klägerin habe sich seit der Wiedervereinigung mit der Frage beschäftigt, wie in einem neu hinzugekommenen deutschen Markt und einem sich nähernden europäischen Markt die eigene Marktposition gesichert und ausgebaut werden könne. Dabei sei klar gewesen, dass das Unternehmen seine sehr im Raum Baden-Württemberg angesiedelte Standortpolitik zugunsten einer wesentlich größeren Ausdehnung aufgeben müsse, wenn es erfolgreich weitergeführt und erweitert werden solle. Für diese Zielsetzung sei schon angesichts der völlig ungenügenden Infrastruktur in den Neuen Bundesländern der Einsatz eines Reisemittels erforderlich gewesen, welches auch Zielgebiete jenseits von Ballungszentren schnell erreichen konnte. Darüber hinaus habe die Unternehmensleitung geplant, Verteilernetze in Polen, Tschechien und der Slowakei sowie in Nord-, Süd- und Südost-Europa aufzubauen. Bei Kooperationsverhandlungen mit einem französischen Unternehmen in 1997 habe erst die Anreise im firmeneigenen Jet dafür gesorgt, dass das von der Klägerin angestrebte Beteiligungsverhältnis akzeptiert worden sei. Die Wahl des zutreffenden Transportmittels sei allein die unternehmerische Entscheidung der Geschäftsführung. Zur Optimierung der unternehmerischen Wertschöpfung, Gewinnung der maximalen Effektivität zur Sicherung von Umsatz und Gewinn und der maximalen persönlichen Sicherheit für Unternehmer und Mitarbeiter könnten die Verkehrsmittel Bahn, Pkw und Linienflugzeug nicht mit einem Geschäftsflugzeug konkurrieren. Unter Beachtung der Rechtsprechung des BFH weise auch die Wahl eines Geschäftsflugzeugs vom Typ Cessna 525 die optimale Wertdatenzusammenstellung auf. Dies habe auch der Sachverständige Y in seiner Darstellung, welche dem FA überreicht worden sei, festgestellt. Die Kosten pro Stunde seien günstiger als bei anderen Geschäftsflugzeugen mit gleicher Zielsetzung. Aufgrund konkreter Kaufangebote ergäbe sich, dass ein Wertverlust der Maschine seit der ersten Flugstunde nicht eingetreten sei. Der BFH stelle in seiner Kosten-Nutzen-Analyse auf die wirklich entstandenen Kosten ab. Auf die buchhalterisch zu berücksichtigenden Kosten, wie zum Beispiel die AfA, komme es nicht an. Aufgrund außerordentlicher Umstände sei es im Prüfungszeitraum zu einer geringen Auslastung des Flugzeugs gekommen. Dies sei aber ein atypischer Faktor, der sich nicht wiederholen werde. Im Hinblick auf die Planungen des Unternehmens könne vorliegend von einem ausgewogenen und angemessenen Verhältnis der Nutzungskosten gesprochen werden.

Der geänderte Körperschaftsteuerbescheid für 1997 wurde mit Bescheid vom 14. Juni 2004 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO in nicht streitgegenständlichen Punkten erneut geändert.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2004 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Das FA führt hierin aus, dass bei der Prüfung der Frage, ob Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG unangemessen seien, die allgemeine Verkehranschauung maßgebend sei. Diese sei nicht nur aus der Sicht der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern auch nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise (des "Durchschnittsbürgers") zu beurteilen. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalles. Dabei seien neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des - längerfristigen - Umsatzes und Gewinns und der Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg nach Art und Tätigkeit in erster Linie die Art der Aufwendung, ihre Üblichkeit und Erforderlichkeit im betrieblichen Bereich und der Grad der Berührung der privaten Lebensführung von Bedeutung. Im Streitfall nutze der Gesellschafter-Geschäftsführer B. X. das Flugzeug so gut wie ausschließlich selbst, d.h. er habe fast sämtliche Flüge mit dem Jet selbst als Pilot durchgeführt. Herr X. sei als flugbegeistert bekannt. Die Ausübung des Berufs eines Flugzeugführers gehöre nicht zu seinen originären Aufgaben als Geschäftsführer der Klägerin. Wenn er es sich dennoch nicht nehmen lasse, fast alle Flüge selbst durchzuführen, komme der Frage der Angemessenheit der Aufwendungen eine erhöhte Bedeutung zu. Es sei nach der allgemeinen Verkehrsanschauung darauf abzustellen, ob die Aufwendungen in diesem besonderen Fall (Kosten unverhältnismäßig hoch, Charterflugzeug ungleich billiger, Gesellschafter-Geschäftsführer fliegt selbst, Hobbypilot) als noch angemessen angesehen werden können. Dies sei nicht der Fall. Das Flugzeug werde zwar unstreitig betrieblich genutzt. Es habe aber weder eine überragende Bedeutung für den Geschäftserfolg der Klägerin, noch sei es für die Geschäftsführung unentbehrlich. Die Anschaffung und Unterhaltung des Flugzeugs beruhe in erster Linie auf den persönlichen Neigungen und Vorlieben des flugbegeisterten Gesellschafter-Geschäftsführers. Die durchaus erkennbaren positiven Nebeneffekte, wie schnelle Transportmöglichkeit von Mitarbeitern oder die Flexibilität des Herrn X. bei betrieblichen Terminen lasse jedoch weder die geringe Zahl der Flugbewegungen (150 Flüge in vier Jahren) noch die Tatsache, dass alle Flüge nur im Inland stattgefunden hätten, unbeachtlich erscheinen. Ein Einsatz des Flugzeugs unter wirtschaftlich sinnvollen Bedingungen lasse sich jedenfalls aus diesen Umständen nicht ableiten. Die vom FA vorgenommene Beschränkung der Kosten auf 6.000,00 DM pro Flugstunde sei nicht zu beanstanden. Sie lasse in weitaus großzügigem Umfang die angemessenen Kosten zum Abzug zu. Die AfA sei nach steuerlichen Kriterien Bestandteil der Kosten eines Wirtschaftsguts. Sie sei daher auch bei der Berechnung der entstandenen Kosten im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG mit einzubeziehen.

Mit der am 13. Januar 2005 eingegangenen Klage wendet die Klägerin ein, dass nach ihrer Auffassung die Aufwendungen für das Geschäftsflugzeug in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Die Entwicklung des Unternehmens beruhe nachweisbar auf dem Einsatz eines Geschäftsflugzeugs. In der ersten Phase sei das Privatflugzeug des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin für betriebliche Zwecke zur Verfügung gestellt worden. Da dieses günstig hätte verkauft werden können, sei auch der Mitgesellschafter und Bruder des Geschäftsführers davon überzeugt worden, dass es bei bestimmten Geschäftsflugzeugen keinen Wertverzehr gebe. Dies sei die Basis für den Erwerb der Cessna 525 durch die Klägerin gewesen. Zudem habe ein Gutachten des Luftfahrt-Sachverständigen Y belegt, dass die Kosten der Nutzung dieses Flugzeugtyps nicht höher sein würden, als die der Vorgängermaschine. Da somit ein Wertverzehr bei der Cessna 525 nicht eintreten und die Unterhaltskosten nicht höher sein würden als bisher, habe die Klägerin erwarten können, dass eine Betriebsprüfung nicht anders entscheiden würde als bisher. Seit 1992 seien die betrieblich bedingten Aufwendungen für die Nutzung eines Reiseflugzeugs von der Finanzverwaltung anerkannt worden. Die Finanzverwaltung habe in der streitgegenständlichen Betriebsprüfung die entstandenen Aufwendungen im Hinblick auf die geringen Flugstunden pro Jahr als nicht angemessen im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG beurteilt, obwohl die Klägerin insoweit angegeben habe, dass im Streitjahr und in den Folgejahren der Geschäftsführer völlig unerwartet längere Zeit in den USA habe verbringen müssen, um angesichts dortiger krisenhafter Entwicklungen hohe Vermögenswerte zu retten. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die von der Rechtsprechung insoweit geforderten objektiven Kriterien erfüllt seien. Die Klägerin sei mit ihren wesentlichen Umsatzträgern vertriebsorientiert, weshalb die Beschaffung von Aufträgen intensiv von der Reisetätigkeit des Geschäftsführers abhänge. Dieser müsse in seiner Zeitgestaltung möglichst flexibel sein. Diese größtmögliche Flexibilität wäre auch mit einem gecharterten Flugzeug nicht zu erreichen. Meßlatte für die Prüfung der Angemessenheit sei die subjektive Vorteilserwartung des Unternehmers und nicht die allgemeine Verkehrsanschauung. Das Geschäftsflugzeug fördere nachweislich das Ansehen des Unternehmens. Aufgrund des Werterhalts dürfe die AfA nicht als Bestandteil der Aufwendungen bei der Prüfung der Angemessenheit einbezogen werden. Hinzu komme, dass das Flugzeug ausschließlich für Geschäftsreisen eingesetzt werde. Derzeit liege der Marktwert der Cessna 525 circa 10 v.H. über dem Kaufpreis. Nach Auffassung der Geschäftsleitung könne eine Top-Klientel nur dann erobert werden, wenn sich die Klägerin als besonders potent darstelle. Durch den Einsatz des Geschäftsflugzeugs habe man neue Märkte, vor allem in Osteuropa, erobern, Umsatz und Gewinn stabilisieren und das Unternehmen auf eine Größenbasis stellen können, die wettbewerbsfähig sei. Auch bei anderen Werbeagenturen sei die Nutzung eines Geschäftsflugzeugs üblich. Die Klägerin zähle große Handelsketten (...) zu ihren Kunden. Für diese Kunden habe die Klägerin Werbemaßnahmen konzipiert und durchgeführt. Da diese Kunden seit etwa 1994 auch in Ost-Europa Filialen aufgebaut hätten, sei die Klägerin für diese nur solange attraktiv, solange sie das in Westdeutschland gut funktionierende System auch in Ost-Europa zusichern könne. Insoweit seien alleine Schnelligkeit und Flexibilität entscheidend. Im Streitjahr seien mit der neuen Maschine regelmäßig Flüge zwischen -T- und der Filiale in -P- durchgeführt worden, um Geschäftspartner des osteuropäischen Marktes zu treffen und Mitarbeiter zu transportieren. Des weiteren seien Flüge nach -S- und -E- unternommen worden, um eine neue Filiale in -E- einzurichten und einen potenziellen Kunden aus Polen zu gewinnen; der Flug nach -S- sei insbesondere erforderlich gewesen, um eine Kündigung der Firma -Z- zu verhindern.

Die Klägerin beantragt, den geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 1997 vom 14. Juni 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2004 dahingehend abzuändern, dass weitere Aufwendungen für das Geschäftsflugzeug in Höhe von netto 716.620,00 DM als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Das FA beantragt, die Klage abzuweisen hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Aus der Behandlung der Flugzeugkosten in den Vorjahren (1992 bis 1996) könne schon aus Gründen der Abschnittsbesteuerung keine Bindungswirkung für das Streitjahr abgeleitet werden, zumal der Erwerb des neuen Flugzeugs vom Typ Cessna 525 insofern einen neuen Tatbestand darstelle, als die Kosten ab dem Streitjahr exorbitant gestiegen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beim FA beigezogenen Steuerakten und die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 21. Dezember 2006 und über die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Körperschaftsteuerbescheid für 1997 vom 14. Juni 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -.

1. Im Allgemeinen kommt es für den Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht darauf an, ob sie "angemessen" sind. Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Der Betriebsinhaber kann frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb machen will. Grundsätzlich ist dabei die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit für die Anerkennung als Betriebsausgaben ohne Bedeutung (BFH-Beschluss vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213).

a) Nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG dürfen andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, den Gewinn nicht mindern.

Zu den die Lebensführung berührenden Betriebsausgaben zählen alle Aufwendungen, die, wenn sie nicht durch den Betrieb veranlasst wären, zu den Kosten der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen gehören würden (vgl. BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 157/74, BStBl II 1978, 93). Gemeint sind damit vor allem Aufwendungen, die durch die betriebliche Repräsentation mitveranlasst sind, wie z.B. die Ausstattung von Büro- und Geschäftsräumen und die Unterhaltung von Pkw (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85, BStBl II 1987, 853). Ebenso wird beim Einsatz eines eigenen oder gemieteten Flugzeugs grundsätzlich eine Präferenz zur Fliegerei neben den rein betrieblichen (beruflichen) Motiven vermutet (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 20/82, a.a.O. undvom 20. August 1986 I R 29/85, BStBl II 1987, 108; Hebig, Deutsche Steuerzeitung - DStZ - 1988, 604).

Die Unangemessenheit der die Lebensführung berührenden Aufwendungen ist nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur nach der Verkehrsaufassung der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise zu beurteilen (BFH-Urteil vom 4. August 1977 IV R 157/74, a.a.O.). Für die Höhe des angemessenen Aufwands gibt es keine festen Grenzen; es sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte (BFH-Urteile vom 20. August 1986 I R 80/83, BStBl II 1986, 904 m.w.N. undvom 23. November 1988 I R 149/84, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1989, 362). Insoweit ist eine Kosten-Nutzen-Analyse für die einzelnen Jahre aufzustellen (BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 I R 20/82, a.a.O.). Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes und Gewinns spielt dabei auch die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg eine Rolle. Auch der Grad, in dem die private Lebenssphäre berührt wird, ist zu beachten; Aufwendungen können um so weniger als unangemessen qualifiziert werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen hinter der der betrieblichen Veranlassung zurücktritt (BFH-Urteil vom 20. August 1986 I R 80/83, a.a.O.). Der Grad der Berührung der privaten Lebensführung kann auch dadurch gemindert sein, dass bei einer tatsächlichen Veräußerung des Wirtschaftsguts ein erheblicher Gewinn zu erwarten und dieser in voller Höhe steuerpflichtig sein wird (BFH-Urteil vom 23. November 1988 I R 149/84, a.a.O.).

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze sind die Aufwendungen für das Flugzeug vorliegend nicht als unangemessen anzusehen.

Mit rund 200 Angestellten und zwischen 2.000 und 3.000 geringfügig Beschäftigten, einem Jahresüberschuss von 381.115,00 DM und einem Gesamtumsatz von 30,7 Mio. DM im Streitjahr fehlt es zunächst einmal an einem krassen Missverhältnis zwischen den Aufwendungen für das Flugzeug und der Betriebsgröße bzw. dem Betriebsergebnis. Besonderes Gewicht kommt den vorgetragenen Umständen für die Flugzeuganschaffung zu. Danach ergibt sich durch den Einsatz eines firmeneigenen Flugzeugs im Streitjahr auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung ..... bei 32 Flügen eine Zeitersparnis von 64 Stunden, was danach bei einem Unternehmerlohn von 1.860,00 EUR/Stunde alleine bereits zu einem Wertschöpfungsgewinn von 119.040,00 EUR führt. Hinzukommt der Einfluss des Einsatzes eines Geschäftsflugzeuges auf den geschäftlichen Erfolg der Klägerin. Diese ist in einer Branche tätig, in der auf Repräsentation besonderen Wert gelegt wird (vgl. hierzu Urteil des Finanzgerichts - FG - Nürnberg vom 18. Februar 2003 I 111/2003, juris). Durch die Anreise mit dem firmeneigenen Flugzeug erreicht die Klägerin einen Prestigegewinn, der sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin günstig auf Vertragsabschlüsse, z.B. in Frankreich, ausgewirkt hat und auch durch die Entwicklung der Geschäftszahlen bestätigt wird. Die zu betreuenden großen Handelsketten erwarten Schnelligkeit und Flexibilität mit der Bereitschaft, bei der Erschließung neuer Märkte in anderen Ländern behilflich sein zu können. Durch das Vorhalten eines eigenen Geschäftsflugzeugs kann diesen Erwartungen der Kunden nach Ansicht des Senats bestmöglichst begegnet werden. Aufgrund der ausschließlichen betrieblichen Nutzung und dem Umstand, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer privat über ein weiteres Flugzeug und einen Hubschrauber verfügt, tritt die Berührung mit der privaten Lebensführung auch hinter der betrieblichen Veranlassung zurück. Hinzukommt, dass das erworbene Flugzeug einen hohen Wiederverkaufswert aufweist, welcher in voller Höhe steuerpflichtig wäre, weshalb der Grad der Berührung der privaten Lebensführung zusätzlich gemindert ist. Der Werterhalt der Cessna 525 und die geringeren laufenden Unterhaltskosten haben auch den weiteren Mitgesellschafter von der Anschaffung eines firmeneigenen Flugzeugs dieses Typs überzeugt, so dass auch ein weiterer Unternehmer neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer dazu bereit war, angesichts der erwarteten Vorteile die Kosten auf sich zu nehmen, was ebenfalls für die Angemessenheit der Aufwendungen spricht. Für die Angemessenheit der Aufwendungen nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise, zu denen der Senat auch die Beschäftigten der Finanzverwaltung zählt, spricht, dass das FA in 1992 bei einem Jahresumsatz der Klägerin von lediglich 14,4 Mio. DM Aufwendungen von rund 516.000,00 DM für das an die Klägerin überlassene Flugzeug für angemessen anerkannte. Dieser Umstand rechtfertigt es aus Sicht des Senats, auch im Streitjahr die vom Betriebsprüfer ermittelten Aufwendungen in voller Höhe als angemessen anzusehen, da der Umsatz mehr als doppelt so hoch ist als im Jahr 1992 und die erhöhten Aufwendungen insbesondere auf die (degressive) AfA zurückzuführen sind - welche vom FA zutreffend gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 21a Satz 2 EStG ermittelt wurde -, ohne dass das Flugzeug nach# dem Gutachten des Luftfahrt-Sachverständigen Y tatsächlich an Wert verliert. Schließlich nimmt bereits das FG München in seiner Entscheidung vom 22. März 1988 XII 49/83 F (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1988, 463) auf eine Umfrage des Bundesverbandes der Industrie über die Verhältnisse des Geschäftsflugverkehrs Bezug, wonach die großen Unterschiede in den jährlichen Nutzungszeiten der Flugzeuge zum Teil dafür sprechen, dass die Unternehmer häufig Flugzeuge trotz ungünstiger Nutzungszeiten wegen besonderer, betriebsbezogener Vorteile halten. Dies trifft nach Würdigung sämtlicher, oben angeführter Umstände des vorliegenden Einzelfalles auch auf die Klägerin zu, weshalb auch die geringen Flugzeiten im Streitjahr keine andere Beurteilung rechtfertigen, insbesondere auch deshalb nicht, da die Klägerin hierfür eine plausible, nachvollziehbare Erklärung geben konnte, welche vom FA auch nicht bestritten wurde.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709,711 Zivilprozessordnung - ZPO -.

3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.



Ende der Entscheidung

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