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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 03.02.2009
Aktenzeichen: 6 K 2319/07
Rechtsgebiete: EStG, LKHG


Vorschriften:

EStG § 3
LKHG § 35
Poolvergütung für Oberarzt als steuerfreies Trinkgeld?
Tatbestand:

Streitig ist, ob Vergütungen, die ein angestellter Arzt aus einem Chefarzt-Pool erhält, als Trinkgelder steuerfrei sind.

Der Kl. war als Arzt in einem Krankenhaus abhängig beschäftigt und bezog sog. Chefarztvergütung. Diese Beträge seien vom Krankenhaus, also nicht vom Chefarzt selbst, überwiesen worden und auf den Gehaltsabrechnungen des Krankenhauses ausgewiesen. Die Poolvergütung sei nicht Bestandteil der Gehaltszahlungen, die der Kl. von seinem Arbeitgeber erhalte; die Zahlung über das Krankenhaus sei eine organisatorische Maßnahme der Krankenhausverwaltung. Schriftliche Vereinbarungen bzw. Beziehungen zwischen dem Kl. und dem Chefarzt gebe es nicht. Der Kl. sei nach seinem Dienstvertrag verpflichtet, auch dem Chefarzt zur Verfügung zu stehen. Diese Tätigkeit sei mit der Vergütung, die der Kl. von seinem Arbeitgeber, dem Krankenhaus erhalte, abgegolten. Er habe keinen Rechtsanspruch auf eine Zusatzvergütung für seine Tätigkeit für den Chefarzt. Dieser zeige sich dem Kl. gegenüber für dessen Mitarbeit dadurch erkenntlich, dass er ihm eine Vergütung von sich aus, d.h. nicht vom Krankenhaus und auch nicht auf dessen Rechnung, freiwillig zukommen lasse.

Der Chefarzt sei Dritter im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG, da er eine Zahlung für eine Leistung erbringe, auf die er gegenüber dem Kl. selbst keinen Anspruch habe. Der Kl. erhalte eine Zahlung für eine Leistung, die er für seinen Arbeitgeber erbringe und die mit der Vergütung des Arbeitgebers abgegolten sei. Was der Leistungsempfänger (Chefarzt) über das an das Krankenhaus zu zahlende Entgelt hinaus zusätzlich ohne rechtliche Verpflichtung, d.h. freiwillig, an den die Leistung Ausführenden zahle, sei eine freiwillige Zahlung im Sinne des § 3 Nr. 51 EStG.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Poolvergütung, die der Kläger für seine Leistungen an den Chefarzt erhalten hat, stellt kein Trinkgeld dar.

Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 51 EStG 2005 Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsgrund auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend ist Trinkgeld i.S. des § 3 Nr. 51 EStG eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung. Es handelt sich um eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in der Form eines kleineren Geldgeschenks (Urteil des BFH vom 3. Mai 2007 VI R 37/05, BStBl II 2007, 712). Die zwischen dem Krankenhaus und dem Chefarzt bestehende Rechts- und Leistungsbeziehung war indes kein Rechtsverhältnis, das durch ein gast- oder kundenähnliches Dienstleistungs- und Hauptvertragsverhältnis zu charakterisieren wäre und zu dessen Erfüllung sich das Krankenhaus des Kl. bedient hätte.

Zudem erbrachte der Chefarzt die Zahlungen nicht freiwillig, sondern gemäß § 35 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) i.V.m. Nr. ... der Poolordnung für das Krankenhaus vom ... Hierin wird eine Rechtspflicht des Chefarztes normiert, nach welchen Kriterien er Zahlungen an den Pool abzuführen hat.

Schließlich besteht ein Rechtsanspruch des Kl. auf Zahlungen aus dem Pool, §§ 34, 36 LKHG. Dieser ist zwar nicht von Vornherein bezifferbar. Der Kl. könnte aber zunächst unbezifferte Ansprüche geltend machen, sollte der Poolausschuss jegliche Zahlungen verweigern, obwohl der Kl. Leistungen an den Chefarzt erbracht hat.

...

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 FGO.

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