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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 20.03.2008
Aktenzeichen: 7 V 533/07
Rechtsgebiete: ErbStG


Vorschriften:

ErbStG § 13a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

7 V 533/07

Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Ausführung der Schenkung eines Betriebsgrundstück zivilrechtlich getrennt von der schenkweisen Übereignung des Gewerbebetriebes

Tatbestand:

I. Streitig ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ob die (gesonderte) unentgeltliche Übertragung eines (Betriebs-)Grundstücks zusammen mit der bereits vorher erfolgten Übertragung des beweglichen Betriebsvermögens schenkungsteuerrechtlich als Teil einer einheitlichen Betriebsübergabe zu beurteilen ist und damit von der Begünstigung des § 13a ErbStG erfasst wird.

Der Antragsteller erhielt von seinem Vater zum 31. Dezember 2004 ein als Einzelunternehmen betriebenes Sanitärgeschäft mit allen Aktiva und Passiva unentgeltlich übertragen. Auf § 2 des notariellen Übergabevertrages vom 28. Dezember 2004 wird Bezug genommen (Schenkungsteuerakten -SchStA- Bl. 2). Nach dem Vertrag sollte auch ein erst noch zu bildendes Teileigentum an dem bisherigen Haus- und Betriebsgrundstück unentgeltlich übergehen und das Grundstück dazu noch in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt werden. Das Betriebsgrundstück war nach dem Aufteilungsplan als Teileigentum Nr. 2 ausgewiesen.

Mit Teilungserklärung vom 19. April 2005 wurde das Grundstück geteilt und die Werkstatträume dem gewerblichen Betriebsgebäude zugeordnet. Mit Auflassung vom selben Tag einigten sich der Antragsteller und sein Vater über den Eigentumsübergang und bewilligten und beantragten den Grundbuchvollzug. Mit Vertrag vom 22. April 2005 erhielt der Antragsteller von seinem Vater weiteres Wohnungseigentum übertragen.

Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) ging in der Folge in Bezug auf die Übergabe des Einzelunternehmens davon aus, dass es sich schenkungsteuerrechtlich um zwei gesonderte Übertragungsvorgänge am 31. Dezember 2004 und am 19. April 2005 handelt. Entsprechend setzte das FA mit Schenkungsteuerbescheiden vom 23. Mai 2007 für die Übertragung des Einzelunternehmens (ohne Betriebsgrundstück) unter Berücksichtigung der Begünstigung gemäß § 13a ErbStG sowie für die Übertragung des Betriebsgrundstücks unter Berücksichtigung des Freibetrags gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG jeweils eine Steuer von 0 EUR fest; für den weiteren Erwerb vom 22. April 2005 setzte das FA ebenfalls mit Bescheid vom 23. Mai 2007 unter Einbeziehung der Vorerwerbe Schenkungsteuer in Höhe von 22.385 EUR fest.

Der Antragsteller erhob dagegen Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Schenkungsteuer in Höhe von 16.995 EUR. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, die Übertragung des gesamten Betriebs sei zeitlich auf den 19. April 2005 verlagert worden, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Betrieb nebst Betriebsgrundstück als Ganzes übergeben werden konnte. Das FA hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 26. Juni 2007 abgelehnt. Das Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der Antragsteller begehrt nunmehr gerichtliche Aussetzung der Vollziehung. Er trägt vor, das FA habe einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang für die Ermittlung der Schenkungsteuer künstlich aufgeteilt. Der Antragsteller räumt ein, dass die Schenkungsteuer in dem Zeitpunkt entsteht, an dem die Übertragung bürgerlich-rechtlich vollzogen wurde. Von den maßgebenden Zeitpunkten für die Entstehung der Steuer sei jedoch die Bewertungsfrage zu trennen. Die Bewertung habe insgesamt nach den Grundsätzen für die Betriebsbewertung zu erfolgen.

Der Antragsteller beantragt, den Schenkungsteuerbescheid vom 23. Mai 2007 in Höhe eines Teilbetrages von 16.995 EUR von der Vollziehung auszusetzen.

Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.

Das FA weist darauf hin, dass die Übertragung des Betriebs mit Übergabe des beweglichen Vermögens zum 31. Dezember 2004 erfolgte. Der Zeitpunkt der Betriebsübergabe könne nicht auf den Zeitpunkt der Übertragung des Betriebsgrundstücks am 19. April 2005 verlagert werden, da die Übertragung des beweglichen Vermögens eindeutig zum 31. Dezember 2004 erfolgte und auch die entsprechenden ertragsteuerlichen Konsequenzen gezogen wurden. Es lägen daher zwei Übertragungsvorgänge vor. Für die Übertragung des Betriebsgrundstückes greife die Begünstigung des § 13 a ErbStG nicht, da die Grundstücksübertragung kein begünstigtes Betriebsvermögen i. S. dieser Vorschrift darstelle. Im Übrigen seien für die Bewertung des Betriebsvermögens die Grundbesitzwerte zum Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer maßgebend. Die Feststellung von Einheitswerten sei für die Besteuerung der Zuwendung unbeachtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Schenkungsteuerakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

II. Der Antrag ist unbegründet.

1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände, Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 4. Aufl., § 69 Rz. 78, m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unbegründet. Bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Schenkungsteuerbescheide. Das FA ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Übertragung des Betriebsgrundstücks als gesonderte Zuwendung eines einzelnen Wirtschaftsguts zu beurteilen ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 a ErbStG liegen daher nicht vor (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2006 II R 74/04, BFH/NV 2006, 1663, m.w.N.).

Die Schenkungsteuer entsteht mit dem Zeitpunkt, in dem die freigebige Zuwendung ausgeführt wird (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Dabei wird auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem das versprochene Vermögen rechtswirksam auf den Beschenkten übergeht. Eine Grundstücksschenkung ist nach der Rechtsprechung des BFH dann ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen (Auflassung gem. § 925 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Eintragungsbewilligung) in gehöriger Form abgegeben haben (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juli 2002 II R 33/01, BStBl II 2002, 781, m.w.N.).

Die Schenkung des Betriebsgrundstücks wurde danach (erst) am 19. April 2005 ausgeführt, da erst zu diesem Zeitpunkt Auflassung und Eintragungsbewilligung erfolgten. Die Übertragung des Betriebsgrundstückes erfolgte mithin zu einem späteren Zeitpunkt als die Übertragung des beweglichen Betriebsvermögens. Das FA ist daher entsprechend der gewählten und vollzogenen bürgerlich-rechtlichen Gestaltung zu Recht von zwei Übertragungsvorgängen ausgegangen und hat diese der Schenkungsteuer unterworfen. Es handelt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung zwar um die Übergabe eines einheitlichen Betriebs einschließlich des Betriebsgrundstücks. Die Vertragsbeteiligten haben diese Übergabe aber stufenweise vollzogen. Es besteht insoweit kein Raum, die getrennten Übertragungsvorgänge steuerrechtlich als eine Zuwendung zu behandeln. Die gesonderte Übertragung des Betriebsgrundstücks ist daher mit dem maßgebenden Steuer-(Grundbesitz)wert im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung anzusetzen (§ 12 Abs. 3 ErbStG, § 138 BewG).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

3. Gründe für die Zulassung der Beschwerde sind nicht gegeben (vgl. § 128 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO).



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