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Gericht: Finanzgericht Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 01.12.2006
Aktenzeichen: 9 K 109/04
Rechtsgebiete: EigZulG, EStG


Vorschriften:

EigZulG § 4 S. 1
EigZulG § 4 S. 2
EigZulG § 6 Abs. 1
EStG § 10e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Baden-Württemberg

9 K 109/04

Tatbestand:

Streitig ist die Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Veranlagungszeitraum 2003 für das Einfamilienhaus im ... in -X-.

Die Kläger sind seit dem 12. März 2003 miteinander verheiratet. Der Kläger war bis 1998 Alleineigentümer des Gebäudegrundstücks -B- in -X- und erhielt von 1992 bis 1998 für sieben Jahre die Steuerbegünstigung nach § 10e Einkommensteuergesetz (EStG).

Mit Kaufvertrag vom 01. Februar 1999 erwarb der Kläger den Bauplatz im ... in -X-, auf dem er ein neues Einfamilienhaus erstellen ließ, das am 01. März 2000 bezugsfertig war und von ihm eigengenutzt wurde. Der Kläger stellte daraufhin den Antrag, das Einfamilienhaus ... als Folgeobjekt nach § 7 Eigenheimzulagegesetz (EigZulG) zu behandeln und ihm (auch) für das Jahr 2000 Eigenheimzulage zu gewähren. Das Finanzamt entsprach seinem Antrag und gewährte ihm für das Jahr 2000 Eigenheimzulage.

Nachdem der Kläger die Klägerin am 12. März 2003 geheiratet hatte und am 30. Juli 2003 deren gemeinsame Tochter -L- geboren worden war, beantragten die Kläger am 04. Dezember 2003 für das Einfamilienhaus ... in -X- erneut Eigenheimzulage (Grundförderung, Kinderzulage und ökologische Zusatzförderung) ab dem Veranlagungszeitraum 2003. Sie führten aus, dass sie das Haus im ... als Zweitobjekt behandelt sehen wollten.

Mit Übergabevertrag vom 15. Dezember 2003 wandte der Kläger seiner Frau, der Klägerin, unentgeltlich einen Miteigentumsanteil am Gebäudegrundstück ........... in Höhe von 2/5 zu.

Der Antrag auf Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2003 wurde mit Bescheid vom 13. Januar 2004 abgelehnt.

Hiergegen legten die Kläger am 27. Januar 2004 bei der Beklagten Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass die Entscheidung der Beklagten gegen Textzeile (Tz) 40 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) vom 10. Februar 1998, Bundessteuerblatt (BStBl) I 1998, 190 verstoße. Darin sei geregelt, dass Eheleute nach ihrer Heirat, wenn zu diesem Zeitpunkt nur bei einem von ihnen Objektverbrauch eingetreten sei, noch für ein zweites Objekt Eigenheimzulage in Anspruch nehmen könnten.

Ferner beriefen sie sich darauf, schon allein deswegen die begehrte Eigenheimzulage zu erhalten, weil die zuständige Sachbearbeiterin dem Kläger in zwei Telefonaten vom 08. Dezember sowie 11. Dezember 2003 mitgeteilt habe, dass eine Förderung des Einfamilienhauses im ... ab dem Veranlagungszeitraum 2003 noch für sieben Jahre möglich sei, bevor sie nach Rücksprache mit ihrem zuständigen Sachgebietsleiter im Telefongespräch vom 11. Dezember 2003 ihre Rechtsauffassung dahingehend korrigierte, dass wegen Objektverbrauchs keine Förderung des Hauses ... ab dem Veranlagungszeitraum 2003 mehr in Betracht käme.

Der Beklagte wies den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid zur Festsetzung einer Eigenheimzulage ab 2003 am 25. Februar 2004 als unbegründet zurück.

Für das Einfamilienhaus im ... habe mit Ablauf des Jahres 2000 ein Objektverbrauch stattgefunden. Es könne nicht zwei Mal für dasselbe Objekt Eigenheimzulage beansprucht werden unabhängig davon, ob ein Steuerpflichtiger allein oder mit seinem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werde.

Die Kläger könnten auch nicht rückwirkend das Folgeobjekt ... zum Zweitobjekt machen, weil sie zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts, d.h. im Jahr 2000, noch nicht verheiratet gewesen seien. Den Klägern hätte im streitbefangenen Jahr Eigenheimzulage zugesprochen werden können, jedoch nur für ein anderes Objekt als das Einfamilienhaus im ...

Gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten in Gestalt der Einspruchsentscheidung reichten die Kläger durch ihren Prozessvertreter am 24. März 2004 beim Finanzgericht Klage ein.

Der Klägervertreter beruft sich auf den Gesetzeszweck des EigZulG, das - in Abkehr zur streng objektbezogenen Betrachtungsweise des § 10e EStG a.F.- personenbezogen angelegt sei. Jedem Steuerpflichtigen stehe die Eigenheimzulage als einmalige Subvention über 8 Jahre originär zu, wenn er die personenbezogenen Voraussetzungen des EigZulG erfülle. Ehegatten stehe in Erweiterung dazu die Eigenheimzulage für 2 x 8 Jahre zu. Die einzige Begrenzung sei der Tatbestand des Subventionsmissbrauchs, wenn und soweit die Förderung bei Ehegatten über einen Zeitraum von 2 x 8 Jahren = 16 Jahren hinausgehe, was vorliegend nicht der Fall sei.

Die Kläger beantragen,

1) für das Einfamilienhaus im ... in -X- Eigenheimzulage aus 245.214,68 EUR für die Jahre 2003- 2010 nebst Kinderzulage für das Kind -L- (*30. Juli 2003) und für den Sohn -K- (*29. August 2005) zu gewähren,

2) hilfsweise Zulassung der Revision.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der vorstehende Sach- und Streitstand ergibt sich aus der Gerichtsakte, den vom Beklagten vorgelegten Steuerakten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -) sowie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 01. Dezember 2006.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Den Klägern kann für das Einfamilienhaus ... in -X- wegen Objektverbrauchs keine Eigenheimzulage gewährt werden, nachdem für dasselbe Gebäudegrundstück bereits im Jahr 2000 eine Förderung nach dem Eigenheimzulagegesetz - EigZulG - als Folgeobjekt gewährt wurde.

I)

Das Eigenheimzulagegesetz begünstigt nach § 2 Abs. 1 EigZulG u.a. die Herstellung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus. Der Anspruch auf Eigenheimzulage besteht für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt ( § 4 Satz 1 EigZulG ); eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen i.S. von § 15 der Abgabenordnung (AO 1977) zu Wohnzwecken überlassen wird ( § 4 Satz 2 EigZulG ).

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nur für ein "Objekt" in Anspruch nehmen. "Objekte" i.S. dieser Vorschrift sind Wohnungen sowie Ausbauten und Erweiterungen an einer Wohnung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1, Abs. 2 EigZulG ). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 EigZulG kann auch ein Miteigentumsanteil ein Objekt sein. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können die Eigenheimzulage für insgesamt zwei Objekte beanspruchen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz EigZulG); dies gilt jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz EigZulG; sog. Objektbeschränkung).

Das EigZulG kennt somit sowohl eine personenbezogene als auch eine objektbezogene Beschränkung. Der Steuerpflichtige hat, sofern er das Eigentum an mehreren Wohnungen oder Gebäuden innehat, eine Entscheidung darüber zu treffen, für welches dieser Objekte er Eigenheimzulage in Anspruch nehmen will. Wurde von ihm diese Wahl getroffen, ist bei dem in Anspruch genommenen Objekt der Objektverbrauch im Sinne des § 6 Abs. 1 EigZulG eingetreten (Wacker, Kommentar zum EigzulG, 3. Aufl. 2001, § 6 Rn. 6, Erhard in Blümich, Kommentar zum EStG, Stand März 2006,§ 6 EigZulG Rn. 11).

Bezüglich seines Wortlautes entspricht § 6 Abs. 1 EigZulG der Vorgängerregelung des § 10e Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG a.F. Zusätzlich führt die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung der steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung aus, dass nach § 6 Abs. 1 EigZulG Ehegatten wie bisher, d.h. bei der Vorgängerregelung des § 10e Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG a.F., die Förderung für zwei Objekte in Anspruch nehmen können (Drucksachen des Bundesrates 498/95, S. 34). Das EigZulG behält somit - auch bei den Regelungen zum Objektverbrauch - die objektbezogene Sichtweise des § 10e EStG a.F. bei.

Damit ist auch die zu § 10e EStG a.F. ergangene Rechtsprechung für die Beantwortung der Frage zu beachten, ob die Kläger für das Einfamilienhaus ........... ab dem Jahr 2003 noch einmal Eigenheimzulage beanspruchen können, obwohl der Kläger - vor seiner Hochzeit mit der Klägerin - bereits eine Förderung für dasselbe Gebäudegrundstück nach § 10 e EStG a.F. erhielt (s. dazu das Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 08. März 1994 IX R 12 /90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1994, 785; Wacker, Kommentar zum EigZulG, § 6 Rn. 11).

Das EigZulG definiert in § 6 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich, was unter einem Objekt zu verstehen ist: eine Wohnung oder ein Ausbau oder eine Erweiterung. Der Begriff der Wohnung wiederum wird in § 2 Satz 1 EigZulG erläutert. Insoweit gibt § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG den Rahmen vor, der durch die Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG für Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, konkretisiert wird. Dort wird ausdrücklich von "insgesamt zwei Objekten" gesprochen. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG, dass für ein und dieselbe Wohnung weder nebeneinander noch nacheinander durch Ehegatten eine Förderung begehrt werden kann; denn dieselbe Wohnung ist ein Objekt und nicht etwa deren zwei. Die Wohnbauförderung des EigZulG geht genauso wie die Vorgängerregelung des § 10e EStG a.F. von dem Grundsatz aus, ein Objekt nur einmal in den Genuss staatlicher Subventionen kommen zu lassen (rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichtes - FG - Hamburg vom 09. März 2000 II 477/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 674; s. auch Ludwig Schmidt, Kommentar zum EStG, 21. Aufl. 2001, § 10e Rn. 55).

Unterstützt wird diese Auslegung auch durch die gesetzgeberische Intention, dass durch das EigZulG insbesondere jungen Familien mit Kindern die Schaffung neuen Wohneigentums ermöglicht werden sollte. Durch das Gesetz sollten die finanziellen Belastungen aus der Anschaffung und Herstellung einer Wohnung gemildert werden (Drucksachen des Bundestages 13/2476, S. 2). Dass vorhandenes, bereits - nach § 10e EStG a.F. oder durch das EigZulG - gefördertes Eigentum noch einmal in den Genuss einer weiteren Wohnbauförderung kommen soll, widerspricht daher dem Gesetzeszweck. Durch eine Zweitförderung derselben Wohnung lässt sich kein neuer Wohnraum schaffen.

Indem der Kläger das Einfamilienhaus im ... im Jahr 2000 zum Folgeobjekt nach § 7 S. 1 EigZulG machte, nachdem er bereits für sieben Jahre von 1992 bis 1998 eine Förderung nach § 10e EStG a.F. für das Gebäudegrundstück in der -B- erhalten hatte, traf er eine freiwillige Entscheidung darüber, was "sein" Objekt für die Wohnbauförderung sein sollte. Damit konnten zukünftig weder das Erstobjekt noch das Folgeobjekt steuerlich gefördert werden, denn der Kläger erlitt insoweit einen Objektverbrauch. Daran ändert auch das Urteil des BFH vom 12. Juli 2006 (IX R 62/04, Betriebsberater - BB - 2006, 2010) nichts, denn dort ging es nicht um ein und dieselbe Wohnung im Sinne des EigZulG. Insoweit war die hier zu beurteilende Rechtsfrage im dortigen Verfahren gar kein Streitgegenstand.

Auch die Textzeile 40 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums -BMF- vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190 steht der Rechtsauffassung des Senats nicht entgegen. Dort heißt es, dass Ehegatten ggf. für ein weiteres Objekt Eigenheimzulage in Anspruch nehmen können. Es finden sich jedoch keine Ausführungen zu der Frage, ob ein und dieselbe Wohnung als zweites Objekt im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG förderfähig ist. Ebenso ändert Textzeile 52 des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998, BStBl I 1998, 190 an diesem Befund nichts, denn auch dort ist nur geregelt, dass Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, ggf. noch nicht für die Eigenheimzulage in Anspruch genommene Jahre auf ein weiteres Objekt übertragen können. Dass jedes Objekt zwingend für 8 Jahre zu fördern ist, lässt sich daraus nicht entnehmen; auch hier wird der Begriff "weiteres Objekt" verwendet.

Damit steht den Klägern für das Einfamilienhaus im ... wegen Objektverbrauchs nicht erneut Eigenheimzulage zu.

II)

Die Kläger können die Entscheidung des Klägers aus dem Jahr 2000, das Einfamilienhaus im ... zum Folgeobjekt nach § 7 Satz 1 EigZulG zu machen, auch nicht rückwirkend beseitigen. Zwar billigte § 10e EStG a.F. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorlagen, ein Wahlrecht zu, ob sie ein weiteres Objekt entweder als Folgeobjekt oder als Zweitobjekt behandeln lassen wollten (Meyer in Herrmann/ Heuer/ Raupach, Kommentar zum EStG, KStG § 10e Rn. 370; FG Hamburg vom 09. März 2000, EFG 2000, 674). Allerdings hat das EigZulG mit seinen verfahrensrechtlichen Besonderheiten dieses Wahlrecht erheblich eingeschränkt, denn nach § 11 Abs. 1 wird die Eigenheimzulage für den gesamten Förderzeitraum festgesetzt, so dass der Zulagenbescheid nicht nur eine positive Regelung über den nach dem EigZulG begünstigten Zeitraum, sondern auch eine negative Entscheidung über die nicht begünstigten Jahre trifft (Wacker, EigZulG, § 7 Rn. 42).

Vorliegend war zum Zeitpunkt der Eheschließung der Kläger am 12. März 2003 die Förderung des Erstobjekts -B- und des Folgeobjekts ... bereits abgeschlossen und ein Objektverbrauch eingetreten, so dass schon aufgrund dessen eine nachträgliche Änderung der Klägerentscheidung aus dem Jahr 2000 durch den Kläger und seine Frau als zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflichtige im Jahr 2003 ausscheidet (Urteil des FG Hamburg vom 09. März 2000 II 477/99, EFG 2000, 674).

III)

Auch wenn die Kläger behaupten, aufgrund einer telefonischen Auskunft der Sachbearbeiterin der Beklagten vom 08. und 11. Dezember 2003 Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 für das Einfamilienhaus im ... beanspruchen zu können, vermögen sie damit nicht durchzudringen.

Andere als die in den §§ 204 ff. Abgabenordnung 1977 - AO - geregelten Zusicherungen können nur nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Einzelfall zu einer Bindung des Finanzamtes - FA - führen.

Das FA kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden sein, wenn es einem Steuerpflichtigen zugesichert hat, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerrechtliche Beurteilung zweifelhaft erscheint und der für die wirtschaftliche Disposition des Steuerpflichtigen bedeutsam ist, bei der Besteuerung in einem bestimmten Sinn zu beurteilen (z.B. BFH-Urteile vom 04. August 1961 VI 269/60 S, Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFHE - 73, 813 , BStBl III 1961, 562; vom 19. März 1981 IV R 49/77, BFHE 133, 144, BStBl II 1981, 538 , und vom 16. März 1983 IV R 36/79, BFHE 138, 223, BStBl II 1983, 459; vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274). Insoweit kann auch eine dem Gesetz widersprechende Zusage des FA binden, es sei denn, der Steuerpflichtige hat die Gesetzwidrigkeit erkannt oder erkennen können (BFH-Urteil vom 09. Mai 1967 II 176/63, BFHE 89, 20 , BStBl III 1967, 522 ). Voraussetzung für eine Bindung in solchen Fällen ist allerdings, dass der vom Steuerpflichtigen mitgeteilte Sachverhalt in allen wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt wurde, so von der auskunftserteilenden Person verstanden wurde und offensichtlich ist, dass von der Auskunft gewichtige wirtschaftliche Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängen. Weitere Voraussetzung ist, dass der im Zeitpunkt der Auskunftserteilung für die spätere Entscheidung im Veranlagungsverfahren zuständige Beamte, d.h. der Sachgebietsleiter oder der Vorsteher, die Auskunft erteilt hat (BFH- Urteil vom 04. August 1961 VI 269/60 S, BFHE 73, 813, BStBl III 1961, 562, sowie BFH-Urteile vom 20. Juli 1962 VI 167/61 U, BFHE 76, 64 , BStBl III 1963, 23, und vom 19. Juni 1975 VIII R 225/72, BFHE 117, 195, BStBl II 1976, 97; vom 26. November 1997 III R 109/93, BFH/NV 1998, 808).

Verbindliche Auskünfte (Zusagen) werden in der Praxis im allgemeinen schriftlich gegeben. Grundsätzlich kann das FA aber auch an eine (fern-)mündliche Auskunft gebunden sein (BFHE 89, 20 , BStBl III 1967, 522 ). Da bei mündlichen Auskünften die Annahme nahe liegt, dass nur eine unverbindliche Meinungsäußerung erstrebt und gegeben worden ist (BFHE 73, 813 , BStBl III 1961, 562 sowie BFH-Urteil vom 27. Januar 1965 I 251/63, HFR 1965, 368), sind an den Nachweis der eine Bindung des FA begründenden Merkmale strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss zweifelsfrei feststehen, dass der Sachverhalt und die steuerrechtliche Frage zutreffend dargelegt sowie von dem Auskunft erteilenden Beamten richtig verstanden worden sind, und dass dieser für die spätere Veranlagung des um Auskunft bittenden Steuerpflichtigen zuständig war.

Die Kläger trugen vor, von der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten am 08. und 11. Dezember 2003 in Telefonaten die Auskunft erhalten zu haben, dass eine Förderung nach dem EigZulG für das Einfamilienhaus im ... ab dem Jahr 2003 in Betracht käme, bevor letztere in dem Telefonat vom 11. Dezember 2003 diese Aussage nach Rücksprache mit ihrem Sachgebietsleiter berichtigte.

Da nicht der zuständige Sachgebietsleiter oder Vorsteher die telefonische Auskunft erteilt hat, können sich die Kläger auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen und damit die begehrte Eigenheimzulage erhalten.

IV)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

V)

Die Revision wird nicht zugelassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das EigZulG ist zum 31.12. 2005 außer Kraft getreten, so dass die zu klärende Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft und daher eine höchstrichterliche Entscheidung nicht für die Zukunft richtungsweisend sein kann (BFH- Urteile vom 15. Februar 1979 V B 28/78, BStBl II 1979, 274; vom 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336; vom 31. Januar 2005 III B 87/04, BFH/NV 2 906).



Ende der Entscheidung

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