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Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 1 K 6039/05 B
Rechtsgebiete: EStG, AO, GewStG


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
GewStG § 8 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

1 K 6039/05 B

Gewerbesteuermessbetrag 1996, 1998 und 1999, gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1996 bis 2000

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 1. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Mai 2008

durch

die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht ...,

die Richterin am Finanzgericht ...,

den Richter am Finanzgericht ... sowie

die ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

M betrieb seit 1993 gemeinsam mit A. und M. C. die S, ein Lebensmittelgeschäft mit angeschlossenem Imbiss, an der jeder zu einem Drittel beteiligt war und dessen Anlagevermögen im Wesentlichen aus der Geschäftseinrichtung bestand. Einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gab es nicht. A. und M. C. schlossen mit P einen undatierten Pachtvertrag über ihre Anteile an dem Geschäft, das P zusammen mit M ab dem 1. Januar 1996 weiter betreiben wollte. Das dafür vereinbarte monatliche Entgelt in Höhe von 2.500 DM zuzüglich Umsatzsteuer wurde in der Folgezeit von einem betrieblichen Bankkonto der S an die Gebrüder C. gezahlt. A. C. und P schlossen im Januar 1998 einen formularmäßigen Geschäftskaufvertrag über einen 1/3-Anteil am Ladengeschäft zum Preis von 100.000 DM, der nachfolgend beglichen wurde. Der seitdem an M. C. gezahlte Pachtzins reduzierte sich entsprechend.

Die Klägerin gab unter der Steuernummer der bisherigen Betreiberin der S ab 1996 Feststellungserklärungen für die Einkünfte aus dem laufenden Gewerbebetrieb und Gewerbesteuererklärungen ab. Der Beklagte schloss sich den Erklärungen für die Jahre 1996 bis 2000 jeweils an. Die Feststellungsbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 und die Gewerbesteuerbescheide 1998 und 1999 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der Betriebsprüferin fielen anlässlich der Betriebsprüfung für das Jahr 1998 die geänderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb der S auf. Nachdem zunächst unterschiedliche Auffassungen zur rechtlichen Bewertung bestanden hatten, erläuterten die Gesellschafter der Klägerin und die Gebrüder C. der Betriebsprüfungsstelle im Einzelnen die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse. Demnach hätten sich die Ursprungsgesellschafter der S mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 entschieden, das Unternehmen nicht mehr selbst zu betreiben und das gesamte Betriebsvermögen der S ab dem 1. Januar 1996 an einen neuen Betreiber zu verpachten. Aus diesem Grund hätten M und P eine neue Betreibergesellschaft gegründet, die Klägerin, an der beide je zur Hälfte beteiligt seien. Einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gebe es nicht. Für die Nutzung des Betriebsvermögens habe die Klägerin einen vereinbarten Pachtzins an die Verpächtergesellschaft entrichtet. Dieser habe nur den Gebrüdern C. zugestanden, weil die Pacht für Martino eine Ausgabe wie Einnahme in gleicher Höhe gewesen sei. P habe 1998 den 1/3-Anteil von A. C. an der Verpächtergesellschaft zum Preis von 100.000 DM erworben. Die Betriebsprüfungsstelle folgte dieser Darstellung der Verhältnisse. Im Zuge der Betriebsprüfung reichte auch die Verpächtergesellschaft Feststellungserklärungen ein, denen der Beklagte folgte.

Der Beklagte erließ unter dem 13. Februar 2003 für die Jahre 1996 bis 1998 geänderte Feststellungsbescheide. Dabei stellte er den Gewinn aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1996 und 1997 erklärungsgemäß fest, nahm jedoch wegen der Beteiligung des M an der Verpächtergesellschaft eine im Hinblick auf die Verteilung des tatsächlichen Pachtaufwandes veränderte Gewinnaufteilung vor. Für das Jahr 1998 ging er ebenfalls von den erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb aus, erkannte jedoch die bislang berücksichtigten Sonderbetriebsausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung des Drittelanteils an der Verpächtergesellschaft für P nicht mehr an. Diese berücksichtigte er bei der Feststellung der Einkünfte aus der Verpächtergesellschaft. Weiter erließ der Beklagte am 17. März 2003 geänderte Feststellungsbescheide für die Jahre 1999 und 2000, bei denen er gleichfalls ausgehend von den erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb die Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters P im Zusammenhang mit dem Erwerb des Drittelanteils nur im Rahmen der Verpächtergesellschaft berücksichtigte. Die Nachprüfungsvorbehalte hob er sämtlich auf. Außerdem erließ der Beklagte unter dem 13. Februar 2003 geänderte Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 1996 und 1998 sowie unter dem 24. März 2003 einen geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheid für das Jahr 1999. Auch hier hob er die Nachprüfungsvorbehalte auf. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass dem erklärten Gewerbeertrag die in den Streitjahren gezahlten Miet- oder Pachtzinsen hälftig hinzugerechnet werden müssten und die Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters P nicht ertragsmindernd zu berücksichtigen seien.

Die Klägerin legte am 17. März und 17. April 2003 gegen die einzelnen Änderungsbescheide Einspruch ein. Sie machte geltend, der Gewerbeertrag sei unzutreffend berechnet worden. Eine Hinzurechnung der Miet- und Pachtausgaben müsse unterbleiben. Im Übrigen müssten die aus Abschreibungen resultierenden (Verlust-)Anteile der Gesellschafter der Klägerin an der Verpächtergesellschaft im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags und der Einkünfte berücksichtigt werden. Die Anteile an der Verpächtergesellschaft seien notwendiges Betriebsvermögen der Klägerin, so dass die dort erzielten Ergebnisse die Gewinne der Klägerin schmälerten.

Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 30. Dezember 2004 zurück. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge machte er geltend, die Hinzurechnung des hälftigen Pachtzinses entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Mangels erklärter Betriebsaufgabe habe die Verpächtergesellschaft weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die allerdings nicht der Gewerbesteuer unterlägen. Dass insoweit zu Unrecht Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Jahre 1996 und 1998 gegenüber der Verpächtergesellschaft ergangen seien, spiele keine Rolle, zumal die Festsetzung auf null Euro gelautet habe. Die Wirtschaftsgüter, die die Klägerin gepachtet habe, blieben Betriebsvermögen der Verpächtergesellschaft. Hinsichtlich der Feststellungsbescheide sei bezüglich der Jahre 1996 und 1997 schon nicht erkennbar, wodurch die Klägerin beschwert sei. Die Bescheide entsprächen den Angaben der Klägerin während der Betriebsprüfung. Für die Folgejahre habe er die erzielten Einkünfte hälftig auf die Gesellschafter verteilt und die Sonderwerbungskosten zutreffend nicht bei der Klägerin, sondern bei der Verpächtergesellschaft berücksichtigt. Betragsmäßig sei er von den Angaben der Klägerin nicht abgewichen. Soweit diese Abschreibungen aus der Verpächtergesellschaft bei sich berücksichtigt wissen wolle, fehle es dafür an einer Rechtsgrundlage.

Die Klägerin hat am 2. Februar 2005 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Wirtschaftsgüter der Verpächtergesellschaft seien ausschließlich dazu bestimmt, ihr zu dienen. Insofern sei der Anteil ihrer Gesellschafter an den Wirtschaftsgütern der Verpächtergesellschaft als notwendiges (Sonder-)Betriebsvermögen bei ihr zu erfassen. Dies müsse dazu führen, dass die auf die Gesellschafter der Klägerin entfallenden Abschreibungen auf die verpachteten Wirtschaftsgüter der Verpächtergesellschaft bei der Ermittlung ihres Gewinns und Gewerbeertrags berücksichtigt werden müssten. Gleiches müsse für die dem Gesellschafter P im Zusammenhang mit der Anschaffung der Anteile an der Verpächtergesellschaft entstandenen Kosten gelten. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass im Rahmen der Feststellung der Einkünfte der Verpächtergesellschaft Aufwendungen bereits berücksichtigt worden seien. Dies könne nach § 174 Abs. 2 Abgabenordnung - AO - berichtigt werden.

Die Klägerin beantragt,

die Änderungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1996 bis 2000 vom 13. Februar 2003 und 17. März 2003 sowie die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1996, 1998 und 1999 vom 13. Februar 2003 und 24. März 2003 jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 30. Dezember 2004 dahin gehend abzuändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb unter Berücksichtigung der sich aus der Beteiligung an der Verpächter-GbR ergebenden AfA-Beträge der Gesellschafter M und P und der weiteren Aufwendungen des Gesellschafters P für den Erwerb des Gesellschaftsanteils an der Verpächter-GbR entsprechend festgestellt wird und der Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1996, 1998 und 1999 ausgehend von einem entsprechend geänderten Gewerbeertrag festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, die in Rede stehenden Aufwendungen könnten nicht bei der Klägerin berücksichtigt werden. Es müsse dabei bleiben, dass die verpachteten Wirtschaftsgüter solche der Verpächtergesellschaft seien, der auch die AfA-Befugnis zustehe. Die von P zu tragenden Schuldzinsen seien Sonderbetriebsausgaben, die bei der Feststellung der Einkünfte der Verpächtergesellschaft zu berücksichtigen seien.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten in Bezug auf den Gerichtsakten und die Steuerakten des Beklagten einschließlich des Arbeitsbogens der Betriebsprüfung genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Änderungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 1996 bis 2000 vom 13. Februar und 17. März 2003 sowie die einheitlichen Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1996, 1998 und 1999 vom 13. Februar und 24. März 2003, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 30. Dezember 2004, sind nicht in der aus dem Antrag hervorgehenden Weise abzuändern, denn sie sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.

Der Beklagte hat zu Recht die aus der Verpachtung des Betriebsvermögens der S zunächst bei dem Gesellschafter M und später dann auch bei dem Gesellschafter P entstandenen, im Wesentlichen auf Absetzungen für Abnutzung des Anlagevermögens des an die Klägerin verpachteten Gewerbebetriebs beruhenden Verluste weder bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch des Gewerbeertrags berücksichtigt. Dementsprechend kam auch eine Berücksichtigung der Anschaffungskosten des Drittelanteils an der Verpächtergesellschaft durch den Gesellschafter P bei der Klägerin nicht in Betracht. Dabei hat der Beklagte seiner steuerlichen Bewertung in tatsächlicher Hinsicht zutreffend die Erläuterungen des Prozessbevollmächtigten vom 27. November 2001 sowie die am 2. Januar 2002 vorgelegte Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse seitens der an den Gesellschaften Beteiligten zugrunde gelegt. Auch der Senat geht im Lichte der genannten Erklärungen davon aus, dass die Klägerin das gesamte Betriebsvermögen der S entgeltlich von der Verpächtergesellschaft, der GbR M/C./C., seit 1998 der GbR M/C./P, gepachtet hatte. Soweit der Prozessbevollmächtigte davon entgegen seinem schriftsätzlichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung partiell abgerückt ist, war dem mangels einer widerspruchsfreien und schlüssigen Darstellung nicht weiter nachzugehen.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei den zum Vermögen der Verpächtergesellschaft gehörenden Wirtschaftsgütern nicht um (anteiliges) Sonderbetriebsvermögen der Klägerin nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Einkommensteuergesetz -EStG-. Danach rechnen grundsätzlich auch die Vergütungen zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat und die im Wege des Betriebsvermögensvergleichs ermittelt werden können müssen. Dahinter steht das Ziel, Mitunternehmer steuerlich den Einzelunternehmern gleichzustellen, die nicht die Möglichkeit haben, durch entsprechende zivilrechtliche Gestaltungen den Gewinn aus Gewerbebetrieb zu beeinflussen. Insofern ordnet § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG eine Berücksichtigung aller durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Leistungen an, die als Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks angesehen werden können. Insoweit müssen im - auch gesamthänderisch gebundenen - (Mit-)Eigentum eines Gesellschafters stehende Wirtschaftsgüter, die der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden, grundsätzlich, gegebenenfalls in Anwendung von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig, als Sonderbetriebsvermögen bei der Mitunternehmerschaft berücksichtigt werden.

Der darin zum Ausdruck kommende Vorrang der Mitunternehmerschaft findet jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschließt, seine Grenze in den Fällen der Überlassung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwestergesellschaften, sofern die überlassende Gesellschaft einen Gewerbebetrieb unterhält oder jedenfalls gewerblich geprägt ist (vgl. BFH, Urteile vom 24. März 1983 IV R 123/80, BStBl. II 1983, 598;vom 22. November 1994 VIII R 63/93, BStBl. II 1996, 93, undvom 26. November 1996 VIII R 42/94, BStBl. II 1998, 328) oder es sich um eine Besitzgesellschaft im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung handelt (vgl. BFH, Urteil vom 24. November 1998 VIII R 61/97, BStBl. II 1999, 483; insgesamt zusammenfassend: BFH, Urteil vom 10. November 2005 IV R 29/04, FR 2006, 276). Diese Rechtsprechung wird im Kern von zwei Erwägungen getragen (vgl. dazu die eingehende Darstellung bei Groh, DStZ 1996, 673): Zum einen knüpft der Bundesfinanzhof ausgehend vom Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG daran an, dass der Gesellschafter das Wirtschaftsgut an die Gesellschaft überlassen haben muss. Diese Voraussetzung ist aber dann nicht erfüllt, wenn das Wirtschaftsgut von einer Personengesellschaft überlassen wird, die nicht Gesellschafterin der empfangenden Gesellschaft ist, sofern diese selbst Subjekt der Gewinnermittlung nach § 15 EStG ist. In diesem Fall findet nämlich § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO mit Blick auf die überlassende Gesellschaft keine Anwendung. Zum anderen fußt die Rechtsprechung auf der Erwägung, dass für eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG in diesen Fällen schon kein Bedarf besteht. Die überlassende Schwestergesellschaft bzw. die Besitzgesellschaft erzielen nämlich selbst Einkünfte aus Gewerbebetrieb, so dass kein Anlass besteht, ihr Betriebsvermögen aufzuspalten, um eine durch Gestaltung bewirkte Reduzierung der gewerblichen Einkünfte zu vermeiden. Dabei ist - wie die bereits erwähnten Fallgruppen belegen - nicht erforderlich, dass die Einkünfte bei den Gesellschaftern der leistenden Personengesellschaft originär gewerblichen Charakter haben. Vielmehr findet § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG nach der genannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schon dann keine Anwendung mehr, wenn die überlassende Personengesellschaft lediglich gewerblich geprägt war oder im Hinblick auf die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte.

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt auch in den Fällen der Verpachtung eines Gewerbebetriebs zwischen Schwestergesellschaften eine Behandlung des zur Nutzung überlassenen Betriebsvermögens als Sonderbetriebsvermögen der Nutzerin nicht in Betracht. Vielmehr bleiben die überlassenen Wirtschaftsgüter solange Betriebsvermögen der Verpächtergesellschaft, wie die Betriebsaufgabe nicht erklärt worden ist. Zum einen bleibt der verpachtete Gewerbebetrieb Subjekt der Gewinnermittlung, zum anderen sind die aus der Verpachtung erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.

Auch im Falle der Verpachtung eines Gewerbebetriebs sind die daraus erzielten Einkünfte nach § 5 EStG zu ermitteln, wobei alle verpachteten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen des fortbestehenden, jedoch gegenwärtig unterbrochenen Betriebes bleiben und fortgeführt werden (vgl. BFH, Urteile vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BStBl. III 1964, 124;vom 26. April 1989 I R 163/85, BFH/NV 1991, 357, vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393 und vom 22. September 2004 III R 9/03, BStBl. II 2005, 160). Insofern ist der verpachtete Betrieb weiterhin Zurechnungssubjekt der aus seiner Verpachtung erzielten Einkünfte und steht ihm auch die AfA-Befugnis zu, die nicht auf den Pächter übergeht. Demzufolge erzielt der Verpächter eines Gewerbebetriebs, solange er diesen nicht aufgibt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nicht aber aus Vermietung und Verpachtung. Insofern schließt die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen der Verpachtungsgesellschaft eine (anteilige) Behandlung als Sonderbetriebsvermögen der pachtenden Betreibergesellschaft aus (Schmidt/Wacker, EStG, 27. A., § 16 Rn. 708 a. E.; Reiß in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Anm. E 363; Neu, DStR 1996, 1757 und DStR 1998, 1250; Brandenberg, DB 1998, 2488 ). Es besteht auch sonst keine Veranlassung, das Betriebsvermögen der Verpächtergesellschaft im Umfang der Beteiligung der Gesellschafter der Pächterin als Sonderbetriebsvermögen zu behandeln und die dort etwa aus Abschreibungen entstehenden (negativen) Einkünfte als Sonderbetriebseinkünfte der Betreibergesellschaft zu behandeln. Diese müssen, weil bereits gewerblich, nicht erst über die Brücke des Sonderbetriebsvermögens zu gewerblichen Einkünften unqualifiziert werden.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht etwa deshalb, weil die Einkünfte der Verpächtergesellschaft nicht gewerbesteuerpflichtig sind. Zwar trifft zu, dass die genannte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Behandlung von Überlassungen zwischen Schwestergesellschaften bislang Fälle betraf, in denen die gewerblichen Einkünfte der überlassenden Gesellschaft zugleich gewerbesteuerpflichtig waren. Dies kann jedoch in diesem Zusammenhang kein entscheidendes Kriterium sein. Der Gesetzgeber hat insoweit nämlich Vorsorge getroffen, indem nach § 8 Nr. 7 Gewerbesteuergesetz -GewStG- der hälftige Pachtzins für Anlagevermögen, das nicht in Grundbesitz besteht, dem Gewerbeertrag der nutzenden Gesellschaft hinzuzurechnen ist (Reiß in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 15 Anm. E 363).

3. Ausgehend davon können die Abschreibungen für die gepachteten Wirtschaftsgüter ebenso wenig wie die dem Gesellschafter P entstandenen Anschaffungskosten für seinen Drittelanteil an der Verpächtergesellschaft bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte der Klägerin bzw. des Gewerbeertrags berücksichtigt werden. Die Klägerin hat - worüber während der Betriebsprüfung Einigkeit hergestellt worden ist - den aus einem Spezialitätengeschäft nebst angegliedertem Imbiss bestehenden Gewerbebetrieb der GbR M/C./C., bei der es sich um eine Schwesterpersonengesellschaft handelt, vollständig gepachtet. Dass aus dem vom Gesellschafter P abgeschlossenen Pachtvertrag nur den Gebrüdern C. Pachtzahlungen zuflossen, ist insofern unerheblich, beruht es doch letztlich auf einer für die Feststellung der Einkünfte der Klägerin unerheblichen Vereinbarung der Gesellschafter der Verpächterin, zumal unstreitig ist, dass die Klägerin wirtschaftlich die Pachtausgaben getragen hat. Insofern hielt die GbR M/C./C. damit die (verpachteten) Wirtschaftsgüter in ihrem Betriebsvermögen und erzielte weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dementsprechend darf die Afa für die verpachteten Wirtschaftsgüter nur bei der Verpächterin berücksichtigt werden, die gleichfalls festzustellende Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Vor diesem Hintergrund können auch die Kosten der Anschaffung des Drittelanteils an der GbR M/C./C. durch den Gesellschafter P nicht bei der Klägerin berücksichtigt werden, sondern müssen als Sonderbetriebsausgaben Eingang in die Gewinnermittlung der Verpächtergesellschaft finden. Soweit anderes gelten soll, wenn ein land- und forstwirtschaftliches Einzelunternehmen an eine oHG verpachtet wird, an der der Einzelunternehmer beteiligt war (vgl. BFH, Urteil vom 25. März 2004 IV R 49/02, BFH/NV 2004, 1247), ist der Sachverhalt mit der vorliegend zur Entscheidung anstehenden Konstellation nicht vergleichbar. Die genannten Ausnahmen von § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Halbsatz 2 EStG gelten nämlich regelmäßig nicht, wenn ein gewerblicher Einzelunternehmer einer gewerblichen Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, sein Betriebsvermögen zur Nutzung überlässt. Auch die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 18. März 1958 I 147/57 U, BStBl. III 1958 262) betrifft eine nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation. In der genannten Entscheidung erzielte die Verpächterin - eine Erbengemeinschaft - nämlich gerade keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weswegen eine (anteilige) Zurechnung zum (Sonder-)betriebsvermögen der Pächterin - einer oHG - vorgenommen wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war mangels Grundes nicht zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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