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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 01.09.2009
Aktenzeichen: 12 K 12086/07
Rechtsgebiete: GG, DVStB


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
DVStB § 24
DVStB § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 12. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 01. September 2009

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts ...,

die Richterin am Finanzgericht ...,

den Richter ...

sowie

die ehrenamtlichen Richter ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Die Klägerin nahm im Hinblick auf ihren ersten Wiederholungsantrag an der Steuerberaterprüfung 2006 teil. Im Rahmen der schriftlichen Prüfung bewerteten die Prüfer die erste Arbeit (Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete) mit der Note 4,5. Dabei hatten die Prüfer, Herr B und Herr C, 46 bzw. 44,5 Wertungspunkte vergeben; für die Note 4 wären 50 Punkte erforderlich gewesen. Der Prüfungsausschuss bewertete die zweite Aufsichtsarbeit (Ertragssteuern) mit der Note 5,0. Herr D und Frau E als Prüfer hatten lediglich 33 und 33,5 Punkte vergeben. Für die Note 4,5 wären 40 Leistungspunkte erforderlich gewesen. Die dritte Aufsichtsarbeit (Buchführung und Bilanzwesen) bewertete der Prüfungsausschuss mit der Note 4,0. Dabei hatten die Prüfer, Herr F und Herr G -...-, 49,5 sowie 50 Punkte zuerkannt.

Die durchschnittliche Gesamtnote betrug hiernach ([4,5 + 5 + 4] : 3 =) 4,5. Dementsprechend ließ die Beklagte durch Bescheid am 23. Januar 2007 die Klägerin zur mündlichen Prüfung zu, § 25 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB).

In der mündlichen Prüfung am ... wählte die Klägerin für ihren Vortrag das Thema: "Bewertung des Vorratsvermögens in Handels- und Steuerbilanz". Die Prüfungskommission bewertete den Vortrag mit der Note 4,5. Im ersten Prüfungsabschnitt (F - Betriebswirtschafts- und Rechnungswesen) sowie im vierten Prüfungsabschnitt (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater H - Steuern vom Einkommen und Ertrag) erzielte die Klägerin jeweils die Note 3,5. Im zweiten Prüfungsabschnitt (C - Steuerliches Verfahrensrecht und Volkswirtschaft) sowie im sechsten Prüfungsabschnitt (Steuerberater I - Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer) erreichte die Klägerin jeweils die Note 4,0. Schließlich bewertete die Prüfungskommission den dritten Prüfungsabschnitt (B - Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts) mit der Note 4,5 und die Leistungen der Klägerin im fünften Prüfungsabschnitt (Rechtsanwalt und Steuerberater J - Verbrauch- und Verkehrssteuern) mit der Note 5,0.

Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung betrug gemäß § 27 Abs. 3 DVStB 4,14, das Ergebnis der Prüfung insgesamt gemäß § 28 DVStB belief sich auf die Note 4,32. Ausweislich der Niederschrift über den mündlichen Teil der Prüfung eröffnete der Prüfungsvorsitzende der Klägerin das Nichtbestehen der Prüfung. Daraufhin verlangte die Klägerin eine Bekanntgabe der tragenden Gründe der Entscheidung. Nach den Angaben in der Niederschrift kam der Prüfungsausschuss diesem Begehren durch das detaillierte Erläutern der tragenden Gründe nach.

Zeitgleich mit der Klageerhebung beantragte die Klägerin das Einleiten des Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 DVStB. Im Rahmen dieses Verfahrens machte die Klägerin - durch das an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 29.03.2007 - eine Vielzahl von Wertungspunkten geltend, die ihr für die Aufsichtsarbeiten zusätzlich hätten anerkannt werden müssen. Weiterhin rügte die Klägerin mit Hilfe eines unmittelbar von ihr nach der Prüfung erstellten Gedächtnisprotokolls die unzutreffende Bewertung ihrer Leistungen im Rahmen der mündlichen Prüfung. Daraufhin teilte der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses mit Schreiben vom 19.04.2007 mit, dass die Bewertung der Prüfungsleistungen, die die Klägerin im ersten, dritten und fünften Prüfungsabschnitt erbracht habe, nicht verändert werde. Die Antworten der Klägerin seien nur teilweise zutreffend gewesen. Teilweise habe sie jedoch gerade bei den anspruchsvolleren Fragen nur unzureichende Antworten gegeben. Die Beklagte unterrichtete daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 23.04.2007 dahingehend, dass sie sich kritisch mit dem Prüfungsergebnis auseinanderzusetzen habe und weitere schriftliche Einwendungen erforderlich seien.

Hinsichtlich der ersten Aufsichtsarbeit vergaben im Zuge des Überdenkungsverfahrens Herr B sowie Herr C mit ins Einzelne gehender Begründung jeweils einen weiteren Punkt, so dass sich die Punktzahl auf insgesamt 47 bzw. 45,5 Punkte erhöhte, ohne dass die Note von 4,5 sich hierdurch geändert hätte. In vergleichbarer Weise erhöhten Herr D und Frau E mit eingehender Begründung bei der zweiten Aufsichtsarbeit die ursprünglich vergebene Punktzahl um jeweils zwei Punkte, so dass sie nunmehr insgesamt 35 und 35,5 Wertungspunkte zuerkannten; an der Note von 5,0 änderte diese Erhöhung nichts. Bei der dritten Aufsichtsarbeit führte das Überdenkungsverfahren zur Vergabe von jeweils zwei weiteren Punkten. Die Prüfer F und G begründeten im Einzelnen ihre Vorgehensweise; die Vergabe der weiteren Punkte änderte jedoch nichts an der zuerkannten Note. Dies teilte die Beklagte der Klägerin im Mai 2007 mit.

Im Hinblick auf weitere ausführliche Einwendungen der Klägerin nahm der Prüfungsausschuss erneut Stellung. Im Ergebnis blieb es bei der bisherigen Benotung. Lediglich hinsichtlich der ersten Aufsichtsarbeit zum Verfahrensrecht vergaben die Prüfer jeweils 0,5 Punkte zusätzlich, ohne dass dies zu einer Änderung der Note geführt hätte.

Die im Oktober 2008 übersandten Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertung ihrer mündlichen Prüfungsleistungen veranlassten den Prüfungsausschuss ausweislich seiner Stellungnahme vom 12.12.2008 zu keiner Änderung seiner ursprünglichen Einschätzung. Dementsprechend teilte die Beklagte im Januar 2009 der Klägerin mit, dass sich im Rahmen des nochmaligen Überdenkungsverfahrens keine Änderung der Gesamtnote ergeben habe.

Die Klägerin begründet ihre Klage unter Bezugnahme auf die während des Überdenkungsverfahrens vorgetragenen Gesichtspunkte insbesondere wie folgt: Der Vortrag von ihr, der Klägerin, zum Ablauf der mündlichen Prüfung unterscheide sich in wesentlichen Punkten von der Darstellung seitens des Prüfungsausschusses. Ursprünglich hatte die Klägerin eine Beweisaufnahme hinsichtlich des zweiten und vierten Prüfungsgebiets nicht als notwendig angesehen. Nunmehr hält sie eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Verlauf der gesamten mündlichen Prüfung für erforderlich.

Im Rahmen des Kurzvortrags habe sie, die Klägerin, durchaus in sachgerechter Weise zu dem Lifo-Verfahren Stellung genommen. Gleichermaßen habe sie, die Klägerin, sachgerecht zu handelsrechtlichen Bewertungen mit den Herstellungs- und Anschaffungskosten Ausführungen gemacht.

Im Prüfungsgebiet "Betriebswirtschaft und Rechnungswesen" (Prüfer: Herr F) bleibe streitig, welche Fragen ihr, der Klägerin, tatsächlich gestellt und von ihr in welcher Weise beantwortet worden seien.

Nachdem der Prüfungsausschuss zum zweiten Prüfungsgebiet ("Steuerliches Verfahrensrecht und Volkswirtschaft"; Prüfer: Herr C) keine Stellungnahme abgegeben habe, habe er dem Anspruch auf Überdenken der Bewertung nicht genügt.

Der Ablauf der Prüfung zum "Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts" (Prüfer: Herr B) erweise sich als unklar. Da sie, die Klägerin, mit dem Begriff der "Aufrechnung" die richtige Antwort gegeben habe, sei dieser Abschnitt positiv zu bewerten gewesen. Die nicht zutreffende Antwort, wonach "die Verjährung zum Erlöschen führe" habe nicht sie, die Klägerin, gegeben. Indem der Prüfungsausschuss zu dem Vortrag betreffend den "Vermächtnis-Fall" nichts erwidert habe, habe der Ausschuss insoweit dem Anspruch auf Überdenken der Bewertung nicht genügt.

Hinsichtlich des vierten Prüfungsgebiets (Prüfer: H) erscheint die Bewertung angesichts der zahlreichen zutreffenden Antworten von ihr, der Klägerin, als zu niedrig.

Hinsichtlich des fünften Prüfungsgebiets ("Verbrauch- und Verkehrssteuern"; Prüfer: Herr J) sei der Ablauf der Prüfung in vollem Umfang streitig. Dies gelte sowohl für die Frage nach bestimmten Definitionen als auch für die Frage nach dem Schwerpunkt der Prüfung.

Hinsichtlich des sechsten Prüfungsgebiets ("Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer"; Prüfer: Herr I) sei der Ablauf der Prüfung ebenfalls in vollem Umfang streitig. Dies betreffe die Frage zur Bedarfsbewertung sowie die Ausführungen zur Wertermittlung.

Hinsichtlich der Klausurbewertung werde vorab die Besetzung des Prüfungsausschusses gerügt. Die Beklagte möge die Bestimmung der stellvertretenden Mitglieder nach § 24 Abs. 1 DVStB nachweisen.

Im Übrigen würden die im Überdenkungsverfahren erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten im vollen Umfang aufrecht erhalten. Insbesondere hinsichtlich der ersten Aufsichtsarbeit hätten sich die Ausführungen von ihr, der Klägerin, im Abgleich mit der Lösung der Neuen Wirtschaftsbriefe (NWB) als zutreffend und sachgerecht erwiesen.

Bei der zweiten Aufsichtsarbeit sei ein Hinweis auf § 2 AO durch den Hinweis auf das DBA als speziellerem Recht entbehrlich gewesen.

Die Klägerin beantragt,

den Prüfungsbescheid vom 02.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen positiven Prüfungsbescheid zu erlassen;

hilfsweise,

der Klägerin die Wiederholung der Prüfung zu gestatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten hat das ordnungsgemäß durchgeführte Überdenkungsverfahren nicht dazu geführt, dass aufgrund einer abweichenden Notenvergabe die Klägerin die Prüfung bestanden habe. Im Übrigen seien die Prüfer für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten ordnungsgemäß bestimmt worden.

Der Senat hat durch Beschluss vom 30. Juli 2007 entschieden, dass das Verfahren ruht, bis das Überdenkungsverfahren abgeschlossen ist. Weiterhin hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung sämtlicher Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der weiteren Mitprüflinge. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Sitzungsniederschrift sowie den weiteren Inhalt der Akten.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Die Prüfungsentscheidung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat die Steuerberaterprüfung 2006 nicht bestanden. Die Beklagte hat ohne Rechtsverstoß entschieden, dass die Klägerin an der Steuerberaterprüfung 2006 ohne Erfolg teilgenommen hat, § 100 Finanzgerichtsordnung [FGO]. Die Klägerin hat insgesamt keine hinreichende Prüfungsleistung erbracht.

I.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bilden Prüfungsentscheidungen im Grundsatz höchstpersönliche Werturteile, die nur in eingeschränktem Umfang einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind, vgl. etwa Urteil vom 30. Januar 1979 - VII R 13/78, Bundessteuerblatt (BStBl.) II 1979, 417 (418); Urteil vom 03.02.2004 - VII R 32/01, BStBl. II 2004, 842 (843). Hiernach kann ein Gericht lediglich überprüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen Mängeln leidet, ob der Prüfungsausschuss oder die einzelnen Prüfer gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verstoßen, insbesondere den prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 12.09.2007 - 12 K 2044/04 B, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 2008, 250 [251]; Urteil vom 10.09.2008 - 12 K 460/05, EFG 2009, 51).

I.2. Bei Prüfungsentscheidungen ist hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle - nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) - zwischen der Überprüfung von fachlichen Fragen einerseits und der Kontrolle prüfungsspezifischer Wertungen andererseits zu unterscheiden (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83, Neue juristische Wochenschrift [NJW] 1991, 2005 [2007]; BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84, 138/87, NJW 1991, 2008 [2010]). Das in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verankerte Grundrecht auf freie Berufswahl, das durch die Zulassungsprüfung zum Beruf des Steuerberaters eingeschränkt wird, gebietet eine gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen. Dabei gewährleistet das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG das Durchsetzen des Rechts auf gerichtliche Überprüfung. Diese umfassende gerichtliche Kontrolle beschränkt sich aber nur auf die fachlichen Fragen. Unter Fachfragen, die im prüfungsrechtlichen Finanzgerichtsverfahren voller gerichtlicher Überprüfung unterliegen, sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 17.12.1997 - VI B 55/97, NJW 1998, 2920). Insoweit muss das Gericht insbesondere überprüfen, ob Prüfer zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen als fachlich falsch bewerten (vgl. auch: BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 1999, 1133 [1135]; BFH, Urteil vom 09.10.1999 - VII R 152/97, BStBl. II 2000, 93 [97]; Finanzgericht [FG] des Landes Brandenburg, Urteil vom 19.02.2003 - 2 K 316/02, EFG 2003, 731 mit weiteren Nachweisen [m.w.N.]).

I.3. Soweit die Prüfer hingegen prüfungsspezifische Fragen beurteilen, steht ihnen ein sogenannter Bewertungsspielraum zu, den die Gerichte nur in eingeschränktem Umfang überprüfen dürfen. In diesem Zusammenhang haben die Prüfer bei der Benotung nämlich nicht nur die fachliche Richtigkeit der Antworten zu bewerten, sondern auch Einschätzungen und Erfahrungen zu berücksichtigen, die sich etwa aus ihren bisherigen Prüfungen sowie aus dem Vergleich des betreffenden Kandidaten mit seinen Mitbewerbern ergeben. Prüfungsnoten stehen daher in einem Bezugssystem, das auch durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Der Prüfer kann so beispielsweise die Leistungen des Kandidaten gegenüber den Fähigkeiten der anderen Kandidaten einordnen oder aber einschätzen, welchen Schwierigkeitsgrad die Aufgabenstellung aufweist und wie sie von der Gesamtheit der Kandidaten verstanden wurde. Die Prüfer dürfen auch in der Steuerberaterprüfung der Klarheit und Systematik der Darstellung sowie der Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen wesentliches Gewicht beimessen. Ihre diesbezügliche Beurteilung liegt im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet und kann daher von den Finanzgerichten nur dann beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist (ebenso: BFH, Beschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, am angegebenen Orte [a.a.O.], Seite [S.] 1135; BFH, Urteil vom 03.02.2004 - VII R 1/03, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst [DStRE] 2004, 600 [601]; FG Hamburg, Urteil vom 22.05.2000 - V 43/98, S. 13, nicht veröffentlicht [n.v.]).

I.4. Die prüfungsspezifischen Bewertungen lassen sich somit gerichtlich eingeschränkt im Wesentlichen nur darauf überprüfen, ob die Prüfungsbehörde Verfahrensfehler begangen hat, anzuwendendes Recht verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1999, a.a.O., S. 2007; BFH, Urteil vom 09.10.1999, a.a.O., S. 97; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2008, a.a.O., S. 51). Hinsichtlich der fachlichen und prüfungsspezifischen Beurteilung kommt eine gerichtliche Kontrolle im Übrigen nur in Betracht, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben könnte (BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O., S. 2008).

I.5. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG folgt im Übrigen, dass die prüfungsspezifischen Wertungen im Gesamtkontext des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen. Prüfungsnoten sind daher nicht isoliert zu sehen (ebenso: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.1998 - 2 K 1500/98, S. 10, n.v.). Dabei haben die Prüfer die Einwände des Prüflings gegen Bewertungen seiner Prüfungsleistungen nach den Kriterien zu überdenken, die auch für die ersten von der Klägerin beanstandeten Bewertungen gegolten haben. Führen die Einwände der Klägerin gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen im verwaltungsinternen Kontrollverfahren nicht zum Erfolg und damit nicht zu einer Änderung des Prüfungsergebnisses, so hat das Gericht in dem betreffenden Klageverfahren nur noch eine (zusätzliche) Rechtmäßigkeitskontrolle der Prüfungsentscheidungen vorzunehmen (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2003, a.a.O., S. 731).

II.1. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klage keinen Erfolg. Weder in formeller noch in inhaltlicher Hinsicht sind entscheidungserhebliche Mängel erkennbar, die die Rechtmäßigkeit der Prüferentscheidung in Frage stellten.

II.1. 1. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses hat nicht die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung zur Folge. Ohne Erfolg stellt die Klägerin die ordnungsgemäße Bestimmung der stellvertretenden Mitglieder gemäß § 24 Abs. 1 DVStB in Frage. Die Ausführungen der Klägerin sowie der sonstige Inhalt der Akten geben keinen Anlass, insoweit an dem ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu zweifeln. Die Beklagte hat mit hinreichender Ausführlichkeit in dem Schriftsatz vom 12.05.2009 die Vorgehensweise zum Bestimmen der Prüfer für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten erläutert. Ein Verstoß gegen die Vorgaben in § 24 DVStB ist nicht ersichtlich.

II.2. 2. In vergleichbarer Weise begegnet das Vorgehen des Prüfungsausschusses keinen ernsthaften Bedenken, dass der Ausschuss seine Stellungnahmen zu den Einwänden der Klägerin aus Praktikabilitätsgründen gefertigt hat, ohne dass alle Mitglieder persönlich anwesend waren. Es ist keine Norm ersichtlich, die ausdrücklich die Anwesenheit sämtlicher Ausschussmitglieder bei dem Fertigen der Stellungnahme vorschreibt. Es entspricht zudem - wie der Senat aus eigener Anschauung weiß - bundesweiter Übung, etwa auch in Form von Telefonkonferenzen derartige Abstimmungen zur Vorbereitung gemeinsamer Stellungnahmen durchzuführen. Schließlich hat der Ausschussvorsitzende in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, dass allen Ausschussmitgliedern die Einwände der Klägerin sowie der Entwurf der gemeinsamen Stellungnahme zugesandt worden sind. Auf diese Weise hatten sämtliche Mitglieder hinreichende Möglichkeit, von dem Inhalt der vorgesehenen Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich diesen Inhalt zu eigen zu machen. Für den Senat sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, an diesem Geschehensablauf zu zweifeln. Insbesondere haben verschiedene als Zeugen benannte Prüfer während der Beweisaufnahme auf die Stellungnahmen des Ausschusses verwiesen, die ihnen ersichtlich bekannt waren und zum Teil sogar im Termin vorlagen.

II.2. Insbesondere nachdem die Prüfer sich im Rahmen des Überdenkungsverfahrens wiederholt und ausführlich mit den von der Klägerin gefertigten Aufsichtsarbeiten befasst haben, besteht kein Anlass für den Senat, die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen zu beanstanden. Das Vergeben weiterer Wertungspunkte in sämtlichen drei Aufsichtsarbeiten zeigt unmissverständlich die Bereitschaft der Prüfer, sich intensiv mit dem Vorbringen der Klägerin auseinanderzusetzen.

II.2. 1. Hinsichtlich der umfassenden erneuten Bewertung einer Klausur sind - jedenfalls bei im Ergebnis identischer Note - gewichtige prüfungsrelevante Fehler der Prüfer nicht erkennbar. Gerade auch die abweichende Punktevergabe seitens der Prüfer bei der Erstkorrektur wie auch im Überdenkungsverfahren bringt zum Ausdruck, dass die Prüfer das Überdenkungsverfahren in ernsthafter Weise durchgeführt haben. Tatsächlich haben die Prüfer im Zuge dieses Verfahrens weitere Punkte zugunsten der Klägerin vergeben und ihre Wertungen mit teilweise recht knapper, jedoch ins Einzelne gehenden und zumeist hinreichend differenzierenden Begründungen unterlegt. Dabei sieht der Senat - entgegen der Einschätzung der Klägerin - in den zum Teil mehrere Seiten umfassenden Stellungnahmen der Prüfer ein gewichtiges Indiz für das ernsthafte Durchführen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens. Dieser Umstand spricht nachdrücklich für das Bemühen der Prüfer, den Leistungen der Klägerin gerecht zu werden. Dies gilt gleichermaßen für die Tatsache, dass die Prüfer in unterschiedlichem Umfang und zu verschiedenen Teilaspekten - mithin im Ergebnis unabhängig voneinander und nach jeweils eigenem, intensivem Beschäftigen mit dem Vortrag der Klägerin - zusätzliche Punkte vergeben haben. Auf diese Weise wird für den Senat deutlich, wie sich die Prüfer bei den teilweise zutreffenden und teilweise fehlerhaften Ausführungen der Klägerin unter angemessener Distanz zu der Musterlösung um eine zutreffende Bewertung bemüht haben. Gleichermaßen haben sie dargelegt, wie eingehend sie sich mit der Bearbeitung der Klägerin, die in nennenswertem Umfang keine vollständigen oder in anderer Weise unzureichende Begründungen enthält, befasst und die Vergabe weiterer Punkte sowie die Möglichkeiten einer Notenverbesserung erwogen haben.

II.2. 2. Ausgehend von den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen haben die Prüfer insgesamt ohne Rechtsverstoß die schriftlichen Leistungen der Klägerin lediglich mit der Gesamtnote 4,5 bewertet. Der zuständige Prüfungsausschuss hat insoweit die Grenzen des ihm zustehenden Bewertungsspielraums gewahrt. Ob und in welcher Weise bei Anwendung eines Punkteschemas Punkte jeweils zu vergeben und wie einzelne Prüfungsbestandteile zu gewichten sind, ist in weitgehendem Umfang der finanzgerichtlichen Kontrolle entzogen. Bei der Vergabe von Punkten verbleibt dem Prüfer ein weiter Beurteilungsspielraum (ebenso: BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 - VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]). Eine von der Prüfungsbehörde erstellte Musterlösung und die in ihr für die einzelnen Lösungsschritte vorgeschlagenen Punkte sind keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben, die deren höchstpersönlichen Bewertungsspielraum einschränkten. Ob missverständliche, fragmentarische, unpräzise, mehr oder weniger falsche Antworten (noch) einen Punkt verdienen, ist der Kontrolle seitens der Gerichte daher im Ergebnis weitgehend entzogen (BFH, Beschluss vom 09. März 1999 - VII S 14/98, BFH/NV 1999, 1133 [1135]; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. September 2007 - 12 K 2044/04 B, n.v.).

II.2. 3. In diesem Zusammenhang ist es insbesondere nicht zu beanstanden, wenn Prüfer zutreffende Ausführungen zu relevanten Einzelpunkten deshalb nicht oder allenfalls als unbedeutende Leistung bewerten, weil sie nicht sinnvoll geordnet oder nicht prägnant bzw. sogar zusammenhanglos dargestellt und ohne deutlichen Bezug zur geforderten Falllösung erscheinen. Ein Bewertungsfehler kann daher insbesondere nicht durch eine in die Einzelpunkte aufgegliederte Gegenüberstellung von Teilen der Musterlösung und der Klausurbearbeitung nachgewiesen werden. Die in der Musterlösung vorgeschlagenen Punkte bilden lediglich die Grundlage dafür, einzelne Teile der Aufgabenstellung zu gewichten. Die in der Musterlösung zuerkannten Punkte sollen demnach den Abgleich einzelner Teile der Aufgabenstellung nach ihrer Bedeutung und Schwierigkeit erleichtern helfen (ebenso: BFH, Urteil vom 21. Mai 1999 - VII R 34/98, BStBl. II 1999, 573 [574]). Folglich kann die Vergabe eines Punktes nicht bereits dann beansprucht werden, wenn ein Prüfling sich irgendwie zu dem Lösungsweg geäußert hat, der in der Musterlösung angesprochen ist. Vielmehr dürfen die Prüfer - wie bereits dargelegt - Klarheit und Systematik der Darstellung sowie die Vollständigkeit und Prägnanz der Begründung richtiger Lösungen bei der Zumessung der in der Musterlösung nur in Form von Höchstwerten ausgewiesenen "Wertpunkte" wesentliches Gewicht beimessen. Dabei liegt die diesbezügliche Beurteilung der Prüfungsleistung im Wesentlichen nicht auf fachwissenschaftlichem Gebiet. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Prüfungsentscheidung kann diese Beurteilung nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich nicht vertretbar ist, insbesondere weil die Prüfer für ihre Bewertung vernünftige Gründe nicht angeführt oder einzelne richtige Teile der Bearbeitung ersichtlich überhaupt nicht bewertet haben (ebenso: FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 19. Februar 2003, a.a.O., S. 732 m.w.N.).

II.2. 4. Zum überwiegenden Teil wendet sich die Klägerin gegen prüfungsspezifische Entscheidungen der Prüfer, die das Gericht lediglich eingeschränkt überprüfen kann. Diese nur in begrenztem Umfang zulässige Überprüfung durch den Senat ergibt, dass die Prüfer die Grenzen des ihnen zustehenden Spielraums nicht überschritten haben. Die Klägerin hat nämlich nicht in einer für das Gericht nachvollziehbaren und hinreichend klaren Weise geltend gemacht, dass dem Prüferausschuss fachliche Fehler unterlaufen seien.

II.2. 5. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf das Punkteschema die Vergabe weiterer Punkte verlangt, kann sie hiermit im Ergebnis nicht durchdringen. Das Punkteschema ist keine geeignete Grundlage, die Vergabe einzelner Punkte zu erzwingen. Hiergegen spricht insbesondere der nicht bindende Charakter des Schemas. Im Ergebnis verkennt die Klägerin die Grenzen der Überprüfungsmöglichkeiten seitens des Gerichts, wenn sie die Vergabe von zahllosen weiteren Wertungspunkten unter Hinweis auf einzelne - ihr zutreffend erscheinende - Ausführungen verlangt. Ein derartiges "Herauspicken" einzelner Punkte vor dem Hintergrund einer nicht verbindlichen Musterlösung erweist sich als nicht zulässig. Denn in erster Linie sind die Prüfungsausschüsse verpflichtet, aus dem Gesamteindruck sämtlicher Prüflinge deren Leistungen zu beurteilen. Hierbei ist die Leistung eines Prüflings insgesamt zu berücksichtigen. Wenn die Ausführungen eines Prüflings - wie häufig - eine kaum trennbare Mischung aus fehlerhaften, zutreffenden und rechtlich noch vertretbaren Einzelaspekten darstellen, die zumeist auch noch mit völlig fehlenden Ausführungen zu einzelnen Gesichtspunkten einhergehen, vermögen regelmäßig lediglich die Prüfer aus der Gesamtschau einer Klausurenbearbeitung angemessene Bewertungen vorzunehmen.

Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die Prüfer die Ausführungen der Klägerin bei der Klausurbearbeitung nicht nachvollzogen und willkürlich keine Punkte vergeben hätten. Vielmehr haben sich die Prüfer in zulässiger Weise mit den einzelnen Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die die Klägerin ausgeführt hat. Ohne Rechtsverstoß konnten die Prüfer zu der Wertung gelangen, dass die Klausurbearbeitungen der Klägerin die Vergabe weiterer ganzer oder halber Punkte nicht erzwinge. Vor allem aber haben die Prüfer in ihren Stellungnahmen zum Vorbringen der Klägerin deutlich gemacht, dass und aus welchen Gründen sie die konkreten Ausführungen der Klägerin in den Aufsichtsarbeiten lediglich mit null oder nur einem Punkt bewertet haben. Insbesondere entspricht es anerkannten Prüfungsgrundsätzen, dass ein Prüfer bei unvollständigen Bearbeitungen oder Bearbeitungen, die sich nur teilweise als zutreffend erweisen, lediglich in eingeschränktem Umfang Punkte vergibt. Vor diesem Hintergrund haben die Prüfer in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise in ihren Stellungnahmen betont, dass die Klägerin im Einzelnen durchaus - zum Teil - zutreffende Ausführungen zu Papier gebracht hat, die aber die Vergabe weiterer Punkte nicht rechtfertigten. In vertretbarer Weise haben die Prüfer nämlich gerade auch den Begründungen der Klägerin für ihre Klausurlösungen besonderes Gewicht beigemessen. Demzufolge durften sie etwa das ungenaue Zitieren, das Zitieren einer Vorschrift ohne weitere Ausführungen, das Nichterkennen von Problemen, Widersprüche in den Lösungsansätzen oder anderweitig unzureichende Begründungen der Klägerin bei ihrer Bewertung berücksichtigen. Erst wenn für Prüfer in objektiv nachvollziehbarer Weise erkennbar ist, dass der Prüfling die betreffende Materie oder zumindest einzelne Fragestellungen tatsächlich beherrscht, hat die Vergabe von (zusätzlichen) Punkten zu erfolgen.

II.2. 6. Im Ergebnis vermag die Klägerin auch nicht mit dem Argument durchzudringen, einschlägige Publikationen rechtfertigten - ähnlich wie das Punkteschema der Musterlösung - die Vergabe weiterer Punkte. Wie schon das vorgenannte Punkteschema bilden erst recht Stellungnahmen in der Literatur keine geeignete Grundlage, die Vergabe (weiterer) einzelner Punkte zu erzwingen. Im Regelfall handelt es sich schlichtweg um die Einschätzung des jeweiligen Verfassers, die aber zunächst einmal als solche keine wesentliche Bedeutung gewinnt. Dies wäre erst anders zu beurteilen, wenn die in der Bewertung seitens der Prüfer eindeutig zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nach den allgemeinen Prüfungsgrundsätzen sich als nicht tragfähig erwiese.

III. Die Erwägungen der Klägerin im Hinblick auf die mündliche Prüfung verhelfen der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Weder in formeller noch in materieller Hinsicht ist der Prüfungsverlauf in entscheidungserheblicher Weise als fehlerhaft einzuschätzen.

III.1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass die Beklagte dem erkennenden Senat hinsichtlich der mündlichen Prüfung keine (handschriftlichen) Aufzeichnungen vorgelegt hat. Zum einen ist für das Anfertigen solcher Aufzeichnungen keine normative Verpflichtung erkennbar. Erst recht besteht keine Verpflichtung, diesbezügliche Aufzeichnungen auch aufzubewahren. Zum anderen erweist sich der Wert derartiger Aufzeichnungen zur Überzeugung des Senats als eher gering. Denn im Unterschied etwa zu einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung unterliegt das Fertigen von derartigen Aufzeichnungen keinen Regeln, ist in hohem Maße von subjektiver Wahrnehmung bis hin zum sehr individuellen Umgang mit dem großen Zeitdruck einer mündlichen Prüfung geprägt und bietet keinerlei Gewähr, dass tatsächlich sich die Aufzeichnungen mit dem Geschehen decken (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2008, a.a.O., S. 54).

Auch aus allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts folgt keine Verpflichtung der Beklagten, etwaige Aufzeichnungen der Prüfer zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren. Zwar gebieten das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die allgemeine Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen, um auch bei einer nicht umfassend protokollierten Prüfung das Prüfungsgeschehen nachträglich noch aufklären zu können. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Zu berücksichtigen sind insbesondere die einschlägigen normativen Vorgaben. Insoweit ist zu beachten, dass § 31 DVStB lediglich bestimmte Einzelheiten für die Niederschrift über die mündliche Prüfung vorsieht. Eine wie auch immer geartete Protokollierung des eigentlichen Prüfungsverlaufs ist gerade nicht erforderlich. Dementsprechend gibt es jedenfalls keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der schriftlichen Notizen eines Prüflings oder der Prüfer in der Steuerberaterprüfung.

Die Verwendung allein für den persönlichen Gebrauch erlaubt im Übrigen das Fertigen derartiger Vermerke allein nach den Bedürfnissen des einzelnen Prüfers. Diese Aufzeichnungen sind im Grundsatz für die Einsichtnahme und einen Erkenntnisgewinn durch Dritte gerade nicht vorgesehen und häufig auch objektiv ungeeignet. Denn keinesfalls obliegt es den Prüfern, abweichend von § 31 DVStB ein wie auch immer geartetes Protokoll der mündlichen Prüfung zu fertigen.

Hierbei berücksichtigt der Senat insbesondere auch die Eigenart derartiger Aufzeichnungen. Sie dienen in erster Linie der persönlichen Hilfestellung für die Prüfer im Hinblick auf die im Anschluss an die Prüfung erforderliche Notenvergabe. Sie sind von den Prüfern auch nicht für die Aufnahme in die Prüfungsakte vorgesehen. Der Umstand, dass die Prüfer ihre Aufzeichnungen auf sogenannten Formblättern gefertigt haben, ändert an dieser Einschätzung nichts. Bei diesen sogenannten Formblättern handelte es sich um Blätter, die die Beklagte zur Unterstützung der Prüfer lediglich in der Weise vorbereitet hatte, als sie im Querformat im oberen Bereich die Namen der Prüflinge niedergeschrieben hatte, um den Prüfern ein Hilfsmittel an die Hand zu geben. Durch diese Vorbereitung gewannen die handschriftlichen Aufzeichnungen der Prüfer jedoch in keiner Weise die Funktion eines Protokolls oder eines sonstigen Beweismittels.

Die Beklagte war schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beweisvorsorge gehalten, etwaige Aufzeichnungen der am Prüfungsgeschehen Beteiligten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Dies gilt selbst für die Aufzeichnungen, die ein Prüfling während der Vorbereitung auf den Kurzvortrag fertigt. Diese Aufzeichnungen können gerade nicht als Beweis dienen, was im Einzelnen ein Prüfling im Zuge seines Kurzvortrages tatsächlich ausgeführt hat.

III.2. Der Vortrag der Klägerin sowie die Bekundungen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung lassen im Ergebnis keine fehlerhafte Notenvergabe im Rahmen der mündlichen Prüfung erkennen. Zur Überzeugung des Senats haben die Prüfer ohne Rechtsverstoß in zahlreichen Einzelpunkten die Prüfungsbeiträge der Klägerin in vertretbarer Weise, wenn auch abweichend von deren Selbstwahrnehmung und eigenen Einschätzung, beurteilt. Hiernach verbleiben für den Senat keine überzeugenden Gesichtspunkte, die die Annahme rechtfertigen, die Prüfer hätten die mündliche Leistung der Klägerin rechtsfehlerhaft bewertet. Die Klägerseite vermochte auch in der mündlichen Verhandlung keinen Bereich aus der mündlichen Prüfung darzulegen, in dem die Prüfer die Leistungen der Klägerin in sachfremder Weise bewertet hätten.

III.2. 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, im Rahmen ihres Kurzvortrags insbesondere zur Bewertungsproblematik sich in hinreichender Weise geäußert und eine ordentliche Leistung erbracht zu haben. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Prüfer hat die Klägerin zwar zahlreiche relevante Begriffe erwähnt. Jedoch habe sie es versäumt, die maßgeblichen Begriffe (Vorratsvermögen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten) in angemessenem Umfang zu definieren. Insoweit ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Prüfer sich bei ihrer Bewertung mit der Note 4,5 von sachwidrigen Gesichtspunkten hätten leiten lassen.

III.2. 2. Ohne Erfolg macht die Klägerin insbesondere hinsichtlich des 1. Prüfungsabschnitts (Bilanzrecht) Mängel des Prüfungsverfahrens geltend. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte der Senat die von dem Kläger behauptete Verwechslung, dass die Prüfer nämlich die Klägerin mit Frau K verwechselt hätten, nicht feststellen. Die Erläuterungen von Frau K wie auch der Herren L und M in diesem Zusammenhang stützen den Vortrag der Klägerin nicht. Die Zeugen vermochten sich nämlich insgesamt nur lückenhaft zu erinnern, ob Herr F etwa die Frage zu den Publizitätspflichten großer Kapitalgesellschaften und zu den Kostenverfahren zunächst oder gar weitgehend an die Klägerin bzw. an Frau K gestellt hatte. In gleicher Weise konnten die Zeugen sich nicht im Einzelnen erinnern, ob und in welchem Umfang die Frage zum "Gesamtkostenverfahren" an die Klägerin oder einen anderen Prüfling gerichtet worden ist und wer genau Antworten gegeben hat. Alle drei Mitprüflinge konnten insoweit keine exakten Angaben machen, sondern lediglich vage Erinnerungen oder gar nur Vermutungen darlegen. So hat Frau K lediglich geschlossen, dass die Klägerin sich zu dem Umsatzkostenverfahren geäußert habe; eine eigene unmittelbare Erinnerung hatte die Zeugin aber nicht mehr. Ebenso vermochte der Zeuge L keine Details zum 1. Prüfungsabschnitt zu bekunden. Dem gegenüber haben sich einzelne Prüfer unmissverständlich dahingehend geäußert, dass die Klägerin die Frage zu den Publizitätspflichten nicht zu beantworten vermochte. Zudem hat die Klägerin nach diesen Bekundungen die Fragen zu dem Gesamtkostenverfahren teilweise nicht richtig beantworten können. Diese Aussagen erscheinen auch durchaus glaubhaft. Denn insbesondere die Zeugen B und F konnten in der mündlichen Verhandlung Einzelheiten schildern, dass die Klägerin Probleme gehabt habe, das Gesamtkostenverfahren zu erläutern.

III.2. 3. Entgegen den Ausführungen der Klägerin steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass Herr B im 3. Prüfungsabschnitt nach dem Erlöschen der gesetzlichen Schuldverhältnisse gefragt hat. Weder Frau K noch Herr L oder Herr M stützen die Darstellung der Klägerin. Die Zeugin K hatte insoweit keine Erinnerung mehr. Herr L vermochte keine inhaltlichen Angaben zu diesem Prüfungsabschnitt zu machen. Gleichermaßen konnte Herr M dem Senat nicht erläutern, wie die Klägerin die an sie gerichteten Fragen in diesem Abschnitt beantwortet hat. Demgegenüber haben die meisten der Prüfer - soweit sie sich an diese Einzelheiten noch erinnerten - die Darstellung von Herrn B zum 3. Prüfungsabschnitt bestätigt.

III.2. 4. Die Ausführungen der Klägerin im Hinblick auf den Ablauf des 5. Prüfungsabschnitts und auf das Prüferverhalten von Herrn J erweisen sich gleichfalls als nicht stichhaltig. Für den Senat steht nach der Beweisaufnahme nicht fest, dass Herr J in beanstandungswürdiger Weise in seinem Prüfungsabschnitt geprüft hätte. In diesem Zusammenhang gewinnen gerade die Ausführungen der Mitprüflinge für den Senat besonderes Gewicht. Zwar konnten sich die Zeugen K und M an die Probleme erinnern, die insbesondere der von Herrn J gebildete Fall den Prüflingen bereitet hatte. Allerdings wird hierdurch nicht erkennbar, dass Herr J den Bereich des zulässigen Prüfungsbereichs verlassen hätte. Dies entspricht insbesondere den Bekundungen von Herrn M. Dieser sah nämlich seinen vergleichsweise erfolgreichen Beitrag in dem Darlegen allgemeiner (systematischer) Prüfungsschritte. Keiner der Mitprüflinge bezeichnete den Prüfungsstil von Herrn J jedenfalls als in besonderer Weise problematisch. Der Zeuge L hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er sich vor allem an seinen eigenen Lösungsbeitrag erinnerte. Demgegenüber hat er keine Ausführungen gemacht, aus denen der Senat auf einen nicht ordnungsgemäßen Prüfungsablauf oder einen prüfungsrechtlich fragwürdigen Prüfungsstil des Herrn J erkennen könnte. Dementsprechend hat auch der Zeuge M keine Ausführungen dahingehend gemacht, dass Herr J vorrangig etwa gesetzliche Definitionen abgefragt habe. Soweit die Zeugin K ausgeführt hat, dass Herr J im Sinne einer gesetzlichen Definition das "Trägermaterial" für eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG erfragt habe, liegt ersichtlich kein Überspannen der Prüfungsanforderungen vor. Denn die Frage zielte auf die gesetzlichen Vorgaben, dass eine diesbezügliche Rechnung nur auf Papier oder elektronisch erstellt werden kann.

III. 5. Ohne Erfolg bemüht sich die Klägerin um eine bessere Bewertung des 6. Prüfungsabschnitts (Bewertung). Zwar macht die Klägerin geltend, dass sie in diesem Abschnitt zahlreiche positive Beiträge geleistet habe. Nach der übereinstimmenden Einschätzung der Prüfer erwiesen sich jedoch die Leistungen der Klägerin insgesamt als nur teilweise ausreichend, so dass die Bewertung mit der Note 4,0 für den Senat nicht zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang verhelfen auch einzelne Bekundungen der Mitprüflinge dem Vortrag der Klägerin nicht zum Erfolg. Denn die anderen Prüflinge, insbesondere Frau K und Herr M, haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchweg eingeräumt, dass etwa die Klägerin recht souverän an die Fragen herangegangen sei sowie zahlreiche Fragen beantwortet habe. Allerdings besagt dies nichts zu der inhaltlichen Qualität der Antworten. Insoweit haben Frau K und Herr M jegliche Ausführungen unterlassen. Im Gegenteil hat Frau K dargelegt, dass in diesem Abschnitt sie nie gewusst habe, ob eine der Antworten zutreffend oder (teilweise) fehlerhaft gewesen sei. In vergleich- barer Weise hat der Zeuge L dargelegt, dass die Klägerin in diesem Prüfungsabschnitt zwar häufig befragt worden ist; jedoch konnte er sich an keine inhaltlichen Details erinnern. Selbst wenn in diesem Prüfungsschwerpunkt die Klägerin also eine Reihe von Antworten zu geben vermochte, schließt dies nicht eine Wertung aus, dass zur Überzeugung der Prüfer die Kenntnisse der Klägerin im sechsten Prüfungsabschnitt nur ausreichenden Anforderungen entsprochen haben.

IV. Der Hilfsantrag ist gleichermaßen nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Aufsichtsarbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu bewertet oder die Klägerin im Rahmen ihres ersten Wiederholungsantrags erneut an einer mündlichen Prüfung teilnehmen kann, § 101 FGO. Den vorangehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Senat keine entscheidungserheblichen Verstöße gegen anerkannte Prüfungsgrundsätze festgestellt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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