Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 12 V 12276/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 7g Abs. 1
EStG § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

12 V 12276/07

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) - Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2004

In dem Verfahren

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg -12. Senat-

am 28. Januar 2008

durch

den Präsidenten des Finanzgerichts ..., die Richterin am Finanzgericht ... sowie den Richter am Finanzgericht ...,

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe:

Die Antragstellerin reichte zunächst keine Steuererklärungen für das Streitjahr ein. Der Antragsgegner schätzte daher die Besteuerungsgrundlagen. Gegen die entsprechenden Bescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein. Zur Begründung reichte sie die Steuererklärungen und den Jahresabschluss für das Streitjahr ein. Im Jahresabschluss wies sie eine Ansparrücklage in Höhe von EUR 30 000 aus. Weitere Angaben dazu fanden sich weder im Jahresabschluss noch in der Buchführung der Antragstellerin. Der Antragsgegner erließ daraufhin mit Datum vom 22. Januar 2007 einen Änderungsbescheid und übersandte zusammen mit diesem Bescheid einen Vordruck ESt 7g, mit der Bitte, diesen ausgefüllt zurückzusenden. Dieser Bitte kam die Antragstellerin nicht nach. Der Antragsgegner erließ daraufhin am 15. Mai 2007 erneut Änderungsbescheide, in denen er die Ansparrücklage erfolgswirksam auflöste. Dagegen legte die Antragstellerin erneut Einspruch ein, den sie nicht begründete. Gleichzeitig beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. Juni 2007 ab. Den Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 12. November 2007 als unbegründet zurück. Über die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage der Antragstellerin, die bei dem Senat unter dem Aktenzeichen 12 K 12275/07 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hat die Antragstellerin die Anlage ESt 7g eingereicht und darin als anzuschaffende Wirtschaftsgüter "Auto" und "TV-Equipment" bezeichnet. Hinter der Position "TV-Equipment" befindet sich ein Klammerzusatz, dessen erster Teil "Kamera" lautet und dessen zweiter Teil unleserlich ist. Als Investitionsjahr ist das Jahr 2006 angegeben, als voraussichtliche Anschaffungskosten für das Auto EUR 60 000 und für das TV-Equipment EUR 15 000.

Die Antragstellerin macht geltend, dass die Investitionsabsicht dem Antragsgegner bereits erklärt worden und diesem somit bekannt sei. Gleichwohl habe der Antragsgegner die Ansparrücklage erfolgswirksam aufgelöst.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Bescheide über Körperschaftsteuer 2004 sowie Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2004 vom 15. Mai 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. November 2007 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

1. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

a) Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der der Senat sich anschließt, vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bzw. des Rechtsmittels zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt nicht (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1998 - I B 101/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1999, 753; Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Auflage 2006, § 69 Rn. 86, m.w.N.).

b) Derartige ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragstellerin angefochtenen Bescheiden bestehen nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin gebildete Ansparrücklage nicht anerkannt hat.

aa) Nach § 7g Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden bzw. Betriebsausgaben in der entsprechenden Höhe berücksichtigen. Die Ansparrücklage darf dabei 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird. Bildung und Auflösung der Rücklage müssen gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG in der Buchführung verfolgt werden können. Für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt wird, ist eine gesonderte Rücklage zu bilden (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 X R 13/00, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2002, 385, unter II.1.a) der Gründe; BFH-Beschlüsse vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159;vom 16. Juni 2004 X B 172/03, BFH/NV 2004, 1528, unter 1.a) der Gründe). Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln. Zudem muss jede Investition ausreichend konkretisiert sein (BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFH/NV 2002, 1097;vom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl. II 2004, 184, unter II.2. der Gründe). Das bedeutet, dass die voraussichtliche Investition bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden muss, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Es sind daher Angaben insbesondere zur Funktion des Wirtschaftsgutes sowie zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erforderlich (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 X R 13/00, BStBl. II 2002, 385, unter II.1.a) der Gründe; vom 06. März 2003 IV R 23/01, BStBl. II 2004, 187; BFH- Beschlüsse vom 25. September 2002 IV B 55/02, BFH/NV 2003, 159;vom 22. September 2004 X B 58/04, [...]). Diese Angaben sind zeitnah zu machen (BFH-Beschluss vom 05. April 2007 - XI B 173/06, BFH/NV 2007, 1308, unter II.2.c) der Gründe).

bb) An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die Antragstellerin hat in ihrem Jahresabschluss für das Streitjahr lediglich eine einzige Ansparrücklage in Höhe von EUR 30 000 gebildet, obwohl ausweislich der mittlerweile eingereichten Anlage EStG 7g mindestens zwei verschiedene Wirtschaftsgüter angeschafft werden sollten. Zudem enthielt die Buchführung der Antragstellerin keinerlei Aufzeichnungen hinsichtlich der Rücklage, die die Verfolgung ihrer Bildung und Auflösung i.S.d. § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG erlaubten. Schließlich hat die Antragstellerin die anzuschaffenden Wirtschaftsgüter nicht zeitnah nach Art und Funktion konkretisiert. Weder aus ihrer Steuererklärung und ihrem Jahresabschluss 2004 noch aus dem Einspruch gegen die Änderungsbescheide vom 15. Mai 2007 ergaben sich irgendwelche Anhaltspunkte, um welche Wirtschaftsgüter es sich konkret handeln sollte. Die im Klage- und Antragsverfahren eingereichte Anlage EStG 7g ist keine zeitnahe Aufzeichnung der Wirtschaftsgüter, da sie - unabhängig von der Frage, wann sie erstellt worden ist - dem Antragsgegner jedenfalls bislang nicht vorgelegen hat. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, dass die der Bildung der Ansparrücklage zugrundeliegenden Tatbestände dem Antragsgegner bereits erklärt worden seien, hat sie dies nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Im Übrigen sind die in dieser Anlage gemachten Angaben jedenfalls hinsichtlich der Position "Auto" nicht konkret genug, da diese Bezeichnung jegliche Art von Fahrzeug umfasst, so dass nicht feststellbar ist, ob eine später vorgenommene Investition der geplanten Investition entspricht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.



Ende der Entscheidung

Zurück