Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: 13 K 1853/06
Rechtsgebiete: InvZulG 1999


Vorschriften:

InvZulG 1999 § 2 Abs. 1
InvZulG 1999 § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 13. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Juni 2009

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,

den Richter am Finanzgericht ...,

den Richter am Finanzgericht ... sowie

die ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für das Kalenderjahr 2000 vom 23. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2006 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Abmeldung eines Kraftfahrzeugs zu einer Verletzung der Bindefristen nach § 2 Investitionszulagengesetz 1999 -InvZulG 1999- führt.

Der Kläger betreibt im Fördergebiet einen Baubetrieb. Am 9. November 2000 erwarb der Kläger einen Transporter, der am 21. November 2000 zugelassen wurde. Die Anschaffungskosten betrugen einschließlich des Fahrzeugausbaus und einer Luftheizung DM 55.526, 12 (EUR 28.390,05). Der Kläger beantragte hierfür - und für den Erwerb eines Plattenlifts mit Anschaffungskosten in Höhe von DM 999 - die Gewährung einer Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 in Höhe von 12,5 von Hundert.

Mit Bescheid vom 22. April 2002 setzte der Beklagte für das Kalenderjahr 2000 antragsgemäß eine Investitionszulage in Höhe von DM 7.066 (EUR 3.612,79) fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Der Transporter war vom 24. November 2000 bis zum 10. April 2001 abgemeldet. Am 9. Mai 2005 meldete der Kläger den Transporter erneut bei der Zulassungsbehörde ab. Die nächste Hauptuntersuchung war zu diesem Zeitpunkt im November 2006 fällig.

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2005 minderte der Beklagte die Investitionszulage auf DM 125 (EUR 63,91) und setzte entsprechend Zinsen fest. Zur Begründung gab der Beklagte an, dass die geförderten Wirtschaftsgüter mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen gehören müssten.

Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2006 als unbegründet zurück. Zwar gehöre der Transporter aus einkommensteuerlicher Sicht auch nach der Abmeldung zum Anlagevermögen. Im Bereich der Investitionszulage sei der Begriff des Anlagevermögens aber enger zu fassen. Hier müsse das Wirtschaftsgut dazu bestimmt sein, dauernd dem Betrieb zu dienen und diesem zur Nutzung zur Verfügung zu stehen. Der tatsächliche Einsatz des Wirtschaftsguts im Betrieb sei nur dann verzichtbar, wenn das Wirtschaftsgut nicht aus betriebswirtschaftlichten Gründen (insbesondere Rentabilität oder Zweckmäßigkeit) nicht mehr verwendet worden sei, sondern aus Gründen, die in dem Wirtschaftgut selbst lägen. Im Streitfall stehe der Transporter durch die Abmeldung dem Betrieb nicht mehr zur sofortigen Nutzung zur Verfügung. Da die Abmeldung allein aus Kostengründen erfolgt sei, liege darin eine Verletzung der Bindefristen.

Nach Durchführung einer Hauptuntersuchung am 24. Oktober 2008 stellte der Kläger am 28. Oktober 2008 erneut einen Antrag auf Zulassung des Transporters. Die Zulassung erfolgte noch am selben Tag.

Mit der am 23. Oktober 2006 eingereichten Klage macht der Kläger geltend, dass der Bundesfinanzhof -BFH- lediglich einen aktiv am Wirtschaftleben teilnehmenden Betrieb fordere. Dagegen müsse das einzelne Wirtschaftsgut nicht ständig genutzt werden. Hier komme es allein auf die Betriebsbereitschaft bzw. auf die tatsächliche Einsetzbarkeit des Wirtschaftsguts an. Der BFH habe diese Voraussetzung zwar für den Fall einer Produktionsunterbrechung verneint. Die Abmeldung eines Kraftfahrzeugs sei damit aber nicht vergleichbar. Außerdem könne es keinen Unterschied machen, ob ein Kraftfahrzeug, das nur zeitweise eingesetzt wird, in der übrigen Zeit abgemeldet werde oder nicht. Denn das Fahrzeug sei trotz der Abmeldung weiterhin betriebsbereit, sofern die Zulassung - wie im Streitfall - aufgrund der vollständigen technischen Einsatzbereitschaft sofort erlangt werden könne.

Den Hinweis, dass betriebswirtschaftliche Gründe keine Ausnahme von der Verbleibensfrist begründen könnten, habe der BFH lediglich in Fällen gemacht, bei denen es um die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder um einen Verkauf des Wirtschaftsguts während der Bindefristen gegangen sei. Ebenso müssten nach der Rechtsprechung des BFH Umsatz- und Beschäftigungsimpulse von dem Wirtschaftsgut nur ausgehen können, aber nicht zwingend tatsächlich ausgehen. Ansonsten wäre jede Nichtnutzung schädlich. Außerdem könne auf die Rechtsprechung des BFH zur Betriebseröffnung zurückgegriffen werden.

In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger ergänzend vor, dass der Transporter als Folge eines Auftragsrückgangs nur vorübergehend nicht genutzt worden sei. Bei einer positiven Entwicklung der Auftragslage habe er, der Kläger, den Transporter wieder anmelden und nutzen wollen. Im Übrigen sei der Transporter unfallfrei gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Änderung des Bescheids über eine Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für das Kalenderjahr 2000 und den Zinsbescheid vom 23. Dezember 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, dass die Betriebsbereitschaft eines Wirtschaftsguts nach der Rechtsprechung des BFH Umsatz- und Beschäftigungsimpulse voraussetze. Daran fehle es im Streitfall, da ein weiterer Einsatz des Transporters nicht geplant gewesen sei. Der BFH habe nur für Fälle, bei denen die Fahrzeuge in kürzester Zeit tatsächlich zugelassen worden seien oder hierfür zumindest eine Planung vorgelegen habe, die fehlende Zulassung als unschädlich bezeichnet. Im Übrigen könne daran gedacht werden, die Rechtsprechung zum Verbleib von Transportmitteln im Fördergebiet entsprechend anzuwenden. Danach sei eine Nichtzulassung von mehr als 14 Tagen schädlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags nimmt das Gericht auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze einschließlich sämtlicher Anlagen sowie auf die beigezogenen Steuerakten Bezug. Dem Gericht lagen ein Band Investitionszulagenakten und eine Heftung Rechtsbehelfsakten vor.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage gegen den Zinsbescheid ist nach § 42 Finanzgerichtsordnung -FGOi.V.m. § 351 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- unzulässig, da der Investitionszulagenbescheid als Grundlagenbescheid und der Zinsbescheid als Folgebescheid anzusehen sind (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2005 III R 24/04, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2006, 816).

II. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Änderungsbescheid vom 23. Dezember 2005 über eine Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 für das Jahr 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2006 ist aufzuheben, da er rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 in der für den Streitfall geltenden Fassung sind die Anschaffung und Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens begünstigt, wenn sie - unter anderem - mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 von Hundert privat genutzt werden (Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzung). Aus den Bindefristen folgt, dass für die Förderung nicht allein die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter, sondern vor allem deren längerfristiger Einsatz in der Betriebsstätte des Investors im Fördergebiet ausschlaggebend ist. Nur so kann das Ziel, die Wirtschaftskraft des Fördergebiets zu stärken und dadurch insbesondere Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern, erreicht werden.

Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, setzt die Begünstigung deshalb voraus, dass das Wirtschaftsgut ununterbrochen zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehört. Eine auch nur vorübergehende Überführung in das Umlaufvermögen führt zu einer Verletzung der Zugehörigkeitsvoraussetzung (BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 43/04, BFH/NV 2006, 1350 m.w.N.). Darüber hinaus muss das Wirtschaftsgut während der Bindefristen zu einem aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmenden Betrieb bzw. einer entsprechenden Betriebsstätte gehören. Ein nur noch abzuwickelnder bzw. stillgelegter Betrieb entspricht nicht dem Zweck der investitionszulagenrechtlichen Förderung. Betriebswirtschaftliche Gründe, insbesondere Gründe der Rentabilität, rechtfertigen keine Ausnahme (BFH-Urteil vom 31. August 2006 III R 26/04, BFH/NV 2007, 103 m.w.N.). Kann das Wirtschaftsgut nicht während des gesamten Bindungszeitraums eingesetzt werden, ist dies nur dann ausnahmsweise unschädlich, wenn die Gründe hierfür im Wirtschaftsgut selbst liegen, weil es technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Februar 2002 III R 14/00, BFHE 198, 164, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 312 m.w.N.).

Eine ununterbrochene "aktive Nutzung" des Wirtschaftsguts selbst ist nach der zutreffenden Auffassung des BFH nicht erforderlich. Das Wirtschaftsgut muss daher nicht ständig betrieblich eingesetzt werden, sondern es reicht aus, dass es dem Betrieb zur Nutzung zur Verfügung steht. Hierfür ist aber mehr als das bloße Vorhandensein erforderlich. Das Wirtschaftsgut muss vielmehr einsetzbar sein und im Betrieb seinem Zweck entsprechend verwendet werden können. Diese Voraussetzung ist bei einer vorübergehenden Produktionsunterbrechung grundsätzlich nicht erfüllt. Betriebswirtschaftliche Gründe rechtfertigen auch hier keine Ausnahme (BFH-Urteil vom 7. März 2002 III R 41/98, BFHE 198, 173, BStBl II 2002, 582).

Dabei hat der BFH offen gelassen, ob in solch einem Fall die Grundsätze zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern vor Betriebsbeginn entsprechend anzuwenden sind und die infolge der Produktionsunterbrechung fehlende aktive Teilnahme des Betriebs am wirtschaftlichen Verkehr dann als unschädlich angesehen werden kann, wenn die Produktionsanlagen zügig umgebaut und alsbald wieder in Betrieb genommen werden. Denn in dem vom BFH entschiedenen Fall dauerte die Nichteinsetzbarkeit der Wirtschaftsgüter mehr als ein Jahr, was in jedem Fall schädlich sei (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 2002 III R 41/98, BFHE 198, 173, BStBl II 2002, 582).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist es durch die Abmeldung des Transporters nicht zu einer Verletzung der Bindefristen gekommen.

a) Dies gilt unabhängig davon, wie lange die Nichtnutzung dauerte. Insoweit besteht nach Auffassung des erkennenden Senats ein Unterschied zu den Bindefristen in § 3 Inv- ZulG 1999, der sich insbesondere aus dem unterschiedlichen Wortlaut der §§ 2 und 3 InvZulG 1999 ergibt. Im Gegensatz zur aktiv geprägten Formulierung des Dienens für fremde Wohnzwecke in § 3 InvZulG 1999 (vgl. hierzu Urteil des Finanzgerichts Berlin- Brandenburg vom 27. September 2007 13 K 2430/04 B, Revision beim BFH unter III R 91/08), kann bei § 2 Abs. 1 InvZulG 1999 das Erfordernis einer tatsächlichen Nutzung weder unter die Zugehörigkeits- noch unter die Verbleibens- oder Nutzungsvoraussetzung subsumiert werden. Insbesondere die Nutzungsvoraussetzung ist so formuliert, dass lediglich eine private Nutzung, nicht aber eine Nichtnutzung schädlich ist. Bei der Zugehörigkeitsvoraussetzung geht es allein um die Zugehörigkeit eines einsatzbereiten Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen eines aktiven Betriebs bzw. einer aktiven Betriebsstätte im Fördergebiet, bei der Verbleibensvoraussetzung um die dauerhafte zeitliche und räumliche bzw. tatsächliche Beziehung dieses Wirtschaftsguts zu einer aktiven Betriebsstätte im Fördergebiet.

b) Im Streitfall gehörte der Transporter aus einkommensteuerlicher Sicht trotz der Abmeldung weiterhin zum Anlagevermögen des Klägers, da bis zum Ablauf der Bindefristen nach außen erkennbar weder ein Verkauf noch eine Verschrottung geplant waren. Außerdem lag unstreitig ein aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmender Betrieb vor. Es gab weder eine Stilllegung noch eine zeitweise Produktionsunterbrechung des Betriebs des Klägers. Aus den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Einkommensteuerbescheiden 2004 und 2005 ist lediglich erkennbar, dass es im Jahr 2005 zu einem deutlichen Rückgang des Gewinns aus Gewerbebetrieb kam. Dies stimmt mit den Ausführungen des Klägers überein, dass der Transporter aufgrund des Rückgangs der Aufträge abgemeldet worden ist.

c) Der Transporter war trotz der Abmeldung auch einsatzbereit im Sinne des Investitionszulagenrechts. Dies folgt zum einen daraus, dass im Streitfall keine Anhaltspunkte für eine fehlende technische Einsatzbereitschaft (z.B. durch einen Unfall oder ähnliches) bestehen. Zum anderen folgt dies aus der zutreffenden Rechtsprechung des BFH, dass die Einsatzbereitschaft eines Wirtschaftsgutes, dessen tatsächliche Inbetriebnahme eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis oder Genehmigung voraussetzt, bereits vor Erteilung dieser Erlaubnis bzw. Genehmigung vorliegen kann, wenn diese bei entsprechender Antragstellung von der zuständigen Behörde sofort zu erteilen ist. Denn die Wirtschaftsgüter können in diesem Fall bereits in die betrieblichen Planungen einbezogen werden, d.h. von ihnen können bereits umsatz- und beschäftigungsfördernde Impulse ausgehen (BFH-Urteil vom 19. Juni 1997 III R 111/95, BFHE 183, 317, BStBl II 1998, 72).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Nach den Ermittlungen des Gerichts hätte der Kläger den Transporter bei einer entsprechenden Entwicklung der Auftragslage bis zum Ende des Bindungszeitraums innerhalb eines Tages wieder anmelden können, zumal die Hauptuntersuchung noch bis zum November 2006 gültig war. Dies wird durch die zeitliche Abfolge der Wiederanmeldung am 28. Oktober 2008 bestätigt. Auch die Notwendigkeit eines ausreichenden Versicherungsschutzes führt zu keinen relevanten Verzögerungen (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 1996 III R 112/95, BFHE 182, 226, BStBl II 1998, 70), so dass im Streitfall dahingestellt bleiben kann, wie viele Tage einem Steuerpflichtigen maximal zur Verfügung stehen, um die vollständige Einsatzbereitschaft herbeizuführen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es auch unschädlich, dass die Abmeldung aus Kostengründen erfolgte und der Kläger keine konkreten Vorstellungen über den Zeitpunkt einer Wiederanmeldung hatte. Der Kläger hat insofern glaubhaft dargelegt, dass der Transporter bei einer Verbesserung der Auftragslage wieder angemeldet werden sollte. Dies wird insbesondere durch die tatsächliche Wiederanmeldung des Transporters im Jahr 2008 bestätigt. Letztlich handelte es sich bei der Abmeldung des Transporters um eine kostengünstige Behandlung von Überkapazitäten. Da ein wirtschaftlich handelnder Betrieb grundsätzlich darauf ausgerichtet sein wird, etwaige Überkapazitäten durch eine Verbesserung der Auftragslage zu beseitigen, gehen auch von solchen Überkapazitäten umsatz- und beschäftigungsfördernde Impulse aus. Ein konkreter Einsatzplan ist hierfür nicht erforderlich.

d) Im Streitfall sind auch keine sonstigen Ausnahmen erkennbar, die bei Nichtnutzung eines Wirtschaftsguts zu einer Verletzung der Bindefristen führen könnten. Neben einer Stilllegung des Betriebs oder einer Produktionsunterbrechung könnte hierfür insbesondere eine Fehlinvestition in Betracht kommen, und zwar in dem Sinne, dass nicht nur Überkapazitäten vorliegen, sondern das Wirtschaftsgut für die konkreten betrieblichen Bedürfnisse ungeeignet ist. Hierfür bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Entsprechendes gilt für eine etwaige Ausnahme, wenn (nur) einzelne Betriebsteile stillgelegt werden bzw. in diesen Betriebsteilen die Produktion zeitweise unterbrochen wird und das streitige Wirtschaftsgut zu diesem Betriebsteil gehört.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Sätze 1 und 3 FGO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-.

IV. Die Revision war zuzulassen, da die durch Überkapazitäten verursachte Nichtnutzung eines beweglichen Wirtschaftsguts im Investitionszulagenrecht von grundsätzlicher Bedeutung ist. Im Übrigen ist zu der vergleichbaren Frage des Leerstandes im Rahmen des § 3 InvZulG 1999 beim BFH ein Revisionsverfahren anhängig (Az. III R 91/08).

Ende der Entscheidung

Zurück