Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 13.10.2008
Aktenzeichen: 13 V 13213/08
Rechtsgebiete: InvZulG 2005, FGO


Vorschriften:

InvZulG 2005 § 2 Abs. 7
FGO § 69 Abs. 2 S. 2
FGO § 69 Abs. 3 S. 1
FGO § 69 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg

13 V 13213/08

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) - Investitionszulage 2005

In dem Verfahren

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 13. Senat - am 13. Oktober 2008 durch

den Richter am Finanzgericht ... als Vorsitzenden, den Richter am Finanzgericht ... und den Richter ...

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin als kleines und mittleres Unternehmens im Sinne von § 2 Abs. 7 Investitionszulagengesetz -InvZulG- 2005 anzuerkennen ist und ihr damit eine erhöhte Investitionszulage zusteht.

Die Antragstellerin ist eine beim Handelsregister des Amtsgerichts P eingetragene Kommanditgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung, die Bearbeitung und der Vertrieb von Aluminiumdruckgusserzeugnissen, und zwar überwiegend für die Zulieferer der Automobilindustrie. Kommanditisten waren im Kalenderjahr 2005 Herr H mit einer Beteiligung in Höhe von 90 von Hundert sowie sein Sohn, Herr J, mit einer Beteiligung in Höhe von 10 von Hundert. Einziger Komplementär war die nicht am Vermögen beteiligte ... GmbH mit Herrn H als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer. Ab dem 1. April 2005 sind statt Herrn H die Herren J und N allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der ... GmbH.

An der ... GmbH & Co. ... KG (im Folgenden: "a"), waren im Jahr 2005 Herr H mit 24 von Hundert und Herr J mit 76 von Hundert als Kommanditisten beteiligt. Dies entsprach auch den Beteiligungsverhältnissen an der nicht am Vermögen der a beteiligten Komplemtär- GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer Herr J war. Gegenstand des Unternehmens der a ist die Herstellung und der Vertrieb von Druckgusserzeugnissen aus Aluminium und Zink.

Mit dem Zuwendungsbescheid vom 5. Mai 2006 gewährte die Investitionsbank des Landes Brandenburg -ILB- der Antragstellerin eine Förderung auf Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur -GA-Zuschuss-. Aus den diesem Bescheid als Anlage 1 beigefügten besonderen Nebenbestimmungen und dem Finanzierungsplan ergibt sich mittelbar, dass die ILB von der Einordnung der Antragstellerin als ein kleines und mittleres Unternehmen -KMU- im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (Amtsblatt der Europäischen Union -ABl. EU- vom 20. Mai 2003, Nr. 1 124, S. 36) ausging. Dies bestätigte der Staatssekretär des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg in einem Schreiben vom 10. November 2006. Nach diesem Schreiben, das die Antragstellerin im Rahmen einer Besprechung am 1. Dezember 2006 zu den Steuerakten reichte, erfolgte die Prüfung des KMU-Status auf Grundlage der von der Antragstellerin übermittelten Daten zu den vorläufigen Jahresabschlüssen.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 setzte der Antragsgegner eine Investitionszulage in Höhe von EUR 870.743,70 fest (20 von Hundert bezogen auf eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 4.353.718,52). Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-).

Im Anschluss an eine Investitionszulagen-Sonderprüfung reduzierte der Antragsgegner die Investitionszulage mit dem Änderungsbescheid vom 30. April 2008 auf EUR 465.953,91 (12,5 von Hundert bezogen auf eine Bemessungsgrundlage in Höhe von EUR 3.727.631,30). Die Reduzierung des Investitionszulagensatzes resultiere daraus, dass die Antragstellerin mit der a ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 bilde und dadurch die KMU-Schwellenwerte überschritten seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Ergebnisse der Investitionszulagen-Sonderprüfung vom 9. Mai 2008 Bezug genommen. Gleichzeitig setzte der Antragsgegner Zinsen in Höhe von EUR 44.522 fest.

Gegen den Änderungsbescheid vom 30. April 2008 legte die Antragstellerin am 15. Mai 2008 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 11. Juni 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Eine Einspruchsentscheidung erging bisher nicht.

Mit ihrem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung macht die Antragstellerin geltend, dass sie für Investitionszulagenzwecke von der a zu trennen sei und damit die Voraussetzungen für den KMU-Status im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 erfülle. Insbesondere habe der Antragsgegner bisher nicht nachprüfbar dargelegt, weshalb die Mitglieder der Familie ... eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen bilden sollten. Allein die Zugehörigkeit zu einer Familie könne hierfür nicht ausreichen. Dies habe das Land Brandenburg in einem Verfahren vor der Europäischen Kommission selbst vorgetragen (vgl. ABl. EU vom 13. Dezember 2006, Nr. 1 353, S. 62). Vielmehr sei eine interne Verpflichtung erforderlich, das Abstimmungsverhalten aufeinander abzustimmen. Eine solche Vereinbarung sei aber weder schriftlich noch mündlich erfolgt. Die organisatorische Trennung zwischen der Antragstellerin und der a ergebe sich daraus, dass wichtige Zentralbereiche wie Personalverwaltung und Buchhaltung durch unterschiedliche Personen wahrgenommen würden. Der im Prüfungsbericht vom 9. Mai 2008 dargestellte gemeinsame Internetauftritt sei schon deshalb unerheblich, weil dies das Jahr 2007 und nicht das Streitjahr betreffe.

Des Weiteren seien die Antragstellerin und die a nicht in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig. Bei der Antragstellerin liege der Schwerpunkt bei größeren Druckguss-Maschinen für großvolumige Aluminiumteile. Außerdem arbeiteten bei ihr doppelt so viele Mitarbeiter im Bereich zerspanende Bearbeitung wie in der Gießerei. Die a habe dagegen keinen Bereich Bearbeitung und verfüge nur über Druckguss-Maschinen, die für deutlich kleinere Teile ausgelegt seien. Außerdem befinde sich die Konkurrenz der Antragstellerin und der a auf regional unterschiedlichen Märkten. Auch aus der gesamtschuldnerischen Mithaftung für Verbindlichkeiten oder dem Bezug von Waren könne kein benachbarter Markt abgeleitet werden.

Schließlich weist die Antragstellerin darauf hin, dass ihr KMU-Status von der ILB mehrfach geprüft und bejaht worden sei. Eine nachträgliche Versagung der erhöhten Investitionszulage komme daher schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht, zumal seit der Auszahlung und Prüfung durch die ILB mehr als zwei Jahre vergangen seien.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Bescheids über die Änderung der Investitionszulage nach § 2 InvZulG 1999 und die Vollziehung des Zinsbescheids, jeweils vom 30. April 2008, auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er macht weiterhin geltend, dass die Antragstellerin und die a nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als verbundene Unternehmen zu betrachten seien. In Ergänzung zum Prüfungsbericht vom 9. Mai 2008 verweist er hierfür auf eine Pressemitteilung vom 29. Juni 2007, auf die Lageberichte zu den Jahresabschlüssen 2003 und 2004 sowie auf den Umstand, dass die Antragstellerin freiwillig konsolidierte Jahresabschlüsse erstellt habe. Außerdem legt der Antragsgegner zum Nachweis der wirtschaftlichen Verflechtung der beiden Gesellschaften den Umfang der gesamtschuldnerischen Mithaftung der Antragstellerin für Verbindlichkeiten der a, die Umsatzerlöse der Antragstellerin aus der Fertigung und Bearbeitung für die a (in den Jahren 2003 und 2004 77,07 bzw. 79,62 von Hundert der Gesamtumsätze), die Verbindlichkeiten der Antragstellerin aus Lieferungen und Leistungen gegenüber der a (in den Jahren 2002 bis 2004 zwischen 4,5 und 29,92 von Hundert der Gesamtverbindlichkeiten) und den Umfang des durch die Antragstellerin von der a und einer weiteren polnischen Schwestergesellschaft bezogenen Materials bzw. der von dort bezogenen Leistungen (in den Jahren 2003 und 2004 mehr als 50 von Hundert des Gesamtaufwandes) dar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. Juli 2008 Bezug genommen. Im Übrigen weist der Antragsgegner darauf hin, dass es für die Tätigkeit in einem benachbarten Markt ausreiche, wenn der betreffende Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags nimmt das Gericht auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze einschließlich sämtlicher Anlagen Bezug. Dem Gericht lag ein Leitz-Ordner Steuerakten vor.

II. Der Antrag ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Soweit die Antragstellerin ausdrücklich die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheides beantragt, ist der Antrag nach § 42 Finanzgerichtsordnung -FGO- i.V.m. § 351 Abs. 2 AO unzulässig, da der Investitionszulagenbescheid als Grundlagenbescheid und der Zinsbescheid als Folgebescheid anzusehen sind (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 20. Oktober 2005 III R 24/04, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2006, 816).

2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des geänderten Investitionszulagenbescheids ist dagegen zulässig, aber unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen bzw. aufheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder wenn seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 17. Mai 2005 I B 108/04, BFH/NV 2005, 1778).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Änderungsbescheids vom 30. April 2008 keinen Erfolg. Bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Änderungsbescheids. Zur Reduzierung der Bemessungsgrundlage macht die Antragstellerin keine Ausführungen, sondern greift ausdrücklich nur die Reduzierung des Investitionszulagensatzes an. Aus den Akten sind ebenfalls keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb die Reduzierung der Bemessungsgrundlage rechtswidrig sein sollte.

Aber auch die Reduzierung des Investitionszulagensatzes von 20 von Hundert auf 12,5 von Hundert ist nach derzeitiger Aktenlage nicht ernstlich zweifelhaft.

a. Nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 setzt eine auf 20 von Hundert erhöhte Investitionszulage voraus, dass die geförderten Wirtschaftsgüter in einem Betrieb verbleiben, der die Begriffsdefinition für KMU im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 (ABl. EG vom 30. April 1996, Nr. 1 107, S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU (ABl. EU vom 20. Mai 2003, Nr. 1 124, S. 36), erfüllt. Damit die Förderung der KMU nur denjenigen Unternehmen zugute kommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht, sollen dabei nach Tz. 12 der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 auch die Beziehungen berücksichtigt werden, die durch natürliche Personen zwischen den Unternehmen bestehen. Deshalb sind bei der Berechung der KMU-Schwellenwerte auch Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen einzubeziehen. Nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 liegt ein verbundenes Unternehmen unter anderem dann vor, wenn eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen die Mehrheit der Stimmrechte mehrerer Unternehmen hält und diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Als benachbarter Markt gilt dabei der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

Nach Auffassung des erkennenden Senats sind die Antragstellerin und die a bei summarischer Prüfung als ein verbundenes Unternehmen im Sinne dieser Regelungen anzusehen. Dies hat - insoweit besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit - zur Folge, dass die Antragstellerin die KMU-Schwellenwerte überschreitet und keinen Anspruch auf erhöhte Investitionszulage hat.

b. Zwar weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass allein familiäre Beziehungen nicht ausreichen, um eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 anzunehmen. Der Antragsgegner hat aber zahlreiche weitere Anhaltspunkte zusammengetragen, aus denen sich ergibt, dass Herr H und sein Sohn J bereits zum 1. Januar 2005 eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen im Sinne der KMU-Definition sind. Dabei nimmt der erkennende Senat insbesondere auf die im Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. Juli 2008 dargestellten wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der Antragstellerin und der a (gesamtschuldnerische Haftung für Verbindlichkeiten und umfangreiche wechselseitige Liefer- und Leistungsbeziehungen) sowie auf den vom Antragsgegner im gleichen Schriftsatz dargestellten gemeinsamen Marktauftritt der Antragstellerin mit der a und der Schwestergesellschaft in Polen Bezug, d.h. auf den gemeinsamen Internetauftritt als "a-Gruppe" mit der "Zentrale in ...", auf die Bezeichnung als "a- Gesellschaften" in der Pressemitteilung vom 29. Juni 2007 zur Beteiligung der I, auf die Bezeichnung "Verbund mit den beiden A-Firmen in ... und ..." im Lagebericht zum Jahresabschlusses 2004 und auf die freiwillige Erstellung konsolidierter Jahresabschlüsse.

Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass sich diese Anhaltspunkte zum Teil nicht auf das Streitjahr beziehen. Trotzdem ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände von einer gemeinsam handelnden Gruppe auszugehen. Eine bindende Vereinbarung über das gemeinsame Abstimmungsverhalten ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin hierfür nicht erforderlich. Auch die von der Antragstellerin vorgetragene personelle Trennung in den zentralen Bereichen Personalverwaltung und Buchhaltung kann nach Auffassung des erkennenden Senats im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis führen. Dabei war zu berücksichtigen, dass die einstimmige Abberufung von Herrn H als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bei gleichzeitiger Einsetzung der neuen Geschäftsführer J und N das gemeinsame Handeln der Herren H und J bestätigt. Würde es tatsächlich Interessengegensätze innerhalb dieser Personengruppe Vater/Sohn geben, wäre eine solche Entscheidung nicht nachvollziehbar.

Jedenfalls durfte sich die Antragstellerin bei dieser Sachlage nicht auf den Hinweis beschränken, dass bei Familienmitgliedern oft von unterschiedlichen Interessen auszugehen sei und der Antragsgegner zum gemeinsamen Handeln der Herren H und J keine nachprüfbaren Argumente vorgetragen habe. Vielmehr hätte sich die Antragstellerin auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes substantiiert zu den vom Antragsgegner zusammen getragenen Anhaltspunkten äußern müssen, um ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids zu begründen. Hierzu reicht der Vortrag der Antragstellerin nicht aus. Insbesondere hat die Antragstellerin keinerlei Angaben zu Art und Umfang etwaiger Interessengegensätzen innerhalb der Personengruppe oder zum Internetauftritt der Antragstellerin im Streitjahr gemacht.

c. Die Antragstellerin und die a sind auch auf benachbarten Märkten tätig. Dies folgt bereits daraus, dass die Antragstellerin weit mehr als 70 von Hundert ihrer Umsatzerlöse in den Jahren 2003 und 2004 aus der Fertigung und Bearbeitung für die a erzielt hat. Daraus ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats eine Tätigkeit in einem unmittelbar vorgelagerten Markt, der nach der Definition in Art. 3 Abs. 3 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 einen "benachbarten Markt" darstellt.

d. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Antragsgegner auch nicht aus verfahrensrechtlichten Gründen gehindert, der Antragstellerin den KMU-Status zu versagen. Da der Bescheid vom 27. Juni 2006 unter Vorbehalt der Nachprüfung stand, scheidet ein Vertrauensschutz von vornherein aus. Darüber hinaus besteht auch keine Bindung an den Zuwendungsbescheid der ILB. Dieser Bescheid ist für die Investitionszulage nicht als Grundlagenbescheid anzusehen, da § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 nicht auf die Einordnung durch die GA-Behörde, sondern allein auf die Begriffsdefinition der KMU in der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 abstellt. Im Streitfall kommt hinzu, dass sich die Auffassung der ILB zum KMU-Status nur mittelbar aus dem Zuwendungsbescheid ergibt.

Ob der Antragsgegner den KMU-Status grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen darf (so BMF-Schreiben vom 20. Januar 2006, BStBl I 2006, 119, Tz. 122 ff., da hier selbst ein unverbindlicher Verweis auf die Entscheidung der GA-Behörde wie in Tz. 159, 170, 174 und 175 fehlt) oder - vergleichbar zur Bedeutung der Bestimmung des Wirtschaftszweigs durch das Statistische Landesamt (BFH-Urteil vom 6. August 1998 III R 28/97, BStBl II 2000, 144 m.w.N.) - nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit von der Einordnung durch die GA-Behörde abweichen kann (so die Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache -BTDrs.- 15/2249, S. 16), kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Denn eine Beschränkung der Nachprüfbarkeit durch die Finanzbehörden auf offensichtlich unrichtige Bescheide entfällt jedenfalls dann, wenn sich der Steuerpflichtige - wie im Streitfall die Antragstellerin - nicht substantiiert zu den vom Finanzamt vorgetragenen Gesichtspunkten äußert, die eine offensichtliche Unrichtigkeit der Einordnung durch die GA-Behörde begründen können. Darüber hinaus, hätte die Antragstellerin darlegen müssen, auf welcher Tatsachengrundlage die GA-Behörde ihre Entscheidung getroffen hat. Denn eine (eingeschränkte) Bindungswirkung scheidet auch dann aus, wenn der Sachverhalt der GA-Behörde hinsichtlich der grundlegenden Eckpunkte nicht, nicht vollständig oder unzutreffend bekannt war. Hierzu hat die Antragstellerin keinerlei Aussagen gemacht, obwohl im Streitfall angesichts der nachträglichen Prüfungsfeststellungen der Finanzbehörden Zweifel an der Informationslage der GA-Behörde bestanden.

e. Schließlich hat die Vollziehung auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Hierzu hätte die Antragstellerin ihre wirtschaftliche Lage im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen müssen (vgl. BFHBeschluss vom 8. Januar 2007 XI S 2/06, BFH/NV 2007, 868 m.w.N.). Dies hat sie nicht getan.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beschwerde war nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Für die Anwendung von § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 ist es von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die Entscheidungen der GA-Behörde eine Bindungswirkung entfalten.

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde zu.

Ende der Entscheidung

Zurück