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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 2 V 2252/08
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2
UStG § 15
UStG § 16 Abs. 2
UStG § 18 Abs. 1
UStG § 18 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Verfahren

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 2. Senat -

am 29. Januar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,

den Richter am Finanzgericht ... sowie

den Richter am Finanzgericht ...

beschlossen:

Tenor:

Die Vollziehung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids Oktober 2007 vom ... wird mit Wirkung ab Fälligkeit in Höhe von - - - . - - - ,- - EUR bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom ... oder dessen sonstiger Erledigung ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Hinsichtlich der bereits verwirkten Säumniszuschläge wird entsprechend die Aufhebung der Vollziehung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner zu 93% und dem Antragsteller zu 7% auferlegt.

Gründe:

Der Antragsteller ist als ...händler tätig. Bei ihm fand am ... für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.10.2007 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt, über die der Bericht vom ... geschrieben wurde. Im Berichtszeitraum lieferte der Antragsteller nach seinen ursprünglichen Darlegungen, Rechnungslegungen und Voranmeldungen von ihm angekaufte ... fast ausschließlich an X (im Folgenden: X). Im März und April 2007 erreichte der Antragsteller ein Handelsvolumen von ca. 1,2 Mio EUR.

Die Prüfung kam zu dem Ergebnis, dass nach den Abrechnungspapieren und den dazu vorhandenen Angaben über die Wägescheinnummer und das jeweilige Lieferkennzeichen die ...anlieferungen an X größtenteils nicht mit LKW des Antragstellers vorgenommen worden seien, sondern mit 10 anderen Fahrzeugen. Teilweise hätten die LKW mehrmals am Tag, trotz weiter Wegstrecken, innerhalb kürzester Zeit bei X vorgefahren sein müssen. Zu den Gutschriften von X hätten vielfach ...einkaufsrechnungen von zwei Personen (A und B) vom Vortrag vorgelegen, die hinsichtlich der bezogenen Materialien und Mengen eine gleichlautende Leistungsbeschreibung, aber einen höheren Rechnungsbetrag als der Gutschriftsbetrag durch X aufgewiesen hätten, so dass sich unter Berücksichtigung kalkulatorischer Kosten wie Transport etc. ein Verlust ergeben habe.

In einem Schreiben des Bevollmächtigten wurden diese Verluste mit Kursschwankungen erklärt. Der Prüfer hielt die vom Antragsteller dargestellten Vorgänge für wirtschaftlich unsinnig und bezweifelte daher eine tatsächliche Leistungserbringung.

In einem weiteren Komplex liegen nach den Ergebnis der Prüfung Ankaufrechnungen einer Firma Y Inhaber C (im Folgende: Y) vor. Auch hier sei aufgrund der Wägescheine deutlich, dass die betreffenden LKW mehrfach täglich zu X gefahren seien. Auch hier ergebe sich aus dem An- und Verkaufsvorgang ein Verlust des Antragstellers. Der Bevollmächtigte stellte das Geschäft im Verwaltungsverfahren als Vermittlungsgeschäft dar. Die Quittierungen auf den Eingangsrechnungen seien demnach falsch. Vielmehr seien die Zahlungen im abgekürzten Zahlungsweg direkt von X an die jeweiligen Lieferer geleistet worden.

Auch hier bezweifelte der Prüfer die tatsächliche Leistungserbringung. Der Prüfer nahm daher erhebliche Kürzungen bei der geltend gemachten Vorsteuer vor, weil er davon ausging, dass die Eingangsrechnungen über ...einkauf Gefälligkeits- bzw. Scheinrechnungen seien. Der Antragsgegner zog hieraus die umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Allerdings nahm er aus "Vereinfachungsgründen" die Korrektur der Vorsteuer anstatt für die den Vorauszahlungszeitraum Februar bis Oktober 2007 zusammengefasst für Oktober 2007 vor. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner hatte keinen Erfolg.

Der Antragsteller trägt vor, dass er im Zeitraum März und April 2007 mit sehr wenigen Geschäften hohe Umsätze habe erzielen können. Das Geld sei im Wege eines abgekürzten Zahlungswegs direkt von der kaufenden X an die verkaufende Y überwiesen worden. Er habe das Geld weder in bar an Y gezahlt noch habe er Bargeld von X erhalten. Ihm sei lediglich eine Marge von 3% bezahlt worden. Diese Marge sei ihm von X überwiesen worden. Alle übrigen Forderungen seien über den abgekürzten Zahlungsweg verrechnet worden. Insofern seien auch keine negativen Aufschlagsätze entstanden. Mit dem Transport und der Lagerung habe er ohnehin nichts zu tun. Die Quittungen von Y über -.---.---,-- EUR seien falsch. Denn der tatsächliche Umsatz an X habe netto -.---.---,-- EUR abzüglich der Marge an ihn netto -.---,--EUR betragen. Somit seien -.---,-- EUR im Rahmen der Vorsteuer zu kürzen.

Belege über den ...ankauf bei Y könne er nicht vorlegen. Bei dieser Firma seien alle Belege beschlagnahmt worden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Umsatzsteuervorauszahlungsbescheids für Oktober 2007 vom ... in Höhe von - - - . - - - ,- - EUR bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung über den gegen den Bescheid eingelegten Einspruch vom ... auszusetzen, sowie bereits entstandene Säumniszuschläge aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

der Antrag zurückzuweisen.

Er beruft sich darauf, dass der Antragsteller nicht der Leistende im Fall der "großen" ...lieferfälle gewesen sei. Wegen der unzutreffenden Rechnungslegung sei der Antragsteller gleichwohl Schuldner der Umsatzsteuer geworden. Eine etwaige Berichtigung wirke nicht zurück und sei gesondert zu beantragen. Die Korrektur der Vorsteuer sei daher zu Recht erfolgt.

Die Voraussetzungen für einen Abzug gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz - UStG - aus den Rechnungen von Y seien nicht gegeben. Es bestünden nach dem Ergebnis der Prüfung erhebliche Zweifel an der Leistungserbringung. Auch hinsichtlich der Vorsteuern aus den Rechnungen der A und B scheide ein Vorsteuerabzug aus, da auch hier erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Leistungserbringung bestünden. Die vorgetragenen Kursschwankungen seien schon wegen des Ankaufs jeweils vom Vortag nicht nachvollziehbar, die behaupteten Geschäfte seien wirtschaftlich unsinnig.

Auch eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte komme wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit des eingelegten Einspruchs nicht in Betracht. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Vortrags des Antragsgegners auf dessen Schriftsatz vom ... verwiesen.

Der Antrag ist im Wesentlichen begründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder zum Teil aussetzen, wenn die in § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO genannten Voraussetzungen vorliegen. Ernstliche Zweifel, die nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. Beschluss vom 10.02.1967, BStBl III 1967, 182). Im gerichtlichen Aussetzungsverfahren ist der Vortrag der Beteiligten glaubhaft zu machen, da der Streitsachverhalt im Rahmen des summarischen Verfahrens ohne Beweiserhebung zu würdigen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 03.07.1968, BStBl II 1968, 589). Verbleibende Zweifel in tatsächlicher Hinsicht können zu Lasten des Finanzamts oder zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, je nachdem, wer die objektive Feststellungslast trägt, wenn sich eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht aufklären lässt. Das ist im Rahmen einer Wahrscheinlichkeitsprüfung bereits im Aussetzungsverfahren zu beachten (vgl. BFH-Beschluss des Großen Senats vom 05.03.1979 GrS 5/77, BStBl II 1979, 570). #Aus dem Charakter des Aussetzungsverfahrens als einem summarischen Verfahren ergibt sich eine Einschränkung der Pflicht des Gerichtes zur Aufklärung des Sachverhaltes. Der Prozessstoff ist auf die präsenten Beweismittel beschränkt (vgl. BFH-Beschluss des Großen Senats vom 05.03.1979 GrS 5/77, BStBl II 1979, 570). Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind in diesem Verfahren nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 22.03.1988, BFH/NV 1990, 133).

Die zusammengefasste Korrektur der Vorsteuern im Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Oktober 2007 begegnet bereits deshalb rechtlichen Bedenken, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt (vgl. etwa auch Urteil des FG Düsseldorf vom 18.01.1999 5 V 8341/98 A (U), [...] sowie SIS-Datei 01 60 19). Gemäß §§ 18 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 und 2 UStG sind von der nach § 16 Abs. 1 UStG berechneten Steuer des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes nach § 16 Abs. 2 UStG die ebenfalls in diesen Voranmeldungszeitraum fallenden, nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Eine Ermächtigungsgrundlage für das vom Antragsgegner durchgeführte Verfahren, den für mehrere Voranmeldungszeiträume möglicherweise zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzug aus Vereinfachungsgründen durch die Änderungsfestsetzung für nur einen dieser Voranmeldungszeiträume zu versagen, ist weder im UStG noch in der Abgabenordnung enthalten.

Tatsächlich hätte die Korrektur der Vorsteuern aus den "großen" ...fällen jedenfalls in den Voranmeldungszeiträumen März und April 2007 und die hinsichtlich der anderen Geschäfte entsprechend dem Anhang zum Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Monate Februar bis Oktober 2007 erfolgen müssen. Die versagte Vorsteuer hinsichtlich einer ...rechnung beruht auf einer Rechnung vom --.07.2007, so dass auch dieser Vorfall nicht in den Oktober 2007 gehört.

Auch bereits entstandene Säumniszuschläge waren insoweit aufzuheben. Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids kann dessen Vollziehung aufgehoben werden. Als Vollziehung gilt auch der Anfall von Säumniszuschlägen. Die Wirkungen der Vollziehung sind ab dem Zeitpunkt rückgängig zu machen, ab dem objektiv ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestanden haben. (vgl. Beschluss des BFH 29.09.2003 III S 7/03, BFH/NV 2004, 183).

Dagegen ist der Antrag insoweit unbegründet, als keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs aus Lieferungen der Firma A und B im Oktober 2007 bestehen. Der Antragsgegner hat, ohne dass der Antragsteller dies hinreichend erklären konnte, vorgetragen, dass die Gutschriften von X in aller Regel hinsichtlich der Leistungsbeschreibung den Einkaufsrechnungen der Firma A und B entsprochen hätten, wobei der Rechnungsbetrag regelmäßig höher als der Gutschriftsbetrag gewesen sei, so dass aus diesen Geschäften für den Antragsteller grundsätzlich kalkulatorisch ein Verlust folgte, was wirtschaftlich gesehen unsinnig gewesen wäre. Auch hinsichtlich der Ungereimtheiten aus den Belegen über den behaupteten Warentransport bei Lieferungen durch andere Personen und Lkw als durch den Antragsteller bzw. die Fahrzeuge des Antragstellers ist vom Antragsteller keine hinreichende Erklärung gegeben worden. Es erscheint daher im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als ausgesprochen zweifelhaft, ob insoweit wirklich entsprechende Lieferungen getätigt worden sind. Für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs als steuermindernden Umstand trägt jedoch der Antragsteller die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung.

Soweit das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzung erkennt, kommt auch keine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte in Betracht. Das Gericht verweist hierzu auf die insofern vom Antragsgegner gemachten Ausführungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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