Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Urteil verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 3 K 2500/04
Rechtsgebiete: BewG DDR, BewG, FGO


Vorschriften:

BewG DDR § 50 Abs. 1
BewG DDR § 50 Abs. 2
BewG § 129
FGO § 96 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 3. Senat -

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. September 2009

...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob zwei Schaltanlagenbauwerke, in denen die elektrischen Schaltanlagen für ein ...kraftwerk untergebracht sind, auf den Fortschreibungsstichtag des 1. Januar ... als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn oder als Betriebvorrichtungen anzusehen sind.

Die Klägerin betreibt als Erbbauberechtigte auf einem aus diversen Flurstücken bestehenden Areal im ... Ort ... ein von ihr in den Jahren ... errichtetes ...kraftwerk. Das Kraftwerk dient der Erzeugung von Grundlaststrom für die öffentliche Stromversorgung (Leistung ... ... Megawatt - MW-) sowie der Erzeugung von Wärme und Prozessdampf (Entnahme- Kondensationskraftwerk).

Das entgeltliche Erbbaurecht ist der Klägerin durch notariellen Vertrag vom ... mit Wirkung vom gleichen Tag für die Dauer von 40 Jahren eingeräumt worden. Entsprechend § 2 Ziff. 2.2/2.3 des Vertrags steht ihr das Recht zu, das Erbbaurecht zweimal um jeweils 10 Jahre zu verlängern. Bei Beendigung des Erbbaurechtsverhältnisses steht ihr für das Kraftwerk ein Entschädigungsanspruch gegen die Grundstückseigentümer und zugleich Erbbauverpflichteten (B und C) nicht zu; sie ist verpflichtet, die Baulichkeiten auf eigene Kosten zu beseitigen sowie bau- und altlastenfrei an die Erbbauverpflichteten herauszugeben (§ 5 Ziff. 5.1 des Vertrags).

Mit einem gegenüber der Klägerin ergangenen Nachfeststellungsbescheid auf den 1. Januar ... vom ... stellte der Beklagte für das erstmals zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasste Areal einen Einheitswert in Höhe von 300.800 DM (...) in der Grundstücksart unbebautes Grundstück (Betriebsgrundstück) fest.

Nach Fertigstellung von Teilen des Kraftwerks im Jahre ... stellte der Beklagte mit einem an die Klägerin als Erbbauberechtigte und an die Erbbauverpflichteten gerichteten Art-, Wert- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf den 1. Januar ... vom ... den Einheitswert auf 958.400 DM fest. Hiervon entfielen 657.516 DM auf Gebäude und der Restbetrag (mit unverändert 300.895 DM) auf den Grund und Boden. Hiervon rechnete er der Klägerin einen Einheitswertanteil in Höhe von 868.135 DM zu, der sich aus dem gesamten Gebäudewert sowie einem Bodenwertanteil in Höhe von 210.619 DM (300.884 DM * 70 v. H.) zusammensetzte. Letzteren ermittelte der Beklagte ausgehend von einer (verbleibenden) Dauer des Erbbaurechts von unter 40 Jahren bis 35 Jahren anhand der Tabelle des § 46 Abs. 3 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz - RBewGDV -. Den verbleibenden Anteil am Bodenwertanteil in Höhe von 90.265 DM (30 v. H.) rechnete der Beklagte den beiden Erbaurechtsverpflichteten entsprechend der Höhe ihrer Miteigentumsanteile am Grund und Boden zu.

Nach Fertigstellung weiterer Kraftwerkteile im Jahr ... nahm der Beklagte eine Wertfortschreibung auf den Stichtag 1. Januar ... vor. Mit einem insoweit ebenfalls an die Klägerin und an die Erbbaurechtsverpflichteten (Rechtsvorgänger) gerichteten zusammengefassten Einheitswertbescheid vom ... erhöhte er den Einheitswert für das gesamte Grundstück auf 1.854.609 EUR (3.627.300 DM). Hiervon entfielen 3.326.498 DM auf die Gebäude und Außenanlagen sowie (unverändert) 300.895 DM auf den Grund und Boden. Die Anteile am Einheitswert für die Erbbaurechtsverpflichteten blieben unverändert; der Anteil der Klägerin am Einheitswert erhöhte sich um den Gebäudesachwert auf 3.537.034 DM (1.808.456 EUR).

In dem ausschließlich der Klägerin zugerechneten Gebäudewert erfasste der Beklagte u.a. zwei massive Schaltanlagenbauwerke mit jeweils 32.985 m³ umbauten Raumes (ca. 50 m Länge * 17 m Breite * 38 m Höhe); die beiden Bauwerke werden in den Bauzeichnungen bzw. Lageplänen der Klägerin mit "1" und "2" bezeichnet. Die unterkellerten, jeweils achtgeschossigen Bauwerke ruhen auf Betonfundamenten und sind in Stahlbeton- Skelettbauweise errichtet. Die Umschließungen der fensterlosen Gebäude sind in Sandwichbauweise aus wärmegedämmten Alu-Trapezblechen hergestellt. Die Fußböden beider Bauwerke bestehen aus Betonestrich; die Dächer aus wärmegedämmtem Stahlbeton. Beide Baukörper verfügen über Treppenhäuser, feuerhemmende Türen, Aufzüge, Belüftungs-, Rohrleitungs- und Kabelschächte sowie Sprinkleranlagen. Sie sind mit Heizungen und Klimaanlagen ausgestattet. Mit Ausnahme eines WC in dem Schaltanlagenobjekt "2" befinden sich in beiden Streitobjekten keine weiteren sonstigen Aufenthaltsbereiche, insbesondere ist die Leittechnik außerhalb beider Streitobjekte untergebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf die Bauzeichnungen sowie die Lichtbilder (Hülle Bl. 67 Streitakte) ergänzend Bezug.

Bei den Schaltanlagen handelt es sich um 10 KV-Anlagen, Niederspannungsschaltanlagen, Wechsel- und Gleichrichteranlagen, welche für die Energieversorgung des Kraftwerkbetriebs erforderlich sind.

Auf der Grundlage des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der neuen Bundesländer zur Bewertung von Gewerbegrundstücken vom 21. Mai 1993 - III C 2 - S 3219 h - 1/93 - (Bundessteuerblatt - BStBl. - I 1993, 467; ergänzt durch den gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der neuen Bundesländer vom 20. Mai 1996 - III C 3 - S 3219 h - 1/95 bezüglich Abschlagsregelung für Hallengebäude, BStBl. I 1996, 1118) nahm der Beklagte für das Kraftwerk, insbesondere für beide Schaltanlagengebäude, eine Bewertung im Sachwertverfahren vor. Er gruppierte beide Bauwerke in die Gebäudeklasse 2 im Sinne von Tz. 4.2.2.3 des Erlasses vom 21. Mai 1993 ein, in der u.a. auch Transformatorengebäude Erwähnung finden, und legte - ausgehend von einer mittleren Ausstattung - seiner Wertermittlung einen Raummeterpreis von 10 DM je m³ umbauten Raumes zugrunde. Entsprechend der Abschlagsregelung des gleichlautenden Ländererlasses vom 20. Mai 1996 (vgl. oben) nahm er wegen der Geschosshöhen einen Abschlag von 50 v. H. vor, sodass der Gebäudenormalherstellungswert beider Schaltanlagengebäude jeweils 164.925 DM (32.985 m³ * 5 DM) betrug. Nach Abzug eines weiteren Abschlags wegen der (vorzeitigen) Abrissverpflichtung beider Gebäude mit Beendigung des Erbbaurechtsverhältnisses in Höhe von jeweils 4.585 DM (2,78 v. H. von 164.925 DM) betrug der Gebäudesachwert jeweils 160.340 DM.

Gegen den Wertfortschreibungsbescheid auf den 1. Januar ... vom ... legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor: Beide Schaltanlagenbauwerke erfüllten nicht den bewertungsrechtlichen Gebäudebegriff, sondern seien als nicht der Bewertung des Grundvermögens unterliegende Betriebsvorrichtungen anzusehen. Als Gebäude könnten lediglich Bauwerke angesehen werden, die Menschen und Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Witterungseinflüsse gewähren und die auch für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet seien. Hieran fehle es im Streitfall. Die Schaltanlagen würden vollautomatisch von der außerhalb beider Bauwerke liegenden Leittechnik bedient. Aufgrund der während des Betriebs von den Schaltanlagen ausgehenden elektromagnetischen Felder (Elektrosmog) sei ein Zutritt lediglich für wenige Minuten zu Kontroll- und Wartungsarbeiten durch dazu befugtes Personal möglich. Längere Aufenthalte in beiden Bauwerken seien aus Gründen des Arbeitsund Gesundheitsschutzes lediglich bei Freischaltung der elektrischen Anlagen durch Bedienstete der Leittechnik erlaubt. Die streitigen Schaltanlagenbauwerke seien deshalb mit einem vollautomatischen Hochregallager vergleichbar, in dem während des stetigen Betriebsablaufes ein Aufenthalt von Menschen nicht gestattet sei. Insoweit habe der Bundesfinanzhof - BFH - in seinem Urteil vom 18. März 1987 II R 222/84 (BStBl. II 1987, 551) aber entschieden, dass von einer Betriebsvorrichtung auszugehen sei. Diese Grundsätze seien auf den Streitfall übertragbar, weil auch in den Schaltanlagenbereichen während des Grundlastbetriebes des Kraftwerks ein kontinuierlicher Betriebsablauf gegeben und ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen nicht gestattet sei.

Der Einspruch blieb erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom ... wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hinsichtlich der vorliegend streitig gebliebenen Schaltanlagengebäude führte der Beklagte nach Begehung des Kraftwerks und baufachlicher Stellungnahme vom ... durch seinen Bausachverständigen aus - auf dessen Ausführungen das Gericht ergänzend Bezug nimmt (siehe lose Heftung mit Einspruchsvorgängen), dass beide Bauwerke sämtliche bewertungsrechtlichen Gebäudemerkmale erfüllten. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es nicht darauf an, dass das Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Es genüge, dass ein Bauwerk so beschaffen sei, dass sich in ihm Menschen aufhalten könnten. Ein Bauwerk würde seine Gebäudeeigenschaft auch nicht dadurch verlieren, dass bauliche Unzulänglichkeiten den Aufenthalt von Menschen erschwerten. Ebenso sei es unerheblich, dass der Aufenthalt von Menschen während eines Betriebsvorgangs vorübergehend nicht möglich sei.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage gewandt.

Sie hält an ihrer Auffassung fest und führt ergänzend aus: Da sich in beiden Streitobjekten keine Aufenthaltbereiche für Menschen, sondern ausschließlich die zur Erzeugung des Stroms erforderlichen elektrischen Schaltanlagen befänden, sei eine Vergleichbarkeit gegeben mit kleinen Transformatorenhäuschen, kleinen Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen oder ähnlichen Bauwerken, die von der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtungen beurteilt würden. Während des Grundlastbetriebs gingen von den Schaltanlagen elektromagnetische Felder aus, die einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ausschlössen. Schutzbekleidung, die einen wirksamen Schutz vor Lichtbögen und elektromagnetischen Feldern böte, würde nicht existieren. Aus Sicherheitsgründen dürften beide Streitobjekte lediglich in fünftägigen Intervallen für maximal drei bis fünf Minuten betreten werden. Gelegentlich vorkommende zeitaufwendige Reparatur- oder Wartungsarbeiten an den elektrischen Anlagen, die von der Leittechnik nicht vorgenommen werden können, seien nur bei Abschaltung der Schaltanlagen möglich. Insgesamt handele es sich um Aufenthalte von untergeordneter Bedeutung, die der Annahme von Betriebsvorrichtungen nicht entgegen stehen würden.

Mit nach § 68 Finanzgerichtsordnung - FGO - zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenem Wertfortschreibungsbescheid auf den 1. Januar ... vom ..., auf den das Gericht ergänzend Bezug nimmt (Bl. 35 f, 39 f Streitakte), hat der Beklagte der Klägerin den Einheitswertbescheid nochmals (inhaltsgleich) bekannt gegeben.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Einheitswertbescheides auf den 1. Januar ... vom ...den Einheitswert für das Grundstück in ... unter Außerachtlassung der beiden Schaltanlagenbauwerke 1 und 2 festzustellen;

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest und verweist insoweit auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.

Der Berichterstatter (des früheren Finanzgerichts Brandenburg) hat mit den Vertretern der Beteiligten in einem am 6. September 2006 anberaumten Erörterungstermin die beiden fraglichen Schaltanlagengebäude in Augenschein genommen und Lichtbilder davon angefertigt, auf die der Senat ebenso wie auf das Protokoll vom selben Tage Bezug nimmt (Bl. 55, Hülle nach Bl. 66 Streitakte).

Das Gericht hat durch uneidliche Vernehmung des früheren Kraftwerksleiters D Beweis über die Kontroll- und Wartungsgänge in den Schaltanlagenbauwerken der Klägerin erhoben.

Der Zeuge D hat zum Gegenstand der Beweisaufnahme (u.a.) ausgeführt:

Die Klimaanlagen in beiden Schaltanlagenobjekten sorgten dafür, dass die Temperatur in den Räumen, in denen die Schaltanlagen untergebracht seien, ganzjährig zwischen 18 C und 24 C betrage. Entsprechend den Betriebsanweisu ngen für elektrotechnische Betriebsräume der Klägerin unterlägen die elektrischen Anlagen nebst Kabelschächten/ Kabeltrassen der regelmäßigen Kontrolle und Wartung. Danach würden die Schaltanlagen in einem wöchentlichen Turnus und die Kabelschächte/Kabeltrassen alle Vierteljahre kontrolliert. Die elektrischen Schaltanlagen befänden sich jeweils in jeder zweiten Etage, in den Etagen dazwischen befänden sich die Kabeltrassen bzw. Kabelkanäle. Bei den wöchentlichen Kontrollgängen, die im Regelfall zwischen 30 und 45 Minuten dauerten, müsse jeweils die Etage, in der sich die Schaltanlagen befinden, begangen werden. Darüber hinaus fänden routinemäßig in bestimmten Abständen Revisionen statt. Während der Revision werde der zu überprüfende Kraftwerkblock vom Netz genommen. Die Revisionen erfolgten in ungeraden Jahren an neun Tagen, in geraden Jahren an 23 Tagen, nach sechs Jahren an 56 Tagen und nach zwölf Jahren an 79 Tagen. Wegen des (weiteren) Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. September 2009 verwiesen (Bl. 86 f Streitakte).

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die ursprünglich auch im Namen der Erbbauverpflichteten erhobene Klage unter einem neuen Aktenzeichen (3 K 3177/09) abgetrennt und das Verfahren insoweit eingestellt, nachdem die beiden Erbbauverpflichteten ihre Klagen zurückgenommen hatten.

Dem Senat haben bei seiner Entscheidung ein Band Einheitswertakten des Beklagten zur Steuernummer ..., eine Heftung mit Einspruchsvorgängen sowie jeweils 1 Leitzordner mit Bauzeichnungen für die beiden Streitobjekte sowie mit den Betriebsanweisungen der Klägerin für "elektrotechnische Betriebsräume" vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Der nach § 68 Finanzgerichtsordnung - FGO - zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Wertfortschreibungsbescheid auf den 1. Januar ... vom ... ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1) nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Der Beklagte hat die beiden streitig gebliebenen Schaltanlagenbauwerke zu Recht als der Einheitsbewertung unterliegende Gebäude erfasst.

Für Grundstücke im Beitrittsgebiet richtet sich die Bewertung nach § 129 BewG. Gemäß § 129 Abs. 1 BewG gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden. Gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift werden für die Ermittlung der Einheitswerte statt der §§ 27, 68 bis 94 BewG u.a. §§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 Bewertungsgesetz der DDR in der Fassung vom 18. September 1970 -BewG DDR-, § 3 a Abs. 1, §§ 42 bis 46 RBewGDV vom 2. Februar 1935 weiter angewandt.

Nach § 50 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BewG DDR gehört zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere der Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen werden nicht einbezogen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Nach § 50 Abs. 2 BewG DDR gilt auch das Erbbaurecht als Grundstück und damit als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 50 Abs. 1 BewG DDR). § 46 Abs. 1 RBewGDV bestimmt für die Wertermittlung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, dass zunächst der Gesamtwert für Grund und Boden einschließlich der Gebäude so zu ermitteln ist, "wie" wenn die Belastung nicht bestünde. Aus dem Zusammenspiel dieser Vorschriften folgt, dass Betriebsvorrichtungen eines Betriebsgrundstücks (§ 50 Abs. 4 BewG DDR) nicht im Einheitswert des Grundvermögens erfasst werden dürfen. Die Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen erfolgt im gesamten Bundesgebiet nach gleichen Grundätzen (vgl. BFH, Urteil vom 24. Mai 2007 II R 68/05, BStBl. II 2008, 12 unter Hinweis auf die für Grundstücke in den alten Bundesländern geltenden Parallelvorschriften der §§ 68 Abs. 1 Nr. 1, 70 Abs. 3 BewG).

Bei der Abgrenzung der Gebäude von den Betriebsvorrichtungen ist deshalb vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann.

Als Gebäude ist ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden sowie von einiger Beständigkeit und standfest ist. Alle Bauwerke, die sämtliche dieser Begriffsmerkmale aufweisen, sind ausnahmslos als Gebäude anzusehen (vgl. auch BFH, Urteil vom 15. Juni 2005 II R 67/04, BStBl. 2005, 688).

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei den streitigen Schaltanlagenbauwerken um Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn handelt.

Beide in Stahlbeton-Skelettbauweise errichteten auf Betonfundamenten ruhenden Bauwerke sind aufgrund ihrer massiven Bauweise fest mit dem Grund und Boden verbunden. Aufgrund dieser Bauweise sind sie auch für den längerfristigen Betrieb entsprechend von dauerhafter Standfestigkeit und Beständigkeit.

Beide Bauwerke gestatten auch den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Die zeitliche Grenze liegt dabei bei wenigen Minuten (BFH a .a. O.). Es ist nicht erforderlich, dass die Bauwerke zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 9. Juli 2009 II R 7/08. Amtlich nicht veröffentlichte Entscheidungen des BFH - BFH/NV- 2009, 1609 "Kfz-Tower"). Es genügt, wenn das Bauwerk so beschaffen ist, dass sich Menschen darin aufhalten können (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juni 2005, BStBl. II 2005 "Zementwerk", 688; Rössler/Troll, a.a.O., Rdnr. 67 zu § 68). Ebenso ist der Gebäudebegriff erfüllt, wenn sich Menschen in dem Objekt nur mit entsprechender Schutzkleidung aufhalten können (vgl. BFH, Urteil vom 30. Januar 1991 II R 48/88, BStBl. II 1991, 618 "automatisch von außen gesteuerte Kühlzellen"). Ist der Aufenthalt aber nur möglich, wenn ein automatisch laufender Betriebsvorgang abgeschaltet ist, handelt es sich nicht um ein Gebäude (BFH, Urteil vom 15. Juni 2005, a.a.O.). Die nämliche Rechtsfolge (kein Gebäude) kommt zum Tragen, sofern der Aufenthalt während des laufenden Betriebsvorgangs wegen der extremen Bedingungen trotz entsprechender Schutzbekleidung nur vorübergehend während weniger Minuten möglich ist. Einen vorübergehenden Aufenthalt von untergeordneter Bedeutung hat der BFH angenommen, wenn das Bauwerk in größeren zeitlichen Abständen zur Durchführung von Inspektionsund Wartungsarbeiten für jeweils etwa eine Stunde oder gelegentlich der Ausführung von Reparaturarbeiten betreten wird (Urteil vom 18. März 1987 II R 222/84, BStBl. II 1987, 551, "Hochregallagerfall").

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 FGO) ist der Senat davon überzeugt, dass beide Streitobjekte für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet sind. Da die Schaltanlagen für die permanente Energieversorgung des Kraftwerkbetriebs erforderlich sind, geht der Senat ebenso wie die Klägerin davon aus, dass in beiden Bauwerken kontinuierlich ablaufende Betriebsvorgänge stattfinden. Aufgrund der Beweisaufnahme hat sich aber nicht feststellen lassen, dass die Streitobjekte nur während der Betriebspausen oder in größeren zeitlichen Abständen zu Wartungsarbeiten betreten werden können (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 9. Juli 2009 a.a.O.). Aufgrund der vom Senat für schlüssig und nachvollziehbar erachteten Angaben des Zeugen D, der in der mündlichen Verhandlung einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck vermittelte, steht vielmehr entgegen dem Vortrag der Klägerin zweifelsfrei fest, dass die Schaltanlagen selbst bei längeren Reparaturgängen nicht abgeschaltet werden müssen. Auf Befragen des Gerichts hat der Zeuge klargestellt, dass die von den elektrischen Anlagen ausgehenden elektromagnetischen Felder (< 50 Hertz) keine Gesundheitsgefährdung für die mit den Kontroll- und Reparaturarbeiten betrauten Mitarbeiter darstellten. Mit Ausnahme von Sicherheitsschuhen und eines Schutzhelms sei nicht einmal das Tragen von Schutzbekleidung (z.B. spezielle Hochfrequenz-Schutzkleidung) erforderlich. Dessen ungeachtet geht der Senat auch davon aus, dass es sich bei den aufgrund der internen Betriebsanweisungen routinemäßig durchzuführenden Kontroll- und Reparaturarbeiten an den elektrischen Anlagen einschließlich der in größeren Abständen stattfindenden Revisionsarbeiten nicht um Aufenthalte von untergeordneter Bedeutung handelt. Nach Ansicht des Senats erfordern die über mehrere Etagen (acht Stockwerke) beider Streitobjekte verteilten diversen elektrischen Anlagen, denen eine zentrale Rolle für die Energieversorgung des Kraftwerkbetriebs zukommt, einen erheblichen Kontroll- und Wartungsaufwand, der es ausschließt, die damit verbundenen regelmäßig wiederkehrenden Kontrollgänge als Aufenthalte von lediglich untergeordneter Bedeutung anzusehen. Aus gleichen Erwägungen vermag der Senat auch der Auffassung der Klägerin nicht zu folgen, die Streitobjekte seien ebenso wie Transformatorenhäuschen, kleine Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen, Türme von Windkraftanlagen (u.s.w.) nicht als Gebäude, sondern als Betriebsvorrichtungen zu beurteilen (vgl. insoweit Reichsfinanzhof - RFH -, Urteil vom 8. März 1934 III A 11/34, Amtlich veröffentlichte Entscheidungen des RFH - RFHE - 35, 324; BFH, Urteile vom 24. Januar 1952 III 110/50 S, BStBl. III 1952, 84 und zuletzt vom 24. Mai 2007 "City-Toilette, a.a.O. sowie gleichlautender Abgrenzungserlass Gebäude/ Betriebsvorrichtungen vom 31. März 1992, BStBl. I 1992, 342 zu Tz. 2.4). Insoweit hat der BFH in der Entscheidung vom 24. Mai 2007 (a.a.O.) ausgeführt, dass es sich bei den vorerwähnten Beispielen durchgängig um kleinere Bauwerke handelt, die aufgrund der Verkehrsauffassung nicht als Gebäude im bewertungsrechtlichen Sinn, sondern als Betriebsvorrichtung angesehen werden. Aufgrund der Größe beider Streitobjekte von jeweils mehreren tausend m² bestehen keine Zweifel daran, dass die Schaltanlagenobjekte nicht mehr zu dieser Art Bauwerke gehören.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt; der erkennende Senat hält die Fragen im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von Gebäuden für höchstrichterlich geklärt. Zudem weicht der Senat mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des BFH ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

Zurück